Abtei lung V
E-5333/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 1 . J a n u a r 2 0 0 8
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Richter Hans Schürch.
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
A._______, geboren (...), dessen Ehefrau B._______,
geboren (...), sowie deren Kinder C._______, geboren
(...), und D._______, geboren (...), Serbien,
wohnhaft (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, neu Bundesamt für
Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung
des BFM vom 14. Juli 2006 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Parteien
E-5333/2006
Sachverhalt:
A.
Am 20. April 2004 reisten die Beschwerdeführer, ethnische Albaner
aus dem Bezirk E._______ (Provinz Kosovo), zusammen mit ihrer
damals minderjährigen Tochter respektive Schwester, F._______,
sowie der volljährigen Tochter G._______ (N_______) illegal in die
Schweiz ein, wo sie am gleichen Tag um Asyl ersuchten.
A.a Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerde-
führer, A._______, im Rahmen der vorinstanzlichen Anhörungen
hauptsächlich geltend, er sei Mitglied der LDK (Demokratischer Bund
Kosovo) und sei bei dieser Partei in H._______ Gemeinde I._______,
als Sekretär tätig gewesen. In den Jahren 1993 bis 1995 habe man ihn
deswegen mehrmals verhört. Aufgrund des Krieges, in welchem er bei
der UCK (Kosovo-Befreiungsarmee) aktiv (...) Kriegsdienst geleistet
habe, habe er im September 1999 sein Heimatland verlassen und sei
zusammen mit seiner Familie via Albanien und Italien nach
L.________ geflohen. Dort hätten sie erfolglos um Asyl ersucht, sich
jedoch zufolge des psychisch kranken Sohnes D._______, der
kriegstraumatisiert sei, (...) bis am 15. April 2004 aufhalten können.
Danach sei (...) nicht verlängert worden und man habe sie
aufgefordert, L.________ zu verlassen und in den Kosovo
zurückzukehren. Dies hätten sie jedoch abgelehnt und seien deshalb
am 18. April 2004 aus L.________ ausgereist und danach in die
Schweiz gekommen. Im Weiteren führte der Beschwerdeführer aus, es
gehe ihm psychisch nicht gut. Er sei im Jahre 1981 als Student
während 35 Tagen in Untersuchungshaft gewesen und habe sich we-
gen Depressionen in den Jahren 1983/84 zwei Wochen im Spital von
I._______ aufgehalten. In J._______, L.________, habe er zudem
ungefähr im Jahre 2003 elf Wochen in einer psychiatrischen Klinik
verbracht. In den Kosovo könne er nicht zurückkehren, da er dort
durch den linken Flügel der ehemaligen UCK, der AAK (Allianz für die
Zukunft Kosovos), gefährdet wäre, weil dieser die Anhänger der LDK
als Verräter erachte. Zudem sei seine Krankheit dort nicht mittels
Therapien behandelbar und ausserdem sei sein Haus zerstört worden.
A.b Die Beschwerdeführerin, B._______, gab ihrerseits im Wesentli-
chen ergänzend zu Protokoll, aufgrund der Krankheit des Sohnes
D._______ nicht in den Kosovo, wo ihr Haus zerstört worden sei,
zurückkehren zu können. D._______ habe gedroht, sich bei einer
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Rückkehr in den Kosovo umzubringen. Ihre Kinder könnten zudem
lediglich Albanisch sprechen, nicht aber schreiben.
A.c Die damals minderjährige Tochter respektive Schwester
F._______ führte ausserdem aus, hier in der Schweiz verlobt zu sein.
Eine Therapie, wie sie D._______ brauche, der nicht einmal Albanisch
lesen und schreiben könne, sei im Kosovo nicht vorhanden und sie
selber wolle sich schulisch in der Schweiz weiterbilden.
A.d Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführer un-
ter anderem ein ärztliches Zeugnis, ausgestellt am 10. Juli 2003 durch
Dr. K._______ in J._______, L.________, in welchem D._______ eine
posttraumatische Belastungsstörung (ICD - 10 F 43.1) attestiert sowie
mit Bezug auf A._______ ausgeführt wird, dass dieser sich ebenfalls
in psychotherapeutischer Behandlung befinde, beim BFF ein.
B.
Mit Verfügung vom 16. Juli 2004 trat das BFF in Anwendung von Art.
32 Abs. 2 Bst. f des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer sowie der
Tochter respektive der Schwester F._______ nicht ein. Den Vollzug
ihrer Wegweisung erachtete die Vorinstanz als zulässig, möglich und
aufgrund der veränderten Situation im Kosovo, wo weder eine
Situation allgemeiner Gewalt herrsche und die Beschwerdeführer, de-
ren psychische Leiden behandelbar seien, über ein intaktes familiäres
Beziehungsnetz verfügten, als zumutbar. Mit separater Verfügung vom
gleichen Tag erachtete das BFF mit Bezug auf die volljährige Tochter
respektive Schwester G._______ den Nichteintretenstatbestand von
Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG ebenfalls als erfüllt.
C.
Die mittels Eingaben vom 23. Juli 2004 ihres damaligen Rechtsvertre-
ters gegen die Verfügung des BFF vom 16. Juli 2004 erhobenen Be-
schwerden der Beschwerdeführer und ihrer Tochter respektive
Schwester F._______ hiess die damals zuständige Schweizerische
Asylrekurskommission (ARK) mangels Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhaltes durch die Vorinstanz mit Urteil vom 31. August
2004 gut, hob die vorinstanzlichen Verfügungen auf und wies das BFF
an, in der Sache neu zu entscheiden. Gleichzeitig hielt die ARK fest,
dass das Beschwerdeverfahren mit jenem der volljährigen Tochter res-
pektive Schwester G._______ (N_______) vereinigt werde und hiess
die Beschwerde der volljährigen Tochter ebenfalls gut.
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D.
Mit Verfügung vom 7. September 2004 lehnte das BFF die Asylgesu-
che der Beschwerdeführer und ihrer Tochter respektive Schwester
F._______ mit der hauptsächlichen Begründung, aufgrund der im
Kosovo seit Mitte 1999 veränderten Situation seien die von ihnen gel-
tend gemachten Nachteile als nicht relevant im Sinne von Art. 3 AsylG
zu bezeichnen, ab. Den Vollzug ihrer Wegweisung erachtete die
Vorinstanz nach wie vor als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne
von Art. 14a Abs. 1 bis 4 des damaligen Bundesgesetzes über Aufent-
halt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20). Mit separa-
ter Verfügung vom gleichen Tag wurde auch das Asylgesuch der voll-
jährigen Tochter respektive Schwester G._______ durch das BFF
abgelehnt.
E.
Gegen die Verfügung des BFF vom 7. September 2004 erhoben die
Beschwerdeführer und ihre Tochter respektive Schwester F._______
mit Eingabe ihres damaligen Rechtsvertreters vom 13. Oktober 2004
bei der ehemaligen ARK Beschwerde. Ihrer Rechtsmittelschrift legten
sie unter anderem ein Schreiben des M._______, (...), vom 7. Oktober
2004, die Kinder G._______, F._______, C._______ und D._______
betreffend bei und reichten auf Aufforderung durch die ARK hin am 24.
November 2004 ärztliche Berichte des M._______, (...), vom 18. und
22. November 2004 betreffend die Beschwerdeführer C._______,
D._______, F._______ und G._______, einen ärztlichen Bericht der
P._______ vom 18. November 2004 (Kopie) sowie ein ärztliches
Zeugnis von Dr. med. Q._______, (...), vom 22. November 2004 den
Beschwerdeführer A._______ betreffend ein. Mit Schreiben vom 25.
November 2005 fand zudem ein Arztbericht von Dr. R._______, (..),
(...), ausgestellt am 21. November 2005, Eingang in die
Beschwerdeakten der ARK.
F.
Nachdem die ARK mit Zwischenverfügung vom 9. November 2004 das
Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführer und der Tochter respekti-
ve Schwester F._______ mit jenem der volljährigen Tochter respektive
Schwester G._______ (N_______) vereinigt hatte, wies sie mit Urteil
vom 3. Mai 2006 die Beschwerde vollumfänglich ab. Dabei hielt sie
unter anderem fest, die auf Beschwerdeebene eingereichten ärztlichen
Zeugnisse und Berichte liessen einen Wegweisungsvollzug nach
Serbien nicht als unzumutbar erscheinen.
Seite 4
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G.
Mittels Eingabe ihres neu mandatierten Rechtsvertreters vom 4. Juli
2006 gelangten die Beschwerdeführer und ihre Tochter respektive
Schwester F._______ sowie auch die Tochter respektive Schwester
G._______ an das BFM und ersuchten dieses - unter Beilegung
ärztlicher Berichte und weiterer Unterlagen - um Wiedererwägung der
Verfügungen vom 7. September 2004 (N_______ und N_______) so-
wie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Aussetzung des Vollzuges ih-
rer Wegweisung. Auf die ärztlichen Berichte und weiteren Unterlagen
sowie die Ausführungen im Einzelnen, wird - soweit entscheidwesent-
lich - in den Erwägungen eingegangen.
H.
Mit Erklärung vom 11. Juli 2006 zog die Tochter respektive Schwester
der Beschwerdeführer, G._______, das von ihr mittels ihres Rechts-
vertreters eingereichte Wiedererwägungsgesuch mit der Begründung,
sie werde in den Kosovo zurückkehren, zurück.
I.
Mit Entscheid vom 14. Juli 2006 lehnte das BFM das Wiedererwä-
gungsgesuch der Beschwerdeführer und deren Tochter respektive
Schwester F._______ ab. Auf die Begründung wird, sofern ent-
scheidrelevant, in den Erwägungen eingegangen.
J.
Mit Beschwerde vom 19. Juli 2006 an die ARK ersuchten die Be-
schwerdeführer und deren Tochter respektive Schwester, F._______, -
unter Einreichung sämtlicher bereits im Rahmen des vorinstanzlichen
Wiedererwägungsverfahrens eingereichten Dokumente in Kopie - um
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz zwecks Abklärung des vollständigen
rechtserheblichen Sachverhalts. Eventualiter beantragten sie die Fest-
stellung der Unzumutbarkeit des Vollzuges ihrer Wegweisung. In ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie sodann, es sei im Sinne ei-
ner vorsorglichen Massnahme der Wegweisungsvollzug zu sistieren
und vor Erlass eines gutheissenden Urteils Frist zur Einreichung einer
Kostennote anzusetzen. Sofern von Entscheidrelevanz, wird auf die
einzelnen Ausführungen in den nachfolgenden Erwägungen eingegan-
gen.
K.
Mittels superprovisorischer Verfügung vom 20. Juli 2006 wies der zu-
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ständige Instruktionsrichter der ARK die zuständige kantonale
Behörde an, den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer und
ihrer Tochter respektive Schwester, F._______, einstweilen auszu-
setzen.
L.
Mit Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 17. August 2006 ersuchte
F._______ die ARK darum, alle Verfügungen, die ihre persönliche
Situation betreffen würden, getrennt von denjenigen der Beschwerde-
führer zu erlassen. Am 18. August 2006 (Eingang ARK) reichten die
Beschwerdeführer und ihre Tochter respektive Schwester, F._______,
zudem eine ergänzende Beschwerdeschrift zu den Akten, auf deren
Ausführungen, soweit vorliegend relevant, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen wird.
M.
Der zuständige Instruktionsrichter der ARK verfügte am 15. September
2006 antragsgemäss die Aussetzung des Vollzuges der Wegweisung
der Beschwerdeführer und ihrer Tochter respektive Schwester,
F._______. Gleichzeitig forderte er diese auf, bis zum 29. September
2006 allfällige Wegweisungshindernisse medizinischer Natur durch
aktuelle und detaillierte ärztliche Berichte zu belegen sowie
Erklärungen über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht
gegenüber den Asylbehörden einzureichen.
N.
Dieser Aufforderung kam F._______ mit Eingabe eines ärztlichen
Berichtes der U._______ vom 25. September 2006, ausgestellt durch
die (...)ärzte T._______ und U._______, sowie der Beilegung der
geforderten Entbindungserklärung fristgerecht nach.
O.
Nach mit Verfügung der ARK vom 2. Oktober 2006 erstreckter Frist bis
zum 25. Oktober 2006 reichten die Beschwerdeführer mit Eingabe vom
24. Oktober 2006 einen psychiatrischen Verlaufsbericht datierend vom
12. Oktober 2006 von Dr. med. W._______, (...), betreffend A._______
zu den Akten. Ebenso legten sie einen undatierten ärztlichen Bericht
betreffend D._______ ins Recht, der von Dr. med. X._______, (...), für
die Zeit vom 23. Juni bis am 10. Oktober 2006 ausgestellt wurde.
P.
In ihrer Vernehmlassung vom 31. Oktober 2006 beantragte die Vorin-
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stanz die Abweisung der Beschwerde. Auf die Begründung wird, sofern
wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Q.
Am 9. November 2006 wurden die Beschwerdeführer D._______ und
C._______ wegen des Verdachtes der Vergewaltigung in
Untersuchungshaft versetzt. Mit Beschluss vom 11. Mai 2007 wurde
das Strafverfahren gegen C._______ wegen Vergewaltigung
aufgehoben. Das Strafverfahren gegen D._______ ist derzeit noch
nicht abgeschlossen.
R.
Mit Replik ihres Rechtsvertreters vom 17. November 2006 erklärten
die Beschwerdeführer sowie ihre Tochter respektive Schwester
F._______ im Wesentlichen, gemäss ärztlicher Einschätzung sei eine
konkrete Gefährdung nur mittels weiterführender Behandlung in der
Schweiz zu vermeiden. Mit dieser Frage habe sich das Bundesamt
nicht auseinandergesetzt.
S.
Mit Erklärung vom 24. November 2006 teilte der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführer der ARK mit, er habe sein Mandat mit sofortiger
Wirkung niedergelegt. Mit separatem Schreiben vom gleichen Tag er-
suchte er um Trennung des Beschwerdeverfahrens seiner Klientin,
F._______, von demjenigen der Beschwerdeführer.
T.
Am 8. Februar 2007 reichte der Rechtsvertreter von F._______ ein
weiteres ärztliches Zeugnis vom 26. Januar 2007 seine Klientin betref-
fend zu den Akten und ersuchte mit Schreiben vom 30. Mai 2007 er-
neut um künftigen Erlass separater Verfügungen.
U.
Mit Schreiben vom 14. Juni 2007 teilte A._______ unter Vorlage von
Kopien der entsprechenden Strafverfahrensakten mit, dass die Straf-
verfolgung gegen seinen Sohn C._______aufgehoben worden sei.
V.
Gestützt auf ein Abklärungsergebnis der Schweizerischen Vertretung
in Pristina, welche unter anderem die Behandelbarkeit der psychi-
schen Leiden des Beschwerdeführers A._______ bejahte, hielt das
BFM mit weiterer Vernehmlassung vom 6. Juli 2007 an der Abweisung
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der Beschwerde fest. Auf die konkreten Ausführungen wird - sofern
entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen.
W.
Die Vernehmlassung des BFM vom 6. Juli 2007 wurde den Beschwer-
deführern sowie auch der Tochter respektive Schwester, F._______,
mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juli 2007
zugestellt und diesen Einsicht in die Anfrage des BFM an die
Schweizerische Vertretung in Pristina vom 4. Juni 2007 (B28/3) und
deren Antwort vom 23. Juni 2007 (B30/2) und vom 4. Juli 2007 (B33/1)
gewährt. Gleichzeitig wurde Ihnen Frist zur Stellungnahme angesetzt.
X.
Nach gewährter Fristerstreckung durch das Bundesverwaltungsgericht
vom 30. Juli 2007 reichten die Beschwerdeführer mit Schreiben vom
12. August 2007 eine Replik ein.
Y.
Mit Verfügung vom 24. September 2007 teilte der zuständige Instruk-
tionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem Rechtsvertreter von
F._______ mit, dass das Beschwerdeverfahren seiner Klientin getrennt
von demjenigen der Beschwerdeführer weitergeführt werde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben
(Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in die-
sem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
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Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2
VGG).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt bei gegebener Zustän-
digkeit die bei der vormaligen ARK am 1. Januar 2007 hängigen
Rechtsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Die Beurteilung erfolgt
nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Vorab ist festzuhalten, dass die Tochter und Schwester der Beschwer-
deführer, F._______, aufgrund der mit Verfügung vom 24. September
2007 durch den zuständigen Instruktionsrichter des Bundesverwal-
tungsgerichts angeordneten Verfahrenstrennung (vgl. Ziffer X vorne)
nicht Partei im vorliegenden Verfahren ist. Die Beurteilung ihrer Be-
schwerde erfolgt mit separatem Urteil.
3.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwer-
deführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG).
Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
4.
4.1 Der Begriff der Wiedererwägung wird in dreifachem Sinne
verwendet. In der in casu relevanten Bedeutung bezeichnet er die
Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an nachträglich
eingetretene wesentliche Veränderungen der Sachlage. Bei der
Geltendmachung des solchermassen umschriebenen
Wiedererwägungsgrundes kommt es nicht darauf an, ob - wie
vorliegend - vorgängig von einem ordentlichen Rechtsmittel Gebrauch
gemacht wurde oder nicht. Die Wiedererwägung stellt auch in diesem
Sinne ein ausserordentliches Rechtsmittel dar, auf dessen
Behandlung, abgeleitet aus Art. 29 Abs. 1 BV (Art. 4a BV), ein
Anspruch besteht (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 und EMARK 1995 Nr. 21 mit
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zahlreichen Verweisen). Sodann ist festzuhalten, dass der Sinn der
Wiedererwägung wie auch der Revision nicht die erneute rechtliche
Würdigung eines bereits hinlänglich erstellten und endgültig beurteil-
ten Sachverhalts ist (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in
EMARK 1999 Nr. 4 E. 5a, S. 24 f.). Anders ausgedrückt ist es unzu-
lässig, ein letztinstanzlich und rechtskräftig abgeschlossenes Verfah-
ren unter dem Titel eines Wiedererwägungsgesuchs faktisch zu wie-
derholen, indem die rechtliche Beurteilung der verfügenden Behörde
oder der Beschwerdeinstanz (erneut) in Frage gestellt wird.
4.2 Die Vorinstanz hat den Anspruch der Beschwerdeführer auf
Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt
und ist auf deren Gesuch eingetreten. Gegenstand des
Wiedererwägungsverfahrens vor dem Bundesamt bildete sodann die
Frage des Vollzugs der Wegweisung der Beschwerdeführer aus der
Schweiz. Das Bundesverwaltungsgericht hat demnach vorliegend
einzig zu prüfen, ob seit Rechtskraft des ursprünglichen
vorinstanzlichen Entscheides eine massgebende Veränderung der
Sachlage vorliegt, die hinsichtlich des angeordneten Vollzugs der
Wegweisung zu einem anderen Ergebnis führen könnte.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung
nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bun-
desamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Her-
kunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht wer-
den kann (Art. 83 Abs. 2 AuG).
Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in
ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Frei-
heit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in
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dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesver-
fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
(BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigen-
de Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter
oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung un-
terworfen werden.
Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG -
die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesge-
setz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl
2002 3818).
5.2
5.2.1 Die Beschwerdeführer begründeten ihr Wiedererwägungsgesuch
damit, der Beschwerdeführer A._______ habe sich anfangs Juni 2006
notfallmässig in das (...) Z._______ begeben müssen, wo er sich
seither in stationärer Behandlung befinde. Auch der Ge-
sundheitszustand der übrigen Familienmitglieder habe sich seit dem
ablehnenden Urteil der ARK vom 3. Mai 2006 dramatisch verschlech-
tert. Gemäss den ärztlichen Berichten sei insbesondere der Zustand
der Tochter des Beschwerdeführers, F._______, sowie auch jener
ihres Bruders D._______ als besorgniserregend zu bezeichnen. Bei
F._______, die bereits mehrere Selbstmordversuche verübt habe,
bestehe eine nicht unerhebliche Suizidgefahr und bei D._______ habe
eine massive psychische Dekompensation stattgefunden. Im Weiteren
hätten sich die Kinder, die die deutsche Sprache beherrschten, in der
Schweiz gut integriert und damit einhergehend ein liberales
Familienkonzept verinnerlicht. Dieses stehe im Gegensatz zu jenem
ihrer Eltern, weshalb es zu Spannungen und dabei zu gewalttätigen
Reaktionen insbesondere durch den Vater, A._______, gekommen sei.
Die heftige gesundheitliche Reaktion der Töchter F._______ und
G._______nach dem Entscheid der ARK sei zudem auch darauf
zurückzuführen, dass diese bei einer Rückkehr in den Kosovo damit
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rechnen müssten, zwangsverheiratet zu werden. Bei einer Rückkehr
wäre die ganze Familie psychisch völlig überfordert. Aufgrund dieser
veränderten Sachlage würde sich der Vollzug der Wegweisung der
Familie als nicht zumutbar erweisen.
5.2.2 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung im Wesentli-
chen fest, aus den im Rahmen des Wiedererwägungsgesuches einge-
reichten ärztlichen Zeugnissen gehe hervor, dass sich die darin be-
schriebenen gesundheitlichen Probleme der Familie weitgehend mit je-
nen der bis anhin im Asylverfahren bereits diagnostizierten gesund-
heitlichen Schwierigkeiten deckten. Es sei davon auszugehen, dass ei-
nerseits die Wiederaufnahme der Behandlung durch die Ärzte Dr. med.
X._______ und Dr. phil. Y._______ mit den früher durchgeführten
Therapien identisch und andererseits auch in der derzeit nicht
einfachen Situation begründet sei. Dennoch habe sich sowohl das
BFM als auch die ARK mit der gesundheitlichen Situation der Familie,
insbesondere mit den möglichen Ursachen der medizinischen Leiden
wie auch den Behandlungsmöglichkeiten, eingehend auseinanderge-
setzt. Die notwendige medizinische Hilfe sei im Heimatland gewähr-
leistet und die meisten Arzneimittel seien dort ebenfalls erhältlich. Im
Bedarfsfall stünde der Familie auch medizinische Rückkehrhilfe zur
Verfügung. Die eingereichten ärztlichen Berichte würden zudem weni-
ger die medizinische als viel mehr die allgemein schwierige Situation
der Familie, welche durch das Urteil der ARK ausgelöst worden sei,
festhalten. Die von Dr. med. X._______ attestierten (Teil-)PTSD seien
im Übrigen ohne verifizierbare Tests durchgeführt worden und es fehle
auch eine eingehende Beschreibung der Krankheitsentwicklung.
Dieser ärztliche Bericht sei daher ebensowenig wie jener von Dr. phil.
Y._______, der lediglich in kurzer Form drei aufgeworfene Fragen
beantworte, geeignet, den Vollzug der Wegweisung der Familie als
nicht zumutbar zu qualifizieren. An diesem Ergebnis änderten auch die
zu den Akten gereichten Dokumente in Form von Referenzschreiben,
(...) nichts. Bei dieser Sachlage bestehe kein Anlass, eine eingehende
Überprüfung des Gesundheitszustandes der Familienmitglieder
vorzunehmen.
5.2.3 Die Beschwerdeführer wendeten demgegenüber in ihren Einga-
ben vom 19. Juli 2006, 17. August 2006 und 29. September 2006 im
Wesentlichen wiederholt ein, gemäss den medizinischen Berichten der
behandelnden Ärzte wären im Falle einer Rückkehr in den Kosovo
nicht nur der Beschwerdeführer A._______, sondern sämtliche Famili-
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enmitglieder einer lebensbedrohlichen Gesundheitsgefährdung ausge-
setzt. A._______ befinde sich zwischenzeitlich in einer Tagesklinik und
werde intensiv psychiatrisch betreut. Aufgrund seiner dauerhaften Per-
sönlichkeitsveränderung und einer schweren posttraumatischen Be-
lastungsstörung und weiteren psychischen Leiden sei er bis auf weite-
res auf eine intensive psychiatrische und psychotherapeutische Be-
handlung angewiesen, welche nur dann erfolgreich sein könne, wenn
eine für ihn ruhige, angstfreie und existenziell sichere Lebenssituation
existiere. Gemäss dem behandelnden Spezialarzt sei eine solche Be-
handlung im Kosovo nicht möglich. Auch D._______ leide an einer
posttraumatischen Belastungsstörung sowie weiteren psychischen
Störungen, die seit der Wegweisung wieder massiv aufgetreten seien
und gemäss ärztlichen Ausführungen im Heimatland nicht erfolgreich
behandelbar wären. Eine eingehende psychiatrisch-psychotherapeuti-
sche Behandlung sei zwingend notwendig, andernfalls eine dramati-
sche Entwicklung bis hin zur Suizidalität drohe. Im Weiteren habe die
familiäre Gewalt nur durch verschiedene therapeutische Bemühungen
verhindert werden können. A._______ sei für die restlichen Familien-
mitglieder nur tragbar, wenn er weiterhin in der Tagesklinik betreut
werde. Eine zusätzliche Belastungssituation, wie im Falle einer Aus-
schaffung, würde sich auf die ohnehin schon schwierig zu erhaltende
psychische Stabilität der Familie negativ auswirken. Zu berücksichti-
gen sei zudem die überdurchschnittliche Integration der Kinder
D._______ und C._______.
5.2.4 In ihrer Vernehmlassung vom 31. Oktober 2006 argumentierte
die Vorinstanz, die auf Beschwerdeebene eingereichten aktuellen ärzt-
lichen Berichte bezüglich A._______, D._______ und F._______
würden weitgehend unbestrittene Tatsachen festhalten. Allen Berichten
sei gemeinsam, dass insbesondere nach dem Urteil der ARK vom 3.
Mai 2006 sowie der Ablehnung des Wiedererwägungsgesuches durch
das BFM vom 14. Juli 2006 gesundheitliche Beschwerden aufgetreten
seien. Wie bereits in der angefochtenen Verfügung erwähnt, könnten
Ausländer, deren Asylgesuche letztinstanzlich abgelehnt worden
seien, gesundheitliche Schwierigkeiten bis hin zu Depressionen und
Suizidgedanken entwickeln, was auch vorliegend der Fall sei. Mit den
Arztberichten werde bestätigt, dass die - berechtigte - Angst vor einer
Rückkehr in den Kosovo als eigentliche Ursache der gesundheitlichen
Schwierigkeiten erwähnter Familienmitglieder angegeben werde. So-
wohl die ARK als auch das BFM hätten sich indessen zu dieser Prob-
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lematik bereits geäussert, weshalb auf die entsprechenden Ausfüh-
rungen verwiesen werde.
5.2.5 Die Beschwerdeführer replizierten am 17. November 2006 ihrer-
seits, das BFM lasse in seinen Ausführungen unberücksichtigt, dass
gemäss ärztlicher Einschätzung eine konkrete Gefährdung der Be-
schwerdeführer nur mittels weiterführender Behandlung in der Schweiz
zu vermeiden wäre.
5.2.6 Dieser Argumentation hielt das BFM im ergänzenden Schriften-
wechsel vom 6. Juli 2007 gestützt auf ein Abklärungsergebnis der
Schweizerischen Vertretung in Pristina entgegen, Dr. V._______ der
AA._______ in BB._______ habe mitgeteilt, dass das CC._______ von
BB._______ demnächst eröffnet und in Betrieb genommen werde.
Psychisch Kranken werde dort ein mehrmonatiger Aufenthalt
ermöglicht. Je nach Bedürfnis bestehe aber auch die Möglichkeit, sich
ambulant behandeln zu lassen. Dr. V._______ setze sich dafür ein,
einen entsprechenden Platz zur Verfügung zu stellen. Im vorliegenden
Fall könnten somit die gesundheitlichen Leiden des
Beschwerdeführers in BB._______ behandelt werden. Soweit dazu
Kosten anfallen würden, die von ihm nicht gedeckt werden könnten,
könne er beim BFM medizinische Rückkehrhilfe beantragen. Die
gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers würden daher
einem Wegweisungsvollzug nicht entgegenstehen. Ausserdem würden
gemäss Auskunft der Vertretung in Pristina die Eltern und zwei Brüder
des Beschwerdeführers A._______ in H._______ leben. Die Eltern
würden eine kleine Pension erhalten und einer der Brüder habe sich
während des Krieges ebenfalls (...) in L.________ aufgehalten und sei
(...) in sein Heimatdorf zurückgekehrt. Ein weiterer Bruder lebe mit
seiner Familie in B._______, wo er erfolgreich selbständig als (...) tätig
sei und (...) weitere Brüder würden sich mit geregeltem
Aufenthaltsstatus in DD._______ und in GG._______ aufhalten. Eine
Schwester lebe im Kosovo und verfüge dort als (...) über ein regel-
mässiges Einkommen. Nachdem die Häuser der Familie während des
Krieges zerstört worden seien, habe eine (...) Hilfsorganisation beim
Wiederaufbau geholfen und die neuen Häuser würden nun im Hof
stehen und den Familien, die über ein durchschnittliches Einkommen
verfügen würden, entsprechend Wohnraum bieten. Die in H._______
wohnhaften Familienangehörigen der Beschwerdeführer seien sich
sodann bewusst, dass sie mit ihrer Rückkehr rechnen müssten.
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E-5333/2006
5.2.7 Der Beschwerdeführer A._______ stellte sich in seinem Schrei-
ben vom 12. August 2007 auf den Standpunkt, eine medizinische Be-
handlung sei aus Kostengründen im Kosovo nicht möglich und auch
eine Transportmöglichkeit nach BB._______ fehle. Aufgrund seiner
psychischen Erkrankung und eines Hüftleidens sei er auch nicht
arbeitsfähig. Die Verwandtschaft im Kosovo könne ihm und seiner
Familie keine finanzielle Hilfe leisten und sie würden zudem im Kosovo
keine Wohnmöglichkeit besitzen. Seine Verwandten hätten ihm denn
auch mitgeteilt, dass sie nicht in der Lage seien, ihn und seine Familie
dauernd bei sich aufzunehmen. Seine Brüder seien arme Landwirte
und verfügten mit ihren sieben Kindern nicht einmal über genügend
Wohnraum für die eigenen Familien. Sie würden sich ausserdem um
die Eltern kümmern. Hinzu komme, dass sein Sohn D._______ weder
Albanisch lesen noch schreiben könne. Seine Kinder könnten im
Kosovo keine Schule besuchen und würden keine Arbeitsstelle finden.
5.2.8 Mit Urteil der ARK vom 3. Mai 2006 wurden die Asylvorbringen
der Beschwerdeführer - unter Beachtung der von ihnen damals ange-
führten gesundheitlichen Probleme - rechtskräftig als nicht relevant im
Sinne von Art. 3 AsylG sowie ihre erzwungene Rückkehr mit Blick auf
Art. 5 AsylG als rechtmässig erachtet. Eine konkrete Gefahr im Sinne
von Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK im Falle ihrer Rückkehr schloss die
ARK aus. Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführer seit er-
gangenem ARK-Urteil für den Fall einer Ausschaffung in ihren Heimat-
staat nunmehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
wären, lassen sich den Akten im vorliegenden Wiedererwägungsver-
fahren nicht entnehmen. Auch kann nicht von jenen aussergewöhnli-
chen Umständen gesprochen werden, die gemäss Rechtsprechung
des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte erfüllt sein
müssten, um den Vollzug ihrer Wegweisung aus gesundheitlichen
Gründen als Verstoss gegen Art. 3 EMRK und damit als unzulässig zu
werten. Denn - wie nachfolgend aufgezeigt - kann nicht davon ausge-
gangen werden, die medizinische Situation der Beschwerdeführer
habe sich seit Erlass des Entscheides der Kommission in der Art und
Weise verschlechtert, dass eine angemessene Behandlung ihrer Lei-
den - nunmehr - zu verneinen und mithin von einer hinreichend kon-
kreten Gefahr im Sinne von Art. 3 EMRK auszugehen wäre (vgl. zum
Ganzen EMARK 2005 Nr. 23).
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E-5333/2006
5.2.9 Bereits im ordentlichen Asylverfahren wurde geltend gemacht,
die Beschwerdeführer A._______ und D._______ würden an
psychischen Erkrankungen leiden, indem A._______ dem BFM
gegenüber angab, dass D._______ kriegstraumatisiert und er selber
wegen Depressionen im Kosovo im Jahre 1983 oder 1984 für zwei
sowie im Jahre 2003 in L.________ für elf Wochen in Behandlung
gewesen sei. Mit ärztlichem Zeugnis von Dr. K._______, J._______,
vom 10. Juli 2003 wurde D._______ eine posttraumatische
Belastungsstörung (ICD - 10 F 43.1) attestiert und angegeben,
A._______ sei in L.________ in psychischer Behandlung gewesen.
Die entsprechende medizinische psychiatrische Behandlung im
Kosovo erachtete das BFM in seiner Verfügung vom 7. September
2004 als gewährleistet. Unter Beachtung der gesundheitlichen
Situation sämtlicher Familienmitglieder prüfte die ARK sodann im
Beschwerdeverfahren die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
und bejahte die Möglichkeit einer adäquaten Behandlung der
physischen und psychischen Beschwerden der Beschwerdeführer.
Dabei wurde gestützt auf die im Beschwerdeverfahren eingereichten
zusätzlichen ärztlichen Unterlagen erkannt, dass mit Ausnahme der
Mutter die ganze Familie unter den Folgen der Kriegserlebnisse leide
und die Kinder - zum damaligen Zeitpunkt - ambulant behandelt
würden. Die Fortsetzung der in der Schweiz eingeleiteten Behand-
lungen im Kosovo erachtete die ARK in ihrem Entscheid vom 3. Mai
2006 als möglich und zumutbar. Im Weiteren wies sie auf die medizini-
sche Rückkehrhilfe im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Bst. c AsylG hin.
5.2.10 Gemäss den Ausführungen im Wiedererwägungsgesuch muss-
te A._______ im (...) Z._______ (...) anfangs Juni 2006 stationär
hospitalisiert werden und im entsprechenden - allerdings rudimentär
gehaltenen - Arztbericht des (...), Dr. phil. Y.____, (...) Z._______, vom
23. Juni 2006 wird ausgeführt, es sei davon auszugehen, dass er nach
der Flucht aus dem Kosovo an einer posttraumatischen
Belastungsstörung gelitten habe und möglicherweise eine
Anpassungsstörung hinzugekommen sei. Beide Störungen hätten
anscheinend einen chronischen Verlauf genommen, so dass eine
andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung
(ICD-10: F62.0) zu diagnostizieren sei. Die Ungewissheit über den
rechtlichen Status stelle eine zusätzliche Belastung für den
Beschwerdeführer, der derzeit einer stationären Behandlung bedürfe,
dar. Es sei davon auszugehen, dass die Persönlichkeitsveränderung
des Beschwerdeführers, der an sich reisefähig sei, andauernder Natur
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sei. Die Frage, ob eine Rückführung in den Kosovo zumutbar sei,
hänge nicht nur von seinem Gesundheitszustand, sondern auch von
anderen Faktoren ab, weshalb eine entsprechende Beurteilung nicht
möglich sei.
Damit wird zwar - wenn auch nur vermutungsweise - wiederholt bestä-
tigt, dass A._______ an einer posttraumatischen Belastungsstörung
leidet, die - wie die allenfalls hinzugekommene Anpassungsstörung -
anscheinend chronisch verläuft, so dass dem Beschwerdeführer neu
eine andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung
(ICD-10: F.62.0) attestiert wird. Bereits dem auf Beschwerdestufe vor
der ARK eingereichten ärztlichen Zeugnis der S._______ vom 18.
November 2004 sowie dem Bericht von Dr. R._______, (...), (...), vom
21. November 2005 war aber zu entnehmen, dass A._______ nebst
eines Hüftleidens (Coxarthrose) und einer Depression, an einer
schwergradigen posttraumatischen Belastungsstörung erkrankt ist und
regelmässiger Behandlung bedarf. Diese schwere psychische
Erkrankung sowie die Notwendigkeit einer regelmässigen Behandlung
derselben fand indessen - ebenso wie die Tatsache, dass der
Beschwerdeführer wegen psychischer Erkrankungen sowohl im
Kosovo als auch in L.________ bereits mehrwöchiger stationärer
Aufenthalte bedurfte - im Urteil der ARK vom 3. Mai 2006 Berücksichti-
gung. Auch wurde die Durchführbarkeit einer Behandlung der psychi-
schen sowie auch der physischen Probleme des Beschwerdeführers
im Kosovo - wenn auch nicht mit dem Schweizerischen Standard iden-
tisch (vgl. EMARK 2003 Nr. 18 E. 8c S. 119, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b
S. 157) - durch die ARK bejaht. Ausser erwähnter stationärer Einliefe-
rung im Juni 2006, welche nicht nur aufgrund des Gesundheitszustan-
des von A._______, sondern laut erwähntem medizinischem Bericht
auch deshalb erfolgte, weil er für seine Umgebung im damaligen Zeit-
punkt eine unzumutbare Belastung darstellte, kann dem Bericht der
(...) Z._______ vom 23. Juni 2006 somit nichts entnommen werden,
was nicht schon im ordentlichen Verfahren grundsätzlich bekannt
gewesen ist.
An diesem Ergebnis vermag auch das auf Beschwerdeebene einge-
reichte ärztliche Attest des (...), Dr. med. W._______ vom 12. Oktober
2006, nichts zu ändern. So werden einerseits in diesem
Verlaufsbericht die zuvor genannten Diagnosen einer andauernd
krankhaften Persönlichkeitsveränderung nach wiederholten
Extrembelastungen (ICD-10: F62.0) sowie einer schweren chronischen
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posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F-43.1) lediglich
bestätigt. Im Weiteren wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer
zwischenzeitlich nicht mehr stationär hospitalisiert sei und er seit
seinem Austritt am 23. August 2006 die Tagesklinik Z._______
besuche. Gemäss einer Anfrage des BFM vom 1. Juni 2007 sowie
einer Auskunft der zuständigen kantonalen Behörde an das
Bundesverwaltungsgericht vom 4. September 2007 hält er sich weiter-
hin in dieser Tagesklinik auf und besucht dort ein bis zweimal pro Mo-
nat bei Dr. W._______ eine Therapie, was andererseits zeigt, dass sich
der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach dem stationä-
ren Aufenthalt wieder stabilisiert hat. Damit soll zwar nicht in Abrede
gestellt werden, dass er nach wie vor an gravierenden psychischen
Störungen leidet, welche sich seit Kenntnis der Entscheidung der ARK
akzentuiert haben. Dennoch kann vorliegend nicht von einer rechtswe-
sentlich veränderten Sachlage gesprochen werden, zumal hinzu-
kommt, dass die vom Beschwerdeführer und auch von letztgenanntem
Facharzt bestrittenen medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im
Kosovo nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts als - nach
wie vor - gegeben zu erachten sind.
5.2.11 Diesbezüglich gilt es festzuhalten, dass gemäss Abklärungser-
gebnis der Schweizerischen Vertretung in Pristina respektive der Aus-
kunft eines leitenden Arztes des AA._______ in BB._______ das
"CC._______" im September 2007 in Betrieb genommen respektive
eröffnet wurde, das psychisch Kranken sowohl einen mehrmonatigen
stationären Aufenthalt als auch eine ambulante Behandlung in einer
Tagesklinik gewährleistet. Dem Beschwerdeführer - der sich wie
erwähnt wegen Depressionen in den Jahren 1983/84 bereits zwei Wo-
chen in einem Spital von I._______ behandeln liess - wurde denn
auch persönlich ein entsprechender Therapieplatz in Aussicht gestellt.
Die regelmässige psychiatrische Behandlung in Form des Besuches
einer Tagesklinik, auf die der Beschwerdeführer bereits aus Sicht von
Dr. med. W._______ gemäss Verlaufsbericht auch deshalb weiterhin
angewiesen wäre, da er ansonsten nicht nur das labile und brüchige
emotionale Gleichgewicht in der Familie verschlechtern, sondern damit
allenfalls auch sich selber gefährden könnte, ist demnach im Kosovo
sichergestellt.
Ebensowenig steht einer Rückkehr in den Kosovo die im medizini-
schen Bericht geäusserte Befürchtung entgegen, wonach im Falle ei-
ner erzwungenen Ausschaffung beim Beschwerdeführer "mit grossen
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Komplikationen und Schwierigkeiten" zu rechnen sei respektive bei
ihm, zufolge seiner "unberechenbaren Impulsivität und Ausweglosig-
keit der aktuellen Lebenssituation, alle möglich vorstellbaren selbstge-
fährdenden Reaktionen und Handlungen" erwartet werden könnten. Ei-
ner solchen Gefahr der Selbsttötung, die im Bericht lediglich sehr all-
gemein und vage - und nicht etwa als latent oder akut - umschrieben
wird, ist im Falle einer Zwangsrückschaffung mittels adäquater medizi-
nischer Vorbereitung des anstehenden Vollzugs unter allfälliger Beiga-
be von Medikamenten (Art. 75 Abs. 3 AsylV 2) und nötigenfalls ärztli-
cher Begleitung (vgl. Art. 58 Abs. 3 AsylV 2) zu begegnen. Schliesslich
sei an dieser Stelle zudem nochmals auf die Möglichkeit der Inan-
spruchnahme der finanziellen Unterstützung zwecks Weiterführung der
medizinischen Betreuung im Heimatstaat im Sinne von Art. 93 Abs. 1
Bst. d AsylG hingewiesen.
5.2.12 Hinsichtlich der gesundheitlichen Situation der Kinder
D._______ und C._______ sowie deren Mutter B._______ lässt sich
dem im Wiedererwägungsverfahren beigelegten medizinischen Bericht
von Dr. X._______, vom 27. Juni 2006 in medizinischer Hinsicht im
Wesentlichen entnehmen, dass bei B._______ eine depressive
Reaktion mit Angst sowie Symptome einer posttraumatischen
Belastungsstörung diagnostiziert wurden. Dem Sohn C._______
attestierte Dr. X.______ ebenfalls eine posttraumatische
Belastungsstörung mit hauptsächlicher Nervosität und innerer
Spannung, wobei Dr. X._______ unter anderem ausführte, er habe
schon immer unter der Ungewissheit und Angst, es könne zu einem
Negativentscheid kommen, gelitten. Seit dem Ausschaffungsentscheid
(der ARK), der gemäss Dr. X._______ bei allen Familienmitgliedern
einen Schock ausgelöst habe, fühle er sich leer und entfremdet,
schlafe fast nicht mehr und könne sich nicht mehr konzentrieren. Er
wirke im Gespräch nervös, missmutig, enttäuscht und etwas
aggressionsgeladen. Bei D._______ stellte Dr. X._______ eine
posttraumatische Belastungsstörung mit ausgeprägter Erstarrung fest
und bemerkte, er wirke im Gespräch völlig erstarrt, spreche
verlangsamt und mit sehr leiser Stimme und knappen Worten, trete
kaum in emotionalen Kontakt und gehe gar nicht auf die Option der
Rückkehr ein. Auf den Ausweisungsentscheid habe er gemäss seiner
Mutter mit grosser Unruhe und Unstetigkeit reagiert. Er befürchte, bei
einer Rückkehr wieder der Macht und eventuell auch der Gewalt seiner
Eltern und der Verwandten ausgeliefert zu sein. Durch die
psychotherapeutische Hilfe und die eigene Entwicklung sei es ihm
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gelungen, einen Freundeskreis aufzubauen. Seit diese fragilen
Bindungen erneut in Gefahr seien, seien bei ihm wieder starke
Symptome der posttraumatischen Belastungsstörung aufgeflammt. Die
ganze Familie, bei welcher ausser A._______, sämtliche
Familienmitglieder in Behandlung seien, sei durch den
Ausschaffungsentscheid in mehr oder weniger grossem Ausmass
retraumatisiert worden und die Familienmitglieder wiesen deutliche
Symptome der Reaktivierung der posttraumatischen Be-
lastungsstörung und der depressiven Krise auf.
Die bei D._______ und C._______durch Dr. X._______ beobachteten
posttraumatischen Belastungsstörungen waren im ordentlichen Asyl-
respektive im Beschwerdeverfahren indes ebenfalls bereits bekannt.
So lag dem BFM im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 7.
September 2004 erwähntes ärztliches Attest von Dr. K._______ vom
10. Juli 2003 vor, mit welchem bei D._______ eine posttraumatische
Belastungsstörung (ICD-10: F-43.1) festgestellt wurde. In seinem
Schreiben vom 7. Oktober 2004 erklärte das M._______ zudem, nebst
D._______ zeige auch C._______ ausgeprägte Symptome einer
solchen Störung (vgl. Beschwerdeakten der ARK, act. 37). Beide seien
deswegen in einer Gruppentherapie. Diesem Umstand schenkte die
ARK in erwähntem Entscheid Beachtung, indem sie nicht nur mit
Bezug auf den kriegstraumatisierten Beschwerdeführer A._______,
sondern auch betreffend seine Kinder C._______ und D._______
ausführlich auf die im Heimatland vorhandenen psychiatrischen
Einrichtungen und damit auf die Möglichkeit einer allfälligen Behand-
lung im Kosovo verwies.
Einzig mit Bezug auf die Mutter, B._______, ist zu verzeichnen, dass
die von Dr. X._______ genannte depressive Reaktion mit Angst sowie
die Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung erstmals im
Verlauf des vorliegenden Wiedererwägungsverfahrens angegeben
wurden. Dabei gilt es jedoch einerseits zu beachten, dass die
erwähnte psychische Reaktion gemäss dem ärztlichen Zeugnis von Dr.
med. X._______ - wie die Symptomverstärkungen der psychischen
Erkrankungen von C._______ und D._______ - auch in Zusam-
menhang mit dem kurz zuvor getroffenen Ausschaffungsentscheid der
ARK zu setzen ist. So hielt Dr. X._______ - (...) die
Untersuchungsergebnisse im Übrigen einzig auf ein Gespräch mit den
erwähnten Beschwerdeführern vom 23. Juni 2006 stützt - im
medizinischen Attest fest, seit dem Ausweisungsentscheid habe
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B._______ Schlafstörungen, werde gegen Abend unruhig und
befürchte die gewaltsame Ausschaffung in der Nacht und habe wieder
Alpträume von der Kriegs- und Fluchtsituation. Indessen ist auch hier
darauf hinzuweisen, dass eine allfällige psychiatrische Versorgung der
Beschwerdeführerin im Kosovo gewährleistet werden kann.
Schliesslich sei vermerkt, dass sich die Beschwerdeführerin und ihre
beiden Söhne den Akten zufolge gemäss damaliger telefonischer Aus-
kunft von Dr. med. X._______ seit Oktober/November 2006 nicht mehr
bei Dr. X._______ gemeldet hatten respektive nicht mehr von Dr.
X._______ betreut wurden. Auf Beschwerdeebene wurden denn auch
keine weiteren ärztlichen Berichte ins Recht gelegt, was darauf
hindeutet, dass sie sich nicht mehr in psychiatrischer Behandlung
befinden. Selbst wenn aber die Beschwerdeführerin und ihre beiden
Söhne aufgrund erwähnter psychischer Leiden weiterhin ärztlicher
Betreuung bedürfen, sind - wie bereits dargelegt - entsprechende
Behandlungen und Therapien im Kosovo ebenfalls durchführbar.
5.2.13 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer auf Rechtsmittele-
bene lässt sich aufgrund dieser Ausführungen nicht darauf schliessen,
ihre gesundheitliche Situation hätte sich seit Ausfällung des Urteils der
ARK wesentlich oder gar dramatisch verschlechtert und sie wären da-
her bei einer Rückkehr in den Kosovo einer lebensbedrohenden Ge-
sundheitsgefährdung respektive einer konkreten Gefährdung ausge-
setzt. Denn obwohl insbesondere mit Bezug auf A._______ nicht ne-
giert werden kann, dass sich die medizinischen Probleme der Be-
schwerdeführer seit der Fällung des Urteils durch die ARK - zeitweise
- verstärkt haben, ist dem BFM beizupflichten, dass die im Wiederer-
wägungsverfahren diagnostizierten Krankheitsbilder weitgehend mit je-
nen bereits im ordentlichen Asyl- und Beschwerdeverfahren geltend
gemachten gesundheitlichen Schwierigkeiten der Beschwerdeführer
übereinstimmen. Die notwendige medizinische Hilfe der reisefähigen
Beschwerdeführer ist, wie die Einzelfallabklärung vor Ort bestätigt, im
Kosovo vorhanden und anfallenden Kosten kann unter anderem mittels
Beantragung von Rückkehrhilfe begegnet werden.
5.2.14 Im Weiteren lässt sich auch mit Bezug auf das soziale Umfeld
der Beschwerdeführer im Heimatland oder deren Reintegrationsmög-
lichkeiten keine seit Ergehen des ARK-Urteils rechtserhebliche Verän-
derung der Situation feststellen. Wie die ARK in ihrer Entscheidung
vom 3. Mai 2006 bereits erwog - befinden sich im Heimatland der Be-
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schwerdeführer, nach wie vor zahlreiche Verwandte, die ihnen ihre Re-
integration im Heimatstaat erleichtern dürften. In H._______ ihrem
Herkunftsort, leben gemäss Auskunft der Schweizer Vertretung in
Pristina die Eltern und zwei Brüder des Beschwerdeführers
A._______. Die dortigen Häuser der Familie sind wieder aufgebaut
worden und die Familien verfügen gemäss Angaben der Vertretung
über ein durchschnittliches Einkommen. Ebenso lebt ein selbständig
erwerbstätiger Bruder des Beschwerdeführers in B._______. Seine
Schwester erhält als (...) im Kosovo ebenfalls ein regelmässiges
Einkommen. Die in H._______ lebenden Verwandten sind sich sodann
einer Rückkehr der Beschwerdeführer, die alle albanisch sprechen,
bewusst. Auch wenn die durchschnittlichen Erwerbseinkommen sowie
die Wohnverhältnisse im Kosovo, in welchem ein Zusammenleben in
einer Grossfamilie alltäglich ist, nicht mit dem schweizerischen
Standard vergleichbar sind, kann demnach nicht davon gesprochen
werden, die Beschwerdeführer könnten nicht auf die Hilfe ihrer
Verwandten in ihrem Heimatland zählen. Schliesslich verfügt
A._______ über nahe Angehörige in DD._______ und in GG._______,
wo sich je ein Bruder von ihm mit jeweils gefestigtem Aufenthaltsstatus
aufhält und die laut erwähntem Abklärungsergebnis ihre Verwandten
im Kosovo regelmässig besuchen. Die Tochter G._______ weilt
zwischenzeitlich wieder in der Schweiz, wo sie nach Angaben der
Beschwerdeführer mit einem (...), der über eine
Niederlassungsbewilligung verfügt, verheiratet ist. Eine allfällige
finanzielle Unterstützung der Beschwerdeführer durch diese im Aus-
land lebenden Verwandten erscheint daher nicht ausgeschlossen.
5.2.15 Was schliesslich die von den Beschwerdeführern im vorliegen-
den Verfahren geltend gemachte Integration in der Schweiz und die
damit ins Recht gelegten Dokumente und diversen Referenzschreiben
anbelangt, ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführer zwar seit
nunmehr über drei Jahren in der Schweiz aufhalten, jedoch den Akten
zufolge weder der Beschwerdeführer A._______ noch dessen Ehefrau
B._______ hier in beruflicher oder sprachlicher Hinsicht integriert
wären. Auch mit Bezug auf die Söhne C._______und D._______, die
beide der albanischen Sprache mächtig sind, kann - entgegen der
Auffassung auf Rechtsmittelstufe - nicht von einer
überdurchschnittlichen Integration gesprochen werden. Entsprechende
Hinweise sind den Akten denn auch nicht zu entnehmen: Gegen
C._______ ist zwar das Strafverfahren wegen Vergewaltigung
eingestellt worden, wie der Beschwerdeführer, A._______, mit
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Eingabe vom 14. Juni 2007 zutreffend geltend macht; andere Faktoren,
die gegen die Zumutbarkeit seiner Rückkehr in den Kosovo sprechen,
sind den Akten aber auch nicht zu entnehmen. Dem inzwischen
volljährig gewordenen Sohn ist es - allenfalls mit Unterstützung seiner
Familienangehörigen und Verwandten in H._______ - zuzumuten, die
nötigen Schritte zu unternehmen, um im Kosovo den Lebensunterhalt
selber bestreiten zu können. Hinsichtlich D._______ ist festzuhalten,
dass das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren wegen Vergewaltigung
nach wie vor hängig ist, (...) .
5.2.16 Damit ergibt sich im Rahmen einer Gesamtgüterabwägung,
dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland -
in welchem weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner
Gewalt herrscht - nicht einer konkreten Gefährdung ausgesetzt werden
und die Rückkehr in den Kosovo als zumutbar im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG zu bezeichnen ist.
5.2.17 Nach dem Gesagten ist der Wegweisungsvollzug der Be-
schwerdeführer auch aus wiedererwägungsrechtlicher Sicht als zuläs-
sig, zumutbar und - mangels nach wie vor fehlender objektiver Hinder-
nisse - als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 1-4 AuG zu bezeichnen.
Eine vorläufige Aufnahme fällt demnach ausser Betracht.
Die Frage, ob sich vorliegend aufgrund des hängigen Strafverfahrens
gegen den Beschwerdeführer D._______ wegen Vergewaltigung all-
fällige Ausschlussgründe gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben würden,
kann bei dieser Sachlage offengelassen werden. Die Beschwerde ist
demnach abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-
führern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und aufgrund erhöhten
Aufwandes in der Instruktion auf insgesamt Fr. 900.-- festzusetzen
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom
11. Dezember 2006 [VGKE]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 900.-- werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichts-
kasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten (Ref.-Nr. N_______)
-
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Claudia Jorns Morgenegg
Versand:
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