Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E5337/2011
U r t e i l v om 1 2 . O k t ob e r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Maurice Brodard;
Gerichtsschreiberin Laura Wayllany.
Parteien A._______, geboren (…),
dessen Ehefrau
B._______, geboren (…),
und deren Kinder
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
E._______, geboren (…),
F._______, geboren (…),
angeblich Kosovo,
(…)
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz .
Gegenstand Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 23. August 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge Kosovo am
12. März 2010 verliessen und am 14. März 2010 in die Schweiz
gelangten, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchten,
dass sie anlässlich der Kurzbefragungen vom (…) beziehungsweise vom
(…) und den Anhörungen zu ihren Asylgründen vom (…) im Wesentlichen
geltend machten, eines ihrer Häuser sei (…) während ihres Aufenthaltes
in G._______, wohin sie wegen des Krieges gegangen seien, von
Albanern besetzt worden,
dass sie nach ihrer Rückkehr mit Hilfe der Organisation H._______ die
Albaner vertrieben, diese aber das eine Haus beziehungsweise beide
Häuser zerstört und die Beschwerdeführerin B._______ (in der
Folge: Beschwerdeführerin) und den Beschwerdeführer A._______
geschlagen und gedroht hätten, die ganze Familie umzubringen,
dass die Beschwerdeführerin während der Anhörung unter anderem zu
Protokoll gab, sie sei von den Albanern (…) worden, und da sie im Koma
gewesen sei, wisse sie nicht, was die Albaner mit ihr gemacht hätten,
dass das BFM mit Verfügung vom 23. August 2011 feststellte, die
Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, deren
Asylgesuche vom 14. März 2010 ablehnte und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass die Beschwerdeführenden mit Rechtsmitteleingabe vom 26.
September 2011 in materieller Hinsicht die Aufhebung der Ziffern 4 und 5
des Dispositivs des angefochtenen Entscheides, die Feststellung der
Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme beantragen,
dass sie in prozessualer Hinsicht um Erlass der Verfahrenskosten, um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Entrichtung
einer angemessenen Parteientschädigung ersuchen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 28. September 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]),
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und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde in
Berücksichtigung der nachstehenden Erwägung einzutreten ist (Art. 108
AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und
Art. 52 VwVG),
dass nämlich nicht feststeht, wann der vorinstanzliche Entscheide
eröffnet worden ist, in einem solchen Fall jedoch die Beweislast bei den
Behörden liegt (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ
KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht,
Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 3.150, S. 166
f.) und demnach von der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeeinreichung
auszugehen ist,
dass die sich in den Vorakten befindende Rechtskraftmitteilung der
Vorinstanz an das Migrationsamt des Kantons I._______ vom
27. September 2011 somit fälschlicherweise ergangen ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Dispositivziffern 1 bis 3 der vorinstanzlichen Verfügung vom
23. August 2011 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind,
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dass somit Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens einzig
die Frage bildet, ob das BFM den Vollzug der Wegweisung der
Beschwerdeführenden aus der Schweiz zu Recht als zumutbar erklärt
hat,
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gemäss Art. 17 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 6 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) die
asylsuchende Person von einer Person gleichen Geschlechts befragt
wird, wenn konkrete Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung
vorliegen,
dass die Verfolgung dann geschlechtsspezifisch ist, wenn sie in der Form
sexueller Gewalt stattfindet oder die sexuelle Identität des Opfers treffen
soll (Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 2 E. 5a und b S. 16 ff.),
dass Art. 6 AsylV 1 eine Ausgestaltung des rechtlichen Gehörs, mithin
eine Schutzvorschrift ist, deren Zweck es ist, dass asylsuchende
Personen ihre Vorbringen angemessen vortragen, das heisst konkret
erlittene Übergriffe möglichst frei und unbeeinträchtigt von
Schamgefühlen schildern können,
dass sie gleichzeitig dazu dient, die Richtigkeit der
Sachverhaltsabklärung zu gewährleisten,
dass diese Schutzvorschrift nicht bloss das Recht der asylsuchenden
Person beinhaltet, eine solche Befragung zu verlangen, sondern die
Behörde dazu verpflichtet, in der oben angegebenen Weise vorzugehen,
sobald es entsprechende Hinweise gibt, weshalb die Vorschrift
grundsätzlich von Amtes wegen anzuwenden ist,
dass ein Verzicht der betroffenen asylsuchenden Person auf die
Befragung durch eine Person gleichen Geschlechts nur dann
angenommen werden könnte, wenn er ausdrücklich erklärt wird (EMARK
2003 Nr. 2 E. 5b/dd und 5c S. 19 f.),
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dass mit der Aussage der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung
vom (…), sie sei von Albanern (…) worden, und da sie im Koma gewesen
sei, wisse sie nicht was diese mit ihr gemacht hätten (Akten BFM A 17/10
S. 2 und 4), konkrete Hinweise auf eine geschlechtsspezifische
Verfolgung vorlagen,
dass diese Hinweise zwingend (EMARK 2003 Nr. 2 E. 5c S.19) Anlass
dazu hätten geben müssen, die Schutzvorschrift von Art. 6 AsylV 1
anzuwenden und die Beschwerdeführerin durch ein reines Frauenteam
zu ihren Asylgründen anzuhören,
dass die Vorinstanz indessen die Anhörung durch den männlichen
Befrager und den männlichen Dolmetscher fortsetzte, ohne die
Beschwerdeführerin auf ihre diesbezüglichen Rechte hinzuweisen,
dass die Hilfswerkvertreterin nach der Anhörung vermerkte (vgl.
Anhörungsprotokoll Unterschriftenblatt der Hilfswerkvertretung), die
Beschwerdeführerin habe einen geschlechtsspezifischen Asylgrund
angedeutet, die Befragung und die Übersetzung seien aber durch einen
Mann vorgenommen und der Sachverhalt nicht richtig erstellt worden (A
17/10 S. 10),
dass die Vorinstanz weder zur dieser Bemerkung noch zu den
diesbezüglichen Aussagen der Beschwerdeführerin im Nachgang zur
Anhörung oder in der Verfügung Stellung nahm,
dass sich schliesslich aus den Akten auch keine Anhaltspunkte dafür
ergeben, die Beschwerdeführerin habe auf eine Anhörung durch ein
reines Frauenteam ausdrücklich verzichtet,
dass vor diesem Hintergrund nicht davon ausgegangen werden kann, die
Beschwerdeführerin habe ihre Vorbringen angemessen vortragen und
möglicherweise erlittene Übergriffe frei und unbeeinträchtigt von
Schamgefühlen schildern können, weshalb auch die Richtigkeit der
Sachverhaltsabklärung nicht gewährleistet ist,
dass somit das Bundesamt dadurch, dass es die Beschwerdeführerin
trotz klarer Hinweise auf eine geschlechtsspezifische Verfolgung nicht
durch ein reines Frauenteam zu ihren Asylgründen anhörte, deren
Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig respektive unvollständig festgestellt und damit
Bundesrecht verletzt hat,
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dass zwar eine Missachtung von Verfahrensvorschriften durch die Vorin
stanz aufgrund der umfassenden Kognition des Bundesverwaltungsge
richts in bestimmten Schranken geheilt werden kann,
dass indessen die vorliegend festgestellte schwere Verletzung des
rechtlichen Gehörs auf Beschwerdeebene nicht zu heilen ist, zumal es
nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichts sein kann, die vom BFM
pflichtwidrig unterlassene Anhörung der Beschwerdeführerin durch ein
reines Frauenteam nachzuholen, und es dem Gericht aufgrund des
unvollständig festgestellten Sachverhalts nicht möglich ist, die
Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu überprüfen,
dass gegen eine Heilung insbesondere auch der Umstand spricht, dass
den Beschwerdeführenden eine Instanz verloren ginge (vgl. dazu EMARK
1998 Nr. 34 E. 10d S. 292),
dass angesichts der formellen Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör
von vornherein keine Rolle spielt, ob die Missachtung der
Verfahrensvorschrift von Art. 6 AsylV 1 auch Einfluss auf das Ergebnis
hatte,
dass die Beschwerde demnach im Sinne der Erwägungen gutzuheissen
ist, die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtene Verfügung vom
23. August 2011 aufzuheben sind und das Bundesamt anzuweisen ist,
der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör im Sinne der Erwägungen
zu gewähren, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig
festzustellen und in der Sache neu zu entscheiden,
dass bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens keine Verfahrens
kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 3 VwVG) und die Gesuche um
Erlass der Verfahrenskosten und um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses gegenstandslos werden,
dass den nicht vertretenen Beschwerdeführenden aus dem vorliegenden
Verfahren keine ins Gewicht fallenden Kosten erwachsen sind, weshalb
ihnen keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 1 und 4 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 23. August 2011
werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin
das rechtliche Gehör im Sinne der Erwägungen zu gewähren, den rechts
erheblichen Sachverhalt richtig respektive vollständig festzustellen und in
der Sache neu zu entscheiden.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und das
Migrationsamt des Kantons I._______.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Laura Wayllany
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