B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5350/2017
Ur t e i l vom 3 . J anua r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Constance Leisinger,
mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli;
Gerichtsschreiberin Natassia Gili.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch Donato Del Duca, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 17. August 2017 / N (…).
E-5350/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 26. Mai 2017 in der Schweiz um Asyl
nach. Am 6. Juni 2017 wurde er summarisch zu seiner Person, dem Rei-
seweg und den Asylgründen (BzP) befragt. Am 21. und 24. Juli 2017 hörte
ihn das SEM einlässlich zu den Asylgründen an.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei türkischer
Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme ursprünglich aus
B._______. Im Alter von 13 Jahren sei er mit seiner Familie nach
C._______ gezogen. Anfang Oktober 2014, im Anschluss an die Vorfälle
rund um Kobane, habe er an einer Protestkundgebung teilgenommen, an
welcher er von der Polizei verhaftet worden sei. Er sei in eine Art Garage
gebracht worden, wo er von den Beamten geschlagen und gezwungen
worden sei, ein Papier zu unterschreiben. Drei Tage später sei er freige-
kommen. Im Jahr 2016 sei er Anfang Mai zu Hause von der Polizei abge-
führt und auf den Polizeiposten D._______ gebracht worden. Die genauen
Gründe für seine Verhaftung seien ihm nicht bekannt. Es habe eine An-
zeige gegen ihn gegeben. Auf dem Posten sei er wiederum geschlagen
worden; ihm sei das Nasenbein gebrochen worden. Aufgrund des Eingrei-
fens seiner Familie und des Dorfältesten sei er am selben Tag wieder frei-
gelassen worden. Nach diesen Vorfällen habe er unter psychischen Prob-
lemen gelitten und sei auch in entsprechender ärztlicher Behandlung ge-
wesen. Zudem habe er sein Haus nicht mehr verlassen. Von seiner Familie
sei er umsorgt und wegen seiner psychischen Probleme nicht aus den Au-
gen gelassen worden. Am 4. November 2016 habe er auf Vorschlag eines
Freundes bei einer weiteren Protestkundgebung teilnehmen wollen. Die
Demonstration habe sich gegen die Verhaftung des Chefs der Halkların
Demokratik Partisi (HDP; Demokratische Partei der Völker) gerichtet. Auf
dem Weg dorthin habe er anrückende Polizei gesehen und sei daraufhin
geflohen. Er habe sich bei einem Freund in dessen Bäckerei versteckt.
Besagter Freund habe sich zum Haus der Familie begeben und in Erfah-
rung gebracht, dass die Polizei ihn – den Beschwerdeführer – im Eltern-
haus gesucht habe. Er sei daraufhin nicht mehr nach Hause zurückgekehrt
und mit Hilfe eines Onkels, welcher seine Ausreise organisiert habe, habe
er schliesslich den Heimatstaat verlassen.
Der Beschwerdeführer reichte zur Untermauerung seiner Vorbringen einen
Arztbericht vom 23. Oktober 2013 sowie zwei Verschreibungen für Medi-
kamente ein.
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Seite 3
B.
Mit Verfügung vom 17. August 2017 stellte die Vorinstanz fest, dass der
Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asyl-
gesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Voll-
zug der Wegweisung an.
Sie erachtete die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Asylgründe, na-
mentlich soweit sie die Ereignisse aus dem Jahr 2016 betreffen würden,
mangels Plausibilität und Substanz in wesentlichen Aspekten als nicht
glaubhaft gemacht. Betreffend die Verhaftung im Jahr 2014 hielt die
Vorinstanz fest, dass diese – ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit –
weder in einem zeitlichen noch einem kausalen Zusammenhang zur Aus-
reise stehe und daher von vornherein nicht asylrelevant sei. Festgehalten
wurde sodann, dass der Beschwerdeführer auch nicht im Blickfeld der tür-
kischen Sicherheitskräfte stehen dürfte, da nicht davon auszugehen sei,
dass ihm seit dem Jahr 2014 von behördlicher Seite etwas zugestossen
sei und er zudem auch in seiner Person keine Charakteristika aufweise,
die auf ein Interesse der Behörden hindeuten könnten. Betreffend den Voll-
zug der Wegweisung gelangte das SEM zum Schluss, dass dieser im vor-
liegenden Fall zumutbar, technisch möglich und praktisch durchführbar sei.
Hierzu führte es aus, dass in der Türkei auch nach der Niederschlagung
des Militärputschversuches vom 15./16. Juli 2016 und selbst in Anbetracht
des wiederaufflammenden türkisch-kurdischen Konflikts keine Situation all-
gemeiner Gewalt herrsche, die einen Wegweisungsvollzug als generell un-
zumutbar erscheinen lassen würde. Einzig ein Wegweisungsvollzug in die
beiden südöstlichen Grenzprovinzen zum Irak, Sirnak und Hakkari, sei ge-
mäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unzumutbar. Den
aus der Provinz E._______ stammenden Beschwerdeführer betreffe diese
Ausnahme entsprechend nicht. Auch stünde es ihm angesichts der in der
Türkei garantierten Niederlassungsfreiheit offen, im Sinne einer individuell
zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative seinen Wohnort zu
wechseln und beispielsweise zu seinem Bruder, der sich in den südlichen
Küstenregionen der Türkei aufhalten solle, zu ziehen. Schliesslich spreche
auch aus medizinischer Sicht nichts gegen eine Rückkehr des Beschwer-
deführers in sein Heimatland. Wie aus den eingereichten Unterlagen zu
entnehmen sei, habe er bereits mit seinem behandelnden Arzt in der Türkei
Kontakt aufgenommen. Dieser werde ihn sicherlich auch in Zukunft medi-
zinisch behandeln können.
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Seite 4
C.
Die Verfügung der Vorinstanz focht der Beschwerdeführer – handelnd
durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter – mit Eingabe vom 20. Sep-
tember 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragt die Aufhe-
bung der Verfügung, die Gewährung von Asyl und eventualiter die Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzuges. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege und um Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtli-
chen Rechtsbeistand.
Im Wesentlichen führt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde aus,
aufgrund seines jugendlichen Alters beziehungsweise seiner Nervosität
während der Anhörung könne es durchaus möglich gewesen sein, dass
wesentliche Elemente seines Asylgrundes vergessen gegangen seien, erst
zu einem späteren Zeitpunkt vorgebracht worden seien oder es daher zu
Missverständnissen gekommen sei. Er befinde sich zudem aufgrund der
erlittenen Gewalt in einer sehr schlechten psychischen Verfassung, wobei
von einer posttraumatischen Belastungsstörung ausgegangen werden
müsse. Entsprechend sei es nicht verwunderlich, dass seine Ausführungen
nicht konkret und substanziiert ausgefallen seien. Insgesamt sei seinem
Alter und Gesundheitszustand zu wenig Rechnung getragen worden. Den
Vorbringen sei insgesamt Glauben zu schenken.
Der Wegweisungsvollzug erweise sich aufgrund der im Heimatstaat des
Beschwerdeführers herrschenden innenpolitischen Spannungen sowie der
Konflikte in den an die Türkei angrenzenden Staaten Syrien und Irak als
unzulässig beziehungsweise unzumutbar. Die Unzumutbarkeit eines Weg-
weisungsvollzuges sei nicht nur auf die Provinzen Hakkari und Sirnak zu
beschränken; aufgrund der Verschlechterung der Lage sei eine einge-
hende Neubeurteilung der Situation erforderlich. Aufgrund der erneuten
Eskalation des Kurdenkonflikts Mitte 2015 und dem Putschversuch Mitte
2016 hätten Folter und Misshandlungen durch die Sicherheitskräfte stark
zugenommen. Was die inländische Fluchtalternative anbelangt, sei eine
solche für den Beschwerdeführer ebenso wenig zumutbar, zumal er in der
Südtürkei über kein tragfähiges soziales Netz verfüge.
D.
Mit Verfügung vom 22. September 2017 wurde dem Beschwerdeführer der
Eingang der Beschwerde bestätigt und festgestellt, dass er den Abschluss
des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne (Art. 42 AsylG [SR
142.31]).
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwal-
tungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 38 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
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Seite 6
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken.
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die vorinstanzlichen Erwägungen der
Vorinstanz zu bestätigen sind.
5.1 Zunächst ist hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemach-
ten Verhaftung im Jahre 2014 festzustellen, dass diese – ungeachtet der
Frage der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens – weder in zeitlichem noch
in kausalem Zusammenhang zu der im Mai 2017 erfolgten Ausreise des
Beschwerdeführer steht. Diesbezüglich hat die Vorinstanz zutreffend auf
eine mangelnde Asylrelevanz geschlossen.
5.2 Die Vorinstanz hat sodann auch zutreffend festgehalten, dass die Asyl-
vorbringen des Beschwerdeführers, soweit sie die Ereignisse im Jahr 2016
betreffen, in wesentlichen Aspekten unsubstantiiert und teilweise unplausi-
bel ausgefallen sind. Insbesondere die Ausführungen zur vermeintlichen
Verhaftung, welche im Mai 2016 stattgefunden haben soll, fielen oberfläch-
lich und auffallend vage aus. Trotz wiederholten Nachfragens vermochte
der Beschwerdeführer keine detaillierteren Angaben zum Grund seiner
Verhaftung, den genaueren Umständen der Festnahme und des Aufent-
halts auf dem Polizei-Posten zu machen (act. A13 D46, D61 ff., D80 ff.).
Zutreffend hielt die Vorinstanz in diesem Zusammenhang fest, dass die
vom Beschwerdeführer geschilderten Umstände der Freilassung in keiner
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Seite 7
nachvollziehbaren Weise substanziiert wurden. Vielmehr beschränkte sich
der Beschwerdeführer auf das Vorbringen, seine Familie und andere wich-
tige Personen aus dem Ort, so auch der Dorfvorsteher, seien beim Posten
vorstellig geworden und hätten die Freilassung bewirken können, wie sie
dies angestellt hätten, wisse er hingegen nicht (act. A13 D43, D83 ff.).
5.3 Auch was die Ausführungen zum fluchtauslösenden Ereignis, nament-
lich die versuchte Teilnahme des Beschwerdeführers an einer Kundgebung
Anfang November 2016 anbelangt, in deren Folge die Polizei ihn zu Hause
gesucht haben soll, sind die Erwägungen der Vorinstanz zu bestätigen. Die
entsprechenden Schilderungen des Beschwerdeführers sind ebenfalls
ohne Substanz und zudem widersprüchlich. Diesbezüglich kann vorab auf
die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Ledig-
lich bestätigend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer als fluchtaus-
lösendes Ereignis geltend machte, er habe sich zur Ausreise entschieden,
nachdem er über seinen Freund von der Suche der Polizei nach ihm im
Elternhaus erfahren habe. Trotzdem will der Beschwerdeführer im An-
schluss daran weder mit seinem Onkel, welcher ihn bei den Ausreisevor-
bereitungen behilflich gewesen sein soll, noch mit seiner Familie über die
näheren Umstände der Suche nach ihm gesprochen haben (act. A13 D46,
A14 D15 und D16, D22 f.). Dieses Verhalten ist vor dem Hintergrund der
Folgen, nämlich seiner Flucht, in keiner Weise nachvollziehbar. Hinzuwei-
sen ist sodann darauf, dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP vor-
trug, sein Freund habe sich noch am gleichen Abend der Kundgebung zum
Elternhaus des Beschwerdeführers begeben (act. A6 S. 7). Demgegen-
über führte er hierzu widersprüchlich in der einlässlichen Anhörung aus,
besagter Freund sei erst am anderen Morgen zu seinem Elternhaus ge-
gangen (act. A14 D2).
5.4 Auch in der Beschwerde wird nichts vorgebracht, was zu einer anderen
Einschätzung führen könnte. Der Beschwerdeführer begründet allfällige
Missverständnisse und Widersprüche pauschal mit seinem jugendlichen
Alter und seinem Gesundheitszustand, ohne zu den einzelnen wesentli-
chen Ungereimtheiten Stellung zu nehmen.
5.5 Soweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, die Menschenrechts-
lage in der Türkei habe sich seit der Aufkündigung der Friedensverhand-
lungen mit der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK, Arbeiterpartei Kurdis-
tans) im Juni 2015 und dem Putschversuch im Juli 2016 wesentlich ver-
schlechtert und es seien willkürliche Verhaftungen und Folter an der Ta-
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gesordnung (vgl. Beschwerde S. 8), ist dem vorliegend Folgendes entge-
genzuhalten. Es trifft zu, dass sich die Sicherheits- und Menschenrechts-
lage in der Türkei im Zuge der Parlamentswahlen vom Juni respektive No-
vember 2015 und des gleichzeitigen Wiederaufflackerns des Kurdenkon-
flikts verschlechtert hat. Seit dem gescheiterten Putschversuch vom Juli
2016 und insbesondere der darauffolgenden Verhängung des Ausnahme-
zustands ist ein Anstieg von Inhaftierungen und politisch motivierten Säu-
berungen auch im Behördenapparat festzustellen. Zudem konnte eine
deutliche Zuspitzung des Kurdenkonflikts beobachtet werden. Die Mass-
nahmen richten sich jedoch vor allem gegen Anhänger prokurdischer Par-
teien, primär gegen Personen, welche eine höhere Funktion innerhalb ihrer
Partei oder ein politisches Amt innehaben. Die Sicherheitslage in der Tür-
kei hat sich mithin namentlich für oppositionell tätige Personen in der letz-
ten Zeit deutlich verschlechtert (vgl. dazu das Urteil des Bundesverwal-
tungsgericht E-5347/2014 vom 16. November 2016 E. 5.6.2). Diese Zuspit-
zung der allgemeinen Lage in der Türkei vermag im vorliegenden Fall keine
Asylrelevanz zu begründen. Es ist nämlich gestützt auf die Akten nicht da-
von auszugehen, dass der Beschwerdeführer selbst politisch aktiv war
oder ein politisches Amt ausgeübt hat. Entsprechendes hat er in diesem
Zusammenhang auch nicht geltend gemacht.
5.6 Im Ergebnis ist es dem Beschwerdeführer daher nicht gelungen, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu ma-
chen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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Seite 9
7.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.1 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgericht der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweist möglich ist, und andernfalls zumindest
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der
Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
7.1.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG veran-
kerte Grundsatz der Nicht-Rückschiebung im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei,
insbesondere in die Provinz E._______ ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.1.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Rückkehr dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK
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Seite 10
oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Ge-
mäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Be-
schwerdeführer eine konkrete Gefahr („real risk“) nachweisen oder glaub-
haft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmensch-
liche Behandlung drohen würde (Urteil des EGMR Saadi gegen Italien
28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Ent-
sprechende Anhaltspunkte ergeben sich jedoch nicht. Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten
ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.2
7.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.2.2 Im Urteil BVGE 2013/2 – in dem sich das Gericht einlässlich mit der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Osten der Türkei auseinan-
dersetzte – wurde festgehalten, dass in den Provinzen Hakkari und Sirnak
eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht. Betreffend die übrigen Regio-
nen Ost- und Südostanatoliens und die Grenzprovinzen zu Syrien sei die
Grenze für die Annahme einer Situation allgemeiner Gewalt hingegen trotz
vorhandener Spannungen und vereinzelter gewaltsamer Zwischenfälle
nicht erreicht. Diese Einschätzung gilt auch unter Berücksichtigung des
Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaff-
neten Auseinandersetzungen seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im
Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputschver-
such vom 15./16. Juli 2016 (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6.2 und zuletzt etwa die
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-5777/2017 vom 9. November
2017 E. 8.2.1 oder E-3042/2017 vom 28. Juli 2017 E. 6.2.2). Eine Rück-
kehr des Beschwerdeführers in die Provinz E._______ erscheint bei dieser
Lagebeurteilung somit zumutbar.
7.2.3 Schliesslich sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr aus individuellen Gründen in eine exis-
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Seite 11
tenzbedrohende Situation geraten würde, zumal es sich beim Beschwer-
deführer jungen Mann ohne familiäre Verpflichtungen handelt. Der Be-
schwerdeführer hat sodann vor seiner Ausreise aus dem Heimatstaat als
Bäcker und in Fabriken gearbeitet. Es ist daher davon auszugehen, dass
ihm auch beruflich ein Wiedereinstieg im Heimatstaat gelingen wird. Er ver-
fügt zudem über ein stabiles soziales und familiäres Netz, das ihn bereits
vor der Ausreise unterstützte. Den Akten ist zu entnehmen, dass sich der
Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat in psychiatrischer Behandlung
befand. Die in der Anhörung vorgebrachte gesundheitliche Beeinträchti-
gung steht einem Wegweisungsvollzug jedoch nicht entgegen, zumal auch
auf Beschwerdeebene hierzu nichts Substanzielles geltend gemacht
wurde. Es kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer,
sollte er immer noch an psychischen Problemen leiden, in der Türkei bei
seinem bisherigen Arzt auch weiterhin behandelt würde. Der Vollzug der
Wegweisung erweist sich somit als zumutbar.
7.3
7.3.1 Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder
der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in
einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83
Abs. 2 AuG).
7.3.2 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertre-
tung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedoku-
mente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Es
erübrigt sich, weiter auf Beschwerdevorbringen einzugehen. Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
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Seite 12
9.
9.1 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Begeh-
ren des Beschwerdeführers als aussichtslos erwiesen haben. Damit ist
eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt und
das entsprechende Gesuch ist trotz nachgereichter Fürsorgebestätigung
abzuweisen. Entsprechend ist auch der Antrag um Bestellung eines amtli-
chen Rechtsbeistandes im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG abzu-
weisen.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie
amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Natassia Gili
Versand: