Abtei lung V
E-5337/2006
gyk/bec
{T 0/2}
Urteil vom 17. Juli 2007
Mitwirkung: Richter Gysi, Richter Lang, Richterin Schenker Senn
Gerichtsschreiber Berger
M. _______, geboren _______, Afghanistan,
vertreten durch _______
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 10. August 2006 i.S. Wegweisung und Vollzug der Wegweisung
N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
A. Der Beschwerdeführer reichte am 30. April 2004 in der Empfangsstelle Kreuzlin-
gen ein Asylgesuch ein und wurde dort am 4. Mai 2004 unter anderem zu seiner
Ausreise aus dem Heimatland befragt. Seinen Angaben zufolge verliess er Afgha-
nistan im März/April 2003 über Pakistan. Er sei in den Iran weitergereist, wo er
sich zweieinhalb Monate aufgehalten habe, bevor er drei Monate in der Türkei ver-
bracht habe. Von dort sei er auf die Insel Kos gelangt, wo er drei Monate inhaftiert
worden sei. Danach habe ihn die Reise über Athen auf dem Seeweg nach Italien
geführt, wo er sich zirka zwei Monate aufgehalten habe, bevor er am 30. April
2004 in die Schweiz gelangt sei. Am 10. Mai 2004 wurde er vom Bundesamt für
Migration gestützt auf Art. 29 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) direkt angehört. Auf entsprechende Anfrage des BFM teilten die zu-
ständigen Behörden von Österreich mit Schreiben vom 28. Juli 2004 mit, dass in
Österreich bezüglich des Beschwerdeführers unter anderer Identität, aber unter
der gleichen Nationalität, identische Fingerabdrücke einliegen würden, die am
20. Februar 2004 in Österreich aufgenommen worden seien. Am 16. September
2004 führte das BFM eine zusätzliche Anhörung des Beschwerdeführers durch,
anlässlich derer ihm unter anderem das rechtliche Gehör zu den Abklärungen in
Österreich gewährt wurde.
B. Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen gel-
tend, er stamme aus _______der Provinz Ghazni, gehöre der Ethnie der Hazara
an und habe seit seiner Geburt bis kurz vor Ausreise dort gelebt. Sein Vater habe
das Amt des Dorfvorstehers ausgeübt, sei der Hizb-i Islami nahegestanden und als
_______ tätig gewesen. Nachdem die Taliban die Herrschaft in der Region über-
nommen hätten, habe sich sein Vater gezwungen gesehen, mit diesen zusammen-
zuarbeiten, was ihm Kommandanten umliegender Dörfer übel genommen hätten.
Nach dem Sturz der Taliban habe ein einflussreicher Kommandant ihr Dorf mehr-
mals militärisch angegriffen und letztlich besetzt, wobei der Vater und zwei Brüder
des Beschwerdeführers bei den Gefechten getötet worden seien. Ein Gegenangriff
unter der Führung eines Onkels des Beschwerdeführers sei erfolglos verlaufen.
Der Onkel sei mit dem jüngeren Bruder des Beschwerdeführers in den Iran geflo-
hen, während der Beschwerdeführer zwei bis drei Monate im Grenzgebiet zum
Iran für Schmuggler gearbeitet habe, bevor er für acht Monate auf iranischem Ter-
ritorium inhaftiert worden sei. Nach der Freilassung und Rückschaffung nach Af-
ghanistan habe der Beschwerdeführer sein Heimatland verlassen.
C. Mit Verfügung vom 10. August 2006 lehnte das BFM das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers ab, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an und erwog,
der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Zur Begründung
wurde ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderun-
gen an die Glaubhaftmachung nach Art. 7 AsylG nicht genügen. Insbesondere
habe er zu wesentlichen Punkten des geltend gemachten Sachverhaltes unter-
schiedliche und somit widersprüchliche Angaben gemacht.
Bezüglich des Vollzuges der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat hält das BFM zunächst fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, weshalb der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5
3Abs. 1 AsylG keine Anwendung finde. Ferner seien aus den Akten keine Anhalts-
punkte ersichtlich, wonach der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den
Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer durch Art. 3 der Kon-
vention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November
1950 (EMRK, SR 0.101) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der
Vollzug der Wegweisung sei damit zulässig.
Im Weiteren führt das BFM aus, die Rückschaffung des Beschwerdeführers in des-
sen Heimatland erscheine angesichts der allgemeinen Lage in Afghanistan grund-
sätzlich als zumutbar. Da in Afghanistan keine Situation allgemeiner Gewalt herr-
sche, könne trotz Sicherheitsdefiziten in einzelnen Provinzen nicht von einer allge-
meinen konkreten Gefährdung der Bevölkerung ausgegangen werden. Der Regie-
rung unter Präsident Karzai sei es gelungen, die Situation im Land insgesamt zu
stabilisieren, dies insbesondere durch die Einbindung eines Grossteils der lokalen
Machthaber, den Aufbau eines Sicherheitsapparates und die Entwaffnung der Mili-
zen. Die Amtseinsetzung des Parlaments sei ebenfalls ein wichtiger Schritt in
Richtung Stabilisierung der Situation im Land. In Sicherheitsbelangen werde die
afghanische Regierung weiterhin von der internationalen Schutztruppe ISAF (Inter-
national Security and Assistance Force) unterstützt und auch die Wiederaufbau-
teams (Provincial Reconstruction Team PRTs) seien nach wie vor im Einsatz. Die
Teilnehmer der internationalen Afghanistan-Konferenz von Anfang 2006 hätten zu-
dem beschlossen, dem Land für weitere fünf Jahre Wiederaufbauhilfe zu gewäh-
ren.
Es sprächen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs des Beschwerdeführers. Diesbezüglich sei insbesondere darauf
hinzuweisen, dass er unglaubwürdige Angaben hinsichtlich seiner familiären Be-
zugspersonen gemacht habe und diese demnach nicht als gesichert betrachtet
werden könnten. Es sei dem BFM somit nicht möglich, sich in voller Kenntnis der
tatsächlichen persönlichen und familiären Verhältnisse zur Zumutbarkeit des Voll-
zuges der Wegweisung zu äussern. Es sei jedoch nicht Aufgabe der Asylbehör-
den, nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu suchen, wenn durch den Be-
schwerdeführer die Mitwirkungs- und Wahrheitspficht im Rahmen der Sachver-
haltsermittlung verletzt würde.
D. Der Beschwerdeführer beantragte bei der Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK) mit Eingabe vom 11. September 2006 die Aufhebung der Ziffern 3 bis 5 der
vorinstanzlichen Verfügung. Er sei wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei von der Erhebung eines Kos-
tenvorschusses abzusehen.
Zur Begründung wird in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen vorgebracht, die
von der Vorinstanz als widersprüchlich gewerteten Aussagen seien einerseits auf
Übersetzungsfehler, andererseits auf Übersetzungsprobleme oder Missverständ-
nisse oder denn auf Fehlinterpretationen durch die Vorinstanz zurückzuführen. Der
Beschwerdeführer sei seiner Wahrheitspflicht nachgekommen und habe die
familiäre Situation glaubhaft dargestellt. Im Weiteren sei im Zusammenhang der
Frage des Wegweisungsvollzuges entgegen der Ansicht der Vorinstanz in Afgha-
nistan die Sicherheit nicht gewährleistet und die politische sowie die wirtschaftliche
4Situation immer noch prekär. Der Beschwerdeführer verwies zudem auf die dama-
lige aktuelle Rechtsprechung der ARK, wonach der Wegweisungsvollzug nur für
Personen als zumutbar eingestuft werde, welche aus Kabul stammten.
E. Mit Zwischenverfügung vom 14. September 2006 verzichtete die ARK auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses.
F. Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 21. September 2006 die Ab-
weisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen Tatsachen oder Be-
weismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könn-
ten. Das BFM ergänzte seinen Standpunkt bezüglich der Frage der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzuges dahingehend, als es dem Beschwerdeführer offenste-
hen würde, eine innerstaatliche Wohnsitzalternative wahrzunehmen und er sich
beispielsweise im Grossraum Kabul niederlassen könne. Hazara würden in der
Hauptstadt des Landes eine bedeutende Minderheitengruppe bilden, bewohnten
eigene Quartiere und verfügten über entsprechende Netzwerke. Als Volksgruppe
hätten sie traditionsgemäss ein starkes Zusammengehörigkeitsgefühl entwickelt,
das sich in gegenseitiger Hilfe und Unterstützung äussere. Nachbarschaft, Freund-
schaft und gemeinsames Schicksal kämen den Bindungen der nahen und fernen
Verwandtschaft gleich und würden für Solidarität sorgen. Zudem könne davon aus-
gegangen werden, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit habe, über seinen
Onkel, der in Kabul offensichtlich über ein gutes Beziehungsnetz verfüge, Zugang
zu diesem Netz zu erhalten.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 25. September 2006 mit
Replikrecht zur Kenntnis gebracht.
G. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2006 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlas-
sung Stellung und führte im Wesentlichen aus, Kabul stelle für ihn sowohl aus Si-
cherheitsgründen als auch aus sozio-ökonomischer Sicht keine zumutbare Alterna-
tive dar. Dass der Beschwerdeführer in der Haupstadt auf die Hilfe und Unterstüt-
zung der Hazara-Gemeinschaft zählen könne, stelle eine pauschale Behauptung
der Vorinstanz dar. Auch verfüge der Onkel des Beschwerdeführers in Kabul nicht
über ein derartiges Beziehungsnetz, das dem Beschwerdeführer eine selbständige
wirtschaftliche Existenz ermöglichen würde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor-
liegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz; das Bundesver-
waltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung
5der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfah-
rensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist le-
gitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist ein-
zutreten.
3. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Ziffern 3 bis 5 des Dispositivs
der angefochtenen Verfügung des BFM. Die Ziffern 1 und 2 des Dispositivs der
Verfügung (betreffend Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung) sind somit in
Rechtskraft erwachsen. Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob die Vorinstanz die
Wegweisung und den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat.
4. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; da-
bei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen. Der Beschwerde-
führer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch ei-
nen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu
Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar,
so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG;
Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Nie-
derlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]).
5.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in
den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zuläs-
sig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Aus-
länders in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der
Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine
konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).
5.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in
dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein
solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).
5.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK
darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
6handlung unterworfen werden.
5.5 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegwei-
sung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur.
Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführ-
bar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. die weiterhin geltende
Praxis der ehemaligen ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission / EMARK 2001 Nr. 1 E.6a S. 2, 2006 Nr. 6 E. 4.2. S.
54 f.).
5.6 Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung - aus den nachfolgend aufge-
zeigten Gründen - als unzumutbar erweist, ist auf eine Erörterung der beiden an-
dern Kriterien - insbesondere der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges - zu ver-
zichten.
5.7 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der
Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rück-
kehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt.
Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allge-
meinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situati-
on allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente,
wie beispielsweise einer notwendigen, aber nicht möglichen medizinischen Be-
handlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das
Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668).
5.7.1 Die ARK hat sich in EMARK 2003 Nr. 10 und 30 eingehend zur Lage in Kabul ge-
äussert und die Unterschiede zwischen der Stadt Kabul und anderen Regionen Af-
ghanistans dargestellt. Infolge der vergleichsweise günstigeren Situation hat sie
den Wegweisungsvollzug nach Kabul unter bestimmten strengen Voraussetzun-
gen, insbesondere einem tragfähigen Beziehungsnetz und einer gesicherten
Wohnsituation, als zumutbar erachtet. Die ARK kam in ihrem publizierten Urteil
vom 25. November 2003 (EMARK 2003 Nr. 30) gestützt auf eine eingehende Ana-
lyse zum Schluss, dass eine Rückkehr in die Provinz Ghazni als existenzbedro-
hend und damit als unzumutbar zu qualifizieren sei. In ihrem Urteil vom 24. Januar
2006 (EMARK 2006 Nr. 9) bestätigte und ergänzte die ARK ihre Rechtssprechung
aus dem Jahr 2003. Zusätzlich zu Kabul erachtete sie den Wegweisungsvollzug in
jene Regionen Afghanistans als grundsätzlich zumutbar, in welchen seit dem Jah-
re 2004 keine signifikanten militärischen Aktivitäten stattgefunden haben oder die
keiner dauernden Unsicherheit ausgesetzt sind. Diese Voraussetzungen sind im
Fall einer Wegweisung nach Kabul und - seit EMARK 2006 Nr. 9 - auch in die Pro-
vinzen Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul, Herat und
in die Gegend von Samangan, die nicht zum Hazarajat zu zählen ist, gegeben, wo-
bei im Sinne einer Einschränkung die in EMARK 2003 Nr. 10 erwogenen strengen
Bedingungen beachtet werden müssen. In den östlichen, südlichen und südöstli-
chen Provinzen hingegen besteht - gestützt auf EMARK 2006 Nr. 9 - weiterhin eine
allgemeine Gewaltsituation, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin nach wie vor
als unzumutbar zu betrachten ist.
75.7.2 Der Beschwerdeführer ist unbestrittenermassen Angehöriger der Ethnie der Haza-
ra und gilt als aus dem Distrikt Djaghuri der Provinz Ghazni stammend, wo er bis
ins Jahre 2003 gelebt hat. Dieser - westliche - Teil der Provinz Ghazni gehört zum
Hazarajat (vgl. EMARK 2003 Nr. 30 E. 7a S. 193). Dahin erachtet die ARK - wie
sich aus den vorangehenden Erwägungen ergibt - den Vollzug der Wegweisung
als unzumutbar, andererseits ergibt sich aus EMARK 2006 Nr. 9, dass die ARK ei-
nen generellen Wegweisungsvollzug in das Hazarajat bewusst ausschloss, zumal
sie festhielt, dass der Wegweisungsvollzug in die Region Samangan nur unter
Ausschluss derjenigen Gebiete, welche zum Hazarajat gehören, als generell zu-
mutbar erachtet würde (EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.8 S. 102). Das Bundesverwal-
tungsgericht sieht keinen Grund zu einer Änderung oder Präzisierung der in
EMARK 2006 Nr. 9 veröffentlichten und sich auf die frühere Praxis stützenden Ein-
schätzung der Lage in Afghanistan. Die bisherige, in EMARK 2003 Nr. 10 und 30
sowie EMARK 2006 Nr. 9 festgelegte Praxis hat folglich auch im heutigen Zeit-
punkt noch Gültigkeit. Demnach ist die Frage, wie sich die familiäre Situation des
Beschwerdeführers innerhalb des heimatlichen Gebietes gestaltet und ob die dies-
bezüglichen Schilderungen des Beschwerdeführers als glaubhaft zu werten sind,
im Rahmen des vorliegenden Streitgegenstandes nicht entscheidwesentlich.
5.7.3 Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer allenfalls eine Aufenthaltsalternative
in einem anderen Landesteil Afghanistans zur Verfügung steht. Die Anerkennung
einer zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative eines aus dem Hazarajat
stammenden Asylsuchenden etwa nach Kabul - wo die allgemeine Situation als re-
lativ stabil zu bezeichnen ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 10 E. 10b S. 66 ff.) - setzt ins-
besondere die Existenz eines tragfähigen Familien- oder Beziehungsnetzes sowie
eine gesicherte Wohnsituation in dieser Stadt voraus; mithin ist bei der Beurteilung
der individuellen Zumutbarkeitskriterien eine differenzierte Beurteilung angezeigt
(vgl. EMARK 2003 Nr. 30 E. 7b S. 193 f.). Diesen von der geltenden Rechtsspre-
chung geforderten hohen konkreten persönlichen Anforderungen kann die Ein-
schätzung der Vorinstanz in deren Vernehmlassung zur generellen Situation der
Hazara in Kabul, die grundsätzlich zutreffen mag, bezüglich der individuellen Vor-
aussetzungen des Beschwerdeführers nicht genügen. In konkret persönlicher Hin-
sicht vermag der Umstand allein, dass sich ein Onkel des Beschwerdeführers in
den letzten Jahren zeitweise in Kabul aufgehalten hat und dadurch über bezie-
hungsmässige Anknüpfungspunkte verfügt, die Annahme einer gesicherten Wohn-
situation des Beschwerdeführers und einer persönlichen Einbindung in ein künfti-
ges genügend tragfähiges Beziehungsnetz nicht hinreichend zu stützen. Mithin
fehlen ihm die entscheidenden Zumutbarkeitsfaktoren, um sich in Kabul - oder ei-
nem anderen Gebiet seines Heimatlandes - eine Existenzgrundlage aufbauen be-
ziehungsweise sichern zu können.
5.8 Angesichts der gesamten Umstände ist der Vollzug der Wegweisung - der Praxis
dar ARK, welche in diesem Punkt auch für das Bundesverwaltungsgericht weiter-
hin Gültigkeit erlangt, entsprechend - als unzumutbar zu bezeichnen. Die Voraus-
setzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme sind demnach erfüllt. Ei-
ner vorläufigen Aufnahme stehen im Übrigen auch keine einschränkenden gesetz-
lichen Tatbestände (Art. 14 Abs. 6 ANAG) entgegen.
5.9 Die Beschwerde ist bezüglich der Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochte-
nen Verfügung gutzuheissen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung
8des Bundesamtes sind aufzuheben und das Bundesamt ist anzuweisen, den Be-
schwerdeführer vorläufig aufzunehmen (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 14a
Abs. 1 und 4 ANAG). Soweit die Aufhebung der Ziffer 3 des Dispositivs der ange-
fochtenen Verfügung beantragt wird, ist die Beschwerde abzuweisen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
7. Gemäss Art. 7 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 (VGKE, SR 173.320.2)
haben obsiegende Parteien Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen
erwachsenen notwendigen Kosten. Laut Art. 9 VGKE umfassen die Kosten der
Vertretung das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche
berufsmässige Vertretung (Bst. a), den Ersatz von Auslagen (Bst. b) und den Er-
satz der Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b,
soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksich-
tigt wurde (Bst. c). Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtan-
waltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand
des Vertreters oder der Vertreterin bemessen (Art. 10 VGKE).
Der Beschwerdeführer hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Vorliegend
kann der notwendige Aufwand aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig abge-
schätzt werden und eine Parteientschädigung im Betrage von insgesamt
Fr. 1000.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) erscheint als angemessen. Das
BFM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht die Parteientschädigung zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
9Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der Ziffern 4 und 5 des
Dispositivs der angefochtenen Verfügung beantragt wird; soweit die Aufhebung der
Ziffer 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung beantragt wird, wird die Be-
schwerde abgewiesen.
2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung werden aufgeho-
ben. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung im
Betrage von Fr. 1000.-- zu entrichten.
5. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung seines Rechtsvertreters, 2 Exemplare
(eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten
(Ref.-Nr. N _______)
- Y._______
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
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