B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5342/2017
Ur t e i l vom 9 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Andrea Berger-Fehr (Vorsitz),
Richter François Badoud, Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiberin Maria Wende.
Parteien
A._______, geboren am (…),
(Beschwerdeführer),
B._______, geboren am (…),
(Beschwerdeführerin)
und ihre Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Irak,
alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 18. August 2017 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden suchten am (…) November 2015 in der Schweiz
um Asyl nach und machten anlässlich der Befragungen zur Person (BzP)
vom 23. Dezember 2015 und der Anhörungen vom 28. Juli 2017 im We-
sentlichen Folgendes geltend:
Sie seien irakische Staatsangehörige kurdischer Ethnie aus E._______,
Bezirk F._______, Provinz Mossul, wo sie bis zur ihrer Ausreise gelebt hät-
ten. Der Beschwerdeführer habe als (…) in der irakischen Armee gedient.
2011 und 2014 sei er während seiner Einsätze Opfer von terroristischen
Anschlägen geworden und dabei verletzt worden. Auch sei er immer wie-
der von Anhängern des ehemaligen Regimes Saddam Husseins bedroht
worden. Im August 2014 habe die Organisation des sogenannten Islami-
schen Staates (IS) die Regionen von Hawidscha und Kirkuk unter ihre Kon-
trolle gebracht. Der Beschwerdeführer habe zusammen mit anderen Sol-
daten den Befehl erhalten, seinen Stützpunkt zu verlassen und nach Hause
zu gehen. Die irakische Armee habe sich in dieser Region aufgelöst. Es
habe eine Fatwa seitens des IS gegeben, die besagt habe, dass jeder Sol-
dat, der in der Armee des Regimes sei, getötet werden solle. Mit der Zeit
hätten schiitische Milizen die Kontrolle in der Region übernommen. Zu
Hause habe der Beschwerdeführer auf weitere Befehle, ein Gericht oder
Ähnliches gewartet. Nach zwei Tagen habe ihn ein Freund gewarnt, dass
er vor dem IS fliehen solle, weshalb er mit seiner Familie in die Stadt
G._______ geflüchtet sei. Doch auch diese sei weniger als zwei Tage spä-
ter vom IS eingenommen worden, weshalb die Beschwerdeführenden
Richtung H._______ geflohen seien. Im (…) 2014 hätten sie den Irak in
Richtung Türkei verlassen und seien über mehrere Länder am (…) Novem-
ber 2015 in die Schweiz gelangt. Nach seiner Ausreise habe der Beschwer-
deführer erfahren, dass zwei seiner Kollegen von schiitischen Milizen zu
Tode gefoltert worden seien. Als ihm bewusst geworden sei, dass die Re-
gierung ihn nicht schützen könne, und als er gesehen habe, wie der IS
Frauen gekauft und verkauft habe, habe er den Entschluss gefasst, nicht
mehr in den Irak zurückzukehren.
Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden mehrere Fotos des
Beschwerdeführers in Militärkleidung ein. Sie führten ferner an, dass meh-
rere ihrer Identitätsdokumente von der Polizei beschlagnahmt aber dem
SEM nicht weitergeleitet worden seien.
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Seite 3
B.
Mit Verfügung vom 18. August 2017 – eröffnet am 21. August 2017 – ver-
neinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und
lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es ihre Wegweisung aus
der Schweiz an, schob den Vollzug jedoch infolge Unzumutbarkeit zu
Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
C.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 20. September
2017 beantragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur voll-
ständigen und richtigen Abklärung sowie Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts und Neubeurteilung. Eventualiter sei die angefochtene
Verfügung aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft der Be-
schwerdeführenden festzustellen und es sei ihnen Asyl zu gewähren, sub-
eventualiter seien sie als Flüchtlinge anzuerkennen. In prozessualer Hin-
sicht beantragten sie vollumfängliche Einsicht in die vorinstanzlichen Akten
A3/11 und A19/1, eventualiter sei ihnen das rechtliche Gehör hierzu zu ge-
währen. Nach Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtli-
chen Gehörs sei eine angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung an-
zusetzen. Schliesslich beantragten sie die unentgeltliche Prozessführung
inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden verschiedene Artikel
zur (militärischen) Lage im Irak im Allgemeinen und zu schiitischen Milizen
im Besonderen ein.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Oktober 2017 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um Akteneinsicht teilweise gut und stellte den
Beschwerdeführenden das Aktenstück A3/11 auszugsweise in Kopie zu.
Sie erhielten Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen. Im Übrigen wurde
der Antrag abgewiesen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung wurde gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses wurde verzichtet.
E.
Mit Schreiben vom 18. Oktober 2017 reichten die Beschwerdeführenden
eine Stellungnahme zur mit Zwischenverfügung vom 3. Oktober 2017 ge-
währten Akteneinsicht ein.
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Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist zustän-
dig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf
dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Die Beschwerdeführenden werfen der Vorinstanz eine Verletzung des An-
spruchs auf rechtliches Gehör (unter anderem in Form einer Verletzung
des Rechts auf Akteneinsicht), der Pflicht zur vollständigen und richtigen
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes und des Willkürverbots
vor. Die Vorbringen werden allerdings weitgehend ohne nähere Begrün-
dung und repetitiv geltend gemacht. Soweit sich die Beschwerde in allge-
meinen Ausführungen erschöpft, ohne einen konkreten Bezug zur vorlie-
genden Beschwerdesache erkennen zu lassen, ist darauf nicht weiter ein-
zugehen.
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Seite 5
4.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Dieses dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es
ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Ent-
scheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu
gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines sol-
chen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubrin-
gen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen ge-
hört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mit-
zuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn die-
ses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtli-
ches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1,
BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung
angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten
Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streit-
frage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so ab-
gefasst sein, dass die Betroffenen den Entscheid gegebenenfalls sachge-
recht anfechten können. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen
nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren
Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor-
bringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
4.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a–e aufge-
listeten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an
der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Be-
schwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachver-
haltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sach-
verhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind;
unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen
Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage,
2013, Rz. 1043).
E-5342/2017
Seite 6
4.3 Das Akteneinsichtsrecht wurde bereits mit Zwischenverfügung vom
3. Oktober 2017 abgehandelt (vgl. Bst. D. oben). Darauf ist hier zu
verweisen und auf die Anträge und deren Wiederholung in der
Stellungnahme vom 18. Oktober 2017 ist nicht mehr einzugehen.
4.4 Aus der angefochtenen Verfügung ergeben sich keine Anhaltspunkte,
die den Schluss zuliessen, die Vorinstanz habe irgendeine der obenge-
nannten Pflichten verletzt. Die Verfügung der Vorinstanz ist – entgegen den
mit Zitaten aus den Befragungsprotokollen belegten Vorwürfen auf Be-
schwerdeebene – ausreichend begründet, zumal sie sich nicht mit jedem
einzelnen Vorbringen auseinandersetzen muss. Die Beschwerdeführen-
den bringen vor, die Vorinstanz habe sich nicht mit der Frage befasst, wel-
che Konsequenzen der Beschwerdeführer aufgrund seiner Desertion sei-
tens der irakischen Regierung und der schiitischen Milizen hätte erwarten
müssen. Sie habe nicht erwähnt, dass er aufgrund seiner Desertion be-
fürchtet habe, von den irakischen Behörden verurteilt zu werden. Damit
habe sie den Anspruch auf rechtliches Gehör und die Pflicht zur vollständi-
gen und richtigen Abklärung des Sachverhalts verletzt. Diese Rügen gehen
fehl: Der Beschwerdeführer hat zu Protokoll gegeben, auf Befehl hin sei-
nen Posten zusammen mit seinen Kameraden verlassen zu haben. Ent-
sprechend musste die Vorinstanz nicht davon ausgehen, dass er eine De-
sertion und damit verbunden eine Verfolgung seitens irakischer Behörden
oder schiitischer Milizen geltend macht (vgl. dazu E. 7.3.3). Die Beschwer-
deführenden sprachen im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens weder
von einer Desertion noch erwähnten sie explizit eine Verfolgung seitens
schiitischer Milizen (mit Ausnahme der Drohungen während des Militär-
dienstes des Beschwerdeführers) oder der irakischen Behörden. Das zent-
rale Vorbringen in den Ausführungen der Beschwerdeführenden bildete die
Bedrohung durch den IS (vgl. vorinstanzliche Akten A4 F7.01 und 7.02; A13
F36 f. und F83). Der Beschwerdeführer führte entgegen den Ausführungen
auf Beschwerdeebene sowohl anlässlich der BzP als auch der Anhörung
aus, die Fatwa sei vom IS und nicht von den für die irakische Regierung
handelnden schiitischen Milizen erlassen worden (vgl. A4 F7.01, F7.02 und
A13 F84 ff.). Die Bedrohung durch den IS hat die Vorinstanz gewürdigt und
als nicht asylrelevant erachtet. Ob aus dem Umstand, dass der Beschwer-
deführer die Möglichkeit einer Gerichtsverhandlung erwähnte und davon
sprach, zwei seiner Kollegen seien von schiitischen Milizen zu Tode gefol-
tert worden (vgl. A13 F36), darauf geschlossen werden kann, dass er damit
eine gegen ihn gerichtete Verfolgung wegen Desertion geltend machte,
kann vorliegend offen gelassen werden. Dieses Vorbringen hätte – wie
nachfolgend aufgezeigt wird (vgl. E. 7) – den Ausgang des Verfahrens nicht
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Seite 7
zu ändern vermocht. Aus dem Umstand, dass das SEM auf Seite 3 der
Verfügung von der Bürgerkriegssituation in Syrien anstatt im Irak spricht,
lässt sich nichts zu Gunsten der Beschwerdeführenden ableiten, handelt
es sich hierbei doch offensichtlich um ein Versehen. Die Beschwerdefüh-
renden stellen sich des Weiteren auf den Standpunkt, das SEM habe es
unterlassen, die eingereichten Beweismittel zu würdigen, und damit ihren
Anspruch auf rechtliches Gehör und das Willkürverbot verletzt. Die einge-
reichten Fotos würden belegen, dass der Beschwerdeführer (…) der iraki-
schen Armee gewesen sei. Auch diese Rügen sind als unbegründet zu er-
achten, hat doch die Vorinstanz nicht bestritten, dass der Beschwerdefüh-
rer in der irakischen Armee diente. Die Beschwerdeführenden werfen zu-
dem auf, das SEM hätte zwingend weitere Abklärungen, insbesondere eine
weitere Anhörung, durchführen müssen. Der Klärung welcher Tatsachen
weitere Abklärungen hätten dienen sollen, substantiieren die Beschwerde-
führenden nicht und ist vorliegend auch nicht erkennbar. Schliesslich ist
nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführenden ebenfalls nicht
substantiiert, wie aus der zeitlichen Differenz von über eineinhalb Jahren
zwischen der Einreichung des Asylgesuchs und der Anhörung der Be-
schwerdeführenden eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen Abklärung
des Sachverhaltes resultieren soll. Im Übrigen ist nicht erkennbar, welche
Rechtsnachteile ihnen daraus entstanden sein sollen.
4.5 Soweit in der Beschwerde schliesslich gerügt wird, die angeblichen Ge-
hörsverletzungen stellen gleichzeitig eine Verletzung des Willkürverbots
dar, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Lehre und Rechtsprechung liegt
Willkür nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu zie-
hen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid
offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Wider-
spruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar
verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwider-
läuft (vgl. JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS SCHÄFER, Grundrechte in der
Schweiz, 4. Aufl., 2008, S.11; ULRICH HÄFELI/WALTER HALLER/HELEN KEL-
LER/DANIELA THURNHERR, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl.,
2016, N 811 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, m.w.H.). Dabei muss die angeblich
willkürliche Begründung rechtsgenüglich dargelegt werden (BGE 116 Ia
426 S. 428, m.w.H.). Im vorliegenden Fall wird jedoch weder näher ausge-
führt, noch ist von Amtes wegen ersichtlich, dass und inwiefern die seitens
der Beschwerdeführenden als willkürlich bezeichneten Vorgehensweisen
und Erwägungen des SEM unter die obgenannte Definition zu subsumie-
ren sind. Vielmehr ist – auch unter Berücksichtigung der nachfolgenden
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Seite 8
Erwägungen zum Asylpunkt – festzustellen, dass insbesondere das Ergeb-
nis der bemängelten Rechtsanwendung unter rechtsstaatlichen Gesichts-
punkten durchaus vertretbar ist. Die Rüge, die Vorinstanz habe das Will-
kürverbot verletzt, ist daher als unbegründet zu qualifizieren.
4.6 Die formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet. Es besteht
deshalb keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen aufzuhe-
ben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Antrag ist abzuweisen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Staatliche Strafverfolgungsmassnahmen sind nur dann flüchtlingsrechtlich
relevant, wenn es sich dabei nicht – oder nur teilweise – um eine legitime
Strafverfolgung handelt, sondern die drohenden ernsthaften Nachteile voll-
ständig, oder in Form einer Schlechterbehandlung einem flüchtlingsrecht-
lich relevanten Verfolgungsmotiv entspringen.
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Zur Begründung des ablehnenden Entscheids befand die Vorinstanz
die Vorbringen der Beschwerdeführenden als den Anforderungen von
Art. 3 AsylG an die Asylrelevanz nicht genügend. Im Rahmen von Krieg
erlittene Nachteile würden keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes
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darstellen, soweit sie nicht auf der Absicht beruhen würden, einen Men-
schen aus einem der in Art. 3 AsylG erwähnten Gründe zu treffen. Die
Flucht der Beschwerdeführenden vor dem IS sei durch die allgemeine Bür-
gerkriegssituation bedingt gewesen, wovon grosse Teile der Bevölkerung
in ähnlicher Weise betroffen gewesen seien. Eine gegen den Beschwerde-
führer persönlich gerichtete Bedrohungssituation aufgrund seiner Tätigkeit
für das irakische Militär sei nicht entstanden. Er habe selbst ausgeführt,
keinen direkten Kontakt zu Mitgliedern des IS gehabt zu haben und nicht
persönlich verfolgt worden zu sein.
6.2 Auf Beschwerdeebene konkretisieren die Beschwerdeführenden ver-
schiedene Punkte ihrer Aussagen und führen aus, von der irakischen Re-
gierung, den schiitischen Milizen und dem IS asylrelevant verfolgt zu wer-
den. Der Beschwerdeführer habe auf Befehl eines Vorgesetzten seinen
Posten verlassen und sei somit desertiert. Er habe glaubhaft dargelegt,
dass er in der Folge weitere Befehle oder eine Gerichtsverhandlung erwar-
tet habe. Es sei ihm folglich bewusst gewesen, dass er aufgrund des Ver-
lassens des Kriegsgebietes möglicherweise persönlich zur Verantwortung
gezogen werden könnte, unter anderem auch deshalb, weil er (…) gewe-
sen sei. Zudem habe er seine Waffe zurückgelassen und sie damit dem IS
überlassen, was ihm bei einem allfälligen Gerichtsprozess zur Last gelegt
werden könnte. Überdies habe er nicht auf weitere Instruktionen gewartet
und sei aus dem Irak geflüchtet. Aufgrund seiner Desertion werde er von
der irakischen Regierung und den schiitischen Milizen verfolgt. Es würde
ihm eine unverhältnismässige und mehrjährige Gefängnisstrafe oder sogar
die Todesstrafe drohen, da er als Deserteur und Verräter betrachtet werde
und damit ein politisches Profil aufweise. Als Kurde würde ihm ohnehin eine
härtere Strafe drohen. Ferner würden Gerichtsverfahren im Irak, in denen
Menschen zu Tode verurteilt würden, nicht den internationalen Standards
eines fairen Prozesses entsprechen. Nach seiner Flucht aus dem Irak hät-
ten die schiitischen Führer eine Fatwa erlassen, mit welcher die schiiti-
schen Milizen, welche die Kontrolle übernommen hätten, aufgefordert wor-
den seien, Deserteure der irakischen Armee festzunehmen und vor Gericht
zu stellen. Jene hätten im Wissen der irakischen Regierung zahlreiche
Kriegsverbrechen begangen. Zwei Kollegen des Beschwerdeführers seien
nach Erlass der Fatwa durch schiitische Milizen gefangen genommen, ge-
foltert und getötet worden. Ein ähnliches Schicksal hätte den Beschwerde-
führer erwartet, wäre er im Irak geblieben. Zudem habe er aufgrund seines
Militärdienstes zahlreiche Drohungen von schiitischen Milizen sowie von
Anhängern des alten Regimes erhalten. Kurz danach seien Anschläge auf
ihn und auf seine Einheit verübt worden, bei denen er verletzt worden sei.
E-5342/2017
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Bei einer Rückkehr in den Irak würde er ins Visier der irakischen Regierung
und ihrer Verbündeten geraten und verhaftet, gefoltert, zum Verschwinden
gebracht oder getötet werden. Auch wäre er als Kurde einer asylrelevanten
Verfolgung durch den IS ausgesetzt. Damit seien die Voraussetzungen ei-
ner begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung erfüllt. Schliesslich
machen die Beschwerdeführenden Ausführungen zur Lage im Irak im All-
gemeinen und zu den schiitischen Milizen im Besonderen und verweisen
auf diverse Quellen im Internet zu diesem Thema.
In ihrer Stellungnahme vom 18. Oktober 2017 führen die Beschwerdefüh-
renden aus, aus dem Rapport des Grenzwachtkorps (A3) gehe hervor,
dass sie durchwegs richtige Angaben zu ihren Personalien gemacht hät-
ten. Die Richtigkeit der Personalangaben stelle ein wichtiges Element bei
der Prüfung der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen dar. Es stehe fest, dass
ihre Vorbringen glaubhaft seien.
7.
7.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis ge-
langt, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderun-
gen an die Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG nicht genügen. Der In-
halt der Beschwerde führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Die
Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden wird nicht in
Frage gestellt, weshalb auf die entsprechenden Ausführungen in der Be-
schwerde und der Stellungnahme vom 18. Oktober 2017 nicht einzugehen
ist.
7.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, einer asylrelevanten Verfolgung
seitens des IS ausgesetzt zu sein, insbesondere aufgrund seiner Zugehö-
rigkeit zur kurdischen Ethnie.
7.2.1 Die Beschwerdeführenden stammen aus dem Bezirk F._______, wel-
cher zu den sogenannten "umstrittenen Gebieten" gehört, auf welche so-
wohl von der irakischen Zentralregierung in Bagdad als auch von der kur-
dischen Regionalregierung Anspruch erhoben wird (vgl. Urteil des BVGer
D-6214/2009 vom 5. Dezember 2012 E. 3.1; International Crisis Group,
Arming Iraq’s Kurds: Fighting IS, Inviting Conflict, 12. Mai 2015, S. 32,
is-inviting-conflict.pdf >, abgerufen am 27.04.2018). Seit ungefähr Mitte
2016 wird F._______ nicht mehr vom IS kontrolliert (vgl. anstatt vieler Uni-
ted Press International, (…) abgerufen am 27.04.2018).
E-5342/2017
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7.2.2 Vor diesem Hintergrund erscheint die Furcht der Beschwerdeführen-
den vor einer asylrelevanten Verfolgung seitens des IS zum heutigen Zeit-
punkt als objektiv nicht begründet, weshalb diesem Vorbringen keine Asyl-
relevanz zukommt.
7.3 Der Beschwerdeführer bringt ferner vor, ihm drohe aufgrund seiner De-
sertion eine asylrelevante Verfolgung seitens der irakischen Regierung und
seitens schiitischer Milizen, welche zahlreiche Kriegsverbrechen begangen
hätten.
7.3.1 Die Flucht vor einer rechtsstaatlich legitimen Strafverfolgung im Hei-
matland bildet grundsätzlich keinen Grund für die Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft und für die Asylgewährung. Dies gilt auch für die staatliche
Ahndung von militärstrafrechtlichen Delikten (vgl. BVGE 2015/3). Aus-
nahmsweise kann aber die Durchführung eines Strafverfahrens wegen ei-
nes gemein- oder militärstrafrechtlichen Delikts eine Verfolgung im asyl-
rechtlichen Sinn darstellen. Dies trifft unter anderem dann zu, wenn einer
Person eine solche Tat untergeschoben wird, um sie wegen ihrer äusseren
oder inneren Merkmale, namentlich ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen An-
schauungen, zu verfolgen, oder wenn die Situation eines Täters, der ein
Delikt tatsächlich begangen hat, aus einem solchen Motiv in bedeutender
Weise erschwert wird.
7.3.2 Aus verschiedenen Medienberichten aus dem Jahr 2014 geht hervor,
dass in dieser Zeit zehntausende von Soldaten desertiert seien (vgl. The
New York Times, Exhausted and Bereft, Iraq Soldiers Quit Fight,
10.06.2014, hausted-and-bereft-iraqi-soldiers-quit-fight.html?_r=0 >, abgerufen am
27.04.2018; The Washington Post, Iraqi soldier tells of desertion as mili-
tants attacked refinery: ‘Our officers sold us out’, 11.07.2014,
desertion-asmilitants-attacked-refinery-our-officers-sold-us-out/2014/07/
10/e634c0a0-02be-11e4-8fd0-3a663dfa68ac_story.html >, abgerufen am
27.04.2018; Global Security, Iraqi Army - June 2014 Collapse, undatiert, >, abge-
rufen am 27.04.2018). Als Reaktion auf die grosse Zahl desertierender Sol-
daten im Sommer 2014 habe die irakische Regierung erstmals öffentlich
harte Strafen – bis hin zur Todesstrafe – für Desertion angekündigt (vgl.
International Business Times, Iraq Isis Crisis: PM Announces Death Pe-
nalty for Deserting Troops, 15.06.2014, E-5342/2017
Seite 12
isis-crisis-pm-announces-death-penalty-deserting-troops-1452703 >, ab-
gerufen am 27.04.2018). Später berichteten Medien allerdings von Gewäh-
rung faktischer Amnestie, zumal die Armee angesichts der grossen Anzahl
desertierter Soldaten im Kampf gegen den IS auf erfahrene Soldaten an-
gewiesen gewesen sei (vgl. The New York Times, Iraq Army Woos Deser-
ters Back to War on ISIS, 28.09.2014, /2014/09/29/world/middleeast/iraq-army-woos-deserters-back-
to-war-on-isis.html >, abgerufen am 27.04.2018; Radio Free Europe Radio
Liberty, Iraq Offers Amnesty To Security Personnel Who Fled IS Offensive,
30.04.2015, person-nel/26987460.html >, abgerufen am 27.04.2018).
7.3.3 Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass dem Be-
schwerdeführer im Irak eine illegitime Strafverfolgung, welche auf flücht-
lingsrechtlich relevanten Motiven beruht, droht. Er hat seinen Posten nicht
aus eigenem Antrieb, sondern auf Befehl seines Vorgesetzten hin verlas-
sen, weshalb es zumindest fraglich erscheint, ob sein Verhalten überhaupt
als Desertion qualifiziert würde (vgl. Public Radio International, Iraqi deser-
ters say the army's epic collapse isn't their fault, 17.06.2014,
collapse-isnt-their-fault >, abgerufen am 27.04.2018). Er selbst scheint das
Risiko einer Verhaftung nicht als hoch eingestuft zu haben, hat er den Irak
doch legal und mit seinem Pass verlassen (vgl. A13 F82). Doch auch wenn
ihm eine Verhaftung wegen Desertion, sei es seitens der irakischen Behör-
den, sei es seitens schiitischer Milizen, gedroht hätte, stellt die Strafverfol-
gung von Deserteuren nicht eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG,
sondern eine legitime staatliche Massnahme dar (vgl. Urteil des BVGer
E-5197/2015 vom 23. August 2016 E. 5.3; vgl. ferner den irakischen Mili-
tary Penal Code No. 19, nicht offizielle englische Übersetzung abrufbar un-
ter Republic of Iraq, Military Penal Code, 10.2007, /applic/ihl/ihl-nat.nsf/xsp/.ibmmodres/domino/OpenAttach-
ment/applic/ihl/ihl-nat.nsf/9C60EDC34C397A53C1257C080040F111/
TEXT/Iraq%20-%20Military%20Penal%20Code%20%5Bin%20Eng-
lish%5D.pdf >, abgerufen am 27.04.2018). Auch kann den Akten nicht ent-
nommen werden, dass sich der Beschwerdeführer in der Vergangenheit
politisch engagiert hätte oder in einen Konflikt mit den irakischen Behörden
geraten wäre. Es sind somit keine Anhaltspunkte für eine Diskriminierung
aus politischen Gründen im Rahmen einer allfälligen Strafverfolgung er-
sichtlich. Die Befürchtung einer Schlechterstellung aufgrund der Zugehö-
rigkeit zur kurdischen Ethnie substantiiert der Beschwerdeführer nicht.
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Konkrete Hinweise, welche diese Ansicht stützen würden, sind nicht er-
sichtlich. Ferner ist den Akten auch keine gezielt gegen den Beschwerde-
führer persönlich gerichtete Verfolgung seitens schiitischer Milizen zu ent-
nehmen. Aus dem Umstand, dass zwei seiner Kollegen von diesen zu Tode
gefoltert worden sein sollen, lässt sich nichts Gegenteiliges ableiten, sind
doch die genauen Umstände und Motive dieser Tat nicht bekannt. Sofern
der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, ihm drohe bei einer
Rückkehr eine nicht völkerrechtskonforme Bestrafung, wäre diese unter
dem Aspekt der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu prüfen. Nach-
dem die Beschwerdeführenden jedoch wegen Unzumutbarkeit vorläufig
aufgenommen worden sind, bildet diese Frage nicht Prozessgegenstand.
7.4 Schliesslich gilt es in Bezug auf die Drohungen und Angriffe, welche
der Beschwerdeführer in der Vergangenheit während seines Militärdiens-
tes erlitten hat, Folgendes festzuhalten: Die Beschwerdeführenden haben
selbst zu Protokoll gegeben, dass diese nicht der Grund gewesen seien,
weshalb sie das Land verlassen hätten (vgl. A5 F7.03. und A13 F36 f.). Als
Militärangehöriger habe der Beschwerdeführer ständig solche Drohungen
erhalten, das sei normal gewesen und er habe diese nicht ernst genommen
(vgl. A13 F99 f.). Folglich ist dieses Vorbringen mangels sachlichen Kau-
salzusammenhangs zur Flucht nicht asylrelevant.
7.5 An dem Gesagten vermögen auch die eingereichten Beweismittel
nichts zu ändern, beziehen sie sich doch auf die Lage im Irak im Allgemei-
nen und nicht auf die Situation der Beschwerdeführenden im Konkreten.
7.6 Zusammenfassend konnten die Beschwerdeführenden keine Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft ma-
chen. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist in-
des angesichts des mit Zwischenverfügung vom 3. Oktober 2017 gutge-
heissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Andrea Berger-Fehr Maria Wende
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