B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5332/2018
Ur t e i l vom 2 3 . J u l i 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Constance Leisinger (Vorsitz),
Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Richter Grégory Sauder,
Gerichtsschreiberin Natassia Gili.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 6. September 2018 / N (…) (ehe-
mals N […]).
E-5332/2018
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie
aus B._______, verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am
28. April 2018 und reiste am 2. Mai 2018 in die Schweiz ein. Gleichentags
ersuchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um
Asyl und wurde per Zufallsprinzip dem Testphasenverfahren und dem Test-
betrieb Zürich zugewiesen. Am 4. Mai 2018 erteilte der Beschwerdeführer
der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende im Verfahrenszentrum (VZ)
Zürich Vollmacht. Er wurde am 7. Mai 2018 summarisch zu seiner Person,
seinem Reiseweg und den Asylgründen befragt (BzP) und am 14. Mai 2018
im Rahmen des Dublin-Gesprächs angehört. Am 27. Juli 2018 wurde er
sodann eingehend zu seinen Asylgründen angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, in B._______ geboren zu sein und bei seinen Eltern
gelebt zu haben. Das Gymnasium habe er wegen der zahlreichen politi-
schen Veranstaltungen abgebrochen. Im Jahre 2005 habe er den Militär-
dienst absolviert. Aufgrund seiner kurdischen Ethnie sei es im Militärdienst
oft zu Konflikten mit dem zuständigen Kommandanten, der negativ gegen-
über Kurden eingestellt gewesen sei, gekommen. Ein Kamerad, welcher
auf demselben Posten stationiert gewesen sei, sei eines Tages tot aufge-
funden worden. Ihm, dem Beschwerdeführer, sei daraufhin vorgeworfen
worden, diesen Kameraden umgebracht zu haben. Er habe mehrere Mo-
nate im Militärgefängnis in Untersuchungshaft verbringen müssen und sei
dort gezwungen worden, die Tat zu gestehen, obwohl er sie nicht begangen
habe. Er sei schliesslich wieder freigelassen worden. An der Urteilsverkün-
dung sei er nicht anwesend gewesen und habe sich in den folgenden Jah-
ren in D._______ versteckt gehalten, um die Strafe nicht vollziehen zu
müssen. Im Jahre 2015 sei er dennoch festgenommen worden, habe seine
Strafe abgesessen und sei im März 2017, unter Auflage einer dreimonati-
gen Meldepflicht, freigelassen worden. Nach seiner Freilassung habe er
Schwierigkeiten mit dem Verein „E._______“ (E._______) bekommen. Die-
ser Verein habe sein Büro neben dem Geschäft seines Vaters gehabt und
es sei oft zu Auseinandersetzungen zwischen ihm und den Mitgliedern des
E._______ gekommen. Im Februar 2018 habe der E._______ gar das Ge-
schäft seines Vaters angegriffen und eine Todesdrohung gegen ihn, den
Beschwerdeführer, ausgesprochen. Da sein Vater ein wichtiger und be-
kannter Geschäftsmann sei, hätten sich dessen Geschäftspartner für ihn
eingesetzt und mit dem E._______ verhandelt. Es sei entschieden worden,
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dass er nicht getötet werden solle, B._______ jedoch verlassen müsse.
Dieser Forderung sei er allerdings nicht nachgekommen. Einige Tage spä-
ter sei er auf der Strasse von Polizisten in Zivil angesprochen und dazu
aufgefordert worden, sich als Spitzel in die Halklarin Demokratik Partisi
(HDP) einzuschleusen. Die Polizisten hätten ihn mit einem Dossier in der
Hand darauf hingewiesen, über seine Vergangenheit Bescheid zu wissen.
Aus Angst vor einer weiteren Verhaftung habe er sodann das Haus meh-
rere Tage nicht mehr verlassen und sei nach F._______ gereist, wo er sich
während eines Monates aufgehalten und versteckt habe, bevor er Ende
April 2018 sein Heimatland verlassen habe.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seine
türkische Identitätskarte, Gerichtsunterlagen des Militärgerichts und des
Militärkassationshofes (alle im Original), diverse Fotos und Zeitungsartikel
den Vorfall im Militär betreffend, Fotos des Büros des E._______, des Ge-
schäfts seines Vaters sowie eine Stromrechnung des Geschäfts seines Va-
ters (alle in Kopie) zu den Akten.
B.
Am 4. September 2018 liess die Vorinstanz dem Rechtsvertreter des VZ
Zürich den Entwurf des Entscheids zukommen. Dazu nahm der Rechtsver-
treter am 6. September 2018 Stellung.
C.
Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 6. September 2018 stellte die
Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllt, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus
der Schweiz und den Vollzug der Wegweisung an.
Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führte die Vorinstanz im
Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den An-
forderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht
standhalten. So seien seine Ausführungen zu den geschilderten Vorfällen
mit dem Verein E._______ weitgehend unsubstanziiert ausgefallen und
würden teils der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns wider-
sprechen. Zwar seien die Berichte in der freien Erzählung weitgehend aus-
führlich, auf Nachfrage hin jedoch oberflächlich und kaum erlebnisgeprägt
ausgefallen. Insbesondere sei auffällig, dass der Beschwerdeführer die
Vorfälle im Militärdienst sehr detailliert ausgeführt habe, die Schilderung
der Vorfälle mit dem E._______ und den Polizisten hingegen mehrheitlich
unsubstanziiert und stereotypisch gewesen sei. Seine Angaben in Bezug
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auf den Zeitpunkt, zu welchem die Probleme mit dem E._______ begon-
nen haben sollen, sowie zur Frage, wann und wie er von der Todesdrohung
gegen ihn erfahren habe, seien nicht eindeutig gewesen. Auch bezüglich
der Ursache des Konflikts mit dem E._______ habe er widersprüchliche
Ausführungen gemacht. Den Angriff auf das Geschäft seines Vaters, wel-
ches durch den E._______ verübt worden sein soll, habe er zudem an der
Erstbefragung nicht erwähnt. Ebenso wenig habe er hinsichtlich dieses
Vorfalls Beweismittel einreichen können. Es vermöge auch nicht zu über-
zeugen, dass der Beschwerdeführer sich in anderen Teilen der Türkei vor
dem E._______ gefürchtet habe. Insgesamt habe er die Verfolgungsmass-
nahmen durch den E._______ und den daraus abgeleiteten Vorfall mit der
Polizei nicht glaubhaft machen können.
Des Weiteren sei das vom Beschwerdeführer durchlaufene Strafverfahren
abgeschlossen, womit grundsätzlich nicht mit weiteren ernsthaften Nach-
teilen gerechnet werden müsse, zumal er eigenen Angaben zufolge keinen
Zusammenhang zwischen den Geschehnissen im Militärdienst und den
nach seiner Haftentlassung entstandenen Konflikte sehe.
Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, er werde aufgrund seiner
kurdischen Ethnie von den türkischen Behörden benachteiligt, handle es
sich dabei nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die
einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder unzumutbar erschwe-
ren würden. Insbesondere führe die allgemeine Situation, in welcher sich
die gesamte kurdische Bevölkerung befinde, gemäss gefestigter Praxis für
sich alleine nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Zudem habe
sich die allgemeine Lage seit 2001 aufgrund verschiedener Reformen
merklich verbessert. Dem Vorbringen, er sei im Militärdienst aufgrund sei-
ner Ethnie von Kameraden und seinem Vorgesetzten schikaniert worden,
fehle es ausserdem an der notwendigen Intensität.
In Bezug auf die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten wies das
SEM darauf hin, dass keine politisch motivierte Verfolgung durch die türki-
schen Behörden habe glaubhaft gemacht werden können. Es bestehe so-
mit kein Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer vor dem Verlas-
sen seines Heimatlandes als regimefeindliche Person ins Blickfeld der tür-
kischen Behörden geraten oder dort in irgendeiner Form als Regimegegner
oder politischer Aktivist registriert worden sei. Insbesondere habe der Be-
schwerdeführer eigenen Angaben zufolge auch in seinem Heimatstaat
nach seiner Entlassung aus der Haft im Jahre 2017 begonnen, an Kund-
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gebungen der HDP teilzunehmen, ohne mit den Behörden Probleme ge-
habt zu haben. Mithin sei auch nicht davon auszugehen, dass er nach sei-
ner Ankunft in der Schweiz im Fokus der türkischen Behörden gestanden
habe. Zudem seien den Akten keine Hinweise zu entnehmen, dass die tür-
kischen Behörden von seinem regimekritischen Engagement in der
Schweiz überhaupt Kenntnis genommen oder gar entsprechende Mass-
nahmen eingeleitet hätten. Schliesslich sei davon auszugehen, dass aus-
ländische Geheimdienste mit der Erfassung von Personen befasst seien,
welche qualifizierte Aktivitäten ausüben würden, was auf den Beschwerde-
führer gerade nicht zutreffe. Massgebend sei dabei nicht primär die Expo-
nierung im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit,
sondern eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des
Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der
Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecken würde,
dass ein Asylsuchender aus Sicht der heimatlichen Behörden als poten-
tielle Bedrohung wahrgenommen werde. Es müssten daher konkrete An-
haltspunkte vorliegen, die darauf schliessen lassen würden, dass der tür-
kische Staat ein Interesse daran habe, den Betroffenen als regimefeindli-
che Person zu identifizieren und zu registrieren. Exilpolitische Aktivitäten
würden daher erst dann wahrgenommen und bei einer Rückkehr in den
Heimatstaat geahndet, wenn sie als exponiert in diesem Sinne einzustufen
seien. Vorliegend seien die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdefüh-
rers nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu be-
gründen.
D.
Mit Schreiben vom 6. September 2018 erklärte die Rechtsberatungsstelle
für Asylsuchende des VZ Zürich das Mandatsverhältnis als beendet.
E.
Mit Schreiben vom 11. September an die Vorinstanz teilte der rubrizierte
Rechtsvertreter seine Mandatierung mit, machte eine Verletzung des An-
spruchs auf Akteneinsicht geltend und beantragte die Wiederaufnahme
des Asylverfahrens.
F.
Gegen die vorinstanzliche Verfügung erhob der Beschwerdeführer – han-
delnd durch seinen mandatierten Rechtsvertreter – am 17. September
2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er liess beantragen,
der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Sache sei zur erneu-
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ten Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück-
zuweisen. Eventualiter sei ihm in Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft
Asyl in der Schweiz zu gewähren. Eventualiter sei in Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuord-
nen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme
in der Schweiz anzuordnen. In formeller Hinsicht wurde um Ansetzung ei-
ner angemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung so-
wie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1
VwVG unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
In seiner Eingabe hielt der Beschwerdeführer an der Glaubhaftigkeit und
Asylrelevanz seiner Vorbringen fest. Unter Verweis auf seine Aussagen in
der Anhörung hielt er den vorinstanzlichen Erwägungen zur Frage der
Glaubhaftmachung im Wesentlichen entgegen, dass seine Ausführungen
zahlreiche Realkennzeichen enthalten würden. Auch seine Schilderungen
die Todesdrohung seitens des E._______ betreffend seien detailliert und
mit zahlreichen Realkennzeichen versehen gewesen. Soweit das SEM be-
haupte, er habe zu den Vorkommnissen mit dem E._______ nur allge-
meine Informationen angeben können, sei dies als willkürlich zu bezeich-
nen. Er habe beispielsweise auf den zeitlichen Ablauf angesprochen die
Ereignisse chronologisch korrekt wiedergeben können. Im Weiteren habe
er, entgegen der vor-instanzlichen Behauptung, ausführlich geschildert,
was die Ursache für die Todesdrohung gegen ihn gewesen sei, nämlich
eine beleidigende Äusserung seinerseits gegen die Mitglieder des
E._______; ebenso, wie er von der Todesdrohung erfahren habe. Es seien
mithin keine Widersprüche in seinen Aussagen ersichtlich. Das SEM habe
ausserdem seine Probleme mit dem E._______ nicht verstanden. So
würde der E._______ mit der Polizei zusammenarbeiten. Als er sich nach
der Todesdrohung durch den E._______ geweigert habe, die Stadt zu ver-
lassen, hätte der E._______ die Polizei eingeschaltet und ihn bei dieser
denunziert. Im Weiteren sei seinen Ausführungen zu entnehmen, dass er
aufgrund seiner Vorstrafe bei der Polizei bekannt gewesen sei und auf je-
dem Polizeiposten beschimpft und erniedrigt worden sei. Diese vorbeste-
hende Gefährdung zusammen mit der impliziten Drohung der Polizei be-
ziehungsweise des Spitzelangebots hätten seine Flucht ausgelöst. Die Ab-
lehnung des Spitzelangebots habe nämlich eine erneute Verfolgung zur
Folge gehabt. Obschon er die Ereignisse rund um den Vorfall mit der Poli-
zei detailliert und eindrücklich geschildert habe, habe das SEM diese aus-
drückliche Drohung durch die Polizisten unberücksichtigt gelassen und den
Zusammenhang von E._______ und Polizei nicht gewürdigt. Insbesondere
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habe die Vorinstanz ausser Acht gelassen, dass er bereits vorbestraft und
ein Unterstützer der HDP sei, so dass die Denunziation durch den
E._______ genüge, den Fokus der türkischen Behörden wieder auf ihn zu
lenken. Dem vorinstanzlichen Einwand, er habe an der ersten Anhörung
den Vorfall um das Geschäft seines Vaters sowie die Todesdrohung nicht
erwähnt, sei zu entgegnen, dass er die gesamten Gesuchsgründe, welche
sich über die Dauer von zehn Jahren erstreckt hätten, zusammengefasst
habe. Insgesamt sei er Opfer einer massiven Vorverfolgung gewesen, ins-
besondere unter Berücksichtigung der Vorfälle im Militärdienst, zumal er
aus ethnischen und politischen Gründen unschuldig inhaftiert und gefoltert
sowie vom E._______ und der Polizei unter Druck gesetzt worden sei. Es
sei daher offensichtlich, dass er bei der Ausreise gezielt asylrelevant ver-
folgt worden sei und im Falle einer Rückkehr auch zukünftig gezielt aus
politisch-ethnischen Gründen verfolgt würde.
Im Übrigen stünde ihm auch keine innerstaatliche Aufenthaltsalternative
zur Verfügung, wie dies die Vorinstanz fälschlicherweise angenommen
habe. Insbesondere sei er lediglich über F._______ geflüchtet und habe
sich dort bei Freunden versteckt, habe dort aber nie gelebt.
Schliesslich sei der Vorinstanz zu widersprechen, dass seine exilpoliti-
schen Aktivitäten lediglich niederschwelliger Natur seien. Er sei in den so-
zialen Netzwerken, insbesondere auf Twitter, sehr aktiv, was insbesondere
im Kontext der Türkei äusserst gefährlich sei. Wegen seiner Aktivitäten in
den sozialen Netzwerken habe er, wie bereits an der Anhörung ausgeführt,
Probleme gehabt. Die entsprechenden als Beweismittel eingereichten Aus-
drucke seines Twitter-Profils würden seine Aktivitäten belegen. Zudem
gäbe es heutzutage in der Türkei ohnehin keine niederschwelligen politi-
schen Aktivitäten mehr, zumal jegliche auf sozialen Netzwerkkanälen ge-
äusserte Kritik von Gesetzes wegen geahndet werde. Dies werde auch
durch die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel, diverse Online-
Medien-Artikel aus Deutschland und der Schweiz, belegt. Ohnehin würden
die im Ausland, insbesondere in Europa lebenden Türken in den sozialen
Medien von Anhängern und Spitzeln des türkischen Regimes überwacht,
bedroht und denunziert. Nebst der Präsenz auf den sozialen Netzwerken
sei durch die als Beweismittel eingereichten Fotos belegt, dass er an De-
monstrationen teilgenommen habe, an denen sogar die Flagge Abdullah
Öcalans beziehungsweise der «Marksist Leninist Komünist Parti» (MLKP)
mitgetragen worden sei. Dies führe dazu, dass er im Falle einer Rückkehr
in die Türkei als Terrorist und Staatsfeind gelte und gezielt asylrelevant ver-
folgt würde.
E-5332/2018
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Die allgemeine Menschenrechtslage habe sich in der Türkei seit Monaten
erneut massiv verschlimmert, wie den unterschiedlichen als Beweismittel
eingereichten Ausdrucken von Medienartikeln zu entnehmen sei. Auch in
seiner Heimatprovinz B._______ herrsche eine Situation allgemeiner Ge-
walt. Sein Profil zusammen mit der Verschärfung der Situation der Kurden
in der Türkei müsse zwingend zur Anerkennung seiner Flüchtlingseigen-
schaft führen. Bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat müsse davon aus-
gegangen werden, dass er von den Behörden verhört würde und dabei
willkürlichem Vorgehen, undurchsichtigem Ermessen und folgenschweren
Beschuldigungen ausgesetzt wäre. Diesbezüglich sei auch auf die E-Mail-
Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 5. September
2018 hinzuweisen, wonach dem Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat
eine Verhaftung drohen würde. Insgesamt habe das SEM seine individuelle
Gefährdungssituation vor dem Hintergrund der aktuellen politischen Lage
in der Türkei falsch eingeschätzt.
Der Beschwerdeführer machte ausserdem in formeller Hinsicht die Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs geltend.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer Aus-
drucke seines Twitter-Profils (teils auf Deutsch übersetzt), eine Stromrech-
nung des Geschäfts seines Vaters, drei Fotos des Büros des E._______
und des Geschäfts seines Vaters, vier Fotos, die ihn und seine Verlobte an
politischen Demonstrationen in der Schweiz zeigen (alle in Kopie) sowie
diverse Ausdrucke von Online-Medienartikel auf Deutsch zu den Akten.
G.
Mit Eingabe vom 19. September 2018 wurde eine Fürsorgebestätigung
vom 17. September 2018 nachgereicht.
H.
Am 20. September 2018 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang der
Beschwerde bestätigt.
I.
Mit Eingabe vom 5. Oktober 2018 liess der Beschwerdeführer Ausdrucke
von neun weiteren Online-Medienartikel aus dem deutschen Sprachraum
nachreichen.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Oktober 2018 hiess die zuständige In-
struktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne
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Seite 9
von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter Verzicht auf Erhebung eines Kostenvor-
schusses gut und räumte dem Beschwerdeführer die Gelegenheit zur Ein-
reichung einer Beschwerdeergänzung innert Frist ein.
K.
Mit Eingabe vom 29. Oktober 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Be-
schwerdeergänzung ein, dies unter Beilage diverser Beweismittel (aktuelle
Ausdrucke mit deutschen Übersetzungen seines Twitter-Profils, ein Foto,
welches ihn an einer Demonstration in G._______ im Juli 2018 zeigen soll,
ein Online-Medienartikel mit deutscher Übersetzung sowie auf Deutsch
übersetzte Auszüge der Stromrechnung des Geschäfts seines Vaters).
In der Beschwerdeergänzung führte der Beschwerdeführer aus, den als
Beweismittel eingereichten Ausdrucken seines Twitter-Profils sei zu ent-
nehmen, dass er die türkische Regierung massiv kritisiere und sich gegen
die türkische Autokratie engagiere. Sein Vater habe wegen der Probleme
mit dem E._______ sein Geschäft schliessen müssen. Ausserdem wohne
seine Familie aus Sicherheitsgründen an einem anderen Ort, als dem ge-
meldeten Wohnsitz. Er rügt überdies die Verletzung von Verfahrenspflich-
ten.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2018 wurde das SEM zur Einrei-
chung einer Vernehmlassung eingeladen.
M.
In der am 13. November 2018 eingereichten Vernehmlassung, welche dem
Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 15. November 2018 zur
Stellungnahme zugestellt wurde, hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen
fest. Sie führte aus, es sei aufgrund des abgeschlossenen Strafverfahrens
nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr
in die Türkei wieder in den Fokus der Behörden geraten würde. Ausserdem
stütze sich die Beurteilung der Glaubhaftigkeit auf mehrere Elemente ab
und an dieser sei vollumfänglich festzuhalten. In Bezug auf die geltend ge-
machten exilpolitischen Aktivitäten sei zu betonen, dass diese nicht ausrei-
chen würden, um eine tatsächliche Gefährdung als wahrscheinlich erschei-
nen zu lassen. Auch unter Berücksichtigung der mit der Beschwerde ein-
gereichten Beweismittel würden die Aktivitäten des Beschwerdeführers
nicht über die massentypischen und niedrigprofilierten Aktivitäten exilpoli-
tischer Proteste hinausgehen.
E-5332/2018
Seite 10
N.
Mit Eingabe vom 30. November 2018 liess der Beschwerdeführer eine
Replik einreichen und wies darauf hin, dass er am 13. November 2018
H._______ geheiratet habe, wodurch ein Wegweisungsvollzug in seinen
Heimatstaat aufgrund von Art. 8 EMRK unzulässig sei.
O.
Mit Eingabe vom 12. Februar 2019 reichte der Beschwerdeführer die Be-
willigung des Kantonswechsels vom 6. Februar 2019 ein und wies erneut
auf seinen Anspruch auf Einheit der Familie und der daraus resultierenden
Unzulässigkeit eines Wegweisungsvollzuges hin.
P.
Aufgrund der Eheschliessung legte das SEM das Dossier des Beschwer-
deführers mit demjenigen seiner Ehefrau H._______ unter der gemeinsa-
men Verfahrensnummer N (…) zusammen.
Q.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Februar 2019 ersuchte das Bundesver-
waltungsgericht die Vorinstanz um Stellungnahme zu den neuen Umstän-
den der Eheschliessung des Beschwerdeführers.
R.
Mit Verfügung vom 5. März 2019 zog das SEM die Verfügung vom 6. Sep-
tember 2018 teilweise in Wiedererwägung, hob deren Ziffer 4 auf, stellte
die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs fest und verfügte die vorläu-
fige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz.
S.
Mit Zwischenverfügung vom 6. März 2019 forderte das Bundesverwal-
tungsgericht den Beschwerdeführer auf, innert Frist mitzuteilen, ob er an
seiner Beschwerde vom 17. September 2018 festhalten wolle.
T.
Mit Eingabe vom 12. März 2019 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er
vollumfänglich an seiner Beschwerde vom 17. September 2018 festhalten
wolle, sofern diese nicht gegenstandslos geworden sei.
E-5332/2018
Seite 11
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998
(AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfah-
ren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur
Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Ge-
setzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernom-
men worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeich-
nung verwenden wird.
1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
E-5332/2018
Seite 12
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Das SEM hat mit Verfügung vom 5. März 2019 die Verfügung vom 6. Sep-
tember 2018 teilweise in Wiedererwägung gezogen, deren Dispositiv-Zif-
fer 4 aufgehoben und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers we-
gen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges angeordnet. Diesbezüglich
sowie bezüglich Dispositivziffer 5 erweist sich die Beschwerde als gegen-
standslos. Im Übrigen ist über die Beschwerde zu befinden, nachdem der
Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. März 2019 explizit erklärt hat, an
dieser festhalten zu wollen.
4.
4.1 In der Beschwerde werden zunächst verschiedene formelle Rügen er-
hoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären,
eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Be-
schwerdeführer rügt zur Hauptsache eine Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs (Art. 29 VwVG) respektive eine Verletzung der Begründungspflicht
und eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts sowie eine Verletzung der
Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG).
4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderer-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1;
BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.).
E-5332/2018
Seite 13
4.3 Aus dem Akteinsichtsrecht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs folgt,
dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten zur
Einsicht gegeben werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffen-
den Verfügung darauf abgestellt wird (BGE 132 V 387 E. 3.1 f.). Die Wahr-
nehmung des Akteneinsichts- und Beweisführungsrechts durch die von ei-
ner Verfügung betroffenen Person setzt die Einhaltung der Aktenführungs-
pflicht der Verwaltung voraus, gemäss welcher die Behörden alles in den
Akten festzuhalten haben, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich
sein kann (BGE 130 II 473 E. 4.1 m.w.H.).
4.4 Ferner gilt im Asylverfahren – wie in anderen Verwaltungsverfahren –
der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Danach
muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären,
d.h. sie ist verantwortlich für die Beschaffung der für den Entscheid not-
wendigen Unterlagen und das Abklären sämtlicher rechtsrelevanter Tatsa-
chen (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 142; KRAUSKOPF/EMMENEG-
GER/BABEY, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Ver-
waltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Rz. 20 ff. zu Art. 12 VwVG).
Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher
und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch
gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Ent-
scheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden
(vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1043).
4.5 Die Begründungspflicht, welche sich ebenfalls aus dem Anspruch auf
rechtliches Gehör ergibt, verlangt, dass die Behörde ihren Entscheid so
begründet, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht
anfechten kann und sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmitte-
linstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können
(KNEUBÜHLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundes-
gesetz über das VwVG, 2. Aufl. 2019, Rz. 6 ff. zu Art. 35 VwVG; BVGE
2007/30 E. 5.6). Dabei kann sich die verfügende Behörde auf die wesent-
lichen Gesichtspunkte beschränken, hat jedoch wenigstens die Überlegun-
gen kurz anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie
ihren Entscheid stützt (BVGE 2008/47 E. 3.2).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst eine Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör respektive eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts
E-5332/2018
Seite 14
geltend. So sei den Akten zu entnehmen, dass mit der Aushändigung des
Asylentscheids an die Rechtsvertretung im Testbetrieb Zürich keine Akten-
einsicht gewährt worden sei. Damit unterscheide sich das Vorgehen des
SEM im Testverfahren beispielsweise vom Vorgehen bei Dublin-Verfahren,
bei welchen zusammen mit der Entscheidzustellung zwingend Aktenein-
sicht gewährt werden müsse. Die Begründung der Vorinstanz, wonach
keine Akteneinsicht bei der Entscheideröffnung im Testverfahren gewährt
werden müsse, weil die Rechtsvertretung im Rahmen des Testverfahrens
bei jedem Verfahrensschritt zugegen sei, sei willkürlich und verstosse ge-
gen den Grundsatz eines fairen Verfahrens. Der Anspruch auf Aktenein-
sicht könne nicht durch die persönliche Teilnahme einer Rechtsvertretung
während der einzelnen Verfahrensschritte abgegolten werden. Die Be-
schwerdefrist im Rahmen des Testverfahrens sei mit zehn Kalendertagen
ähnlich kurz bemessen wie beim Dublin-Verfahren. Es sei offensichtlich,
dass für das Testverfahren und das Dublin-Verfahren in Bezug auf die Ge-
währung der Akteneinsicht die gleichen Voraussetzungen gelten müssten.
So zeichne es sich ab, dass die Rechtsvertretungen im Testbetrieb, wie
auch im vorliegenden Fall, die Mandate nach ergangenem
vorinstanzlichem Entscheid niederlegen würden. Dies entspreche einer
Mandatsniederlegung zur Unzeit. Innert der kurzen zehntägigen Frist habe
der Beschwerdeführer eine neue Rechtsvertretung zu mandatieren, ein
Gesuch um Akteneinsicht zu stellen, sich die Akten zustellen zu lassen und
eine Beschwerde einzureichen. Im Weiteren habe die Vorinstanz durch ihr
Vorgehen und insbesondere ihr Schreiben vom 14. September 2018 an
den mandatierten Rechtsvertreter überspitzt formalistisch gehandelt. So
habe sie dem Rechtsvertreter mitgeteilt, er müsse ein Akteneinsichtsge-
such stellen, obschon dieser bereits mit Eingabe vom 11. September 2018
die Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht gerügt und die Aufhebung
der Verfügung verlangt habe. Ebenso sei anzumerken, dass dem früheren
Rechtsvertreter nicht alle Seiten des Anhörungsprotokolls überreicht wor-
den seien und dieser lediglich Einsicht in fünf Akten erhalten habe, wobei
insbesondere das Beweismittelcouvert und die entsprechenden Überset-
zungen der Beweismittel trotz Paginierung nicht offengelegt worden seien.
Schliesslich habe der rubrizierte Rechtsvertreter die vollständigen Akten
des SEM erst am letzten Tag der Beschwerdefrist erhalten.
Hierzu ist Folgendes festzustellen: Die Verfügung wurde dem Beschwer-
deführer am 6. September 2018 eröffnet. Die Mandatsniederlegung er-
folgte gleichentags, mithin nicht zur Unzeit. Die Frist zur Beschwerdeerhe-
bung lief ab dem 7. September 2018 während 10 Tagen bis Montag, den
17. September 2018. Am 11. September 2018 wurde der Rechtsvertreter
E-5332/2018
Seite 15
im Verfahren mandatiert und ersuchte erst am 14. September 2018 um Ak-
teneinsicht beim SEM. Ein überspitzter Formalismus des SEM ist vorlie-
gend nicht zu erkennen, zumal das SEM nicht für einen reibungslosen
Handwechsel zwischen den Rechtsvertretungen verantwortlich ist. Das
SEM hat die Akten dem Rechtsvertreter noch am gleichen Tag des Akten-
einsichtsgesuchs vorab per Telefax zugesandt. Eine Verletzung des Akten-
einsichtsrechts liegt mithin ebenfalls nicht vor. Der Rechtsvertreter ist ge-
halten, sich bei der Annahme von Mandaten mit einer kurzen Beschwerde-
frist entsprechend zu organisieren. Der Beschwerdeführer hatte auf Be-
schwerdeebene überdies die Gelegenheit zur Beschwerdeergänzung, von
welcher er auch Gebrauch gemacht hat.
5.2 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, das SEM habe seine Abklä-
rungspflicht verletzt, zumal sich nach der Anhörung beziehungsweise spä-
testens nach der Stellungnahme des früheren Rechtsvertreters weitere Ab-
klärungen zu den geltend gemachten Vorfluchtgründen, insbesondere eine
weitere Anhörung sowie eine Botschaftsabklärung im Heimatstaat aufge-
drängt hätten. Demzufolge hätte das vorliegende Verfahren ausserhalb
des Testphasenverfahrens überwiesen werden müssen.
Der pauschale Hinweis auf den weiteren Abklärungsbedarf im Hinblick auf
die Frage der Glaubhaftmachung der Vorbringen zu den Vorfluchtgründen
gibt keinen Anlass zur Durchführung einer weiteren Anhörung oder einer
Botschaftsabklärung. Die Frage der Glaubhaftmachung beschlägt vielmehr
die rechtliche Würdigung und bildet Gegenstand der materiellen Prüfung
des Asylentscheides.
5.3 Weiter wird vorgebracht, die Vorinstanz habe der geltend gemachten
erlittenen Folter in der Haft nicht Rechnung getragen, obschon unbestritte-
nermassen feststehe, dass er in seinem Heimatstaat inhaftiert und gefoltert
worden sei und ihm bei einer Rückkehr eine gezielte Verfolgung drohe. In
Bezug auf die Lage der Kurden in der Türkei habe das SEM veraltete Text-
bausteine verwendet und ausser Acht gelassen, dass er seit seiner Kind-
heit stets für die HDP aktiv gewesen, obschon die türkische Regierung
Kundgebungen untersage, und er wegen seines politischen Engagements
bereits von der Polizei geschlagen worden sei. Damit habe das SEM seine
Abklärungspflicht schwerwiegend verletzt. Auch die Umstände, dass er
sich in F._______ bei Freunden habe verstecken müssen, dass seine Fa-
milie wegen Behelligungen dreimal die Adresse habe wechseln müssen,
und dass er mit seiner Persönlichkeit und seinem Profil als Kurde provo-
E-5332/2018
Seite 16
ziert habe, habe die Vorinstanz unerwähnt gelassen. Das zentrale flucht-
auslösende Ereignis, die Aufforderung der Polizisten zur Spitzeltätigkeit bei
der HDP, habe die Vorinstanz nicht korrekt verstanden und gewürdigt. Was
die eingereichten Beweismittel anbelange, habe die Vorinstanz lediglich in
pauschaler Weise behauptet, die Beweismittel würden zum asylrelevanten
Sachverhalt nichts beitragen. Auch auf die mit der geltend gemachten Fol-
ter während der Haft im Zusammenhang stehende E-Mail der SFH vom
5. September 2018 und der darin enthaltenen Verweise auf die Berichte
des australischen Aussen- und Handelsministeriums (DFAT) sowie der UK
Border Agency (act. A23/6 S. 3 f.) sei die Vorinstanz nicht weiter eingegan-
gen.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die zuständige Behörde verpflichtet
ist, die Vorbringen der Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in
der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Jedoch muss sich die verfü-
gende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung
und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern darf sich auf
die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b).
Es ist denn auch festzustellen, dass in der angefochtenen Verfügung eine
ausführliche Auseinandersetzung mit den wesentlichen Vorbringen des Be-
schwerdeführers in Bezug auf seine Asylgründe erfolgte. Der Umstand,
dass die Vorinstanz die Details der Asylvorbringen, die in der Beschwerde
als wesentlich herausgearbeitet werden und vor allem den im Jahr 2005
durchlaufenen Militärdienst sowie die Haftzeit von 2015 bis März 2017 be-
treffen, in der Verfügung kurz abgehandelt hat, ist nicht als Verletzung des
rechtlichen Gehörs zu werten. Der Fokus der vorinstanzlichen Asylprüfung
lag auf den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Problemen mit dem
Verein E._______ sowie den Versuchen der Sicherheitsbehörden, den Be-
schwerdeführer als Spitzel anzuwerben. Diese Ereignisse hat der Be-
schwerdeführer als fluchtauslösend bezeichnet. Die Vorinstanz hat diese
Vorbringen in der materiellen Würdigung als unglaubhaft erachtet. In Be-
zug auf die zeitlich vorgelagerte Haftverbüssung hat das SEM diese als
abgeschlossen und nicht im Zusammenhang stehend mit den nachfolgen-
den, fluchtauslösenden Ereignissen beurteilt. In der Beschwerde dienen
denn die formellen Rügen auch überwiegend zur Urteilskritik, die jedoch
materielle Aspekte der Prüfung betreffen.
Das SEM hat sodann alle Beweismittel, welche der Beschwerdeführer im
vorinstanzlichen Verfahren eingereicht hat, im angefochtenen Entscheid
aufgeführt und diese, sofern diese rechtserheblich waren, gewürdigt. Die
E-5332/2018
Seite 17
Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise der Abklä-
rungspflicht erweist sich daher als unbegründet. Im Übrigen bildet die
Frage, ob diese Dokumente geeignet sind, die Fluchtvorbringen des Be-
schwerdeführers zu belegen, ebenfalls Gegenstand der materiellen Würdi-
gung.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, das SEM habe auf die mit der gel-
tend gemachten Folter im Zusammenhang stehenden E-Mail der SFH vom
5. September 2018 und der darin enthaltenen Verweise auf die Berichte
des DFAT sowie der UK Border Agency keinen Bezug genommen, ist fest-
zustellen, dass das SEM in seiner Verfügung keinen expliziten Bezug auf
diese genommen hat. Dies allein vermag jedoch noch keine Verletzung ei-
nes formellen Rechts herbeizuführen, zumal das SEM die geltend ge-
machte Haft als abgeschlossen und nicht relevant für die Flucht des Be-
schwerdeführers erachtete.
5.4 Im Übrigen macht der Beschwerdeführer geltend, die Anhörung sei von
Suggestivfragen und falschen Vorhalten geprägt gewesen, welche seinen
vorherigen Ausführungen widersprochen hätten (Beschwerde Art. 61 ff., 72
f., 87 f.). Zudem hätte es an der Anhörung an den entsprechenden Fragen
zum Vorfall mit der Polizei gefehlt, die zur Aufklärung des Sachverhalts not-
wendig gewesen wären. Stattdessen habe der Befrager den Fokus auf den
Militärdienst gelegt. Dem Beschwerdeführer könne daher nicht vorgewor-
fen werden, dass er den Vorfall mit der Polizei unsubstantiiert geschildert
habe (Beschwerde Art. 74 ff.).
Auch dieses Vorbringen erweist sich als unbegründet, zumal den Anhö-
rungsprotokollen nichts Entsprechendes zu entnehmen ist und der Be-
schwerdeführer vielmehr ausführlich Gelegenheit hatte, sämtliche Flucht-
gründe dezidiert zu schildern.
5.5 Der allgemeine Hinweis auf das Willkürverbot (Beschwerde Art. 69 f.)
geht schliesslich fehl, liegt Willkür gemäss Lehre und Rechtsprechung
doch nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen
oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid of-
fensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Wider-
spruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar
verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwider-
läuft (vgl. MÜLLER/SCHÄFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008,
S. 11; HÄFELIN/HALLER/KELLER/THURNHERR, Schweizerisches Bundes-
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Seite 18
staatsrecht, 9. Aufl. 2016, Rz 811 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, m.w.H.). Vor-
liegend wird jedoch weder näher ausgeführt noch ist ersichtlich, dass und
inwiefern die Vorgehensweise des SEM darunter zu subsumieren wäre.
5.6 Zusammenfassend erweisen sich die verschiedenen Rügen der Verlet-
zung formellen Rechts, soweit sie die geltend gemachten Vorfluchtgründe
betreffen, als unbegründet.
6.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
6.2 Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausge-
setzt zu werden, sind nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur
Annahme besteht, eine Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss ent-
fernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete
Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der
in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung
als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch
und nachvollziehbar erscheinen lassen.
6.3 Ob eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung vorliegt, ist auf-
grund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen
hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein,
die bei jedem Menschen in der gleichen Lage Furcht vor Verfolgung und
damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die objektive Be-
trachtungsweise ist durch das vom Betroffenen bereits Erlebte und das
Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Die erlit-
tene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung
muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat-
oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentschei-
des noch aktuell sein.
E-5332/2018
Seite 19
6.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
7.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt vorliegend zum Schluss, dass
die geltend gemachten Vorfluchtgründe den Anforderungen an Art. 3 und 7
AsylG nicht zu genügen vermögen.
7.2 Zunächst ist festzuhalten, dass die geltend gemachten Vorfälle im Mili-
tärdienst, das vom Beschwerdeführer durchlaufene Strafverfahren und die
spätere Verbüssung der Haftstrafe von der Vorinstanz nicht in Zweifel ge-
zogen wurden, da bereits die Asylrelevanz dieses als abgeschlossen er-
achteten Sachverhalts verneint wurde.
7.3 Das Bundesverwaltungsgericht hegt keine Zweifel daran, dass der Be-
schwerdeführer in seinem Heimatstaat ein Strafverfahren durchlaufen hat
und in der Folge zu einer Haftstrafe verurteilt wurde. Nicht frei von Zweifeln
erscheint aber das Vorbringen, dass es sich bei der Verurteilung wegen
Totschlags eines ebenfalls im Militär befindlichen Dienstleistenden um das
Resultat einer politisch motivierten Verschwörung gehandelt hat und der
Beschwerdeführer für ein nichtbegangenes Verbrechen eine Strafe ver-
büsst hat. Der Beschwerdeführer weist in seiner Person kein Profil auf,
welches den Schluss nahelegen könnte, dass eine solche Verschwörung
gegen ihn aus politisch motivierten Motiven überhaupt möglich scheint. Zu-
dem macht er geltend, dass diese ungerechtfertigte Verurteilung auf dem
persönlichen Konflikt zwischen ihm und seinem Militärkommandanten be-
ruhe, welcher Kurden hasse. Ein solcher Konflikt im Militär scheint keines-
wegs abwegig und wurde vom Beschwerdeführer auch nachvollziehbar ge-
schildert. Nicht plausibel ist aber, dass sich dieser Konflikt auf die Ermitt-
lungs- und Strafbehörde sowie das Gericht übertragen konnte. Der Be-
schwerdeführer machte im Übrigen selbst geltend, dass er anlässlich der
E-5332/2018
Seite 20
staatsanwaltlichen Einvernahme die Tat gestanden hat, obwohl er sich vor-
her vorgenommen habe, dies nicht zu tun (act. A19/20 F78 S. 10 f.). Die
Höhe des ausgesprochenen Strafmasses (vier Jahre beziehungsweise
drei Jahre und vier Monate, act. A19/20 F78 S. 11 f.) spricht angesichts des
ihm zur Last gelegten Delikts ebenfalls nicht für eine illegitime Bestrafung
im Sinne eines Politmalus. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhal-
ten, dass sich der Beschwerdeführer nach der Verurteilung weiterhin in sei-
nem Heimatstaat aufhielt und die Strafe erst angetreten hat, nachdem er
anlässlich einer Kontrolle als verurteilter Straftäter erkannt und inhaftiert
wurde. Letztlich können aber weitere Ausführungen hierzu aus den nach-
folgenden Gründen unterbleiben.
7.4 Der Vorinstanz ist nämlich dahingehend zuzustimmen, dass der Be-
schwerdeführer die Haft, während welcher er nach eigenen Angaben kör-
perliche Misshandlungen zu erdulden hatte, im März 2017 verbüsst hatte.
Seine Ausreise erfolgte im April 2018 und war nach Angaben des Be-
schwerdeführers bedingt durch die Probleme mit dem Verein E._______ in
seinem Heimatort sowie den Versuch der Polizei, ihn für eine Spitzeltätig-
keit in der HDP zu gewinnen. Beide Aspekte stehen jedoch in keinem Zu-
sammenhang zur im März 2017 beendeten Haft. Der Beschwerdeführer
machte denn auch nicht geltend, dass er nach der Haft noch Probleme mit
den Strafbehörden gehabt habe.
7.5 Sofern nunmehr auf Beschwerdeebene der Fokus auf die im Militär-
dienst und während der Verbüssung der Haftstrafe erlittenen Schikanen
und Misshandlungen verwiesen wird, ist auch diesbezüglich nicht von asyl-
relevanten Umständen auszugehen. Eine Furcht vor Verfolgungshandlun-
gen im Zusammenhang mit dieser Verurteilung scheint objektiv nicht be-
gründet. Gemäss publizierter und von der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission (ARK) begründeter Praxis kann eine erlittene Vorverfolgung
auch nach Wegfall einer weiteren, zukünftig drohenden Verfolgungsgefahr
weiterhin als asylrechtlich relevant zu betrachten, wenn eine Rückkehr in
den früheren Verfolgerstaat aus zwingenden, auf diese Verfolgung zurück-
gehenden Gründen nicht zumutbar ist; bei dieser Auslegung von Art. 3
AsylG wird die Ausnahmebestimmung des Art. 1C Ziff. 5 Abs. 2 des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) herangezogen (EMARK 2001 Nr. 3 E. 5 ff. m.w.H.; bestätigt
in BVGE 2007/31 E. 5.4). Als «zwingende Gründe» in diesem Zusammen-
hang sind vorab traumatisierende Erlebnisse zu betrachten, die es dem
Betroffenen angesichts erlebter schwerwiegender Verfolgungen, insbe-
E-5332/2018
Seite 21
sondere Folterungen, im Sinne einer Langzeittraumatisierung psycholo-
gisch verunmöglichen, ins Heimatland zurückzukehren. Von solchen Um-
ständen ist vorliegend unter Verweis auf die vorangegangenen Erwägun-
gen aber nicht auszugehen.
7.6 Was sodann das Vorbringen in Bezug auf die Probleme mit dem Verein
E._______ betrifft, ist den Ausführungen der Vorinstanz, auf die zur Ver-
meidung von Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden kann, zu-
zustimmen (s. Verfügung S. 3 ff.). Der Beschwerdeführer vermochte in den
Anhörungen keine substanziierten und nachvollziehbaren Angaben zu den
vorgebrachten Ereignissen zu machen. Insbesondere im Vergleich zu sei-
nen sehr detaillierten Schilderungen die Zeit im Militär betreffend
(act. A19/20 F76 ff.) sind die Ausführungen zur geltend gemachten Todes-
drohung durch den E._______ und den daraus resultierenden Folgen weit-
gehend pauschal geblieben und kaum erlebnisgeprägt ausgefallen. Auch
auf Nachfrage des Sachbearbeiters hin konnte der Beschwerdeführer
keine weiteren Einzelheiten ergänzen. Ausserdem sind den Ausführungen
des Beschwerdeführers verschiedene Ungereimtheiten zu entnehmen. So
ergibt sich kein schlüssiges Bild, wann und aus welchen Gründen die Aus-
einandersetzungen mit dem E._______ begonnen haben sollen, gleich im
März 2017, als der Beschwerdeführer aus dem Gefängnis entlassen wurde
oder erst im Februar 2018 (act. A19/20 F73, A21/22 F55 f., F62 ff.). Eben-
falls unklar bleibt, in welchem Zusammenhang der Angriff auf das Geschäft
seines Vaters steht (act. A21/22 F22, F57 ff.), den er im Übrigen bei der
ersten Anhörung in der Tat unerwähnt gelassen hat. Auch in Bezug auf die
Art und Weise, wie der Beschwerdeführer von der Todesdrohung des
E._______ gegen seine Person erfahren haben soll, sind seine Aussagen
uneinheitlich ausgefallen (act. A21/22 F70 ff.). Es entspricht auch kaum der
allgemeinen Erfahrung und Logik des Handelns, dass der Beschwerdefüh-
rer wegen eines gegen ein Mitglied des E._______ ausgesprochenen
Schimpfwortes in ernstzunehmender Weise mit dem Tode bedroht worden
sein soll (act. A19/29 F119 ff.; act. A21/22 F111). Soweit der E._______
sodann die Drohung ausgesprochen habe, er müsse die Stadt verlassen
ansonsten werde er umgebracht, vermag dies nicht zu überzeugen. Insbe-
sondere ist nicht ersichtlich, warum er sich aus diesem Grund auch in an-
deren Teilen der Türkei, beispielsweise auch in F._______ gefährdet gese-
hen hat (act. A21/22 F81 ff., F101).
7.7 Zur selben Einschätzung gelangt das Gericht in Bezug auf den vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Versuch der Anwerbung für eine
Spitzeltätigkeit. Diese soll gemäss Aussagen des Beschwerdeführers im
E-5332/2018
Seite 22
Zusammenhang mit dem Konflikt mit dem E._______ stehen, welcher die
Polizei dazu angestiftet haben soll. Zutreffend hat die Vorinstanz jedoch
darauf verwiesen, dass sich der Bezug zwischen den als unglaubhaft zu
erachtenden Problemen mit dem E._______ und dem Anwerbungsversuch
als Spitzel nicht herstellen lässt und vom Beschwerdeführer auch nicht
plausibel dargestellt werden konnte. Den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers mangelt es sodann an substanziierten, objektiv nachvollziehbaren und
mit Realkennzeichen versehenen Darstellungen. Auch auf Beschwerde-
ebene wurde nichts vorgebracht, das an dieser Einschätzung etwas zu än-
dern vermag.
7.8 Nach dem Gesagten ist das Vorliegen von Vorfluchtgründen mangels
Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG in Bezug auf die Vorfälle nach
der Haftentlassung des Beschwerdeführers im März 2017 zu verneinen.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Der Beschwerdeführer reichte erst auf Beschwerdestufe zahlreiche Be-
weismittel in Zusammenhang mit seinen exilpolitischen Aktivitäten ein.
Dies betrifft insbesondere regimekritische Beiträge auf seinem Twitter-Pro-
fil und Demonstrationsteilnahmen. Gemäss Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichtes kann davon ausgegangen werden, dass die Aktivitä-
ten kurdischer Exilorganisationen oder einzelner Exponentinnen und Ex-
ponenten eines gewissen Formats von regimetreuen Bürgern oder im Aus-
land lebenden Behördenvertretern der Türkei beobachtet werden. Um eine
tatsächliche Gefährdung im Falle der Rückkehr in die Türkei als wahr-
scheinlich erscheinen zu lassen, müssen konkrete Anhaltspunkte dafür
vorliegen, dass exilpolitisch aktive Staatsangehörige der Türkei tatsächlich
das Interesse der heimatlichen Behörden auf sich gezogen haben respek-
tive als regimefeindliche Personen namentlich identifiziert und registriert
wurden (vgl. beispielsweise das Urteil des BVGer D-705/2018 vom
18. Februar 2019 E. 6.1.1 m.w.H.).
E-5332/2018
Seite 23
9.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an
die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen fest-
gestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzu-
führen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grund-
sätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden,
wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht er-
scheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.2 m.w.H.).
9.3 Auf die teilweise neuen Sachverhaltselemente und die Beweismittel hat
das SEM in seiner Vernehmlassung zwar rudimentär Bezug genommen.
Sie sind jedoch im Kontext mit den aktuellen Entwicklungen in der Türkei
sowie des persönlichen Profils des Beschwerdeführers (geltend gemachte
frühere Tätigkeit für die HDP, verurteilter Straftäter) näher abzuklären und
zu würdigen. Es erscheint nicht angebracht, die fehlende Entscheidungs-
reife auf Beschwerdeebene herzustellen. Dies rechtfertigt sich insbeson-
dere auch angesichts dessen, dass das vorliegende Verfahren im be-
schleunigten Verfahren im Rahmen der Testphasenverordnung durchge-
führt wurde. Somit erweist es sich als angezeigt, die Sache an die
Vorinstanz zwecks Vornahme der erforderlichen Abklärungen und diesbe-
züglich zum neuen Entscheid zurückzuweisen.
10.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Beschwerdeverfahren be-
treffend die Dispositivziffer 4 und 5 der angefochtenen Verfügung gegen-
standslos geworden ist. Im Übrigen ergibt sich Folgendes: Die Vorinstanz
hat zutreffend das Vorliegen von Vorfluchtgründen verneint, das Asylge-
such des Beschwerdeführers abgewiesen (Dispositivziffer 2) und die Weg-
weisung angeordnet (Dispositivziffer 3). In Bezug auf die geltend gemach-
ten subjektiven Nachfluchtgründe, welche im Falle deren Bejahung ledig-
lich zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Dispositivziffer 1) und zur
Anordnung der vorläufigen Aufnahme als Flüchtling führen könnte, nicht
jedoch zur Asylgewährung (Art. 54 AsylG), ist die Beschwerde im Sinne der
Erwägungen 9 gutzuheissen. Die Verfügung ist diesbezüglich aufzuheben
und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind aufgrund der mit Zwischen-
verfügung vom 12. Oktober 2018 gewährten unentgeltlichen Prozessfüh-
rung keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E-5332/2018
Seite 24
11.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann der (teilweise) obsiegenden Partei
von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr er-
wachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugespro-
chen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädi-
gung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE,
SR 173.320.2]).
Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Partei-
kosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine
VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren
(Art. 9–13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung sei-
nes teilweisen Unterliegensgrades und der von ihm bewirkten Gegen-
standslosigkeit nach erfolgter Hochzeit zulasten der Vorinstanz eine Par-
teientschädigung von insgesamt Fr. 1’000.– (inkl. Auslagen und Mehrwert-
steuerzuschlag) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5332/2018
Seite 25
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit um Aufhebung der Dispositivzif-
fern 2 und 3 ersucht wird. In Bezug auf die Dispositivziffer 4 und 5 ist sie
gegenstandslos.
2.
In Bezug auf die Dispositivziffer 1 wird die Beschwerde gutgeheissen.
3.
Die Dispositivziffern 1 der angefochtenen Verfügung vom 6. September
2018 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen ans SEM
zurückgewiesen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 1’000.– auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Natassia Gili