B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5347/2019
Ur t e i l vom 3 0 . Ok to be r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung Gérard Scherrer
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren am 13. November 1985,
Sri Lanka,
vertreten durch Christian Wyss, Advokaturbüro,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 11. September 2019 / N (…).
E-5347/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein in B._______, Distrikt Jaffna, geborener Ta-
mile – verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 5. Okto-
ber 2015 und gelangte am 12. Oktober 2015 in die Schweiz, wo er am glei-
chen Tag um Asyl nachsuchte. Am 27. Oktober 2015 fand die Befragung
zur Person (BzP) statt. Am 1. November 2016 wurde er ausführlich zu sei-
nen Asylgründen angehört.
Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen da-
mit, am 30. April 2012 habe seine jüngste Schwester Suizid begangen.
Zwei Tage zuvor habe sie das Elternhaus um 12 Uhr mittags verlassen und
sei statt wie üblich um 18 Uhr erst um 21 Uhr nach Hause zurückgekehrt.
Sie habe sich nach ihrer Rückkehr merkwürdig verhalten, sei nachdenklich
gewesen und habe nur mit ihrer Mutter gesprochen. Am 1. Mai sei sie be-
erdigt worden. Am Abend des 2. Mai 2012 seien vier unbekannte bewaff-
nete Personen zu Hause erschienen und hätten seine Mutter aufgefordert,
bei den Behörden anzugeben, seine Schwester habe sich aus persönli-
chen Gründen das Leben genommen. Er sei daraufhin wütend geworden,
worauf ihn die unbekannten Personen bedroht und angewiesen hätten,
den Selbstmord seiner Schwester nicht untersuchen zu lassen. Er habe ein
paar Tage später den Chef der Menschenrechtsorganisation "Sri Lankan
Human Rights Organization" in C._______, dessen Mitglied er und sein
Vater seien, kontaktiert und ihm von seinen Zweifeln am Selbstmord seiner
Schwester berichtet. Dieser habe ihm zwar seine Hilfe zugesichert, jedoch
nichts unternommen. Einen Monat später habe er (der Beschwerdeführer)
zudem von einer älteren Dame erfahren, dass diese gesehen habe, wie
seine Schwester kurz vor dem Suizid an einem Checkpoint der sri-lanki-
schen Armee (SLA) angehalten worden sei. Deshalb vermute er, dass
seine Schwester von SLA-Soldaten vergewaltigt worden sei. Diese Vermu-
tung habe er in seinem Freundeskreis geäussert. Möglicherweise habe ei-
ner seiner Freunde seine Äusserungen der SLA gemeldet. Am 5. Dezem-
ber 2012 seien die gleichen unbekannten Personen bei seinen Eltern zu
Hause erschienen und hätten, da er nicht anwesend gewesen sei, erklärt,
sie würden ihn umbringen, falls er den Selbstmord seiner Schwester wei-
terhin hinterfrage.
Am 12.Oktober 2012 beziehungsweise im Dezember 2012 sei er von der
Polizei unter dem Vorwand, zu Zeiten des Waffenstillstandes an Märtyrer-
feierlichkeiten teilgenommen, beziehungsweise die LTTE unterstützt und
E-5347/2019
Seite 3
für diese Waffen versteckt zu haben, zu Hause festgenommen und auf die
Polizeistation in D._______ gebracht worden. Er sei sofort beziehungs-
weise nach neun Tagen wieder freigelassen worden. Während seiner Haft
habe ihn der Polizeichef von Jaffna besucht und ihm nahegelegt, den Tod
seiner Schwester nicht weiter zu untersuchen. Die Polizei in D._______
habe gegen ihn ein Verfahren eingeleitet und er sei vom Bezirksgericht von
Jaffna auf den (…) Dezember 2012 vorgeladen worden. Da er dort nicht
erschienen sei, sei ein Haftbefehl gegen ihn ausgestellt worden. Deshalb
habe er sein Elternhaus verlassen und sei nach E._______, Vavuniya, zu
einem Freund gegangen, welcher ihn beherbergt und unterstützt habe.
Drei Monate nach der Festnahme habe ihn die Polizei wiederum bei seinen
Eltern gesucht.
Im Januar 2015 sei er von den unbekannten Personen erneut zu Hause
gesucht worden. Im April 2015 habe ihn die Polizei bei seinen Eltern ge-
sucht. Er vermute, dass die Polizei Probleme wegen seiner Kontakte mit
einer Menschenrechtsorganisation befürchte. Er sei schliesslich aus Angst
vor den unbekannten Personen ausgereist. Seine Mutter sei aufgrund der
Ereignisse psychisch krank geworden und habe ihm zur Ausreise geraten.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
Der Beschwerdeführer reichte zur Untermauerung seiner Angaben nebst
seiner Identitätskarte, seinem Führerschein, diversen Unterlagen betref-
fend seine Familie sowie diversen Fotos und Zeitungsartikel die folgenden
Beweismittel ein:
– Bestätigung der Meldung seines Vaters an die srilankische
Menschenrechtskommission vom (…) Oktober 2015 (Original),
– Festnahmebestätigung, ausgestellt am (…) Oktober 2012 (im Original),
– Haftbefehl, ausgestellt am (…) 2013 (im Original),
– Gerichtsvorladung vom (…) 2012 (im Original),
– sein Mitgliederausweis bei der Organisation "The Human Rights
Organization of Justices of Peace" (im Original).
B.
Mit Verfügung vom 11. September 2019 – eröffnet am 13. September 2019
– stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Es begründete
E-5347/2019
Seite 4
seine Verfügung im Wesentlichen damit, die Vorbringen des Beschwerde-
führers würden weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit standhalten.
C.
Mit Eingabe vom 11. Oktober 2019 beantragte der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Ge-
währung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
wurde um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Beiordnung eines
amtlichen Anwalts ersucht. Zudem sei ihm für die Nachreichung von wei-
teren Beweismitteln eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen.
D.
Am 17. Oktober 2019 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang seiner
Beschwerde bestätigt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
E-5347/2019
Seite 5
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E-5347/2019
Seite 6
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).
5.
5.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, es
bestünden aufgrund von mehreren Widersprüchen Zweifel am Wahrheits-
gehalt der Schilderungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der von ihm
geltend gemachten Probleme mit den sri-lankischen Behörden, insbeson-
dere der Festnahme durch die Polizei (Zeitpunkt, Dauer und Festnahme-
grund). Zudem habe er wichtige Details zur geltend gemachten behördli-
chen Suche nach ihm nachgeschoben. In der BzP habe er erwähnt, im
Dezember 2012 festgehalten worden zu sein, währenddem er in der Anhö-
rung angegeben habe, am 12. Oktober 2012 festgenommen worden zu
sein. Zudem soll er gemäss seinen Angaben in der BzP sofort wieder frei-
gelassen worden sein; demgegenüber habe er in der Anhörung von einer
Haftdauer von neun Tagen gesprochen. Der Begriff "sofort" enthielte zwar
keine genaue Zeitangabe; trotzdem impliziere er, dass etwas von sehr kur-
zer Dauer gewesen sei und direkt auf ein vorhergehendes Ereignis folge.
Eine Haftdauer von neun Tagen sei zwar nicht sonderlich lang, trotzdem
sei anzunehmen, dass eine Person, welche zum ersten und einzigen Mal
eine Haft erlebe, bei einer Haftlänge von neun Tagen nicht von einer sofor-
tigen Freilassung spreche. Der Beschwerdeführer habe diese Widersprü-
che nicht erklären können. Im Weiteren habe er in der BzP angegeben, die
Polizei habe ihn unter dem falschen Vorwand, während dem Waffenstill-
stand den Heldentag gefeiert zu haben, festgenommen. In der Anhörung
habe er hingegen geltend gemacht, tatsächlich bis im Jahr 2005 an Feier-
lichkeiten zum Heldentag teilgenommen zu haben. Seine Festnahme sei
jedoch aufgrund der falschen Anschuldigung, Kontakte zur LTTE zu haben
und für diese Waffen zu verstecken, erfolgt. Die festgestellten Zweifel wür-
den dadurch erhärtet, dass der Beschwerdeführer in der BzP weder eine
gerichtliche Vorladung noch einen Haftbefehl, welcher aufgrund des ver-
passten Gerichtstermins ausgestellt worden sei, erwähnt habe. Die Polizei
habe ihm bei der Freilassung lediglich erklärt, dass sie ihn wieder vorladen
würde. Sie sei nach drei Monaten zu ihm nach Hause gekommen, als er
nicht da gewesen sei. Er sei aus Angst vor einer Festnahme nach Vavuniya
gegangen. Im Jahr 2015 habe die Polizei Kontakt mit seinen Eltern aufge-
nommen, weil sie befürchtet habe, aufgrund der Kontakte des Beschwer-
deführers mit einer Menschenrechtsorganisation Probleme zu bekommen.
Ausschlaggebend für die Ausreise des Beschwerdeführers sei seine Angst
E-5347/2019
Seite 7
vor den unbekannten Personen gewesen. Im Gegensatz dazu habe er in
der Anhörung geltend gemacht, die Polizei von D._______ habe nach sei-
ner Freilassung ein Verfahren gegen ihn eingeleitet. Er habe eine Vorla-
dung für einen Gerichtstermin am (…) Dezember 2012 erhalten. Da er die-
sen Termin nicht eingehalten habe, sei ein Haftbefehl gegen ihn ausgestellt
worden. Die Vorinstanz hielt diesbezüglich fest, es handle sich beim gel-
tend gemachten Gerichtsverfahren und Haftbefehl um zentrale Aspekte der
Asylvorbringen des Beschwerdeführers, welche er in der BzP mit keinem
Wort erwähnt habe, weshalb seine Vorbringen im Zusammenhang mit dem
Gerichtsverfahren nachgeschoben seien. Die Erklärung des Beschwerde-
führers, wonach er aus Zeitgründen respektive aus Nervosität die Gerichts-
verladung und den Haftbefehl nicht erwähnt habe, vermöge das Nach-
schieben nicht zu erklären. Er sei in der BzP nicht unterbrochen worden
und es habe ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden, um zentrale As-
pekte seiner Vorbringen zu erwähnen. Die von ihm geltend gemachten
Probleme mit den sri-lankischen Behörden seien somit unglaubhaft.
Die Vorinstanz sah im Weiteren erhebliche Zweifel hinsichtlich der geltend
gemachten Probleme und Drohungen seitens unbekannter Personen im
Zusammenhang mit dem Suizid seiner Schwester, da nicht davon auszu-
gehen sei, dass Unbekannte, die bisher nicht aufgefallen seien, sich durch
Besuche beim Beschwerdeführer und Drohungen verdächtig machen wür-
den und dass diese ihn drei Jahre nach dem Tod der Schwester weiterhin
suchen würden.
Ferner hielt die Vorinstanz fest, die Echtheit der eingereichten Dokumente
"Haftbefehl, Haftbestätigung und Gerichtsvorladung" sei aus verschiede-
nen Gründen anzuzweifeln. Der Beschwerdeführer habe dem auf Vorhalt
hin nichts entgegenhalten können. Zudem würden die weiteren eingereich-
ten Dokumente nicht belegen, dass er in Sri Lanka verfolgt werde.
Schliesslich hielt die Vorinstanz fest, auch eine Prüfung anhand der durch
die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts definierten Risikofak-
toren (Urteil E-1866/2015 E. 8, 9.1) lasse nicht auf eine begründete Furcht
des Beschwerdeführers vor asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen im
Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka schliessen. Der Beschwerdeführer
habe nicht glaubhaft machen können, vor seiner Ausreise asylrelevanten
Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Allfällige, im Zeit-
punkt seiner Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten folglich kein Ver-
E-5347/2019
Seite 8
folgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen ver-
mocht. Es sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr in den Fokus
der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte.
5.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, die festgestell-
ten Widersprüche zwischen der BzP und der Anhörung seien auf die psy-
chische und physische Belastung seiner Flucht zurückzuführen. Die Vor-
instanz habe die Echtheit der eingereichten Dokumente betreffend die be-
hördliche Verfolgung (Festnahme, Vorladung und Haftbefehl) zu Unrecht in
Zweifel gezogen. In der Befragung in der BzP sei nicht nach solchen Do-
kumenten gefragt worden. Die weiteren Ausführungen des SEM zur Echt-
heit der Dokumente seien nicht belegt oder könnten erklärt werden. Zudem
sei es möglich, dass seine Eltern nachträglich eine Abschrift des Haftbe-
fehls erhalten hätten. Das Bundesverwaltungsgericht habe deren Echtheit
vor Ort überprüfen zu lassen und abzuklären, ob beim Magistrate's Court
in Jaffna ein Verfahren gegen ihn hängig sei.
Schliesslich würden weitere – mit der Rechtsmitteleingabe eingereichte –
Beweismittel bestätigen, dass er von der Polizei immer wieder zu Hause
gesucht werde (schriftliche Bestätigung seiner Mutter, von seiner Schwes-
ter heimlich aufgenommene Fotos betreffend einen Besuch von zwei Poli-
zisten bei seinen Eltern, ein Foto seines Ausweises der "Human Rights Or-
ganization of Justices of Peace"). Der Beschwerdeführer stellte zudem wei-
tere Beweismittel in Aussicht, für deren Nachreichung eine Frist anzuset-
zen sei: Schreiben des Chefs der Menschenrechtsorganisation zur Re-
cherche betreffend seine Schwester, Schreiben von Frau F._______ zu de-
ren Beobachtungen im April 2012 beim Check-Point, Schreiben aus Va-
vuniya, das seinen versteckten Aufenthalt bestätige, und Schreiben seiner
Familie zum Polizeibesuch vom März 2019.
Sollten die eingereichten Dokumente Haftbefehl, Gerichtsvorladung und
Haftbestätigung gefälscht sein, sei ihm dies nicht bewusst gewesen. Je-
denfalls könne nicht einzig gestützt darauf auf Unglaubhaftigkeit seiner
Verfolgungsvorbringen geschlossen werden. Seine Rückfragen bei der Hu-
man Rights Kommission betreffend den Selbstmord seiner Schwester
seien glaubhaft. Er habe begründete Furcht vor unrechtmässiger Verfol-
gung wegen seiner im Zusammenhang mit dem Suizid seiner Schwester
getätigten Recherchen. Die Armee wolle vertuschen, dass ihre Soldaten
junge Tamilinnen sexuell missbrauchen würden. Deswegen sei er beim Cri-
minal Investigation Departments (CID) sicher vorgemerkt, weshalb er zur
E-5347/2019
Seite 9
Gruppe besonders gefährdeter Tamilen in der Nord- und Ostprovinz ge-
höre.
E-5347/2019
Seite 10
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum
Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu
Recht abgewiesen hat. Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutref-
fenden Erkenntnis gelangt, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwer-
deführers weder den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne
von Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne
von Art. 3 AsylG genügen. Die Entgegnungen in der Beschwerdeeingabe
und die darin angerufenen Beweismittel vermögen zu keiner anderen Be-
trachtungsweise zu führen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann
vorab auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid
verwiesen werden.
6.2 Zwar ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Fluchtumstände des
Beschwerdeführers nicht einfach waren und belastend sein können. Dass
seine Aussagen im gegebenen Ausmass widersprüchlich und nachgescho-
ben sind, kann jedoch nicht ohne Weiteres auf seinen psychischen Zustand
zurückgeführt werden. Zudem betreffen die festgestellten Widersprüche
und die nachgeschobenen Gründe zentrale Punkte seiner Asylvorbringen,
welche auch nicht mit dem summarischen Charakter der Befragung in der
BzP zu erklären sind. Auch wenn dem Protokoll der BzP angesichts des
summarischen Charakters der Befragung nur ein beschränkter Beweiswert
zukommt, dürfen Widersprüche für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit
dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen bei der BzP in wesent-
lichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der An-
hörung diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Be-
fürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht
bereits in der BzP zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. statt vieler:
Urteil des BVGer D-100/2014 vom 20. April 2016 E. 4.2.2).
Vorliegend kommt hinzu, dass an der Echtheit der eingereichten Beweis-
mittel wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, erhebliche Zweifel be-
stehen. Die Erklärungsversuche des Beschwerdeführers vermögen diese
nicht zu beseitigen. Dies betrifft insbesondere den von ihm angeführten
Einwand, wonach die Dokumente mit einem staatlichen Kugelschreiber
ausgefüllt worden seien und daher ähnlich aussehen würden. So fällt näm-
lich auf, dass die drei zur Diskussion stehenden Dokumente (Festnahme-
bestätigung, Gerichtsvorladung und Haftbefehl) offensichtlich von ver-
schiedenen Stellen und an unterschiedlichen Daten ausgefüllt worden
sind, währenddem die Unterschriften auf allen drei Dokumenten mit einem
E-5347/2019
Seite 11
andersfarbigen und jeweils demselben Stift angebracht worden sind. Des-
halb ist davon auszugehen, dass diese Unterschriften nachträglich zum
selben Zeitpunkt angebracht wurden.
Insgesamt kann aufgrund der festgestellten Ungereimtheiten nicht ge-
glaubt werden, der Beschwerdeführer sei seitens der sri-lankischen Behör-
den einer asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen und es
sei ein Verfahren gegen ihn eingeleitet worden. Deshalb kann darauf ver-
zichtet werden, diesbezügliche Abklärungen vorzunehmen, weshalb der
entsprechende Antrag abzuweisen ist. Für die vom Beschwerdeführer be-
antragte Ansetzung einer Frist zur Einreichung von weiteren Beweismitteln
(vgl. hievor: Recherchen, Besuche der Polizei, Aussagen der Familie, etc.)
besteht ebenfalls kein Anlass, da das Gericht davon ausgeht, dass der
rechtserhebliche Sachverhalt aufgrund der Akten als erstellt erachtet wer-
den kann und von den angebotenen Beweismitteln keine neuen Erkennt-
nisse zu erwarten sind (sog. Antizipierte Beweiswürdigung; vgl. dazu BGE
141 I 60 E. 3.3 m.w.H.; BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
6.3 Das Bundesverwaltungsgericht hielt im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli
2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag
in die Stop-List, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten)
seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Ent-
scheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Be-
jahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden
das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respek-
tive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben
schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese
in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernst-
haften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemach-
ten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwir-
kung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Ein-
zelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel zu erwägen, ob mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung be-
jaht werden müsse (Urteil E-1866/2015 E. 8.5.5).
Nachdem die Asylvorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft ausge-
fallen sind, er keine Verbindung zu den LTTE aufweist und keine Reflexver-
folgung vorliegt, erfüllt er keine der oben erwähnten stark risikobegründen-
den Faktoren. Weiter wurde er keiner Straftat angeklagt oder verurteilt und
E-5347/2019
Seite 12
verfügt somit auch nicht über einen Strafregistereintrag. Alleine aus der ta-
milischen Ethnie und der rund zweieinhalbjährigen Landesabwesenheit
kann er keine Gefährdung ableiten.
Eine allfällige Befragung des Beschwerdeführers am Flughafen in Co-
lombo wegen illegaler Ausreise stellt keine asylrelevante Verfolgungs-
massnahme dar. Es ist insgesamt nicht anzunehmen, dass ihm persönlich
im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von
Art. 3 AsylG drohen würden. Dies ergibt sich auch nicht aus den auf Be-
schwerdeebene eingereichten Berichten und Länderinformationen.
6.4 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was
geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abge-
lehnt.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
E-5347/2019
Seite 13
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, er gehöre aufgrund seiner Anzeige
bei einer Menschenrechtsorganisation und seiner Fichierung beim CID zur
Gruppe besonders gefährdeter Tamilen in der Nord- und Ostprovinz.
Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Be-
gründung erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nicht-
rückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwen-
dung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse
erkennbar sind. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine
Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzu-
lässig erscheinen (vgl. E-1866/2015 E. 12.2 f.). An der Lageeinschätzung
in E-1866/2015 ist weiterhin festzuhalten. Auch der Europäische Gerichts-
hof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht ge-
nerell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka
eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Ein-
zelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich
vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Vorbringen
des Beschwerdeführers noch in anderweitiger Hinsicht ergeben sich kon-
krete Anhaltspunkte dafür, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Sri
Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer gemäss der EMRK
oder der FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der
Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen
als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E-5347/2019
Seite 14
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.4.1 Das SEM hat sich auch einlässlich mit der Frage der Zumutbarkeit
des Vollzugs der Wegweisung des aus dem Distrikt Jaffna stammenden
Beschwerdeführers befasst und die Zumutbarkeit bejaht. Diesen zu bestä-
tigenden Erwägungen ist abgesehen vom erneuten Hinweis auf die Aufhe-
bung des Ausnahmezustands grundsätzlich nichts beizufügen. Der Be-
schwerdeführer setzt diesen Feststellungen nichts entgegen.
Der gemäss seinen Angaben gesunde Beschwerdeführer wohnte zuletzt in
Vavuniya, Nordprovinz. An seinem früheren Wohnort in Jaffna (bis 2013)
leben nach wie vor seine Eltern, zwei Schwestern und mehrere Onkel und
Tanten (vgl. A3 S. 5). Ferner verfügt er über eine solide schulische Ausbil-
dung sowie mehrjährige Berufserfahrungen als (…) (A3 S. 4) respektive im
(…) (A14 F30 ff.). Weiter sollen seine Eltern über Wohneigentum verfügen
(F40 ff.). Insgesamt ist davon auszugehen, dass seine Familie ihn bei der
Wiedereingliederung unterstützen und er eine neue Existenz wird auf-
bauen können.
8.4.2 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, der über eine Identitäts-
karte verfügt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die
für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8
Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E-5347/2019
Seite 15
10.
10.1 Der Beschwerdeführer ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung. Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt,
wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern
ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund
obiger Erwägungen ist die eingereichte Beschwerde als aussichtslos zu
erachten, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist.
10.2 Mit dem vorliegenden Direktentscheid ist das Gesuch um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
10.3 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von
Art. 102m Abs. 1 AsylG ist mangels Erfüllens der Voraussetzungen von
Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen.
10.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-5347/2019
Seite 16
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um
Beigabe eines amtlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand: