B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5345/2016
Ur t e i l vom 1 8 . Ok t o be r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Sonja Lopez Hormigo,
Caritas Schweiz, (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl);
Verfügung des SEM vom 8. August 2016 / N (…).
E-5345/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 7. März 2016 anerkannte das SEM die Beschwerdefüh-
rerin und ihre Tochter B._______ als Flüchtlinge und gewährte ihnen Asyl.
B.
Mit Schreiben vom 31. Mai 2016 ersuchte die Beschwerdeführerin um Ein-
reisebewilligung und Familienasyl betreffend ihre beiden Kinder
C._______ und D._______.
C.
Mit Verfügung vom 8. August 2016 lehnte das SEM das Gesuch um Einrei-
sebewilligung und Familienzusammenführung ab.
D.
Mit Eingabe vom 5. September 2016 reichte die Beschwerdeführerin beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei der an-
gefochtene Entscheid aufzuheben, ihren minderjährigen Kindern
C._______ und D._______ die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, diese
in ihre Flüchtlingseigenschaft miteinzubeziehen und Familienasyl zu ge-
währen. In prozessualer Hinsicht sei die vorliegende Beschwerde prioritär
zu behandeln, die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sowie die Un-
terzeichnende als unentgeltliche Rechtsvertreterin beizuordnen.
E.
Mit Schreiben vom 20. September 2016 bestätigte der Instruktionsrichter
den fristgerechten Eingang der Beschwerde vom 5. September 2016 sowie
deren prioritäre Behandlung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E-5345/2016
Seite 3
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 51 AsylG, mit der Marginalie "Familienasyl", werden Ehe-
gatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge an-
erkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen
sprechen (Abs. 1; Abs. 1bis betrifft Anhaltspunkte für einen Eheungültig-
keitsgrund; Abs. 2 ist aufgehoben). Wurden die anspruchsberechtigten
Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im
Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Abs. 4). Die Er-
teilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG setzt eine vor-
bestandene Familiengemeinschaft, die Trennung der Familie durch die
Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz
voraus (vgl. BVGE 2012/32 E. 5).
3.2 Wer um die Erteilung einer Einreisebewilligung zum Zweck des Fami-
lienasyls ersucht, hat die Zugehörigkeit des nachzuziehenden Angehörigen
zur Familiengemeinschaft, die im Zeitpunkt der Flucht vorbestandene Fa-
miliengemeinschaft, die Familientrennung durch die Flucht sowie die fest
beabsichtigte Familienvereinigung beider Anspruchsberechtigten nachzu-
weisen oder zumindest glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG; Botschaft des
Bundesrates vom 4. Dezember 1995 zur Totalrevision des Asylgesetzes
sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlas-
sung der Ausländer, BBl 1996 II 70).
4.
Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher, noch in
rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Beschwerde zeigt nicht auf, in-
wiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzt oder zu
einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist
auch nicht ersichtlich.
E-5345/2016
Seite 4
So erkennt die Vorinstanz zutreffend, dass die Tatbestandsvoraussetzung
von Art. 51 Abs. 4 AsylG – "durch die Flucht getrennt" – nicht erfüllt ist. Die
Trennung der Gemeinschaft muss aufgrund der Fluchtumstände sowie un-
freiwillig erfolgt sein, was vorliegend nicht der Fall ist (BVGE 2012/32
E. 5.4.2, mit Verweisen). Was die Beschwerdeführerin hiergegen einwen-
det, ist nicht stichhaltig. So bestätigt die Beschwerde selbst, dass die Be-
schwerdeführerin gemeinsam mit ihren beiden Kindern C._______ und
D._______ aus Eritrea in den Sudan ausgereist ist, wo sie ein drittes Kind
bekam und ihre beiden anderen Kinder in die Obhut ihrer Schwester gab,
bevor sie – nach fünf Jahren Aufenthalt im Sudan – mit ihrem jüngsten Kind
in die Schweiz reiste (Beschwerde S. 3 und SEM-Akten, A16, S. 11 und
S. 13 sowie SEM-Akten B1, S. 2). Zudem vermag die auf Beschwerde-
ebene zitierte Rechtsprechung an der fehlenden Tatbestandsvorausset-
zung nichts zu ändern, sondern bestätigt vielmehr, dass nur dann die Ein-
reise zu bewilligen ist, wenn die Trennung durch die Fluchtumstände statt-
gefunden hat (Beschwerde S. 4 zitiertes Urteil des BVGer E-6921/2014
vom 27. Januar 2015 E. 4.2 [nicht E. 4.4.2]). Auch die Beschwerdeausfüh-
rungen zum Wohle des Kindes (insbesondere Art. 3 Abs. 2 Übereinkom-
men über die Rechte des Kindes [SR 0.107, KRK]) vermögen am Fehlen
der zwingenden Voraussetzung der Trennung durch die Flucht nichts zu
ändern. In Zusammenhang mit Gesuchen um Familiennachzug gemäss
Art. 51 Abs. 4 AsylG kann das Wohl des Kindes nämlich höchstens dann
relevant sein, wenn die zwingende Grundvoraussetzung für einen Famili-
ennachzug erfüllt wäre, was aber vorliegend nicht der Fall ist (Urteil des
BVGer D-2045/2011 vom 19. April 2011 E. 4.2). Um Wiederholungen zu
vermeiden, ist auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen, die zu
Recht nicht auf die KRK eingegangen ist und die folgerichtig die Erteilung
der Einreisebewilligungen verweigert sowie das Gesuch um Einbeziehung
in die Flüchtlingseigenschaft abgelehnt hat.
5.
Folglich ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht
nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist
abzuweisen.
Mit vorliegendem Urteil wurde dem Antrag auf prioritäre Behandlung Rech-
nung getragen, womit er gegenstandslos geworden ist.
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
E-5345/2016
Seite 5
Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten ha-
ben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht ge-
geben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund
kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne
von Art. 65 Abs. 2 VwVG nicht stattgegeben werden.
6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vor-
liegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvor-
schusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5345/2016
Seite 6
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Michal Koebel
Versand: