Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-5341/2006
Urteil vom 3. März 2011
Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch LL.M. lic. iur. Tarig Hassan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
12. Juli 2006 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in
Qamishli (Syrien) ersuchte am 7. Mai 2004 um Asyl in der Schweiz. Im
Rahmen der summarischen Befragung vom 10. Mai 2004 und der
Anhörung vom 13. Mai 2004 gab er zur Begründung des Gesuchs im
Wesentlichen an, die syrischen Behörden würden ihn festnehmen wollen,
da er sich am Tag nach dem Fussballspiel von Qamishli vom 12. März
2004, an welchem es zu blutigen Zusammenstössen zwischen Kurden
und Arabern gekommen sei und drei Kinder zu Tode getrampelt worden
seien, an einer Demonstration beteiligt habe. Dabei sei er zusammen mit
Freunden von den Behörden gefilmt worden; anhand dieser Aufnahmen
habe man sie daraufhin identifizieren können.
Am 2. April 2004 sei ein Freund namens B._______ zum Haus des Beschwerdeführers gekommen und
habe ihm erzählt, dass ein gemeinsamer Freund verhaftet worden sei. Zusammen hätten sie das Haus
eines weiteren Freundes aufgesucht; ihnen angeschlossen habe sich ein weiterer Gefährte mit dem
Namen C._______. Zwei Tage später habe die Gruppe erfahren, dass der Geheimdienst sie suche. Am
11. April 2004 sei der Freund, welcher in Haft gewesen sei, verstorben. Aus Angst, das gleiche Schicksal
wie der verstorbene Freund zu erleben, sei die Ausreise organisiert worden.
Am 13. April 2004 seien der Beschwerdeführer, C._______ sowie B._______ nach Aleppo gefahren, wo
sie sich eine Woche aufgehalten hätten. Am 20. April 2004 hätten sie mit der Hilfe eines Schleppers die
Grenze zum Libanon passiert. Von einem Hafen seien sie weiter mit einem Schiff an einen unbekannten
Ort gereist. Mit Hilfe eines weiteren Schleppers sei der Beschwerdeführer zusammen mit C._______
(N […]) am 7. Mai 2004 in die Schweiz eingereist. An der Grenze sei er nicht kontrolliert worden.
Im Weiteren fügte er an, er sei ein Maktum – ein nicht registrierter, papier- und staatenloser Kurde – und
habe nie einen syrischen Reisepass besessen. Ferner sei er am (…) für einen Monat und am (…) für
27 Tage festgenommen worden. Beide Male sei er indes unter der Auflage entlassen worden, sich
regelmässig zu melden. Überdies sei er ein Sympathisant der illegalen syrischen demokratischen Kurdistan
Partei (KDPS).
B.
Mit Eingabe vom 20. Oktober 2005 reichte der Beschwerdeführer dem
Bundesamt ein Ringbuch ein, welches er zusammen mit seinem Freund
C._______ verfasst habe. Es enthält Fotografien des Beschwerdeführers
an exilpolitischen Kundgebungen in der Schweiz sowie Gedichte in
fremdländischer Sprache.
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C.
Mit Verfügung vom 12. Juli 2006 – eröffnet am 17. Juli 2006 – lehnte das
BFM, da die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht erfüllt
sei, das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung an, deren Vollzug
indes zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde.
Begründet wurde dieser Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit nach Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten
würden. Betreffend die Verhaftungen in den Jahren (…) und (…) würde es nicht dem üblichen Vorgehen
der syrischen Sicherheitskräfte entsprechen, verdächtige Oppositionelle wiederholt und ohne Verurteilung
kurzfristig festzunehmen und wieder auf freien Fuss zu setzen. Wäre der Beschwerdeführer verdächtig
gewesen, illegalen politischen Aktivitäten nachzugehen, hätte dies nachhaltigere Konsequenzen für ihn
gehabt.
Die Ausführungen rund um die Ausschreitungen anlässlich des Fussballspiels vom 12. März 2004 seien
darüber hinaus realitätsfremd und würden das Bundesamt zum Schluss führen, dass der
Beschwerdeführer sich mit seinen Vorbringen auf einen konstruierten Sachverhalt und nicht auf tatsächlich
Erlebtes beziehe.
Die allgemeine Situation von Kurden in Syrien genüge den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht. Der
Beschwerdeführer habe im konkreten Fall keine besonderen Nachteile geltend machen können.
Auch bezüglich seiner exilpolitischen Tätigkeiten sei anzufügen, dass diese im Sinne von Art. 3 AsylG nicht
relevant seien. Der syrische Geheimdienst könne zwischen notorischen Aktivisten, blossen
Sympathisanten sowie reinen „Trittbrettfahrern“ unterscheiden. Es sei augenscheinlich, dass das Ringbuch
in erster Linie auf seine Wirkung bezüglich der Beurteilung der Asylgesuche seiner Verfasser durch die
Schweizer Asylbehörden gemacht worden sei und nicht Ausdruck eines überdurchschnittlichen
exilpolitischen Engagements sei.
In Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage betrachte das BFM
hingegen den Vollzug der Wegweisung als nicht zumutbar. Der Vollzug der Wegweisung wurde daher nicht
verfügt und der Beschwerdeführer vorläufig aufgenommen.
D.
Mit Eingabe vom 16. August 2006 erhob der Beschwerdeführer bei der
damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK)
Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz. Dabei begehrte er die
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Asylgewährung. In
prozessrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu
bewilligen und auf einen Kostenvorschuss zu verzichten.
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Begründet wurde die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass die Kenntnisse des BFM über das
Vorgehen der syrischen Behörden bei Verhaftungen nicht den Tatsachen entsprechen würden. Auch die
Aussagen in Bezug auf die Demonstration vom 13. März 2004 seien nicht als realitätsfremd zu werten.
Nicht zu vergessen seien ferner die Spannungen zwischen den Kurden und der syrischen Regierung, die
nach den Unruhen von Qamishli zugenommen hätten.
Unter dem Titel Nachfluchtgründe machte der Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass syrische
Staatsangehörige nach ihrer Rückkehr festgenommen würden, welche sich längere Zeit im Ausland
aufgehalten und dort ein Asylgesuch gestellt hätten. Unzweifelhaft gehöre der Beschwerdeführer dieser
Risikogruppe an und müsse bei einer Rückkehr mit einem intensiven Verhör rechnen. Des Weiteren
verweise er auf ein Urteil der ARK aus dem Jahr 2002, das die Rückkehr eines Ajanib (registrierter
Staatenloser) zum Inhalt hat.
Bezüglich des eingereichten Ringbuchs hielt der Beschwerdeführer entgegen, dass die Verfasser mit der
Erstellung dieser Broschüre nicht bezweckt hätten, die Schweizer Asylbehörden über ihre exilpolitische
Tätigkeit zu informieren.
Aus dem Gesagten gehe hervor, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Da
keinerlei Ausschlussgründe ersichtlich seien, sei ihm Asyl zu gewähren.
E.
Mit Instruktionsverfügung vom 22. August 2006 wurde das Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung unter Vorbehalt einer Änderung der
finanziellen Lage gutgeheissen.
F.
Mit Vernehmlassung vom 24. August 2006 hielt das BFM fest, dass die
Beschwerde keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel,
welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen würden,
enthalte, weshalb sie abzuweisen sei.
G.
Mit Instruktionsverfügung vom 26. November 2010 gewährte das
Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer unter Fristansetzung
das rechtliche Gehör, weil sich im Verfahren seines Freundes und
Reisegefährten C._______ gewisse Ungereimtheiten ergeben hätten, die
auch im Verfahren des Beschwerdeführers dessen Glaubwürdigkeit und
die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen erschüttern könnten.
Im Weiteren wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, seine aktuelle Bedürftigkeit zu belegen.
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H.
Mittels Schreiben vom 23. Dezember 2010 hielt der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers fest, dass dieser mit C._______ geflohen sei. Auch
wenn der Beschwerdeführer tatsächlich über einen anderen als den
angegebenen Weg in die Schweiz gereist sei, ändere dies nichts an der
Tatsache, dass er in seinem Heimatland verfolgt werde. Zudem sei der
Beschwerdeführer nicht nur in seinem Heimatland politisch aktiv
gewesen, sondern sei es auch in der Schweiz, weswegen vollumfänglich
an der Beschwerdeschrift vom 13. August 2006 (recte: 16. August 2006)
festgehalten werde.
Ferner wurde bemerkt, dass der Beschwerdeführer heute fürsorgeunabhängig sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht
vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich
des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die
Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das
neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Das
Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit
das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 6 AsylG
i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher
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zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Im folgenden Beschwerdeverfahren stellt sich einzig die Frage, ob das
Bundesamt zu Recht dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
absprach, ihm das Asyl verweigerte und die Wegweisung anordnete. Der
Wegweisungsvollzug ist nicht Prozessgegenstand, da der
Beschwerdeführer mit Verfügung des BFM vom 12. Juli 2006 vorläufig
aufgenommen wurde.
4.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).
4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
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5.1. Zunächst soll im Folgenden auf die Vorfluchtgründe – die
Festnahmen in den Jahren(…)und (…) und die Ereignisse rund um die
Demonstration vom 13. März 2004 – eingegangen werden.
5.1.1. Das BFM kommt bezüglich der Festnahmen zum Schluss, dass es
nach seinen Kenntnissen nicht dem üblichen Vorgehen der syrischen
Sicherheitskräfte entspreche, verdächtige Oppositionelle wiederholt und
ohne Verurteilung lediglich kurzfristig festzunehmen und wieder auf freien
Fuss zu setzen. Darüber hinaus sei es realitäts- und lebensfremd, dass
schon im Vorfeld der Demonstration vom 13. März 2004 bekannt
gewesen sei, dass die Behörden allfällige Kameras installiert hätten, da
man diese entfernen oder funktionsuntüchtig hätte machen können.
Ebenso unwahrscheinlich ist es in den Augen der Vorinstanz, dass
ausgerechnet der Freund des Beschwerdeführers, der später in der Haft
verstorben sei, unter den vielen tausend Teilnehmern identifiziert worden
sei. Zudem sei es befremdend, dass sich der Beschwerdeführer, der von
diesem Vorfall nicht direkt betroffen gewesen sei, sich zur Flucht
entschlossen habe, während er zuvor trotz zweier längerer und mit
Misshandlungen verbundener Festnahmen weiter in Syrien ausgeharrt
habe.
5.1.2. In der Beschwerdeschrift vom 16. August 2006 führte der
Rechtsvertreter aus, dass die Aussagen des BFM nicht den Tatsachen
entsprechen würden. Es seien zahlreiche Fälle dokumentiert, bei welchen
Personen sich nach der Freilassung regelmässig bei den Behörden
melden müssten.
In Bezug auf die Demonstration vom 13. März 2004 sei anzumerken, dass aus den Akten nicht hervorgehe,
dass schon im Vorfeld der Demonstration auf die allfällig installierten Kameras hingewiesen worden sei.
Die syrischen Behörden hätten ihr Möglichstes getan, eine sehr grosse Anzahl Personen festzunehmen.
Da der Beschwerdeführer schon bekannt gewesen sei, hätte sich seine Identifizierung leicht gestaltet.
Ferner sei zu bemerken, dass die Spannungen zwischen der kurdischen Bevölkerung und der syrischen
Regierung seit den Unruhen vom März 2004 zugenommen und sich die politische Situation verschärft
habe.
5.1.3. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Überprüfung der
Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz im Ergebnis zurecht feststellte,
die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten.
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Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Begründung der Vorinstanz nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4
VwVG; THOMAS HÄBERLI, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genève 2009, Art. 62 VwVG, Rz. 37 ff.,
S. 1249 f.) und kann auf Beschwerdeebene eine Substitution der Motive vornehmen, was vorliegend
erfolgt. Dem Beschwerdeführer ist in diesem Zusammenhang das rechtliche Gehör gewährt worden.
5.1.4. Im Folgenden gilt es, die flüchtlingsrechtliche Relevanz der
Vorbringen des Beschwerdeführers zu prüfen.
5.1.4.1 Eine Verfolgungssituation muss in der Regel aktuell sein, um
gemäss Art. 3 AsylG als asylrelevant zu gelten. Dies bedeutet, dass
zwischen dem Ereignis und der Flucht ein zeitlicher
Kausalzusammenhang bestehen muss. Dabei wird anerkannt, dass es
plausible objektive und subjektive Gründe gibt, die eine zeitlich
verzögerte Ausreise erklärbar machen (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996
Nr. 25 S. 251). Ein fehlender zeitlicher Kausalzusammenhang zwischen
Vorverfolgung und Ausreise zerstört (indessen nur) die Regelvermutung
zugunsten des Vorliegens begründeter Furcht vor Verfolgung; dies
schliesst nicht aus, dass im konkreten Einzelfall die früher erlittene
Vorverfolgung einen der guten Gründe für die heutige Furcht vor
Verfolgung darstellen kann. Die begründete Furcht vor Verfolgung ist
dann freilich nicht aufgrund einer Regelvermutung aus der erlittenen
Vorverfolgung abzuleiten, sondern ihr Bestehen im Zeitpunkt der
Ausreise ist darzutun und gesondert zu prüfen (vgl. zum Ganzen BVGE
2009/51 E. 4.2.5). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere
hätte sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit
verwirklicht beziehungsweise werde sich mit ebensolcher
Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Dabei genügt es
nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen,
die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, begründet
wird. Ob in einem bestimmten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit
besteht, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu
beurteilen. Es müssen somit hinreichende Anhaltspunkte für eine
konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in
vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur
Flucht hervorrufen würden (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a mit weiteren
Hinweisen und BVGE 2010/9 E. 5.2).
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5.1.4.2 Die geschilderten Verhaftungen im (…) und (…) erscheinen nicht
in zeitlichem und sachlichem Kausalzusammenhang zur Flucht zu
stehen; zwischen der letzten Haft und dem angeblich Flucht auslösenden
Moment im März 2004 war der Beschwerdeführer keinen weiteren
Behelligungen ausgesetzt. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer
jedes Mal nach den Verhaftungen lediglich mit der Auflage, sich bei den
Behörden zu melden, auf freien Fuss gesetzt worden ist, spricht nicht für
eine Suche der Behörden nach seiner Person. Folglich kann dieses
Verfolgungsvorbringen nicht als asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG
qualifiziert werden.
5.1.4.3 Da beim Beschwerdeführer nicht von einer zum Zeitpunkt des
Fussballspiels in Qamishli im März 2004 von den syrischen Behörden
gesuchten Person ausgegangen wird, fehlt auch ein Motiv der syrischen
Behörden, unter den Tausenden von Demonstrationsteilnehmern genau
den Beschwerdeführer und seine Freunde anhand möglicher
Filmaufnahmen identifizieren zu wollen, um diese in asylrelevanter Weise
zu verfolgen. Dass ein Freund der danach Geflüchteten auf diese Weise
erkannt und daraufhin verhaftet worden ist, ist kein genügendes Indiz
dafür, dass auch der Beschwerdeführer und seine Gefährten dasselbe
Schicksal zu erwarten gehabt hätten. Aufgrund dieser ungenügenden
konkreten Hinweise ist das Vorliegen einer begründeten Furcht vor
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG auszuschliessen.
5.1.5. Diese Einschätzung wird dadurch bestärkt, dass sich bezüglich des
Fluchtweges Ungereimtheiten ergeben haben, welche die
Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers stark erschüttern.
5.1.5.1 Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, er sei nach den
Ereignissen rund um das Fussballspiel von Qamishli zunächst mit seinen
Freunden untergetaucht. Mit der Hilfe eines Schleppers seien sie nach
einem Aufenthalt in Aleppo in den Libanon gefahren (A7/9, S. 4 und 6).
Nach einer Schiffsreise von acht Tagen an einen ihnen unbekannten Ort
(A1/9, S. 6) habe sich B._______ von ihnen – vom Beschwerdeführer und
seinem Freund C._______ – getrennt, da er nach Frankreich habe reisen
wollen. Nach einer neun- bis elfstündigen Autofahrt seien der
Beschwerdeführer und C._______ am 7. Mai 2004 in der Schweiz
angekommen (A1/9, S. 6). Gleichentags hätten beide ein Asylgesuch bei
der Empfangsstelle Kreuzlingen eingereicht.
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5.1.5.2 Im Widerspruch zu diesen Schilderungen des Reisewegs fanden
sich bei den Akten im Verfahren des Reisegefährten C._______ neben
einem Reisepass ein Visum der Schweiz (gültig vom 18. April 2004 bis
17. Juni 2004) sowie ein Einreisestempel des Flughafens Zürich vom
30. April 2004. Es muss folglich davon ausgegangen werden – auch
wenn der Beschwerdeführer nach der diesbezüglichen Gewährung des
rechtlichen Gehörs am 23. Dezember 2010 an der zu Protokoll
gebrachten Reise festhielt –, dass beide per Flugzeug am 30. April 2004
am Flughafen Zürich in die Schweiz eingereist sind und nicht wie
angegeben, auf dem beschriebenen Seeweg.
5.1.6. In Würdigung der gesamten Umstände stellt das
Bundesverwaltungsgericht in einem Zwischenergebnis fest, dass der
Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor künftigen Nachteilen
wegen seiner möglichen Teilnahme an der Demonstration im März 2004
hat.
5.1.7. Mit Bezug auf eine allfällige Zugehörigkeit des Beschwerdeführers
zur Gruppe der Maktum, den als staatenlos geltenden und nicht
registrierten Kurden in Syrien, ist festzuhalten, dass diese
Bevölkerungsgruppe zwar in Syrien in verschiedener Hinsicht
benachteiligt und diskriminiert wird. Diese Diskriminierungen sind für sich
alleine gesehen indes als zu wenig intensiv zu erachten, als dass sie
flüchtlingsrechtliche Relevanz im Sinne von Art. 3 AsylG erhalten könnten
(vgl. dazu EMARK 2002 Nr. 23 E. 4d). Die Vorinstanz hat daher zu Recht
dieses Vorbringen als nicht asylbeachtlich qualifiziert.
5.2. Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist nicht nur der
Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatland, sondern auch die Situation
im Zeitpunkt des Asylentscheids massgebend (vgl. EMARK 2005 Nr. 18).
Der Beschwerdeführer macht ein exilpolitisches Engagement geltend,
womit sich die Frage stellt, ob er aufgrund dessen eine zukünftige
Verfolgung durch die syrischen Behörden zu befürchten hat und deshalb
die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
5.2.1. Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der
Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – so auch durch politische
Exilaktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden sei,
macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Diese
begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG,
führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls,
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unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich
gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive
Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als
Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Eine Person, welche sich auf
subjektive Nachfluchtgründe beruft, hat objektiv begründeten Anlass zur
Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn beispielsweise der Verfolgerstaat
mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland
erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in asylrechtlich
relevanter Weise verfolgen würde (vgl. zum Ganzen: BVGE 2009/28, mit
weiteren Hinweisen). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das
Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser
deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die
Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich
(Art. 3 und 7 AsylG).
5.2.2. Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer geltend gemachten
exilpolitischen Engagements ist festzuhalten, dass das als Beweismittel
eingereichte Dokument – ein Ringbuch – nicht den Eindruck vermittelt,
der Beschwerdeführer habe sich in hervorgehobener Position für die
Belange der syrischen Kurden eingesetzt, zumal er selbst in der
Beschwerdeschrift vom 16. August 2006 anführte, dieses sei nicht zum
Beleg einer exilpolitischen Tätigkeit eingereicht worden.
5.2.3. Es ist darüber hinaus nicht davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer aufgrund der vorgebrachten illegalen Ausreise bei
einer Rückkehr mit einem erheblichen Risiko einer intensiven Befragung
durch die syrischen Behörden rechnen muss, zumal keine
Vorfluchtgründe vorliegen und er nicht gesucht wird. Ferner ist er auch in
der Schweiz in politischer Hinsicht nicht aufgefallen.
5.2.4. Die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ist daher auch
mangels subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG zu
verneinen.
5.3. Das BFM hat somit zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer
die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und sein Asylgesuch zu Recht
abgewiesen.
6.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
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verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AslyG). Der Beschwerdeführer ist nicht im
Besitze einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung und
hat auch keine Anspruch darauf (Art. 32 Bst. a AsylV1). Die Wegweisung
wurde demnach zu Recht angeordnet.
7.
Insgesamt ist somit die Verfügung der Vorinstanz vom 12. Juli 2006 zu
bestätigen. Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde vom 16. August 2006 ist daher abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit
Instruktionsverfügung vom 22. August 2006 hat die damals zuständige
ARK zwar – unter Vorbehalt der Abänderung der finanziellen Lage des
Beschwerdeführers – das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Gemäss
dem Schreiben des Rechtsvertreters vom 23. Dezember 2010 ist der
Beschwerdeführer heute indes fürsorgeunabhängig und verfügt daher
über die erforderlichen Mittel, die Prozesskosten zu bestreiten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dem Beschwerdeführer werden die Verfahrenskosten von Fr. 600.-
auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden
Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse einzureichen.
3.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
Versand: