B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5347/2014
U r t e i l v o m 1 6 . N o v e m b e r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch Fürsprecher Peter Huber,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 21. August 2014 / N (…).
E-5347/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste gemäss seiner Darstellung am (…) 2011 in
die Schweiz ein und stellte gleichentags im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch. Am 10. Januar 2012 fand die
Kurzbefragung zur Person im EVZ und am 18. Juni 2013 die Anhörung zu
den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt.
B.
Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der aus C._______, Bezirk
D._______, Provinz Adiyaman, stammende Kurde vor, er sei im Jahre
2009 nach Rumänien ausgereist und habe dort ein Asylgesuch gestellt.
Ohne dessen Ausgang abzuwarten sei er aber am (…) 2009 wieder in die
Türkei zurückgekehrt und habe daraufhin in E._______ gelebt. Dort habe
er im März 2010 einen Kurden mit dem Decknamen "F._______" kennen-
gelernt, welcher sich für die kurdische Sache engagiert habe. Er habe in
der Folge Flugblätter und die Zeitschrift "Serxwebun", welche ihm
"F._______" jeweils gebracht habe, in seinem Bekanntenkreis verteilt. Er
habe sich in dieser Zeit mehrfach mit "F._______" getroffen, wobei sie
das Gefühl gehabt hätten, beschattet zu werden. Am (…) 2010 sei er
abends nach der Arbeit von (…) Polizisten in Zivil auf der Strasse festge-
nommen und mit verbundenen Augen an einen ihm unbekannten Ort ge-
bracht worden. Dort hätten die Polizisten ihn massiv mit Faustschlägen
gegen den Kopf und Fusstritten gegen die Beine traktiert. Sie hätten von
ihm Informationen über den Aufenthaltsort von "F._______" sowie dessen
politische Aktivitäten und Kontakte verlangt, und ihn dazu aufgefordert, für
sie als Spitzel Informationen über den kurdischen Verein in E._______ zu
beschaffen. Da er sich geweigert habe, dies zu tun, sei er weiter geschla-
gen und mit dem Tod bedroht worden, für den Fall, dass er nicht mit der
Polizei zusammenarbeiten würde. Nach etwa zwanzig Stunden, am
Nachmittag des folgenden Tages, sei er wieder freigelassen worden. Die
Beamten hätten ihm aber gesagt, dass sie ihn beschatten würden, und
ihm untersagt, sich im Spital behandeln zu lassen oder Anzeige zu erstat-
ten. In der Folge habe er keine Übergriffe mehr erlebt, habe aber be-
merkt, dass er observiert worden sei. Da er durch das Erlebte traumati-
siert worden sei, habe er sich psychiatrisch behandeln lassen müssen. Im
(…) 2011 sei er nach G._______ umgezogen, weil er Angst gehabt habe,
nachdem die Operationen der Behörden gegen die KCK (Koma Civakên
Kurdistan; Union der Gemeinschaften Kurdistans) – unter anderem in
E._______ ‒ begonnen hätten. Im Zuge dieser Aktion seien viele politisch
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aktive Personen verhaftet worden. Er habe auch deswegen keine Aktivitä-
ten mehr ausgeübt. Um sich und seine Angehörigen zu schützen, habe er
seine Familie nicht über seinen Umzug nach G._______ informiert. Wäh-
rend seines dortigen Aufenthalts habe er erwogen, sich den Guerilla der
PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê; Kurdische Arbeiterpartei) anzuschlies-
sen, habe aber wegen seiner Angst und gesundheitlicher Probleme
schliesslich darauf verzichtet. Er habe von einem Freund erfahren, dass
die Gendarmerie die Eltern nach seinem Verbleib gefragt und im (…) oder
(…) 2011 seinen Vater sowie den Dorfvorsteher und zwei weitere Be-
kannte festgenommen und auf das Revier mitgenommen habe. Er wisse
aber nicht, ob er gesucht werde. Am (…) 2011 sei er von Istanbul aus ille-
gal aus der Türkei ausgereist und in einem Lastwagen versteckt über ihm
nicht bekannte Länder in die Schweiz gereist. Er sei auch in der Schweiz
in psychiatrischer und medikamentöser Behandlung.
Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer neben seiner
Identitätskarte zwei ärztliche Berichte und zwei Medikamentenrezepte
aus der Türkei sowie Unterlagen betreffend seine medizinische Behand-
lung in der Schweiz ein.
C.
Mit Verfügung vom 21. Juni 2013 stellte das damalige BFM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylge-
such ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
an.
D.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das Bundesverwaltungsgericht
vom 31. Juli 2013 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die
Verfügung des BFM vom 21. Juni 2013.
In der Beschwerde wurde zu den Asylvorbringen des Beschwerdeführers
ergänzend ausgeführt, sein in der Schweiz wohnhafter Bruder H._______
sei am (…) 2011 in die Türkei gefahren, um ihn zu suchen, da seine Fa-
milie nichts über seinen Verbleib gewusst habe. Schliesslich habe
H._______ eine Vermisstenanzeige aufgegeben. Am (…) 2011 seien sein
Vater sowie zwei Nachbarn auf den Polizeiposten verbracht und nach
seinem Verbleib befragt worden. Der Bruder H._______ sei ebenfalls
verhört worden, wobei die Polizeibeamten den Verdacht geäussert hät-
ten, er (Beschwerdeführer) habe sich der kurdischen Guerilla ange-
schlossen. Am (…) 2011 hätten die Gendarmen das Haus seiner Familie
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durchsucht und seinen Vater erneut befragt. Zum Beleg wurde ein Zeu-
genbericht des Bruders H._______ eingereicht.
E.
Mit Verfügung vom 3. März 2014 hob das BFM seinen Entscheid vom
21. Juni 2013 auf, und stellte fest, dass das erstinstanzliche Verfahren
wieder aufgenommen werde.
F.
Mit Abschreibungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom
11. März 2014 (E-4347/2013) wurde das Beschwerdeverfahren daraufhin
als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
G.
Am 17. Juni 2014 führte das BFM eine ergänzende Anhörung des Be-
schwerdeführers durch.
H.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 9. Juli 2014 an das BFM reichte
der Beschwerdeführer eine Reihe von medizinischen Unterlagen zu den
Akten.
I.
Mit bei der Vorinstanz am 21. Juli 2014 eingegangener Sendung übermit-
telte das Bevölkerungsamt der Stadt I._______ mehrere sichergestellte
Dokumente des Beschwerdeführers (Ehefähigkeitszeugnis, Geburtsregis-
terauszug, Auszug aus dem Familienregister inklusive Übersetzung).
J.
Mit (am 25. August 2014) eröffneter Verfügung vom 20. August 2014 stell-
te das BFM erneut fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung
aus der Schweiz und den Vollzug an.
K.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das Bundesverwaltungsgericht
vom 19. September 2014 beantragte der Beschwerdeführer, die Verfü-
gung des SEM sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventu-
aliter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu ge-
währen. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte er Unterstützungsschreiben
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seines in der Schweiz lebenden Bruders H._______ vom 18. September
2014 sowie seines Vaters inklusive Übersetzung ein.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 24. September 2014 stellte der Instruktions-
richter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten und forderte ihn zur Einzahlung eines Kostenvor-
schusses innert Frist auf.
Der verlangte Kostenvorschuss wurde fristgerecht einbezahlt.
M.
In ihrer Vernehmlassung vom 10. Oktober 2014 hielt die Vorinstanz an ih-
rer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
N.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 7. November 2014 machte der
Beschwerdeführer innert erstreckter Frist von dem ihm mit Instruktions-
verfügung vom 14. Oktober 2014 eingeräumten Recht zur Replik Ge-
brauch und hielt an seinen Anträge fest. Zum Beleg seiner Vorbringen
reichte er drei Unterstützungsschreiben inklusive Übersetzung zu den Ak-
ten.
O.
Mit Instruktionsverfügung vom 29. März 2016 forderte der Instruktions-
richter den Beschwerdeführer dazu auf, einen ärztlichen Bericht zum
Beleg der geltend gemachten Gesundheitsprobleme und der bisherigen
medizinischen Therapien sowie eine Erklärung der Entbindung der be-
handelnden Ärzte von der Schweigepflicht einzureichen.
P.
Innert erstreckter Frist reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe seines
Rechtsvertreters vom 20. April 2016 einen ärztlichen Bericht von Dr. phil.
J._______ und Dr. med. K._______, Klinik für Psychiatrie und Psychothe-
rapie des Universitätsspitals I._______ vom 19. April 2016 sowie eine Er-
klärung der Entbindung von der ärztlichen Geheimhaltungspflicht zu den
Akten.
E-5347/2014
Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
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die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM stellte sich zur Begründung seiner Verfügung auf den
Standpunkt, den Asylvorbringen des Beschwerdeführers fehle es an asyl-
rechtlicher Relevanz. Die Asylgewährung diene nicht der Schaffung eines
Ausgleichs für in der Vergangenheit erlittenes Unrecht, sondern dem
Schutz vor künftiger Verfolgung. Die Inhaftierung des Beschwerdeführers
durch die Polizei am (…) 2010 während zwanzig Stunden stelle ein ein-
zelnes Ereignis dar, sei er doch nach seinen Angaben weder vorher noch
nachher festgenommen worden. Die Inhaftierung an sich sei als legitime
staatliche Massnahme zu qualifizieren. Die gewaltsamen Übergriffe durch
die Sicherheitskräfte während der Haft und die physischen Verletzungen
und psychische Traumatisierung, welche der Beschwerdeführer dadurch
erlitten habe, würden die Schwelle zur Annahme der Unzumutbarkeit des
weiteren Verbleibs im Heimatland und damit der Asyl-relevanz nicht errei-
chen. Da es sich hierbei um amtsmissbräuchliche Handlungen einzelner
Polizeibeamter gehandelt habe, hätte er die Möglichkeit gehabt, mit recht-
lichen Mitteln gegen diese vorzugehen. Es fehle diesen Übergriffen somit
an der asylrechtlichen Relevanz. Der Beschwerdeführer sei nach seiner
Darstellung im (…) 2011 nach G._______ umgezogen, ohne seine Fami-
lienangehörigen darüber zu informieren. Es sei einerseits nachvollzieh-
bar, dass diese Situation seine Familie zu einer Vermisstmeldung veran-
lasst habe und andererseits naheliegend, dass die Behörden daraufhin
geeignete Personen befragt hätten. Diese Massnahme könne nicht als
Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Behörden aus politischen
Gründen bewertet werden. Seine Darstellung, er sei von den Behörden
gesucht worden, ohne dass er den Grund hierfür kenne, habe keine
Grundlage. Auch aus den übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers
könne nicht auf eine begründete Furcht vor Verfolgung geschlossen wer-
den. Er sei insgesamt nur während rund zwei Monaten politisch aktiv ge-
wesen, und bei seiner Festnahme hätten die Behörden keine Beweise für
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seine Tätigkeiten gehabt und diese kaum thematisiert. Hieraus könne ge-
folgert werden, dass er kein politisches Profil aufweise, welches ein Ver-
folgungsinteresse der türkischen Sicherheitskräfte zu wecken vermöge.
Andernfalls wäre mit Sicherheit ein Verfahren gegen ihn eingeleitet wor-
den. Die Festnahme vom (…) 2010 habe in erster Linie der polizeilichen
Suche nach "F._______" gedient und sich nicht gegen den Beschwerde-
führer selber gerichtet. Auch aus den gegen ihn ausgesprochenen Dro-
hungen könne nicht darauf geschlossen werden, dass ihn die türkische
Polizei in Zukunft weiter verfolgen wolle. Er habe denn auch für die Zeit
nach der Festnahme keine weiteren konkreten Verfolgungsmassnahmen
durch die Behörden geltend gemacht. In Anbetracht dieser Umstände ha-
be der Beschwerdeführer keine begründete Furcht, mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit in Zukunft verfolgt zu werden. Demnach würden seine
Asylvorbringen den Anforderungen an die Asylrelevanz gemäss Art. 3
AsylG nicht standhalten.
Im Weiteren würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür erge-
ben, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder
Behandlung drohe. Er verfüge im Dorf C._______ sowie in E._______
über ein soziales Beziehungsnetz, welches ihm bei der Wiedereingliede-
rung behilflich sein könne, und habe eine gute Ausbildung sowie Berufs-
erfahrung. Ferner habe er bereits in der Türkei eine medizinische Thera-
pie für seine psychischen Probleme erhalten, welche mit der in der
Schweiz erhältlichen Behandlung vergleichbar sei. Er könne diese Be-
handlung im Heimatland wieder aufnehmen. Unter diesen Umständen
würden weder die allgemeine Situation in seinem Herkunftsort noch seine
konkreten Lebensumstände gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs sprechen.
4.2 Der Beschwerdeführer wies zur Begründung seiner Beschwerde zu-
nächst darauf hin, sein ältester Bruder H._______ sei in seiner Jugend
aktives Mitglied der PKK gewesen und deshalb im Jahre (…) aus der
Heimat geflüchtet. Er sei 1993 in Deutschland als Flüchtling anerkannt
worden und lebe seit 2004 in der Schweiz. Er selber sei – dem Vorbild
seines Bruders folgend ‒ schon im Gymnasium als Sympathisant der
kurdisch-autonomistischen Aktivitäten aufgefallen und habe dieses politi-
sche Engagement im Jahre 2010 wieder aufgenommen. Im Gesamtzu-
sammenhang seiner Ausführungen könne auf seine Angabe anlässlich
der Befragungen, seine politischen Aktivitäten im Jahre 2010 hätten nur
etwa zwei Monate gedauert, nicht abgestellt werden. Er habe im Wesent-
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lichen gleichbleibend ausgesagt, er habe "F._______" im (…) 2010 ken-
nengelernt, und es könne demnach davon ausgegangen werden, dass er
im (…) 2010 mit dem Verteilen der politischen Drucksachen begonnen
habe. Es sei aber völlig unwahrscheinlich, dass er damit schon im (…)
oder (…) 2010 aufgehört hätte. Vielmehr habe er die Drucksachen bis
kurz vor seinem letzten Treffen mit "F._______" am (…) 2010 verteilt. Er
könne nicht mit Bestimmtheit sagen, wie oft und wie lange er die in unre-
gelmässigen Abständen erschienene Zeitschrift "Serxwebun" verteilt ha-
be, es seien aber auf jeden Fall mehrere Ausgaben gewesen. Die Vo-
rinstanz versuche, sein politisches Engagement kleinzureden, was aber
in klarem Widerspruch stehe zu der vom Befrager anlässlich der Anhö-
rung gemachten Aussage, bereits der erwiesene einmalige Besitz der
"Serxwebun" führe zu einer Verurteilung zu einer Gefängnisstrafe von
fünf Jahren. Das SEM habe nicht berücksichtigt, dass er seine Aktivitäten
im Jahre 2010 am liebsten verdrängen möchte, weil diese für den erlitte-
nen gewaltsamen Übergriff und die dadurch verursachten Leiden kausal
seien. Es sei auch in Anbetracht der ärztlich bestätigten Traumatisierung
davon auszugehen, dass er das Ausmass seiner Tätigkeiten unbewusst
zu minimieren versucht oder aufgrund mangelnder Konzentration falsch
eingeschätzt habe. Für das Vorliegen von Aufmerksamkeitsdefiziten wür-
den sich aus den Protokollen auch weitere Beispiele ergeben.
Aus seinen Angaben zu Beginn und Ende seiner Beziehung zu
"F._______" und der Zusammenarbeit mit diesem könne auf einen Zeit-
raum der Tätigkeiten von (…) bis (…) 2010 geschlossen werden. Die An-
nahme, er sei nicht von Verfolgung bedroht, obwohl seine Verbindung zur
PKK bekannt sei und er die Zusammenarbeit mit der Polizei verweigert
habe, sei unzulässig. Die Sicherheitskräfte seien über seine Beziehung
zu "F._______" im Bilde gewesen, und die Observation von diesem habe
ihn miterfasst. Seine Schilderungen der Entführung und Misshandlung
durch die Polizei seien substanziiert, detailreich und lebensnah, und die
erlittenen Misshandlungen sowie die dadurch verursachten körperlichen
Beschwerden seien absolut glaubhaft. Sodann leide er seither unter einer
dauerhaften Posttraumatischen Belastungsstörung. Unter diesen Um-
ständen sei von einer fortbestehenden Verfolgungssituation im Sinne der
Flüchtlingskonvention auszugehen. Dass er keine genauen Kenntnisse
über die Fahndung der Gendarmerie nach ihm gehabt habe, sei nahelie-
gend, da er darüber nur vom Hörensagen erfahren habe. Die Umstände
und die Intensität der Fahndung mit wiederholter Mitnahme des Vaters
auf den Posten und schikanösen Befragungen von Nachbarn entspreche
den Methoden, die bei der Suche nach Terrorismusverdächtigen ange-
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wendet würden, und hätten mit polizeilichen Abklärungen nach einer
Vermisstmeldung nichts zu tun. Es sei daher davon auszugehen, dass er
bei den türkischen Sicherheitskräften in dringendem Verdacht stehe, sich
im (…) 2011 der PKK-Guerilla angeschlossen zu haben. Daran vermöge
auch nichts zu ändern, dass er allenfalls seinen Aufenthalt in der Schweiz
seit (…) 2011 beweisen könne, da seine Flucht als Indiz für seine Schuld
bewertet werden könne. Für den Zeitraum von (…) bis (…) 2011 habe er
kein taugliches Alibi. Bei dieser Ausgangslage habe er nach wie vor be-
gründete Furcht, im Falle der Rückkehr in die Türkei schon am Flughafen
festgenommen und der Mitgliedschaft bei der PKK angeschuldigt zu wer-
den. Es bestehe das Risiko, dass er erneut schwer misshandelt würde,
insbesondere während der Überführungen zu den zuständigen Behör-
denstellen. Zudem drohe ihm eine lange Untersuchungshaft und ein an-
schliessendes Gerichtsverfahren, in welchem er keine rechtsstaatliche
Fairness erwarten könne. Demnach erfülle er die Voraussetzungen für die
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
Im Weiteren sei der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar-
Er leide unter einer auf die erlittene Polizeigewalt zurückzuführenden
Posttraumatischen Belastungsstörung, und sein Gesundheitszustand sei
nach wie vor sehr kritisch. Eine durch politische Verfolgung verursachte
schwere psychische Erkrankung, wie sie bei ihm vorliege, könne im Ver-
folgerstaat nicht behandelt werden. Den Betroffenen sei es krankheitsbe-
dingt nicht möglich, Vertrauen zu Ärzten und Behandlungszentren aufzu-
bauen. So habe er seinem Psychiater in E._______ die wahren Hinter-
gründe der erlittenen Misshandlungen verschweigen müssen. Damit sei
aber eine entscheidende Voraussetzung für eine Traumaverarbeitung und
die therapeutische Arbeit nicht erfüllt. Mangels adäquater Behandlung
könne er in der Türkei kein Leben in Würde und Sicherheit führen.
4.3 Das SEM führte im Rahmen seiner Vernehmlassung aus, eine Vor-
bildfunktion des Bruders H._______ sei nicht anzunehmen, da der Be-
schwerdeführer im Zeitpunkt von dessen Ausreise erst (…) alt gewesen
sei. Zudem habe er keine eigenen relevanten politischen Aktivitäten vor
dem Zeitpunkt der Ereignisse im Jahre 2010 geltend gemacht. Die auf
Beschwerdeebene eingereichten Schreiben des Bruders und des Vaters
vermöchten zu keiner anderen Einschätzung des Sachverhalts zu führen,
da sie keine Neuerungen enthalten würden. Es sollte der Familie des Be-
schwerdeführers ohne Probleme möglich sein, einen allfälligen Verdacht
eines PKK-Beitritts zu entkräften durch eine Erklärung an die Behörden,
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die Vermisstmeldung sei wegen eines kurzzeitigen Verschwindens des
Beschwerdeführers auf der Reise nach Westeuropa erfolgt.
4.4 Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik zunächst an der Vorbild-
funktion seines Bruders H._______ fest. Dieser sowie sein zweitältester
Bruder L._______ seien als Sympathisanten der PKK politisch aktiv ge-
wesen und deswegen verfolgt worden. Aufgrund des politischen Drucks
würden sie seit Langem in Deutschland beziehungsweise der Schweiz
leben und hätten ihr politisches Engagement im Ausland fortgesetzt. Im
Elternhaus seien die beiden Brüder dem Beschwerdeführer als Vorbilder
vermittelt worden. Demnach sei glaubhaft, dass er schon früh über eine
gefestigte oppositionelle Gesinnung verfügt habe. Mit der Argumentation,
der Verdacht des Beitritts zur PKK-Guerilla könne entkräftet werden, habe
die Vorinstanz ausser Acht gelassen, das er bis zum Gelingen des Entlas-
tungsbeweises mit der Festnahme und einer Untersuchungshaft, verbun-
den mit dem Risiko von Misshandlungen rechnen müsse. In seinem Urteil
D-7134/2013 vom 20. Oktober 2014 habe das Bundesverwaltungsgericht
die Gefährdung von mutmasslichen Mitgliedern als staatsfeindlich einge-
stufter Organisationen anerkannt. Ferner bestehe das Risiko, dass er
zumindest für den Zeitraum (…) bis (…) 2011 der Mitgliedschaft bei der
PKK schuldig befunden werde. Hierzu könne die bestehende Verdachts-
lage verbunden mit der Unmöglichkeit, für diesen Zeitraum einen Entlas-
tungsbeweis zu erbringen, genügen. Im zitierten Urteil habe das Bundes-
verwaltungsgericht auf die Gefahr illegitimer Strafverfolgung und der
Missachtung elementarster Verfahrensgrundsätze in Gerichtsverfahren
gegen Terrorismusverdächtige hingewiesen. Eine nicht abgeschlossene
Verfolgungssituation sei schon wegen der nach wie vor bestehenden
Posttraumatischen Belastungsstörung anzuerkennen.
5.
5.1 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG
liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte
sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch
aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer
Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für
eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in
vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur
Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund
einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits
durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte, insbesondere eine
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Seite 12
Vorverfolgung, und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fäl-
len zu ergänzen. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigen-
schaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Ver-
folgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeit-
punkt des Asylentscheids ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Ak-
tualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der
objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid
sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Per-
son zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/51 E. 6 S. 1016 f.,
2011/50 E. 3.1.1 und 3.1.2 S. 996 ff, 2010/57 E. 2, 2008/34 E. 7.1
S. 507 f., 2008/12 E. 5.2 S. 154 f. und 2008/4 E. 5.2 S. 37, jeweils
m.w.H.; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax / Rudin / Hugi Yar / Geiser
[Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., 2009, Rz. 11.17 und 11.18).
5.2 Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit der
Asylvorbringen des Beschwerdeführers nicht bestritten hat. Das Bundes-
verwaltungsgericht sieht in Anbetracht der substanziierten, lebensechten
und in sich stimmigen protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers
ebenfalls keinen Anlass, diese zu bezweifeln.
5.3
5.3.1 Den Ausführungen des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass
er am (…) 2010 in E._______ von Angehörigen der Sicherheitskräfte auf-
grund seiner Kontakte zu oppositionellen kurdischen Kreisen – und damit
aus einem gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG relevanten Motiv – festgenommen
und misshandelt wurde. Die Intensität dieser Verfolgungshandlungen ist
in Anbetracht der vom Beschwerdeführer erlittenen nicht unerheblichen
Misshandlungen und des psychischen Drucks, welcher bei ihm zu bis
zum heutigen Zeitpunkt andauernden gesundheitlichen Problemen führte
(vgl. den Bericht der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Uni-
versitätsspitals I._______ vom 19. April 2016), als hinreichend im Sinne
von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren. Ent-gegen der Auffassung der Vo-
rinstanz kann bei diesem Vorfall nicht von einem Fehlverhalten einzelner
Polizeibeamter gesprochen werden. Es ist vielmehr davon auszugehen,
dass es sich um ein gezieltes und bewusstes Vorgehen der Behörden
gegen den Beschwerdeführer handelte (das auch in Anbetracht seines
geringfügigen oppositionellen Engagements nicht angemessen war). Die
gesamten Umstände sprechen dafür, dass das Handeln der Behörden
gegenüber dem Beschwerdeführer politisch motiviert war und er somit ei-
nem politischen Malus ausgesetzt war (vgl. hierzu BVGE 2013/25 E. 5.4
und 5.5). Die Festnahme des Beschwerdeführers kann somit auch nicht
E-5347/2014
Seite 13
als legitimes staatliches Handeln bezeichnet werden, gegen welches ihm
im Heimatstaat rechtliche Mittel zur Verfügung gestanden hätten. In die-
sem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es zahlreiche Hinwei-
se darauf gibt, dass weder die türkische Gesetzgebung noch die Polizei-
und Justizbehörden in allen Fällen rechtsstaatlichen Anforderungen zu
genügen vermögen (vgl. etwa BVGE 2013/25 E. 5.4.2).
5.3.2 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer,
auch wenn er nur während kurzer Zeit in Haft war, durch den genannten
Vorfall ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG erlitten hat,
welche als asylrechtlich relevante Verfolgung zu qualifizieren sind.
5.4 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, nach seinem Umzug
nach G._______ im (…) 2011 von den Behörden seines Heimatorts ge-
sucht worden zu sein, ist Folgendes festzustellen: Der Standpunkt der
Vor-instanz, die beschriebenen behördlichen Massnahmen hätten ledig-
lich im Zusammenhang mit der von seinen Angehörigen eingereichten
Vermisstmeldung gestanden, überzeugt nicht, gingen diese doch über
das in einem solchen Fall gebotene und übliche Vorgehen hinaus. Zudem
äusserten die Behörden gemäss den Angaben in der Beschwerdeeingabe
vom 31. Juli 2013 ausdrücklich den Verdacht, der Beschwerdeführer ha-
be sich der Guerilla angeschlossen. Dieser war und ist in Anbetracht sei-
ner den Behörden bekannten Kontakte zur PKK, seines familiären Hinter-
grundes und seines plötzlichen Untertauchens ohne Benachrichtigung
der Angehörigen durchaus nicht abwegig; dies umso mehr als der Be-
schwerdeführer angab, er habe in dieser Zeit tatsächlich erwogen, sich
der PKK als Kämpfer anzuschliessen (vgl. Protokoll Anhörung A46 S. 12).
5.5 Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer den türkischen Be-
hörden als Unterstützer der PKK bekannt war und von diesen konkret
verdächtigt wurde, sich den Guerilla angeschlossen zu haben, sowie in
Anbetracht der von ihm wegen seines oppositionellen Engagements be-
reits erlittenen Verfolgungsmassnahmen ist davon auszugehen, dass er
im Zeitpunkt seiner Ausreise bei objektiver Betrachtung begründete
Furcht hatte, von den Sicherheitskräften festgenommen und wegen sei-
ner vermuteten Verbindungen zur PKK erneuten Befragungen verbunden
mit Misshandlungen unterzogen zu werden.
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Seite 14
5.6
5.6.1 Praxisgemäss besteht die Regelvermutung, dass von erlittener, mit
der Ausreise in Kausalzusammenhang stehender Vorverfolgung ohne
weiteres auf das Bestehen einer begründeten Furcht vor weiterer, zukünf-
tiger Verfolgung zu schliessen ist (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.5 mit weite-
ren Hinweisen; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/
Frankfurt a. M. 1990, S. 126 ff.). Dabei ist auch zu beachten, dass eine
Person, die bereits einmal staatlichen Verfolgungen ausgesetzt war, ob-
jektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht hat als jemand,
der erstmals in Kontakt mit staatlichen Sicherheitskräften kommt (vgl. vgl.
BVGE 2011/51 E. 6.2, BVGE 2011/50 E. 3.1.1, BVGE 2010/57 E. 2, mit
weiteren Hinweisen).
Vorliegend besteht kein Grund, von dieser Regelvermutung abzuweichen.
Es ist nicht davon auszugehen, dass sich die Verfolgungssituation des
Beschwerdeführers, wie sie sich im Zeitpunkt seiner Ausreise präsentier-
te, ernsthaft und dauerhaft in dem Sinne verbessert hat, dass er im heuti-
gen Zeitpunkt nicht mehr mit Verfolgungsmassnahmen zu rechnen hat.
5.6.2 Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass sich im Zuge der Parlaments-
wahlen im Juni 2015 respektive im November 2015 und des gleichzeiti-
gen Wiederaufflackerns des Kurdenkonflikts die Menschenrechtslage in
der Türkei verschlechtert hat (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ], Türkische
Parlamentswahl, Schwerer Rückschlag für Erdogan, 7. Juni 2015; NZZ,
Konflikt zwischen der Türkei und der PKK, Rückfall in eine finstere Ver-
gangenheit, 7. August 2015; Zeit Online, Istanbuldan/Türkei, "Die Mei-
nungsfreiheit ist am Ende", 25. September 2015; NZZ, Wahl in der Türkei,
Erdogans Kalkül ist aufgegangen, 2. November 2015). Unter anderem
wird kurdischen Oppositionellen pauschal die Beteiligung an angeblichen
terroristischen Umtrieben vorgeworfen (vgl. European Commission, Tur-
key 2015 Report, 10. November 2015, S. 21 ff.; Human Rights Watch,
World Report 2016, New York 2016, S. 578 ff.; International Crisis Group,
The Human Cost of the PKK Conflict in Turkey: The Case of Sur, Crisis
Group Europe Briefing N°80, 17. März 2016; zur Menschenrechtslage in
der Türkei zuletzt auch BVGE 2013/25, 2014/21).
Seit dem gescheiterten Putschversuch in der Nacht vom 15. auf den
16. Juli 2016 und insbesondere seit der Verhängung des Ausnahmezu-
stands sind laut den am 19. August 2016 von UNO-Menschenrechts-
expertinnen und -experten gemachten Angaben eine "Eskalation" von
Inhaftierungen und politischen Säuberungen festzustellen (vgl. United
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Nations Human Rights Office of the High Commissioner (OHCHR),
UN experts urge Turkey to adhere to its human rights obligations even in
time of declared emergency, 19. August 2016: /EN/News
Events/Pages/DisplayNews.aspx?NewsID=20394&LangID=E.). In den
letzten Wochen ist auch eine deutliche Zuspitzung des Kurdenkonflikts zu
beobachten (vgl. etwa Neue Zürcher Zeitung vom 4. November 2016,
Verhaftungen von Kurden – Schlittert die Türkei in einen Bürgerkrieg?;
Zeit-Online, 6. November 2016, Türkei – Prokurdische HDP boykottiert
Parlament nach Verhaftungswelle, abgerufen am 16. November 2016).
5.6.3 Aus dem Gesagten ist der Schluss zu ziehen, dass die Furcht des
Beschwerdeführers, im Falle einer Rückkehr in die Türkei aufgrund sei-
nes oppositionellen Profils mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in
absehbarer Zukunft erneut einer menschenrechtswidrigen Behandlung
ausgesetzt zu werden, auch im heutigen Zeitpunkt objektiv nachvollzieh-
bar ist.
5.7 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die
Voraussetzungen für die Zuerkennung der originären Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt.
5.8 Aus den Akten sind sodann auch keine Hinweise ersichtlich, die auf
das Bestehen von Asylausschlussgründen hindeuten würden, liegen doch
keine konkrete Anhaltspunkte für die Annahme vor, der Beschwerdeführer
habe Taten begangen, die unter dem Gesichtspunkt der Asylunwürdigkeit
im Sinne von Art. 53 AsylG zu beurteilen wären.
6.
Die Verfügung des BFM ist folglich aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzu-
weisen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der vom Beschwerdeführer geleistete Kos-
tenvorschuss von Fr. 600.– ist ihm rückzuerstatten.
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Seite 16
8.
Dem vertretenen Beschwerdeführer ist sodann angesichts seines Obsie-
gens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für
die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb
der notwendige Vertretungsaufwand von Amtes wegen aufgrund der Ak-
ten festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Die Parteientschädi-
gung ist (unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfakto-
ren, vgl. Art. 9–13 VGKE) auf insgesamt Fr. 1700.– (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteueranteil) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 21. August 2014 wird aufgehoben. Das
SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl
zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der geleistete Kosten-
vorschuss von Fr. 600.– wird dem Beschwerdeführer durch das Bundes-
verwaltungsgericht rückerstattet.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1700.–
zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
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