Abtei lung V
E-5332/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . J u n i 2 0 1 0
Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Thomas Wespi,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
A._______, geboren _______, Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 10. Juli 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5332/2008
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ursprünglich
aus Jaffna stammend und tamilischer Ethnie, seinen Heimatstaat am
22. Dezember 2007 auf dem Luftweg mit einem auf eine fremde
Identität lautenden Reisepass. Über Amman und Rom sei er am
28. Dezember 2007 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die
Schweiz gelangt. Am gleichen Tag stellte er im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum in Chiasso ein Asylgesuch, wo er am 15. Januar 2008
befragt wurde. Am 2. April 2008 führte das BFM eine direkte Anhörung
durch und am 7. Juli 2008 wurde der Beschwerdeführer vom BFM in
Rahmen weiterer Abklärungen ergänzend angehört.
Zur Begründung seines Gesuchs führte der Beschwerdeführer im We-
sentlichen aus, im Jahre 1998 sei er bei einer Kontrolle an einem
Checkpoint der Unterstützung der Liberation Tigers of Tamil Eelam
(LTTE) verdächtigt worden, da er einen Transformer, den er repariert
habe, mitgeführt habe, und sei für drei Tage in Gewahrsam genommen
worden, ohne dass dies weitere Folgen gehabt hätte. Seit dem Jahre
2000 habe er als staatlicher (...) gearbeitet und dabei insbesondere
auch die Zivilbevölkerung mit (...) versorgt. Am 23. August 2006 sei er
von Sicherheitskräften verdächtigt und beschuldigt worden, der LTTE
Medikamente abgegeben zu haben, obwohl er bis zu diesem Zeitpunkt
keinen Kontakt mit LTTE-Angehörigen gehabt habe. Anlässlich eines
Arbeitseinsatzes vom 10. März 2007 habe er auf Drängen von
Angehörigen der LTTE diesen Medikamente abgegeben, worauf er am
30. Mai 2007 hiezu von den Sicherheitskräften zur Rede gestellt und
unter Androhung einer Festnahme aufgefordert worden sei, künftig von
derartiger Hilfestellung abzulassen. Im Anschluss an eine
Minenexplosion in der Nähe eines Restaurants sei er am 10. Oktober
2007 von Armeeangehörigen befragt worden, wobei ihm unterstellt
worden sei, er habe wohl gewisse Informationen darüber. Dabei sei
ihm erneut eine Festnahme in Aussicht gestellt worden, falls sich
Verdachtsmomente für eine Unterstützung der LTTE verfestigen
sollten. Nachdem am 10. November 2007 bewaffnete Unbekannte von
ihm Medikamente verlangt hätten - wobei er ihnen erklärt habe, keine
dabei zu haben - habe er seinen Chef über alles orientiert und dies am
14. November 2007 bei der Polizei zur Anzeige gebracht. Auch habe er
die Menschenrechtsorganisation und das srilankische sowie das
Internationale Rote Kreuz über seine Situation in Kenntnis gesetzt. Am
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15. November 2007 sei er mit seiner Familie nach Colombo
umgezogen, wo Verwandte von ihm leben würden. Er habe erfahren,
dass gleichentags in der Nacht im Personalhaus an seinem Arbeitsort
bewaffnete Leute nach ihm gefragt hätten. Gegen Ende November
2007 sei er nach Vavuniya gefahren, um persönlich seine Arbeitsstelle
zu kündigen. Dort habe er erfahren, dass er am 30. November 2007 in
Colombo vom Armeegeheimdienst gesucht worden sei. Dabei sei eine
Nachricht hinterlassen worden, wonach er sich beim
Armeegeheimdienst melden solle. Auf dem Rückweg nach Colombo
anfangs Dezember 2007 seien aus Furcht vor Massnahmen der
staatlichen Sicherheitskräfte körperliche Beschwerden aufgetreten, so
dass er sich für drei Tage in Spitalpflege habe begeben müssen. Vor
diesem Hintergrund hätten sein Onkel und sein Bruder Vorbereitungen
für seine Ausreise aus Sri Lanka getroffen. Nach seiner Ausreise aus
Sri Lanka habe er von seinen Angehörigen erfahren, dass die Armee
nach wie vor nach ihm gesucht und auch am Telefon nach ihm verlangt
habe. Bei einem Round-Up sei sein Bruder mitgenommen, befragt und
dann wieder laufen gelassen worden. Auch sei an seinem Arbeitsort
nach ihm gefragt worden.
Bezüglich der Vorbringen des Beschwerdeführers im Einzelnen ist auf
die Akten zu verweisen.
Der Beschwerdeführer gab zur Stützung seiner Vorbringen im vor-
instanzlichen Verfahren ein Gerichtsurteil aus dem Jahre 1998,
mehrere Dokumente bezüglich seiner Anzeige vom November 2007,
mehrere Dokumente betreffend seine Arbeit als (...) sowie ein
ärztliches Schreiben zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 10. Juli 2008 lehnte das BFM das Asylgesuch des
Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der
Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung führte es aus, es
ergäben sich keine Hinweise auf eine gezielt gegen den Beschwerde-
führer gerichtete Verfolgung und seine Vorbringen würden den An-
forderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht genügen. Zudem sei der
Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 18. August 2008
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beantragte der Beschwerdeführer, es sei ihm vollständige Einsicht in
die gesamten Asylakten zu gewähren verbunden mit einer an-
gemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung.
Weiter wurde beantragt, die Verfügung des BFM vom 10. Juli 2008 sei
aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und
richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an
das BFM zurückzuweisen. Eventuell sei die angefochtene Verfügung
aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers fest-
zustellen und ihm Asyl zu gewähren. Weiter sei die angefochtene Ver-
fügung eventuell betreffend der Ziffern 4 und 5 aufzuheben und die
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Auf die Be-
gründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen ein-
gegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom
21. August 2008 wurde bezüglich des Akteneinsichtsgesuches fest-
gestellt, dass das BFM dem Beschwerdeführer auf sein Gesuch vom
23. Juli 2008, auch Einsicht in die Aktenstücke zu gewähren, welche
vom Beschwerdeführer vorher bereits zugestellt oder eingereicht
worden seien, gemäss der Aktenedition vom 25. Juli 2008 mit Aus-
nahme der Aktenstücke Nr. A6, A7, A9 und A15 Akteneinsicht gewährt
habe und gemäss dieser Auflistung zu schliessen wäre, dem Be-
schwerdeführer seien die Akten A2 (Beweismittelcouvert) be-
ziehungsweise die darin enthaltenen Beweismittel vom BFM ediert
worden (vgl. Randbemerkung zu "E" auf dem Aktenverzeichnis des
BFM). Der Vorinstanz wurde Gelegenheit eingeräumt, zum - auf
Rechtsmittelebene erneut gestellten - Akteneinsichtsgesuch bezüglich
des Inhaltes des Aktenstückes A2 Stellung zu nehmen. Zudem wurde
der Vorinstanz Gelegenheit gegeben, sich zu den weiteren Be-
schwerdebegehren vernehmen zu lassen. Die Akten wurden der Vor-
instanz zur Vernehmlassung überwiesen (Art. 57 Abs. 1 des Ver-
waltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG,
SR 172.021]).
E.
Mit Vernehmlassung vom 28. August 2008 stellte das BFM fest, es
seien dem Beschwerdeführer versehentlich nicht sämtliche Akten -
insbesondere die von ihm eingereichten Beweismittel - zugestellt
worden. Im Übrigen hielt das BFM an den Erwägungen in der an-
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gefochtenen Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Ab-
weisung der Beschwerde.
F.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom
9. September 2008 wurde das Akteneinsichtsgesuch gutgeheissen.
Demgegenüber wurde der Antrag des Beschwerdeführers, es sei ver-
bunden mit dieser Akteneinsicht eine angemessene Frist zur Ein-
reichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen, abgewiesen, da
der Inhalt dieser Beweismittel dem Beschwerdeführer bekannt sei und
die wesentlichen Beweismittel anlässlich der drei Anhörungen im
vorinstanzlichen Verfahren auch inhaltlich zur Sprache und zu
Protokoll gebracht worden seien, sodass es dem Beschwerdeführer
beziehungsweise seinem Rechtsvertreter nicht verschlossen geblieben
wäre, sich in der Rechtsmitteleingabe materiell mit diesen aus-
einanderzusetzen. Es stehe dem Beschwerdeführer jedoch frei, innert
nützlicher Frist im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens Ergänzungen
einzubringen. Weiter wurde festgestellt, aufgrund einer summarischen
Prüfung der Beschwerdesache würde ein Durchdringen der Be-
schwerdebegehren aufgrund der aktuellen Aktenlage insgesamt aus-
sichtslos erscheinen, und der Beschwerdeführer aufgefordert, innert
Frist einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- einzuzahlen.
G.
Der Kostenvorschuss im Betrage von Fr. 600.-- wurde vom Be-
schwerdeführer am 25. September 2008 einbezahlt.
H.
Mit Eingabe vom 25. September 2008 reichte der Beschwerdeführer
eine Ergänzung zur Rechtsmitteleingabe zu den Akten.
I.
Mit Eingabe vom 23. Oktober 2008 reichte der Beschwerdeführer zwei
Beweismittel mit deutscher Übersetzung zu den Akten und machte
geltend, die zwei Beweismittel würden zwei von ihm vorgebrachte
Sachverhalte bestätigen. Mit Verweis auf seine Beschwerdeergänzung
vom 25. September 2008 brachte er vor, es seien nun bereits wesent-
liche Teile seiner Verfolgung beweismässig belegt, weshalb sich die
Einholung einer erneuten Vernehmlassung beim BFM rechtfertigen
dürfte.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet be-
treffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bun-
desverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde ist frist-
und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG sowie Art. 52
VwVG). Auf die Beschwerde wurde zu Recht eingetreten.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimat-
staat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse,
Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften
Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen
Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit
sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck be-
wirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen
(Art. 3 AsylG).
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2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeb-
lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG).
3.
3.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides führte das
Bundesamt aus, aufgrund der Akten sei davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer im Jahre 1998 für kurze Zeit in Haft gewesen sei.
Dieser Vorfall habe jedoch im Zeitpunkt seiner Ausreise bereits
mehrere Jahre zurückgelegen und könne somit nicht als Anlass für
diese angesehen werden. Zudem könne aufgrund der Tatsache, dass
er freigesprochen und nach kurzer Zeit bedingungslos freigelassen
worden sei, geschlossen werden, dass gegen ihn keine konkreten
Verdachtsmomente vorhanden gewesen seien. Das BFM gehe auch
davon aus, dass er als (...) gearbeitet habe. Aufgrund der aktuellen
Situation schliesse das BFM nicht aus, dass er Befragungen oder
allenfalls Drohungen durch Sicherheitskräfte erlebt habe. Gemäss den
eigenen Aussagen des Beschwerdeführers seien diese Befragungen
ohne Anwendung von Gewalt erfolgt und es seien gegen ihn keine
weiteren Schritte eingeleitet worden, weshalb aufgrund der Art und
Intensität dieser Massnahmen keine ernsthaften Nachteile im Sinne
von Art. 3 AsylG vorliegen würden. Dass der Beschwerdeführer nun
vom militärischen Geheimdienst gesucht werden soll respektive ihm
bei einer Rückkehr nach Sri Lanka asylrelevante Nachteile drohen
sollen, sei indessen nicht glaubhaft. Vorweg falle auf, dass die
diesbezüglichen Aussagen realitätsfremd und unsubstanziiert
ausgefallen seien. So wolle der Beschwerdeführer sowohl am Wohnort
des Bruders in Colombo als auch an seinem Wohn- und Arbeitsort in
Vavuniya gesucht worden sein. Gleichzeitig wolle er noch mehrmals
zwischen Vavuniya und Colombo gependelt und dabei mit seinem
Dienstausweis Checkpoints passiert haben. Dass er dabei irgend-
welche Schwierigkeiten gehabt oder irgendwelche Vorsichtsmass-
nahmen getroffen hätte, mache der Beschwerdeführer nicht geltend.
Es sei ausserdem nicht nachvollziehbar, dass er im Wissen um seine
Suche nochmals von Colombo nach Vanuiya gereist wäre, nur um dort
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seine Stelle zu kündigen. Zudem hätte sich der militärische Geheim-
dienst, der den Beschwerdeführer verdächtigt haben soll, die LTTE zu
unterstützen, kaum damit begnügt, sich lediglich zwei bis drei Mal
nach seinem Verbleib zu erkundigen und dann ohne Ermittlungshand-
lungen wieder abzuziehen. Dazu passe, dass der Beschwerdeführer
beispielsweise nicht geltend mache, dass es zu eingehenden Be-
fragungen von Familienangehörigen oder Arbeitskollegen gekommen
wäre. Die Aussagen des Beschwerdeführers - insbesondere über die
Ereignisse unmittelbar vor seiner Ausreise - seien überdies äusserst
vage und unsubstanziiert geblieben. Seine Schilderungen über die
angebliche Suche nach ihm seien sehr allgemein ausgefallen und
würden sich in wenigen kurzen stereotypen Sätzen erschöpfen, die
eine subjektive Wahrnehmung vermissen liessen, so dass seine Dar-
stellungen als offensichtlich unglaubhaft zu taxieren seien. Wenn er
das Geschilderte tatsächlich erlebt hätte, wäre von ihm eine
authentische und erlebnisgeprägte Nacherzählung zu erwarten ge-
wesen. Seine Darlegungen würden jeglicher Realitätsmerkmale ent-
behren. Auch habe er etwa behauptet, die Armee habe auch tele-
fonisch nach ihm gesucht und es habe anonyme Anrufe gegeben, um
dann später einzuräumen, dass seine Familienangehörigen diese An-
rufe gar nicht angenommen hätten. In Würdigung der gesamten Um-
stände könne die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Ver-
folgungssituation nicht geglaubt werden. Daran würden auch die von
ihm eingereichten Unterlagen nichts ändern, da sich diese auf Sach-
verhalte beziehen würden, die vom BFM nicht grundsätzlich bestritten
würden, aber für sich betrachtet keine Asylrelevanz zu begründen
vermöchten.
Der Ablehnung des Asylgesuches folge in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das BFM als
zulässig, zumutbar und möglich. In diesem Zusammenhang führte das
BFM insbesondere aus, vorliegend würden individuelle Gründe für die
Zumutbarkeit einer Wohnsitznahme in Colombo sprechen. Der Be-
schwerdeführer habe in Colombo Verwandte, namentlich einen ver-
heirateten Bruder, der als (akademischer Beruf) arbeite und wo sich
auch die Familie des Beschwerdeführers und seine Mutter aufhalten
würden, bei welchen sich der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise
aufgehalten habe. Auch habe er selbst bestätigt, dass er über diese
Wohnsitzalternative verfüge.
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3.2 Dem mit der Rechtsmitteleingabe gestellten Antrag auf voll-
ständige Akteneinsicht wurde mit Zwischenverfügung des Bundes-
verwaltungsgerichts vom 9. September 2008 entsprochen. Die in der
Beschwerde erhobene Rüge, das BFM habe bezüglich des Be-
ziehungsnetzes des Beschwerdeführers in Colombo und der Lebens-
sicherheit für seine dort lebenden Angehörigen sowie bezüglich einer
allfälligen Gefährdungslage und der Praktiken der srilankischen
Sicherheitskräfte im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des
Beschwerdeführers den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig
und unrichtig festgestellt, sowie der entsprechende Antrag, die Sache
sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen
Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen,
sind vorab zu prüfen, da ein allenfalls ungenügend abgeklärter Sach-
verhalt eine materielle Beurteilung verunmöglichen würde. Der Unter -
suchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des
Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat
die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Ab-
klärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die
für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und
die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss
darüber Beweis führen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unein-
geschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asyl-
suchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 Abs. 1 AsylG). Vorliegend ist
die Vorinstanz aufgrund der Parteiauskünfte (vgl. Art. 12 Bst. b VwVG)
offensichtlich und auch zu Recht davon ausgegangen, dass der
rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten kann und keine
weiteren Beweismassnahmen zu erheben sind. Der Beschwerdeführer
brachte in seiner Rechtsmitteleingabe zur Rüge, wonach der Sach-
verhalt weder vollständig noch richtig festgestellt worden sei, mit Ver-
weis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Februar
2008 im Wesentlichen vor, die vom BFM bejahte Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges des Beschwerdeführers nach Colombo hätte
näher geklärt werden müssen. Der Beschwerdeführer sei anlässlich
der Anhörungen nicht weiter zu seinem Beziehungsnetz in Colombo
befragt und auch die Frage der Lebenssicherheit für seine dort
lebenden Angehörigen sei nicht gestellt worden. Entgegen der Vor-
bringen in der Rechtsmitteleingabe wurde der rechtserhebliche Sach-
verhalt hinreichend abgeklärt. Die entsprechende Rüge erweist sich
als unbegründet. Es erscheint nicht nachvollziehbar, wenn der Be-
schwerdeführer vorbringt, er sei anlässlich der Anhörungen nicht
weiter zu seinem Beziehungsnetz in Colombo befragt und die Frage
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nach der Lebenssicherheit für seine dort lebenden Angehörigen sei
nicht gestellt worden, waren gerade diese Aspekte Gegenstand
eingehender Befragungen insbesondere anlässlich der ergänzenden
Anhörung vom 7. Juli 2008. So wurde der Beschwerdeführer
einlässlich zu den familiären Verhältnissen in Colombo befragt und er
hatte ausreichend Gelegenheit, sich dazu zu äussern (A13/11 F8 -
F24). Auch wurde er eingehend zur Situation seiner Verwandten in
Colombo und deren Lebenssicherheit nach seiner Ausreise aus dem
Heimatland sowie über seinen Kontakt mit seinem ehemaligen
Arbeitsort angehört (A13/11 F39-F47). Auch der Sachverhalt im
Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers
und der dabei entstandenen Kontakte in von der LTTE kontrollierten
Gebieten, der daraus allenfalls entstandenen Gefährdungslage und die
gegen den Beschwerdeführer erhobenen Massnahmen der
srilankischen Sicherheitskräfte wurde ausführlich erhoben. Nach
Prüfung der Aktenlage ist demnach festzustellen, dass das BFM den
rechtserheblichen Sachverhalt hinreichend abgeklärt hat und somit
eine Rückweisung der Sache unter diesem Titel nicht angezeigt er-
scheint. Entgegen des Vorbringens in der Rechtsmitteleingabe ist
vorliegend nicht ersichtlich, inwiefern Botschaftsabklärungen zur
Erstellung des rechtserheblichen Sachverhaltes notwendig wären. Die
Anträge auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren
Sachverhaltsermittlung sowie zur Durchführung einer Botschaftsab-
klärung sind daher abzuweisen. Die Vorinstanz ist ferner nach Prüfung
der Parteivorbringen respektive der aktuellen Situation in der Heimat
des Beschwerdeführers zu einem anderen Schluss als der Beschwer-
deführer gekommen, was keine Verletzung des Untersuchungsgrund-
satzes darstellt, sondern die rechtliche Würdigung des erheblichen
Sachverhaltes beschlägt. Letzlich widerspricht sich der
Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang denn auch insoweit, als
er in der Beschwerdeergänzung vom 25. September 2008 vorbringt,
aus den eingereichten Beweismitteln gehe klar hervor, dass
wesentliche Elemente der Asylvorbringen nicht nur glaubhaft, sondern
gar bewiesen seien, und er somit selbst davon ausgeht, der
wesentliche Sachverhalt sei hinreichend erstellt.
3.3 In der Beschwerdeergänzung vom 25. September 2008 wird vorab
- freilich wiederum im Widerspruch zur eben genannten Einschätzung
des Beschwerdeführers bezüglich der eingereichten Beweismittel -
vorgebracht, eine abschliessende Äusserung zu den Beweismitteln sei
noch nicht möglich, es herrsche bezüglich dieser eine gewisse Un-
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klarheit und es werde um Ansetzung einer angemessenen Frist zur
Einreichung von deutschen Übersetzungen ersucht. Dieses Gesuch ist
abzuweisen, da die wesentlichen Inhalte der Beweismittel eines Teils
aufgrund der englischen Übersetzungen und im Weiteren anlässlich
der Anhörungen, und somit aufgrund der bestehenden Aktenlage hin-
reichend deutlich erhoben sind. Weiter wird in der Beschwerde-
ergänzung ausgeführt, der Beschwerdeführer habe die Einreichung
von Übersetzungen bisher nicht in Betracht gezogen, da er davon
ausgegangen sei, dass die Beweismittel korrekt verzeichnet sowie an-
lässlich der Befragungen grob übersetzt worden seien. Diese An-
nahme des Beschwerdeführers trifft entgegen der anderweitigen Ein-
wände in der Beschwerdeergänzung gerade zu. So hat der Be-
schwerdeführer die Anzeige vom 14. November 2007 persönlich bei
der Polizei eingereicht und deren wesentlicher Inhalt ist aktenkundig.
Im Weiteren ist die Bestätigung des Polizeipostens von (...) bezüglich
der vom Beschwerdeführer erhobenen Anzeige nicht strittig und es ist
nicht ersichtlich, inwiefern diesbezüglich weitere Informationen
zwingend notwendig sein sollten. Zudem ist nicht nachvollziehbar,
wenn der Beschwerdeführer vorgibt, es sei unklar, ob es sich beim
Schreiben in englischer Sprache vom 29. November 2007 um das
Originaldokument in englischer Sprache oder lediglich um eine
Übersetzung handle, stammt dieses Dokument doch vom Be-
schwerdeführer selbst und wurde von ihm eigenhändig unterschrieben.
Auch ist unerfindlich, weshalb sich der Beschwerdeführer in der Be-
schwerdeergänzung fragt, ob sich das Original des Gerichtsurteils
vom 29. Juni 1998 wirklich in den Akten befinde, wenn er dieses an-
lässlich der Anhörung vom 7. Juli 2008 persönlich beim BFM hinter-
legte. Der in diesem Zusammenhang gestellte Antrag auf eine Bot-
schaftsanfrage ist abzuweisen, da entgegen des Vorbringens des Be-
schwerdeführers nicht davon ausgegangen werden kann, dass über
das Aktenzeichen des entsprechenden Originalurteils weitere Ver-
knüpfungen zu anderen allenfalls hängigen Verfahren gegen den Be-
schwerdeführer festgestellt werden könnten, da er zum einen mit dem
Urteil vom 29. Juni 1998 ohne jeden Vorbehalt von jeglichem Verdacht
terroristischer Verbindungen entbunden und bedingungslos frei-
gesprochen wurde. Zudem hat der Beschwerdeführer ausdrücklich
verneint, dass gegen ihn im Zusammenhang mit den drei Befragungen
durch den Armeegeheimdienst in den Jahren 2006 und 2007 je ein
Verfahren eingeleitet worden wäre (A13/11 F76/77).
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3.4 Die beiden vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Oktober
2008 eingereichten Beweismittel mit deutscher Übersetzung waren
bereits Bestandteil der beim BFM eingereichten Beweismittel und
wurden demnach von der Vorinstanz im Rahmen der angefochtenen
Verfügung gewürdigt. Der mit der Eingabe gestellte Antrag, die Sache
sei dem BFM zu einer neuen Vernehmlassung zuzustellen, da mit
diesen Beweismitteln nun wesentliche Teile der Verfolgung des Be-
schwerdeführers belegt würden, ist somit abzuweisen.
4.
4.1 Nach Würdigung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht
in materieller Hinsicht zum Schluss, dass die Erwägungen der Vor-
instanz zu den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
AsylG zutreffen und die Ausführungen auf Beschwerdeebene sowie
die diesbezüglich eingereichten Beweismittel nicht geeignet sind, sie
in entscheidwesentlicher Hinsicht in einem anderen Licht erscheinen
zu lassen. So hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die
Gründe, weshalb aufgrund der Aktenlage die Vorbringen des Be-
schwerdeführers insoweit und in dem Sinne als unglaubhaft zu er-
achten sind, als sie in flüchtlingsrechtlich relevanter Hinsicht als nicht
hinreichend für die Annahme einer begründeten Furcht vor ernsthaften
Nachteilen gemäss Art. 3 AsylG gelten können, in schlüssiger und
einlässlicher Weise aufgezeigt. Zur Vermeidung von Wiederholungen
wird auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Ent-
scheid verwiesen (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG).
4.2 In der Rechtsmitteleingabe und deren Ergänzungen wird den
zahlreichen konkreten Feststellungen des BFM, weshalb die
Schilderungen des Beschwerdeführers zu zentralen Elementen des
geltend gemachten Sachverhaltes bezogen auf die geäusserte Furcht
vor ernsthaften Nachteilen realitätsfremd und unsubstanziiert aus-
gefallen seien, nichts entscheidwesentlich Stichhaltiges entgegen-
gesetzt. Es ist der Einschätzung der Vorinstanz zu folgen, wonach die
allgemein gehaltenen Schilderungen des Beschwerdeführers zu seiner
angeblichen Suche subjektiv geprägte Wahrnehmungen und Realitäts-
kennzeichen vermissen lassen und keine hinreichenden Hinweise auf
eine gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung im
asylrechtlichen Sinne bestehen. Der Einwand in der Rechtsmittelein-
gabe, wonach das BFM einerseits ein besonderes Profil des Be-
schwerdeführers feststelle, aber typische bedrohende Schwierigkeiten
Seite 12
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der entsprechenden Risikogruppe generell als unglaubwürdig be-
urteile, wird der vorliegenden Sachlage nicht gerecht, da das BFM die
Frage einer allfälligen Gefährdung spezifisch auf die Person des Be-
schwerdeführers individuell geprüft hat.
4.3 Auf Beschwerdeebene wird zentral vorgebracht, das Ereignis vom
10. November 2007 und die nachfolgenden Vorkommnisse seien aus-
schlaggebend für die Asylrelevanz. Hierzu ist vorerst festzustellen,
dass der Beschwerdeführer den geltend gemachten Vorfall vom
10. November 2007 gegenüber seinem Arbeitgeber grundlegend
anders schilderte als vor den schweizerischen Asylbehörden. So
decken sich die Angaben im vom Beschwerdeführer eingereichten, mit
"Threaten by Arm´s Group My life is in Danger" betitelten,
Kündigungsschreiben vom 29. November 2007 mit den ent-
sprechenden Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren in erheblicher
Weise nicht. Im eigenhändig unterzeichneten Schreiben vom
29. November 2007 schilderte er, eine bewaffnete Gruppe habe ihn
gezwungen, mit seinem Motorrad anzuhalten und sie habe versucht,
ihm sein Motorrad mit Gewalt wegzunehmen, wobei es ihm gelungen
sei, in risikoreicher Weise und im Bruchteil einer Sekunde zu ent-
wischen. Vor dem BFM führte er demgegenüber aus, die bewaffnete
Gruppe habe ihn eingeschüchtert und von ihm Medikamente verlangt
und um ihr zu entkommen, habe er in Aussicht gestellt, Medikamente
zu besorgen ["kein Problem, ich werde Medikamente geben" (Akten
BFM A13/11 F57)], beziehungsweise er habe einfach so gesagt "Ich
helfe euch schon, aber zur Zeit habe ich nichts dabei.", worauf er ge-
gangen sei (A11/12 S. 4). Inwieweit der Beschwerdeführer gegenüber
seinem Arbeitgeber und allenfalls gegenüber der lokalen Polizei das
entsprechende Ereignis in dramatischerer Weise schilderte, um
seinem Ersuchen um eine Arbeitsdispensation mehr Gewicht zu ver-
leihen, kann offengelassen werden. Jedenfalls beklagte er anlässlich
der Anhörungen bei den schweizerischen Asylbehörden in diesem Zu-
sammenhang keine eigentliche Gewaltanwendung durch die Gruppe.
Vielmehr konnte er sich offenbar vom Geschehen ohne ernsthafte
Probleme mit einer kurzen verbalen Vertröstung entfernen, was
Angehörige des Geheimdienstes der Armee wohl kaum zugelassen
hätten, wenn sie auf einem ernstzunehmenden sicherheitsrelevanten
Interesse am Beschwerdeführer bestanden hätten. Zudem ist nicht
ohne Weiteres nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer als
langjähriger professioneller (...) und profunder Kenner der örtlichen
Verhältnisse die Zugehörigkeit der Gruppe nicht klar einzuordnen
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vermochte. Von einer Eskalation der Bedrohungslage des
Beschwerdeführers - wie auf Beschwerdeebene vorgebracht wird -
kann aufgrund der Vorbringen anlässlich der Anhörungen nicht
ausgegangen werden. In diesem Sinne ist auch der Einschätzung des
BFM in der angefochtenen Verfügung beizupflichten, wonach es nicht
nachvollziehbar erscheinen würde, wenn sich der Beschwerdeführer
bei ernsthaft begründeter Furcht vor konkret drohenden Übergriffen
durch Angehörige des Armeegeheimdienstes Ende November 2007
nochmals an den Ort der Bedrohungen zurückbegeben hätte, nur um
dort seine Kündigung schriftlich bei seinem Arbeitgeber abzuliefern.
Dies hätte er ohne Weiteres auf postalischem Weg erledigen können,
zumal er seinen Arbeitgeber bereits unmittelbar nach dem Ereignis
vom 10. November 2007 darüber mündlich Bericht erstattete (A11/12
S. 4, A13/11 F57). Auch sind keine hinreichenden Anhaltspunkte
gegeben, wonach aus diesem Vorfall und aus den vom
Beschwerdeführer geschilderten Folgeereignissen eine begründete
Furcht vor ernsthaften nachteiligen staatlichen Massnahmen abgeleitet
werden könnte. Der Beschwerdeführer wandte sich nach dem Vorfall
vom 10. November 2007 an die Polizei und brachte so sein Vertrauen
in die offiziellen Organe des srilankischen Staates zum Ausdruck,
auch wenn er einwendet, die Polizei habe sich hiefür nicht als
zuständig erachtet und ihn an die Sri Lanka Monitoring Mission
verwiesen. Dieser Einwand widerspricht zudem dem Schreiben des
Kommandanten der Polizeiwache vom 21. November 2007 zumindest
insofern, als dieser darin bestätigt, er leite die Untersuchungen
betreffend die Klage und werde die Untersuchungen fortsetzen. Zur
geltend gemachten Suche durch den Armeegeheimdienst vom
30. November 2007 in Colombo wurde der Beschwerdeführer vom
BFM ausführlich zusätzlich befragt (A13/11). Auf mehrfaches Nach-
fragen nach den konkreten Umständen dieser Suche äusserte sich der
Beschwerdeführer, auch wenn er nicht selbst anwesend gewesen
wäre, auffällig unsubstanziiert und verwies - ausser dass er sich im
4. Stock hätte melden sollen - im Wesentlichen einzig darauf, die
Armee habe nach ihm gesucht (A13/11 F25 - F29, F32 - F37). Über
ein derart einschneidendes Ereignis hätte er über entsprechende
Informationen seiner engsten Familienangehörigen mit erheblich
höherem Detailreichtum berichten können, wenn es sich tatsächlich
zugetragen hätte.
In Beachtung der gesamten Aktenlage ist demnach auch nicht glaub-
haft gemacht, dass Sicherheitskräfte nach der Ausreise des Be-
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schwerdeführers aus seinem Heimatland nach ihm gesucht hätten. So
sind die Angaben zu den angeblichen anonymen Telefonanrufen bei
seinen Familienangehörigen in Colombo wenig überzeugend und zu-
dem nicht kongruent, wenn er einerseits vorbringt, die Armee suche
immer noch nach ihm und habe am Telefon auch nach ihm verlangt
(A13/11 F10), und anderseits auf Nachfragen ausweichend erklärt,
seine Frau und sein Bruder würden ihm keine Details erzählen (A13/11
F 41), um schliesslich zu bemerken, sie hätten ihm lediglich gesagt,
dass sie anonyme Anrufe bekommen würden, ohne sie anzunehmen
(A13/11 F44). Diese unsubstanziierten Vorbringen werden auch durch
die entsprechenden Erklärungsversuche auf Beschwerdeebene nicht
in ein Licht gerückt, den diesbezüglichen Sachverhalt glaubhaft er-
scheinen zu lassen. Zudem machte der Beschwerdeführer im Zu-
sammenhang mit der angeblichen telefonischen Nachfrage nach ihm
an seinem früheren Arbeitsplatz widersprüchliche Aussagen.
Einerseits soll die Büroangestellte dem anonymen Anrufer gesagt
haben, sie wisse nicht, wo sich der Beschwerdeführer befinde (A11/12
S. 10), andererseits habe das Büro den Anrufern gesagt, dass er nicht
mehr zur Arbeit erscheine und ins Ausland gegangen sei (A13/11
F45).
Schliesslich ist mit dem BFM einig zu gehen, wonach die dreitägige
Haft des Beschwerdeführers im Jahre 1998, die aufgrund des ein-
gereichten entsprechenden Beweismittels nicht bestritten wird, in ent -
scheidwesentlicher Hinsicht flüchtlingsrechtlich keine Relevanz ent-
falten kann.
4.4 Bei dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Umstände
ist zusammenfassend festzustellen, dass der Beschwerdeführer die
Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllt. Die Vorinstanz hat daher das Asylgesuch zu Recht abgelehnt,
weshalb es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in den Eingaben
auf Beschwerdeebene näher einzugehen, da sie an obiger Ein-
schätzung nichts zu ändern vermögen.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
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5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei -
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
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AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr
des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hin-
weisen; EGMR (Grosse Kammer), Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren
Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als un-
zulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Be-
stimmungen zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.5 Das Bundesverwaltungsgericht nahm im Urteil BVGE 2008/2 zur
Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asyl-
suchender tamilischer Ethnie eine Lageanalyse vor. Gemäss der dies-
bezüglich festgelegten Praxis setzt die Anerkennung einer innerstaat-
lichen Aufenthaltsalternative im Süden des Landes und damit die Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Grossraum Colombo für
srilankische Asylsuchende tamilischer Ethnie, welche aus der Nord-
oder Ostprovinz stammen, das Vorliegen besonders begünstigender
Faktoren wie die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen
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Beziehungsnetzes sowie die Aussicht auf eine gesicherte Ein-
kommens- und Wohnsituation voraus (a.a.O., E. 7.6.2). Für srilanki-
sche Asylsuchende tamilischer Ethnie, welche aus dem Grossraum
Colombo oder dessen Umgebung stammen und dort über ein trag-
fähiges Familien- oder Beziehungsnetz verfügen und mit einer
konkreten Unterkunftsmöglichkeit rechnen können, ist grundsätzlich
von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diese Gebiete
auszugehen, wobei die Dauer der Landesabwesenheit mitzuberück-
sichtigen ist; je kürzer der Aufenthalt in Colombo dauerte und je weiter
er zeitlich zurückliegt, desto höhere Anforderungen sind an das Vor-
liegen eines tatsächlichen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes
zu stellen (a.a.O., E.7.6.1).
Der Einwand des Beschwerdeführers, bezüglich der Frage der Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzuges setze sich das BFM klar in
Widerspruch zur vom Bundesverwaltungsgericht begründeten Praxis,
erscheint in entscheidrelevanter Hinsicht nicht stichhaltig. Die Vor-
instanz nimmt zwar nicht explizit auf das Grundsatzurteil des Bundes-
verwaltungsgerichts vom 14. Februar 2008 (BVGE 2008/2) Bezug,
stellt jedoch zutreffend fest, ein Wegweisungsvollzug nach Colombo
sei nicht generell als unzumutbar zu bezeichnen.
Vorliegend sind die individuellen Voraussetzungen für eine innerstaat-
liche Aufenthaltsalternative im Grossraum Colombo für den Be-
schwerdeführer als erfüllt zu betrachten, wenn gemäss seinen eigenen
Angaben bezüglich der Unterkunft im Haus seines Onkels keine Prob-
leme bestehen (A13/11 S. 7), der Onkel schon lange Zeit in Colombo
lebt (A13/11 S. 4), sein Bruder seit Mai oder Juni 2007 in Colombo mit
seiner Familie und der Familie des Beschwerdeführers lebt und als (...)
arbeitet und davon auszugehen ist, dass sich der Beschwerdeführer
aufgrund seiner Ausbildung ein Einkommen sichern werden kann. Er
verfügt zudem über seine nächsten Familienangehörigen in Colombo
und somit in der Landeshauptstadt über ein tragfähiges familiäres und
soziales Beziehungsnetz. Der Beschwerdeführer beherrscht die
singhalesische Sprache, was ihm eine erneute Integration erheblich
erleichtern wird. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass ihm
die berufliche und wirtschaftliche Reintegration in seiner Heimat
gelingen wird.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung - auch
in Anbetracht der jüngsten Ereignisse und in Berücksichtigung der auf
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Beschwerdeebene eingereichten Unterlagen zur Situation in Sri Lanka
- als zumutbar. Daran vermögen auch die geltend gemachten
gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers nichts zu
ändern. Diesbezüglich ist auch in Erwägung zu ziehen, dass sich der
Beschwerdeführer nicht gezwungen sehen muss, sich im Rahmen
seiner künftigen Arbeitstätigkeit wiederum einem Spannungsverhältnis
zwischen staatlicher Loyalität und Ansprüchen von Angehörigen der
LTTE auszusetzen.
6.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu be-
stätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf ins-
gesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am
25. September 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu
verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.--
gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die kantonale Ausländerbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand:
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