B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5342/2013
U r t e i l v o m 1 4 . A p r i l 2 0 1 4
Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli,
Richter François Badoud,
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
Parteien
A._______, geboren (…),
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. August 2013 / N (…).
E-5342/2013
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Sachverhalt:
A.
A.a Der verheiratete Beschwerdeführer, ein Äthiopier aus Addis Abeba
mit letztem Wohnsitz daselbst, verliess seinen Heimatstaat am 13. Sep-
tember 2010 auf dem Luftweg. Er flog nach Paris und gelangte am
14. September 2010 mit der Bahn in die Schweiz. Gleichentags stellte er
im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe ein Asylgesuch.
Seine Befragung fand am 16. September 2010 statt, seine Anhörung am
16. Dezember 2010.
A.b Zur Begründung seines Asylgesuches brachte der Beschwerdeführer
vor, sein Neffe, den er nach dem Tod seines Bruders wie einen Sohn
grossgezogen habe, sei am (…) anlässlich von Stundentenunruhen an-
gehalten und danach inhaftiert worden. Der Neffe sei in das Militärcamp
B._______ verbracht und dort etwa (…) lang festgehalten sowie miss-
handelt worden. In der Folge sei er sehr krank und in ein Spital gebracht
worden, wo er gestorben sei. Er habe den Vorfall dem Ethiopien Human
Rights Council gemeldet. Dieses habe den Fall publik gemacht. Danach
sei er Gegner der Regierung geworden. Man habe ihn ständig überwacht.
Schliesslich sei er angehalten, (…) inhaftiert und geschlagen worden. Er
habe ein Schreiben erhalten, wonach er sich auf dem Polizeiposten zu
melden habe. Da er gewusst habe, dass man ihn nicht in Ruhe lassen
werde, sei er nicht hingegangen. In seiner Abwesenheit sei die Polizei
gekommen und habe sein Zimmer durchsucht; sie habe sich wohl für sei-
ne Aktivitäten als Übersetzer von Berichten über die oppositionellen Or-
ganisationen interessiert. Bei der US-Botschaft, bei welcher er viele Jahre
als (…) gearbeitet habe, sei er wegen seiner Probleme nicht vorstellig
geworden, weil diese niemanden unterstütze, der politisch aktiv sei. Er
habe aber auch soziale Probleme in der Heimat gehabt. Wegen seiner
Hautkrankheit (gemäss ärztlichem Bericht Depigmentierung der Haut be-
ziehungsweise weisse Flecken) sei er unterdrückt und diskriminiert wor-
den; in Europa werde er trotz seiner Krankheit akzeptiert. Da er um sein
Leben gefürchtet habe, habe er eine Gelegenheit gesucht, um das Land
zu verlassen, und sei ausgereist.
A.c Der Beschwerdeführer gab anlässlich seiner Befragung keine Aus-
weispapiere zu den Akten. Er habe zwar einen Reisepass besessen, die-
sen aber am Ende seiner Reise dem Schlepper gegeben. Seine Identi-
tätskarte befinde sich bei ihm zuhause; der Schlepper habe ihm geraten,
keine Papiere auf sich zu tragen. Er gab einzig die Kopie eines Examens
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(Bachelor) der Universität Addis Abeba und eine Kopie seines Führer-
ausweises ab.
B.
B.a Mit Schreiben vom 3. Januar 2011 teilten der Beschwerdeführer
A._______ und seine Ehefrau B._______ dem Bundesamt mit, dass die-
se sich ebenfalls in der Schweiz befinde. Sie hätten am 25. August 2009
in Addis Abeba geheiratet. Er reiche das Original der Heiratsurkunde zu
den Akten. Es werde darum ersucht, die Ehefrau in das Asylverfahren des
Beschwerdeführers miteinzubeziehen.
B.b Der Beschwerdeführer erkundigte sich in der Folge am 14. Februar
2011 nach dem Stand des Verfahrens. Seit dem Schreiben vom 3. Januar
2011 habe er vom BFM nichts vernommen. Sie würden nochmals darum
bitten, die Ehefrau in sein Asylverfahren miteinzubeziehen und ihr den
Transfer in den Kanton C._______ zu erlauben. Bisher hätten sie nur ei-
nen einzigen Monat lang zusammenleben können, seit über einem Jahr
seien sie getrennt.
C.
Am 20. Mai 2011 teilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer und seiner
Ehefrau, deren Asylgesuch rechtskräftig abgelehnt worden sei, mit, dass
der Vollzug der gegen diese verfügten Wegweisung bis zum Abschluss
des Verfahrens des Beschwerdeführers sistiert werde. Das BFM verfüge
den Kantonswechsel bei Anspruch auf Einheit der Familie; demnach wer-
de die Ehefrau neu dem Kanton C._______ zugeteilt.
D.
Im Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer eingereichten Be-
weismitteln stellte das Bundesamt mit Zuschrift an ihn fest, diese seien
nicht in einer Amtssprache abgefasst. Es forderte ihn auf, die Schrift-
stücke übersetzen zu lassen, und ersuchte ihn, die Originale einzurei-
chen.
Der Beschwerdeführer stellte daraufhin am 28. Februar 2012 das Ge-
such, die Eingabefrist bis am 12. April 2012 zu verlängern. Diesem Ersu-
chen gab das BFM am 12. März 2012 statt.
E.
Mit Schreiben vom 21. September 2012 informierte der Beschwerdefüh-
rer das Bundesamt, seine Frau sei schwanger. Die Tochter D._______
kam am 28. November 2012 zur Welt.
E-5342/2013
Seite 4
F.
Das Bundesamt machte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom
23. Mai 2013 darauf aufmerksam, dass er am 6. Mai 2013 schriftlich zu
einer Anhörung vorgeladen worden sei. Ohne Erklärung sei er jedoch der
Anhörung ferngeblieben, was einer groben Verletzung der Mitwirkungs-
pflicht gleichkomme. Er erhalte Gelegenheit, sich dazu bis am 3. Juni
2013 zu äussern.
Der Beschwerdeführer führte in seiner Stellungnahme vom 27. Mai 2013
aus, er habe keine Einladung für die Anhörung erhalten. Weder sei ihm
eine Abholeinladung zugegangen, noch habe er gewusst, dass am
23. Mai 2013 eine Anhörung stattfinde. Es sei möglich, dass die Einla-
dung ihm nicht zugestellt oder von einem seiner Wohnungsgenossen
weggeworfen worden sei. Er bitte darum, angehört zu werden.
Daraufhin wurde der Beschwerdeführer am 12. August 2013 vom BFM
angehört. Bei dieser Gelegenheit gab er seine Identitätskarte zu den Ak-
ten; er habe seine Mutter kontaktiert, die sie einem Freund zwecks Zu-
stellung an ihn übergeben habe.
G.
Mit Schreiben vom 1. Mai 2013 an den Beschwerdeführer und dessen
Frau teilte das Bundesamt diesen mit, ihre Tochter D._______ erhalte le-
diglich die Geschäftsdaten der Mutter, deren Asylverfahren rechtskräftig
abgeschlossen sei; gemäss Praxis werde ein in der Schweiz geborenes
Kind nur in ein hängiges Verfahren der Mutter einbezogen.
Aufgrund der Praxis sei ein Einschluss der Ehefrau in das Asylverfahren
des Beschwerdeführers nicht möglich.
H.
Das BFM verfügte am 16. August 2013, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte dessen Asylgesuch ab. Es wies
ihn aus der Schweiz weg und forderte ihn auf, die Schweiz bis am
11. Oktober 2013 zu verlassen. Der Kanton C._______ wurde mit dem
Vollzug der Wegweisung beauftragt. Der Entscheid wurde dem Be-
schwerdeführer am 22. August 2013 eröffnet.
I.
Der Beschwerdeführer liess die vorinstanzliche Verfügung durch seinen
Rechtsvertreter mit Rechtsmitteleingabe vom 23. September 2013 an-
fechten. In materieller Hinsicht beantragte er die vollumfängliche Aufhe-
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Seite 5
bung der angefochtenen Verfügung und unter Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft die Gewährung von Asyl; eventualiter sei unter Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme die Unzulässigkeit oder zumindest die
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.
In prozessualer Hinsicht beantragte er, unter Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewil-
ligen und es sei ihm in der Person seines Rechtsvertreters ein unentgelt-
licher Rechtsbeistand zu stellen.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er fünf Fotos betreffend Teilnah-
men an Demonstrationen in Genf und in Bern zu den Akten.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Oktober 2013 hielt der Instruktionsrichter
fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Er forderte ihn auf, bis zum 18. Oktober 2013 entwe-
der einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu Gunsten der Gerichtskasse
einzuzahlen oder eine Fürsorgebestätigung einzureichen. Den Entscheid
über den Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ver-
schob er auf einen späteren Zeitpunkt, den Antrag auf Gewährung der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wies er ab.
K.
Nach Eingang des Kostenvorschusses liess der Beschwerdeführer dem
Gericht am 6. November 2013 eine Fürsorgebestätigung des E._______
vom 17. Oktober 2013 zugehen, verbunden mit der Bitte, den Kostenvor-
schuss zurückzuerstatten.
Der Instruktionsrichter verfügte daraufhin am 12. November 2013, über
die Anträge auf Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rückerstattung des Kostenvorschusses werde zu einem späteren Zeit-
punkt befunden.
L.
Zur Vernehmlassung eingeladen hielt das BFM in seiner Stellungnahme
vom 18. Februar 2014 fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen
erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines
Standpunktes rechtfertigen könnten. An den Erwägungen in der ange-
fochtenen Verfügung werde vollumfänglich festgehalten.
E-5342/2013
Seite 6
Die Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 19. Februar 2014
zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend
– endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind erfüllt
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
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Seite 7
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM führte zur Begründung seines angefochtenen Entscheides
aus, der Beschwerdeführer könne aus dem Tod seines Neffen keine Asyl-
relevanz herleiten. Darüber hinaus sei nicht glaubhaft, dass er "überall
beschattet" worden sein soll, nachdem er den Vorfall öffentlich bekannt-
gemacht habe. Ein derartiger Aufwand über Jahre hinweg bezüglich einer
Person, die sich ansonsten politisch kaum exponiert habe, sei nicht nach-
vollziehbar. Seine diesbezüglichen Ausführungen seien denn auch vage
geblieben. Dass er im Jahre (…) problemlos habe ausreisen und später
wieder einreisen können, lege den Schluss nahe, dass seitens der hei-
matlichen Behörden keine ernsthafte Verfolgungsabsicht vorhanden ge-
wesen sei. Sodann seien seine Angaben, die Kinijit respektive die Gin-
bot 7 unterstützt und Informationen weitergeleitet zu haben, durchwegs
undifferenziert ausgefallen. Seinen Schilderungen lasse sich nicht ent-
nehmen, dass er sich politisch exponiert hätte oder Beobachtungen wei-
tergeleitet hätte, die über allgemein bekannte Ereignisse hinausgehen
würden. Dem BFM sei bekannt, dass in Äthiopien Kritiker des Regimes in
asylrelevanter Weise verfolgt werden könnten. So seien namentlich im
Frühjahr 2009 mehrere Personen festgenommen worden, denen unter
anderem vorgeworfen worden sei, Mitglied der Ginbot 7 zu sein. Im No-
vember 2009 seien 26 der Inhaftierten für schuldig befunden worden, ei-
nen Umsturz und die Ermordung von Regierungsmitgliedern geplant zu
haben. Der Staatsanwalt habe für sie die Todesstrafe gefordert. Vor die-
sem Hintergrund sei jedoch unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer (…)
bereits nach vier Tagen freigelassen worden sei. Es sei ausserdem darauf
hinzuweisen, dass Dokumente wie die eingereichten Unterlagen zu sei-
ner angeblichen Festnahme im (…) im Heimatstaat ohne weiteres un-
rechtmässig erworben werden könnten. Zudem sei es realitätsfremd,
dass ihm wenig später ein neuer Pass ausgestellt worden sei, wenn sei-
tens der heimatlichen Behörden ein Interesse an seiner Person bestan-
den hätte. Im Übrigen gehöre er nicht zur Zielgruppe des "harten Kerns"
von aktiven oppositionellen Äthiopiern im Ausland, für die sich die äthiopi-
schen Behörden interessieren würden.
Weder würden sich den Aussagen des Beschwerdeführers noch den Ak-
ten Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass ihm mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
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Seite 8
SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohen würde. Auch wür-
den weder die im Heimatstaat des Beschwerdeführers herrschende politi-
sche Situation noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs sprechen.
4.2 In der Beschwerde wurde diesen Ausführungen entgegengehalten,
der Tod des Neffen habe zwar nicht direkt mit den Asylgründen des Be-
schwerdeführers zu tun, doch sei es dieses Ereignis gewesen, welches
ihn politisiert habe und in das Visier der Behörden habe rücken lassen.
Seine Ausführungen seien nicht vage, sondern im Gegenteil sehr detail-
liert. Die Reise habe im Jahre (…) stattgefunden, zu einer Zeit, als er
noch wesentlich weniger stark verfolgt worden sei als nach den Wahlen
2009/2010. Hinsichtlich seiner Angaben bezüglich der Unterstützung der
Kinijit und später der Ginbot 7 sei darauf hinzuweisen, dass er anlässlich
der Befragung vom 16. Dezember 2010 sehr genau über die entspre-
chenden Aktivitäten habe Auskunft geben können. Er könne auch die (…)
Verhaftung gut beschreiben. Die Schilderungen seien extrem detailliert
sowie realitätsnahe und würden viele Realkennzeichen wie die direkte
Rede und die Schilderung von Details aufweisen. All dies weise darauf
hin, dass der Beschwerdeführer das Geschilderte tatsächlich erlebt habe.
Weiter sei durchaus nachvollziehbar, dass er nach (…) freigelassen wor-
den sei, sei er doch "nur" mit Dokumenten aus dem Internet festgenom-
men worden, indessen keine Beziehung zur Ginbot 7 hergestellt worden
sei, da er niemandem gesagt habe, für wen diese Dokumente bestimmt
seien. Unverständlich sei, dass das BFM mit keinem Wort auf die einge-
reichten Beweisofferten betreffend die Misshandlungen eingegangen sei.
Ausserdem werde hinsichtlich der eingereichten Unterlagen darauf hin-
gewiesen, dass Asylsuchende ihre Vorbringen nicht zweifelsfrei belegen,
sondern lediglich glaubhaft machen müssten. Asylsuchenden aus Län-
dern mit leicht fälschbaren Dokumenten wäre es ansonsten unmöglich,
ihre Vorbringen zu beweisen. Dass der Beschwerdeführer Äthiopien prob-
lemlos habe verlassen können, habe wesentlich daran gelegen, dass er
dies mit der Hilfe eines Schleppers getan habe, welcher am Flughafen
Kontakte gehabt habe. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Bun-
desamt zum Schluss gekommen sei, die Vorbringen seien nicht glaub-
haft.
Hinsichtlich der exilpolitischen Tätigkeiten sei der Vorinstanz zu entgeg-
nen, dass der Beschwerdeführer während mehreren Jahren in Äthiopien
politisch aktiv gewesen sei, sein Bruder und sein Neffe aus politischen
Gründen umgebracht worden seien und er auch in der Schweiz politisch
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Seite 9
aktiv sei. Damit habe er ein qualifiziertes politisches Profil, welches si-
cherlich das Interesse der äthiopischen Behörden erwecke. Es sei davon
auszugehen, dass er sowohl in Äthiopien als auch in der Schweiz von
den Behörden überwacht werde und ihm bei einer Rückkehr auch ernst-
hafte Gefahr drohe. Aufgrund der Depigmentierung sei er zudem gell-
schaftlich diskriminiert worden, worunter er sehr gelitten habe.
5.
5.1
5.1.1 Wie bereits ausgeführt (vgl. vorstehend E. 3.1), sind Flüchtlinge
Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschau-
ungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht
haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachtei-
le gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Es wird daher eine gewisse Intensität der
Eingriffe für die Anerkennung als Flüchtling vorausgesetzt. Während
Massnahmen, wie sie in Art. 3 EMRK umschrieben werden (Folter, un-
menschliche und erniedrigende Handlung), die erforderliche Intensität
ohne weiteres zuzusprechen ist, ist bei geringeren Eingriffen in die ge-
nannten Rechtsgüter (etwa Freiheitsentzug, Schläge und sexuelle Beläs-
tigungen) die physische oder psychische Beeinträchtigung in Relation zu
ihrer Dauer und Häufigkeit sowie zu den gesamten Umständen zu setzen.
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken,
müssen sich demgegenüber nicht gegen eines der drei namentlich aufge-
führten Rechtsgüter Leib, Leben und Freiheit richten. Da es aber auch bei
diesem Tatbestand um einschneidende Eingriffe gehen muss, sind grund-
sätzlich hohe Anforderungen an derartige Verfolgungsmassnahmen zu
stellen: Sie müssen derart ernsthaft und intensiv sein, dass damit dem
Betroffenen ein menschenwürdiges Leben verunmöglicht wird.
5.1.2 Sodann ist darauf hinzuweisen, dass es der Aktualität der Verfol-
gungssituation bedarf. Massgeblich für die Anerkennung der Flüchtlings-
eigenschaft ist dabei der Zeitpunkt des Asylentscheides: Es ist zu prüfen,
ob in diesem Zeitpunkt die Furcht vor Verfolgung (noch) besteht und be-
gründet ist, wobei seit der Ausreise eingetretene Veränderungen der ob-
jektiven Situation im Verfolgerstaat zu Gunsten und zu Lasten der asylsu-
chenden Person zu berücksichtigen sind. Vom Bestehen der begründeten
Furcht im Zeitpunkt der Ausreise wird in der Regel ausgegangen, wenn
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Seite 10
zwischen einer stattgefundenen Verfolgungsmassnahme oder der ander-
weitigen Kenntnisnahme einer Verfolgungsgefahr und der Ausreise ein
zeitlicher und sachlicher Zusammenhang besteht.
5.1.3 Der Beschwerdeführer kann aus dem Tod seines Neffen nichts zu
seinen Gunsten ableiten. Dieser Vorfall datiert vom Jahr (…), womit kein
zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zur neun Jahre später erfolgten
Ausreise besteht. Sodann ist er eigenen Angaben zufolge nicht Mitglied
der Ginbot 7 gewesen. Weiter ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz
festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer in Kopie eingereichten Do-
kumente in seinem Heimatstaat ohne weiteres unrechtmässig erworben
werden können, was bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen ist.
Zwar trift der in der Beschwerde vorgebrachte Hinweis zu, dass Asylsu-
chende aus solchen Ländern ihre Vorbringen mittels Dokumenten nur
schwerlich beweisen können, aber Art. 7 AsylG setzt nur ein Glaubhaft-
machen voraus (vgl. E. 3.2), was indessen vorliegend dem Beschwerde-
führer in Würdigung aller Begleitumstände nicht gelingt. Zudem kommt
auch das Gericht zum Schluss, dass zu bezweifeln ist, dieser sei überall
beschattet worden, nachdem er den obgenannten Vorfall öffentlich be-
kanntgemacht habe. Ein derartiger Aufwand über Jahre hinweg bezüglich
einer Person, die sich ansonsten politisch kaum exponiert hat, ist nicht
nachvollziehbar. Auch dass der Beschwerdeführer im Jahr (…) problem-
los hat ausreisen und später wieder einreisen können, legt den Schluss
nahe, dass seitens der heimatlichen Behörden keine ernsthafte Verfol-
gungsabsicht vorhanden gewesen ist. Das Gericht geht insgesamt davon
aus, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat zwar gewisse
Behelligungen hat erdulden müssen, aber es kommt zum Schluss, dass
diese nicht derart gewesen wären, dass sie die erwähnte Intensität (vgl.
E. 5.1.1) erreicht hätten.
5.2
5.2.1 Der Beschwerdeführer macht weiter das Vorliegen subjektiver
Nachfluchtgründe im Sinn von Art. 54 AsylG geltend, indem er vorbringt,
er betätige sich exilpolitisch.
5.2.2 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum
Asylausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachwei-
sen oder glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vor-
läufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
E-5342/2013
Seite 11
5.2.3 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3
Abs. 4 AsylG hält zwar zunächst fest, dass Personen, die Gründe geltend
machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind
und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Her-
kunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht
(mehr) Flüchtlinge sind; diese einschränkende Feststellung wurde vom
Gesetzgeber allerdings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vor-
behalt der Geltung der des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) wieder relativiert (Art. 3
Abs. 4 in fine AsylG).
5.2.4 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat
begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Hei-
mat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Akti-
vitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rück-
kehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinn von Art. 3 AsylG ver-
folgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E. 7.1
S. 352; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den
Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich mass-
geblich (Art. 3 und 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden
das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser
deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG
befürchten muss.
5.2.5 Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl.
etwa die Urteile D-5248/2008 vom 12. Februar 2009 und E-368/2009 vom
12. Februar 2009 sowie dort zitierte weitere Urteile) ist zwar davon aus-
zugehen, dass die äthiopischen Behörden die Aktivitäten der jeweiligen
Exilgemeinschaften im Rahmen ihrer (beschränkten) Möglichkeiten über-
wachen und mittels elektronischer Datenbanken registrieren. Unter die-
sen Umständen besteht die Möglichkeit, dass im Ausland agierende Per-
sonen von regimetreuen Bürgern oder im Ausland lebenden Behörden-
vertretern beobachtet werden. Dieser Umstand reicht indessen für sich al-
lein genommen nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaub-
haft zu machen. Vielmehr müssen zusätzliche, konkrete Anhaltspunkte
– nicht nur eine abstrakte oder rein theoretische Möglichkeit – dafür vor-
liegen, dass ein exilpolitisch aktiver äthiopischer Staatsbürger tatsächlich
das Interesse der äthiopischen Behörden auf sich gezogen hat und als
regimefeindliche Person namentlich identifiziert sowie registriert worden
ist. Von Bedeutung für die Frage, ob im Fall einer Rückkehr des Be-
E-5342/2013
Seite 12
schwerdeführers nach Äthiopien eine konkrete und aktuelle Gefährdung
seiner Person im Sinne des Asylgesetzes erwartet werden muss, ist somit
der Umstand, ob er als Regimekritiker und damit als konkrete Bedrohung
für das politische System Äthiopiens aufgrund exponierter politischer Tä-
tigkeit wahrgenommen wird und aus diesem Grund das Interesse der
heimatlichen Behörden auf sich gezogen hat.
5.2.6 Aus den eingereichten Beweismitteln des Beschwerdeführers (vgl.
Akten BFM A19 und Beschwerdebeilagen) gehen keine exponierten exil-
politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers hervor. Wie viele seiner
Landsleute nimmt er an Demonstrationen und Konferenzen gegen das
heimatliche Regime teil. Aufgrund dieser Aktivitäten ist nicht davon aus-
zugehen, dass gerade er in den Fokus der äthiopischen Behörden ge-
rückt ist und deshalb angenommen werden muss, die Sicherheitskräfte
seines Heimatlandes könnten ein spezielles Interesse an ihm haben.
5.2.7 Sodann vermag auch die Einreichung eines Asylgesuches in der
Schweiz nicht eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu be-
gründen, da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine solche für
sich allein bei einer Rückkehr nach Äthiopien regelmässig zu behördlicher
Verfolgung führt. Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Voraussetzungen
für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG auch
unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG
nicht.
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, asylrechtlich relevante Verfol-
gungsgründe im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneinte und
das Asylgesuch ablehnte.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 737).
E-5342/2013
Seite 13
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstan-
dard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen.
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
7.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdefüh-
rers nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
7.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
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ner Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR (Europäischer Ge-
richtshof für Menschenrechte) sowie jener des UN-Anti-Folterausschus-
ses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaub-
haft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer],
Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124–127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der
Wegweisung ist sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG die vor-
läufige Aufnahme zu gewähren.
7.3.2 Die schweizerischen Asylbehörden gehen in konstanter Praxis von
einer grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthi-
opien aus (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3). Der Grenzkrieg zwischen Äthio-
pien und Eritrea wurde im Juni 2002 mit einem Waffenstillstand und ei-
nem am 12. Dezember 2002 von beiden Staaten unterzeichneten Frie-
densabkommen beendet. Im heutigen Zeitpunkt ist nicht von einem offe-
nen Konflikt im Grenzgebiet zwischen diesen beiden Staaten auszuge-
hen, auch wenn eine Lösung der Grenzproblematik und eine Normalisie-
rung zwischen beiden Staaten nach wie vor nicht in Sicht ist. Ferner las-
sen sich den Akten auch keine individuellen Wegweisungshindernisse
entnehmen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der
Beschwerdeführer unter einer Depigmentierung leidet. Sodann verfügt er
im Heimatstaat über ein tragfähiges Beziehungsnetz. Das Gericht geht
nicht davon aus, dass er bei einer Rückkehr nach Äthiopien in eine exi-
stenzielle Notlage geraten wird.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34
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E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung ei-
ner vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4
AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
9.
Der Beschwerdeführer hat am 18. Oktober 2013 den eingeforderten Kos-
tenvorschuss von Fr. 600.– bezahlt, womit das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos geworden ist. Beim
vorliegenden Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), und der einbezahlte
Vorschuss wird zu deren Deckung verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.– werden dem Beschwer-
deführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird nicht zurücker-
stattet und zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und an das Amt
für öffentliche Sicherheit C._______.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Jonas Tschan
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