Abtei lung V
E-533/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . J a n u a r 2 0 0 9
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
A._______,
Gambia,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. Januar 2009 / (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-533/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimat-
staat im September 2006 verliess und am 10. Dezember 2008 in der
Schweiz um Asyl ersuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Transitzentrum Altstätten vom
22. Dezember 2008 und der direkten Bundesanhörung vom 12. Januar
2009 zur Begründung seines Gesuches im Wesentlichen vorbrachte,
einer seiner Brüder, welcher Soldat gewesen sei, sei in einen Staats-
streich im Jahre (...) verwickelt gewesen und deshalb umgebracht
worden,
dass er und seine Familie aus diesem Grund zweimal festgenommen
und für je eine Woche in einem Camp festgehalten worden seien,
dass ihm beim zweiten Gefängnisaufenthalt ein mit seinem Bruder
befreundeter Wächter die Flucht ermöglicht habe und er in die Region
B._______ im Nachbarstaat Senegal geflüchtet sei,
dass er, nachdem er erfahren habe, dass seine Familieangehörigen
freigelassen worden seien, zu diesen zurückgekehrt sei und sie aufge-
fordert habe, das Land zu verlassen,
dass sich sein Vater jedoch geweigert habe, dies zu tun und er
schliesslich mit seiner Ehefrau und seinem Sohn im (...) wieder in den
Senegal ausgereist sei, wo sie sich im Ort C._______ in der Region
B._______ niedergelassen hätten,
dass er sich entschlossen habe, die B._______ zu verlassen, nach-
dem es dort zu bewaffneten Zwischenfällen mit Rebellen gekommen
sei und er um seine Sicherheit gefürchtet habe,
dass er, ohne im Besitz von Identitätspapieren zu sein, auf dem Land-
weg nach Mauretanien und von dort in einem Schiff nach Italien
gelangt sei, von wo er per Zug in die Schweiz gereist sei,
dass der Beschwerdeführer am 10. Dezember 2008 von den grenzpoli-
zeilichen Behörden im Bahnhof Genf Cornavin angehalten und ihm
das rechtliche Gehör zu einer Verweigerung der Einreise gewährt
wurde,
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dass die französischen Behörden am 23. Dezember 2008 einer Rück-
übernahme des Beschwerdeführers zustimmten,
dass das BFM mit Verfügung vom 20. Januar 2009 – gleichentags
eröffnet – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein-
trat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordne-
te,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, Frankreich
sei vom Bundesrat als sicherer Drittstaat bezeichnet worden und die
französischen Behörden hätten einer Rückübernahme des Beschwer-
deführers zugestimmt,
dass in der Schweiz keine nahen Angehörigen des Beschwerdeführers
oder Personen leben würden, zu denen er eine enge Beziehung habe,
dass der Beschwerdeführer nicht offensichtlich die Flüchtlingseigen-
schaft erfülle, da seine Vorbringen widersprüchlich, realitätsfremd und
unsubstanziiert ausgefallen und daher als unglaubhaft zu erachten sei-
en,
dass keine Hinweise darauf bestehen würden, in Frankreich bestehe
kein Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Januar 2009 (Post-
stempel: 26. Januar 2009) gegen diesen Entscheid beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die vorins-
tanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass er zur Begründung im Wesentlichen ausführte, er habe sich nur
wenige Stunden im Gewahrsam der französischen Grenzpolizei bezie-
hungsweise auf der Durchreise in Frankreich aufgehalten und dass
somit kein Aufenthalt im Drittstaat im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. a
AsylG gegeben sei,
dass ihm ferner keine Gelegenheit eingeräumt worden sei, zur Rück-
übernahme durch die französischen Behörden Stellung zu nehmen
und damit sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei,
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dass die vorinstanzlichen Akten am 27. Januar 2009 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des
BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte
Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG
i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
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dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b
zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben
(Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Personen, zu
denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe
Angehörige in der Schweiz leben, oder die asylsuchende Person offen-
sichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt, oder Hin-
weise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor
Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 34 Abs. 3
Bst. a-c AsylG),,
dass Frankreich (und ebenso alle anderen EU- und EFTA- Staaten) am
14. Dezember 2007 vom Bundesrat als sicherer Drittstaat bezeichnet
worden ist,
dass der Beschwerdeführer deshalb nach Frankreich, dessen Behör-
den am 23. Dezember 2008 gegenüber der Schweiz die Rückübernah-
me zugesichert haben, zurückkehren kann,
dass im Weiteren keiner der in Art. 34 Abs. 3 AsylG genannten Gründe
vorliegt, welcher die Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG im
vorliegenden Fall ausschliessen würde,
dass namentlich bei Anwendung des neuen Nichteintretens-Tatbestan-
des von Art. 34 Abs. 2 AsylG (sicherer Drittstaat) und im Unterschied
zu Abs. 1 der gleichen Bestimmung (safe country im Sinne eines ver-
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folgungssicheren Herkunftslandes) nicht zu prüfen ist, ob Hinweise auf
Verfolgung vorliegen, sondern lediglich die Ausnahmeklausel von Art.
34 Abs. 3 Bst. b AsylG zu beachten ist, wonach von einer Wegweisung
in den Drittstaat dann abgesehen wird, wenn die asylsuchende Person
offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft erfüllt,
dass somit nicht dargelegt werden muss, dass der Beschwerdeführer
die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt, sondern bereits
die Feststellung genügt, dass die Flüchtlingseigenschaft jedenfalls
nicht offensichtlich zutage tritt,
dass die Vorinstanz angesichts der undetaillierten, widersprüchlichen
und lebensfremden Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen
Fluchtgründen das offensichtliche Bestehen der Flüchtlingseigenschaft
zu Recht verneint hat,
dass diesbezüglich im Übrigen zur Vermeidung unnötiger Wiederho-
lungen auf die zutreffenden und zu bestätigenden Erwägungen der
Vorinstanz verwiesen werden kann (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 109 Abs. 3
BGG),
dass die Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht geeignet sind,
an dieser Einschätzung etwas zu ändern,
dass namentlich die Dauer des Aufenthaltes im Drittstaat und ein all-
fälliger Bezug zu diesem im Rahmen von Art. 34 Abs. 2 AsylG nicht
massgeblich ist (vgl. BBl 2002 S. 6884),
dass zudem dem Protokoll der Anhörung vom 12. Januar 2009 zu ent-
nehmen ist, dass dem Beschwerdeführer ausdrücklich Gelegenheit
gegeben wurde, zu der Rückübernahme durch die französischen
Behörden Stellung zu nehmen (A10/S. 10) und damit seine Rüge der
Verletzung des rechtlichen Gehörs aktenwidrig ist,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein
Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001
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Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetz-
lichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht
angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu wer-
den (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK),
dass es vorliegend einzig um den Vollzug der Wegweisung nach
Frankreich geht, nicht aber um einen solchen in das Heimatland des
Beschwerdeführers,
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgebenden
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen (insbesondere auch
Art. 3 EMRK) zulässig ist, da der Beschwerdeführer in Frankreich
offensichtlich nicht an Leib, Leben oder Freiheit gefährdet ist oder eine
menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten hat und er dort
zudem - wie bereits oben erkannt - Schutz vor Rückschiebung im Sin-
ne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet,
dass weder die in Frankreich herrschende allgemeine Lage noch sons-
tige Gründe gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges des
Beschwerdeführers nach Frankreich sprechen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Frank-
reich schliesslich möglich ist, da keine konkreten Vollzugshindernisse
er-sichtlich sind (Art. 83 Abs. 2 AuG) und die französischen Behörden
die Rückübernahme zugesichert haben,
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dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des (...) (Einschreiben;
Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, (...) (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. (...), mit der Bitte
um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um
Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das
Bundesverwaltungsgericht)
- das D._______ (per Telefax, in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Nicholas Swain
Versand:
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