Abtei lung V
E-5348/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . D e z e m b e r 2 0 0 9
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richterin Emilia Antonioni,
Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.
A._______, geboren (...),
Kongo (Kinshasa),
vertreten durch lic. iur. Jakob Winistörfer, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung / Verfügung des BFM vom
21. September 2006 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5348/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 12. Mai 2004 in der Schweiz um
Asyl nach. Am 26. Mai 2004 fand (...) die Empfangszentrumsbefragung
statt, und am 14. Juli 2004 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen
durch die kantonale Migrationsbehörde. Im Wesentlichen machte der
Beschwerdeführer geltend, er habe nach Abschluss seines Studiums
an der B._______ mit einem Teilpensum als Assistent an der Universi-
tät gearbeitet. Im Oktober 2001 habe er eine Anstellung in der Sektion
"C._______" des Aussenministeriums erhalten. Seit Ende 2003 sei er
Mitglied des D._______ gewesen. Am (...)März 2004 habe unter der
Leitung von E._______, Mitglied des F._______ und (...) der
Regierung, der (...) stattgefunden. Der Beschwerdeführer, welcher sich
ausserhalb des (...) aufgehalten habe, sei von einem Mitglied der
G._______ angesprochen worden. Dieser Unbekannte habe ihn im
Namen von H._______, dem (...) des Bauministeriums, aufgefordert,
die anwesenden Frauen seiner Partei zu ermutigen, den
Tagespräsidenten E._______ vor dem versammelten Publikum zu
beleidigen und zu beschimpfen. Der Beschwerdeführer hätte sie dazu
animieren sollen, sich vor den Versammelten auszuziehen und so den
Vorsitzenden beziehungsweise dessen Partei zu blamieren. Er habe
sich jedoch geweigert, diese Instruktion zu befolgen, wobei er den (...)
H._______ als Ausländer bezeichnet habe. Hierauf habe er sich ins
Gebäude begeben. Zwei Tage später sei er nach I._______ gefahren,
sei jedoch am (...) März 2004 wieder nach Kinshasa zurückgekehrt. Er
habe erfahren, dass er während seiner Abwesenheit gesucht worden
sei. Am (...) März 2004 sei er abends in ein Auto gezerrt worden. Drei
Männer hätten ihn in der Gemeinde J._______ in ein unterirdisches
Gefängnis der "Police Judiciaire" gebracht. Am folgenden Tag sei es in
der Stadt Kinshasa zu einer Schiesserei gekommen. Es sei Panik aus-
gebrochen, so dass viele Soldaten geflohen seien. Am darauf folgen-
den Morgen habe sich der Beschwerdeführer mit seinen Wächtern
unterhalten. Nachdem er ihnen Geld gegeben habe, hätten sie ihn
laufen gelassen. Daraufhin habe er sich zu Fuss nach Hause begeben.
Sein Anwalt habe ihm geraten, vorsichtig zu sein und sein Haus zu
verlassen. Deshalb habe er in der Folge nicht mehr regelmässig zu-
hause geschlafen. Wegen eines Streites im Aussenministerium hätten
damals die Angestellten gestreikt. Trotzdem habe er am (...) April 2004
die Ausreisebewilligung erhalten. Dank der diplomatischen Immunität
habe er die Kontrollen am Flughafen problemlos passieren können. Er
Seite 2
E-5348/2006
sei am (...) April 2004 nach (...) geflogen, wo er erfahren habe, dass
seine Familie bedroht worden sei und er gesucht werde. Es sei ihm
bewusst geworden, dass er während des Studiums in der (...)
Universität eine Arbeit über Korruption und eine über Flüchtlinge
geschrieben habe. Deshalb habe er befürchtet, (...) könnte ihn in sein
Land zurückführen. So habe er den Entschluss gefasst, sich in die
Schweiz zu begeben, um dort um Asyl nachzusuchen. Nach zehn
Tagen sei er via (...) in die Schweiz gereist, sei jedoch wieder nach (...)
zurückgekehrt, da er sich noch nicht schlüssig gewesen sei, ob er ein
Asylgesuch stellen und damit seine Stelle im Heimatland für immer
aufgeben wolle. Da er befürchtet habe, man könnte ihm in (...) etwas
antun, sei er am 10. Mai 2004 erneut in die Schweiz gereist.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer
zahlreiche Dokumente, unter anderem Unterlagen zu seinem Studium,
seiner Anstellung sowie Zeitschriften, zwei Vorladungen und einen
Haftbefehl zu den Akten. Am 10. Mai 2006 ging beim BFM zudem ein
vom Vortag datierender ärztlicher Bericht ein.
Am 11. September 2006 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer
Einsicht in die Verfahrensakten.
B.
Mit Verfügung vom 21. September 2006 stellte das BFM fest, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das
Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug an.
C.
Mit Beschwerde an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurs-
kommission (ARK) vom 25. Oktober 2006 liess der Beschwerdeführer
beantragen, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, und es sei ihm
Asyl in der Schweiz zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei
festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar sei,
und es sei die Vorinstanz anzuweisen, den weiteren Aufenthalt in der
Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu
regeln. Es sei ihm zudem für die Verfahrenskosten die unentgeltliche
Prozessführung zu bewilligen.
Seite 3
E-5348/2006
D.
Mit Zwischenverfügung vom 15. November 2006 forderte die damals
zuständige Instruktionsrichterin der ARK den Beschwerdeführer auf,
innert Frist den Nachweis seiner Bedürftigkeit zu erbringen oder einen
Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- zu leisten. Am 16. Novem-
ber 2006 ging bei der ARK eine Bestätigung über den Bezug von
Sozialhilfeleistungen vom 13. November 2006 ein.
E.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 26. Januar 2007
die Abweisung der Beschwerde.
F.
Mit Eingabe vom 23. Februar 2007 liess der Beschwerdeführer repli-
zieren.
G.
Mit Eingabe vom 6. März 2007 liess der Beschwerdeführer einen
Bericht seines Anwalts in Kongo (Kinshasa) vom 25. Februar 2007 zu
den Akten reichen.
H.
Am 13. August 2007 wurden verschiedene Zeitungsartikel aus dem
Solothurner Tagblatt und der Mittellandzeitung von Juni und Juli 2007
eingereicht.
I.
Mit Eingabe vom 19. Oktober 2007 wurde ein ärztliches Zeugnis vom
28. September 2007 mitsamt einer Entbindungserklärung von der
ärztlichen Schweigepflicht eingereicht.
J.
Mit prozessleitender Verfügung vom 26. November 2008 lud die zu-
ständige Instruktionsrichterin des seit dem 1. Januar 2007 zuständigen
Bundesverwaltungsgerichts das BFM zur Vernehmlassung zu den
Eingaben des Beschwerdeführers vom 23. Februar 2007 und vom
25. Februar 2007 ein. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2008 kam das
BFM dieser Aufforderung nach und beantragte erneut die Abweisung
der Beschwerde.
K.
Mit Eingaben vom 22. Dezember 2008, vom 24. Februar 2009 und
Seite 4
E-5348/2006
vom 9. März 2009 wurden weitere Beweismittel zu den Akten gereicht
respektive Beweisanerbieten getätigt.
L.
Am 6. August 2009 ersuchte das [kantonale Migrationsbehörde] das
BFM um Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wegen
Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls gemäss
Art. 14 Abs. 2 AsylG. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2009 verweigerte
das BFM die Zustimmung. Eine dagegen erhobene Beschwerde ist
derzeit beim Bundesverwaltungsgericht hängig.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel
übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53
Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
Seite 5
E-5348/2006
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1
und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da
seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermöchten.
Dazu führte es unter anderem aus, der Beschwerdeführer begründe
die geltend gemachte Verfolgung mit dem Umstand, dass er sich
geweigert habe, anlässlich des (...) die Teilnehmerinnen seiner Partei
gegen den Tagesvorsitzenden E._______ aufzuwiegeln. Abgesehen
davon, dass dieser sonderbare Auftrag durch eine ihm nicht bekannte
Person keinen Sinn ergebe, vermöge der Beschwerdeführer auch nicht
zu erklären, warum ausgerechnet er so etwas hätte tun sollen. Laut
Seite 6
E-5348/2006
den eingereichten Zeitungsartikeln hätten zwar "instrumentalisierte"
Frauen zu Ehren gewisser Herren getanzt und gesungen, indessen
lasse sich kein Zusammenhang zwischen diesem von der Presse
kommentierten Vorfall und den vom Beschwerdeführer angegebenen
Asylgründen herstellen. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, dass
der Beschwerdeführer, welcher dem Anlass fern geblieben und auch
sonst nicht involviert gewesen sei, in diesem Zusammenhang drei
Wochen später festgenommen worden sei. Auch erschienen seine
Ausführungen über seine Freilassung aus der Haft realitätsfremd.
Schliesslich sei auch nicht von einer Verfolgung infolge seiner
D._______-Mitgliedschaft auszugehen, räume er doch selber ein, dass
deren Günder K._______ (...) der Übergangsregierung sei. Ferner
sprächen die Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich bis zur
Ausreise mehr oder weniger zuhause aufgehalten habe, sowie die
eingereichten Papiere, gemäss welchen er am (...) April 2004, mithin
einen Monat nach dem vorgenannten Anlass, mit behördlicher
Genehmigung und unter Verwendung seines Diplomatenpasses von
Kinshasa nach (...) geflogen sei, gegen die geltend gemachte
Verfolgung. Bemerkenswert sei in diesem Zusammenhang auch der
Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz zwar einen
Anwalt konsultiert habe, sich zunächst aber gegen die Einreichung
eines Asylgesuchs entschieden habe und nach (...) gereist sei, weil er
nicht schlüssig gewesen sei, ob er seine Stelle im Kongo aufgeben
wolle.
Die angebliche Befürchtung, der Beschwerdeführer könnte in (...)
festgenommen und an Kongo (Kinshasa) ausgeliefert werden, weil er
während des Studiums schriftliche Arbeiten über die Korruption und
die Freiheit publiziert habe und die beiden Staaten zusammenarbeiten
würden, entspreche nicht den eingereichten Beweismitteln. In den
beiden während seines Studiums an der (...) Universität publizierten
Arbeiten habe sich der Beschwerdeführer mit anderen Themen
befasst. Sodann stellten diese Publikationen aus den Jahren 1999 bis
2001 schon deshalb keinen Grund für eine Bedrohung oder Verfolgung
im Jahr 2004 dar, da er ansonsten mit Sicherheit nicht von 2001 bis
2004 im Aussenministerium hätte arbeiten können. Somit könne auch
nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat
wegen früherer Publikationen verfolgt worden sei.
Den während des Verfahrens kommentarlos als Beweismittel ein-
gereichten zwei "Originalvorladungen" der Polizei vom 27. Juni respek-
Seite 7
E-5348/2006
tive 1. Juli 2004 könne schliesslich keinerlei Beweiswert zugesprochen
werden. Wie dargelegt vermöge der Beschwerdeführer kein plausibles
Motiv für die angebliche Suche nach ihm anzugeben, auch sei den
Dokumenten kein solches zu entnehmen. Der ebenfalls zu den Akten
gereichte "Such- und Haftbefehl" enthalte zwar eine Begründung
("Atteinte grave à la sûreté intérieure et extérieure de l' Etat, haute
trahison de l' Etat Congolais, visant à détruire la Nation dans
l' exercice se ses fonctions"), jedoch decke sich diese in keiner Weise
mit seinen eigenen Ausführungen zu den Ausreisegründen und den
von ihm eingebrachten Unterlagen. Die genannten Dokumente seien
nachträglich im Auftrag des Beschwerdeführers erstellt worden, was
im Herkunftsland, aber auch in Europa problemlos möglich sei.
4.2 Aus der Rechtsmitteleingabe ergibt sich als Rüge die Verletzung
von Bundesrecht, indem zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit der Vorbrin-
gen geschlossen worden sei.
4.2.1 Was den aussagegemäss verfolgungsbegründenden Vorfall vom
(...) März 2004 anbelangt, ist vorab festzustellen, dass die Rede von
E._______ gemäss den eingereichten Zeitungsartikeln (B18 Nr. 16)
zwar beeinträchtigt wurde, jedoch nicht in der vom Beschwerdeführer
geschilderten Weise. Dieser sagte aus, er habe erfahren, dass am
nämlichen Anlass zum (...) anwesende Frauen sich nackt ausgezogen,
den Vizepräsidenten angeschrien und beleidigt hätten (A10 S. 8).
Demgegenüber ist den eingereichten Zeitungsartikeln lediglich zu ent-
nehmen, dass eine Gruppe von als G._______-Militante bekannten
respektive aus Regierungskreisen stammenden Frauen die Rede von
E._______ mit orchestrierten Zwischenrufen gestört sowie Spruchbän-
der aufgehalten habe. Wären die Frauen dabei nackt gewesen, hätte
dieser Umstand mit Gewissheit Niederschlag in der Presse gefunden.
Sodann ist die Tatsache, dass die Frauen offenbar militanten respekti-
ve regierungsnahen Kreisen angehörten und ihre Störungsaktion im
Vorfeld einstudiert und Transparente vorbereitet hatten, mit der Dar-
stellung, wonach der Beschwerdeführer sie habe rekrutieren sollen,
nicht vereinbar.
Die zweite denkbare Variante, dass der Beschwerdeführer hätte über-
zeugt werden sollen, seiner eigenen Partei D._______ zugehörige
Frauen gegen E._______ anzustacheln, kann angesichts der damali-
Seite 8
E-5348/2006
gen politischen Lage, welche nachfolgend in aller Kürze dargestellt
wird, weitgehend ausgeschlossen werden.
Zwischen 1998 und 2003 wüteten in Kongo (Kinshasa) blutige bewaff-
nete Konflikte. Dabei eroberte die von Uganda unterstützte MLC den
Norden, die RCD mit Unterstützung Ruandas das östliche Drittel des
Landes. Beide Rebellenorganisationen führten mit anderen Worten ei-
nen Stellungskrieg um die Macht im Gesamtstaat. Nach der formellen
Beilegung der Kampfhandlungen wurde zwischen Regierung und Re-
bellen mit dem Abkommen von Sun City vom 2. April 2003 eine soge-
nannte Transitionsphase eingeläutet, an deren Ende Präsidentschafts-
wahlen stehen sollten (welche Im Juli 2006 auch durchgeführt
wurden). In der zu diesem Zweck gebildeten Übergangsregierung
standen Präsident Joseph Kabila (PPRD) vier Vizepräsidenten zur
Seite, unter ihnen mit Jean-Pierre Bemba (MLC) und Azarias Ruberwa
(RCD) die Anführer der grössten bewaffneten Gruppen.
Nach dem Gesagten handelt es sich bei der F._______ wie auch der
D._______ um oppositionelle Rebellengruppen, die bis 2003 vornehm-
lich in Kampfhandlungen mit den Regierungstruppen verstrickt waren.
Nach der Überführung des bewaffneten Konflikts in eine politische
Auseinandersetzung strebten beide Parteien die Präsidentschaft an.
Dass hätte versucht werden sollen, ein Mitglied der D._______ zu-
gunsten der G._______ gegen die F._______ zu instrumentalisieren,
erscheint vor diesem Hintergrund wenig realitätsnah.
Nach dem Gesagten vermag der Beschwerdeführer nicht glaubhaft
darzulegen, dass sich der angeblich fluchtauslösende Vorfall in der
geschilderten Weise ereignet hat. Hieran ändert auch das mit
"L._______" signierte Schreiben vom 25. Februar 2007, in welchem
herausgestrichen wird, ursächlich für die Verfolgung sei insbesondere
die Tatsache, dass der Beschwerdeführer H._______ einen Ausländer
genannt habe, nichts. Dass es sich bei diesem Schreiben um ein Ge-
fälligkeitsschreiben handelt, zeigt sich zunächst daran, dass gemäss
der dortigen Darstellung der Verfasser dem Beschwerdeführer zur
Ausreise geraten habe, nachdem dieser verfolgt und mit dem Tod
bedroht worden sei, wohingegen der Beschwerdeführer im Laufe des
Verfahrens weder eine Todesdrohung noch ein Anraten zur Ausreise
durch seinen Anwalt erwähnte. Ausserdem bestehen ernsthafte
Zweifel an der Authentizität des Briefes. Dass ein kongolesischer
Anwalt einen Brief in derart schlechtem Französisch – immerhin offizi-
Seite 9
E-5348/2006
elle Amtssprache in der Demokratischen Republik Kongo – verfassen
würde, ist zu bezweifeln. Weiter fällt auf, dass der Adresskopf des
Briefes einen Schreibfehler ("Immeule" statt "Immeuble") enthält, was
auch für zentralafrikanische Verhältnisse erstaunlich wäre. Schliesslich
handelt es sich beim 25. Februar 2007, dem Datum des Schreibens,
um einen Sonntag.
4.2.2 Auch die Darstellung der nachfolgenden, zwischen dem besag-
ten Vorfall vom (...) März 2004 und der Ausreise vom (...) April 2004
liegenden Ereignisse hat das BFM zu Recht in Zweifel gezogen. Der
Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, er sei am
(...) März 2004 nach I._______ gegangen und am (...) März 2004 nach
Kinshasa zurückgekehrt, wo er von seiner Familie erfahren habe, dass
er in der Zwischenzeit "von Leuten" gesucht worden sei. Ungeachtet
dessen will er sich bis zum (...) März 2004 weitgehend zuhause aufge-
halten haben, was mit der allgemeinen Logik des Handelns nicht ver-
einbar ist. Die Darstellung in der Beschwerdeschrift, wonach er seinen
Wohnort sofort verlassen habe, nachdem ihm die Gefahr in ihrem
vollen Umfang bewusst geworden sei, überzeugt keineswegs. Dass
einerseits allein die Medienberichte über den Vorfall vom
(...) März 2004 den Beschwerdeführer veranlasst haben sollen, zwi-
schen dem (...) und dem (...) März 2004 in I._______ unterzutauchen,
er sich aber andererseits nach seiner Rückkehr, nachdem er zudem
von der zwischenzeitlichen Suche nach ihm erfahren habe, bis zum
(...) März 2007 zuhause aufgehalten haben sollte, ist logisch nicht
nachvollziehbar. Auch leuchtet nicht ein, weshalb seine Verfolger ihn
zwischen dem (...) und dem (...) März 2004, mithin gerade in der Zeit,
als er sich in I._______ befunden habe, mehrere Male zuhause hätten
suchen, ihn jedoch die folgenden zwölf Tage, wo er sich aussagege-
mäss wieder zuhause aufgehalten habe, hätten in Ruhe lassen sollen,
um ihn am (...) März 2004 auf offener Strasse und in der geschilder-
ten, Aufsehen erregenden Weise festzunehmen, indem sie ihn zu dritt
an einer Strassenecke mitten in der Stadt in ein Auto mit verdunkelten
Scheiben gezerrt und anschliessend in eine unterirdische Gefängnis-
zelle verbracht hätten. Insbesondere vor dem Hintergrund der hierführ
notwendigen aufwändigen Beschattung – der Beschwerdeführer will
gegen 22 Uhr Abends von einem Hotel zurückgekommen sein – und
der Festnahme in aller Öffentlichkeit ist schliesslich mit der Vorinstanz
festzuhalten, dass die Ausführungen über seine Freilassung – welche
aus geringfügigem und mit seiner Inhaftierung in keiner Art zusam-
menhängenden Anlass (Unruhen unter Soldaten in der Stadt) sowie
Seite 10
E-5348/2006
mit Billigung der Wachsoldaten erfolgt sein soll (A10 S. 8) – realitäts-
fremd erscheinen.
4.2.3 Gegen eine behördliche Verfolgung spricht weiter die dokumen-
tierte Tatsache, dass seinem am (...) März 2004, dem Tag seiner
Flucht aus dem Gefängnis, eingereichten Feriengesuch (B18 Nr. 11 S.
1) bereits wenige Tage später stattgegeben wurde. Nicht nur gewährte
das Aussenministerium ihm mit Schreiben vom (...) April 2004 (a.a.O.
S. 2) Ferien bis zum (...) Juni 2006, auch wurde ihm am folgenden Tag
eine explizite Ausreiseerlaubnis (vgl. "Autorisation de sortie" vom
(...) April 2004, a.a.O. S. 3) erteilt. Schliesslich gab der Beschwerde-
führer an, er habe am (...) April 2004 ohne Probleme per Flugzeug von
Kinshasa nach (...) reisen können (A10 S. 9).
Der diesbezügliche Erklärungsversuch in der Rechtsmitteleingabe, wo-
nach die Verfolgung nicht auf seine politische Gesinnung, sondern auf
seinen Konflikt mit dem Regierungsmitglied H._______ zurückzufüh-
ren sei, vermag nicht zu überzeugen. Bei H._______ handelt es sich
um den G._______-Vertreter in der zuvor vorgestellten Regierungsfor-
mel "4+1". Hätte dieser bei seinem Bestreben, des Beschwerdeführers
habhaft zu werden, auf die Unterstützung der Regierungspartei
G._______ zählen können, so wäre es dem Beschwerdeführer mit Ge-
wissheit nicht gelungen, über offizielle Kanäle eine authentische Aus-
reiseerlaubnis erhältlich zu machen und sich damit problemlos ins
Ausland abzusetzen. Falls andererseits der geltend gemachte Konflikt
mit H._______ als private Fehde ohne Beteiligung der G._______ zu
verstehen sein soll, erscheint die Darstellung des Beschwerdeführers
in der Beschwerdeschrift, wonach er sich der "erbitterte[n] Gegner-
schaft eines einzelnen Regierungsmitglieds" [...] "nur durch die Flucht
ins Ausland" [habe entziehen können] "und vor welcher er keinen
Schutz im Heimatstaat beanspruchen" [könne], erst recht nicht nach-
vollziehbar. Es ist – auch unter Berücksichtigung der instabilen Lage in
Kongo (Kinshasa) während der Transitionsphase – nicht davon auszu-
gehen, dass ein einzelnes, isoliert agierendes Regierungsmitglied
über derartige Machtbefugnisse verfügt hätte. Dies umso weniger, als
es sich beim Beschwerdeführer um einen Angehörigen des diplomati-
schen Korps seines Heimatstaates handelte, für welche Schutz durch
staatliche Sicherheitskräfte typischerweise erhältlich ist.
4.2.4 Schliesslich entspricht auch die Tatsache, dass der Beschwerde-
führer nach erfolgter Ausreise zunächst nach (...) und von dort in die
Seite 11
E-5348/2006
Schweiz gereist ist, sich jedoch zunächst gegen die Einreichung eines
Asylgesuches entschied und nach (...) zurückkehrte, nicht dem
Verhalten, welches verfolgte Personen in aller Regel an den Tag legen.
4.2.5 Die vom Beschwerdeführer dargelegte Befürchtung, er könnte
durch (...) an Kongo (Kinshasa) ausgeliefert werden, erweist sich als in
mehrfacher Hinsicht unbegründet. Zunächst ist nicht nachvollziehbar,
worauf seine Vermutung, die beiden Länder würden zusam-
menarbeiten (A10 S. 10), gründet. (...)
Weiter führt der Beschwerdeführer die Gefahr einer Festnahme in (...)
und Auslieferung an Kongo (Kinshasa) darauf zurück, dass er während
des Studiums Publikationen über Korruption und über Flüchtlinge
verfasst habe. Indessen entspricht diese Darstellung in keiner Weise
den diesbezüglichen Beweismitteln, zumal beide von ihm während des
Studiums verfassten Arbeiten anderen Themen gewidmet sind. Seine
erste Arbeit mit dem Titel "(...)" (B16 Nr. 12 S. 2) wurde 1998/ 1999
und ein weiterer Aufsatz mit dem Titel "(...)" (B16 Nr. 13 S. 1) 2000/
2001 publiziert. Beide Publikationen befassen sich inhaltlich
offensichtlich mit der Wirkungsweise supranationaler Organisationen in
Kongo (Kinshasa), sodass nicht davon auszugehen ist, sie enthielten
erhebliche Kritik am kongolesischen Regime, welches überdies – nach
der Beendigung der bewaffneten Konflikte (1998 bis 2003) und der
Machtübernahme Laurent Kabilas (2001) im Jahr 2004 – in dieser
Form auch keinen Bestand mehr hatte. Schliesslich ist mit dem BFM
festzustellen, dass Publikationen aus den Jahren 1999 bis 2001 auch
deshalb keinen Grund für eine Bedrohung oder Verfolgung im Jahr
2004 darstellen konnten, da der Beschwerdeführer ansonsten mit
Sicherheit nicht von 2001 bis 2004 im Aussenministerium hätte
arbeiten können. In diesem Lichte ist auch seine Mitwirkung als einer
von sechs Assistenten bei der "M._______" (B18 Nr. 13 S. 2 f.) zu
beurteilen.
4.2.6 Insgesamt entsteht der Eindruck, dass der Beschwerdeführer
versucht, die eigene Person in den Kontext der durchaus bestehenden
Wirren in seinem Heimatstaat zu rücken.
Diese Feststellung wird verdeutlicht durch die als "Convocation" res-
pektive "Avis de Recherche et Arrestation" (B18 Nr. 15) bezeichneten
Dokumente. Diesen Beweismitteln hat das BFM zu Recht keinen
Beweiswert zuerkannt, wobei in Bezug auf deren inhaltliche Mängel
auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist. In
Seite 12
E-5348/2006
Ergänzung hierzu ist festzustellen, dass logisch nicht nachzuvollziehen
ist, weshalb die kongolesischen Behörden wegen eines Vorfalls im
März 2004 im Juni / Juli desselben Jahres Vorladungen sowie einen
Such- und Verhaftungsbefehl für eine Person ausgeben sollten, die
man zuvor (im April 2004) unbehelligt hatte ausreisen lassen.
Zudem weist das äussere Erscheinungsbild der mit "Convocation"
betitelten Dokumente derart offensichtliche Fälschungsmerkmale auf,
dass darauf verzichtet werden kann, eine Dokumentenanalyse durch-
zuführen. Zunächst fällt auf, dass die jeweils oben links abgebildete
kongolesische Flagge unzutreffende Proportionen aufweist (Format
fast 1:1 statt 3:4). Der grosse Stern in der Mitte ist zudem völlig über-
proportioniert und weist zudem ungleiche Zacken auf. Weiter ist die
ausgebende Stelle orthografisch nicht stimmig wiedergegeben. So
wurde mit der Bezeichnung "MINISTERE DE L' INTÉRIEUR" das bei
Grossbuchstaben fakultative Akzentzeichen unlogischerweise beim
Wort "intérieur" gesetzt, bei "ministère" hingegen weggelassen.
Schliesslich fällt die schlechte Qualität der Dokumente ins Auge. Dass
es sich bei den vorliegenden, offenbar mittels manuellen Druckverfah-
rens bedruckten und am linken Rand von einem perforierten Block ge-
rissenen Papieren, welche abgesehen vom leicht fälschbaren Stem-
pelaufdruck keinerlei Sicherheitszeichen aufweisen, um staatliche Do-
kumente handeln soll, erscheint auch unter Berücksichtigung der
Bedingungen in Zentralafrika mehr als unwahrscheinlich.
Auch das als "Avis de Recherche et Arrestation" bezeichnete Beweis-
mittel unterliegt – nebst den vom BFM zutreffend festgestellten inhaltli-
chen Unstimmigkeiten – erheblichen formalen Mängeln. Auch bei
diesem Dokument weist die Flagge als nationalstaatliches Erken-
nungssymbol unzutreffende Proportionen (hier: Format 2:1) auf. Weiter
enthält es orthografische Unstimmigkeiten ("Services de Sécurité
Intérieurs et Extérieurs" statt "Services de Sécurité Intérieure et
Extérieure"). Zudem enthält auch dieses Papier abgesehen vom Stem-
pelaufdruck keinerlei Sicherheitsmerkmale.
Mit der Feststellung, dass es sich bei den eingereichten
"Convocation[s]" und dem "Avis de Recherche et Arrestation" offen-
sichtlich um Fälschungen handelt, ist auch dem Vorbringen in der
ergänzenden Eingabe vom 23. Februar 2007, wonach zivil gekleidete
Männer bei der Familie des Beschwerdeführers nach diesem gesucht
hätten, jede Grundlage entzogen, zumal hier vorgebracht wird, darauf-
Seite 13
E-5348/2006
hin habe sich die Familie an die Behörden gewendet, welche ihr die
vorgenannten Dokumente ausgehändigt hätten. Zusammenfassend
kann dem Beschwerdeführer damit nicht geglaubt werden, dass die
kongolesischen Behörden nach seiner Ausreise an seinem Wohnort
nach ihm gesucht hätten.
4.3 In seiner Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer
schliesslich geltend, als Angehöriger des heimatlichen diplomatischen
Apparats habe er besondere Treuepflichten. Aufgrund seines eigen-
mächtigen Fernbleibens vom Arbeitsplatz drohten ihm folgenschwere
Konsequenzen. Dies wird mit Eingabe vom 23. Februar 2007 dahinge-
hend präzisiert, dass Art. 35, 36 und 39 des Reglements des diploma-
tischen Korps dessen Angehörigen eine umfassende Loyalitätsver-
pflichtung auferlegten, welche der Beschwerdeführer verletzt habe,
indem er ein Asylgesuch im Ausland gestellt habe.
Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst
geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend
(vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie
missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Die vom Ge-
setzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als
Asylausschlussgrund verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit
Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat,
die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und
zur Asylgewährung ausreichen (vgl. WALTER STÖCKLI in
UEBERSAX/RUDIN/HUGI YAR/GEISER, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
§11 Asyl, S. 542. f., MINH SON NGUYEN, Droit public des étrangers, Bern
2003, S. 448 ff.).
Vorab ist festzustellen, dass die in Art. 35, 36 und 39 des Reglements
des diplomatischen Korps umschriebene Loyalitätsverpflichtung (Ge-
heimhaltungspflicht bis zehn Jahre nach Ausscheiden aus dem diplo-
matischen Dienst) nicht über jene hinausgehen dürfte, welcher jeder
diplomatische Dienst der Welt implementiert hat. In einem allenfalls
drohenden Vorwurf, der Beschwerdeführer habe seine Treueverpflich-
tung verletzt, ist damit kein asylrelevantes Verfolgungsmotiv (vgl. die
abschliessende Aufzählung in Art. 3 AsylG) zu erblicken. Zwar kann
eine drohende Strafuntersuchung ein Indiz für eine drohende flücht-
Seite 14
E-5348/2006
lingsrechtlich relevante Verfolgung darstellen, nämlich dann, wenn das
Delikt aus politischen Gründen nur vorgeschoben wird, wenn es sich
um ein überwiegend politisches Delikt handelt, oder wenn im Falle
einer Verurteilung mit einer politisch motivierten übermässigen Bestra-
fung zu rechnen ist (sog. Polit-Malus). Im vorliegenden Fall jedoch
wäre eine Verfolgungshandlung der kongolesischen Behörden durch
einen nachvollziehbaren und rein staatspolitischen Verdacht legitimiert.
Es steht den kongolesischen Behörden ohne weiteres zu, Dienstverlet-
zungen von Angehörigen ihrer diplomatischen Dienste zu untersuchen.
Schliesslich ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür,
dass dem Beschwerdeführer eine übermässige und politisch motivierte
Bestrafung drohen würde. Vielmehr ist festzustellen, dass sich die in
Art. 42 des vorgenannten Dienstreglements für den Widerhandlungsfall
angedrohten Disziplinarmassnahmen (Ermahnung, Rüge, vorüberge-
hende Lohnkürzung, vorübergehender Ausschluss, disziplinarische
Mahnung, Zurückstufung, Amtsenthebung) klarerweise im zulässigen
(und auch etwa in Mitteleuropa üblichen) Rahmen bewegen.
Das Bundesverwaltungsgericht geht deshalb davon aus, dass insge-
samt keine subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen, die bei einer
Rückkehr des Beschwerdeführers in die Demokratische Republik
Kongo zu einer für die Flüchtlingseigenschaft relevanten Verfolgung
führen. Der Beschwerdeführer erfüllt somit die Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft auch aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe
nicht.
4.4 Aufgrund der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf die wei-
teren Einwendungen in der Beschwerde und den weiteren Eingaben
sowie auf die im Verfahren eingereichten Dokumente näher einzuge-
hen, da diese insgesamt nicht geeignet sind, einen anderen Entscheid
in den Fragen der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung her-
beizuführen. Insbesondere vermag auch der Vorhalt, wonach Angehö-
rige der Schweizerischen Vertretung in Kinshasa mit L._______, dem
kongolesischen Anwalt des Beschwerdeführers, in Kontakt getreten
seien, an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Dieser durch nichts
belegten blossen Behauptung stehen die expliziten und nachvollzieh-
baren Ausführungen des BFM in der Stellungnahme vom 26. Janu-
ar 2007 entgegen, man habe zu keiner Zeit Abklärungen durch die
Schweizer Vertretung vornehmen lassen, hierzu habe aufgrund der
Sachlage überhaupt kein Anlass bestanden. In Würdigung der gesam-
ten Umstände ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keinen
Seite 15
E-5348/2006
asylrechtlich bedeutsamen Sachverhalt nachweisen oder glaubhaft
machen konnte. Zu Recht hat deshalb das BFM die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abge-
lehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
Seite 16
E-5348/2006
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwer-
deführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung nach Kongo (Kinshasa) dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen; EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Be-
schwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127.). Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation in Kongo (Kinshasa) lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8.
März 2002, BBl 2002 3818).
Seite 17
E-5348/2006
Zur allgemeinen Sicherheitslage in Kongo (Kinshasa) kann zunächst
auf die detaillierte, noch von der ARK in EMARK 2004 Nr. 33 publizier-
te Lageanalyse verwiesen werden, welche das Bundesverwaltungsge-
richt als im Wesentlichen weiterhin zutreffend erachtet. Am 18./19. De-
zember 2005 wurde die für die Durchführung von Präsidentschafts-
und Parlamentswahlen erforderliche neue Verfassung durch ein Refe-
rendum angenommen. Die erste Runde der Präsidentschaftswahlen
fand am 30. Juli 2006 und die zweite Runde (Stichwahl) am 29. Okto-
ber 2006 statt. Schliesslich erklärte der Oberste Gerichtshof am
27. November 2006 Joseph Kabila als Sieger der Stichwahl; er wurde
am 6. Dezember 2006 als Staatspräsident vereidigt. Ende März 2007
kam es im Westen des Landes und auch in der Hauptstadt Kinshasa
zwischen der regulären kongolesischen Armee und der Garde von Ex-
Rebellenchef Jean-Claude Bemba, welcher als Präsidentschaftskandi-
dat Joseph Kabila unterlegen war und sich in der Folge weigerte,
seine Leute in die nationale Armee zu integrieren, zu blutigen Ausein-
andersetzungen. Nach der Niederlage von Bemba und dessen Flucht
in die südafrikanische Botschaft beziehungsweise Weiterreise ins Exil
nach Portugal beruhigte sich die Lage wieder, und es wurden seither
aus dem Westen von Kongo (Kinshasa) keine schwerwiegenderen
Zwischenfälle mehr gemeldet.
Ganz anders stellt sich hingegen die Sicherheitslage im Osten und
Nordosten des Landes dar. Nach wie vor hat die Regierung Kabilas
kaum Kontrolle über diese Region, und auch die UN-Friedensmission
MONUC ist bis heute nicht im Stande, für die Sicherheit der Zivilbevöl-
kerung zu sorgen. In den rohstoffreichen Provinzen Nord- und Süd-
Kivu sowie Orientale sind weiterhin bewaffnete Gruppen aktiv. Am
23. Januar 2008 vereinbarten die kongolesische Regierung, die Rebel-
lenbewegung CNDP ("Congrès National pour la Défense du Peuple")
von Laurent Nkunda sowie weitere 21 bewaffnete Gruppen - nicht aber
die im Osten Kongos ebenfalls aktiven ruandischen Milizen der FDLR
("Forces Démocratiques de Libération du Rwanda") - in Goma (Nord-
Kivu) ein Waffenstillstandsabkommen. Dabei wurde beschlossen,
Kämpfern in den Provinzen Nord-Kivu und Süd-Kivu Amnestie zu ge-
währen. Das Abkommen blieb indessen brüchig und wurde schliesslich
mit dem Wiederaufflammen heftiger Kämpfe zwischen Truppen von
Laurent Nkunda und der kongolesischen Armee in Nord-Kivu im
August 2008 wirkungslos. Gemäss Angaben der UN wurden allein zwi-
schen August und November 2008 wegen der Kämpfe zwischen
Rebellen und Regierungstruppen mehr als 250'000 Personen in Nord-
Seite 18
E-5348/2006
Kivu vertrieben; 27'000 Menschen sollen über die Grenze nach
Uganda geflüchtet sein.
6.4.1 Gemäss der bereits in EMARK 2004 Nr. 33 dargelegten, nach
wie vor gültigen Praxis kann die Rückkehr von Personen aus Kongo
(Kinshasa) nur unter bestimmten, eingeschränkten Umständen als zu-
mutbar bezeichnet werden, nämlich dann, wenn der letzte Wohnsitz
der betroffenen Person - unabhängig ob männlichen oder weiblichen
Geschlechts - die Hauptstadt Kinshasa oder eine andere, über einen
Flughafen verfügende Stadt im Westen des Landes war, oder wenn die
Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz ver-
fügt. Doch selbst bei Vorliegen der vorstehend genannten Kriterien
wird der Vollzug der Wegweisung - nach sorgfältiger Prüfung und Ab-
wägung der individuellen Umstände - in aller Regel auch dann noch
als nicht zumutbar erachtet, wenn die zurückführende Person (kleine)
Kinder in ihrer Begleitung hat, für mehrere Kinder verantwortlich ist,
sich bereits im fortgeschrittenen Alter befindet oder wenn es sich bei
ihr um eine alleinstehende, nicht über ein soziales oder familiäres Netz
verfügende Frau handelt. Nur ausnahmsweise zumutbar ist der
Wegweisungsvollzug, wenn die zurückzuführende Person in Be-
gleitung eines Kindes unter sechs Jahren ist.
6.4.2 Der Beschwerdeführer ist gemäss seinen in diesem Kontext wi-
derspruchsfrei geschilderten Angaben seit dem Jahr 1995/1996 in
Kinshasa ansässig. Sodann verfügt er dort – auch nach der Trennung
von seiner Familie – mit (...) über ein familiäres und gesellschaftliches
Beziehungsnetz. Zudem verfügt er über eine überdurchschnittliche
Ausbildung. Es ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass er
nach einer Rückkehr nach Kinshasa in sozialer und wirtschaftlicher
Hinsicht wieder Fuss fassen kann.
In den zu den Akten gereichten ärztlichen Berichten vom 28. Septem-
ber 2007 und vom 15. Dezember 2008 wird festgehalten, der Be-
schwerdeführer leide unter (...) sowie unter (...), weshalb er eine medi-
kamentengestützte Behandlung benötige. Indessen sind die zur Be-
handlung benötigten Medikamente in Kinshasa erhältlich, überdies
bestünde dort gemäss zutreffender Einschätzung des BFM auch die
Möglichkeit einer (...).
Seite 19
E-5348/2006
Nach dem Gesagten sprechen weder die im Heimatstaat herrschende
politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs.
6.5 Der Beschwerdeführer verfügt über einen abgelaufenen Diploma-
tenpass. Es obliegt ihm jedoch, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumen-
te zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Weg-
weisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug
zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Mit Zwischenverfügung vom 15. November 2006 stellte die damals zu-
ständige Instruktionsrichterin der ARK fest, die Beschwerde sei nicht
aussichtslos, und forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist den
Nachweis seiner Bedürftigkeit zu erbringen oder einen Kostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 600.-- zu leisten. Explizit wurde über das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bis anhin
nicht befunden.
Am 16. November 2006 ging bei der ARK eine Bestätigung über den
Bezug von Sozialhilfeleistungen vom 13. November 2006 ein, woraus
sich die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers zum damaligen Zeit-
punkt ergibt. Indessen ist dem mit Eingabe vom 9. März 2009 zu den
Akten gereichten Arbeitsvertrag vom 25. Juni 2008 zu entnehmen,
dass der Beschwerdeführer seit Sommer 2008 erwerbstätig, mithin
seine Bedürftigkeit zwischenzeitlich weggefallen ist. Deshalb ist das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen.
Bei dieser Sachlage und diesem Ausgang des Verfahrens sind die
Seite 20
E-5348/2006
Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 5
VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1 - 3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 21
E-5348/2006
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und (...).
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Jan Feichtinger
Versand:
Seite 22