B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5343/2016
Ur t e i l vom 2 7 . S e p t embe r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richterin Sylvie Cossy,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Partei
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
Türkei,
alle vertreten durch Klausfranz Rüst-Hehli, (…),
Gesuchstellende,
Gegenstand
Ausstandsbegehren vom 5. September 2016
im Beschwerdeverfahren E-4865/2016.
E-5343/2016
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Sachverhalt:
A.
Die Mutter der Gesuchstellenden suchte für sich und ihre Kinder (die Ge-
suchstellenden) seit ihrer Einreise in die Schweiz im November 2010 ins-
gesamt dreimal um Asyl in der Schweiz nach. Alle drei Asylgesuche wurden
von der Vorinstanz negativ beurteilt und die jeweils dagegen erhobenen
Beschwerden vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen (vgl.
E-2715/2011 vom 15. September 2011, E-6467/2013 vom 25. Februar
2014 und E-4737/2014 vom 1. April 2015).
Am 2. Mai 2015 reichten die Gesuchstellenden eigene Asylgesuche ein,
die mit Verfügung des SEM vom 13. November 2015 abgewiesen wurden.
Mit Eingaben vom 8. und 22. Dezember 2015 reichten sie dagegen beim
Bundesverwaltungsgericht betreffend den Vollzugspunkt Beschwerde ein.
Im Verlaufe dieses Beschwerdeverfahrens (E-8011/2015) reichten sie
durch ihren Rechtsvertreter zwei Ausstandsbegehren gegen den zuständi-
gen Instruktionsrichter ein, wobei auf das erstere nicht eingetreten
(E-179/2016) und das zweite abgewiesen (E-1096/2016) wurde. Am
17. April 2016 reichten sie ein Revisionsgesuch ein und beantragten die
Aufhebung des Urteils E-1096/2016 vom 15. März 2016 und die Gutheis-
sung des Ausstandsbegehrens vom 22. Februar 2016 im Verfahren
E-8011/2015. Dieses Revisionsgesuch wurde mit Urteil E-2326/2016 vom
2. Mai 2016 abgewiesen. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-8011/2015 vom 14. Juni wurde die Beschwerde gegen die Verfügung
des SEM vom 13. November 2016 abgewiesen.
Sechs Tage nach Ergehen dieses Urteils, das heisst am 20. Juni 2016,
wandten sich die Gesuchstellenden erneut an die Vorinstanz und beantrag-
ten, der Asylentscheid vom 13. November 2015 sei im Vollzugspunkt in
Wiedererwägung zu ziehen. Das SEM trat auf dieses Gesuch nicht ein. Die
dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts E-4243/2016 vom 14. Juli 2016 abgewiesen.
B.
Mit Eingabe vom 26. Juli 2016 ersuchten die Gesuchstellenden durch ihren
Rechtsvertreter erneut um Wiedererwägung des Asylentscheids vom
13. November 2015, wobei das Vorliegen von Wegweisungshindernissen
abzuklären sei. Dabei wurde unter anderem auf den gescheiterten Militär-
putschversuch in der Türkei vom 15./16. Juli 2016 hingewiesen.
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Seite 3
C.
Das SEM trat auf dieses Gesuch mit Verfügung vom 4. August 2016 nicht
ein, stellte fest, die Verfügung vom 13. November 2015 sei rechtskräftig
und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.– und hielt fest, einer
allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.
D.
Mit Eingabe vom 10. August 2016 erhob Klausfranz Rüst-Hehli gegen
diese Verfügung Beschwerde im Namen der Gesuchstellenden und bean-
tragte die Aufhebung des Nichteintretensentscheides. In verfahrensrechtli-
cher Hinsicht wurde unter anderem um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ersucht.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 19. August 2016 forderte der zuständige In-
struktionsrichter Klausfranz Rüst-Hehli auf, Vollmachten einzureichen. Die
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurden abgewiesen. Zur
Begründung führte Instruktionsrichter David Wenger aus, die in den Akten
liegenden Vollmachten der Gesuchstellenden von Januar 2015 seien man-
gels Urteilsfähigkeit nicht mehr gültig, zumal die vertretungsberechtigte
Mutter diese nicht mitunterzeichnet und zudem mit Schreiben vom 21. Juni
2016 offenbar widerrufen habe. Klausfranz Rüst-Hehli habe deshalb neue
Vollmachten einzureichen, wobei insbesondere für die zwei jüngeren Ge-
suchstellenden nach wie vor die Unterschrift der gesetzlichen Vertreterin
erforderlich sei. Gleichzeitig wurde festgestellt, alleine schon die Verfah-
renschronologie deute auf die Aussichtslosigkeit der erneuten Beschwerde
gegen einen Wiedererwägungsentscheid hin. Auch eine prima vista-Prü-
fung der Beschwerde lasse auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde
schliessen, zumal lediglich behauptet werde, die jüngsten Entwicklungen
in der Türkei liessen eine Rückkehr der Gesuchstellenden nicht zu, ohne
aber eine konkrete Gefährdung darzutun. Die Gesuchstellenden wurden
aufgefordert, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘200.– bis zum
5. September 2016 einzuzahlen.
F.
Mit Eingabe vom 22. August 2016 wurden Vollmachten der Gesuchstellen-
den und ihrer gesetzlichen Vertreterin sowie Berichte aus dem Internet zu
den Akten gereicht.
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Seite 4
G.
Mit Eingabe vom 27./28. August 2016 ersuchten die Gesuchstellenden um
Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 19. August 2016 und um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 29. August 2016 wurde das Gesuch um wie-
dererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abge-
wiesen.
I.
Am 5. September 2016 gelangten die Gesuchstellenden – handelnd durch
ihren Rechtsvertreter – mit einem Ausstandsbegehren an das Bundesver-
waltungsgericht, wobei sie im Wesentlichen beantragten, der das Be-
schwerdeverfahren führende Instruktionsrichter sowie der Gerichtsschrei-
ber seien befangen und hätten in den Ausstand zu treten. In verfahrens-
rechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses er-
sucht. Zur Begründung wurde ausgeführt, Instruktionsrichter David
Wenger habe sich in seiner Zwischenverfügung vom 19. August 2016 zu
Unrecht auf die Urteilsunfähigkeit der Gesuchstellenden gestützt. Zudem
seien in der Zwischenverfügung vom 29. August 2016 die nach Erhalt der
ersten Zwischenverfügung geltend gemachten neuen Tatsachen und Be-
weismittel nicht berücksichtigt worden. Auch habe er sich mit der Interes-
senkollision zwischen den Gesuchstellenden und der Kindsmutter – dieser
habe er zu Unrecht die Vertretungsbefugnis unterstellt – nicht auseinan-
dergesetzt und den angeführten Wiedererwägungsgrund nicht aufgenom-
men. Insgesamt hielten die Zwischenverfügungen den Anforderungen an
das rechtliche Gehör nicht stand. Damit sei glaubhaft gemacht, dass In-
struktionsrichter David Wenger und der Gerichtsschreiber befangen im
Sinne von Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG seien.
J.
Mit Schreiben vom 6. September 2016 ersuchte die das vorliegende Ver-
fahren instruierende Richterin Instruktionsrichter David Wenger und Ge-
richtsschreiber Arthur Brunner, sich zu den geltend gemachten Ausstands-
gründen zu äussern.
K.
Mit Stellungnahme vom 6. September 2016 führte Instruktionsrichter David
Wenger aus, der Rechtsvertreter Klausfranz Rüst-Hehli begründe sein
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Seite 5
Ausstandsbegehren mit einer unzulänglichen Verfahrensinstruktion. Er sei
offenbar nicht damit einverstanden, dass von der vertretungsberechtigten
Mutter mitunterzeichnete Vollmachten eingeholt und wegen Aussichtslosig-
keit der Beschwerde ein Kostenvorschuss erhoben worden sei. Damit
nenne er indessen keinen der gesetzlichen Ausstandsgründe. Ein solcher
sei auch nicht ersichtlich, weshalb auf weitere Ausführungen verzichtet
werde.
L.
Mit Stellungnahme vom 6. September 2016 führte der Gerichtsschreiber
Arthur Brunner aus, im Ausstandsbegehren habe der Rechtsvertreter
Klausfranz Rüst-Hehli keine der persönlichen Ausstandsgründe gegen ihn
geltend gemacht. Hinsichtlich allfälliger anderer Ausstandsgründe komme
er zum Schluss, dass das gegen ihn gestellte Ausstandsbegehren abzu-
weisen sei. Aus der Qualifikation einer Beschwerde als aussichtslos könne
gemäss ständiger Rechtsprechung nicht auf materielle Voreingenommen-
heit geschlossen werden. Eine Voreingenommenheit könne sich auch nicht
daraus ergeben, dass der Rechtsvertreter Klausfranz Rüst-Hehli dazu auf-
gefordert worden sei, rechtsgenügliche Vollmachten einzureichen, zumal
aufgrund der Akten unklar gewesen sei, ob dieser überhaupt vertretungs-
berechtigt gewesen sei.
M.
Mit Telefaxeingabe vom 6. September 2016 ergänzten die Gesuchstellen-
den ihr Ausstandsbegehren.
N.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 9. September 2016 wurde ihnen
Gelegenheit gegeben, zu den Stellungnahmen des Instruktionsrichters und
des Gerichtsschreibers eine Replik einzureichen.
O.
In ihrer Replik vom 19. September 2016 (Poststempel) nahmen die Ge-
suchstellenden dazu Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet das Bundesverwaltungsgericht
endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM, ausser – was
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Seite 6
vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches
des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 VGG sowie Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Im Rahmen dieser Verfahren ist das Bundesverwaltungsge-
richt auch zur abschliessenden Beurteilung von Ausstandsbegehren zu-
ständig (Art. 38 VGG i.V.m. Art. 37 BGG; vgl. BVGE 2007/4 E. 1.1).
1.2 Bestreitet die Gerichtsperson, deren Ausstand verlangt wird, oder ein
Richter beziehungsweise eine Richterin der Abteilung den Ausstands-
grund, so entscheidet die Abteilung unter Ausschluss der betroffenen Ge-
richtsperson über den Ausstand (Art. 37 Abs. 1 BGG). Der Entscheid
ergeht in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern beziehungsweise
Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG).
1.3 Will eine Partei den Ausstand einer Gerichtsperson verlangen, so hat
sie dem Gericht ein schriftliches Begehren einzureichen, sobald sie vom
Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat (Art. 36 Abs. 1 BGG [erster Satz]).
In der Gesuchseingabe vom 5. September 2016 wird auf die von Richter
David Wenger erlassenen Zwischenverfügungen vom 19. August 2016
und 29. August 2016 abgestellt. Das Ausstandsbegehren erfolgte in der zu
beachtenden Form sowie innert nützlicher Frist. Die Gesuchstellenden sind
im Beschwerdeverfahren E-4865/2016 Partei und damit zur Einreichung
des Ausstandsbegehrens legitimiert. Damit sind die formellen Anforderun-
gen an ein Ausstandsbegehren erfüllt, weshalb auf das Gesuch einzutreten
ist.
2.
2.1 Die Ausstandsregelung von Art. 34 ff. BGG gewährleistet den in Art. 30
Abs. 1 BV verankerten Anspruch des Einzelnen darauf, dass seine Sache
von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Rich-
ter ohne Einwirkung von sachfremden Umständen entschieden wird (vgl.
BGE 134 I 238 E. 2.1 S. 240 und BVGE 2007/5 E. 2.2 S. 38 f., je mit Hin-
weisen).
2.2 Von den in Art. 34 BGG aufgezählten Gründen, welche zu einem Aus-
stand führen, kommt keiner der in Art. 34 Abs. 1 Bst. a - d BGG erwähnten
Spezialtatbestände in Frage, sondern einzig die Auffangbestimmung von
Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG, auf welche sich die Gesuchstellenden – wenn
auch ohne nähere Begründung – berufen. Gemäss dieser Bestimmung ha-
ben Gerichtspersonen – Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Ge-
richtsschreiberinnen – in den Ausstand zu treten, wenn sie „aus anderen
E-5343/2016
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Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher
Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer
Vertreterin, befangen sein könnten“. Dieser Bestimmung kommt die Funk-
tion einer Auffangklausel zu, die – über den Bereich der namentlich er-
wähnten besonderen sozialen Beziehungen zwischen einer Gerichtsper-
son und einer Partei hinausgehend – sämtliche weiteren Umstände ab-
deckt, welche den Anschein der Befangenheit einer Gerichtsperson erwe-
cken und objektiv Zweifel an deren Unvoreingenommenheit zu begründen
vermögen (vgl. dazu ISABELLE HÄNER, in: Basler Kommentar zum Bundes-
gerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 34, N. 16 und 17).
3.
Zur Ablehnung einer Gerichtsperson muss nicht deren tatsächliche Befan-
genheit nachgewiesen werden. Es genügt, wenn Umstände glaubhaft ge-
macht werden, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Vor-
eingenommenheit zu begründen vermögen (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BGG
[zweiter Satz]). Dabei ist jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer
Partei abzustellen, sondern das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit
muss in objektiver Weise begründet erscheinen (vgl. BGE 131 I 24 E. 1.1,
mit Hinweisen und 139 I 121 E. 5.1). Richterliche Verfahrensfehler oder ein
falscher Entscheid in der Sache können die Unabhängigkeit respektive Un-
parteilichkeit eines Richters oder einer Richterin nur in Frage stellen, sofern
objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in den
Rechtsfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Dis-
tanz und Neutralität beruht (vgl. REGINA KIENER, Richterliche Unabhängig-
keit, 2001, S. 105 f. mit Hinweisen; vgl. HÄNER, a.a.O., Art. 34, N. 19). Nach
der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss es sich dabei um beson-
ders krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer handeln, die eine schwere
Verletzung richterlicher Pflichten darstellen (vgl. etwa Urteil des Bundesge-
richts 5A_206/2008 vom 23. Mai 2008 E. 2.2, mit Hinweisen).
4.
4.1 Die Gesuchstellenden machen in ihrem Ausstandsbegehren im We-
sentlichen geltend, Instruktionsrichter David Wenger habe mit seinen An-
ordnungen in den Zwischenverfügungen vom 19. August 2016 und 29. Au-
gust 2016 das rechtliche Gehör verletzt, da er zu Unrecht von der Urteils-
unfähigkeit der – zumindest zwei jüngeren – Gesuchstellenden ausgegan-
gen sei und – unter Androhung des Nichteintretens und der Kostenfolge für
den Rechtsvertreter – von der Kindsmutter eine Vollmacht eingeholt habe,
ohne die Gesuchstellenden vorher zur Stellungnahme einzuladen. Damit
habe er den Interessen der Kinder keine Beachtung geschenkt und im
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Seite 8
Sinne des Urteils des Bundesgerichts 2C_1130/2013 klares Recht verwei-
gert.
4.2 Richter David Wenger und Gerichtsschreiber Arthur Brunner bestreiten
in ihren Stellungnahmen vom 6. September 2016 das Bestehen eines Aus-
standsgrundes.
4.3 In ihrer Replik vom 19. September 2016 wiederholen die Gesuchstel-
lenden im Wesentlichen die bereits in ihrem Begehren vom 5. September
2016 geäusserten Anliegen und weisen darauf hin, der Instruktionsrichter
sei in der Zwischenverfügung vom 19. August 2016 zu Unrecht von ihrer
Urteilsunfähigkeit ausgegangen und habe gestützt darauf einen Nichtein-
tretensentscheid angedroht für den Fall, dass sie keine gültigen Vollmach-
ten einreichen würden. Zudem habe er sich in seiner Stellungnahme vom
6. September 2016 nicht mit den im Ausstandsbegehren festgestellten
Mängeln befasst und anerkenne damit diese Rügen stillschweigend. Er
verkenne, dass der Ausstandsgrund der Befangenheit „aus anderen Grün-
den“ genannt worden sei. Gemäss Bundesgerichtspraxis müsse das Miss-
trauen beziehungsweise die Unvoreingenommenheit durch krasse Fehler
begründet sein, die eine schwere Verletzung richterlicher Pflichten darstell-
ten. Im Weiteren lege Gerichtsschreiber Arthur Brunner nicht dar, weshalb
die Verfahrensleitung die Erfolgsaussichten der Beschwerde einzuschät-
zen berechtigt gewesen sei. In den verfahrensleitenden Verfügungen vom
19. und 29. August 2016 werde zudem keine Prüfung der Beschwerdeaus-
sichten vorgenommen, sondern deren Aussichtslosigkeit behauptet.
4.4 Aufgrund der vorliegenden Aktenlage vermögen die Ausführungen der
Gesuchstellenden in ihren Eingaben vom 5. September 2016, 6. Septem-
ber 2016 und 19. September 2016 nicht zu überzeugen. Zunächst ist fest-
zustellen, dass – wie bereits erwähnt – ein richterlicher Verfahrensfehler
oder ein falscher Entscheid in der Sache nicht genügen, um auf eine mög-
liche Befangenheit der Gerichtsperson schliessen zu können. Ein Aus-
standsgrund kann vielmehr nur vorliegen, wenn weitere Anhaltspunkte hin-
zukommen oder wenn es sich um eine besonders krasse Fehlbeurteilung
beziehungsweise schwere Verletzung der richterlichen Pflichten handelt.
Für eine sachgerechte Beurteilung des vorliegenden Ausstandsbegehrens
vom 5. September 2016 sind die Zwischenverfügungen vom 19. August
2016 und vom 29. August 2016 zu beachten und den Erwägungen zu-
grunde zu legen. Aus diesen ergeben sich vorliegend keine Hinweise da-
rauf, dass der zuständige Instruktionsrichter richterliche Verfahrensfehler
begangen oder einen falschen Entscheid getroffen hätte, die auf fehlende
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Seite 9
Distanz oder Neutralität hinweisen. Auch kann den Erwägungen keine be-
sonders krasse Fehlbeurteilung oder eine schwere Verletzung der richter-
lichen Pflichten entnommen werden. In der hauptsächlich zur Diskussion
stehenden Zwischenverfügung vom 19. August 206 kam Instruktionsrichter
David Wenger aufgrund der bestehenden Aktenlage zum Schluss, dass die
Vollmachten der noch minderjährigen Gesuchstellenden schon über ein
Jahr alt seien, die vertretungsberechtigte Mutter die Vollmachten der Ge-
suchstellenden nicht mitunterzeichnet habe und die früheren Vollmachten
mit Schreiben der Mutter vom 21. Juni 2016 an den Rechtsvertreter offen-
bar widerrufen worden seien. Indem er vom Rechtsvertreter insbesondere
für die zwei jüngeren, noch nicht 14-jährigen Kinder Vollmachten, die von
ihrer Mutter zu unterzeichnen seien, verlangte und dabei ein Nichteintreten
unter Kostenfolge für Klausfranz Rüst-Hehli androhte, kann jedenfalls nicht
von einer Verletzung von Verfahrensvorschriften – schon gar nicht von ei-
ner schweren oder wiederholten Verletzung – oder der Befangenheit von
Richter David Wenger beziehungsweise Gerichtsschreiber Arthur Brunner
ausgegangen werden. Dass die Gesuchstellenden beziehungsweise ihr
Rechtsvertreter die rechtliche Würdigung in den Zwischenverfügungen
nicht teilen, vermag daran nichts zu ändern, liegt doch die Verfahrensfüh-
rung in der Kompetenz des der Sache zugeteilten Instruktionsrichters. Da-
ran vermag auch der in der Eingabe vom 6. September 2016 erwähnte
Bericht in einer Ausgabe des Tagesanzeiger Magazins aus dem Jahre
2015, wo in Bezug auf einen Richterkollegen festgestellt worden ist, dass
die juristische Argumentation oft in den Hintergrund trete, nichts zu ändern.
Auch sonst bestehen keine objektiv gerechtfertigten Gründe zur Annahme,
Instruktionsrichter David Wenger hätte mit fehlender Distanz und Neutrali-
tät gehandelt. Im Übrigen kann gestützt auf die von Richter David Wenger
eingereichte Stellungnahme vom 6. September 2016 – entgegen der in der
Replik geäusserten Auffassung – nicht von einer stillschweigenden Aner-
kennung des im Aussstandsbegehren gerügten Mangels ausgegangen
werden.
Vor diesem Hintergrund vermögen die Zwischenverfügungen vom 19. Au-
gust 2016 und 29. August 2016 weder beim Instruktionsrichter noch beim
Gerichtsschreiber Ausstandsgründe zu begründen.
5.
Die Vorbringen im Ausstandsgesuch vom 5. September 2016 sind nicht ge-
eignet, in objektiver Weise den Anschein von Befangenheit von Instrukti-
onsrichter David Wenger und von Gerichtsschreiber Arthur Brunner zu be-
E-5343/2016
Seite 10
gründen und sprechen auch sonst nicht für einen Ausstandsgrund. Bei die-
ser Sachlage erweist sich das Ausstandsbegehren als unbegründet und ist
entsprechend abzuweisen. Die Akten sind nach Abschluss des vorliegen-
den Verfahrens zur Weiterführung des Verfahrens E-4865/2016 an den zu-
ständigen Instruktionsrichter zu überweisen.
Es ist im Übrigen anzumerken, dass sich das vorliegende Ausstandsge-
such, welches in den bisherigen Verfahren der Gesuchstellenden bereits
das vierte durch denselben Rechtsvertreter darstellt (vgl. E-179/2016,
E-1096/2016, E-2326/2016), an der Grenze zur Missbräuchlichkeit und
mithin an der Grenze zur Eintretenspflicht des Bundesverwaltungsgerichts
bewegt (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Pro-
zessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., Basel 2013,
S. 211 f. und S. 245 f.).
6.
6.1 Die Gesuchstellenden ersuchen im vorliegenden Ausstandsverfahren
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG). Vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen muss die Sa-
che jedoch als aussichtslos bezeichnet werden, weshalb das Gesuch ab-
zuweisen ist.
6.2 Den Gesuchstellenden sind bei dieser Sachlage die Kosten des Ver-
fahrens im Betrage von Fr. 600.– aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG;
Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-5343/2016
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Ausstandsbegehren wird abgewiesen.
2.
Die Akten werden zur Weiterführung des Verfahrens E-4865/2016 dem bis-
herigen Instruktionsrichter David Wenger überwiesen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
4.
Die Kosten des Ausstandsverfahrens von Fr. 600.– werden den Gesuch-
stellenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Ur-
teils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden und das SEM.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand: