B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5344/2014
Ur t e i l vom 2 8 . J a nu a r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-
Schalch, Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiberin Tu-Binh Tschan.
Parteien
A._______, geboren (…), seine Ehefrau
B._______, geboren (…), und das
gemeinsame C._______, geboren (…),
Syrien,
alle vertreten durch Michael Steiner, Rechtsanwalt, (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt
für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl;
Verfügung des SEM vom 19. August 2014 / N (…).
E-5344/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden sind syrische Staatsangehörige kurdischer
Ethnie mit letztem Wohnsitz in (...) (im vorwiegend kurdisch geprägten Ge-
biet Rojava ["Westkurdistan"], welches im November 2013 seine Autono-
mie erklärte). Die Beschwerdeführerin (Ehefrau) war nach eigenen Anga-
ben eine sogenannte "Ajnabiyya" ("Ausländerin" bzw. vom syrischen Staat
nicht als Staatsbürger anerkannte Kurdin), welcher indes am 5. Mai 2011
die syrische Staatsbürgerschaft verliehen worden ist.
Gemäss ihren Angaben verliessen sie Syrien am 28. Oktober 2013 in Rich-
tung Türkei. Von dort aus sind sie im Rahmen der erleichterten Visaeinrei-
sebestimmungen für syrische Staatsangehörige am 29. Januar 2014 in die
Schweiz eingereist und haben gleichentags um Asyl nachgesucht. Sie wur-
den am 25. Februar 2014 befragt und am 3. Juli 2014 einlässlich zu ihren
Asylgründen angehört (vgl. Akten Vorinstanz Befragungsprotokolle: A5/13
[Beschwerdeführer] und A6/13 [Beschwerdeführerin]; Anhörungsproto-
kolle: A18/21 [Beschwerdeführer] und A19/11 [Beschwerdeführerin]).
Als Asylgrund machte der Beschwerdeführer (Ehemann) im Wesentlichen
geltend, er werde wegen diverser politischer Aktivitäten seit dem Septem-
ber 2013 von den syrischen Behörden gesucht. So habe er seit April 2013
für den "Gemeinderat" ("conseils locaux", neun Mitglieder) von D._______
die Leitung der (karitativen) Projekte innegehabt. Die Gelder für diese Pro-
jekte kämen von der Nationalen Koalition der syrischen Revolutions- und
Oppositionskräfte (nachfolgend: Syrische Nationalkoalition) mit Sitz in Is-
tanbul, welche auch die lokalen Gemeinderäte eingesetzt habe. Der Ge-
meinderat sei aufgrund dieser Abhängigkeit von der Syrischen Nationalko-
alition nicht anerkannt beziehungsweise verboten gewesen. Die Sitzungen
seien deshalb im Geheimen abgehalten worden, zumal auch enge Bande
zwischen der E._______, welche die Koalition ebenfalls ablehne, und dem
Regime bestanden hätten. Die Gemeinderäte hätten befürchtet, "entdeckt"
und danach von der E._______ an das Regime verraten zu werden. Auf-
grund seiner Tätigkeiten für den Gemeinderat sei sein Name dann tatsäch-
lich bei den "Checkpoints" und beim staatlichen Sicherheitsdienst vermerkt
gewesen. Dies hätten ihm Mitglieder des lokalen Komitees der Provinz
F._______ (diesem unterstand der Gemeinderat von D._______), welche
verhaftet worden seien und hätten fliehen können, verraten. Er habe es in
der Folge nicht mehr gewagt, nach G._______ zu reisen, beziehungsweise
habe es vermieden, Checkpoints zu passieren. Er sei zudem seit ungefähr
E-5344/2014
Seite 3
März 2012 Mitglied der Partei H._______ und der I._______ gewesen. Er
sei dort in der Kommunikationskommission gewesen, und diese habe ihre
Sitzungen im Büro der Partei in D._______ abgehalten. Anlässlich der Sit-
zungen sei unter anderem über die Situation in Syrien und der von der
E._______ ausgehenden Politik gesprochen worden, welche nicht mit der-
jenigen der Partei übereinstimme, weshalb sich die E._______ jeweils an
diesen Sitzungen gestört habe. Das Büro der Partei in D._______ sei des-
halb (vermutlich von E._______-Mitgliedern) in Brand gesetzt worden. Er
habe auch diverse Demonstrationen organisiert und an diesen teilgenom-
men. Auf dem Internet habe er zwei Webseiten betrieben (...), auf welchen
an Demonstrationen aufgenommene Fotos und von ihm stammende Kom-
mentare zur Situation in Syrien sowie zur "Sache" der Partei und der Re-
volution publiziert worden seien. Zudem habe er für die Parteizeitung
[Name] Reportagen über Schulen beziehungsweise die Schwierigkeiten
und Entbehrungen, welche die Schüler dort erleben würden, verfasst. Er
habe auch über den Mangel an Heizöl, über die Demonstrationen und das
Schaffen der Partei berichtet. Anlässlich einer Reportage über die Mangel-
versorgung an Grundnahrungsmitteln (wie Brot) und der ökonomischen
Lähmung im Allgemeinen habe er Fotos vor einer Bäckerei gemacht und
sei dabei von E._______-Mitgliedern angegriffen und mit dem Tod bedroht
worden. Der fluchtauslösende Grund sei schliesslich die Bedrohung durch
Mitglieder der [islamistische Gruppierung] gewesen, nachdem sein Vater
einen Spion der [islamistische Gruppierung] "festgenommen" und den
Asayish (kurdisch für Sicherheit, offizielle Sicherheitsorganisation der auto-
nomen Verwaltung in Rojava) "übergeben" habe. In der Schweiz habe er
sein politisches Engagement fortgesetzt, unter anderem mit Demonstrati-
onsteilnahmen, und sei deswegen anlässlich einer Demonstration von
E._______-Mitgliedern bedroht worden. Die Beschwerdeführerin machte –
ausser mit dem Hinweis auf ihre frühere Ajanib-Zugehörigkeit – keine ei-
genständigen Asylgründe geltend.
Als Belege für ihre Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden ihre
Identitätskarten, den Pass des Beschwerdeführers, das Familienbüchlein,
Bestätigungen ihrer Studienabschlüsse (Beweismittel 2), Fotos im Zusam-
menhang mit den geltend gemachten politischen Aktivitäten in Syrien und
in der Schweiz (Beweismittel 3) und einen USB-Stick mit vom Beschwer-
deführer verfassten Reportagen, Videos und Fotos (Beweismittel 4) ein.
Zudem reichten sie eine Bestätigung des Komitees der Provinz F._______
vom 12. Februar 2014 (Beweismittel 5) sowie eine (undatierte) Bestätigung
des Gemeinderates von D._______ (Beweismittel 6) ein. Die beiden letz-
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Seite 4
terwähnten Dokumente betreffen die Aktivität im Gemeinderat und die da-
raus resultierende Suche durch die syrischen Behörden (vgl. für die Über-
setzung dieser Dokumente A18 F107 und 117).
A.b Mit Verfügung vom 19. August 2014 (eröffnet am 21. August 2014)
lehnte das damalige BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab,
verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und nahm sie wegen unzumut-
baren Wegweisungsvollzugs vorläufig auf. Zur Begründung der Ablehnung
der Asylgesuche führte es im Wesentlichen aus, die betreffenden Vorbrin-
gen seien nicht glaubhaft gemacht oder nicht asylrelevant.
B.
Am (…) wurde der gemeinsame Sohn C._______ geboren. Er wird in das
vorliegende Beschwerdeverfahren miteinbezogen.
C.
Mit Eingabe ans BFM vom 27. August 2014 ersuchten die Beschwerdefüh-
renden durch ihren Rechtsvertreter um Einsicht in ihre Asylverfahrensak-
ten. Diesem Antrag entsprach es mit Schreiben vom 2. September 2014.
D.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 19. September 2014 fochten die
Beschwerdeführenden die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungs-
gericht an. Dabei beantragten sie hauptsächlich die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur vollständigen
Abklärung des Sachverhalts und zur erneuten Beurteilung an die Vorin-
stanz, eventualiter die Gewährung des Asyls beziehungsweise die vorläu-
fige Aufnahme als Flüchtlinge. In prozessualer Hinsicht stellten sie den An-
trag, es sei ihnen vollständige Einsicht in die Akten des erstinstanzlichen
Asylverfahrens zu gewähren, verbunden mit der Ansetzung einer Frist zur
Ergänzung der Beschwerde. Als Beweismittel – zum einen in Bezug auf die
vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten, zum
anderen hinsichtlich der politischen Entwicklung in Syrien – wurde eine er-
hebliche Zahl von Ausdrucken aus dem Internet, Zeitungsartikeln, Fotogra-
phien und Berichten eingereicht. Auf die Begründung der Beschwerde und
den Inhalt der eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Ferner wurden Anträge ge-
stellt hinsichtlich eines Andauerns der Rechtswirkungen der angeordneten
vorläufigen Aufnahme über den Zeitpunkt der allfälligen Aufhebung der
Verfügung hinaus (sic) sowie einer Ausweitung der Begründung der Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme.
E-5344/2014
Seite 5
E.
Mit Eingabe vom 4. Februar 2015 wurden weitere Beweismittel eingereicht.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Februar 2015 wurde den Beschwerdefüh-
renden Einsicht in das Aktenstück A23 gewährt. Im Übrigen wies der In-
struktionsrichter das Gesuch um ergänzende Einsicht in die vorinstanzli-
chen Akten und um Gewährung einer Frist zur Ergänzung der Beschwerde
ab. Des Weiteren wurden die Beschwerdeführenden unter Androhung des
Nichteintretens im Unterlassungsfall zur Leistung eines Kostenvorschus-
ses von Fr. 600.– mit Frist bis zum 24. Februar 2015 aufgefordert.
G.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 25. Februar 2015 stellten die Be-
schwerdeführenden unter Beilage einer Fürsorgebestätigung den nach-
träglichen Antrag, es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu ge-
währen.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 18. März 2015 wurde das Gesuch um unent-
geltliche Prozessführung gutgeheissen und festgestellt, es sei kein Kosten-
vorschuss zu erheben.
I.
Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 13. April 2015 wurden weitere Be-
weismittel in Bezug auf die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers
in Syrien und in der Schweiz eingereicht.
J.
Mit Eingaben des Rechtsvertreters vom 29. Juni, 2. Oktober, 18. November
und 24. Dezember 2015 wurde unter Hinweis auf diverse Verfahrensnum-
mern von Verwandten des Beschwerdeführers (unter anderem seine Eltern
und Brüder) mitgeteilt, diese Personen seien als Flüchtlinge anerkannt und
ihnen sei Asyl gewährt worden. Folglich seien auch die Beschwerdeführen-
den als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren. Mit der
letzten Eingabe wurde insbesondere die Begründung für den positiven
Asylentscheid des Bruders des Beschwerdeführers eingereicht. Dieser ba-
siere auf der Würdigung des Dossiers des Bruders und der politischen Ak-
tivitäten sämtlicher Familienmitglieder.
E-5344/2014
Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführendenDie Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vo-
rinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Die Beschwerdeeingabe richtet sich gegen die Verneinung der Flücht-
lingseigenschaft, die Ablehnung der Asylgesuche und die Wegweisung.
Der Wegweisungsvollzug respektive die Ersatzmassnahme für undurch-
führbaren Vollzug bilden nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
1.5 Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde in Anwendung
von Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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Seite 7
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken; frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 Abs.1 und 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zunächst ist auf die mit der Beschwerdeschrift vorgebrachte Rüge ein-
zugehen, der Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör
sei in verschiedener Hinsicht verletzt worden.
4.2 Die Beschwerdeführenden wollen eine Verletzung des rechtlichen Ge-
hör darin erkennen, dass ihnen die Vorinstanz keine vollständige Aktenein-
sicht, namentlich in den internen Antrag auf vorläufige Aufnahme, gewährt
habe. Mit Zwischenverfügung vom 13. Februar 2015 – mit welcher der In-
struktionsrichter das Akteneinsichtsgesuch ablehnte – wurde hierzu bereits
ausgeführt, dass sich kein interner Antrag in den vorinstanzlichen Akten
befindet, was aber keinen Verfahrensfehler darstelle. Zudem wäre die Vor-
instanz, wäre denn ein solcher Antrag erstellt worden, nicht verpflichtet ge-
wesen, den Beschwerdeführenden Einsicht in ein solches Aktenstück zu
geben, denn ein solches behördeninternes Dokument unterliege grund-
sätzlich nicht der Akteneinsicht. Im Übrigen sei der Punkt des Vollzugs der
Wegweisung nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens,
weshalb dem betreffenden Aktenstück offensichtlich auch keine Ent-
scheidrelevanz zukomme. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist in
diesem Zusammenhang nicht zu erkennen.
4.3 Die Beschwerdeführenden rügen des Weiteren, ihr Anspruch auf recht-
liches Gehör sei dadurch verletzt worden, dass die Vorinstanz es weitge-
hend unterlassen habe, eingereichte Beweismittel zu würdigen, dass zu-
dem in der angefochtenen Verfügung weder erwähnt worden sei, dass die
"E._______-Leute" das H._______-Büro in Brand gesetzt habe, noch dass
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Seite 8
der Beschwerdeführer, während er für seine Reportage Fotos von der Bä-
ckerei gemacht habe, nicht nur bedroht, sondern auch attackiert worden
sei, noch dass er auch in der Schweiz von "E._______-Leuten" anlässlich
einer Demonstration bedroht worden sei. Zudem habe die Vorinstanz die
Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhaltes dadurch verletzt, dass sie die Beweismittel 2 und 3 der Akte
23 (vgl. Prozessgeschichte Bst. A.a, letzter Absatz) nicht übersetzt bezie-
hungsweise den Beschwerdeführenden keine Frist zur Einreichung einer
Übersetzung angesetzt beziehungsweise in den Inhalt des eingereichten
USB-Stick keine Einsicht genommen habe.
4.4 Ob die Vorinstanz wesentliche Elemente des Sachverhalts unberück-
sichtigt gelassen hat, ist eine Frage, deren Beantwortung in der Tat eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzeigen könnte. Da indes, wie im Fol-
genden ausgeführt wird, ohnehin auf Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung und Gutheissung der Beschwerde geschlossen wird, erübrigt es sich,
die geltend gemachten Gehörsverletzungen im Einzelnen zu beurteilen.
5.
5.1 Das SEM erachtete in der angefochtenen Verfügung die Asylvorbrin-
gen der Beschwerdeführenden als nicht glaubhaft gemacht oder nicht asyl-
relevant.
So habe die Beschwerdeführerin als "persönlichen" Asylgrund lediglich
vorgebracht, sie habe bis Mai 2011 nicht über die syrische Staatsbürger-
schaft verfügt. Da sie indes bis zu ihrer Ausreise keine gegen sie gerichte-
ten Verfolgungsmassnahmen geltend machte, sei der Kausalzusammen-
hang zwischen dem Status als Ajnabi und der Flucht unterbrochen.
Die von den Mitgliedern der [islamistische Gruppierung] ausgehende Be-
drohung, welche als der fluchtauslösende Grund für beide Beschwerdefüh-
renden angeben worden sei, sei eine direkte Folge des Bürgerkriegs. Die-
ser Bedrohung liege kein in Art. 3 AsylG genanntes Motiv zugrunde, da sie
aus der "Verhaftung" und "Übergabe" an die E._______ eines ihrer Mitglie-
der durch den Vater des Beschwerdeführers und nur allenfalls zweitrangig
aufgrund der politischen Anschauungen, Ethnie oder Religion der Be-
schwerdeführenden erfolgt sei. Dasselbe gelte für die angeblichen von Mit-
gliedern der E._______ ausgehenden Bedrohungen, welchen keine asyl-
relevanten Verfolgungsmotive zugrunde liegen würden. Zudem würden die
von den Angreifern der E._______ ausgegangenen Tätlichkeiten keine
asylrelevante Intensität erreichen.
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Seite 9
Betreffend die geltend gemachten Bedrohungen durch Mitglieder der [is-
lamistische Gruppierung] seien diese zudem als nicht glaubhaft gemacht
zu erachten. So habe der Beschwerdeführer die Art und Weise der Bedro-
hungen, welchen der Vater ausgesetzt worden sei, nicht konkret darzule-
gen vermocht beziehungsweise habe er die Gründe, weshalb sein Vater
diese Person überhaupt "festgenommen" habe, nicht nennen können.
Schliesslich habe er den Namen der Person, welche drei Tage später den
Vater telefonisch bedroht habe, nicht nennen können. Auch habe er keine
konkreten Angaben über das Schicksal der "übergebenen" Person machen
können.
Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ge-
nüge eine lediglich vom Hörensagen durch Dritte bekannte Suche durch
die syrischen Behörden nicht, um eine begründete Furcht vor zukünftiger
Verfolgung zu begründen. Die Ausführungen, wonach der Beschwerdefüh-
rer telefonisch erfahren habe, er sei auf einer Liste von Regimegegnern
aufgeführt, würden in diesem Sinne nicht genügen. Zudem habe der Be-
schwerdeführer angegeben, er habe im September 2013 von der Suche
durch die syrischen Behörden erfahren, indes seien sie erst zwei Monate
später ausgereist. Infolgedessen sei der Kausalzusammenhang zwischen
den geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen und der Flucht als un-
terbrochen zu erachten. Diese Vorbringen seien somit nicht asylrelevant.
Die eingereichten Bestätigungsschreiben würden daran nichts ändern.
Diese seien nur Kopien und zudem von "informellen" Institutionen ausge-
stellt worden. Die Furcht vor einer möglichen Festnahme oder Inhaftierung
sei somit nicht begründet.
Zu den geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdefüh-
rers verwies die Vorinstanz auf die geltende Praxis, wonach sich die An-
nahme, eine Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheim-
dienste auf sich gezogen, nur dann rechtfertige, wenn die Person sich in
besonderem Mass exponiert hat. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da sich
die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers gemäss eigenen An-
gaben auf Demonstrationsteilnahmen beschränken würden. Zudem sei
den eingereichten Fotos nicht zu entnehmen, dass er sich anlässlich der
besuchten Demonstrationen in einem besonderen Mass hervorgehoben
habe. Folglich könne auch nicht auf eine begründete Furcht vor Verfolgung
wegen exilpolitischer Tätigkeiten im Sinne von Art. 54 AsylG geschlossen
werden.
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Seite 10
5.2 In der Beschwerdeschrift wird vorab bemängelt, die Vorinstanz habe
die Argumente betreffend die angebliche Unglaubhaftigkeit einerseits und
die angeblich fehlende Asylrelevanz anderseits in unstrukturierter Weise
vermischt. In wesentlichen Punkten habe sie – zu Recht – nicht an der
Glaubhaftigkeit der Ausführungen der Beschwerdeführenden gezweifelt.
Insbesondere die Ausführungen des Beschwerdeführers seien ausgespro-
chen detailliert, ausführlich und von zahlreichen Realkennzeichen geprägt.
Den vorinstanzlichen Erwägungen zur Unglaubhaftigkeit der Vorbringen
des Beschwerdeführers bezüglich der Bedrohung seines Vaters durch die
[islamistische Gruppierung] wurde im Wesentlichen entgegenhalten, er
habe durchaus angegeben, weshalb der Vater den "unbekannten Verdäch-
tigen" angehalten habe. Aufgrund des Anhörungsprotokolls ergebe sich
klar die Befürchtung des Vaters, die Person würde einen Anschlag auf den
Kontrollposten in der Nähe des Hauses der Beschwerdeführenden organi-
sieren, worauf der Vater die verdächtige Person angesprochen habe und
es zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen sei. Zwei Männer
des Kontrollpostens hätten die Person danach festgenommen und zur
Asayish überführt. Der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe den Namen
derjenigen Person der [islamistische Gruppierung], welche den Vater an-
gerufen und bedroht habe, nicht nennen können, sei angesichts der Tatsa-
che, dass er anlässlich der Anhörung gar nicht nach dem Namen gefragt
worden sei und ohnehin nur vom Hörensagen (Vater) vom Telefonat erfah-
ren habe, willkürlich. Konstruiert sei auch die vorinstanzliche Vorhaltung,
dass er zu wissen habe, was mit der vom Vater angehaltenen Person ge-
schehen sei. Er und sein Vater seien zu den Asayish gegangen, um Schutz
vor der [islamistische Gruppierung] zu erbitten und nicht um sich spezifisch
um den Verbleib der angehaltenen Person zu erkundigen. Die Asayish hät-
ten dazu keine Auskünfte erteilt. Zusammenfassend seien die vorinstanzli-
chen Vorhaltungen zur Unglaubhaftigkeit der Vorbringen entweder akten-
widrig, willkürlich oder konstruiert.
Betreffend die fehlende Asylrelevanz der Bedrohung durch die [islamisti-
sche Gruppierung] wegen Unterbrechung des Kausalzusammenhangs
durch das zweimonatige "Zuwarten" bis zur Flucht wurde in der Beschwer-
deschrift ausgeführt, dass zwei Monate notwendig seien, um einen solchen
Ausreiseentscheid zu fällen und die Flucht zu organisieren – insbesondere
vor dem Hintergrund der Situation in Syrien, welche grundsätzlich eine
Flucht erschwere, und angesichts der Tatsache, dass eine solche Entschei-
dung nicht leichtfertig zu treffen und die gesamten Umstände in Betracht
E-5344/2014
Seite 11
zu ziehen gewesen seien. Der vorinstanzlichen Einschätzung, die Verfol-
gung durch die [islamistische Gruppierung] hätte unter den gegebenen
Umständen jeder Familie gedroht, so dass der Verfolgung kein asylrele-
vantes Motiv zugrunde liege, wurde entgegengehalten, die Familie des Be-
schwerdeführers habe in mehrheitlich arabischer Nachbarschaft gelebt,
weshalb das "Anhalten" eines [islamistische Gruppierung]-Mitgliedes äus-
serst gefährlich gewesen sei. Nicht jede Familie wäre dieses Risiko einge-
gangen. Zudem seien die Situation und die Konflikte zwischen der arabi-
schen und kurdischen Volksgruppe viel komplexer, als dies von der Vo-
rinstanz dargestellt werde. Die von einem hohen Mitglied der [islamistische
Gruppierung] gegenüber der Familie des Beschwerdeführers erfolgte Dro-
hung sei mitnichten eine blosse Folge des Bürgerkriegs. Die [islamistische
Gruppierung] habe vielmehr Kenntnisse gehabt über das politische, ethni-
sche und religiöse Profil der Beschwerdeführenden, dies unter anderem
wegen der "Aktion" des Vaters. Dieses Ereignis habe in der Öffentlichkeit
und in nächster Nähe zur arabischen, der [islamistische Gruppierung] zu-
geneigten Nachbarschaft stattgefunden. Dass die Familie kurz nach die-
sem Ereignis bedroht worden sei, bezeuge deutlich die gezielte Bedrohung
und Verfolgung der Beschwerdeführenden.
Betreffend die Probleme mit der E._______ habe sich die Vorinstanz da-
hingehend geäussert, dass diese jeden treffen würden, der sich so verhal-
ten hätte wie der Beschwerdeführer, folgerichtig sei er persönlich und ge-
zielt verfolgt worden. Zudem treffe die vorinstanzliche Annahme, seine Ak-
tivitäten für den Gemeinderat seien nicht politischer, sondern rein kommu-
nal-sozialer Art gewesen, nicht zu. So sei in der angefochtenen Verfügung
unerwähnt geblieben, dass die Sitzungen des Gemeinderates aufgrund ih-
rer Affiliation mit der Syrischen Nationalkoalition im Geheimen hätten statt-
finden müssen. Zudem habe man bei Geldverteilungsaktionen immer vor-
gegeben, das Geld stamme von der "I._______" und nicht vom Gemeinde-
rat.
Dass die Vorinstanz die Furcht vor Verfolgung seitens der syrischen Re-
gierung als unbegründet bezeichne, da eine eventuelle Suche nach dem
Beschwerdeführer ihm lediglich von Dritten zugetragen worden sei, sei will-
kürlich. Wäre er direkt von der Regierung darüber informiert worden, hätte
diese ihn bereits fassen können. Es sei somit logisch, dass er über eine
mögliche Suche nach ihm über eine Drittperson habe erfahren müssen.
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Seite 12
Damit seien die Drohungen durch die E._______ und durch die [islamisti-
sche Gruppierung] entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung asylrele-
vant. Auch hätten die Beschwerdeführenden eine begründete Furcht vor
einer asylrelevanten Verfolgung seitens der syrischen Behörden glaubhaft
darlegen können.
6.
6.1 Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuch-
stellenden Person. Entscheidend ist, ob die für die Richtigkeit der Sachver-
haltsdarstellung sprechenden Gründe überwiegen oder nicht. Dabei ist auf
eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung
für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen
Erlebnisse betreffende substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie
und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheits-
gemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekenn-
zeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere
Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen ins-
besondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nach-
geschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht
es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüg-
lich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der
Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Ge-
suchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die
positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es dem-
nach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in
Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Um-
stände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1 und 2013/11 E. 5.1, jeweils m.w.H.).
6.2 Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz lediglich das fluchtaus-
lösende Ereignis, namentlich das Stellen einer verdächtigen Person durch
den Vater des Beschwerdeführers und die dadurch resultierende Bedro-
hung durch die [islamistische Gruppierung], ausdrücklich als nicht glaub-
haft gemachtes Element der gesamten Verfolgungsgeschichte erachtete.
Das Gericht teilt diese Einschätzung nicht. Die Beschwerdeführenden ha-
ben zu Recht in der Beschwerdeschrift gerügt, dass einige der diesbezüg-
lichen Vorhaltungen aktenwidrig sind. Auch den Vorwurf eines "willkürli-
chen" und "konstruierten" Vorgehens der Vorinstanz im Zusammenhang
E-5344/2014
Seite 13
mit der Glaubhaftigkeitsprüfung erachtet das Gericht als überzeugend
(vgl. E. 5.2 oben). Zudem weisen die Vorbringen der Beschwerdeführen-
den insgesamt eine Vielzahl von Glaubhaftigkeitselementen auf: So ergibt
sich aus den Befragungs- und Anhörungsprotokollen, dass der Beschwer-
deführer in durchgehend detaillierter und lebensnaher Weise dargelegt hat,
wie er auf verschiedene Art und Weise – so durch die Mitarbeit im von der
Syrischen Nationalkoalition eingesetzten Gemeinderat und als Kommuni-
kationsverantwortlicher der Partei H._______ – und rege am politischen
Leben vor Ort teilgenommen hat. Dies umfasste Tätigkeiten wie die Leitung
karitativer Projekte, das Verfassen diverser Reportagen und die Organisa-
tion von und Teilnahme an diversen Demonstrationen. Dieses politische
Engagement konnte er in eindrücklicher Weise mit Fotos und von ihm ver-
fassten sowie auf dem Internet publizierten Reportagen beziehungsweise
anhand zweier Bestätigungen belegen. Die Vorinstanz äusserte zu diesen
Sachverhaltselementen auch keine Zweifel. Damit erscheint die vo-
rinstanzliche Beurteilung der Vorbringen der Beschwerdeführenden, die
alle positiven Elemente ausblendet, als unzulässig selektiv. Im Sinne einer
Gesamtbetrachtung aller Glaubhaftigkeitsindizien gilt für das Gericht damit
auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Gefährdung seitens
der [islamistische Gruppierung] überwiegend als glaubhaft gemacht.
Ob diese Gefährdung sowie die aus dem politischen Engagement resultie-
rende Verfolgung durch die syrischen Behörden beziehungsweise durch
die E._______ beziehungsweise die begründete Furcht vor einer solchen
sich als asylrelevant erweisen, gilt es in nachfolgender Erwägung zu eru-
ieren.
7.
7.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchen-
de Person nach Lehre und Rechtsprechung (vgl. u.a. BVGE 2013/11 E. 5.1
und 2011/51 E. 6.1 f., jeweils m.w.H.) dann, wenn sie Nachteile von be-
stimmter Intensität erlitten hat respektive mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche
ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des
Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind be-
ziehungsweise zugefügt zu werden drohen. Aufgrund der Subsidiarität des
flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingsei-
genschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat-
land keinen adäquaten Schutz finden kann. Ausgangspunkt für die Beur-
teilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der
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Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer sol-
chen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen
der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich.
Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise
und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der gesuchstel-
lenden Person zu berücksichtigen. Begründete Furcht vor Verfolgung liegt
vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte
sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde
sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in ab-
sehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger
Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, die den
Eintritt der erwarteten Verfolgung als wahrscheinlich und dementsprechend
die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen.
7.2 Die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte gehen seit Ausbruch des
bewaffneten Konflikts im März 2011, wie durch eine Vielzahl von Berichten
belegt ist, mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit gegen tatsächli-
che oder vermeintliche Regimegegner vor. Personen, die sich an Demonst-
rationen gegen das Assad-Regime beteiligt haben, sind in grosser Zahl von
Verhaftung, Folter sowie willkürlicher Tötung betroffen (vgl. Urteil BVGer
D-5779/2013 vom 28. Oktober 2015 [als Referenzurteil auf
publiziert]). Mit anderen Worten: Personen, die durch die staatlichen syri-
schen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert werden, ha-
ben wegen ihrer tatsächlichen oder unterstellten politischen Anschauungen
eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Ver-
folgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt (a.a.O. E. 5.7.2).
7.3 Einleitend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden aus einer
Region stammen, die gemäss Erkenntnis des Gerichts aktuell unter der
Kontrolle der E.______ steht. Trotzdem geht das Gericht davon aus, dass
der Beschwerdeführer aufgrund seiner vielfältigen Teilhabe am politischen
Leben vor Ort in Syrien (vgl. die entsprechenden Ausführungen in Erwä-
gungen 6.2) nicht nur ins Visier der E._______, sondern auch in dasjenige
des syrischen Regimes geraten und dementsprechend Bedrohungen aus-
gesetzt gewesen ist.
So stehen nach seinen Angaben einerseits die politischen Ansichten der
von ihm unterstützten Partei H._______ und diejenigen der E._______ ei-
nander entgegen, weshalb es auch zum Brandanschlag auf das Büro der
Partei in D._______ gekommen sei. Damit erweisen sich die vorinstanzli-
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chen Argumente gegen die Asylrelevanz der von der E._______ ausge-
henden Bedrohungen als verfehlt, beruhen diese Verfolgungsmassnah-
men doch offensichtlich auf politischen Motiven und weisen insbesondere
die zu befürchtenden zukünftigen Massnahmen asylrechtlich genügende
Intensität auf. Dass zwischen der H._______ und der E._______ gleichzei-
tig eine Art Koalition im "Kurdischen Nationalrat Nordsyriens", einem gegen
das Assad-Regime gerichtetem Oppositionsbündnis aus diversen kurdi-
schen Parteien, besteht beziehungsweise bestand, vermag solche Über-
griffe nicht per se als unwahrscheinlich erscheinen lassen, sind doch Kon-
flikte zwischen diesen Gruppierungen keineswegs selten.
Andererseits habe die E._______ mit dem Regime "zusammengearbeitet",
indem sie die Namen der ihnen nicht genehmen Leute – z.B. Mitglieder von
Organisationen, welche von der Syrischen Nationalkoalition unterstützt
werden – verraten habe. Diese Art von Zusammenarbeit der E._______ mit
dem Regime erachtet das Gericht angesichts seiner zur Verfügung stehen-
den Informationen trotz des Umstands, dass die E._______ ausdrücklich
auf Distanz zur Nationalkoalition gegangen ist, nicht als überwiegend wahr-
scheinlich. Nichtdestrotz dürften die mannigfaltigen politischen Aktivitäten
des Beschwerdeführers zugunsten der H._______, welche mit Bild-, Film
und Textmaterial belegt werden, dem syrischen Regime nicht entgangen
sein. Zudem hat dieser sowohl seine Tätigkeiten für den Gemeinderat von
D._______ und dessen Unterstellung unter das Komitee der Provinz
F._______ beziehungsweise dessen Abhängigkeit von der Syrischen Na-
tionalkoalition als auch das "Bekanntwerden" seiner Mitgliedschaft detail-
liert und plausibel dargelegt. Als Oppositionsbündnis hat sich die Syrische
Nationalkoalition explizit dem Sturz des herrschenden Regimes verschrie-
ben, weshalb allein schon die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers beim
von der Koalition unterstützten Gemeinderat eine Gefährdung bewirkt.
7.4 Die Vorinstanz hat betreffend die vorgebrachten politischen Aktivitäten
des Beschwerdeführers beziehungsweise die entsprechenden Folgen
keine Zweifel geäussert. Indessen hat sie aber eine begründete Furcht vor
(zukünftiger) Verfolgung durch die syrischen Behörden verneint, da die gel-
tend gemachte Suche nach dem Beschwerdeführer lediglich auf Hörensa-
gen durch Dritte beruhe. Die Beschwerdeführenden hätten zudem erst
zwei Monate nach Bekanntwerden der Suche Syrien verlassen, weshalb
der Kausalzusammenhang zwischen der Suche und der Flucht als unter-
brochen gelte. Der Beweiswert der eingereichten Bestätigungsschreiben
sei schliesslich gering, da sie nur Kopien eingereicht und die Schreiben
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von "informellen" Institutionen ausgestellt worden seien. Diese Ausführun-
gen vermögen angesichts der oben gemachten Feststellungen nicht zu
überzeugen. Die Ansicht der Vorinstanz, Furcht vor zukünftiger Verfolgung
sei mangels zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhanges mit der
Flucht asylrechtlich nicht relevant, kann nicht bestätigt werden. Zu beurtei-
len ist vorliegend bekanntlich (vgl. vorn E. 7.1) nicht nur die Intensität der
vergangenen, sondern auch die voraussichtliche Intensität der in absehba-
rer Zeit objektiv zu befürchtenden Verfolgung. Das gegen das Bestehen
einer solcherart begründeten Furcht angeführte vorinstanzliche Argument
– die geltend gemachte Suche durch die syrischen Behörden beruhe ledig-
lich auf Hörensagen von Dritten – beziehungsweise gegen den Vermerk
des Beschwerdeführers auf einer Liste von Regimegegnern vermag eben-
falls nicht zu überzeugen. Schliesslich ist den eingereichten Bestätigungs-
schreiben angesichts der substantiierten, detailreichen sowie plausiblen
Darlegungen zur Struktur und zur Vorgehensweise der zwei ausstellenden
Institutionen – Gemeinderat von D._______ beziehungsweise Koalitions-
komitee in der Provinz F._______ – der Beweiswert nicht in der von der
Vorinstanz erfolgten Weise pauschal abzusprechen. Einerseits hat der Be-
schwerdeführer erklärt, dass ihm die Dokumente auf elektronischem Weg
zugetragen wurden, so dass es sich in dem Sinne lediglich um Kopien han-
delt. Andererseits wurde er anlässlich der Anhörung an keiner Stelle ange-
wiesen, die "Originale" nachzureichen. Weshalb es sich bei diesen Orga-
nisationen lediglich um "informelle Institutionen" handeln soll, erhellt sich
dem Gericht schliesslich nicht, es sei denn, man betrachte trotz der tat-
sächlich bestehenden volatilen Situation in Syrien lediglich staatliche Be-
hörden als formelle Institutionen. Somit können die beiden Bestätigungs-
schreiben als zusätzliche Belege für das geltend gemachte Engagement
des Beschwerdeführers und den Vermerk seines Namens auf einer Liste
von Regimegegnern dienen.
7.5 Es wird somit als glaubhaft erachtet, dass der Beschwerdeführer auf-
grund seiner Tätigkeiten für den von der Syrischen Nationalkoalition unter-
stützten Gemeinderat und die Partei H._______ im Zeitraum seit dem Aus-
bruch des derzeitigen Konflikts in Syrien durch die staatlichen Sicherheits-
kräfte als Regimegegner identifiziert worden ist. Er hätte also im Falle einer
Rückkehr nach Syrien zum heutigen Zeitpunkt ernsthafte Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten. Diese Gefahr lässt angesichts der
unverändert repressiven Situation in Syrien denn auch ohne weiteres eine
aktuelle, objektiv begründete Furcht vor künftiger Verfolgung bejahen. Da
die Verfolgung von staatlichen (bzw. im Fall der E._______ quasistaatli-
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chen) Organen ausgeht und die Sicherheitslage auf dem ganzen Staats-
gebiet Syriens vom herrschenden Bürgerkrieg in stärkerem oder weniger
starkem Ausmass beeinträchtigt ist, scheidet die Möglichkeit einer landes-
internen Schutzalternative von vornherein aus.
7.6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Gestützt auf Art. 51
Abs. 1 AsylG kommt auch der Beschwerdeführerin ein Anspruch auf Aner-
kennung als Flüchtling zu. Folglich ist die Beschwerde insofern gutzuheis-
sen, als die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird, und
das SEM ist anzuweisen, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge zu an-
erkennen und ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren. Aufgrund des Ge-
sagten erübrigt es sich, auf die Bedeutung der glaubhaft gemachten Ge-
fährdung durch die [islamistische Gruppierung] (vgl. E. 6.2), die exilpoliti-
schen Aktivitäten des Beschwerdeführers und den früheren Status der Be-
schwerdeführerin als Ajnabiyya einzugehen.
7.7 Da den Akten keine Hinweise auf das Bestehen von Asylausschluss-
gründen (vgl. Art. 53–55 AsylG) zu entnehmen sind, führt die Anerkennung
als Flüchtlinge zur Asylgewährung.
8.
Grundsätzlich wäre noch der Eventualantrag auf Weiterdauer der Rechts-
wirkungen der vorläufigen Aufnahme zu behandeln, da er für den nun ein-
getretenen Fall, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben wird, gestellt
worden ist (vgl. Prozessgeschichte Bst. D). Darauf ist indes nicht einzutre-
ten, zumal der Wegweisungsvollzug und seine Ersatzmassnahme ohnehin
nicht Gegenstand des Verfahrens sind (vgl. E. 1.4).
9.
9.1 Trotz des nicht vollständigen Obsiegens (teilweises Nichteintreten, vgl.
Prozessgeschichte Bst. D letzter Satz, E. 1.4 und 8) sind angesichts der
gewährten unentgeltlichen Prozessführung keine Kosten zu erheben.
9.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Beschwerde-
instanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder
auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen
und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. auch Art. 7 ff. des
Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Die Be-
schwerdeführenden habe keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachfor-
derung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE),
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weil der Aufwand für die Beschwerdeführung und den Schriftenwechsel zu-
verlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehen-
den Bemessungsfaktoren (Art. 9 ff. VGKE), unter Berücksichtigung des
Umstandes, dass diverse unnötige oder unsinnige Anträge gestellt und be-
gründet werden, was zu einer unnötig langen Rechtsschrift geführt hat, und
in Anbetracht, dass wegen Nichteintretens auf den Eventualantrags kein
vollständiges Obsiegen resultiert, ist eine reduzierte Parteientschädigung
von Fr. 1600.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzusetzen.
Dieser Betrag ist den Beschwerdeführenden durch das SEM zu entrichten.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, gutgeheissen, und
die Ziffern 1–3 der Verfügung des SEM vom 19. August 2014 werden auf-
gehoben.
2.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Den Beschwerdeführenden wird eine Parteientschädigung von Fr. 1600.–
zugesprochen, die ihnen durch das SEM zu entrichten ist.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Tu-Binh Tschan
Versand: