B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5348/2017
Ur t e i l vom 2 8 . M ä r z 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler;
Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 18. August 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die damals minderjährige Beschwerdeführerin reichte am 3. September
2015 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 11. September 2015 wurde
sie zur Person befragt (BzP). Am 17. Februar 2016 folgte im Beisein der
ihr zugeordneten Vertrauensperson die Anhörung zu den Asylgründen
durch das SEM (Art. 29 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). Eine ergänzende An-
hörung mit der mittlerweile volljährigen Beschwerdeführerin fand am 5. Juli
2017 statt.
B.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen geltend, sie habe mit ihrer Familie in B._______ bei Asmara
gelebt. Ihr Vater habe ein (…) geführt. (…) 2014 sei ihr Vater inhaftiert wor-
den und seither sei er verschollen. Sein Geschäft sei danach von den Be-
hörden geschlossen worden. (…) Monate später seien die Mutter, die
Schwester und ein Bruder eines Nachts ebenfalls mitgenommen worden.
Die Mutter und Schwester seien nach (…) Tagen nach Hause zurückge-
kehrt. Nach ein bis zwei Wochen hätten sie erfahren, dass der Bruder in
den Sudan gereist sei. Sie, die Beschwerdeführerin, habe die Schule bis
zur (…) Klasse besucht, bis sie diese im (…) 2015 abgebrochen habe. Da
sie nicht wie ihre Schwester in den Militärdienst habe gehen wollen, habe
sie sich entschieden, Eritrea zu verlassen. Im (…) 2015 sei sie zu ihrer
Tante gefahren, wo sie einen Monat geblieben sei, bevor sie mit Hilfe eines
Schleppers in den Sudan weitergereist sei.
Die Beschwerdeführerin reichte je eine Kopie ihres Taufscheins und der
Identitätskarte ihrer Mutter zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 18. August 2017 – eröffnet am 22. August 2017 – stellte
das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an.
Zur Begründung führte das SEM aus, die Befürchtung irgendwann in den
Militärdienst eingezogen zu werden, stelle keine Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG dar. Nachdem die Beschwerdeführerin erklärt habe, kein Auf-
gebot für den Militärdienst erhalten und keinen Kontakt zu den Behörden
gehabt zu haben, komme diesem Vorbringen keine Asylrelevanz zu. Weiter
sei die Beschwerdeführerin bei ihrer Ausreise minderjährig und somit nicht
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nationaldienstpflichtig gewesen. Sie habe den Dienst weder verweigert
noch sei sie desertiert. Sodann seien den Akten keine Hinweise zu entneh-
men, wonach sie bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu
gewärtigen hätte. Ihre Vorbringen bezüglich der illegalen Ausreise seien
asylrechtlich unbeachtlich. Insgesamt erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft
somit nicht, weshalb ihr Asylgesuch abzulehnen sei. Der Wegweisungsvoll-
zug sei zudem zulässig, zumutbar – weder die allgemeine Lage in Eritrea
noch persönliche Gründe würden gegen die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs sprechen – und möglich.
D.
Mit Eingabe vom 20. September 2017 reichte die Beschwerdeführerin
durch ihre Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
ein. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei in den Punkten 4
und 5 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Auf-
nahme als Ausländerin anzuordnen. Sodann ersuchte sie um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Zur Begründung der Beschwerde machte sie im Wesentlichen geltend, sie
sei im wehrdienstpflichtigen Alter und als Minderjährige ausgereist. Der ihr
drohende Militärdienst sei ein Wegweisungshindernis im Sinne von Art. 83
Abs. 3 und Abs. 4 AIG (SR 142.20). Wenn sie nicht wegen der illegalen
Ausreise inhaftiert werde, so werde sie mit Sicherheit sofort rekrutiert und
eingezogen. Dieser Zwang zum Militärdienst in Eritrea stelle eine Verlet-
zung von Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 EMRK dar.
Der Beschwerde wurde eine Unterstützungsbestätigung vom 25. August
2017 beigelegt.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 27. September 2017 gewährte die Instrukti-
onsrichterin die unentgeltliche Prozessführung sowie Rechtsverbeistän-
dung und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
F.
Mit Schreiben vom 9. August 2018 erkundigte sich ein Angestellter der So-
zialberatung C._______ nach dem Stand des vorliegenden Verfahrens. Mit
Schreiben vom 28. August 2018 nahm das Gericht hierzu Stellung.
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G.
Mit Eingabe vom 29. Oktober 2018 zeigte die Beschwerdeführerin ihre Ab-
sicht, ihren Verlobten zu heiraten, und das eingeleitete Ehevorbereitungs-
verfahren beim Zivilstandsamt D._______ an.
H.
Mit Instruktionsverfügung vom 13. Februar 2019 forderte die Instruktions-
richterin die Beschwerdeführerin auf, dem Gericht innert Frist Auskunft
über den Stand des Ehevorbereitungsverfahrens zu erteilen.
I.
Fristgerecht führte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 4. März
2019 aus, das Ehevorbereitungsverfahren sei noch hängig, da sie und ihr
Verlobter nicht genügend Identitätspapiere für eine Heirat hätten einrei-
chen können. Das Zivilstandsamt überlege sich weitere Schritte, eventuell
die Einleitung eines Verfahrens um Feststellung der Identität.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998
(AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfah-
ren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur
Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrati-
onsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesarti-
kel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen wor-
den, weshalb das Gericht die neue Gesetzesbezeichnung verwendet.
2.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdefüh-
rerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
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3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Ausländerrecht nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
Dass der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65
Abs. 1 VwVG) gewährt wurde (vgl. oben Sachverhalt Bst. E), die Be-
schwerde also im Beschwerdezeitpunkt als nicht aussichtslos zu qualifizie-
ren war, steht einer Behandlung der Beschwerde im Verfahren nach
Art. 111 Bst. e AsylG in bestimmten Konstellationen nicht entgegen. Dies
ist namentlich dann der Fall, wenn sich die Beschwerde aufgrund neuer
Erkenntnisse oder einer geänderten Rechtsauffassung während des Be-
schwerdeverfahrens als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. Urteil des
BVGer E-8098/2015 vom 26. April 2016, E. 2.2.2). Zwar decken sich die
Begriffe der Aussichtslosigkeit (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der offensichtli-
chen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) materiell weitgehend. Für die
Prüfung der offensichtlichen Unbegründetheit ist aber der Urteilszeitpunkt
massgebend, während für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Be-
schwerdebegehren auf den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung abzustel-
len ist (vgl. BGE 133 III 614 E. 5). Insofern ist nicht ausgeschlossen, dass
eine als nicht aussichtslos zu beurteilende Beschwerde – wie hier – als
offensichtlich unbegründet abgewiesen wird.
5.
5.1 Die Beschwerde richtet sich lediglich gegen den angeordneten Weg-
weisungsvollzug (Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung
des SEM vom 18. August 2017). Demnach ist die vorinstanzliche Verfü-
gung in Rechtskraft erwachsen, soweit sie die Fragen der Flüchtlingsei-
genschaft und des Asyls betrifft (Dispositivziffern 1 und 2). Praxisgemäss
ist somit auch die Wegweisung als solche (Dispositivziffer 3) grundsätzlich
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nicht mehr zu überprüfen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdever-
fahrens bildet demnach die Frage, ob das SEM den Wegweisungsvollzug
zu Recht als durchführbar erachtet hat oder ob allenfalls anstelle des Voll-
zugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist.
5.2 Hinsichtlich der Wegweisung ist ergänzend festzuhalten, dass das vor-
liegend geltend gemachte hängige Ehevorbereitungsverfahren gemäss
Praxis keinen Anspruch auf Verbleib in der Schweiz zu begründen vermag
(vgl. u.a. Urteil des BVGer E-3422/2018 vom 27. Juni 2018 E. 7.3, m.w.H.).
Die Beschwerdeführerin legt weder den asylrechtlichen Status ihres Ver-
lobten dar noch macht sie Ausführungen darüber, ob es sich um eine tat-
sächliche, gelebte und gefestigte Beziehung handelt. Die Meldung der Hei-
ratspläne erfolgte erst im Oktober 2018. Während der Anhörungen im Feb-
ruar 2016 und Juli 2017 sowie in der Beschwerdeschrift vom September
2017 erwähnte die Beschwerdeführerin ihren Partner nicht. Da die beiden
gemäss ZEMIS-Register auch nicht über die gleiche Wohnadresse verfü-
gen, kann nicht von einem gemeinsamen Haushalt respektive einer dauer-
haften und gefestigten, mithin eheähnlichen Beziehung ausgegangen wer-
den (vgl. Urteil des BVGer D-1869/2017 vom 6. August 2018 E. 5.4–5.6).
Zum aktuellen Zeitpunkt kann die Beschwerdeführerin folglich keine An-
sprüche aus der geltend gemachten Beziehung respektive dem laufenden
Ehevorbereitungsverfahren ableiten.
6.
Die Beschwerdeführerin vertritt in der Beschwerde die Auffassung, der
Wegweisungsvollzug sei angesichts der ihr aufgrund ihres Alters drohen-
den Einziehung in den eritreischen Nationaldienst und einer damit verbun-
denen Verletzung von Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 EMRK als unzulässig und
unzumutbar zu qualifizieren (vgl. oben Sachverhalt Bst. D).
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
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6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Vorliegend kommt der Beschwerdeführerin keine Flücht-
lingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwend-
bar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allge-
meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
6.2.1 Aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin erscheint ihre Befürch-
tung, bei einer Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, als
plausibel (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis auch das Referenzurteil
D-2311/2016 vom 17. August 2017, E. 13.2–13.4).
6.2.2 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehen-
der Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwal-
tungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden
(vgl. Grundsatzurteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [zur Pub-
likation vorgesehen]).
6.2.3 Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im ge-
nannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots
(Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der
unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft
und bejaht (vgl. Grundsatzurteil E-5022/2017 E. 6.1). Es kann auf die Aus-
führungen im genannten Urteil verwiesen werden.
6.2.4 Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme
der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Wegweisungsvollzug
ist folglich als zulässig zu betrachten.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
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6.3.1 Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt
mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur
Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss
Art. 83 Abs. 4 AIG (vgl. Grundsatzurteil E-5022/2017 E. 6.2).
6.3.2 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem
Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungs-
weise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausge-
gangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in ei-
nigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor
schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation,
der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der
Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Kon-
flikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch
die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil
der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage
des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen.
Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende
individuelle Faktoren indes nicht mehr zwingende Voraussetzung für die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil D-2311/2016
E. 16 f.).
6.3.3 Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat (vgl. angefochtene Ver-
fügung S. 5), handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um eine junge
und gesunde Frau, mit einer Schulbildung bis zur (…) Klasse. In ihrer Hei-
mat verfügt sie mit ihrer Mutter, ihren Geschwistern und weiteren Verwand-
ten über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz sowie eine gesicherte
Wohnsituation. Finanzielle Unterstützung erhalte die Familie zudem von
einem Onkel, der in E._______ ein Geschäft besitze. Somit ist davon aus-
zugehen, dass die Beschwerdeführerin bei Bedarf von ihrer Familie (er-
neut) unterstützt werden wird. Folglich sind keine Hinweise ersichtlich, wo-
nach sie bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten könnte.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
6.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr steht aber praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des
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Seite 9
Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es ob-
liegt daher der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuwei-
sen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Indessen wurde mit Zwi-
schenverfügung vom 27. September 2017 das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheis-
sen. Demnach sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
8.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde der Antrag auf amtliche
Rechtsverbeiständung gutgeheissen. Die amtliche Rechtsbeiständin
reichte keine Kostennote ein. Aufgrund der Akten lässt sich der Parteiauf-
wand hinreichend zuverlässig abschätzen (Art. 14 Abs. 2 in fine VKGE).
Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13
VGKE) ist der amtlichen Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin zulas-
ten des Bundesverwaltungsgerichts ein amtliches Honorar von insgesamt
Fr. 600.– (inkl. Auslagen) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird vom Bundesverwaltungsgericht ein
Honorar in der Höhe von Fr. 600.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter