B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5335/2013
U r t e i l v o m 1 9 . N o v e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Aegypten,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 21. August 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 12. Oktober 2011 in der Schweiz ein
Asylgesuch ein. Am 26. Oktober 2011 wurde er summarisch befragt und
am 7. August 2012 sowie am 18. März 2013 zu seinen Asylgründen an-
gehört.
B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 21. August 2013 – eröffnet am
26. August 2013 – fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab, ordnete die Wegwei-
sung aus der Schweiz an und beauftragte den zuständigen Kanton mit
dem Vollzug der Wegweisung.
C.
Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 24. September 2013
(Posteingang) dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht er-
hoben. Die Anträge in der Beschwerde werden auf einem standardisier-
ten, vorgedruckten Formular gestellt. Beantragt wird die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
und Gewährung von Asyl, die Feststellung, dass die Wegweisung unzu-
lässig, unzumutbar und unmöglich sei, und die Anordnung der vorläufigen
Aufnahme; die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, die Bestel-
lung eines Anwaltes und Verzicht auf Erhebung des Kostenvorschusses;
eventualiter die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung; die vor-
sorgliche Anweisung der Behörde, sich jeder Kontaktaufnahme mit den
Behörden des Heimat- und Herkunftsstaats zu enthalten sowie jegliche
Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, und eventualiter bei erfolg-
ter Datenweitergabe eine Information des Beschwerdeführers in einer se-
paraten Verfügung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
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zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die fristgerechte eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1
AsylG) ist einzutreten.
1.2 Soweit der Beschwerdeführer Anträge zum Verfahren stellt – Wieder-
herstellung der aufschiebenden Wirkung, vorsorgliche Anweisung der zu-
ständigen Behörde, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat-
und Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu un-
terlassen sowie (eventualiter) bei bereits erfolgter Datenweitergabe dar-
über in einer separaten Verfügung informiert zu werden –, so ist die Be-
schwerde mangelhaft, weil es an einer Begründung fehlt (Art. 52 Abs. 1
VwVG). Eine Rückweisung zur Verbesserung des Mangels (Art. 52 Abs. 2
VwVG) kann unterbleiben, weil die verfahrensrechtlichen Anträge mit dem
vorliegenden Endentscheid gegenstandslos werden.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen auf Gesuch
hin Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumin-
dest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG).
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3.2 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung zutreffend und einlässlich be-
gründet, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht flüchtlings-
relevant sind. Der Beschwerdeführer wiederholt in der Beschwerde seine
Asylgründe. Er zeigt jedoch mit keinem Wort auf, inwiefern die angefoch-
tene Verfügung Bundesrecht verletzen oder auf einer fehlerhaften Sach-
verhaltsfeststellung beruhen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich.
Der Beschwerdeführer gibt im Wesentlichen einzig an, er werde von den
ägyptischen Behörden gesucht, weil er seinen Onkel erschossen und
während seines Aufenthaltes im Kinderheim einen Aufseher auf ein
Zugtrassee geschubst habe. Dieser sei dann von einem herannahenden
Zug erfasst und getötet worden. Zudem müsste er bei einer Rückkehr
auch ins Militär einrücken. Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass
darin keine staatlichen Verfolgungsmassnahmen zu sehen sind. Es ist
asylrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn ein Rechtsstaat
die Militärpflicht vorsieht und gegen strafrechtliches Handeln vorgeht. Es
bestehen keine Anzeichen dafür, dass dem Beschwerdeführer kein kor-
rektes Gerichtsverfahren offen stünde. Der Beschwerdeführer hat damit
nichts vorgebracht, was geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nach-
zuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das
Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
4.
Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das
Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer ver-
fügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch
über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50
E. 9). Das Bundesamt hat die Wegweisung zu Recht angeordnet.
5.
5.1 Gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG regelt das Bundesamt das Anwesen-
heitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme nach dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist.
5.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
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hen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist
das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des
Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und
völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR
101]; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR
0.101]). Aus den Aussage des Beschwerdeführers und den Akten erge-
ben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig.
5.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund
von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet ist.
In Ägypten herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in kon-
stanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs dorthin ausgegangen wird (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-2117/2012 vom 26. April 2012). Der Beschwerdeführer
macht gesundheitliche Probleme geltend, er habe psychische Probleme
und leide an einer Hautkrankheit. Der eingereichten Bescheinigung ist le-
diglich zu entnehmen, dass "eine chronischen Hautkrankheit bestehe, die
mindestens sechs Monate zur Ausheilung benötige". Damit ist jedoch
nicht dargetan, inwiefern sich der Vollzug aufgrund seiner gesundheitli-
chen Beschwerden als unzumutbar erweisen würde, was sich auch nicht
annehmen lässt. Der Beschwerdeführer verfügt gemäss eigenen Anga-
ben über mehrere Jahre Berufserfahrung. Konkrete Anhaltspunkte dafür,
dass er bei einer Rückkehr einer Gefährdungssituation ausgesetzt wäre
oder aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheit-
licher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde, liegen
demnach keine vor. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zumutbar.
5.4 Der Vollzug ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu
bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zustän-
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digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515).
5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Wegwei-
sungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (vgl.
Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Dem Ersuchen des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege kann nicht entsprochen werden, weil sein Begehren
als aussichtslos zu gelten hat (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerde-
führer hat daher die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art.
63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.– festzusetzen sind (Art. 1 – 3 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Linda Rindlisbacher
Versand: