B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5350/2014
Ur t e i l vom 2 8 . De zembe r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richterin Sylvie Cossy,
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Monique Bremi,
Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
vormals Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des BFM vom 18. August 2014 / N (…).
E-5350/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 12. Juni
2012 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte.
B.
Er wurde am 20. Juni 2012 zu seiner Person und zum Reiseweg befragt
(Befragung zur Person [BzP]). Er brachte vor, er sei kurdischer Syrer,
stamme aus B._______ (Provinz Aleppo) und habe seit drei bis vier Jahren
vor seiner Ausreise mit seinen Eltern und Geschwistern in Aleppo gelebt.
Er habe keinen Beruf erlernt, aber als (…) gearbeitet. Er habe am 5. Mai
2012 sein Heimatland verlassen und sei auf dem Land- und Seeweg in die
Schweiz gelangt.
C.
Nach Durchführung und rechtskräftigem Abschluss (Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts E-4866/2012 vom 23. Oktober 2012) eines Dublin-Ver-
fahrens mit Wegweisung nach Italien wurde mit Verfügung des BFM vom
27. Mai 2013 das nationale Asylverfahren in der Schweiz wegen abgelau-
fener Überstellungsfrist wieder aufgenommen.
D.
Die eingehende Anhörung des Beschwerdeführers zu den Gründen des
Asylgesuches fand am 9. Juli 2014 statt. Dabei machte er im Wesentlichen
Folgendes geltend.
Sein Vater sei früher für die PKK (Partiya Karkeren Kurdistan) politisch ak-
tiv gewesen und habe nach deren Gründung die PYD (Partiya Yekitiya De-
mokrat [Partei der Demokratischen Union]) unterstützt, wobei er als poli-
tisch bekannte Person gegolten habe. Der Beschwerdeführer habe PKK-
Flaggen genäht und an Demonstrationen teilgenommen.
Im März 2007 sei er anlässlich der Newroz-Kundgebung von der Polizei
festgenommen, befragt und gefoltert worden (unter anderem Ausreissen
der Nägel der grossen Zehen). Nach einer Nacht Haft sei er mit Hilfe seines
Vaters und durch Bestechung von Beamten freigekommen.
Er habe vom 1. Juli 2007 bis zum 1. Juni 2009 in Damaskus seinen Militär-
dienst geleistet. Anlässlich des Newrozfestes im Jahre 2008 habe er sich
unerlaubt vom Militärdienst entfernt. Dafür sei er mit drei Monaten Haft be-
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straft worden. Wegen seiner kurdischen Abstammung sei er im Militär-
dienst von seinem Vorgesetzten schikaniert und geschlagen worden. Mit
Hilfe einer militärischen Mittelsperson, mit der sein Vater (auch unter
Vergabe von Geschenken) Kontakt aufgenommen habe, habe er sich in
eine andere Abteilung verlegen lassen können.
Drei bis vier Monate nach Beginn der Revolution in Syrien sei er auf Anra-
ten seines Vaters im Juli 2011 aus seinem Heimatland ausgereist. Die un-
terschiedliche Zeitangabe für die Ausreise bei der BzP müsse auf einem
Missverständnis beruhen.
Anlässlich der Anhörung vom 9. Juli 2014 brachte er weiter vor, sein Vater
sei am 20. November 2013 von Leuten der ISIS (Islamischer Staat in Irak
und in Syrien)-Miliz auf offener Strasse getötet worden. Ihm sei der Füh-
rerschein, Wertsachen und das Mobiltelefon geraubt worden. Von diesem
Mobiltelefon aus hätten die Täter die Nummer seines Mobiltelefons, das er
in Syrien zurückgelassen habe, aufgerufen. Sein Bruder habe den Anruf
entgegengenommen und es sei ihm mitgeteilt worden, sein Vater hätte ei-
nen Unfall erlitten.
Zwei Monate vor diesem Ereignis habe die alte Kontaktperson aus dem
Militär seinem Vater telefonisch mitgeteilt, er oder sein Bruder müsste sich
zum militärischen Reservedienst melden. Eine Reservistenkarte habe er
jedoch nicht erhalten und es sei auch unklar, ob das telefonische Aufgebot
zum Reservedienst aus Spass oder ernst gemeint gewesen sei.
E.
Mit Verfügung vom 18. August 2014 (Eröffnung am 20. August 2014) stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz
und schob den Vollzug der Wegweisung wegen derzeitiger Unzumutbarkeit
zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers in der
Schweiz auf.
F.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 18. September 2014 (Poststempel 19. Sep-
tember 2014) beantragte der Beschwerdeführer, den angefochtenen Ent-
scheid des BFM vom 18. August 2014 aufzuheben, festzustellen, dass er
die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter
sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache
zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes an die
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Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei
ihm in der Person seiner Rechtsvertreterin eine unentgeltliche Rechtsbei-
ständin beizuordnen, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Hierzu
brachte er vor, er sei (zwar) erwerbstätig, sein Lohn reiche jedoch nicht,
um die Kosten eines Beschwerdeverfahrens zu tragen, und er werde einen
Nachweis seiner finanziellen Verhältnisse nachreichen.
G.
Mit Schreiben vom 24. September 2014 bestätigte das Bundesverwal-
tungsgericht den Eingang der Beschwerde.
H.
Mit Eingabe vom 10. Oktober 2014 reichte der Beschwerdeführer einen
Arbeitsvertrag sowie die Lohnabrechnung vom September 2014 zu den
Akten.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2014 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gut und verzichtete
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Dem Beschwerdeführer
wurde seine Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet.
Die Vorinstanz wurde ersucht, innert Frist eine Vernehmlassung einzu-
reichen.
J.
Mit Vernehmlassung vom 24. Oktober 2014 äusserte sich die Vorinstanz
zu den Beschwerdevorbringen.
K.
Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2014
wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit eingeräumt, zur Vernehmlas-
sung der Vorinstanz Stellung zu nehmen.
L.
Mit Eingabe vom 14. November 2014 reichte der Beschwerdeführer eine
Replik zu den Akten. Der Replikschrift wurden ein ärztliches Zeugnis vom
25. September 2014 und ein Papier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe
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Seite 5
(SFH) betreffend „Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 15. Sep-
tember 2014 zu Syrien: PYD, Obligatorischer Militärdienst und Grenzkon-
trolle“ beigelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM (vormals
BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei
Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die be-
schwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG
liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entschei-
det.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Seite 6
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Die Flüchtlingseigenschaft im soeben umschriebenen Sinne erfüllt eine
asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise
befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungs-
motive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Ak-
teure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen
(vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f.; 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.). Aufgrund der
Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung
der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person
in ihrem Heimatland keinen adäquaten Schutz finden kann (vgl. BVGE
2013/11 E. 5.1; 2011/51 E. 6.1; 2008/12 E. 7.2.6.2; 2008/4 E. 5.2). Aus-
gangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage
nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begrün-
deten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylent-
scheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfol-
gungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation
im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zu-
gunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berück-
sichtigen (vgl. BVGE 2013/21 E. 9.2; 2013/11 E. 5.1; 2011/51 E. 6.1;
2008/34 E. 7.1; 2008/12 E. 5.2; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Ru-
din/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.17 f.).
Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur An-
nahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der
Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit ver-
wirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit eben-
solcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss
entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen kon-
krete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten Verfolgung als
wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und
nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2).
E-5350/2014
Seite 7
3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung zu den wesent-
lichen Vorbringen des Beschwerdeführers und zur Begründung der Ableh-
nung des Asylgesuches aus:
Gemäss konstanter schweizerischer Asylpraxis setze der Begriff der
Flüchtlingseigenschaft einen in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügend
engen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraus. Die
Verhaftung im Jahre 2007 und die drei Monate Haft im Jahre 2008 könnten
nicht als kausal für die Ausreise im Jahre 2011 oder 2012 angesehen wer-
den.
Die geltend gemachten rassistisch motivierten Ereignisse während des ge-
leisteten Militärdienstes (Schikanen und Schläge durch den Vorgesetzten)
würden nicht die von Art. 3 AsylG geforderte Intensität aufweisen, die ein
menschenwürdiges Leben in Syrien verunmöglicht oder in unzumutbarer
Weise erschwert hätten, weshalb diese nicht asylrelevant seien. Der Be-
schwerdeführer habe selbst ausgesagt, er habe sich diesen Diskriminie-
rungen im Militär durch eine ermöglichte Verlegung in eine andere Abtei-
lung entziehen können. Zudem könnten auch diese Behelligungen nicht als
kausal für die Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Heimatland an-
gesehen werden.
Im Weiteren fehle es den Schilderungen bezüglich des geltend gemachten
verlangten Einrückens in den militärischen Reservedienst an Substanz.
Die Vertrauensperson im Militär habe den Vater des Beschwerdeführers
telefonisch aufgefordert, der Beschwerdeführer oder sein Bruder hätten als
Reservisten einzurücken. Dabei hätten sie nicht gewusst, ob die Aufforde-
rung ernst oder aus Spass gemeint gewesen sei. Zudem würde die Schil-
derung den üblichen Wegen zum Aufgebot für den Reservedienst wider-
sprechen und sei demnach unglaubhaft.
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Schliesslich erwog die Vorinstanz, die bedauerlichen Ereignisse rund um
den Tod des Vaters des Beschwerdeführers vermöchten keine Asylrele-
vanz zu entfalten.
Insgesamt würden die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderun-
gen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht
standhalten.
4.2 In der Beschwerdeschrift wurde im Wesentlichen vorgebracht, vor dem
Hintergrund vorliegender Berichte über die Menschenrechtslage und der
Gefährdungsprofile sei die Einschätzung der Vorinstanz, die Vorbringen
des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingsei-
genschaft nicht standhalten, nicht haltbar. In grundsätzlicher Hinsicht be-
ruft sich der Beschwerdeführer dabei auf die Position des UNHCR (United
Nations High Commissioner for Refugees) und verweist auf die „Internati-
onal Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian
Arab Republic“, Update II, vom 22. Oktober 2013 und auf die vom UNHCR
definierten spezifischen Risikoprofile. Im Weiteren unterlegt er seinen je-
weiligen Vorbringen Berichte verschiedener öffentlich zugänglicher Medien
und im Bereich des Flüchtlingswesens beschäftigter Organisationen und
Institutionen zu Teilbereichen der allgemeinen Situation im vorwiegend von
Kurden besiedelten Gebiet Syriens. Bezüglich der Berichte im Einzelnen
kann auf die Beschwerdeschrift verwiesen werden.
Der Beschwerdeführer machte vorab eine persönliche Gefährdung durch
die IS (Islamischer Staat)-Milizen geltend. Sein Vater sei einer willkürlichen
Exekution durch den ISIS zum Opfer gefallen. Sein Name und der Name
seines Bruders seien den betreffenden Tätern bekannt, da sie im geraub-
ten Mobiltelefon des Vaters gespeichert gewesen seien und die Täter auf
sein syrisches Mobiltelefon angerufen hätten. Nebst der Situation allgemei-
ner Gewalt, die für ihn im Falle einer Rückkehr infolge der spezifischen
Entwicklung in Syrien mit Sicherheit als flüchtlingsrelevant einzuschätzen
sei (UNHCR Risikoprofile), komme das zusätzliche konkrete Risiko dazu,
Sohn eines politisch aktiven Kurden zu sein, welcher aufgrund seiner poli-
tischen Sympathien durch den ISIS ermordet worden sei. Dies bilde eine
erhöhte persönliche und zielgerichtete Gefährdung, die flüchtlingsrelevant
sei. Entgegen der Ansicht des BFM sei die Ermordung des Vaters asylre-
levant, da sie seine Gefährdung im Falle einer Wegweisung nach Syrien
offenkundig deutlich aufzeige, sowohl im Sinne zukünftig zu befürchtender
ernsthafter Nachteile wie im Sinne eines unerträglichen psychischen Dru-
ckes.
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Im Weiteren brachte der Beschwerdeführer vor, die durch den PYD einge-
führte Wehrpflicht dürfte für Kurden, die ebenfalls als Reservisten einberu-
fen werden könnten (wie dies für ihn zutreffe), ein erhöhtes Gefährdungs-
risiko bedeuten.
Auch wenn er sich nicht sicher sei, ob die Mitteilung (der militärischen Ver-
trauensperson) an seinen Vater, einen der beiden Söhne als Reservisten
einberufen zu wollen, ernst gemeint gewesen sei oder nicht, sei zudem
eine Einberufung von Reservisten durch die syrische Armee angesichts der
Bürgerkriegsentwicklung jederzeit möglich.
Unter dem Titel „Zur Flüchtlingseigenschaft“ hob der Beschwerdeführer in
der Rechtsmitteleingabe die Position des UNHCR in „International Protec-
tion Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic“,
Update II, vom 22. Oktober 2013, Punkt 14 hervor und schloss daraus, da
die Verfolgungsgefahr bereits einsetze, wenn eine Person von einer der
Konfliktparteien als mögliche/r Sympathisant/in einer der anderen Konflikt-
parteien wahrgenommen werde, sei die reale und konkrete Verfolgungsge-
fahr omnipräsent. Die Wahrnehmung könne aufgrund des Wohnortes in ei-
nem Dorf oder Quartier, der Ethnie, einer Aussage, einer Abwesenheit oder
irgendeines Zufalles berechtigter- oder unberechtigterweise erfolgen und
sei somit absolut willkürlich. Daher sei die Gefährdung seiner Person im
Falle einer Wegweisung als „real risk“ im Sinne des Asylgesetzes zu defi-
nieren. In diesem Zusammenhang verwies der Beschwerdeführer speziell
auch auf die vom UNHCR definierten spezifischen Risikoprofile.
Schliesslich hielt der Beschwerdeführer der Erwägung in der angefochte-
nen Verfügung, wonach die Verhaftung im Jahre 2007 und die drei Monate
Haft im Jahre 2008 nicht als kausal für die Ausreise im Jahre 2011 oder
2012 angesehen werden könnten, entgegen, die Vorinstanz habe nicht in
die Beweiswürdigung miteinbezogen, dass er in der Untersuchungshaft
(vom Jahre 2007) gefoltert worden sei. Hierzu verwies der Beschwerdefüh-
rer auf je eine Passage aus zwei Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts.
4.3 In der Vernehmlassung entgegnete die Vorinstanz im Wesentlichen,
der Beschwerdeführer sei erst vier Jahre nach seiner Nacht in Untersu-
chungshaft im Jahre 2007 ausgereist, weshalb die Aktualität der Verfol-
gung nicht gegeben sei, beziehungsweise die Kausalität zwischen der Haft
und der Ausreise auch unter Berücksichtigung der Folter – sofern diese
Aussage denn der Wahrheit entspreche – verneint werden müsse. Es
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bleibe darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer, nach seinen Aus-
reisegründen befragt, als Erstes angegeben habe, ausgereist zu sein, weil
die Unruhen in Daraa angefangen hätten, Leute getötet worden seien und
der Vater ihm geraten habe, auszureisen, um eine bessere Zukunft zu ha-
ben. Die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers hielten den Anforderun-
gen an Art. 3 AsylG nicht stand.
Demnach sei zu prüfen, ob bei einer Rückkehr nach Syrien für den Be-
schwerdeführer begründete Furcht vor Verfolgung bestehen würde. Der
Beschwerdeführer sehe einen Zusammenhang zwischen dem Tod seines
Vaters und dessen politischen Aktivitäten. Dies seien jedoch Mutmassun-
gen. Es sei nicht ersichtlich, dass der Vater aus politischen Motiven getötet
worden sei, vielmehr könne er auch den allgemeinen Wirren des Krieges
zum Opfer gefallen sein. Der Beschwerdeführer selber weise kein speziel-
les politisches Profil auf. Insgesamt könne nicht davon ausgegangen wer-
den, dass er bei einer Rückkehr nach Syrien gefährdeter wäre als jeder
andere Kurde, der nach wie vor im Konfliktgebiet lebe.
Der Beschwerdeführer mache weiter geltend, es bestünde das Risiko, von
der einen oder anderen Konfliktpartei bei einer Rückkehr rekrutiert zu wer-
den. Die blosse Furcht, von der einen oder anderen Partei rekrutiert zu
werden, reiche nicht aus, die Anforderungen an Art. 3 AsylG zu erfüllen. Es
brauche vielmehr einen direkten Kontakt zu den Behörden im Zusammen-
hang mit den militärischen Aufgeboten. Das Aufgebot durch die syrische
Armee sei schon im Entscheid des BFM vom 18. August 2014 in Zweifel
gezogen worden. Das telefonische Aufgebot zum Reservedienst oder bes-
ser gesagt die Vorwarnung durch einen Freund der Familie könne nicht
geglaubt werden. Zudem könne der Beschwerdeführer aus der allgemei-
nen Wehrpflicht durch die PYD in den kurdisch kontrollierten Gebieten
keine Gefährdung ableiten. Dass er irgendwann einmal von der PYD re-
krutiert werden könnte, sei zu wenig konkret und reiche nicht aus, um die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen.
In einer Gesamtwürdigung der Situation könne nicht davon ausgegangen
werden, dass für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien
eine begründete Furcht vor Verfolgung bestehe.
4.4 In der Replik nahm der Beschwerdeführer vorab Stellung zur Einschät-
zung der Vorinstanz, wonach der Umstand, dass er irgendwann einmal von
der PYD rekrutiert werden könnte, zu wenig konkret sei und nicht ausrei-
che, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Hierzu reichte er das
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Papier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) „Schnellrecherche der
SFH-Länderanalyse vom 15. September 2014 zu Syrien: PDY, Obligatori-
scher Militärdienst und Grenzkontrolle“ zu den Akten und verweist zudem
auf verschiedene Berichte zu diesem Thema. Dabei macht der Beschwer-
deführer geltend, die PYD versuche, ihre Armee, die YPG (Yekîneyên Pa-
rastina Gel), zu institutionalisieren und es gebe klare Berichte über
Zwangsrekrutierungen.
Weiter sei unter diesem Gesichtspunkt zu sehen, dass die Kurden die ein-
zige wirkliche militärische Opposition zum IS auf dem Boden bilden wür-
den. Es sei entgegen der Ansicht der Vorinstanz auch nicht so, dass für die
konkrete Bedrohung seitens des IS ein besonderes politisches Profil vor-
ausgesetzt sei. Im Gegenteil handle es sich zu einem überwiegenden Teil
um religiöse, ethnische und geschlechtsspezifische Risikoprofile und der
Vorwurf (gegenüber dem IS) der Begehung von Genoziden, von Verbre-
chen gegen die Menschlichkeit und von Kriegsverbrechen seien an Men-
schen begangen worden, die zum überwiegenden Teil ein sogenanntes
niedriges politisches Profil aufweisen würden.
Der Beschwerdeführer hob – wie in der Rechtsmitteleingabe – erneut her-
vor, aufgrund seiner persönlichen Umstände sei seine Gefährdung auch
individuell.
Angesichts der bekannten Fronten im Krieg gegen den IS sei weiter klar,
dass Kurden und PKK-Sympathisanten von mehreren Seiten her gefährdet
seien.
Abschliessend bekräftigte der Beschwerdeführer seine Sichtweise, wo-
nach nebst der früheren Haft und Folter die Ermordung des Vaters ein wei-
teres Element bilden würde, das zumindest einen unerträglichen psychi-
schen Druck im Fall der Wegweisung bewirken würde.
Mit der Replik reichte der Beschwerdeführer ein ärztliches Zeugnis vom
25. September 2014 zu den Akten. Darin wird als Befundaufnahme eine
deutliche Nagelveränderung an beiden Grosszehen (Nägel verdickt, dun-
kel verfärbt und matt und auf Druck leicht druckdolent) und eine deutliche
Druckdolenz im Bereich der 4. Rippe rechts beschrieben.
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach der Prüfung der Akten
zum Schluss, dass die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht die Flüchtlingsei-
genschaft des Beschwerdeführers nicht anerkannte und sein Asylgesuch
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Seite 12
ablehnte. Sie hat die rechtlichen Überlegungen, weshalb einerseits die gel-
tend gemachten Ereignisse vor seiner Ausreise aus dem Heimatland (Vor-
fluchtgründe) flüchtlingsrechtlich nicht relevant erscheinen und anderseits
die vorgebrachten Sachverhalte, die in die Zeit nach seiner Ausreise fallen,
keine begründete Furcht zu entfalten vermögen, bei einer Rückkehr in sein
Heimatland ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden, in den wesentli-
chen Aspekten in schlüssiger Weise aufgezeigt.
5.2 Der Vorinstanz ist darin zu folgen, dass gemäss konstanter schweize-
rischer Asylpraxis der Begriff der Flüchtlingseigenschaft einen in zeitlicher
und sachlicher Hinsicht genügend engen Kausalzusammenhang zwischen
Verfolgung und Flucht voraussetzt. Die während der Verhaftung im März
2007 erlittenen Misshandlungen und die drei Monate Haft im Jahre 2008
sowie die geltend gemachten rassistisch motivierten Ereignisse während
dem geleisteten Militärdienst können nicht als kausal für die Ausreise aus
seinem Heimatland vom 8. Juli 2011 (Akten BFM A33/19 F99) angesehen
werden. Spätesten ab der Beendigung seiner Militärdienstpflicht vom
1. Juni 2009 (A33/19 F90) machte der Beschwerdeführer keine persönli-
che Behelligung in seinem Heimatland in irgendwelcher Form geltend. Zu-
dem ist der rechtlichen Würdigung der Vorinstanz zu folgen, wonach die
geltend gemachten rassistisch motivierten Ereignisse während des geleis-
teten Militärdienstes (Schikanen und Schläge durch den Vorgesetzten)
nicht die von Art. 3 AsylG geforderte Intensität aufweisen. In der angefoch-
tenen Verfügung wurde in diesem Zusammenhang zu Recht festgestellt,
dass sich der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen diesen Diskri-
minierungen im Militär durch eine ermöglichte Verlegung in eine andere
Abteilung auch hat entziehen können. Im Weiteren wies die Vorinstanz in
ihrer Vernehmlassung richtigerweise darauf hin, dass der Beschwerdefüh-
rer, nach seinen Ausreisegründen befragt, angegeben hat, ausgereist zu
sein, weil die Unruhen in Daraa angefangen hätten, Leute getötet worden
seien und der Vater ihm geraten habe, auszureisen, um eine bessere Zu-
kunft zu haben (A33/19 F57). Zudem bekräftigte der Beschwerdeführer im
Verlaufe der Anhörung als eigentliches Ausreisemotiv, er habe aufgrund
des begonnenen Krieges in Daraa nicht mehr in Syrien bleiben können
(A33/19 F105). Die früher erlittenen Nachteile können vorliegend nicht als
Grund für die Ausreise gelten. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, inwiefern
der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Heimatland
die Anforderungen an Art. 3 AsylG erfüllt hätte. Die diesbezüglichen Ein-
wände in der Beschwerdeschrift sind flüchtlingsrechtlich nicht stichhaltig.
Daran vermag auch das eingereichte ärztliche Zeugnis vom 25. September
2014 nichts zu ändern.
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Seite 13
5.3 Entgegen der Einschätzung in der Beschwerdeschrift, wonach die Si-
tuation allgemeiner Gewalt, die für den Beschwerdeführer im Falle einer
Rückkehr infolge der spezifischen Entwicklung in Syrien mit Sicherheit als
flüchtlingsrelevant einzuschätzen sei (UNHCR Risikoprofile), ist festzuhal-
ten, dass nicht auszuschliessen ist, der Beschwerdeführer könnte zum
heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien in seinem Heimat-
staat – wie alle Bewohner der entsprechenden Konfliktregionen – gefähr-
det sein. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter
dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) einzuordnen, wonach der
Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie
im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bür-
gerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet
sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien
im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch die Vorinstanz mit der Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs Rechnung getragen.
5.4 Als zentraler Aspekt wurde in der Rechtsmitteleingabe hervorgestri-
chen, für den Beschwerdeführer komme das zusätzliche konkrete Risiko
dazu, Sohn eines politisch aktiven Kurden zu sein, welcher aufgrund seiner
politischen Sympathien durch den ISIS ermordet worden sei. Dies bilde
eine erhöhte persönliche und zielgerichtete Gefährdung, die flüchtlingsre-
levant sei, sowohl im Sinne zukünftig zu befürchtender ernsthafter Nach-
teile wie im Sinne eines unerträglichen psychischen Druckes. In der Replik
bekräftigte er abschliessend seine Sichtweise, wonach nebst der früheren
Haft und Folter die Ermordung des Vaters ein weiteres Element bilden
würde, das zumindest einen unerträglichen psychischen Druck im Fall der
Wegweisung bewirken würde. Dieser Befürchtung kann in objektiver Hin-
sicht nicht gefolgt werden. Begründete Furcht vor künftiger Verfolgung liegt
vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, dass sich die Verfolgung
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirkli-
chen wird. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt
nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwar-
teten – und aus einem der vom Gesetz abschliessend aufgezählten Motive
erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und somit die Furcht da-
vor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE
2011/51 E. 6.2). Auch wenn bei der Beurteilung der begründeten Furcht
vor Verfolgung neben der objektiven eine subjektive Komponente zu be-
rücksichtigen ist (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5) und beide Merkmale unab-
dingbar sind (vgl. u.a. UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur
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Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, 1979, Neuauflage: UNHCR Öster-
reich 2003, Rz. 37 ff.; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel
und Frankfurt a.M. 1990, S. 137; anderer Meinung: HATHAWAY/HICKS, Is
there a Subjective Element in the Refugee Convention's Requirement of
'Well-Founded Fear'?, in: Michigan Journal of International Law Vol. 26,
Nr. 2 (2005), S. 505 ff.), muss die subjektive Furcht vor Verfolgung auch
objektiv begründet sein, das heisst sie muss angesichts der tatsächlichen
Situation gerechtfertigt erscheinen. Vorliegend ist vernünftigerweise nicht
zu erwarten, dass der Beschwerdeführer aktuell oder in absehbarer Zeit
mit erheblicher Wahrscheinlichkeit gezielt im Fokus des IS stehen würde.
Dem Beschwerdeführer ist insoweit zuzustimmen, als insbesondere das
Vorgehen des IS gegenüber ihm unliebsamen Personen auch ohne spezi-
elles Profil unberechenbar und willkürlich ist. Dies kann jedoch jedwelche
Person treffen, die sich nicht der Gesinnung des IS unterwirft. Eine gezielte
Gefahr bestünde allenfalls gegenüber Personen, die aufgrund ihrer Stel-
lung oder Exponiertheit ein spezielles Augenmerk des IS erregt hätten.
Dies ist beim Beschwerdeführer nicht der Fall, es fehlt an der Gezieltheit
einer konkreten individuellen Gefährdung, was im vorliegenden Zusam-
menhang die subjektive Furcht deutlich und massgeblich in den Hinter-
grund zu rücken vermag.
5.5 Der Beschwerdeführer kann aus der allgemeinen abstrakten Gefähr-
dung denn auch keinen in objektiver Hinsicht zu rechtfertigenden unerträg-
lichen psychischen Druck ableiten. Mit dem Begriff des unerträglichen psy-
chischen Drucks sollte im Gesetz nicht ein Auffangtatbestand geschaffen
werden, um auch weniger intensive Eingriffe in Leib, Leben oder Freiheit
asylrechtlich anzuerkennen. Vielmehr soll diese Formulierung erlauben,
auch Massnahmen zu erfassen, die sich nicht unmittelbar gegen die
Rechtsgüter Leib, Leben oder Freiheit richten, sondern auf andere Weise
ein menschenwürdiges Leben verunmöglichen. Diese Massnahmen sind
eine Kategorie der gesetzlich definierten „ernsthaften Nachteile“ und es
muss demnach ebenso eine begründete Furcht gegeben sein, diesen Mas-
snahmen ausgesetzt zu werden. Dies ist vorliegend, wie festgestellt, nicht
der Fall.
5.6 Hinsichtlich der drohenden Rekrutierung durch die YPG – deren Glaub-
haftigkeit offenbleiben kann – ist zunächst festzuhalten, dass es in jenen
Gebieten Nordsyriens, die durch die syrisch-kurdische Partei PYD und de-
ren bewaffnete Organisation YPG kontrolliert werden, seit einiger Zeit Be-
strebungen seitens dieser Organisationen zur Rekrutierung von Kämpfern
gibt. Im Juli 2014 sollen die YPG eine militärische Wehrpflicht deklariert
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haben (hierzu zwei asylrechtliche Koordinationsentscheide des Bundes-
verwaltungsgerichts in Bezug auf die Situation in Syrien, BVGE 2015/3
E. 6.7.5.3 sowie das Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.9.3
[letzteres als Referenzurteil publiziert], beide mit weiteren Nachweisen).
Jedoch ist nach geltender Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung – d.h. die Gefahr ernst-
hafter Nachteile – für Personen, die sich einer Rekrutierung beziehungs-
weise der Teilnahme am bewaffneten Kampf der YPG verweigern, im ge-
genwärtigen Zeitpunkt zu verneinen (vgl. zum Folgenden das Urteil
D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3 [als Referenzurteil publiziert], mit
weiteren Nachweisen). Demnach liegen zum heutigen Zeitpunkt keine kon-
kreten Hinweise dafür vor, die YPG würden Personen, welche die Teil-
nahme am bewaffneten Kampf der Organisation ablehnen, als Verräter an
der kurdischen Sache betrachten, die einer politisch motivierten unverhält-
nismässigen Bestrafung zugeführt würden. Das Gericht geht somit davon
aus, dass in den von der PYD und den YPG kontrollierten Gebieten Nord-
syriens zwar Aufforderungen zur Wahrnehmung der Dienstpflicht ergehen,
eine Weigerung zum heutigen Zeitpunkt jedoch keine asylrelevanten Sank-
tionen nach sich zieht. Die Frage, ob es sich bei der von der PYD in den
von ihr kontrollierten Gebieten eingeführten Wehrpflicht um eine quasi-
staatlich legitimierte Massnahme zwecks Verteidigung des kurdischen Ter-
ritoriums handelt, kann insofern offen bleiben. Ebenfalls kann offen bleiben,
ob eine drohende Bestrafung wegen Verweigerung des militärischen
Diensts bei den YPG, welche weder aus asylrechtlich relevanten Gründen
verhängt noch unverhältnismässig streng ausfallen würde, mangels eines
asylrelevanten Verfolgungsmotivs allenfalls unter dem Aspekt der Unzuläs-
sigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs be-
achtlich wäre. Dieser Gesichtspunkt ist, nachdem mit der angefochtenen
Verfügung die vorläufige Aufnahme angeordnet wurde, im vorliegenden
Fall nicht Prozessgegenstand.
5.7 In der Beschwerde wird vorgebracht, eine Einberufung von Reservisten
durch die syrische Armee sei angesichts der Bürgerkriegsentwicklung je-
derzeit möglich. Diese blosse Möglichkeit, in den Reservedienst der syri-
schen Armee einberufen zu werden, vermag den Anforderungen nach
Art. 3 Asyl offensichtlich nicht zu genügen (vgl. etwa Urteil des BVGer
D-6975/2014 vom 29. April 2016 E. 4.5).
5.8 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das SEM zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
E-5350/2014
Seite 16
6.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
8.2 Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 17. Okto-
ber 2014 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt unentgeltlicher
Rechtsverbeiständung gutgeheissen hat, ist auf die Erhebung von Verfah-
renskosten zu verzichten. Eine Parteientschädigung zulasten der Vor-
instanz gemäss Art. 64 VwVG ist beim vorliegenden Verfahrensausgang
nicht zuzusprechen.
Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin ist somit durch die Gerichts-
kasse zu vergüten. Die Rechtsbeiständin hat keine Kostennote eingereicht,
weshalb der notwendige Vertretungsaufwand für das vorliegende Be-
schwerdeverfahren aufgrund der Akten zu bestimmen ist (Art. 14 Abs. 2
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Unter Be-
rücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 7 ff. VGKE),
der Stundenansätze für beigeordnete Rechtsbeistände gemäss Art. 110a
AsylG (praxisgemäss Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht Anwältinnen und An-
wälte) und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen wird das Honorar
auf insgesamt Fr. 1'000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) be-
stimmt und durch die Gerichtskasse vergütet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Frau Monique Bremi wird zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar in
der Höhe von Fr. 1000.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Muriel Beck Kadima Christoph Berger
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