B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5334/2013
U r t e i l v o m 2 9 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______,
Sri Lanka,
vertreten durch Dieter R. Marty, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 23. August 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der aus B._______, Jaffna Distrikt, Nordprovinz, stammende Beschwer-
deführer tamilischer Ethnie, verliess eigenen Angaben zufolge seinen
Heimatstaat am (…) Juni 2010 und reiste am 8. Juni 2010 in die Schweiz
ein, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
Kreuzlingen ein Asylgesuch stellte. Am 14. Juni 2010 fand die Befragung
zur Person im EVZ und am 18. Juni 2010 eine direkte Anhörung zu den
Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) statt. Am 21. August 2013 führte das BFM eine er-
gänzende Befragung des Beschwerdeführers durch.
B.
Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen vor, er sei im Jahre 2009 von der sri-lankischen Armee
(SLA) festgenommen, während (…) Tagen in ihrem Camp in B._______
misshandelt und nach seinem bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam
(LTTE) tätigen Bruder befragt worden. Schliesslich sei er auf Bitten seiner
Mutter hin freigelassen worden. Etwa zwei Monate vor seiner Ausreise sei
er zu Hause von unbekannten Männern in einem weissen Van gesucht
worden. Der Grund dafür sei wohl, dass er in den Jahren 2004 bis 2006
etwa vier- oder fünfmal an Demonstrationen gegen die SLA teilgenom-
men habe, denn es seien nun viele frühere Sympathisanten der LTTE
entführt worden.
C.
Mit Verfügung vom 23. August 2013 – eröffnet am 27. August 2013 –
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug an.
D.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 23. September 2013 an das
Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die Verfü-
gung der Vorinstanz sei aufzuheben, es sei auf sein Asylgesuch einzutre-
ten und es sei ihm der Flüchtlingsstatus zuzuerkennen. In verfahrens-
rechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei ihm zu erlauben, den Ausgang
des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abzuwarten und es sei ihm die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sowie ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand in der Person seines Rechtsvertreters zu bestellen.
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E.
Mit Instruktionsverfügung vom 25. September 2013 bestätigte der Instruk-
tionsrichter den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwer-
deführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.
F.
Mit Instruktionsverfügung vom 18. Oktober 2013 hiess der Instruktions-
richter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 (VwVG, SR 172.021) unter dem Vorbehalt der Nachreichung einer
Fürsorgebestätigung gut und forderte den Beschwerdeführer auf, innert
Frist entweder eine Bestätigung seiner Mittellosigkeit nachzureichen oder
einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.− einzuzahlen. Das Ge-
such um unentgeltliche Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG
wies der Instruktionsrichter ab.
Der geforderte Kostenvorschuss wurde innert Frist einbezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
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1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist ein-
zutreten.
2.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich,
wie im Folgenden aufgezeigt, um eine solche, weshalb gestützt auf
Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde und
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
3.
3.1 Das BFM ist bei Asylverfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tami-
lischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausrei-
sefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen
aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im
Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten
Umstände im Einzelfall. Dieses Vorgehen geht auf im August 2013 be-
kannt gewordene Ereignisse zurück, bei denen zwei abgewiesene sri-
lankische Asylsuchende nach ihrer Rückkehr aus der Schweiz verhaftet
worden seien. Das BFM stellte zudem in Aussicht, die beiden Vorfälle und
die Frage einer allfälligen Veränderung der allgemeinen Situation und
insbesondere die Lage der Rückkehrenden in Sri Lanka vertieft abzuklä-
ren. In diesem Zusammenhang ersuchte es das Amt des Hohen Flücht-
lingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR), die beiden Asylver-
fahren einer Qualitätsprüfung zu unterziehen und anschliessend auch die
Dossiers jener Personen zu beurteilen, deren Gesuche rechtskräftig ab-
gelehnt worden sind und die mit der Rückführung nach Sri Lanka hätten
rechnen müssen (vgl. Medienmitteilungen des BFM vom 3. Oktober 2013
und 4. September 2013).
Die Vorinstanz geht damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er
ihrer Verfügung vom 23. August 2013 zugrunde liegt, offensichtlich nicht
vollständig festgestellt ist; denn es besteht kein Zweifel, dass eine neue
Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtser-
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heblichen Sachverhalts auswirken kann, sei es im Flüchtlings- und Asyl-
punkt oder im Wegweisungsvollzugspunkt.
3.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindli-
chen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation der Verfügung
und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn
weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Be-
weisverfahren durchzuführen ist. Entscheidungsreife kann zwar auch
durch die Beschwerdeinstanz hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall
aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint (vgl. BVGE
2012/21 E. 5); sie kann und soll aber die Grundlagen des rechtserhebli-
chen Sachverhalts nicht gleichsam an Stelle der verfügenden Verwal-
tungsbehörde erheben, zumal die Partei bei diesem Vorgehen eine In-
stanz verlöre (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4157/2012
vom 4. Oktober 2012 E. 4.6 S. 8).
Die vorliegend notwendigen Abklärungen stellen eine relativ aufwändige
und umfangreiche Beweiserhebung dar, weshalb die Kassation der ange-
fochtenen Verfügung angezeigt ist.
3.3 Die Beschwerde ist demnach insoweit gutzuheissen. Die angefochte-
ne Verfügung ist aufzuheben, die Sache ist zur vollständigen Sachver-
haltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück-
zuweisen; die vorinstanzlichen Akten sowie Kopien der wesentlichen Ak-
tenstücke des Beschwerdedossiers, welches ebenfalls Prozessstoff des
vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, sind dem BFM zuzustellen.
Auf die formalen und inhaltlichen Vorbringen des Beschwerdeführers ist
bei diesem Verfahrensgang nicht weiter einzugehen.
4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG); der vom Beschwerdeführer geleistete Kos-
tenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.− ist ihm rückzuerstatten.
4.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist sodann angesichts seines Ob-
siegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädi-
gung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzuspre-
chen.
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Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb
der notwendige Vertretungsaufwand von Amtes wegen aufgrund der Ak-
ten festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Die Parteientschädi-
gung ist (unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfakto-
ren, vgl. Art. 9–13 VGKE) auf insgesamt Fr. 1'000.– (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanz-
lichen Verfügung beantragt worden ist.
2.
Die Verfügung des BFM vom 23. August 2013 wird aufgehoben und das
Verfahren im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorin-
stanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer
geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.− wird durch das Bundesverwal-
tungsgericht rückerstattet.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.–
zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
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Markus König Nicholas Swain
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