Abtei lung V
E-5346/2009/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . O k t o b e r 2 0 0 9
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richterin Emilia Antonioni,
Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.
A._______,
Iran,
vertreten durch lic. iur. Salman Fesli,(...)
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern.
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
8. Juli 2009 / E-7709/2007.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5346/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Gesuchsteller am 9. Januar 2006 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte, das BFM mit Verfügung vom 15. Oktober 2007 das Asyl-
gesuch ablehnte und das Bundesverwaltungsgericht die dagegen er-
hobene Beschwerde vom 15. November 2007 mit Urteil vom 8. Juli
2009 abwies,
dass das Bundesverwaltungsgericht in der Urteilsbegründung zusam-
menfassend und in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festhielt, die
Schilderungen des Gesuchstellers erfüllten die Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit im Sinne des Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) und an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne
des Art. 3 AsylG nicht,
dass das Bundesverwaltungsgericht die erstmals auf Beschwerdeebe-
ne vorgebrachte Mitgliedschaft in der Partei B._______ sowie das
exilpolitische Engagement in dieser Partei bezweifelte und das
Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne des Art. 54 AsylG
verneinte,
dass der Gesuchsteller durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom
25. August 2009 um Revision dieses Urteils ersuchte und beantragte,
die Beschwerde vom 15. November 2007 sei gutzuheissen, der Weg-
weisungsvollzug sei auszusetzen sowie das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) sei unter Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses gutzuheissen,
dass er das Revisionsgesuch allgemein auf den Tatbestand des
Art. 123 Abs. 2 Bst. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG, SR 173.110), das Vorliegen nachträglich erfahrener erheblicher
Tatsachen beziehungsweise nachträglich aufgefundener entscheiden-
der Beweismittel, stütze,
dass dem Gesuch folgende Beweismittel beilagen: eine Mitglied-
schaftsbestätigung der Partei B._______ vom 21. Juli 2009 auf
Deutsch, eine Mitgliedschaftsbestätigung der Partei C._______ vom 6.
August 2009 (mit deutscher Übersetzung) sowie Fotoausdrucke aus
dem Internet, auf denen der Gesuchsteller auf einer B._______-
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Demonstration in D._______ vom 4. August 2009 zu sehen sei und
eine Aufstellung einiger Internetadressen, die Bildmaterial des
Gesuchstellers bei Kundgebungen gegen den iranischen Staat
zeigten,
dass er vorbrachte, die Mitgliedschaftsbescheinigungen erst am
23. Juli 2009 (B._______) beziehungsweise 7. August 2009
(C._______ ) erhalten zu haben,
dass die beigelegten Beweismittel die exilpolitische Aktivität des Ge-
suchstellers und seine Mitgliedschaft in der Partei B._______ und der
Partei C._______ belegten und angesichts der vorhandenen Fotos des
Gesuchstellers bei verschiedenen staatskritischen Kundgebungen
davon auszugehen sei, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland
mit politischer Verfolgung zu rechnen habe,
dass die Instruktionsrichterin am 26. August 2009 die zuständige kan-
tonale Behörde anwies, vom Vollzug der Wegweisung einstweilen ab-
zusehen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 105 des AsylG,
endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) über Beschwerden gegen
Verfügungen des BFM entscheidet,
dass das Bundesverwaltungsgericht ausserdem für die Revision von
Entscheiden zuständig ist, die es in seiner Funktion als
Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242, mit
Hinweisen),
dass gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) für die Revision von Urteilen des Bundesver-
waltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss gelten,
dass gemäss Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisi-
onsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet,
dass an die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel erhöhte An-
forderungen gestellt werden (Art. 125 BGG; Art. 67 Abs. 3 VwVG),
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dass in der Rechtsschrift die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens
darzutun und zudem anzugeben ist, welcher gesetzliche Revisionstat-
bestand angerufen wird und inwieweit Anlass besteht, gerade diesen
Grund geltend zu machen,
dass auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist, wenn diesem nicht
genügend substantiierte, wirkliche Rechtsmittelgründe zu entnehmen
sind,
dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unab-
änderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerde-
entscheides angefochten wird, damit in der Sache neu entschieden
werden kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwal-
tungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf Gesuch hin seine Urteile aus
den in Art. 121-123 BGG genannten Gründen in Revision zieht (Art. 45
VGG),
dass vorliegend der Revisionsgrund nachträglich erfahrener erhebli-
cher Tatsachen beziehungsweise nachträglich aufgefundener, ent-
scheidender Beweismittel (123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend gemacht
wird,
dass die Angabe im Revisionsgesuch, der Gesuchsteller habe „vor we-
nigen Wochen“ die eingereichten Dokumente erhalten, keinen genau-
en Zeitpunkt enthält, was jedoch zur Prüfung, ob die Frist eingehalten
wurde, unerlässlich ist,
dass angesichts der Daten der Beweismittel (23. Juli 2009 und 6. Au-
gust 2009 für die Mitgliedschaftsbescheinigungen und Angabe des Da-
tums 4. August 2009 für die beigelegten Fotoausdrucke) davon ausge-
gangen werden kann, dass die in Art. 124 Bst. d BGG enthaltene 90-
tägige Frist bezüglich der erwähnten Beweismittel eingehalten wurde,
auch wenn es an Zustellcouverts oder ähnlichem als Beleg für den
Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Gesuchstellers fehlt,
dass sich trotz der Erfüllung der Form- und Fristerfordernisse des Re-
visionsgesuches und der Tatsache, dass der Gesuchstellende durch
das angefochtene Urteil besonders berührt ist und ein schutzwürdiges
Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung hat
(vgl. analog Art. 48 Abs. 1 VwVG; URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausser-
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ordentlichen Rechtsmittel des Bundes und der Kantone, Zürich 1985,
S. 65 ff.), aber dennoch die Frage stellt, ob vorliegend auf das Revisi-
onsgesuch einzutreten ist,
dass die Mitgliedschaftsbestätigungen vom 21. Juli 2009 und 6. August
2009 datieren und die Fotos nach Angaben des Gesuchstellers bei ei-
ner Demonstration vom 4. August 2009 aufgenommen worden seien,
weshalb es sich um erst nach Abschluss des ordentlichen Beschwer-
deverfahrens (mit Urteil vom 8. Juli 2009) entstandene Beweismittel
handeln könnte, die gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a (in fine) BGG
keinen zulässigen Revisionsgrund darstellen könnten,
dass sich aber die Mitgliedschaftsbestätigung der Partei B._______
vom 21. Juli 2009 sowie das beigelegte Fotomaterial auf die bereits im
Beschwerdeverfahren geltend gemachte Tatsache der B._______-
Mitgliedschaft und auf das exilpolitische Engagement für diese Partei
beziehen und somit nicht auf eine erst nachträglich entstandene
Tatsache,
dass sich die IFIR-Bescheinigung vom 6. August 2009 hingegen auf
eine gemäss dem Dokument schon zur Zeit des Beschwerdeverfah-
rens bestehende Tatsache, die angebliche Zusammenarbeit des Ge-
suchstellers mit der Exilorganisation seit dem Jahr 2007, bezieht und
sich auch insofern die Eintretensfrage stellen könnte, als dass Art. 123
Abs. 2 Bst. a BGG nämlich diejenigen Tatsachen nicht zur Revision zu-
lässt, die von der ersuchenden Partei bei genügender Sorgfalt bereits
in das frühere Verfahren hätten eingebracht werden können (vgl.
HANSJÖRG SEILER/NICOLAS VON WERDT/ANDREAS GÜNGERICH, Bundesgerichts-
gesetz [BGG]: Bundesgesetz über das Bundesgericht, Handkommen-
tar, Bern 2007, Rz. 8 zu Art. 123 BGG),
dass mit anderen Worten die Revision nicht aus einem Grund verlangt
werden kann, der schon im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte
geltend gemacht werden können (vgl. sinngemäss Art. 46 VGG),
dass das Revisionsgesuch als ausserordentliches Rechtsmittel zu be-
greifen ist und das Revisionsverfahren nicht dazu dienen darf, im frü-
heren - ordentlichen - Verfahren begangene vermeidbare Unterlassun-
gen der gesuchstellenden Partei nachzuholen, weil diese sonst die
Möglichkeit hätte, sich durch unvollständiges Vorbringen ein- oder so-
gar mehrmalige Neubeurteilungen ihres Falles zu sichern (vgl. dazu
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Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission EMARK 1995 Nr. 9 E. 5 S. 81 f., mit Hinweisen),
dass allerdings vorliegend zugunsten des Gesuchstellers auch hin-
sichtlich der C._______-Mitgliedschaft auf das Revisionsgesuch
eingetreten wird, da diese Mitgliedschaftsbescheinigung im
Gesamtkontext das bereits im Beschwerdeverfahren geltend gemachte
exilpolitische Engagement des Gesuchstellers seit dem Jahr 2007
unterstreichen soll und somit eine bereits im Beschwerdeverfahren
vorgebrachte Tatsache,
dass somit insgesamt auf das frist- und formgerecht eingereichte Revi-
sionsgesuch einzutreten ist,
dass jedoch aus den erwähnten Beweismitteln nichts hervorgeht, das
die im ordentlichen Verfahren (siehe E-7709/2007 E. 4.7.5) getroffene
Feststellung umzustossen vermag, wonach das exilpolitische Engage-
ment des Gesuchstellers als fraglich zu werten ist und nichts auf eine
politisch exponierte Tätigkeit des Gesuchstellers deute, welche von
den iranischen Behörden als Bedrohung wahrgenommen würde und
Verfolgung befürchten liesse (vgl. dass zur Publikation vorgesehene
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3357/2006 vom 9. Juli 2009
E. 7.4.3)
dass die eingereichten Mitgliedschaftsbescheinigungen und das Foto-
material als nicht erheblich zu qualifizieren sind, zumal das Vorliegen
subjektiver Nachfluchtgründe bereits ausführlich im ordentlichen Ver-
fahren geprüft wurde,
dass jedoch die Revision nie dazu dient, die Würdigung damaliger Vor-
bringen erneut zu überprüfen (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Basler Kom-
mentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, Art. 123 N. 7),
dass demnach die Beweismittel nicht zu einem anderen Urteil geführt
hätten, wenn sie während des ordentlichen Beschwerdeverfahrens ein-
gereicht worden wären,
dass der Gesuchsteller überdies bereits im Beschwerdeverfahren ein
Bestätigungsschreiben der B._______ vom 6. November 2007, eine
Mitgliedschaftsbescheinigung vom 17. Mai 2009 sowie Fotos, die ihn
bei B._______-Veranstaltungen zeigten, einreichte,
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dass die mit dem Revisionsgesuch eingereichte Mitgliedschaftsbe-
scheinigung vom 21. Juli 2009 inhaltlich im Wesentlichen der Beschei-
nigung vom 17. Mai 2009 entspricht und als unterzeichnender Vertreter
derselbe Name angegeben ist,
dass beide hingegen unterschiedliche Briefköpfe und Fusszeilen auf-
weisen,
dass in der Fusszeile unter dem Namen der Partei bei der Bescheini-
gung vom 21. Juli 2009 nicht, wie in der Bescheinigung vom 17. Mai
2009, die Adresse der Organsation in E._______ abgedruckt ist,
dass sich in der Kopfzeile der Bescheinigung vom 21. Juli 2009 vier
Zeilen auf Persisch neben dem Emblem befinden, in der vom 17. Mai
2009 an der betreffenden Stelle aber nur zwei Zeilen,
dass somit auch die mit dem Revisionsgesuch eingereichte
B._______-Mitgliedschaftsbescheinigung - wie bereits die im
ordentlichen Verfahren eingereichten B._______-Dokumente - Zweifel
hervorruft,
dass auf den zu den Akten gereichten Fotoauszügen der Gesuchstel-
ler als Demonstrationsteilnehmer unter vielen zu sehen ist, was nicht
auf ein herausragendes exilpolitisches Engagement schliessen lässt,
dass bei Abrufen der angegebenen Internetseiten im Gegensatz zur
Behauptung des Gesuchstellers kein Foto und Filmmaterial des Ge-
suchstellers erscheint, sondern die Homepages verschiedener
(Exil-)organisationen sowie ein Suchportal der Internet-Videoplattform
„youtoube“,
dass hinsichtlich der C._______-Bescheinigung festzuhalten ist, dass
dem Schreiben keine konkreten exilpolitischen Aktivitäten des
Gesuchstellers zu entnehmen sind, sondern lediglich eine wie auch
immer geartete „Zusammenarbeit“ seit dem Jahr 2007 mit der
Exilorganisation beziehungsweise nicht näher umschriebene
Mitgliedschaft (S. 2),
dass aber auch das Dokument an sich, ähnlich wie die B._______-
Dokumente, Zweifel hervorruft,
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dass im Dokument der C._______ der Name des Vorsitzenden der
Organisation in der Schweiz anders geschrieben wurde als auf der
offiziellen Homepage der B._______-Schweiz,
dass auch der Name des Gesuchstellers in diesem Schreiben falsch
erscheint (A._______) und als dessen Fluchtgründe Angaben gemacht
werden, die den Schilderungen des Gesuchstellers anlässlich der Be-
fragungen im ordentlichen Verfahren nicht zu entnehmen sind
(Sympathien zu einer Oppositionsgruppe), weshalb sich die Frage
stellt, ob es sich vorliegend nicht um ein Gefälligkeitsschreiben
handeln könnte,
dass diese Frage indessen offen bleiben kann, da das Dokument, wie
oben erwähnt, nicht als erheblich im revisionsrechtlichen Sinn angese-
hen werden kann,
dass zusammenfassend der Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a
BGG nicht erfüllt ist und das Revisionsgesuch somit abzuweisen ist,
dass sich mit vorliegendem Urteil das mit der Revisionseingabe vom
25. August 2009 gestellte Gesuch um Aussetzung des Wegweisungs-
vollzuges als gegenstandslos erweist und die mit Zwischenverfügung
vom 26. August 2009 angeordnete Aussetzung des Wegweisungsvoll-
zuges hinfällig wird,
dass das Revisionsgesuch aufgrund der obigen Erwägungen als aus-
sichtslos zu bezeichnen ist, weshalb das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Gesuchsteller
aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und
Art. 68 Abs. 2 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Gesuchsteller auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Gesuchstellers, das
BFM und das zuständige kantonale Amt.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Mareile Lettau
Versand:
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