Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-5350/2009
Urteil vom 9. Juni 2011
Besetzung Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien A._______, geboren (…),
Russland,
vertreten durch lic. iur. Werner Michel, Rechtsanwalt,
(…),
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 28. April 2009 / N (…).
E-5350/2009
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stellte mit Ehefrau und Kind am 12. Februar 2009
im Flughafen Zürich ein Asylgesuch.
Am 14. Februar 2009 wurde die Familie im Flughafen Zürich zu ihren
Personalien, zum Reiseweg und summarisch zu den Ausreisegründen
befragt. Am 17. Februar 2009 führte das BFM eine ausführliche
Befragung mit dem Beschwerdeführer durch.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei russischer
Staatsangehöriger tschetschenischer Ethnie. Er sei in B._______
geboren. Sein Vater sei Leiter einer Baubehörde in B._______ gewesen.
Im Jahr (…) habe man diesen beschuldigt, mit den Russen
zusammenzuarbeiten, nachdem er in Russland Baumaterial eingekauft
gehabt habe. Der Vater sei in diesem Zusammenhang viermal für kurze
Zeit festgenommen worden und habe mehrmals grössere Geldsummen
bezahlen müssen. Seine Eltern und die zwei Geschwister würden
weiterhin in Tschetschenien leben.
A.a. Zu seiner Person führte der Beschwerdeführer aus, er habe nach
Abschluss des Rechtsstudiums im (…) eine Stelle als Richter-Praktikant
beim Departement für (…) erhalten. Das Departement habe sich fast
ausschliesslich mit (…) beschäftigt. Im (…) habe er dem brutal
durchgeführten Verhör eines jungen Mannes beiwohnen müssen, wobei
er später vor Gericht unterschriftlich dessen Schuld hätte bescheinigen
sollen. Er habe seine Unterschrift verweigert, da der Angeschuldigte
erwiesenermassen die beiden ihm angelasteten Morde nicht begangen
habe. Der Beschwerdeführer habe bereits früher seine Unterschrift
verweigert, ohne deswegen Probleme zu erhalten. Diesmal habe es sich
bei den getöteten Personen jedoch um (…) gehandelt. Der
Beschwerdeführer habe ausserdem die Angehörigen des jungen
Angeschuldigten informiert. Noch am selben Tag habe (…) in B._______,
beim obersten Vorgesetzten des Beschwerdeführers eine Meldung
gemacht und tags darauf habe er zu seinem direkten Vorgesetzten gehen
müssen. Dieser habe ihm vorgeworfen, die Wahabiten zu unterstützen.
Der Beschwerdeführer habe die Vorwürfe von sich gewiesen und
seinerseits die Stelle gekündigt. Die folgenden zehn Tage sei nichts
geschehen und er habe eine neue Arbeitsstelle als Lastwagenfahrer
gesucht. Nach einigen weiteren Tagen sei jedoch in Abwesenheit der
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Familie die Wohnung aufgebrochen und das Mobiliar beschädigt worden.
Nachbarn hätten berichtet, dass etwa 20 maskierte Personen daran
beteiligt gewesen seien. Für den Beschwerdeführer sei klar gewesen,
dass es sich um Leute des tschetschenischen Sicherheitsdiensts (SB)
gehandelt habe, der fast ganz Tschetschenien kontrolliere. Er habe sich
daher mit seiner Familie zu seinen Eltern in der Nähe von B._______
begeben. Am (…) seien Funktionäre des SB im Haus der Eltern
erschienen und hätten seinen Bruder spitalreif geschlagen. Er
(Beschwerdeführer) sei verhaftet und ins SB-Hauptquartier nach
C._______ überführt worden. Dort habe man ihn verhört und
misshandelt; er habe unter anderem einen Schädelbruch sowie einen
Bruch des Nasenbeins erlitten und sich deswegen später in Kasachstan
ärztlich behandeln lassen müssen. Nach etwa sechs Tagen sei er mit
Hilfe seines ehemaligen Vorgesetzten, der Zahlung von US$ 7'000 und
mit der Auflage, künftig mit dem SB zusammen zu arbeiten,
freigekommen. Zudem sei ihm ein Ausreiseverbot auferlegt worden. Der
Beschwerdeführer habe zum Schein in alles eingewilligt. Mit Hilfe eines
Freundes sei er danach mit seiner Ehefrau nach D._______ in Russland
und nach zwei Tagen, im (…), mit der Bahn nach E._______ in
Kasachstan zur Familie der Ehefrau gefahren. Der Bruder des
Beschwerdeführers sei danach noch mehrmals vorgeladen und nach ihm
befragt worden. Zudem seien seine beiden Stadtwohnungen in
B._______ beschlagnahmt worden; es lebten nun Kadyrov-Leute darin.
A.b. In Kasachstan habe der Beschwerdeführer zunächst als Angestellter
einer Firma Zugwagons kontrolliert, bevor er im Jahr (…) eine eigene,
gutgehende Firma eröffnet habe. Angehörige des Departements für (…)
hätten dann begonnen, von ihm monatlich US$ 3'000 Schmiergeld zu
verlangen; solche Forderungen würden alle Ausländer mit eigener Firma
in Kasachstan betreffen. Er habe einige Male nicht bezahlt respektive
weitere Zahlungen ganz verweigert, weshalb er geschlagen worden sei
und dabei einen Handbruch erlitten habe.
Im Jahr (…) sei er mit seiner Ehefrau nach Dubai gefahren, wo diese
unter anderem Parfum eingekauft und in E._______ (…) habe. Im (…)
seien erneut Schmiergeldforderungen gekommen; wieder habe der
Beschwerdeführer nicht bezahlt, worauf man ihm gedroht habe, ihn
wegen Drogen- oder Waffenhandels anzuklagen. Zudem sei er bei
jeglichen Problemen zum Verhör mitgenommen worden. Dabei sei ihm
auch angedroht worden, ihn den Leuten von Kadyrov zu übergeben. Der
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Beschwerdeführer habe vergeblich versucht, bei den Vorsitzenden der
tschetschenischen Diaspora in Kasachstan Hilfe zu erlangen.
A.c. Am (…) sei sein Schwager unter dem Vorwurf des Terrorismus in
Abwesenheit des Beschwerdeführers vom staatlichen Sicherheitsdienst
(KNB) verhaftet und Anfang (…) zu einer (…) Haftstrafe verurteilt worden.
Der Schwager habe jedoch zuvor lediglich eine tschetschenische Website
besucht. Der Beschwerdeführer sei einen Tag nach dieser Festnahme zu
Angehörigen in F._______ und später nach G._______ geflüchtet.
Am (…) sei er nach E._______ zurückgekehrt, um der Urteilsverkündung
gegen den Schwager beizuwohnen. Dabei sei er während einer
Verhandlungspause von der Polizei festgenommen und ins Hauptquartier
gebracht worden. Man habe ihn aufgefordert, Kasachstan innerhalb von
zehn Tagen zu verlassen; zudem sei ihm der russische Inlandpass
abgenommen worden, zumal es eine geheime Vereinbarung mit Kadyrov
gebe, gemäss der alle Tschetschenen ohne kasachische
Staatsbürgerschaft nach Tschetschenien weggewiesen werden müssten.
Der Beschwerdeführer hätte an der russischen Grenze den
Tschetschenen übergeben werden sollen, ihm sei jedoch die Flucht nach
F._______ zu Verwandten geglückt. Einen Tag später habe man seine
Ehefrau festgenommen. Auch sie sei aufgefordert worden, Kasachstan
innerhalb von zehn Tagen zu verlassen. Sie sei daher mit dem Kind
ebenfalls nach F._______ geflüchtet. Am 9. Februar 2009 sei die Familie
auf dem Luftweg von Astana über H._______ nach I._______ gelangt.
B.
Mit Verfügung vom 28. April 2009 – eröffnet am 29. April 2009 – stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer und seine Familie erfüllten die
Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig
verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug
an.
C.
Mit Eingabe vom 29. Mai 2009 reichten die Beschwerdeführenden beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten durch ihre
vormalige Rechtsvertreterin die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung. Es sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihnen
Asyl zu gewähren. Eventualiter sei auf den Wegweisungsvollzug zu
verzichten und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer
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Hinsicht wurde die unentgeltliche Prozessführung und die Beigabe eines
amtlichen Rechtsbeistands sowie der Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses beantragt.
Zum Beleg reichten die Beschwerdeführer einen Bericht der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom Januar 2007 über den
Nordkaukasus, eine "ACCORD-Anfragebeantwortung" vom 22. Mai 2007,
einen Bericht "Trügerische Ruhe im Nordkaukasus" aus dem "amnesty-
Magazin der Menschenrechte" vom September 2006 sowie eine
Pressemitteilung der Gesellschaft für bedrohte Völker vom 17. März 2006
zu den Akten und stellten weitere Beweismittel in Aussicht.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Juni 2009 wies der zuständige
Instruktionsrichter das Gesuch um Beigabe eines amtlichen
Rechtsbeistands ab. Der Entscheid über die beantragte unentgeltliche
Rechtspflege wurde auf später verschoben. Zum Einreichen der in
Aussicht gestellten weiteren Beweismittel aus dem Ausland (Urteil aus
Kasachstan betreffend den Schwager des Beschwerdeführers) sowie
eines Arztberichts betreffend die geltend gemachten Verletzungen des
Beschwerdeführers setzte der Instruktionsrichter diesem eine Frist von 30
Tagen ab Erhalt der Verfügung.
E.
Am 3. August 2009 schrieb der Instruktionsrichter das
Beschwerdeverfahren zufolge Gegenstandslosigkeit ab, nachdem die
zuständige kantonale Behörde am 23. Juli 2009 mitgeteilt hatte, die
Beschwerdeführenden seien seit dem 4. Juni 2009 unbekannten
Aufenthalts.
F.
Mit Eingabe vom 25. August 2009 an das Bundesverwaltungsgericht
ersuchten die Beschwerdeführer um Aufhebung der
Abschreibungsverfügung vom 3. August 2009 und um Wiederaufnahme
des Beschwerdeverfahrens. Die Vollzugsbehörden seien im Sinn
vorsorglicher Massnahmen anzuweisen, von Vollzugshandlungen bis
zum Entscheid über das vorliegende Gesuch abzusehen; es sei die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ein amtlicher
Rechtsbeistand zu ernennen.
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G.
Mit Verfügung vom 2. September 2009 hob der Instruktionsrichter
angesichts der durch die Schweizer Behörden erfolgten Rückübernahme
der Beschwerdeführenden, die sich zwischenzeitlich in Luxemburg
aufgehalten hatten, den Abschreibungsbeschluss vom 3. August 2009 auf
und nahm das am 29. Mai 2009 eingeleitete Beschwerdeverfahren wieder
auf. Das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands wurde
abgewiesen, der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege wurde auf einen späteren Zeitpunkt
verwiesen. Den Beschwerdeführenden wurde (erneut) Frist zum
Einreichen der in Aussicht gestellten Beweismittel gesetzt.
H.
Am 24. September 2009 reichten die Beschwerdeführenden innert Frist
die folgenden Beweismittel samt Übersetzung und Zustellcouvert zu den
Akten: Haftbestätigung des Schwagers des Beschwerdeführers,
Juristendiplom des Beschwerdeführers, Schreiben (…), Besuchserlaubnis
vom (…), Anwaltsschreiben vom (…), Antwortschreiben (…),
Haftbestätigung vom (…), Schreiben betreffend Antrag vom (…), Auszug
aus "Gesetz der Republik Kasachstan über Bevölkerungswanderung"
vom 13. Dezember 1997 Nr. 204-1.
I.
Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 26. Oktober 2009 die
Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde
den Beschwerdeführenden am 30. Oktober 2009 zur Kenntnis gebracht.
J.
Am 19. November 2009 reichten die Beschwerdeführenden ein ärztliches
Zeugnis betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu
den Akten. Am 22. März 2010 liessen sie dem Gericht einen weiteren
solchen Arztbericht, datierend vom 19. März 2010, zukommen.
K.
Mit Schreiben vom 26. August 2010 (Poststempel) ersuchte die
Beschwerdeführerin sinngemäss um beschleunigte Behandlung der
Beschwerde.
Am 11. November 2010 ersuchte (…) namentlich aus beim
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Beschwerdeführer liegenden gesundheitlichen Gründen um
raschmögliche Entscheidfindung.
L.
Mit Schreiben vom 8. Dezember 2010 ersuchte der neu bevollmächtigte
Rechtsvertreter um Einsicht in die Verfahrensakten.
Mit Schreiben vom 15. Dezember 2010 nahm der Instruktionsrichter von
der Mandatsübernahme Kenntnis und hielt fest, über das Gesuch um
Akteneinsicht werde nach Eingang der sich zurzeit beim BFM
befindenden Vorakten entschieden.
M.
Am 6. Januar 2011 schrieb der Instruktionsrichter das
Beschwerdeverfahren mit Bezug auf die Beschwerdeführerin und das
Kind als durch Rückzug gegenstandslos geworden ab. Mit Bezug auf den
Beschwerdeführer wurde das Beschwerdeverfahren weitergeführt.
N.
Am 11. Januar 2011 übermittelte der Instruktionsrichter dem
Rechtsvertreter die Kopie des Abschreibungsbeschlusses vom 6. Januar
2011 betreffend die Beschwerdeführerin und das Kind und liess ihm
Kopien der Akten des Beschwerdeverfahrens zukommen. Hinsichtlich der
vorinstanzlichen Akten wurde auf die bereits durch das BFM gewährte
Akteneinsicht verwiesen. Bezüglich allfälliger weiterer
entscheidwesentlicher Vorbringen und Ergänzungen der bestehenden
Aktenlage wies der Instruktionsrichter auf Art. 32 Abs.2 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) hin.
O.
Am 28. Februar 2011 (Poststempel) teilte die zuständige kantonale
Behörde mit, der Beschwerdeführer habe am 25. Februar 2011 erneut
aus Luxemburg rückübernommen werden müssen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
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Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art.
105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
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gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
Das BFM lehnte das Asylgesuch ab, da die Vorbringen des
Beschwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen eines
asylrelevanten Sachverhalts nicht standhalten würden. So führte die
Vorinstanz aus, die Vorbringen im Zusammenhang mit seiner Praktikums-
Stelle im Jahr (…), namentlich die damit verbundene Verfolgung seiner
Person, seien insgesamt nicht glaubhaft, zumal es verschiedene zeitliche
und inhaltliche Ungereimtheiten gebe. Betreffend die Vorfälle in
Kasachstan sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer aus
Angst vor Verfolgung einerseits geflüchtet sei, um im (…) freiwillig
zurückzukehren, um der Urteilsverkündung des Schwagers beiwohnen zu
können; dieses Verhalten widerspreche jeglicher Logik, da sich eine
Person, die sich monatelang aus Angst vor Verhaftung verstecke, nicht
grundlos aus eigenem Antrieb wieder dem Zugriff der verfolgenden
Behörden aussetze.
Soweit der Beschwerdeführer Nachteile geltend mache, die er in
Kasachstan zwischen (…) erlitten habe, seien diese als in einem
Drittstaat erfolgt zu qualifizieren. Da der Beschwerdeführer gemäss ihrem
Dafürhalten in Tschetschenien nichts zu befürchten habe, sei davon
auszugehen, dass er dorthin zurückkehren könne.
5.
5.1. In der Beschwerde wird zunächst der Sachverhalt ausführlich
dargelegt. Hinsichtlich der Auffassung der Vorinstanz, wonach es
unwahrscheinlich erscheine, dass sich der Beschwerdeführer für jenen
Häftling derart eingesetzt und so seine Existenz und die der Familie aufs
Spiel gesetzt habe, sei namentlich zu berücksichtigen, dass er diesen
jungen Mann und dessen Angst und Leiden real miterlebt habe. Dass der
Beschwerdeführer in dieser Situation zu helfen versucht habe, sei daher
ohne weiteres glaubhaft und nachvollziehbar. Auch der Umstand, dass
dem Beschwerdeführer die Situation im Strafvollzug und die rigorose
Haltung der Behörden habe bekannt sein müssen, spreche nicht gegen
sein risikoreiches Verhalten; einerseits sei er erst kurze Zeit als Jurist
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tätig gewesen und andererseits hätte er nie erwartet, dass sein Verhalten
solche ernsthafte Folgen zeitigen könnte; andernfalls hätte er sich anders
verhalten.
5.2. Hinsichtlich des Fahrausweises, den er am (…) von den Behörden
erlangt habe sowie des am (…) erhaltenen Reisepasses sei es nicht
zuletzt vor dem Hintergrund der herrschenden Korruption entgegen der
Ansicht des BFM möglich – und so geschehen –, dass der
Beschwerdeführer den Reisepass über seinen Bruder und durch Zahlung
von Bestechungsgeld habe besorgen können. Die Ehefrau habe das – in
Unkenntnis der protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers –
gegenüber der Rechtsvertretung von sich aus bestätigt; dies spreche
ebenfalls für die Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen.
5.3. Schliesslich sei auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer in
Kasachstan zur Urteilsverkündung an den Ort zurückgekehrt sei, an der
ihn die Behörden gefasst und zur Ausreise nach Tschetschenien
angehalten hätten, nicht ohne weiteres als unglaubhaft zu bezeichnen. Er
habe nicht zwingend damit rechnen müssen, während des kurzen
Aufenthaltes von einigen Stunden erkannt zu werden, zumal es ja nicht
die Mitglieder des Gerichts gewesen seien, die ihm vor seiner Flucht Frist
zum Verlassen Kasachstans angesetzt hätten.
6.
6.1. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts müssen die
zentralen Asylvorbringen des Beschwerdeführers aus folgenden Gründen
als unglaubhaft qualifiziert werden:
6.2. Der Beschwerdeführer will sich schon kurz nach Antritt seiner
Praktikumsstelle im geschilderten Ausmass exponiert haben. In diesem
Zusammenhang bringt er auf Beschwerdeebene vor, er habe bereits bei
der mündlichen Befragung durch das BFM erklärt, sich anders verhalten
zu haben, hätte er die Folgen gekannt. Dieser Einwand vermag jedoch
insbesondere angesichts der von ihm selber detailliert dargelegten
Missstände in seinem Heimatstaat nicht zu überzeugen. Vielmehr ist
aufgrund seiner eingehenden Ausführungen davon auszugehen, dass
sich der Beschwerdeführer für den Fall einer Verweigerung der
Unterschrift in einem besonderen Tötungsdelikt, wie von ihm angegeben,
der möglichen erheblichen nachteiligen Folgen für sich und seine Familie
bewusst gewesen sein musste. Ebenso ist davon auszugehen, dass ihm
in Kenntnis des Machtapparats des Sicherheitsdiensts klar gewesen sein
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musste, dass er sich auch nicht unbesehen auf den Rückhalt seines
direkten Vorgesetzten verlassen konnte und durfte. Insgesamt ist daher
nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer sich ausgerechnet in
diesem heiklen Fall im geschilderten Ausmass exponiert und damit sich
und seine Familie derart gefährdet haben will. Dass er angibt, das Risiko
falsch eingeschätzt zu haben, kann auch angesichts des Vorbringens,
dass er schon die ungerechtfertigten Übergriffe gegen seinen Vater
miterlebt habe und offenbar gute Kenntnisse über das rigorose Vorgehen
des Sicherheitsdiensts in vergleichbaren Fällen hat (vgl. Protokoll BFM S.
3, 7 ff.), nicht geglaubt werden.
6.3. Die nach dem oben Gesagten bestehenden Zweifel werden durch
weitere ungereimte Angaben des Beschwerdeführers bestätigt:
6.3.1. Die aus seiner Unterschriftsverweigerung resultierende
Verfolgungssituation soll im (…) entstanden sein. Dieser sei er
entkommen, indem er sich (…) nach Kasachstan zur Familie der Ehefrau
begeben habe und danach nicht mehr in Tschetschenien gewesen sei.
Andererseits ist seinem aktenkundigen Führerausweis zu entnehmen,
dass er diesen im (…), mithin zu einem Zeitpunkt, als er bereits in
Kasachstan gelebt habe, in Tschetschenien erlangt hat. Zu Recht hat die
Vorinstanz daraus gefolgert, dass der Beschwerdeführer sich damals in
B._______ aufgehalten haben oder mindestens zum Erlangen des
Ausweises dorthin zurückgekehrt sein muss.
6.3.2. Sodann finden sich weitere Ungereimtheiten in den Aussagen:
Einmal soll sein Bruder spitalreif geschlagen worden sein (vgl. Protokoll
Flughafen Zürich S. 6); gemäss Ausführungen beim BFM soll diesem
jedoch darüber hinaus noch eine Schussverletzung am Bein zugefügt
worden sein (vgl. Protokoll BFM S. 10). Bezüglich seiner Entlassung
führte er einmal aus, er habe US$ 7'000 zahlen müssen und sei mit Hilfe
eines Verwandten freigekommen (vgl. Protokoll Flughafen S. 3);
andererseits gab er an, sein ehemaliger Vorgesetzter habe die
Geldsumme für ihn geleistet (vgl. a.a.O. S. 6). Auf Beschwerdeebene
"kombinierte" der Beschwerdeführer diese Angaben auf wenig
überzeugende Weise dahingehend, dass er mit Hilfe von Angehörigen
dank Zahlung des Geldbetrages durch seinen Vorgesetzten
freigekommen sei (vgl. Beschwerde S. 5). In zeitlicher Hinsicht gab er
einmal an, am (…) vom SB mitgenommen worden und nach sechs Tagen
wieder freigelassen worden zu sein. Etwa zehn Tage später sei er nach
D._______ und nach weiteren zwei Tagen – folglich fast Mitte (…) –
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schliesslich nach Kasachstan geflüchtet (vgl. Protokoll BFM S. 10).
Andererseits hat er erklärt, er sei Mitte (…) nach Kasachstan gelangt (vgl.
Protokoll Flughafen S. 1, Protokoll BFM S. 4). Hinsichtlich seiner Eltern
gab er einmal an, diese würden weiterhin in Tschetschenien leben (vgl.
Protokoll Flughafen S. 5), später führte er aus, der Vater lebe seit dem
Erwerb einer Wohnung im Jahr 1999 in J._______ (vgl. Protokoll BFM S.
3).
6.4. Der Beschwerdeführer macht geltend, er könne auch nicht nach
Kasachstan zurückkehren, nachdem ihm dort (…), als er im Gericht in
E._______ während einer Verhandlungspause festgenommen worden
sei, Frist zum Verlassen des Landes gesetzt worden sei. In diesem
Zusammenhang hat die Vorinstanz indessen zu Recht festgestellt, dass
das geschilderte Verhalten (aus Angst vor drohender Verfolgung einen
Tag nach der Festnahme des Schwagers im (…) nach G._______
flüchten, um einige Monate später zur Urteilsverkündung im Verfahren
gegen den Schwager an den Ort der Verfolgung zurückzukehren)
unlogisch, lebensfremd und nicht glaubhaft ist. Entgegen den
diesbezüglichen Vorbringen ist zudem auch aus den dazu eingereichten
Unterlagen jener Festnahme des Schwagers und dem gegen diesen
eingeleiteten Verfahren – abgesehen von den verwandtschaftlichen
Verhältnissen – kein unmittelbarer Zusammenhang mit dem
Beschwerdeführer ersichtlich. Auch ausgehend von der Annahme, dass
allenfalls die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers in
Kasachstan abgelaufen sein könnte, liesse dieser Umstand nicht auf eine
asylrelevante Bedrohung schliessen. Letztlich ist darauf hinzuweisen,
dass die Ehefrau für sich und das gemeinsame Kind den Rückzug ihres
Asylgesuches erklärt und dabei angegeben hat, sie wolle nach
Kasachstan heimkehren, wo sie über eine gültige
Aufenthaltsgenehmigung verfüge. Dies lässt sich nicht mit den früheren
Angaben beim BFM in Einklang bringen, gemäss denen die Ehefrau
Anfang 2009 wegen dem Beschwerdeführer ebenfalls zum Verlassen
Kasachstans aufgefordert worden sei. Bei dieser Aktenlange drängt sich
die Annahme auf, der Beschwerdeführer habe sich aus asylrechtlich
irrelevanten Motiven zu einer Reise nach Europa entschieden.
6.5. Zusammenfassend sind in Würdigung des gesamten
entscheidrelevanten Sachverhalts die vorgebrachten Asylgründe als nicht
glaubhaft gemacht zu beurteilen. Die verschiedenen zur Stützung der
Asylvorbringen eingereichten Beweismittel vermögen zu keinem anderen
Schluss zu führen. In diesem Zusammenhang ist zu Lasten des
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Beschwerdeführers zudem festzuhalten, dass er hinsichtlich der
angegebenen Folterspuren, die angeblich medizinisch ohne weiteres
nachweisbar seien, trotz (zweimaliger) ausdrücklicher Aufforderung durch
den Instruktionsrichter keine Beweismittel zu den Akten gereicht hat.
Nach dem Gesagten vermögen die vorliegenden, den
Gesundheitszustand betreffenden Unterlagen, namentlich die ärztlich
diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung die festgestellte
Unglaubhaftigkeit der Asylgründe nicht zu relativieren. Die
posttraumatischen Gesundheitsbeschwerden müssen nach den obigen
Ausführungen gegebenenfalls auf traumatisierende Vorkommnisse
zurückzuführen sein, die der Beschwerdeführer im Rahmen des
vorliegenden Verfahrens nicht offen gelegt hat. Diese Probleme
respektive die dazu eingereichten ärztlichen Unterlagen und Berichte
werden bei der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs zu prüfen und
zu würdigen sein.
6.6. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die
weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, weil sie am
Ergebnis nichts ändern können. Der Sachverhalt ist genügend erstellt.
Zusammenfassend folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach
Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz
hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.
7.
7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2).
8.
8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
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Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
8.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4.
November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
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von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimat- oder Herkunftsstaat dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil
vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit
weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG –
die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.4.1. Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts herrscht in
Tschetschenien keine Situation allgemeiner Gewalt mehr, weshalb der
Wegweisungsvollzug abgewiesener tschetschenischer Asylsuchender
grundsätzlich zumutbar ist (vgl. BVGE 2009/52).
Sodann ist der Beschwerdeführer nicht einer Kategorie von Personen
zuzuordnen, welche allenfalls weiterhin konkret gefährdet sein könnten
(vgl. BVGE 2009/52 E. 10.2.3), mithin ist die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs auch insoweit zu bejahen.
8.4.2. Gemäss seinen Angaben leben Eltern, Geschwister und zahlreiche
Verwandte in Russland. Die Eltern haben zudem ein Haus in J._______.
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Die Ehefrau und die Tochter des Beschwerdeführers verfügen über einen
gefestigten Aufenthaltsstatus (Niederlassungsbewilligung) in Kasachstan;
auf deren Aufenthaltsrecht könnte sich der Beschwerdeführer allenfalls
(erneut) berufen, zumal er bereits vor der Ausreise mehrere Jahre in
Kasachstan gelebt hat. Weiter hat er eigene Angehörige
(mütterlicherseits) in Kasachstan, in Moskau und in Saratow erwähnt.
Damit verfügt der Beschwerdeführer in Russland und in Kasachstan über
ein gutes soziales Beziehungsnetz, auf welches er mindestens in der
Anfangsphase nach einer Rückkehr zurückgreifen könnte.
Zwar können Personen tschetschenischer Ethnie im Vergleich zu allfällig
anderen intern Vertriebenen in Russland eher das Augenmerk der
Behörden auf sich ziehen und es können ihnen daraus auch
Schwierigkeiten namentlich in dem Sinn erwachsen, dass sie vermehrt
Personenkontrollen, allgemeinen Schikanen und Diskriminierungen
ausgesetzt sein können. Diese Umstände können jedoch nicht bereits als
konkrete Gefährdung im eingangs (Ziff. 8.4.1) genannten Sinn gewertet
werden. Der Beschwerdeführer hat eine gute Ausbildung als Jurist und
dabei in B._______ erste Berufserfahrungen erworben, bevor er in
Kasachstan zwischen (…) eine eigene, angeblich florierende Firma
gegründet und geführt hat.
8.4.3. Soweit der Beschwerdeführer auf Rekursebene auf seine
gesundheitliche Situation hingewiesen und entsprechende ärztliche
Berichte zu den Akten gereicht hat, ist Folgendes festzuhalten:
8.4.3.1 Die ärztlichen Unterlagen vom 19. November 2009, 19. März
2010 und zwei weitere ärztliche Schreiben vom 6. Oktober 2010 und vom
6. Mai 2011 halten fest, dass der Beschwerdeführer unter psychischen
Problemen, namentlich unter einer posttraumatischen Belastungsstörung
(PTBS) leidet. Die Asylvorbringen genügen, wie oben dargelegt, den
Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht. Die Natur der allfälligen
traumatisierenden Ereignisse ist ebenso wenig bekannt, wie das Land, in
dem sie sich abgespielt haben (in Frage kommen können gemäss Akten
Russland, Kasachstan, die Schweiz sowie die bis zur Einreise in die
Schweiz durchreisten Transitländer und letztlich sogar Luxemburg, in
welches Land der Beschwerdeführer während seines Asylverfahrens in
der Schweiz zweimal weiterreiste). Unter diesen Umständen kann dem
impliziten Aufruf seines Psychiaters/Psychotherapeuten, den
Beschwerdeführer nicht an den Ort der Traumatisierung
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zurückzuschicken (vgl. Bericht vom 19. November 2009 S. 2), nicht
nachgekommen werden.
8.4.3.2 Ein Teil der diagnostizierten Beschwerden soll gemäss
Arztberichten auf eine Anpassungsstörung zurückzuführen sein, die in
Zusammenhang mit der sozialen Situation des Beschwerdeführers zu
sehen sei. So wird im ausführlichen Bericht vom 19. November 2009
deutlich festgehalten, neben den Symptomen der posttraumatischen
Störung sei eine depressive Entwicklung vorhanden, die unter anderem
mit einer depressiven Stimmungslage, Antriebslosigkeit, innerer
Nervosität und Schlafstörungen einhergehe, wobei diese Symptomatik
hauptsächlich auf die aktuelle Lebenssituation mit den unklaren
Zukunftsperspektiven zurückzuführen sei. Im ärztlichen Schreiben vom 6.
Oktober 2010 wird diese Anpassungsstörung erneut bestätigt.
Es darf wohl davon ausgegangen werden, dass sich diese Probleme mit
dem definitiven Abschluss des Asylverfahrens und der Rückkehr in eine
sprachlich und kulturell vertrautere Umgebung jedenfalls nicht
verschärfen werden.
8.4.3.3 In einem Kurzbericht über eine – offenbar kurze – stationäre
psychiatrische Behandlung des Beschwerdeführers ab 25. Oktober 2010
wird zusätzlich das Krankheitsbild einer "andauernden
Persönlichkeitsänderung nach Extremsituation" erwähnt. Diese – in
späteren Berichten nicht wiederholte – Diagnose korreliert zeitlich
auffällig mit polizeilichen Festhaltungen des Beschwerdeführers, offenbar
im Zusammenhang mit polizeilichen Ermittlungsverfahren (vgl. auch die
Eingabe seines Psychiaters 6. Oktober 2010). Zudem war er mit
Verfügung vom 22. September 2010 zum Vollzug einer
Ersatzfreiheitsstrafe auf den 8. November 2010 aufgeboten worden,
nachdem er eine Busse wegen geringfügigen Diebstahls und Drohung
nicht bezahlt hatte.
8.4.3.4 Insgesamt ist davon auszugehen, dass die attestierten
Gesundheitsbeschwerden des Beschwerdeführers erforderlichenfalls
grundsätzlich auch im Heimat- respektive Herkunftsland behandelbar
wären. Jedenfalls sind den Akten keine konkreten Anhaltspunkte zu
entnehmen, die darauf schliessen lassen würden, der Beschwerdeführer
könnte bei der Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat aus
gesundheitlichen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten.
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Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass eine allfällige
medizinische Rückkehrhilfe der Schweiz (vgl. Art. 75 der Asylverordnung
2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312])
die Wiedereingliederung zusätzlich erleichtern könnte.
8.5. In Würdigung aller Sachumstände ist der Vollzug der Wegweisung
des Beschwerdeführers nach Russland als zumutbar zu bezeichnen.
8.6. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.). Eine konkrete und
andauernde Einschränkung der Reisefähigkeit aus medizinischen
Gründen ist den bei den Akten liegenden Berichten nicht zu entnehmen.
Der Vollzug der Wegweisung ist unter diesen Umständen auch als
möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.7. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG) Die
Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In Gutheissung
des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinn
von Art. 65 Abs. 1 VwVG sind diese jedoch vorliegend zu erlassen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
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