Abtei lung V
E-5346/2010/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . J u l i 2 0 1 0
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.
A._______, geboren (...),
Nigeria,
vertreten durch
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Solothurn, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren); Verfügung des BFM vom 19. Juli 2010 /
N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5346/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger mit
letztem Wohnsitz in B._______ (C._______), seinen Heimatstaat
eigenen Angaben zufolge im August 2007 verliess und nach Auf-
enthalten von insgesamt mehreren Monaten in Niger, Algerien und
Libyen im September 2008 auf dem Seeweg nach Italien gelangte, von
wo er nach einem gescheiterten Einreiseversuch im November 2009
am 2. April 2010 in die Schweiz gelangte und gleichentags um Asyl
nachsuchte,
dass das BFM anlässlich der Kurzbefragung vom 20. April 2010 (...)
die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch
zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen des Heimat-
landes befragte, wobei er im Wesentlichen geltend machte, sein Vater
sei (...) gewesen,
dass dessen politische Gegner im Bestreben, seiner habhaft zu
werden, den Beschwerdeführer festgenommen und (...) hätten, worauf
dieser den Aufenthaltsort des Vaters preisgegeben habe,
dass er hiernach davongerannt und infolge der Dunkelheit in eine
Kanalisation gestürzt sei, (...),
dass seine Peiniger in der Zwischenzeit seinen Vater entführt, ihn
umgebracht und das Haus der Familie niedergebrannt hätten,
dass der Beschwerdeführer deshalb um sein Leben gefürchtet und
sich vor diesem Hintergrund zur Ausreise entschlossen habe,
dass der Beschwerdeführer gemäss der Datenbank Eurodac am
7. September 2008 und am 18. Juni 2009 in Italien daktyloskopisch
erfasst worden ist, wobei er an letzterem Datum ein Asylgesuch ge-
stellt hat,
dass ihm im Nachgang der Befragung zu diesem Sachverhalt im Hin-
blick auf eine allfällige Zuständigkeit Italiens das rechtliche Gehör ge-
währt wurde,
dass er in seiner Stellungnahme auf entsprechende Fragen
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antwortete, er habe in Italien keine Wohnung und auch kein Geld für
eine Wohnungsmiete gehabt,
dass er ausserdem wegen gesundheitlicher Probleme nicht jede Arbeit
verrichten könne und er zudem psychische Probleme habe, aufgrund
derer er nicht schlafen könne,
dass er in Italien keinen Zugang zu einer angemessenen
medizinischen Versorgung habe und verschiedene Spitäler sich auf-
grund seines Aufenthaltsstatus geweigert hätten, seine (...) zu
behandeln,
dass das BFM vom 30. April 2010 die italienischen Behörden um
Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte und bis am 15. Mai 2010
keine Antwort auf das Ersuchen einging,
dass das BFM mit Verfügung vom 19. Juli 2010 in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und den Beschwerdeführer
nach Italien wegwies, ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag
nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton Solothurn
mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und festhielt, eine Be-
schwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung,
dass es zur Begründung anführte, betreffend den Beschwerdeführer
bestünden zwei Eurodac-Treffer mit Italien, ausserdem habe dieser
bestätigt, in Italien ein Asylgesuch gestellt zu haben,
dass gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen
(Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eid-
genossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung
eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags
[Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68] sowie auf das
"Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem
Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Ent-
wicklung des Schengen-Besitzstandes und über die Kriterien und Ver-
fahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines
in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags")
Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei,
dass das BFM auf das entsprechende Übernahmeersuchen vom
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30. April 2010 von den italienischen Behörden innert Frist (bis am
15. Mai 2010) keine Antwort erhalten habe, weshalb die Zuständigkeit
gestützt auf Art. 20 Abs. 1 Bst. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003
des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung
eines Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) auf Italien übergegangen
sei,
dass die Rückführung - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung
oder Verlängerung - bis spätestens am 16. November 2010 zu erfolgen
habe,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen
Gehörs zu einer Wegweisung nach Italien keine Gründe geltend ge-
macht habe, die praxisgemäss einem Vollzug nach Italien entgegen-
stünden,
dass ausser Frage stehe und amtsnotorisch sei, dass alle Dublin-
Staaten über eine medizinische Versorgung aller Krankheitsbilder ver-
fügen und den Zugang zu derselben sicherstellen würden,
dass überdies dem BFM – ausser den Aussagen des Beschwerde-
führers – keine Beweismittel vorlägen, dass man ihm in Italien den
Zugang zu einer angemessenen medizinischen Versorgung verwehrt
hätte,
dass schliesslich die Tatsache, dass der Beschwerdeführer beim
Eintritt in das (... [EVZ]) angegeben habe, keine medizinischen
Probleme zu haben und er während seines dortigen Aufenthalts keine
medizinische Hilfe in Anspruch genommen habe, darauf hinweise,
dass die geltend gemachten medizinischen Probleme weder akut noch
schwerwiegend seien,
dass sich aus den Akten ferner keine konkreten Hinweise ergäben,
wonach sich Italien nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen oder die einschlägigen Normen der der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) halten würde,
dass somit auf das Asylgesuch nicht einzutreten, die Wegweisung aus
der Schweiz die Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch
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und der Vollzug der Wegweisung nach Italien zulässig, zumutbar und
möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 26. Juli 2010 (Post-
stempel) in materieller Hinsicht beantragte, es sei die Verfügung vom
19. Juli 2010 aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr Recht auf
Selbsteintritt auszuüben und sich für vorliegendes Asylverfahren für
zuständig zu erklären,
dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde, die Anweisung an die Vollzugsbehörden,
von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesver-
waltungsgericht über den Suspensiveffekt entschieden habe, sowie die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und den Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses beantragte,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird,
dass der Präsident der Abteilung V des Bundesverwaltungsgerichts mit
Verfügung vom 27. Juli 2010 den Vollzug der Wegweisung im Sinne
einer vorsorglichen Massnahme gestützt auf Art. 56 VwVG vorsorglich
aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 28. Juli 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht eingingen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]); Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
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beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretens-
entscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwer-
deentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
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dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass sich aufgrund der Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer am
7. September 2008 und am 18. Juni 2009 in Italien daktyloskopisch
erfasst worden ist,
dass somit Italien für die Prüfung des vom Beschwerdeführer am
4. Dezember 2009 in der Schweiz eingereichten Asylantrags zuständig
ist (vgl. vorstehend S. 3, Dublin-II-VO, insbes. Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-
VO)
dass das BFM die italienischen Behörden am 30. April 2010 um
Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte (vgl. Art. 17 Abs. 1
Dublin-II-VO) und diese die Frist zur Stellungnahme bis zum
15. Mai 2010 ungenutzt verstreichen liessen, weshalb angesichts der
Verfristung eine stillschweigende Zusage zur Rückübernahme des
Beschwerdeführers vorliegt (vgl. Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO),
dass der Beschwerdeführer somit ohne weiteres in einen Drittstaat
(vorliegend Italien) ausreisen kann, welcher für die Prüfung seines
Asylantrages staatsvertraglich zuständig ist,
dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der
EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be-
handlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist,
dass keine konkreten Hinweise dafür bestehen, wonach Italien sich
nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, ins-
besondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen
Normen der EMRK halten würde,
dass die gegenteiligen Befürchtungen in der Rechtsmitteleingabe,
wonach der Beschwerdeführer infolge eines als "schmutziger Deal"
bezeichneten Abkommens zwischen Italien und Libyen Gefahr laufe,
dass er keinem fairen Asylverfahren sondern unmenschlicher Be-
handlung unterworfen, mithin unbesehen in den Herkunftsstaat
zurückgeschickt werde, nicht geteilt werden können,
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dass für das Bundesverwaltungsgericht keine Gründe ersichtlich sind,
die das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz
(Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) hätten veranlassen sollen,
dass dem Vorhalt in der Rechtsmitteleingabe, wonach das BFM auf-
grund der Rechtsprechung von Österreich und Deutschland in jedem
Fall darzulegen habe, weshalb es vom Selbsteintrittsrecht keinen Ge-
brauch machen will, grundsätzlich entgegenzuhalten ist, dass die
Praxis anderer Mitgliedstaaten die schweizerischen Behörden nicht
bindet,
dass zwar das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende in der
Kritik steht, in den Aufenthalts- und Verfahrensbedingungen für Perso-
nen, welche sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten,
indessen insgesamt kein Vollzugshindernis zu erkennen ist (Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts E-4109/2009 vom 17. August 2009
und E-6195/2009 vom 30. Oktober 2009),
dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen bezüglich Un-
terbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt wer-
den und sich – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche pri-
vate Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und
Flüchtlingen annehmen,
dass die Ausführung in der Rechtsmitteleingabe, wonach Italien Asyl-
suchende wie beliebig verschiebbare Handelsware behandle, zu keiner
anderen Betrachtungsweise führt,
dass auch das Vorbringen, der Beschwerdeführer könne wegen seiner
psychischen und körperlichen Probleme nicht nach Italien weg-
gewiesen werden, einer Überstellung nicht entgegensteht,
dass zunächst das eingereichte ärztliche Zeugnis inhaltlich nicht über
die Feststellung hinausgeht, dass (...),
dass zudem die notwendigen medizinischen Institutionen und
Medikamente zur Weiterbehandlung dieser Beschwerden in Italien
klarerweise vorhanden sind und asylsuchenden Personen dort – ent-
gegen der anderslautenden Behauptung in der Rechtsmitteleingabe –
Zugang zu medizinischer Versorgung haben,
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dass dem Beschwerdeführer in Italien dieselben Leistungen in der
Gesundheitsversorgung zur Verfügung stehen wie italienischen
Staatsangehörigen, mithin dort auch allfällige psychische Probleme
behandelt werden können,
dass zusammenfassend die auf Beschwerdeebene geltend gemachten
gesundheitlichen Probleme einerseits nur ansatzweise ausgewiesen
sind, anderseits in Italien eine angemessene medizinische Versorgung
gewährleistet ist,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vor liegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Über-
stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständi-
gen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmass-
nahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.v.m. Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits
im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl. vor-
gehende Erwägungen),
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung
nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
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dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ohne vor-
gängige Instruktion die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden
Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
gegenstandslos werden,
dass sich die Beschwerdebegehren aufgrund vorstehender Er-
wägungen als aussichtslos erweisen, weshalb das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
und 2 VwVG abzuweisen ist und bei diesem Ausgang des Verfahrens
die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer auf-
zuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 und 2 AsylG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (...).
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Jan Feichtinger
Versand:
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