B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5343/2017
Ur t e i l vom 1 4 . Ok t o be r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richterin Barbara Balmelli, Richter David R. Wenger,
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
Beschwerdeführende,
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse, (…),
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 18. August 2017 / N (…).
E-5343/2017
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden verliessen Syrien eigenen Angaben zufolge
am (…) 2015 (Beschwerdeführer) respektive ungefähr am (…) 2015 (Be-
schwerdeführerin) und gelangten am (…) 2015 (Beschwerdeführer) und
(…) 2015 (Beschwerdeführerin) in die Schweiz, wo sie am 8. Oktober 2015
(Beschwerdeführer) und 25. November 2015 (Beschwerdeführerin) um
Asyl nachsuchten. Am 21. Oktober 2015 (Beschwerdeführer) und 27. No-
vember 2015 (Beschwerdeführerin) wurden sie summarisch zu ihrer Per-
son befragt (BzP; Protokolle in den SEM-Akten A6/12 und A19/13) und am
3. Mai 2017 zu ihren Asylgründen angehört (Anhörung; Protokolle in den
SEM-Akten A32/25 und A33/12.
A.b Am (…) wurde in der Schweiz die Tochter der Beschwerdeführenden
geboren.
B.
B.a Der Beschwerdeführer – ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie aus E._______ (arabisch: F._______) – führte bei der BzP zur Be-
gründung seines Asylgesuchs aus, er habe in F._______ eine Ausbildung
als (…) abgeschlossen und am staatlichen syrischen (…) gearbeitet;
gleichzeitig habe er an der Universität H._______ studiert. Er sei dann
auch als (…) für den Sender „(…)“, welcher der Opposition gehöre, aktiv
geworden; er habe den Sender mit News versorgt und live Nachrichten
gesprochen. Des Weiteren gab er an, als (…) für die Organisation (…) in
der (…) Abteilung in E._______ gearbeitet zu haben. Beide Tätigkeiten
habe er bis zur Ausreise gemacht. Mit einer am (…) 2014 in Kraft getrete-
nen Verfügung vom (…) sei er vom syrischen Staat von der Arbeit als (…)
entlassen worden, dies vermutlich wegen seiner Aktivitäten für die Opposi-
tion. Als Hauptausreisegrund gab er an, am (…) 2015 sei es in E._______
zu einer Explosion gekommen. Er habe sowohl als (…) einen Badge als
auch als (…) einen Ausweis besessen. Weil es den Sendern „(…)“ und
„(…)“ verboten gewesen sei, Sendungen zu machen, sei er, zusammen mit
seiner Ehefrau und einem Freund, als Mitglied der I._______ (kurdische
[…]organisation) zum Explosionsort gegangen, um von dort zu berichten.
Dort sei er von der YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungsein-
heiten) festgenommen worden. Es habe viele Leute und ein Durcheinander
am Explosionsort gegeben, was ihm ermöglicht habe, sich zu befreien. Er
sei weggerannt und habe sich vor seiner Ausreise noch einen Tag lang in
Syrien versteckt. Seine Frau und ein Freund von ihm seien auch bei der
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I._______ gewesen. Als weiteren Ausreisegrund gab der Beschwerdefüh-
rer an, dass er für das syrische Regime und die YPG hätte Militärdienst
leisten sollen. In seinem Militärbüchlein stehe, dass er den Dienst verscho-
ben habe. Ab 2013 habe er aber diesbezüglich nichts mehr tun können,
weil er E._______ nicht mehr habe verlassen können; erhalten habe er
nichts, weil die syrische Regierung dort keine Vertreter mehr gehabt habe.
Bei der Anhörung führte der Beschwerdeführer zu seinen Ausreisegründen
präzisierend aus, bei der Explosion am (…) 2015 in E._______ habe es
sich um einen Anschlag gegen eine (…) Einrichtung der YPG gehandelt.
Er hätte eigentlich als (…)mitarbeiter des (…)“ vorbeigehen sollen, um zu
sehen, was dort geschehen sei. Weil dieser Sender im (…) 2015 geschlos-
sen worden sei, sei er aber nicht berechtigt gewesen, sich als Mitarbeiter
ein Bild über die Anschlagsituation zu machen. Da er seit 2008 auch Mit-
glied der (…)organisation I._______ sei, habe er beschlossen, sich als sol-
ches zum Explosionsort zu begeben. Zusammen mit seiner Ehefrau und
einem seiner Freunde – beides ebenfalls I._______-Mitglieder – hätten sie
ein Taxi bestellt und seien zum Anschlagsort gefahren. Damals seien die
Mitgliederausweise der I._______ neu im Umlauf gewesen. Er habe weder
seine Kamera noch sein Mikrofon mitgenommen. Beim Kontrollposten hät-
ten sie sich ausgewiesen und gesagt, sie seien Mitglieder der I._______
und möchten schauen, was passiert sei. Ein Mitarbeiter der Asayish (Si-
cherheit) habe ihn als Mitarbeiter des Senders „(…)“ erkannt und gefragt,
was er dort zu suchen habe. Er habe ihn beleidigt und geschlagen. Seine
Frau und sein Freund seien auch geschlagen worden. Der Kamerad des
Asayish-Mitarbeiters habe seine Kalaschnikow auf sie gerichtet und sie
aufgefordert, ihm zu folgen. Als der Beamte mit seinem Funkgerät hantiert
habe, habe er die Flucht ergriffen und seinen Begleitern (Ehefrau und
Freund) gesagt, sie sollten ebenfalls wegrennen. Der Beamte habe mit sei-
ner Kalaschnikow auf sie geschossen, er wisse bis heute nicht, wie er habe
entkommen können. Im Quartier, neben (…), sei er zu einem anderen
Freund gegangen und habe seine Familie angerufen. Sein Onkel väterli-
cherseits habe ihm geraten, nicht mehr nach Hause zurückzukehren. Am
nächsten Tag hätten ihm seine Angehörigen ein Privatfahrzeug geschickt,
mit dem er zu einem Dorf an der türkischen Grenze bei E._______ gefah-
ren sei. Am (…) 2015 sei er in die Türkei ausgereist.
Der Beschwerdeführer gab weiter an, bereits (…) habe er als Berichterstat-
ter und Fotograf an Demonstrationen teilgenommen und dabei meistens
sein Gesicht bedeckt gehalten. Er sei aber trotzdem erkannt und deshalb
wiederholt vom Sicherheitsdienst respektive vom (…) vorgeladen worden.
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Der (…) habe ihm anlässlich einer Vorladung mitgeteilt, er müsse sich beim
Gouverneur der Provinz G._______ melden, weil er bei Demonstrationen
gefilmt habe und auch über ihn geschrieben worden sei. Er hätte ihn ei-
gentlich verhaften lassen und in die Provinzhauptstadt schicken sollen.
Stattdessen habe er ihn verschont und ihm gesagt, er übernehme die Ver-
antwortung dafür, aber er solle nicht mehr an Demonstrationen teilnehmen.
Danach sei er wegen den Demonstrationen noch einmal auf den Posten
des Staatssicherheitsdienstes vorgeladen worden. Dort sei er vernommen
und bedroht worden. Er gehe davon aus, dass seine politischen Aktivitäten
Grund für die Entlassung (…) gewesen seien. Schliesslich wiederholte der
Beschwerdeführer, dass er sich in J._______ zum Militärdienst hätte mel-
den müssen, und auch die YPG habe von Männern in seinem Alter ver-
langt, Wehrdienst zu leisten.
B.b Die Beschwerdeführerin – ebenfalls syrische Staatsangehörige kurdi-
scher Ethnie – führte aus, sie sei in K._______ aufgewachsen und habe
dort einen Universitätsabschluss in (…) erworben. Seit der Heirat (…) habe
sie, zusammen mit ihrem Mann, wieder in E._______, ihrem Geburtsort,
gelebt. Sie gab an, wegen ihres Mannes in die Schweiz gekommen zu sein
und berichtete über die Ereignisse vom (…). Weil ihr Ehemann gesucht
worden sei, habe sie weder (…) gehen noch dort arbeiten können. Auf ent-
sprechende Fragen antwortete sie, er werde gesucht, weil er ein (…) ge-
wesen sei. Er sei auch Reporter beim (…) namens „(…)“ gewesen. Die
PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) habe nicht gewollt, dass jemand über
dieses Gebiet berichte. Er sei auch Mitglied der I._______, die viele Sa-
chen dort gemacht habe. Die Mitglieder der I._______ würden von der PKK
verfolgt. Sie sei, für kurze Zeit, ebenfalls Mitglied der I._______ gewesen,
ohne jedoch deswegen Probleme gehabt zu haben. Nach dem Vorfall vom
(…) habe sie ihren Mann erst wieder hier in der Schweiz gesehen. Am Tag
nach jenem Ereignis hätten die Anhänger der PKK sie von zuhause mitge-
nommen und befragt. Nach zwei Stunden sei sie wieder freigelassen wor-
den. Danach seien sie noch drei- oder viermal bei ihr zuhause vorbeige-
kommen. Sie hätten sie bedroht und ihr gesagt, falls ihr Mann nicht zurück-
komme und sich bei ihnen melde, würden sie ihr Schaden zufügen. Auch
ihre Eltern seien bedroht worden. Ihr Vater sei (…) Rates in K._______
gewesen. Am (…) 2013 sei er verhaftet und während zweier Jahre als po-
litischer Gefangener in einem syrischen Gefängnis inhaftiert gewesen. Da-
nach sei er von einem Richter auf Kaution freigelassen worden. Sie hätten
ihren Vater illegal nach E._______ zurückbringen lassen können, weil dies
die einzige Lösung gewesen sei, um dem Regime zu entkommen. Am
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(…) 2015 sei sie von E._______ mit einem Taxi nach J._______ gefahren
und noch am gleichen Tag nach L._______ geflogen.
Bei der Anhörung führte sie zu den Geschehnissen nach dem Vorfall vom
(…) aus, ein oder zwei Stunden nach ihrer Rückkehr nach Hause sei eine
Patrouille vorbeigekommen und habe das ganze Haus durchsucht. Ihre
Schwiegermutter sei von den Männern weggestossen worden und zu Bo-
den gefallen. Die Beamten hätten ihr gedroht, sie würden sie an Stelle ihres
Mannes verhaften, wenn dieser sich nicht bei ihnen melden würde. Um die
Mittagszeit sei wieder eine Patrouille gekommen und habe erneut das
Haus durchsucht. Zwischen fünfzehn und sechzehn Uhr hätten andere Be-
amte wiederum das Haus durchsucht und ihr ein letztes Mal mit ihrer Ver-
haftung gedroht. Danach sei sie nach J._______ geflüchtet, wo sie sich vor
ihrer Ausreise noch ungefähr einen Monat bei einer Freundin aufgehalten
habe.
B.c Die Beschwerdeführenden reichten im erstinstanzlichen Verfahren ihre
syrischen Identitätskarten und die auf den Beweismittelumschlägen A34
und A35 aufgeführten Dokumente zu den Akten.
C.
Mit am 21. August 2017 eröffneter Verfügung vom 18. August 2017 stellte
die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden und ihre Tochter C._______
erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und
ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegwei-
sung schob sie zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu-
gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
Zur Begründung führte sie aus, die Demonstrationsteilnahmen des Be-
schwerdeführers hätten (…) stattgefunden. Danach habe er, abgesehen
vom Verlust seiner Arbeitsstelle (…) von E._______, keine Probleme mehr
gehabt. Er sei auch nie in Haft gewesen. Somit bestehe kein genügend
enger Kausalzusammenhang zwischen den Demonstrationen und seiner
Ausreise. Seine Entlassung stelle keinen asylrelevanten Nachteil dar. Die
syrischen Behörden und insbesondere der Staatssicherheitsdienst hätten
ausreichend Gelegenheit gehabt, ihn wegen den Demonstrationsteilnah-
men zu verhaften, sollten sie dies tatsächlich beabsichtigt haben.
Zu den mutmasslichen Rekrutierungsversuchen der YPG sei festzuhalten,
dass die kurdischen Kantone Afrin, Kobane und Jazira 2013 ihre Autono-
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mie erklärt und im Juli 2014 ein Gesetz eingeführt hätten, das eine obliga-
torische Dienstpflicht für alle männlichen Bürger zwischen achtzehn und
dreissig Jahren vorsehe. Dienstverweigerer würden disziplinarisch be-
straft. Der heute (…)-jährige Beschwerdeführer wäre aufgrund seines Al-
ters bei einer Rückkehr nicht mehr der Gefahr einer Zwangsrekrutierung
durch die YPG ausgesetzt. Seine zum Zeitpunkt der Ausreise geltend ge-
machte Furcht vor einer Zwangsrekrutierung als damals noch dienstpflich-
tige Person sei in objektiver Hinsicht unbegründet, weil die Wehrpflicht
nicht an die in Art. 3 AsylG genannten Eigenschaften, sondern lediglich an
den Wohnort, das Alter und das Geschlecht der betroffenen Person an-
knüpfe. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers sei kein asylrele-
vantes Verfolgungsmotiv der YPG ersichtlich. Bei dieser Sachlage könne
offen bleiben, ob die bei einer Zuwiderhandlung gegen die Dienstpflicht
vorgesehenen disziplinarischen Massnahmen intensiv genug wären, um
ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darzustellen.
In Bezug auf die geltend gemachte Einberufung in die syrische Armee und
den dazu eingereichten Dokumenten (Militärbüchlein und Marschbefehl
vom […] 2013) habe der Beschwerdeführer die Frage bei der BzP, ob er je
konkrete Aufgebote erhalten habe, verneint und angegeben, nichts erhal-
ten zu haben, weil es in E._______ keine syrischen Regierungsvertreter
mehr gebe. Dies widerspreche seiner Aussage bei der Anhörung, seine
Mutter habe im (…) 2013 einen Marschbefehl für ihn erhalten, als er gerade
nicht zugegen gewesen sei. Seine auf Vorhalt hin gemachte Erklärung, er
habe nichts vom Marschbefehl gewusst, weil er von seiner Mutter entge-
gengenommen worden sei, sei wenig überzeugend, zumal er zuvor ausge-
sagt habe, seine Mutter habe ihn über den Empfang informiert. Die Tatsa-
che, dass er sein Militärbüchlein mit eingetragenen Verschiebungen beim
SEM abgegeben habe, reiche für sich alleine noch nicht als Beweis dafür,
dass er vom syrischen Militär gesucht werde. Unter diesen Umständen –
beim Marschbefehl handle es sich offensichtlich um eine Fälschung – sei
es nicht möglich, den Militärdienststatus des Beschwerdeführers abzuklä-
ren. Aufgrund seiner widersprüchlichen Aussagen sei dieses Vorbringen
nicht glaubhaft.
Zur Flucht vor den Soldaten anlässlich einer Explosion bei einem Waffen-
lager der YPG sei festzuhalten, dass aufgrund der Sicherheitslage im Nord-
osten Syriens verständlich sei, dass Sicherheitsbeamte nervös reagierten.
Es sei gängige Praxis der Kampfverbände, Zivilisten und Reporter von ge-
schützten Orten, wie einem Waffenlager, fernzuhalten. Der Beschwerde-
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führer habe selber ausgesagt, es handle sich bei diesem Ort um eine Mili-
tärzone. Die Übergriffe (Schläge mit dem Gewehrkolben) der Soldaten (An-
gehörige der Asayish) seien zwar zu verurteilen, sie stellten aber mangels
Intensität keine asylrelevante Verfolgung dar. Dies gelte auch für die vor-
gesehene Inhaftierung des Beschwerdeführers und seiner Begleiter. Seine
Aussage, man hätte sie nie mehr freigelassen, beruhe auf reinen Mutmas-
sungen. Unbesehen der fehlenden Asylrelevanz sei fraglich, wie dem Be-
schwerdeführer, seiner damals im (…) schwangeren Ehefrau und seinem
Freund die Flucht vor einem Sicherheitsbeamten gelungen sein sollte, der
seine Kalaschnikow auf sie gerichtet habe. Allein schon der Umstand, dass
der Beschwerdeführer seine schwangere Frau mitten in der Nacht an einen
Explosionsort mitgenommen habe, sei zu bezweifeln. Er habe auch nicht
nachvollziehbar erklären können, weshalb seine Reportagen oder Aussa-
gen für die YPG respektive PYD bedrohlich gewesen seien und ihn in Ge-
fahr gebracht haben sollten. Er sei vielmehr ausgewichen und habe von
ungefähr fünfzig bis sechzig Berichten sowie davon gesprochen, dass er
in der ganzen Zeit nie verhaftet worden sei. Seine Erklärung, sein Presse-
ausweis habe ihn vor Verhaftungen geschützt, sei unlogisch, zumal gerade
seine Tätigkeit für die Presse ihn in Gefahr gebracht habe. Nach dem Ge-
sagten könne ausgeschlossen werden, dass er aufgrund seiner Mitglied-
schaft bei der I._______ oder seiner Tätigkeit als Reporter für den (…)sen-
der „(…)“ eine asylbeachtliche Verfolgung in Syrien zu befürchten hätte.
Die Beschwerdeführerin habe sich in mehreren zentralen Punkten wider-
sprochen. Bei der BzP habe sie ausgesagt, die PKK-Aktivisten seien bei
ihr vorbeigekommen und hätten sie mitgenommen, um sie zu befragen. Bei
der Anhörung hingegen habe sie verneint, jemals von den Asayish mitge-
nommen und befragt worden zu sein. Auch ihre Schilderungen zur Aus-
reise seien widersprüchlich ausgefallen. Bei der Anhörung habe sie ange-
geben, ihr Haus am Tag nach der Explosion verlassen zu haben und nach
J._______ gegangen zu sein, wo sie sich ungefähr einen Monat lang bei
einer Freundin versteckt gehalten habe. Bei der BzP habe sie jedoch aus-
gesagt, sie sei noch am selben Tag von J._______ nach L._______ geflo-
gen, an dem sie F._______ verlassen habe. Aufgrund dieser gravierenden
Widersprüche sei klar, dass sie ihre Heimat nicht in der von ihr geschilder-
ten Weise und auch nicht aus den von ihr geltend gemachten Gründen
verlassen habe.
Die eingereichten Beweismittel widerlegten die Einschätzungen des SEM
nicht. Sie stützten die geltend gemachte Biografie zwar ziemlich genau ab,
nicht aber die entscheidende Bedrohungssituation. Exemplarisch könnten
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die auf dem USB-Stick eingereichten Reportagen herausgegriffen werden.
Dabei handle es sich um Berichte über Naturschutz und kulturelle Veran-
staltungen, wie beispielsweise eine Vernissage. Eine politische Brisanz sei
darin nicht zu erkennen. Deshalb sei bezüglich der geltend gemachten Ge-
fährdung auf die Aussagen der Beschwerdeführenden abzustützen, die
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermöchten.
Die Beschwerdeführenden seien zufolge Ablehnung ihrer Asylgesuche
grundsätzlich zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet, aufgrund der Si-
cherheitslage erweise sich allerdings der Wegweisungsvollzug als unzu-
mutbar.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 20. September 2017 gelangten die Be-
schwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter an das Bundesverwal-
tungsgericht und beantragten unter Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3
die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie, es sei ihnen unter Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Pro-
zessführung zu bewilligen und in der Person ihres Rechtsvertreters ein un-
entgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Des Weiteren liessen sie die im
Verzeichnis auf Seite 16 der Beschwerde aufgeführten Beilagen einrei-
chen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Argumentation der
Vorinstanz zur fehlenden Kausalität zwischen den Demonstrationen und
Einvernahmen (…) und der Ausreise des Beschwerdeführers gehe fehl. Es
sei festzuhalten, dass er sich auch nach (…) weiterhin gegen die Regie-
rung betätigt und namentlich als (…), Mitglied einer (…)organisation der
(…) gearbeitet sowie an Demonstrationen teilgenommen habe. Ab (…) hät-
ten sich keine staatlichen Sicherheitskräfte mehr in der Stadt aufgehalten,
weshalb er einstweilen sicher vor einer Verhaftung wegen den Demonstra-
tionen gewesen sei. Die Vorinstanz bezweifle die Glaubhaftigkeit seiner
Aussagen zu den Demonstrationsteilnahmen sowie zu deren Organisation
und Berichterstattung darüber nicht. Seine Angaben seien auch in Bezug
auf die Vorladung durch den (…) sehr detailliert ausgefallen und wiesen
einen hohen Grad an Individualität sowie Emotionalität auf. Zur groben
Übersicht könnten einige Fotos und Video-Screenshots auf dem USB-Stick
eingereicht werden. Auch seine Aussagen zur Entlassung aus dem (…)
seien glaubhaft. Der Beschwerdeführer falle gleich unter mehrere der in
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der Rechtsprechung des Gerichts aufgeführten Gefährdungsprofile. Er er-
fülle die Flüchtlingseigenschaft, weshalb ihm Asyl zu gewähren sei. Seine
Ehefrau und sein Kind seien in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl des
Beschwerdeführers einzubeziehen.
Der Argumentation der Vorinstanz zum Vorfall vom (…) widersprach der
Beschwerdeführer. Er habe detailliert dargelegt, dass er erst zum Ausstei-
gen aufgefordert worden sei, als der Sicherheitsbeamte ihn und seinen
I._______-Ausweis mit der Taschenlampe angeleuchtet und seinen Na-
men sowie sein Gesicht erkannt habe. Entsprechend stehe fest, dass es
sich bei seiner Verhaftung nicht um eine reine Routinekontrolle gehandelt
habe. Er sei vielmehr vor Ort identifiziert und gerade deshalb verhaftet wor-
den, weil er sich politisch sehr stark exponiert habe. Er sei der YPG ein
Dorn im Auge gewesen, was ihm bereits bewusst gewesen sei, als die
YPG-Leute ihn im (…) aufgesucht und zum Verlassen gezwungen hätten.
Er habe auch diese Verfolgungsepisode glaubhaft, detailliert und individu-
ell-emotional geschildert. Zudem stimmten die Aussagen der Beschwerde-
führerin, die eine Vielzahl von Realkennzeichen enthielten, mit denjenigen
ihres Mannes überein. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in die kurdischen Gebiete
Syriens auch von der YPG verfolgt würde. Er erfülle somit auch aufgrund
nichtstaatlicher Verfolgung die Flüchtlingseigenschaft, zumal der syrische
Staat weder schutzfähig noch schutzwillig sei und sich keine innerstaatli-
che Fluchtalternative biete.
Hinzu komme, dass auch die Aussagen des Beschwerdeführers zur Mili-
tärdienstverschiebung hinsichtlich ihrer Glaubhaftigkeit nicht zu beanstan-
den seien. Das eingereichte Original-Militärbüchlein enthalte keinerlei Fäl-
schungsmerkmale und die darin eingetragenen Verschiebungsmerkmale
untermauerten seine Aussagen. Es sei offensichtlich, dass er sich durch
die Ausreise seiner Dienstplicht entzogen habe. Aufgrund seines ausge-
prägten politisch-oppositionellen Profils sei zweifelsohne davon auszuge-
hen, dass das syrische Regime seine Dienstverweigerung als Ausdruck
der Regimefeindlichkeit aufgefasst habe und er deshalb flüchtlingsrele-
vante Verfolgung zu befürchten habe. Entgegnungen zum vom SEM ange-
führten angeblichen Widerspruch würden sich mithin erübrigen. Ergänzend
falle der Beschwerdeführer gemäss einem UNHCR-Bericht aufgrund der
Ausreise im dienstpflichtigen Alter in eine weitere Risikogruppe.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Oktober 2017 hiess die Instruktionsrichterin
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das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung – vorbe-
hältlich einer nachträglichen Verbesserung in den finanziellen Verhältnis-
sen der Beschwerdeführenden – gut und verzichtete auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses. Den Antrag auf amtliche Rechtsverbeiständung
hiess sie ebenfalls gut und bestellte den Rechtsvertreter als amtlichen
Rechtsbeistand. Die Vorinstanz lud sie ein, sich zur Beschwerde verneh-
men zu lassen.
F.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 25. Oktober 2017
die Abweisung der Beschwerde. Der behaupteten politischen Brisanz der
Kündigung der Arbeitsstelle (…) hielt sie entgegen, der Beschwerdeführer
habe angegeben, den Grund für die Kündigung nicht zu kennen. Es wäre
von ihm zumindest eine diesbezügliche Mutmassung zu erwarten gewe-
sen, sollte er eine politische Motivation dahinter gesehen haben. Ange-
sichts dessen, dass das syrische Regime beschlossen habe, den Be-
schwerdeführer nicht zu verhaften, obwohl er mehrmals von Geheimdienst
vorgeladen worden sei, sei nicht plausibel, dass es sehr viel später ver-
sucht haben sollte, ihn durch die Entlassung zu schädigen. Selbst wenn
diese gezielt gegen ihn gerichtet gewesen sein sollte, fehle ihr die Intensi-
tät, um asylbeachtlich zu sein.
G.
In der Replik vom 14. November 2017 wurde entgegnet, aus seinen im
gleichen Kontext gemachten Aussagen gehe sehr wohl hervor, dass er ge-
mutmasst habe, seine Entlassung sei politisch motiviert gewesen. Ausser-
dem sei erneut darauf hinzuweisen, dass die staatlichen Sicherheitskräfte
2012 aus E._______ respektive F._______ verdrängt worden seien und
eine Verhaftung von diesem Zeitpunkt an praktisch nicht mehr möglich ge-
wesen sei. Es sei hingegen nach wie vor möglich gewesen, oppositionelle
Mitarbeiter eines staatlichen syrischen (…) von der Arbeit auszuschliessen.
Indessen wäre eine politisch motivierte Entlassung ohnehin nicht von ent-
scheidender zusätzlicher Bedeutung. Grosses Gewicht komme vielmehr
dem Umstand zu, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner unbestritte-
nen politischen Aktivität von den syrischen Sicherheitskräften als Oppositi-
oneller identifiziert worden sei und deshalb Gefahr laufe, in Zukunft asyl-
beachtliche Verfolgung zu erleiden. Er sei unbestrittenermassen wiederholt
mit der Inhaftierung bedroht worden. Dass diese Drohung bisher noch nicht
wahrgemacht worden sei, führe nicht automatisch zur Annahme, sie sei
nicht ernst zu nehmen. Es lasse sich einerseits mit den Machtverhältnissen
in E._______ und andererseits mit der Gutmütigkeit des (…) erklären. Der
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Seite 11
Beschwerdeführer habe aber ebenso angegeben, dass der Stellvertreter
des (…) dies anders gesehen und ihm sogar gedroht habe, sein Tag werde
noch kommen. Er wäre also bei einem Abgang des (…) keineswegs mehr
sicher vor asylbeachtlicher Verfolgung. Personen, denen eine regierungs-
feindliche Haltung zugeschrieben werde, seien gefährdet, willkürlich ver-
haftet, gefoltert oder anderen Misshandlungen ausgesetzt zu werden. Der
Beschwerdeführer würde mit hoher Wahrscheinlichkeit bereits bei seiner
Wiedereinreise überprüft und aufgrund seiner Vorgeschichte asylbeachtli-
che Nachteile erfahren. Seine Furcht vor künftiger Verfolgung sei auch in
objektiver Hinsicht begründet. Als Beilage reichte der Rechtsvertreter seine
Honorarnote gleichen Datums zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. Septem-
ber 2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be-
schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
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und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
1.5 Der am (…) geborene Sohn D._______ wird in das Beschwerdeverfah-
ren einbezogen.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Mit Beschwerde an
das Bundesverwaltungsgericht können gemäss dieser Bestimmung die
Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschrei-
tung des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.
3.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden einzig die Fragen der
Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung. Der Wegwei-
sungsvollzug ist nicht zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die vorläufige
Aufnahme zu Gunsten der Beschwerdeführenden angeordnet hat.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 AsylG bedeutet – im Gegensatz
zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
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Seite 13
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuch-
stellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sach-
verhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine ob-
jektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die
Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erleb-
nisse betreffende substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und
konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsge-
mässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeich-
net durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Über-
einstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbe-
sondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachge-
schobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es
um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (insbesondere Übereinstim-
mung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und
Plausibilität der Angaben), die für oder gegen die gesuchstellende Person
sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven
Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht
aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung
der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen
die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11
E. 5.1, 2010/57 E. 2.3; vgl. auch LUDEWIG/BAUMER/TAVOR, Einführung in
die Aussagepsychologie, in: Aussagepsychologie für die Rechtspraxis,
2017, S. 47 ff.).
5.
5.1 Die in Syrien herrschende politische und menschenrechtliche Lage
wurde durch das Bundesverwaltungsgericht ausführlich gewürdigt (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.2 sowie Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 [als
Referenzurteil publiziert] E. 5.3 und 5.7.2). Es ist durch eine Vielzahl von
Berichten belegt, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem
Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintli-
che Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorge-
hen. Personen, die sich an regimekritischen Demonstrationen beteiligt ha-
ben, sind in grosser Zahl von Verhaftung, Folter und willkürlicher Tötung
betroffen. Mit anderen Worten haben Personen, die durch die staatlichen
syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert werden,
eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Ver-
folgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleich-kommt. Diese Feststellung gilt
auch heute noch (vgl. unter anderen Urteile des BVGer E-4518/2015 vom
18. April 2018 E. 7.3.1 und D-6947/2018 vom 25. Juni 2019 E. 6.2).
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5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in BVGE 2015/3 auch einläss-
lich mit der Frage auseinandergesetzt, welche asylrechtliche Relevanz der
Entziehung von der Dienstpflicht in der staatlichen syrischen Armee zu-
kommt. Es hielt dabei fest, dass eine Wehrdienstverweigerung oder Deser-
tion für sich alleine die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermöge.
Nur wenn die betroffene Person deswegen eine Behandlung zu gewärtigen
habe, die ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG gleich-
komme, erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft. Eine asylrechtlich relevante
Verfolgung liege insbesondere dann vor, wenn eine Person aufgrund ihrer
Dienstverweigerung als politischer Gegner qualifiziert und als solche un-
verhältnismässig schwer bestraft würde. Im konkreten Fall erwog das Ge-
richt, diese Voraussetzungen seien erfüllt, weil der kurdische Beschwerde-
führer, der das Land nur wenige Monate vor Ausbruch des Bürgerkriegs
verlassen hatte, einer oppositionell aktiven Familie entstammte und bereits
in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicher-
heitskräfte auf sich gezogen habe. Er habe somit aufgrund der Entziehung
von seiner Dienstpflicht in der staatlichen syrischen Armee im Falle einer
Rückkehr nach Syrien ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu
befürchten (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.3).
6.
6.1 Die Vorinstanz hat die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerde-
führers zu seinem mittels entsprechender Dokumente belegten oppositio-
nellen politischen Engagement (Teilnahme an regimekritischen Demonst-
rationen und Berichterstattung darüber, […] Tätigkeit für den […]sender
„[…]“, Mitgliedschaft bei der kurdischen […]organisation I._______ sowie
Tätigkeiten auch für verschiedene andere […]organisationen und […])
nicht in Zweifel gezogen. Sie hat auch nicht in Frage gestellt, dass die sy-
rischen Behörden über seine regimekritischen Aktivitäten informiert waren
und ihn zumindest als potentiellen Regimegegner identifiziert hatten. Nicht
bezweifelt wird des Weiteren auch der Wahrheitsgehalt der Aussagen des
Beschwerdeführers, der (…) habe ihn wegen seiner Demonstrationsteil-
nahme respektive Berichterstattung darüber vorgeladen und ihm mitgeteilt,
der Gouverneur von G._______ habe ihn mit seiner Verhaftung beauftragt.
Der (…) habe ihn indessen aus reiner Gutmütigkeit lediglich verwarnt und
aufgefordert, fortan an keinen Demonstrationen mehr teilzunehmen, an-
sonsten er verhaftet werde. Sie hat auch den Wahrheitsgehalt seiner Aus-
sage nicht in Abrede gestellt, er sei aufgrund seiner politischen Aktivitäten
von den Sicherheitsbehörden vorgeladen, vernommen und bedroht wor-
den. Der Beschwerdeführer bejahte die Frage, ob die Teilnahme an dieser
Demonstration danach noch irgendwelche Konsequenzen für ihn gehabt
E-5343/2017
Seite 15
habe, und führte aus, ein Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes namens
M._______ sei oft zu ihm ins Büro gekommen und habe ihn bedroht. Er
habe ihn im (…) 2011 auf den Posten des Staatssicherheitsdienstes vor-
geladen, wo er bedroht und zum Grund für seine Demonstrationsteilnah-
men einvernommen worden sei. Sie hätten immer wieder versucht, ihn ir-
gendwelcher Taten zu beschuldigen (A32/16 F107 und F108). Nach einge-
hender Würdigung der Akten sieht sich auch das Bundesverwaltungsge-
richt nicht veranlasst, die Glaubhaftigkeit dieser Aussagen in Frage zu stel-
len.
Der Argumentation der Vorinstanz zum fehlenden Kausalzusammenhang
zwischen Verfolgung und Flucht kann nicht gefolgt werden. Zwar ist einer-
seits festzuhalten, dass sich aus dem Anhörungsprotokoll mangels ent-
sprechender Fragen nicht klar ergibt, ob der Beschwerdeführer trotz der
Ermahnung durch den (…) und den Drohungen von M._______ auch nach
(…) weiterhin an Demonstrationen teilgenommen hat. Die als Beschwer-
debeilage ausgedruckten Fotos und Screenshots vermögen dies jedenfalls
nicht eindeutig zu belegen. Andererseits aber ist das Vorbringen des SEM,
die syrischen Sicherheitskräfte hätten ausreichend Gelegenheit gehabt,
den Beschwerdeführer zu verhaften, sollten sie dies tatsächlich gewollt ha-
ben, zu relativieren. Diesbezüglich ist in Übereinstimmung mit den Ausfüh-
rungen in der Beschwerde und in der Replik festzustellen, dass sich ab
November 2012 keine staatlichen Sicherheitskräfte mehr in E._______ be-
fanden. Zudem zerstört ein zeitlicher Zusammenhang zwischen Vorverfol-
gung und Ausreise (nur) die Regelvermutung zugunsten des Vorliegens
begründeter Furcht vor künftiger Verfolgung, schliesst aber nicht aus, dass
im konkreten Einzelfall die früher erlittene Verfolgung einen der guten
Gründe für die aktuelle Verfolgungsfurcht darstellen kann (vgl. BVGE
2009/51 E. 4.2.5 m.w.H.). Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer
in der Vergangenheit unbestrittenermassen bereits als Regimegegner er-
kannt worden war, ist vor dem Hintergrund der unter E. 5.1 umschriebenen
Lage für Oppositionelle – die sich heute nicht anders darstellt – bei einer
hypothetischen heutigen Rückkehr des Beschwerdeführers davon auszu-
gehen, dass er mit hinreichender Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zu-
kunft von asylrechtlich erheblichen Nachteilen bedroht wäre. Aufgrund sei-
ner Vorgeschichte erweist sich die Furcht des Beschwerdeführers vor zu-
künftiger Verfolgung als auch in objektiver Hinsicht begründet.
6.2 Des Weiteren haben die Beschwerdeführenden auch übereinstim-
mende und mit einer Vielzahl von Realkennzeichen versehene Aussagen
zum Vorfall mit der YPG vom (…) gemacht (vgl. A32/9 F61 und A33/6 F40).
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Wie in der Beschwerde zutreffend ausgeführt wurde, hat der Beschwerde-
führer in schlüssiger Weise dargelegt, dass er erst zum Aussteigen aufge-
fordert worden sei, als der Sicherheitsbeamte ihn und seinen I._______-
Ausweis mit der Taschenlampe angeleuchtet und seinen Namen sowie
sein Gesicht erkannt habe. Es ist deshalb, dies entgegen den Ausführun-
gen der Vorinstanz, davon auszugehen, dass seine Festnahme erfolgt ist,
weil er von der YPG als missliebig erkannter Reporter des verbotenen
(…)senders „(…)“ identifiziert worden war. Vor diesem Hintergrund ist zu-
mindest nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer bei seiner
Rückkehr in die kurdischen Gebiete Syriens auch Nachstellungen seitens
der YPG zu gewärtigen hätte. Daran vermögen die von der Vorinstanz zu
Recht aufgezeigten gewichtigen Unstimmigkeiten in den Aussagen der Be-
schwerdeführerin zu den angeblich erlittenen Behelligungen durch die
YPG nach der Flucht ihres Ehemannes nichts zu ändern (vgl. Sachverhalt,
Bst. C, S. 7).
6.3 Schliesslich steht aufgrund des eingereichten Militärbüchleins im Origi-
nal und der darin enthaltenen Verschiebungsvermerke fest, dass es sich
beim Beschwerdeführer, unbesehen seiner unstimmigen Aussagen zum
Erhalt des Marschbefehls, um eine dienstpflichtige Person handelt, die den
Militärdienst bisher noch nicht absolviert hat. Seine Dienstpflicht wurde mit
Ausstellung des Militärdienstbüchleins festgestellt, und es ist angesichts
dessen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner regimekritischen Ak-
tivitäten bereits vor seiner Ausreise in den Fokus der syrischen Behörden
geraten war naheliegend, dass ihm bei einer heutigen hypothetischen
Rückkehr nach vierjähriger Landesabwesenheit auch die Verletzung dieser
Dienstpflicht zum Nachteil gereicht.
6.4 Die Beschwerdeführerin machte keine eigenen Asylgründe geltend,
sondern führte bei der BzP aus, sie sei wegen ihres Ehemannes in die
Schweiz gekommen. Sie machte auch nicht geltend, Nachstellungen sei-
tens der syrischen Behörden wegen ihrer Eltern und insbesondere ihres
Vaters erlitten zu haben, der als politischer Gefangener (…) Jahre lang in
einem Gefängnis verbracht habe und sich nun illegal in E._______ auf-
halte. Alleine aus diesem Umstand ergibt sich auch im heutigen Zeitpunkt
die originäre Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin offensichtlich
nicht. Immerhin ist anzumerken, dass die Vorinstanz das Vorbringen, der
Vater der Beschwerdeführerin sei als (…) während (…) Jahren dort in Haft
gewesen und lebe nach wie vor versteckt nicht bestritten wird, weshalb ein
zusätzlicher Gefährdungsfaktor aufgrund der Verwandtschaft der Be-
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schwerdeführenden jedenfalls bei einer (hypothetischen) heutigen Rück-
kehr der Beschwerdeführenden nach Syrien nicht gänzlich von der Hand
gewiesen werden kann.
6.5 Unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des vorliegenden
Einzelfalles ist somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer im heutigen
Zeitpunkt in objektiv begründeter Weise befürchten muss, asylrelevanten
Nachteilen ausgesetzt zu werden, weil er bei einer hypothetischen heuti-
gen Wiedereinreise in Syrien als Regimegegner identifiziert würde. Eine
innerstaatliche Schutzalternative ist nicht gegeben (vgl. BVGE 2015/3
E. 6.7.5.4). Des Weiteren sind auch keine Asylausschlussgründe im Sinne
von Art. 53 AsylG ersichtlich.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Die Beschwerde
ist gutzuheissen, die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und das SEM
ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.
Der Beschwerdeführerin und der in der Schweiz geborenen Kinder, die
mangels eigener Asylgründe die originäre Flüchtlingseigenschaft nicht er-
füllen, ist unter Anerkennung ihrer derivativen Flüchtlingseigenschaft eben-
falls Asyl zu gewähren, zumal keine besonderen Umstände dagegenspre-
chen (Art. 51 Abs. 1 und 3 AsylG).
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das mit Zwischenverfügung vom 3. Okto-
ber 2017 gutgeheissene Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird damit gegenstandslos.
8.2 Den amtlich verbeiständeten Beschwerdeführenden ist angesichts ih-
res Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Parteient-
schädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zu-
zusprechen. Der in der Kostennote vom 14. November 2017 ausgewie-
sene zeitliche Aufwand von 13.90 Stunden zu einem Stundenansatz von
Fr. 200.– und die aufgeführten Auslagen von Fr. 14.60 erscheinen ange-
messen. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren
(Art. 9–13 VGKE) ist den Beschwerdeführenden zulasten der Vorinstanz
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eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3‘018.15 (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des SEM vom
18. August 2017 wird aufgehoben.
2.
Die Beschwerdeführenden und ihre Tochter erfüllen die Flüchtlingseigen-
schaft. Das SEM wird angewiesen, ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM hat den Beschwerdeführenden für das Rechtsmittelverfahren
eine Parteientschädigung von Fr. 3‘018.15 zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Marti Peter Jaggi
Versand: