B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5336/2013
U r t e i l v o m 2 5 . A p r i l 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Esther Karpathakis,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Hans Peter Roth, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. August 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Sri Lankas tamilischer
Ethnie mit letztem Wohnsitz in Colombo, verliess seinen Heimatstaat ei-
genen Angaben zufolge (…), gelangte nach B._______ und von dort aus
über verschiedene Länder in die Schweiz, wo er am 22. Januar 2009 ein
Asylgesuch stellte.
Zu seinen Asylgründen brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen
vor, von (…) im C._______ gelebt zu haben. Dort hätten ihn die Liberati-
on Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zwangsrekrutieren wollen, weshalb er
und seine Familie nach D._______ gezogen seien. Als im Jahr (…) im
oberen Stock des Hauses, in dem sie gewohnt hätten, eine Bombe exp-
lodiert sei, habe die sri-lankische Polizei von seinem Vater Informationen
dazu verlangt. Er sei dann mit seinem Vater auf die Polizeistation gegan-
gen, wo sein Vater verhört worden sei. Als er seinen Vater schreien ge-
hört habe, sei er aufgestanden und habe nach ihm sehen wollen. Ein
Soldat habe ihn wieder auf den Stuhl zurückgebracht. Als er wieder
Schläge gehört habe, habe er angefangen nach seinem Vater zu schrei-
en, woraufhin ihn ein Soldat gepackt, auf den Boden geworfen und mit
seinem Gewehr auf den Nacken geschlagen habe. Er und sein Vater sei-
en am selben Tag wieder freigelassen worden. Nach dem Vorfall, hätten
die Eltern für ihn die Ausreise organisiert. Sie selbst seien wieder zurück
ins C._______ gezogen, während er noch zwei Monate in D._______ zu-
sammen mit dem Schlepper gewohnt habe, bevor dieser ihn nach
B._______ gebracht habe. Er habe seit dem Vorfall bei der Polizei
Schmerzen gehabt, insbesondere habe er in B._______ immer Kopf-
schmerzen bekommen und erbrechen müssen. Er habe allerdings nicht
zum Arzt gehen können. Erst in der Schweiz habe man festgestellt, dass
ein kleiner Knochen gebrochen worden sei. Er leide auch heute noch an
den Kopfschmerzen.
B.
B.a Die Vorinstanz ersuchte die Schweizerische Botschaft in Colombo am
5. November 2012 um Abklärungen zur individuellen Situation des Be-
schwerdeführers an seinem Herkunftsort.
B.b Eine entsprechende Botschaftsantwort datiert vom 7. Februar 2013.
Aus dieser geht insbesondere hervor, dass sich die Explosion der Bombe
im damaligen Haus des Beschwerdeführers erst nach dem Wegzug der
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Familie ereignet habe. Zudem seien seine Eltern heute in E._______
wohnhaft.
B.c Die Botschaftsanfrage und deren Ergebnis wurde dem Beschwerde-
führer am 20. Februar 2013 zugestellt und es wurde ihm Frist zur Einrei-
chung einer Stellungnahme gesetzt, die ungenutzt ablief.
C.
Mit Verfügung vom 20. August 2013 stellte das BFM fest, dass der Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, lehnte sein Asyl-
gesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der
Wegweisung an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es
erachte die Aussagen des Beschwerdeführers nicht als glaubhaft. Auch
seien keine Wegweisungsvollzugshindernisse erkennbar.
D.
Mit Eingabe vom 19. August 2013 liess der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragte, die vo-
rinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren;
eventualiter sei die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen. Auf
die Erhebung des Kostenvorschusses sei zu verzichten.
E.
Mit Eingabe vom 7. Oktober 2013 liess der Beschwerdeführer mehrere
Beweismittel, namentlich zur gesundheitlichen Situation des Vaters sowie
zur Inhaftierung und der Ausreise seines Onkels, welcher ehemals den
LTTE angehört habe, einreichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR
142.31]).
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1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit
Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer zweiten Richterin zu
behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist
(Art. 111 Bst. e AsylG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
beurteilen sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tami-
lischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausrei-
sefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen
aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im
Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten
Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei im
August 2013 bekannt gewordene Vorfälle sri-lankischer Rückkehrer zu-
rück, welche in der Schweiz jeweils erfolglos ein Asylverfahren durchlau-
fen haben und weggewiesen wurden (vgl. Medienmitteilung des BFM
vom 4. September 2013: "Bundesamt hat Rückführungen nach Sri Lanka
vorläufig ausgesetzt"). Die sri-lankischen Behörden haben die tamilischen
Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin hat die
Vorinstanz in Aussicht gestellt, die beiden Vorfälle, eine allfällige Verände-
rung der allgemeinen Situation und insbesondere die Lage der Rückkeh-
renden in Sri Lanka vertieft abzuklären. Das BFM geht damit selbst davon
aus, dass der Sachverhalt, wie er der angefochtenen Verfügung zugrunde
liegt, nicht vollständig festgestellt ist. Denn es besteht kein Zweifel, dass
eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts auswirken kann, sei es im Flüchtlings-
und Asylpunkt, sei es im Wegweisungsvollzugspunkt.
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3.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindli-
chen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückwei-
sung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsa-
chen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren
durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann
grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt
werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen an-
gebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Feststellung des
Sachverhalts, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine
relativ aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, wes-
halb sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im
Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso
wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entschei-
det.
3.3 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfü-
gung ist aufzuheben, die Sache ist zur vollständigen Feststellung des
Sachverhalts sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen und die vorinstanzlichen Akten sowie das Beschwerdedossier,
welches ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden
wird, werden dem BFM zugestellt. Auf die weiteren Vorbringen in der
Rechtsmitteleingabe ist aufgrund der vorliegenden Kassation zum heuti-
gen Zeitpunkt nicht näher einzugehen.
4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
4.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb
die notwendigen Parteikosten (unter Berücksichtigung der massgeben-
den Bemessungsfaktoren, vgl. Art. 9–13 VGKE) aufgrund der Akten auf
insgesamt Fr. 1000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen
sind (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des 20. August 2013 wird aufgehoben und die Sache zur
vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zu neuer Entscheidung
an das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1000.–
(inkl. Auslagen) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Karpathakis Sibylle Dischler
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