Abtei lung V
E-5340/2007
web/hat
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . N o v e m b e r 2 0 0 7
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Jean-
Daniel Dubey,
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
A._______, alias B._______, alias C._______, Irak,
wohnhaft D._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung vom 2. August 2007 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E._______
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt:
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
am 10. Mai 2007 verliess und am 8. Juni 2007 illegal in die Schweiz
einreiste, wo er am 9. Juni 2007 um Asyl nachsuchte,
dass das BFM gleichentags den Beschwerdeführer mittels Formular
und Hinweis auf die entsprechende gesetzliche Nichteintretensbestim-
mung aufforderte, innerhalb von 48 Stunden Reise- oder Identitätspa-
piere abzugeben,
dass der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Kreuzlingen am 15. Juni 2007 summarisch zu den Ausreisegründen
befragt wurde,
dass der Beschwerdeführer am 2. Juli 2007 durch das BFM zum Asyl-
gesuch direkt angehört wurde und im Anschluss daran der anwesende
Hilfswerksvertreter dem BFM weitere Abklärungen im Wegweisungs-
punkt und eine materielle Behandlung des Asylgesuchs empfahl,
dass der Beschwerdeführer in den Anhörungen - nachdem er vorgän-
gig zugegeben hatte, bezüglich seiner Personalien und Fluchtgründe
gelogen zu haben - im Wesentlichen geltend machte, irakischer
Staatsbürger (...) zu sein und aus F._______, Nordirak, zu stammen,
dass er nach dem Tod seiner Mutter im Jahr 1991 bei seinem Vater
und der Stiefmutter, die ihn schlecht behandelt hätten, gelebt habe,
dass er, weil er öfters draussen übernachtet habe, von der Polizei oft
auf den Posten mitgenommen worden sei,
dass ihn deshalb ein Onkel, der in G._______, unweit F._______, lebe,
bei sich aufgenommen habe,
dass der Beschwerdeführer ab dem Alter von 18 Jahren in F._______
als H._______ gearbeitet und zugleich am Arbeitsort gelebt habe, um
nicht bei seinem Vater, seiner Stiefmutter oder den Halbgeschwistern
logieren zu müssen,
dass der Beschwerdeführer irgendwann - zirka ein Jahr vor seiner Ein-
reise in die Schweiz beziehungsweise im Januar 2004 - eine jüngere
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Frau getroffen habe, mit der er eine echte Freundschaft und Verbun-
denheit aufgebaut habe,
dass der (...) der Freundin, ein Peschmerga und (...), den
Beschwerdeführer mit dessen Freundin in einem Park angetroffen und
ihn verprügelt habe,
dass der Beschwerdeführer weggerannt und an seinen Arbeitsort zu-
rückgekehrt sei, wo er später in Erfahrung gebracht habe, dass seine
Freundin nach I._______ gebracht und - er habe es rund einen Monat
später erfahren - umgebracht worden sei,
dass der Beschwerdeführer davon gehört habe, dass der (...) seiner
Freundin und deren (...) am Wohnort des Vaters bewaffnet erschienen
seien und nach ihm gesucht hätten,
dass sein leiblicher Vater ihn zur Tötung freigegeben haben soll,
dass der Beschwerdeführer seinen Arbeitsplatz, wo er sich rund (...)
aufgehalten habe, aus Furcht vor allfälligen Nachteilen nur selten
verlassen habe,
dass der (...) seiner Freundin noch im Frühjahr 2007 nach dem Be-
schwerdeführer gesucht habe und ihn bei einer Rückkehr umbringen
würde,
dass sich der Beschwerdeführer unter diesen Umständen entschlossen
habe, am 10. Mai 2007 das Heimatland zu verlassen,
dass für weitere Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf
die Protokolle bei den Akten verwiesen wird,
dass der Beschwerdeführer dem BFM keinen Identitätsausweis ein-
reichte,
dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 2. August
2007 auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die
Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie deren
Vollzug anordnete,
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dass das BFM zur Begründung des Entscheids im Wesentlichen an-
führte, der Beschwerdeführer habe trotz behördlicher Aufforderungen
keine rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapiere abgegeben,
dass keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es ihm verunmöglicht
hätten, ein rechtsgenügliches Reise- oder Identitätspapier einzureichen,
dass der Beschwerdeführer - so das BFM weiter - zunächst das Asylge-
such unter falscher Identität (Vorname falsch), Altersangabe (angebliche
...) und Herkunft (angeblich aus J.________, Zentralirak, stammend)
eingereicht habe,
dass der Beschwerdeführer den Reiseweg und die Ausreisegründe in
den Befragungen widersprüchlich dargelegt habe, weshalb dieses Ver-
halten - so das BFM weiter - bereits ernsthafte Zweifel an der Glaubwür-
digkeit des Beschwerdeführers beziehungsweise am Wahrheitsgehalt
und der Ernsthaftigkeit des geltend gemachten Hauptvorbringens ent-
stehen lasse,
dass das BFM in der Folge aus einer Fülle von Argumenten (beispiels-
weise bezüglich des Zeitpunktes, wann er die junge Frau kennen gelernt
habe; Verdichtung des geltend gemachten Hauptproblems in seiner In-
tensität; Fahndungsintensität; Verfolgungslage aufgrund des Hörensa-
gens; unlogische und irreale Aussagen; merkwürdiges Verhalten einer
verfolgten Person etc.) folgerte, die Asylangaben des Beschwerdefüh-
rers seien nicht nachvollziehbar und würden den Anforderungen an die
Glaubhaftmachung nicht standhalten, und er erfülle demzufolge die
Flüchtlingseigenschaft nicht,
dass ferner keine generellen oder individuellen Gründe gegen die
Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. August 2007 (Post-
stempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und die Rückweisung der Sache zum materiellen Entscheid
über das Asylgesuch an die Vorinstanz, die Feststellung der Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen
Aufnahme beantragte,
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dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Absehen von der Erhebung eines Kostenvor-
schusses ersuchte,
dass er im Beschwerdeverfahren einen irakischen Nationalitätenaus-
weis zu den Akten reichte,
dass auf die Begründung der Anträge, soweit für den Entscheid we-
sentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 15. August
2007 die Behandlung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung
auf einen späteren Zeitpunkt verlegte, auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses verzichtete und das BFM zur Einreichung einer Stellung-
nahme zur Beschwerde aufforderte,
dass die an den Beschwerdeführer adressierte Kopie der Zwischenver-
fügung vom 15. August 2007 an die letzte bekannte Anschrift des Be-
schwerdeführers gerichtet war und in der Folge vom Empfangs- und
Verfahrenszentrum Kreuzlingen ans Bundesverwaltungsgericht mit
dem Vermerk Retour, abgereist zurückgesandt wurde,
dass das BFM in der Vernehmlassung vom 22. August 2007 auf Abwei-
sung der Beschwerde schloss,
dass mit Telefaxschreiben des (...) vom 21. September 2007 dem
Bundesverwaltungsgericht die neue Anschrift des Beschwerdeführers
mitgeteilt wurde,
dass mit Schreiben vom 25. September 2007 die Verfügung vom 15.
August 2007 und die Vernehmlassung vom 21. September 2007 dem
Beschwerdeführer zur Kenntnis zugestellt wurde,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. Oktober 2007 sinn-
gemäss die Übermittlung aller wesentlichen Sachverhaltselemente sei-
nes Dossiers und der bisherigen (wie künftigen) Korrespondenz je in
französischer Sprache anforderte, zumal er in einer frankophonen Re-
gion der Schweiz lebe, wo ihm niemand zur Seite stehe, der ihm die
Zuschriften des Bundesverwaltungsgerichts übersetzen könne,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
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über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.119]) und
dabei das neue Verfahrensrecht anwendet (Art. 53 Abs. 2 VGG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutre-
ten ist (Art. 108a AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art.
52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, die gestützt
auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen wurden, bisher die Beurtei-
lungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts auf die Überprü-
fung der Frage beschränkt war, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten war; bei Begründetheit der Beschwerde
hob die Beschwerdeinstanz die angefochtene Verfügung auf und wies
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass in Fällen, in denen das BFM einen Nichteintretensentscheid nach
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gefällt hat, seit dem 1. Januar 2007 auch
die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand ist, weshalb im Rah-
men einer summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers und von Wegweisungsvoll-
zugshindernissen ebenfalls mitzubeurteilen ist (vgl. BVGE 2007/8, E.
2.1),
dass demgegenüber weiterhin nicht einzutreten wäre auf einen allfälli-
gen Antrag auf Gewährung des Asyls,
dass in formeller Hinsicht vorab zu prüfen ist, ob die beantragte Akten-
einsicht gewährt werden muss und ob die beantragte Korrespondenz
und Akteneinsicht in französischer Verfahrenssprache vor Bundesver-
waltungsgericht zu erfolgen hat,
dass die Verfahrenssprache bei Einreichung einer Eingabe ans Bun-
desverwaltungsgericht in Art. 16 Abs. 1 AsylG zwar bestimmt wird, sich
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aber ansonsten das AsylG und die asylrechtlichen Ausführungsbestim-
mungen lediglich mit der Verfahrenssprache im Vorverfahren befassen,
mithin sich über die Verfahrenssprache vor Bundesverwaltungsgericht
gänzlich ausschweigen (vgl. Art. 16 Abs. 2 AsylG und Art. 4 der
Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311),
dass in Art. 37 VGG geregelt ist, dass sich das Verfahren vor Bundes-
verwaltungsgericht nach dem VwVG zu richten hat, soweit das VGG
nichts anderes bestimmt,
dass das VGG indessen keine eigenen Bestimmungen zur Verfahrens-
sprache aufstellt, weshalb diesbezüglich auf das VwVG abzustellen ist,
dass in Art. 33a Abs. 1 VwVG bestimmt wird, dass das Verfahren vor
Bundesverwaltungsgericht in einer der vier Amtssprachen des Bundes
zu führen ist, und Abs. 2 derselben Bestimmung besagt, dass im Be-
schwerdeverfahren die Sprache des angefochtenen Entscheids mass-
gebend ist, beziehungsweise das Verfahren in einer anderen Sprache
geführt werden kann, wenn die Partei eine andere Amtssprache ver-
wendet,
dass aufgrund obiger Ausführungen bei Prüfung der Vor- und Be-
schwerdeakten festzustellen ist, dass
• der Beschwerdeführer vor Bundesverwaltungsgericht nicht
durch eine Rechtsperson vertreten ist und keine der Amtsspra-
chen der Schweiz spricht,
• der Schriftverkehr im Vorverfahren ausschliesslich in deutscher
Sprache erfolgte (vgl. Protokolle vom 15. Juni 2007 und 2. Juli
2007, Verfügung des BFM vom 2. August 2007, Zuweisungsent-
scheid vom 17. August 2007),
• der Beschwerdeführer dem zweisprachigen Kanton (...) zu-
geteilt ist, wo Deutsch und Französisch gesprochen wird,
• dass der Beschwerdeführer insbesondere seine Beschwerde
vom 9. August 2007 in deutscher Sprache einreichte und im
Einreichungszeitpunkt die deutsche Verfahrenssprache nicht in
Frage stellte,
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dass bei dieser Akten- und Sachlage kein Grund besteht, dem Be-
schwerdeführer die bisherige und künftige Korrespondenz im Be-
schwerdeverfahren in französischer Sprache übersetzt zuzustellen,
weshalb der entsprechende Antrag (vgl. Schreiben vom 4. Oktober
2007) abzuweisen ist,
dass gleichzeitig festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer auf-
grund des vorliegenden Urteilsspruchs erneut ins Vorverfahren zurück-
versetzt wird,
dass es deshalb Sache der Vorinstanz sein wird, die Anträge auf
Akteneinsicht, Übersetzung der Verfahrensakten und Führen des wei-
teren Verfahrens in französischer Sprache im wiederaufzunehmenden
Verfahren zu prüfen,
dass das BFM das Nichteintreten auf das Asylgesuch mit dem Erfüllen
des Tatbestandes von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG begründete,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den
Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Ge-
suchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn die
Asylsuchenden glaubhaft machen können, sie seien dazu aus ent-
schuldbaren Gründen nicht in der Lage, wenn auf Grund der Anhörung
sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft fest-
gestellt wird oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzli-
che Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder ei-
nes Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 AsylG),
dass die Vorinstanz in ihrem Entscheid festhielt, es lägen keine ent-
schuldbaren Gründe vor, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht
hätten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, und - nach Abwä-
gung einer Fülle von Glaubhaftigkeitskriterien im Sachvortrag des Be-
schwerdeführers auf über drei A4-Seiten - zum Schluss gelangte, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und
7 AsylG nicht und es seien auf Grund der Aktenlage keine zusätzli-
chen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder ei-
nes Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich, weshalb die Vor-
aussetzungen für ein Nichteintreten gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG erfüllt seien,
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dass demgegenüber das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss
kommt, dass das BFM zu Unrecht einen Nichteintretensentscheid
nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gefällt hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil BVGE 2007/8 vom 11.
Juli 2007 (E. 5.6.5. f.) festgehalten hat, dass der Gesetzgeber mit Art.
32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG ein Summarverfahren geschaffen
hat, in welchem über das Bestehen bzw. das Nichtbestehen der
Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
dass - so im oben erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts -
im Fall des Vorliegens von Umständen, die auf Grund einer summa-
rischen materiellen Prüfung keine abschliessende Beurteilung
erlauben, ob die asylsuchende Person offensichtlich Flüchtling ist oder
offensichtlich nicht Flüchtling ist, auf das Asylgesuch gestützt auf Art.
32 Abs. 3 Bst. c AsylG zwecks weiterer, im ordentlichen Verfahren
vorzunehmender Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungsvollzugshindernissen
einzutreten ist,
dass bei der Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG ausgeschlos-
sen bleibt, einen Nichteintretensentscheid zu fällen, wenn das Fehlen
der Flüchtlingseigenschaft oder der Vollzugshindernisse nicht offen-
kundig ist, beziehungsweise wenn zusätzliche Abklärungen jeglicher
Art nötig erscheinen oder der Entscheid einer einlässlichen Begrün-
dung bedarf (was sich auch aus dem Umkehrschluss zu Art. 40 AsylG
und in Anlehnung an Art. 41 AsylG ergibt),
dass der Gesetzgeber mit dieser Regelung sicherstellen wollte, dass
insbesondere mit Blick auf das verkürzte Verfahren die Gefahr einer
vorschnellen falschen Einschätzung einer Situation sowohl in rechtli-
cher oder in sachlicher Hinsicht ausgeschlossen werden kann,
dass das Bundesverwaltungsgericht vorliegend zum Schluss kommt,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung die Flüchtlingseigen-
schaft nach Durchführung einer breit abgestützten, sehr umfangrei-
chen Abwägung von verschiedensten Glaubhaftigkeitselementen ver-
neint hat, mithin unter einem ausserordentlich grossen Begründungs-
aufwand,
dass demzufolge das Verneinen der Flüchtlingseigenschaft nicht offen-
kundig sein konnte,
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dass dieses Vorgehen des BFM in der angefochtenen Verfügung ge-
mäss oben zitierter Praxis einer summarischen Verfahrensprüfung im
Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG widerspricht und deshalb das
BFM zwingend ein ordentliches Verfahren hätte durchführen müssen,
dass diese Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts nichts über
die effektive Richtigkeit und Sorgfalt der vorinstanzlichen Argumentati-
on aussagt, mithin in diesem Urteil aber festgestellt wird, dass die
durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts konkreti-
sierten Voraussetzungen für das Nichteintreten gemäss Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG vorliegend nicht erfüllt sind,
dass demzufolge die angefochtene Verfügung des BFM vom 2. August
2007 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen ist,
dass sich bei dieser Sachlage die Prüfung erübrigt, ob die Vorinstanz
zu Recht die Auffassung vertreten hat, der Beschwerdeführer habe in-
nert 48 Stunden nach Einreichung seines Asylgesuchs kein rechtsge-
nügliches Reise- oder Identitätspapier abgegeben, und - bei Bejahung
-, ob der Beschwerdeführer glaubhaft machen konnte, dass er aus ent-
schuldbaren Gründen zur fristgerechten Abgabe der erforderlichen Do-
kumente nicht in der Lage gewesen sei, ob die Wegweisung in den
Nordirak und deren Vollzug korrekt beurteilt wurde, und damit auch, ob
vorliegend weitere Tatbestandsvoraussetzungen für ein Nichteintreten
auf das Asylgesuch nicht erfüllt waren,
dass zusammenfassend das BFM zu Unrecht einen Nichteintretens-
entscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erlassen und damit
Bundesrecht verletzt hat (vgl. Art. 106 AsylG),
dass die Beschwerde deshalb gutzuheissen, die angefochtene Verfü-
gung des BFM vom 2. August 2007 aufzuheben und die Sache im Sin-
ne der vorstehenden Erwägungen zur Neubeurteilung im ordentlichen
Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens dem Beschwer-
deführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1
und 2 VwVG), weshalb der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung
gegenstandslos wird,
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dass einem obsiegenden Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 64
Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 des Reglements über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember
2006 (VGKE, SR 173.320.2) für die ihm erwachsenen notwendigen
und verhältnismässig hohen Kosten eine Parteientschädigung zuzu-
sprechen ist,
dass dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer indessen
keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sein können, wes-
halb keine Parteientschädigung zu sprechen ist.
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E._______
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die sinngemässen Gesuche um Übersetzung der bisherigen Verfah-
rensakten und -korrespondenz sowie um Änderung der Verfahrens-
sprache werden für das vorliegende Verfahren abgewiesen.
2.
Die Beschwerde wird hinsichtlich des Hauptantrags gutgeheissen. Die
Verfügung des BFM vom 2. August 2007 wird aufgehoben.
3.
Die Sache wird zur materiellen Prüfung des Asylgesuchs im Sinne der
Erwägungen an das BFM zurückgewiesen.
4.
Das BFM wird aufgefordert, die Gesuche des Beschwerdeführers um
Akteneinsicht, um Übersetzung in die französische Sprache und Än-
derung der Verfahrenssprache zu behandeln.
5.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
6.
Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
7.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, mit den Akten (Ref.-Nr. N_______, Kopie), unter be-
sonderem Hinweis auf Ziffern 2 bis 4 des Dispositivs
- (...) (Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Thomas Hardegger
Versand:
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