B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5350/2015
Ur t e i l vom 8 . S e p t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Marokko,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver-
fahren);
Verfügung des SEM vom 24. August 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stellte am 15. Juni 2015 ein Asylgesuch in der
Schweiz. In der Befragung zur Person (BzP) vom 19. Juni 2015 erklärte er,
seit 1989 mehrheitlich und bis zur Einreise in die Schweiz in Italien gelebt
und dort jahrelang als (…) gearbeitet zu haben. Er beherrsche auch die
italienische Sprache. In Italien lebten noch Verwandte, falls sie noch dort
seien. Die Vorinstanz gewährte ihm anschliessend das rechtliche Gehör
zur Möglichkeit eines Nichteintretensentscheids und zur Überstellung nach
Italien. Er gab an, seit 2011 in Italien arbeitslos zu sein. Als er im April 2015
in eine Polizeikontrolle geraten sei, hätten die italienischen Beamten ge-
merkt, dass seine Aufenthaltsbewilligung 2013 abgelaufen sei und ihn in
der Folge schriftlich des Landes verwiesen. Zudem leide er unter Bauch-
schmerzen und sei nervös. Er habe in Italien den Arzt nicht aufgesucht,
weil seine Versicherungskarte abgelaufen sei.
Das von der Vorinstanz am 22. Juni 2015 an die italienischen Behörden
gestellte Ersuchen um Übernahme (take charge) des Beschwerdeführers
blieb unbeantwortet. Am 25. August 2015 forderte das SEM das Dublinbüro
Italiens auf, ihm die Überstellungsmodalitäten mitzuteilen.
B.
Ausgehend von der stillschweigenden Zustimmung Italiens zur Behand-
lung des Asylgesuchs, trat das SEM mit Verfügung vom 24. August 2015
– eröffnet am 28. August 2015 – auf das Asylgesuch nicht ein, wies ihn
nach Italien weg, forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach
Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und beauftragte den zuständigen
Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Das Staatssekretariat stellte zu-
dem fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine
aufschiebende Wirkung zu, und händigte ihm die editionspflichtigen Akten
gemäss Aktenverzeichnis aus.
C.
Mit Eingabe vom 2. September 2015 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte sinngemäss, die
vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das Asylgesuch sei in der
Schweiz (materiell) zu behandeln.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2012/4 E. 2.2).
1.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
2.
2.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch
in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens staatsvertraglich zuständig ist.
2.2 Beim Aufnahmeverfahren (take charge – wie vorliegend) sind die Kri-
terien in der in Kapitel III der Dublin-III-VO (Verordnung [EG] Nr. 604/2013
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Fest-
legung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der
für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitglied-
staat gestellten Asylantrags zuständig ist) genannten Rangfolge anzuwen-
den (vgl. Art. 8–16 Dublin-III-VO) und es ist von der Situation zum Zeit-
punkt, in dem der Asylbewerber erstmals einen Antrag in einem Mitglied-
staat stellt, auszugehen (Art. 7 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO). Dies steht im
Gegensatz zum Wiederaufnahmeverfahren (take back), bei dem keine –
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neuerliche – Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO stattfin-
det, sondern primär zu prüfen ist, ob die bisherige Zuständigkeit des Mit-
gliedstaates erloschen ist (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung
– Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Wien und Graz 2014, K5f. zu
Art. 18 S. 170).
Mithin ist vorliegend – Art. 9 bis 11 Dublin III-VO spielen keine Rolle – der-
jenige Mitgliedstaat zuständig für die Prüfung des Antrags auf internationa-
len Schutz, der dem Antragsteller einen Aufenthaltstitel erteilt hat, der we-
niger als zwei Jahre zuvor abgelaufen ist, (….), und aufgrund dessen er in
das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte. Die Absätze des
Art. 12 Abs. 1 bis 3 finden Anwendung, solange der Antragsteller das Ho-
heitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat (Art. 12 Abs. 4 Dublin-
III-VO). In zweiter Linie wäre dann jeder Antrag von einem einzigen Mit-
gliedstaat zu prüfen, der nach den Kriterien des Kapitels II als zuständiger
Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1, Satz 2). Nach Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dub-
lin-III-VO ist der zuständige Mitgliedstaat verpflichtet, einen Antragsteller,
dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat
einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe von Art. 21 bis 25 und 29 wieder
aufzunehmen.
2.3 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO darf indessen jeder Mit-
gliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen
oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen,
auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht
für die Prüfung zuständig wäre (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog.
Selbsteintrittsrecht). Weitere Einzelheiten hierzu lassen sich den übrigen
Verordnungsbestimmungen entnehmen.
3.
3.1 Die Vorinstanz führte in der Begründung ihres Nichteintretensentschei-
des aus, die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungs-
verfahrens sei am 23. August 2015 an Italien übergegangen. Aus dem Um-
stand, dass der Beschwerdeführer sich in den vergangenen 25 Jahren
mehrheitlich und legal in Italien aufgehalten habe, sei auf sein Asylgesuch
nicht einzutreten, weil er nach Italien ausreisen könne, welches für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gestützt auf Art. 12
Abs. 4 Dublin-III-VO zuständig sei (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Es würden
keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Italien sich nicht an
seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegwei-
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sungsverfahren nicht korrekt durchführen werde. Eine italienische Wegwei-
sungsverfügung und die damit verbundene Haftstrafe könnten die Zustän-
digkeit Italiens nicht widerlegen.
3.2 Der Beschwerdeführer hielt in seiner Rechtsschrift dagegen, nicht nach
Italien zurückkehren zu können. Die Erwägungen der Vorinstanz seien
zwar nachvollziehbar, indessen sei Folgendes zu beachten: Seine Auswei-
sung aus Italien sei rechtswidrig erfolgt, habe er doch wegen Zwangsar-
beitslosigkeit keinen Antrag um Verlängerung der italienischen Aufenthalts-
bewilligung stellen können. Da er seit vier Jahren arbeitslos und daher be-
dürftig sei, könne er sich keinen Rechtsanwalt leisten, der für ihn ein Ge-
such um Erneuerung der Aufenthaltsbewilligung stelle. Er sei überzeugt,
dass die italienischen Behörden jedes seiner künftigen Gesuche wieder
abweisen und ihn nach Marokko abschieben würden, wo er die Justiz we-
gen einer (…bestimmten Angelegenheit…) fürchte. Er müsste mehr als Fr.
(…) leisten, um eine jahrelange Haftstrafe abzuwenden.
3.3 Aufgrund der bisherigen Angaben des Beschwerdeführers und seiner
Anhaltung an der italienischen Grenze durch Schweizer Behörden, hat die
Vorinstanz am 22. Juni 2015 die italienischen Behörden gestützt auf Art. 12
Abs. 4 Dublin-III-VO zu Recht um Übernahme des Beschwerdeführers er-
sucht. Mit der Nichtbeantwortung des Übernahmeersuchens innert der in
Art. 22 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist (sog. Verfristung) haben sie die
Zuständigkeit Italiens implizit anerkannt (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Da-
mit ist die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben. Die im vorstehenden Absatz
erwähnten Einwände des Beschwerdeführers vermögen an der grundsätz-
lichen Zuständigkeit Italiens für die Behandlung des Asylgesuchs nichts zu
ändern.
3.4 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist sodann zu prüfen, ob es
wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder ent-
würdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta
mit sich bringen würden.
Die Unterbringung von Asylsuchenden in Italien, einem Signatarstaat der
EMRK (Inkrafttreten: 26. Oktober 1955), des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
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niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105; Inkrafttreten 11. Feb-
ruar 1989 mit gewissen Vorbehalten), des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30; Inkrafttreten 13.
Februar 1955 mit gewissen Vorbehalten) sowie des Zusatzprotokolls der
FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301; Inkrafttreten 26. Januar 1972 mit
gewissen Vorbehalten), entspricht den Minimalstandards des internationa-
len Rechts und prinzipiell besteht kein Grund zur Annahme, der Beschwer-
deführer würde wegen ungenügender Aufenthaltsbedingungen in Italien o-
der wegen einer mangelnden medizinischen Versorgung in existenzielle
Schwierigkeiten geraten. Es darf davon ausgegangen werden, Italien
komme seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach, anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den sog. Verfahrens-
und Aufnahmerichtlinien ergeben (vgl. Richtlinien des Europäischen Parla-
ments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen
Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen
Schutzes und 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen
für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen).
Der Beschwerdeführer brachte nichts Erhebliches gegen obige Annahme
(vgl. E. 3.2) vor. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3
Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer ersucht um Anwendung der Ermessensklausel
von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, was zum Selbsteintritt der Schweiz und
zur materiellen Beurteilung des Antrags auf internationalen Schutz durch
dieses Land führen würde. Er macht hierzu die in E. 3.2. erwähnten Gründe
geltend.
4.2 Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO wird im schweizerischen Recht durch
Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfah-
rensfragen (AsylV 1 SR 142.311 [Stand 1. Februar 2014]) umgesetzt und
konkretisiert. Die Norm sieht vor, dass das SEM aus humanitären Gründen
ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien der Dublin-VO
ein anderer Staat zuständig wäre. Dem SEM kommt bei der Anwendung
dieser Norm indes ein Ermessensspielraum zu (vgl. zum Ganzen das
Grundsatzurteil E-641/2014 vom 13. März 2015, zur Publikation vorgese-
hen). Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ist zudem nicht direkt anwendbar, son-
dern kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder
internationalen Rechts angerufen werden (analog zu Art. 3 Abs. 2 Dublin-
II-VO: BVGE 2010/45 E. 5). Droht ein Verstoss gegen übergeordnetes
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Recht, zum Beispiel gegen eine Norm des Völkerrechts, so besteht ein ein-
klagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts. In Frage kom-
men insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach
Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie menschenrechtliche Garantien der
EMRK, des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte
(UNO-Pakt II, SR 0.103.2) und des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105).
4.3 Das SEM hat die wesentlichen Umstände, welche die Überstellung des
Beschwerdeführers aufgrund seiner individuellen Situation oder der Ver-
hältnisse im zuständigen Staat hätten problematisch erscheinen lassen
können, geprüft und nachvollziehbar dargelegt, weshalb es auf einen
Selbsteintritt aus humanitären Gründen verzichtet hat. Daran ändern die
auf Beschwerdestufe erhobenen juristischen Bedenken im Zusammen-
hang mit der Erneuerung einer Aufenthaltsbewilligung, die im Übrigen
durch keine Belege des Beschwerdeführers bestätigt wären, nichts. Der
Vorinstanz kann mithin keine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl.
Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) vorgehalten werden. Unter diesen Umständen
erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts. Nach
dem Gesagten besteht kein Grund für die Anwendung der Ermessensklau-
seln von Art. 17 Dublin-III-VO.
5.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht die Zuständigkeit Italiens
festgestellt, ist in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung
nach Italien angeordnet. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen be-
reits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83
Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10).
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die vorinstanzli-
che Verfügung zu bestätigen.
7.
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7.1 Das mit der Beschwerde allenfalls sinngemäss gestellte Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wegen prozessualer Be-
dürftigkeit infolge langjähriger Arbeitslosigkeit wäre abzuweisen, da die Be-
gehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtlos
zu bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1
VwVG nicht erfüllt sind.
7.2 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten von Fr. 600.– dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Thomas Hardegger
Versand: