Abtei lung V
E-5344/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiber Rudolf Raemy.
A._______,
Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 19. August 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5344/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
im November 2008 verliess und via Niger, Libyen und Italien am 1. Ap-
ril 2009 illegal in die Schweiz gelangt sei, wo er gleichentags um Asyl
nachsuchte,
dass er am 7. April 2009 vom BFM zu seinem Reiseweg und seinen
Gesuchsgründen befragt wurde,
dass das BFM am 18. Juni 2009 eine Anhörung nach Art. 29 Abs. 1
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durchführte,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im
Wesentlichen geltend machte, er sei nigerianischer Staatsangehöriger
aus B._______ und verfüge über keine Ausweispapiere,
dass sein Zwillingsbruder Mitglied einer kriminellen Bande gewesen
sei und nach einem Raubzug mit der Beute verschwunden sei,
dass die übrigen Bandenmitglieder deshalb seinen Bruder zu Hause
gesucht, ihn indessen nicht gefunden hätten und nun seinen Vater und
ihn - den Beschwerdeführer - umbringen wollten,
dass seinem Vater die Flucht gelungen sei und der Beschwerdeführer
zu diesem Zeitpunkt nicht zu Hause gewesen sei,
dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Hause über den
Vorfall orientiert worden und dort von der Polizei, welche seinen Bru-
der ebenfalls gesucht habe, festgenommen worden sei,
dass ihm nach seiner Freilassung von der Polizei aufgetragen worden
sei, seinen Bruder ausfindig zu machen und der Polizei zu übergeben,
ansonsten er anstelle seines Bruders festgenommen und angeklagt
werde,
dass er nach seiner Rückkehr zu Hause von Bandenmitgliedern tätlich
angegriffen und verletzt worden, deshalb zu seinem Onkel geflüchtet
sei, wo ihn die Bandenmitglieder ebenfalls gesucht hätten, so dass er
in der Folge das Heimatland verlassen habe,
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dass das BFM mit Verfügung vom 19. August 2009 - eröffnet tags dar-
auf - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylge-
such nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe nach der Einreichung seines Asylgesuches in-
nerhalb der gesetzlichen Frist von 48 Stunden keine rechtsgenügli-
chen Reise- oder Identitätspapiere abgegeben,
dass zudem keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, die es
dem Beschwerdeführer verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere
einzureichen,
dass der Beschwerdeführer angegeben habe, weder je einen Reise-
pass noch eine Identitätskarte besessen und in seinem Heimatland
auch nicht benötigt zu haben, zumal er keine Reisen vorgehabt habe
und man sich bei Kontrollen in seinem Heimatland mündlich legitimie-
re,
dass seine Angaben zur Papierlosigkeit unglaubhaft seien,
dass insbesondere die Behauptung hinsichtlich der Kontrollen nicht
glaubhaft sei, weil nigerianische Staatsangehörige zwar nicht grund-
sätzlich verpflichtet seien, sich für eine Identitätskarte zu registrieren,
ihnen dies aber empfohlen und an landesweit 60'000 Registrierungs-
zentren kostenlos ermöglicht werde,
dass zudem angesichts der Tatsache, dass alle Schengen-Vertrags-
staaten gemäss dem europäischen Schengener Abkommen verpflich-
tet seien, den strengen EU-Einwanderungsbestimmungen mit Visa-
und Passkontrollen Nachachtung zu verschaffen, die Angaben des Be-
schwerdeführers zu Kontrollen auf dem Reiseweg realitätsfremd seien,
dass insgesamt die Absicht des Beschwerdeführers, seine Identität
nicht offenlegen zu wollen und so eine Rückführung in den Heimat-
staat zu verhindern oder zumindest zu erschweren, offensichtlich sei,
dass deshalb keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, die es
ihm verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen,
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dass der Beschwerdeführer überdies die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen
zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungs-
vollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien,
dass es rechtsstaatlich legitim sei, dass die Ordnungskräfte kriminelle
Bandenmitglieder verfolgten,
dass aber auszuschliessen sei, dass der Beschwerdeführer anstelle
seines Bruders inhaftiert und gewissermassen gezwungen werde, die-
sen zu suchen und der Polizei zu übergeben,
dass der Beschwerdeführer zu seiner geltend gemachten Inhaftierung,
der Dauer derselben und der Frist, die man ihm für die Übergabe sei-
nes Bruders an die Polizei gesetzt habe, nur höchst unsubstanziierte
und widersprüchliche Angaben gemacht habe,
dass er überdies unterschiedliche Angaben zu den ihm angeblich von
den Bandenmitgliedern zugefügten Verletzungen gemacht habe, und
er im Zusammenhang mit diesen Übergriffen nicht an die Polizei ge-
langt sei,
dass sich die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt als Konst-
rukt erweisen würden,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass dem Beschwerdeführer mit der Eröffnung der Verfügung die editi-
onspflichtigen Akten sowie eine Kopie des vorinstanzlichen Aktenver-
zeichnisses ausgehändigt wurden,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. August 2009 (Datum
Poststempel) gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde erhob
und beantragte, diese sei aufzuheben und das Verfahren zwecks mate-
rieller Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass ihm eventualiter infolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzu-
mutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme zu
gewähren sei,
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dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege sowie der Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses beantragt wurden,
dass auf die Begründung der Beschwerde, soweit für das vorliegende
Verfahren erheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 27. August 2009 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutre-
ten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
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scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass sich die Behandlung des Antrages um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses angesichts des vorliegenden Endentschei-
des erübrigt,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende
glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Grün-
den nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der An-
hörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
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Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass für den Begriff rechtsgenüglicher Reise- oder Identitätspapiere
auf die publizierte Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesver-
waltungsgerichts verwiesen werden kann (in BVGE 2007/7 E. 4-6),
dass unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer innert 48 Stunden
und bis zum Vorliegen dieses Urteils keine entsprechenden Dokumen-
te eingereicht hat,
dass das BFM sodann in der angefochtenen Verfügung rechtsgenüg-
lich und - nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwal-
tungsgerichts - überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichtein-
reichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren
Gründe vorliegen,
dass diesbezüglich auf die zutreffenden und zu bestätigenden vorins-
tanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann, zumal die Ausführun-
gen in der Rechtsmitteleingabe nicht zu einer anderen Erkenntnis zu
führen vermögen,
dass das in der Beschwerde - und bereits anlässlich der Erstanhö-
rung - vorgetragene Vorbringen, wonach er keine Identitätspapiere be-
sessen habe, weil es in seiner Region ausreiche, sich bei einer allfälli-
gen Kontrolle mündlich zu seiner Person zu äussern, vor dem Hinter-
grund der vorinstanzlichen Erwägungen als unbehelfliche Schutzbe-
hauptung zu qualifizieren ist,
dass das BFM in seinen weiteren Erwägungen im Ergebnis zu Recht
erkannte, dass die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht gegeben
ist und dass aufgrund der Akten keine Notwendigkeit zur Vornahme
weiterer Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder
eines Wegweisungsvollzugshindernisses besteht (vgl. Art. 32 Abs. 3
Bstn. b und c AsylG),
dass die von der Vorinstanz gestützt auf realitätsfremde und wider-
sprüchliche Angaben festgestellte Unglaubhaftigkeit der Vorbringen
des Beschwerdeführers zu bestätigen ist,
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dass der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Vorhalten nichts
Substanziiertes zu entgegnen vermag, sondern sich mit der Behaup-
tung begnügt, seine Vorbringen seien entgegen der Ansicht der Vorins-
tanz widerspruchslos, substanziiert und glaubhaft,
dass er insbesondere nicht in der Lage war, übereinstimmende und
substanziierte Angaben zu seiner angeblichen Verhaftung durch die
Polizei und zu den ihm seitens der Bandenmitglieder zugefügten Be-
nachteiligungen zu machen,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Erstanhörung dazu unter
anderem ausführte, während vier Tagen von der Polizei festgehalten
worden zu sein und von den Bandenmitgliedern mit einem Messer am
Kopf verletzt worden zu sein (vgl. vorinstanzliche Akten A 1 S. 5
Pkt. 15), wogegen er bei der Anhörung vom 18. Juni 2009 geltend
machte, von der Polizei einen Tag lang festgehalten und von den Ban-
denmitgliedern mit einer Axt am Kopf und einem Messer am Bein ver-
letzt worden zu sein (vgl. A 17 S. 7 f.),
dass die von der Vorinstanz diesbezüglich festgehaltenen Widersprü-
che gestützt auf die Aktenlage zu bestätigen sind,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen im Weiteren auf die zutref-
fenden und zu bestätigenden Erwägungen der Vorinstanz in der ange-
fochtenen Verfügung verwiesen werden kann, welchen sich das Bun-
desverwaltungsgericht vollumfänglich anschliesst,
dass zusammenfassend der Beschwerdeführer den Erwägungen der
Vorinstanz in der Rechtsmitteleingabe nichts Stichhaltiges entgegen-
zuhalten vermag, und das BFM demnach zu Recht in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
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gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer
im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen las-
sen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar er-
scheint,
dass gestützt auf die Akten nicht davon auszugehen ist, der (...)-
jährige und laut eigenen Angaben gesunde Beschwerdeführer gerate
bei einer Rückkehr in eine Existenz bedrohende Situation, die als
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konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu
werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen
Heimatstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine
Vollzugshindernisse bestehen, und es ihm obliegt, bei der Beschaffung
der erforderlichen Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass somit der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu
bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG) und auch diesbezüglich keine zu-
sätzlichen Abklärungen notwendig sind,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als
aussichtslos erweist, somit das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen und bei diesem
Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM sowie die kan-
tonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Rudolf Raemy
Versand:
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