Abtei lung V
E-5342/2009/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
X._______, dessen Ehefrau Y._______,
Mongolei,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 19. August 2009 / N (..).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5342/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführer, beide mongolische Staatsangehörige mit
letztem Wohnsitz in A._______, ihr Heimatland eigenen Angaben
zufolge am 16. September 2009 verliessen und via Moskau, die Türkei
und ihnen unbekannte Transitländer am 24. Juni 2009 illegal in die
Schweiz gelangten, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten,
dass sie am 27. Juli 2009 summarisch befragt und am 12. August 2009
durch das Bundesamt zu den Asylgründen angehört wurden,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen zu seinen
Fluchtgründen im Wesentlichen geltend machte, er sei zwischen 2001
und 2006 als (...) bei einer Firma angestellt gewesen, welche in
diesem Zeitabschnitt mit dem Bau eines (...) beauftragt worden sei,
dass sich bereits im Jahr 2008 erste Werkmängel abgezeichnet hätten,
dass der Projektpräsident N. den Beschwerdeführer zu Unrecht dafür
verantwortlich gemacht habe und er daraufhin vom Untersuchungsamt
von A._______ auf den 10. September 2008 vorgeladen und sogleich
wegen Unterschlagung von Staatsvermögen festgenommen worden
sei,
dass der Beschwerdeführer am 8. Oktober 2008 aufgrund einer Bürg-
schaft seiner Grosseltern für 14 Tage freigelassen worden sei, worauf-
hin er am 15. Oktober 2008 von drei Männern aufgesucht, auf den
Friedhof verschleppt und mit Messerstichen an (...) verletzt worden sei
und deshalb sein Bewusstsein verloren habe,
dass es ihm nach Erlangen seines Bewusstseins gelungen sei, einen
Fahrzeuglenker anzuhalten, der ihn ins Spital gefahren habe,
dass er am 25. Oktober 2008 beim Amt für Antikorruption Anzeige
gegen seinen ehemaligen Firmenchef B. und gegen den Projektpräsi-
denten N. erstattet habe,
dass er nach einer durch Bürgschaft erwirkten Verlängerung seiner
Freilassung am 10. April 2008 erneut verhaftet und im Gefängnis von
Mithäftlingen verprügelt worden sei,
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dass er sicher sei, dass B. und N. dahinter gesteckt hätten, zumal
diese selbst viel Geld unterschlagen hätten und sich an ihm hätten
rächen wollen,
dass ihm nach Art. 150 des heimatlichen Strafgesetzbuches bei einer
Verurteilung eine Haftstrafe von fünf bis zehn Jahren drohen würde,
dass der Beschwerdeführer aufgrund eines erneuten Freilassungs-
gesuchs auf Bürgschaft seiner Grosseltern am 10. Juni 2009 freige-
lassen worden sei,
dass er vor diesem Hintergrund und weil ihm aufgrund seiner Ausreise
während seines laufenden Strafverfahrens zusätzlich zwei Jahre Haft
drohen würden, mit seiner Frau seinen Heimatstaat am 19. Juni 2009
verlassen habe,
dass sich die Beschwerdeführerin ihrerseits im Wesentlichen auf die
Asylgründe ihres Ehemannes berief und darüber hinaus geltend
machte, sie sei am 6. Oktober 2008 zu Hause von drei Männern ver-
gewaltigt worden sei,
dass sie sich dennoch nicht an die zuständige Behörden gewandt
habe, um entsprechenden Schutz zu erhalten,
dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen im Einzelnen auf
die Protokolle bei den Akten verwiesen werden kann,
dass die Beschwerdeführer keine rechtsgenüglichen Ausweispapiere
vorlegten und der schriftlichen Aufforderung zur Papierbeschaffung
innert 48 Stunden nicht nachgekommen sind,
dass das BFM mit Verfügung vom 19. August 2009 – gleichentags
eröffnet – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asyl-
gesuche der Beschwerdeführer nicht eintrat, die Wegweisung aus der
Schweiz verfügte sowie den Vollzug anordnete,
dass es zudem die Aushändigung editionspflichtiger Akten gemäss
Aktenverzeichnis verfügte,
dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf die Asyl-
gesuche zusammenfassend festhielt, die Beschwerdeführer hätten
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innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbaren
Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, sie erfüllten
die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht und zusätzliche
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses in ihrem Fall seien aufgrund der
Aktenlage nicht erforderlich,
dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. August 2009 – Datum
Poststempel – gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhoben und beantragten, der negative Entscheid des
BFM vom 19. August 2009 sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlings-
eigenschaft anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren,
dass sie ferner beantragten, es sei festzustellen, dass der Wegwei-
sungsvollzug unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die
vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass sie in prozessualer Hinsicht beantragten, es sei ihnen die unent-
geltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses sei zu verzichten, eventualiter sei die aufschiebende Wir-
kung der Beschwerde wiederherzustellen und die Vollzugsbehörden
seien anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Her-
kunftsstaat sowie jede Weitergabe von Daten an denselben bis zum
Endentscheid über diese Beschwerde zu unterlassen, subeventualiter
sei eine eventuell bereits erfolgte Datenweitergabe an den Heimatstaat
offenzulegen, und die Beschwerdeführer seien in einer separaten Ver-
fügung darüber zu informieren,
dass die vorinstanzlichen Akten am 27. August 2009 vollständig beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass die Beschwerdeführer zur Beschwerdeführung legitimiert sind,
ihre Eingabe jedoch – neben einer deutschsprachigen Begründung –
in Englisch abgefasst ist (vgl. die Beschwerdeanträge),
dass sich die englischsprachigen Passagen der Beschwerde jedoch
ohne weiteres erkennbar an einer bekannten deutschsprachigen Be-
schwerdevorlage orientieren, weshalb auf die Ansetzung einer Frist
zur Beschwerdeverbesserung (Übersetzung) verzichtet werden kann,
dass bei dieser Sachlage auf die im Übrigen fristgerechte Beschwerde
– unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art.
52 VwVG),
dass in der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Beschwerde
dagegen die aufschiebende Wirkung nicht entzogen wurde, weshalb
auf das Begehren, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei
wiederherzustellen, nicht einzutreten ist,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
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dass auf das Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
und um Gewährung von Asyl somit nicht einzutreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE]
2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. BVGE ebenda E. 2.1 S. 73),
dass die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
zudem in der Frage der Wegweisung und des Vollzugs nicht be-
schränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG
i.V.m. Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) materiell zur Sache
zu äussern hat,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel zu verzichten ist,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
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Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass die Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG jedoch keine
Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie
seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32
Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3
und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3
Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zu-
sätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder
eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst.
c AsylG),
dass die Beschwerdeführer innert der gesetzlichen Frist von 48 Stun-
den nach Einreichung ihrer Asylgesuche unbestrittenermassen keine
Papiere eingereicht haben, womit die Grundvoraussetzung für einen
Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG erfüllt ist,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und – nach
Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts –
überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von
Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass gemäss den zutreffenden Erwägungen des BFM in der angefoch-
tenen Verfügung klar erkennbar ist, die Beschwerdeführer seien nicht
gewillt, ihre wahren Identitäten offenzulegen,
dass im Übrigen ausgeschlossen werden kann, dass es den Be-
schwerdeführern angesichts strenger Flughafen- und Grenzkontrollen
in den Schengen-Vertragsstaaten und der für ihre Reise notwendigen
Transitländer möglich gewesen wäre, ohne Ausweispapiere – respek-
tive ohne in diesen Ländern jemals kontrolliert zu werden (vgl. A1 S.
13; A2 S. 20) – von der Mongolei in die Schweiz zu gelangen,
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der tatsachenwidrigen
Ausführungen der Beschwerdeführer sowie der gesamten Aktenlage
davon ausgeht, sie hätten bei ihrer Einreise in die Schweiz authen-
tische Reisepapiere besessen, welche sie jedoch innert 48 Stunden
und bis heute in Verletzung ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl.
Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Asylbehörden nicht
aushändigten,
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dass an dieser Beurteilung auch die in der Beschwerdeschrift in Aus-
sicht gestellten Dokumente (Pass, Heiratsurkunde, Haftbefehl
beziehungsweise Gefängnisbestätigung) nichts an der Sachlage
ändert, weil es bei der Frist von 48 Stunden gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst.
a AsylG nicht um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die
Abgabe der schon existierenden, für die Reise in die Schweiz verwen-
deten Originalpapiere geht (vgl. EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109
f.),
dass folglich auf die in Aussicht gestellten Dokumente zu verzichten
ist,
dass der Vollständigkeit halber zu erwähnen ist, dass es sich beim
Begriff "Reise- und Identitätspapiere" um fälschungssichere Doku-
mente handelt, die "sowohl die einwandfreie Feststellung der Identität
als auch die sichere Durchführung der Rückschaffung ermöglichen"
sollen, wobei diesen beiden Anforderungen in der Praxis regelmässig
Reisepässe und Identitätskarten, nicht aber zu anderen Zwecken
ausgestellte Dokumente wie insbesondere Führerausweise, Berufs-
oder Schulausweise sowie Geburts- und Heiraturkunden, genügen
(vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6),
dass es sich nach dem Gesagten bei der in Aussicht gestellten Hei-
ratsurkunde sowie der Gefängnisbestätigung von vornherein nicht um
rechtsgenügliche Reise- oder Identitätspapiere im Sinne von Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG i.V.m. Art. 1 Bst. c Asylverordnung 1 vom 11.
August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) handelt, die geeignet wären, die
einwandfreie Identität der Beschwerdeführer festzustellen,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörungen zu
Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und zusätzliche Abklärungen
zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungs-
vollzugshindernissen als nicht erforderlich erachtet hat,
dass mit der Vorinstanz übereinstimmend festzuhalten ist, die Be-
schwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG nicht, weil ihre Vorbringen – selbst bei Wahrunterstellung – nicht
asylrelevant seien,
dass es einerseits Pflicht eines Staates ist, bei Vorliegen von straf-
rechtlichen Tatbeständen jedem Verdachtsmoment nachzugehen, wes-
halb die Vorladungen und die geltend gemachte Untersuchungshaft
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des Beschwerdeführers vom BFM zu Recht als rechtsstaatlich legitim
bezeichnet wurden, jener andererseits die Möglichkeit hat, sich gegen
allfällige falsche Anschuldigungen mithilfe eines Anwalts zu wehren,
und es sich schliesslich bei den vorgebrachten Misshandlungen um
Behelligungen durch private Drittpersonen handelt, wobei die Schutz-
fähigkeit und -willigkeit für die Mongolei generell zu bejahen ist (vgl.
dazu EMARK 2006 Nr. 18),
dass dieser Schluss nicht zuletzt dadurch gestützt wird, dass der
Schweizerische Bundesrat an seiner Sitzung vom 8. Dezember 2006
seine Einschätzung der Mongolei als verfolgungssicherer Staat ("safe
country") bestätigte,
dass auch aus den vorliegenden Akten keine Anhaltspunkte dafür
ersichtlich sind, dass die Behörden nicht gewillt oder nicht fähig wären,
im vorliegenden Fall Schutz vor Verfolgung zu gewähren, zumal die
Beschwerdeführer bei den mongolischen Behörden gar nicht um
Schutz ersucht und dementsprechend auch keine Anzeige gegen die
'mächtigen Privatpersonen' respektive Straftäter erstattet haben,
dass sich schliesslich der Einwand in der Beschwerdeschrift, aufgrund
des hochrangigen politischen Amtes seines ehemaligen Chefs B.
könne der Beschwerdeführer keine Hilfe seitens der Behörden
verlangen, als nicht stichhaltig erweist, zumal die Behauptung, dass
genannter Landwirtschaftsminister sein ehemaliger Vorgesetzter gewe-
sen sein soll, - wie auch alle anderen Vorbringen - durch nichts belegt
werden, und der Verweis auf die angebliche Macht seines ehemaligen
Vorgesetzten nur eine Wiederholung des bereits an der Anhörung
Gesagten darstellt,
dass es sich ferner bei der Behauptung in der Beschwerde, eine
erneute Vergewaltigung der Beschwerdeführerin könne nicht ausge-
schlossen werden, um eine blosse Mutmassung handelt, für die es
keine konkreten Hinweise gibt,
dass generell festzuhalten ist, dass der vorinstanzliche Entscheid hin-
sichtlich der Beurteilung der Asylvorbringen wie auch bei der Beur-
teilung der Zumutbarkeit des Vollzugs auf einer laufenden Überprüfung
der aktuellen Situation in der Mongolei beruht, wobei die entspre-
chenden Erwägungen der Vorinstanz zur Gesamtbeurteilung der Ge-
fährdungslage und der Rolle der lokalen Behörden vom Bundesverwal-
tungsgericht geteilt werden, womit es sich erübrigt, auf die Ausfüh-
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rungen in der Beschwerde noch näher einzugehen, zumal sie an den
zutreffenden Schlussfolgerungen der Vorinstanz, auf die im Übrigen
verwiesen werden kann, nichts zu ändern vermögen,
dass die Vorinstanz damit zutreffend zum Schluss gekommen ist,
zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingeigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien vorliegend auf-
grund der Aktenlage nicht erforderlich,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
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erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG und Art. 33 FK verankerte Prinzip des flücht-
lingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechts-
widrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. Novem-
ber 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die den Beschwerdeführern in der
Mongolei droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die Beschwerdeführer in ihrem Heimatland nach wie vor über
Familienangehörige, einen Freundeskreis und Berufskollegen verfügen
dürften, auf deren Unterstützung sie sicherlich zählen können,
dass auch keine Gründe ersichtlich sind, weshalb es den Beschwerde-
führern angesichts ihrer Ausbildung und Berufserfahrung und der Hilfe
ihres sozialen Beziehungsnetzes nicht zumutbar ist, sich in ihrer
Heimat beziehungsweise Herkunftsregion eine wirtschaftliche Existenz
aufzubauen,
dass die Beschwerdeführer schliesslich auch keine medizinische Not-
lage geltend machen,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer in den Hei-
matstaat auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art.
83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführern obliegt, bei der
Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1 - 4),
dass der Antrag, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, die Kontakt-
aufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat der Beschwerdeführer
sowie jede Weitergabe von Daten an denselben bis zum Endentscheid
über die Beschwerde zu unterlassen, mit vorliegendem Direktent-
scheid gegenstandslos geworden ist,
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dass das BFM hingegen anzuweisen ist, den Beschwerdeführern im
Rahmen von Art. 26 ff. VwVG eine eventuell bereits erfolgte Weiter-
gabe von Personendaten im Sinne von Art. 97 Abs. 3 Bstn. a - c AsylG
an die zuständige ausländische Behörde offen zu legen,
dass es den Beschwerdeführern demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion gegen-
standslos geworden ist,
dass die Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG beantragten,
dass das Verfahren aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aus-
sichtslos zu bezeichnen ist und das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG somit
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführern
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern der zuständigen
ausländischen Behörde eventuell weitergegebene Personendaten
offen zu legen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das BFM und (...).
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
Versand:
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