Abtei lung V
E-5351/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . J u l i 2 0 0 9
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter François Badoud, Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
X._______,
Iran,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 28. August 2006 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5351/2006
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen
Heimatstaat am 14. April 2004 und gelangte am 22. Mai 2004 in die
Schweiz, wo er am 24. Mai 2004 um Asyl nachsuchte. Am 3. Juni 2004
fand in A._______ die Erstbefragung statt, und am 22. Juni 2004
erfolgte die Anhörung durch die zuständige kantonale Behörde. Eine
ergänzende Anhörung durch das BFM erfolgte zudem am 5. Januar
2006.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, am (...) sei es
während des Tscharschanbe Suri Festes, an dem er sich beteiligt
habe, zu einem Angriff der Basidjis und zu gewalttätigen
Auseinandersetzungen gekommen. Als der Chef der Basidjis in seinem
Auto eine Waffe habe holen wollen, habe er (der Beschwerdeführer)
versucht, ihn daran zu hindern. Nachdem sich dabei ein Schuss aus
der Waffe gelöst habe, sei ihm zusammen mit anderen die Flucht
gelungen. Dennoch hätten die Basidjis einige Personen festnehmen
und bei einer Moschee einsperren können. Nach erfolglosen
Verhandlungen über die Freilassung der Festgenommenen habe sich
der Widerstand formiert, und es sei zum Angriff auf die Basidjis
gekommen, bei welchem er eine führende Rolle eingenommen habe.
Während des Angriffs seien Brandsätze zum Einsatz gekommen. Weil
die Basidjis aber Verstärkung erhalten hätten, seien die Angreifer
geflohen. Er sei zu einem Freund gegangen und habe sich in der
Folge bis zum (...) versteckt. In dieser Zeit sei sein Haus von den
Basidjis durchsucht worden, wobei sie Flugblätter sowie das Buch von
Salman Rushdie gefunden hätten, weshalb er daraufhin der Ketzerei
bezichtigt worden sei. Sein Bruder W. sei bei den
Auseinandersetzungen von den Basidjis festgenommen und inhaftiert
worden. Sein Vater sei ebenfalls zwei Wochen inhaftiert gewesen und
seine Stelle sei ihm gekündigt worden. Aus diesen Gründen habe er
sein Heimatland verlassen und sei in die Schweiz gekommen.
Anlässlich der ergänzenden Anhörung durch das BFM reichte der
Beschwerdeführer eine Dokumentation seines exilpolitischen Engage-
ments in der Schweiz zu den Akten und machte subjektive Nachflucht-
gründe geltend. Am 13. Januar 2006 ergänzte er sein Dossier mit einer
Videokassette über eine Protestkundgebung in Bern.
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E-5351/2006
B.
Mit Verfügung vom 28. August 2006 stellte das BFM fest, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte
das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete den Vollzug an.
C.
Mit Beschwerdeeingabe vom 2. Oktober 2006 liess der Beschwerde-
führer über seinen damaligen Rechtsvertreter beantragen, die Ver-
fügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben. Es sei die
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Even-
tualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit
des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Auf-
nahme anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu
gewähren, und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu
verzichten.
Mit der Beschwerde wurde eine weitere Dokumentation zu den
exilpolitischen Aktivitäten zu den Akten gereicht.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2006 hiess der damals zustän-
dige Instruktionsrichter der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurs-
kommission (ARK) das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses und überwies die Akten dem BFM zur Vernehmlassung.
E.
Mit Eingabe vom 25. Oktober 2006 wurde ein Bestätigungsschreiben
des Präsidenten der Demokratischen Vereinigung für Flüchtlinge (DVF)
nachgereicht.
F.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 30. Oktober 2006
die Abweisung der Beschwerde.
G.
Am 6. Mai 2008 (Datum des Poststempels) wurden kommentarlos ein
Taufzertifikat des (...) sowie drei die Taufe des Beschwerdeführers
dokumentierende Fotografien nachgereicht.
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H.
Am 13. Mai 2008 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
mit, dass er sein Mandat niederlege.
I.
Im Verlauf der Monate Mai 2008 und Juni 2008 reichte der Beschwer-
deführer ein Schreiben des Diakons und Mitglieds der Gemeinde-
leitung B._______, ein Bestätigungsschreiben des Pfarrers der
Kirchgemeinde (Freikirche) B._______ sowie eines des Leiters der
C._______ zu den Akten.
J.
Mit Eingabe vom 28. April 2009 legte der Beschwerdeführer ein
Bestätigungsschreiben der Stadtmission D._______, wonach er in der
Kirchgemeinde D._______ tätig sei, sowie drei Fotographien ins
Recht.
K.
Am 8. Mai 2009 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben der
(...)gemeinde E._______ nach, worin dringend um Asylgewährung
des Beschwerdeführers ersucht wird.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beur-
teilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel
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übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53
Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Ein-
reichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1,
Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder be-
gründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib,
Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder mass-
geblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG).
3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Aus-
reise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation
erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend
(vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch
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gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon,
ob sie missbräuchlich gesetzt wurden oder nicht. Stattdessen werden
Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder
glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl.
dazu die nach wie vor gültigen und zutreffenden Ausführungen in den
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff, EMARK 2000 Nr.
16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen).
4.
4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da
seine geltend gemachten Vorfluchtgründe aufgrund von Widersprü-
chen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG
nicht genügten. Was zudem die geltend gemachten exilpolitischen
Tätigkeiten anbelange, sei nicht davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer ein ernsthaftes Vorgehen der iranischen Behörden
gegen ihn befürchten müsse. Diese Vorbringen hielten somit den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG
nicht stand.
4.1.1 Im Einzelnen führte das BFM zur Unglaubhaftigkeit der Vor-
bringen aus, der Beschwerdeführer habe bei der kantonalen Anhörung
angegeben, er habe sich den Führerausweis mit der Post aus dem
Iran zuschicken lassen und er werde sich auch noch seine Identi-
tätskarte kommen lassen. Zudem habe er vorgebracht, sein Vater sei
seinetwegen inhaftiert worden. Bei der Bundesanhörung habe er
geltend gemacht, sein Vater sei am selben Abend, als seine Mutter
seine Identitätskarte auf die Post gebracht habe, inhaftiert worden.
Dies sei insofern widersprüchlich, als der Beschwerdeführer bei der
kantonalen Anhörung von der angeblichen Inhaftierung seines Vaters
erzählt habe und folglich vom Versand der Identitätskarte hätte Kennt-
nis haben müssen.
Bezüglich des Angriffs auf die Moschee habe er einerseits beim
Kanton erklärt, sie seien durch die Hintertüre gestürmt, andererseits
aber bei der Bundesanhörung angegeben, er und ein anderer Junge
seien über die Mauer in den Hinterhof der Moschee gesprungen.
In Bezug auf den Befreiungsversuch habe der Beschwerdeführer so-
dann bei der kantonalen Anhörung ausgesagt, die Tür des "Gefange-
nencontainers" sei von hinten mit einer Metallkette gesichert gewesen,
bei der Bundesanhörung hingegen habe er zu Protokoll gegeben, es
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habe sich um einen normalen Ladecontainer gehandelt mit einem
Metalltor, welches mit einer Metallstange zugeschlossen gewesen sei.
Was seine Flucht vom Ort der Auseinandersetzungen anbelange, habe
er sodann bei der kantonalen Anhörung behauptet, er habe auf der
Strasse ein Auto angehalten und sei damit nach F._______ zu seinem
Freund Y._______ gefahren. Bei der Bundesanhörung hingegen habe
er geltend gemacht, er sei in Richtung Bahnhof geflüchtet, habe von
dort aus einer öffentlichen Telefonkabine Y._______ angerufen, sei von
diesem abgeholt und zu dessen Villa gefahren worden.
Des Weiteren habe er sich auch zur Hausdurchsuchung widerspro-
chen, indem er bei der kantonalen Anhörung einerseits geltend ge-
macht habe, er wisse nicht, wo in der Wohnung die Flugblätter gefun-
den worden seien, bei der Bundesanhörung andererseits behauptet
habe, das Material sei im Arbeitszimmer gefunden worden, was er
durch den Kontaktmann Y._______ erfahren habe.
Schliesslich habe der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung die
Frage nach politischer Betätigung verneint und auch bei der kanto-
nalen Anhörung keine solche geltend gemacht, wohingegen er bei der
Bundesanhörung plötzlich vorgebracht habe, ihm und seinem Bruder
seien jede oppositionelle Gruppe willkommen gewesen, und er habe
seit 1380 mit Unterbrüchen ein- bis zweimal monatlich Flugblätter ver-
teilt.
4.2 Was die vom BFM dargelegte Ungereimtheit in Bezug auf die
Nachreichung der Identitätskarte respektive die Inhaftierung(en) des
Vaters des Beschwerdeführers anbelangt, wird in der Beschwerde gel-
tend gemacht, es handle sich dabei um ein Missverständnis, zumal
das BFM irrtümlicherweise davon ausgehe, der Vater sei nur einmal
verhaftet worden. Richtig sei, dass dieser zweimal verhaftet worden
sei, das erste Mal nach der Feier während zweier Wochen und das
zweite Mal, nachdem die ID-Karte bei der Post abgegeben worden sei.
Diese Behauptung findet in den Akten insoweit keine Stütze, als der
Beschwerdeführer anlässlich der ergänzenden Anhörung, nach der
Anzahl der Inhaftierungen seines Vaters gefragt, explizit zu Protokoll
gab, der Vater sei einmal wegen ihm, zwei Wochen in Untersuchungs-
haft gewesen, und diese Inhaftierung im Zusammenhang mit der an-
geblichen Beschlagnahmung der Identitätskarte stellte (A10 S. 2 und
10). Andererseits wird die Inhaftierung des Vaters bei der kantonalen
Anhörung in einen anderen Zusammenhang gestellt, nämlich, dass
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der Vater zwei Wochen festgehalten worden sei, weil er mit den ande-
ren Familien zur Moschee gegangen sei und die Basidjis aufgefordert
habe, die Kinder freizulassen (A7 S. 8). Zudem ergeben sich aus den
Befragungsprotokollen widersprüchliche Angaben zu Führerschein und
Identitätskarte. So gab der Beschwerdeführer bei der ergänzenden
Anhörung an, die Beschlagnahmung der Identitätskarte habe nach der
Erstbefragung stattgefunden, was er telefonisch von seiner Familie
erfahren habe (A10 S. 2). Es ist somit nicht einsehbar, weshalb er nicht
bereits bei der kantonalen Anhörung Kenntnis von der angeblichen
Beschlagnahmung gehabt haben will, wie dies das BFM zu Recht fest-
gehalten hat. Des Weiteren gab der Beschwerdeführer bei der kanto-
nalen Anhörung zu Protokoll, er habe seine Familie angerufen, sein
Führerschein sei unterwegs, er sei zur Post gebracht worden (A7 S. 3),
wohingegen er bei der ergänzenden Anhörung mit der vorgängigen
Aussagen unvereinbar behauptete, den Führerschein habe ein Freund
von ihm mitgebracht (A10 S. 2).
Im Zusammenhang mit den vom BFM festgestellten Widersprüchen
bezüglich des Angriffs auf die Moschee und des Befreiungsversuchs
der Inhaftierten wird in der Beschwerde im Wesentlichen ausgeführt,
der Beschwerdeführer habe anlässlich der ergänzenden Anhörung die
auf zu wenig ausführlich ausgefallenen früheren Anhörungen basie-
renden Ungereimtheiten ausräumen können. Zudem würden die Un-
stimmigkeiten auch auf Übersetzungsfehlern beruhen. Dem ist vorweg
entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer die ersten zwei Befra-
gungsprotokolle mit seiner Unterschrift als seinen Aussagen und der
Wahrheit entsprechend bezeichnet hat, worauf er sich nun behaften
lassen muss. Dass bei der Übersetzung Fehler passiert wären, lässt
sich den Akten nicht entnehmen, und auch die bei der kantonalen An-
hörung anwesende Hilfswerkvertretung hatte keine Einwände vorzu-
bringen. Auch für den pauschalen Rechtfertigungsversuch, dass die
Ungereimtheiten auf zu knappen ersten Anhörungen beruhen würden,
lassen sich den Akten keine entsprechende Hinweise entnehmen,
zumal sowohl die Erstbefragung wie auch die kantonale Anhörung in
einem üblichen Umfang und Zeitrahmen stattfanden. Nachzutragen
bleibt diesbezüglich, dass zwar unklar bleibt, ob die Tür des besagten
Gefangenencontainers mit einer Kette oder einer Stange gesichert ge-
wesen sein soll, zumal anlässlich der ergänzenden Anhörung tatsäch-
lich einmal von einer Metallstange die Rede war, wie dies vom BFM
aufgeführt wird, der Beschwerdeführer aber kurz vorher von einer
Schlosskette sprach, welche er nicht habe öffnen können (A10 S. 5).
Seite 8
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Dies ändert aber nichts an der Tatsache, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers insgesamt als unglaubhaft zu erachten sind, wie sich
aus den vorliegenden Erwägungen ergibt. So bleibt auch der Wider-
spruch ungeklärt, dass der Beschwerdeführer bei der kantonalen An-
hörung anführte, sie seien durch die Hintertüre in die Moschee ge-
stürmt, bei der ergänzenden Anhörung jedoch behauptete, er und ein
anderer Junge seien über die Mauer in den Hinterhof der Moschee
gesprungen.
Auch die ungereimten Aussagen bezüglich der Flucht vom Ort der
Auseinandersetzungen nach F._______ vermögen in der Beschwerde
nicht rechtsgenüglich erklärt zu werden: Anlässlich der kantonalen An-
hörung gab der Beschwerdeführer in seiner freien Erzählung zu Proto-
koll, er habe sich auf die Strasse gerettet, habe ein Auto angehalten
und sei damit nach F._______ zu seinem Freund Y._______ gefahren
(A7 S. 7). Aus dieser Formulierung, welche dem Beschwerdeführer am
Ende der Anhörung rückübersetzt und – mit dem Rest des Protokolls –
von diesem unterschriftlich als richtig bestätigt wurde, lässt sich nicht
interpretieren, dass er mit dem Taxi, welches von Y._______ gelenkt
worden sei, zu dessen Haus nach F._______ gefahren worden sei, wie
in der Beschwerde – in Wiederholung der bei der ergänzenden
Anhörung vorgetragenen Variante (A10 S. 6) – behauptet wird.
Weiter wird in der Beschwerde ausgeführt, der Beschwerdeführer
habe erst von seiner Mutter nach der zweiten Anhörung, also nach
dem 22. Juni 2004, erfahren, wie sich die Hausdurchsuchung zuge-
tragen habe und wo genau die Flugblätter gefunden worden seien.
Somit habe er bei der kantonalen Anhörung die Wahrheit gesagt, als
er erklärt habe, er wisse nicht, wo in der Wohnung die Flugblätter ge-
funden worden seien, wohingegen er bei der ergänzenden Anhörung
erklärt habe, das beschlagnahmte Material sei im Arbeitszimmer ent-
deckt worden, das er sich mit seinem Bruder geteilt habe. Diese Aus-
führungen vermögen indes nicht zu überzeugen und müssen aus den
folgenden Gründen als Anpassung des Sachverhalts an die vorgehal-
tenen Ungereimtheiten, mithin als Schutzbehauptung gewertet wer-
den. Insbesondere ist nämlich unverständlich, weshalb der Beschwer-
deführer erst nach der kantonalen Anhörung von der Mutter den Ort
der beschlagnahmten Flugblätter erfahren haben will, zumal er bei der
genannten Anhörung angab, er stehe in regelmässigen telefonischen
Kontakt mit der Familie (A7 S. 12). Weiter ist auch nicht nachvoll-
ziehbar, weshalb der Freund Y._______, welcher direkt von der Mutter
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des Beschwerdeführers erfahren habe, was beschlagnahmt worden
sei (A10 S. 8), von ihr offenbar nicht zugleich auch die Örtlichkeiten
des gefundenen Materials erfahren hat und dem Beschwerdeführer
weitermelden konnte, sondern dieser davon erst in der Schweiz
telefonisch von der Mutter erfahren haben will.
Sodann ist mit dem BFM einig zu gehen, dass dem Beschwerdeführer
die erstmals in der dritten Befragung behaupteten politischen Aktivi-
täten im Iran nicht geglaubt werden können. Es drängt sich vielmehr
der Verdacht auf, dass er seiner Verfolgungsgeschichte damit eine
zusätzliche politische Komponente geben will, um der Sache mehr
Gewicht zu verleihen. Die Ausführung in der Beschwerde, wonach der
Beschwerdeführer lediglich seinem Bruder beim Verteilen von Flug-
blättern geholfen habe, was er nicht als selbstständige politische Akti-
vität angesehen und daher auch nichts davon gesagt habe, vermag
das Gericht nicht zu überzeugen. Nicht einsehbar ist unter diesen
Umständen nämlich, weshalb er die angebliche Verteilung von opposi-
tionspolitischen Flugblättern bei der ergänzenden Anhörung plötzlich
doch als wichtig genug angesehen haben will, um sie zu erwähnen,
und darüber hinaus gar jede oppositionelle Gruppierung als seinem
Bruder und ihm willkommen bezeichnet hat (A10 S. 7). Schliesslich
stehen die Ausführungen in der Beschwerde zu den Aussagen bei der
letzten Anhörung insoweit im Widerspruch zueinander, als in der Be-
schwerde von der Mithilfe beim Verteilen der Flugblätter durch seinen
Bruder die Rede ist, hingegen bei der Anhörung geltend gemacht
wurde, sein Bruder habe die Flugblätter kopiert und der Beschwerde-
führer habe sie (offenbar alleine) verteilt.
Insgesamt ist somit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zu schlies-
sen, dass die geltend gemachten Vorfluchtgründe als unglaubhaft zu
werten sind. Daran vermögen auch die weiteren Ausführungen in der
Beschwerde, worauf an dieser Stelle nicht mehr näher eingegangen zu
werden braucht, nichts zu ändern.
4.3 Des Weiteren macht der Beschwerdeführer subjektive Nachflucht-
gründe geltend. So einerseits wegen der angeführten Konversion zum
christlichen Glauben und andererseits wegen seiner exilpolitischen
Tätigkeit bei der DVF.
In Bezug auf die geltend gemachte Konversion reichte der Beschwer-
deführer am 6. Mai 2008 (Poststempel) kommentarlos eine Tauf-
bescheinigung der (...) sowie seine Taufe belegende Fotografien zu
Seite 10
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den Akten, nachdem er bis dato in Bezug auf seine
Religionszugehörigkeit ausser der Angabe, er sei schiitischen
Glaubens (A1 S. 2) nichts Weitergehendes vorgebracht hatte. Soweit
er mit den nachgereichten Dokumenten seinen Befürchtungen vor all-
fälligen Behelligungen seitens des iranischen Staates im Zusammen-
hang mit seiner neuen, christlichen Gesinnung Ausdruck verleihen will,
ist folgendes festzuhalten:
Das Bundesverwaltungsgericht ist in einem kürzlich ergangenen und
zur Publikation vorgesehenen Urteil (vgl. D-3357/2007 vom 9. Juli
2009) aufgrund einer umfassenden Beurteilung der aktuellen Situation
religiöser Minderheiten und insbesondere der Konvertiten im Iran und
im Ausland zum christlichen Glauben zum Schluss gekommen, dass
Konversionen beziehungsweise Übertritte vom muslimischen Glauben
zum Christentum in den letzten Jahren merklich zugenommen haben.
Dieses Phänomen wird einerseits durch die zunehmende Ablehnung
der stets islamisch-restriktiv argumentierenden iranischen Regierungs-
elite durch die zumeist jungen muslimischen Iranerinnen und Iraner,
die ihre Hinwendung zum Christentum als Protest gegen die islami-
sche Regierung verstehen, begründet. Andererseits ist eine augen-
fällige Intensivierung der Missionierungsbestrebungen christlicher
Gruppierungen im Iran feststellbar. Dieser Trend erstaunt umso mehr,
als gemäss islamischem Recht für eine muslimische Person keine
anerkannte Möglichkeit existiert, dem islamischen Glauben abzu-
schwören und zum Christentum überzutreten. Gemäss dem Koran
kommt der Abfall vom Glauben dem Verrat an der islamischen
Gemeinde gleich und soll mit dem Tod bestraft werden. Das kodi-
fizierte iranische Strafrecht kennt jedoch die Apostasie als Tatbestand
bisher nicht. Der Richter kann die Todesstrafe für einen Konvertierten
also nicht aus dem kodifizierten Strafrecht begründen. Bislang bietet
nur die Scharia dem iranischen Richter die Rechtsgrundlage, um
Apostaten zum Tode zu verurteilen. Diesbezüglich hat jedoch das
Oberhaupt der iranischen Judikative, Ayatollah Shahroudi, sowohl die
Staatsanwaltschaften als auch die Gerichte im Jahre 2002
angewiesen, dass niemand wegen des Wechsels der Religion ver-
urteilt werden soll, wobei diese Weisung zwar durch kein Gericht,
jedoch jederzeit durch das Regime aufgehoben werden kann, was
bisher nicht geschehen ist. In den letzten Jahren wurden denn auch
keinerlei Verurteilungen zur Todesstrafe wegen Apostasie bekannt.
Soweit der Glaubenswechsel ohne jegliche politische Bestätigung
erfolgt, gibt es im Strafrecht bislang keine Vorschriften, die ihn unter
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Strafe stellen. Allein der Übertritt führt grundsätzlich zu keiner (indivi-
duellen) staatlichen Verfolgung, sofern der Konvertierte den absoluten
Machtanspruch der Muslime respektiert und nicht missionierend tätig
wird. Eine Verfolgung durch den iranischen Staat kommt erst dann zum
Tragen, wenn der Glaubenswechsel aufgrund einer missionierenden
Tätigkeit bekannt wird und zugleich Aktivitäten des Konvertierten vor-
liegen, die vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden.
Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts wurden
Konvertierte nach der Amtseinsetzung von Präsident Ahmadinejad
seitens der iranischen Behörden in verstärktem Mass Verfolgungs-
handlungen und Druckversuchen, welche die Konvertierten zur
Rückkehr zum Islam bewegen sollen, ausgesetzt. Zusätzlich zu den
genannten staatlichen Repressionen gegen evangelikale Christen
kann für Konvertiten eine weitere Gefährdung dann entstehen, wenn
sie ins Visier radikal-militanter Muslime geraten, die den Abfall vom
Islam als ein mit dem Tod zu bestrafendes Vergehen betrachten. Eine
ähnliche Gefährdung für die physische Unversehrtheit von Konvertiten
kann aus dem Kreis der Familie entstehen, wenn einer solchen
radikal-militante Muslime angehören, die einen Religionswechsel nicht
tolerieren, zumal die iranischen Behörden aufgrund ihrer fehlenden
Schutzbereitschaft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit keinen Einsatz
zugunsten des betreffenden christlichen Konvertiten leisten respektive
inoffiziell solche Übergriffe dulden würden.
Ein weiterer Indikator für die Verschlechterung der Lage iranischer
Muslime, die zum Christentum konvertieren, ist der Entwurf für eine
Änderung des iranischen Strafrechts, welcher am 9. September 2008
dem Parlament zur Diskussion vorgelegt wurde. Darin ist unter
anderem eine Ausweitung der bestehenden Tatbestände für die
Verhängung der Todesstrafe respektive die separate Einführung eines
Apostasiestraftatbestandes vorgesehen. Bei Inkrafttreten könnte der
Strafbestimmung könnte die Apostasie als "Hadd"-Delikt, d.h. als – im
Sinne des iranisch-muslimischen Rechtsverständnisses – "Verstoss
gegen göttliches Recht" auch rückwirkend bestraft werden. Sollte die
Änderung des iranischen Strafgesetzes in der gegenwärtig vorge-
legten Form verabschiedet werden, gehen die meisten Beobachter von
einer dramatischen Verschlechterung der Lage iranischer Konvertiten
aus, zumal damit die Verhängung der Todesstrafe bei Abfall vom Islam
strafrechtlich zwingend vorgeschrieben wäre. Zu welchem Zeitpunkt
das iranische Parlament über den besagten Entwurf zur entsprechen-
den Änderung des Strafrechts entscheiden wird, ist nicht bekannt.
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Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts deuten
jedoch drei Punkte darauf hin, dass durch die erwähnte Vorlage bloss
ein Zeichen gesetzt werden soll, um der fortschreitenden Säkulari-
sierung und Islammüdigkeit der iranischen Jugend vorzubeugen: Ers-
tens wurde kein Eilverfahren nach Art. 97 der iranischen Verfassung
gewählt, zweitens ist dem Verfahren von hochoffizieller Seite keine
besondere Priorität zugeordnet worden und drittens hat sich noch kein
hoher Politiker öffentlich zu diesem Entwurf positioniert und ihn
unterstützt.
Betreffend der Konversion im Ausland beziehungsweise in der Schweiz
hielt das Bundesverwaltungsgericht im zu publizierenden Urteil dem-
gegenüber fest, dass eine differenziertere Beurteilung vorzunehmen
ist, zumal solche Übertritte nach den Erkenntnissen der schweizeri-
schen Asylbehörden nicht selten als eigentliches Mittel zum Erwerb
einer sonst nicht erlangbaren Aufenthaltsmöglichkeit im betreffenden
Aufenthaltsland instrumentalisiert wird. Diese asyltaktische Handlungs-
weise der iranischen Staatsbürger im westlichen Ausland ist den
iranischen Behörden durchaus bekannt und wird bei der Bewertung
des Verhaltens i.S.v. Art. 225 Abs. 2 (Gesetzesentwurf zur Änderung
des iranischen Strafgesetzbuches (iStGB-Entwurf) insofern berück-
sichtigt, als diese Konversion im Falle einer Rückkehr in den Iran nicht
zu ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG führen würde (vgl.
zum Ganzen: FLORIAN LÜTHY, Christen und Christinnen im Iran, Themen-
papier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] vom 18. Oktober
2005; Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 14. Januar 2009,
mit Hinweisen; Arbeitskreise Religionsfreiheit der Evangelischen
Allianz, Iran: Die Tragödie der religiösen Minderheiten vom 2. März
2009), zumal die diskrete und private Glaubensausübung im Iran auch
ausserhalb des Islam grundsätzlich möglich ist. Bei Konversionen im
Ausland ist daher – soweit möglich – die christliche Überzeugung
eines Asylgesuchstellers im Einzelfall einer näheren Überprüfung zu
unterziehen. Mithin vermag eine christliche Glaubensausübung im Iran
dann Massnahmen auslösen, wenn sie hierzulande aktiv und sichtbar
nach aussen praktiziert wird und im Einzelfall davon ausgegangen
werden muss, dass das heimatliche Umfeld von einer solchen aktiven,
allenfalls gar missionierende Züge annehmenden Glaubensausübung
erfährt. Sollten nämlich nahe Familienangehörige extrem fanatische
Muslime sein, kann der Übertritt zum Christentum zu nachhaltiger
Denunzierung bei iranischen Sicherheitsdiensten führen. Zudem kann
der Übertritt zum Christentum immer auch als "Hochverrat, Staats-
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verrat, Abfall von der eigenen Sippe und dem eigenen Stamm"
gesehen werden. Bei Konversionen im Ausland muss daher bei der
Prüfung im Einzelfall neben der Glaubhaftigkeit der Konversion auch
das Ausmass der öffentlichen Bekanntheit für die betroffene Person in
Betracht gezogen werden (vgl. zum Ganzen ebenda, E. 7.3.4 und
7.3.5, mit weiteren Hinweisen).
Für den vorliegenden Einzelfall stellt sich die Situation aufgrund der
vorstehenden Ausführungen und in Berücksichtigung der in diesem
Zusammenhang während des Verfahrens eingereichten Beweismittel
wie folgt dar:
Die am (...) erfolgte Taufe des Beschwerdeführers in der Schweiz
durch die (...) wird durch das von ihm eingereichte Taufzertifikat und
Fotografien, die den Beschwerdeführer anlässlich der Taufzeremonie
zeigen, belegt. Den Akten sind indes keine Hinweise zu entnehmen,
wonach er im Zusammenhang mit seiner christlichen Gesinnung in
leitender Funktion tätig wäre oder sich in besonderer Weise exponiert
hätte. Auch bestehen keine Anhaltspunkte für allfällige öffentliche
religiöse Aktivitäten. Daran vermögen die nachgereichten Schreiben
(des Diakons und Mitglieds der Gemeindeleitung B._______, der
Freikirche Kirchgemeinde B._______ und des Leiters der C._______
nichts zu ändern, zumal darin insgesamt bestätigt wird, dass sich der
Beschwerdeführer unter anderem in die Jugendarbeit investiere, in
verschiedenen praktischen Bereichen mithelfe, regelmässig Seminare
in der Kirchgemeinde und der evangelischen Gemeinde besuche.
Ebensowenig vermag das Bestätigungsschreiben der Stadtmission
D._______, wonach der Beschwerdeführer zwei Mal mitgeholfen habe,
ehemalige Moslems zu taufen, er regelmässig den Gottesdienst für
Personen aus dem Irak und Afghanistan übersetze und
Ausländerheime in der deutschsprachigen Schweiz besuche, um
Bibeln zu verteilen, noch jenes der (...)gemeinde E._______, wonach
der Beschwerdeführer als bekennender und aktiver Christ, bei einer
Wegweisung in den Iran verfolgt würde, die Sachlage zu enthärten.
Somit und in Ermangelung anderweitiger Hinweise in den Akten ist zu
schliessen, dass es sich bei ihm um ein einfaches Mitglied einer
christlichen Vereinigung handelt. Von einer konkreten Gefahr, dass der
Beschwerdeführer den iranischen Behörden aufgrund seiner
Konvertierung zum Christentum besonders aufgefallen wäre, ist daher
nicht auszugehen.
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E-5351/2006
4.4
4.4.1 Das BFM führte sodann in Bezug auf die exilpolitischen
Tätigkeiten des Beschwerdeführers aus, wahrscheinlich sei, dass die
iranischen Behörden über die politischen Aktivitäten ihrer Staatsange-
hörigen im Ausland und die Durchführung von Demonstrationen infor-
miert seien. Angesichts der Zahl der im Ausland lebenden iranischen
Staatsangehörigen sei es indessen ausgeschlossen, dass jede ein-
zelne Person durch die iranischen Behörden überwacht und identi-
fiziert werde. Im Übrigen sei auch den iranischen Behörden bekannt,
dass viele iranische Emigranten aus vorwiegend wirtschaftlichen
Gründen versuchten, sich in Europa und speziell auch in der Schweiz
zum Abschluss ihres Asylverfahrens ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht
zu erwirken, indem sie regimekritischen Aktivitäten jeglicher Art nach-
gingen. Die iranischen Behörden hätten jedoch nur dann Interesse an
der Identifizierbarkeit einer Person, wenn die Aktivitäten als konkrete
Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden. Aktivi-
täten, wie sie der Beschwerdeführer geltend mache, nämlich die regel-
mässige Teilnahme an Kundgebungen, die Verteilung von Flugblättern
oder etwa das Mittragen von Plakaten vermöchten keine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr in den Iran zu begründen. Dies
gelte im vorliegenden Fall umso mehr, als das Profil des Beschwerde-
führers ihn nicht als ernst zu nehmenden und gefährlichen Regime-
gegner zeige.
4.4.2 Vorab ist festzustellen, dass die politische Betätigung für staats-
feindliche Organisationen im Ausland seit der Neufassung des irani-
schen Strafrechts im Jahr 1996 unter Strafe gestellt ist. Einschlägigen
Berichten zufolge wurden in der Vergangenheit denn auch bereits Per-
sonen verhaftet, angeklagt und verurteilt, welche sich unter anderem
im Internet kritisch zum iranischen Staat geäussert hatten (vgl. die
Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 4. April 2006 ["Iran: Rückkehr-
gefährdung für AktivistInnen und Mitglieder exilpolitischer Organisa-
tionen – Informationsgewinnung iranischer Behörden"] S. 3, mit wei-
teren Hinweisen). Es ist überdies allgemein bekannt und unbestritten,
dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staats-
angehörigen im Ausland überwachen und systematisch erfassen.
Mittels dem Einsatz moderner Software dürfte es den iranischen Be-
hörden auch ohne Weiteres möglich sein, die im Internet vorhandenen
riesigen Datenmengen ohne allzu grossen Aufwand gezielt und um-
fassend zu überwachen und gegebenenfalls nach Stichworten zu
durchsuchen. In genereller Hinsicht ist ferner festzuhalten, dass nach
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konstanter Praxis der Schweizerischen Asylbehörden bei iranischen
Asylsuchenden das blosse Einreichen eines Asylgesuches keinen
subjektiven Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG darstellte.
Demgegenüber bleibt im Einzelfall zu prüfen, ob die in der Schweiz
entwickelten exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen Ausschaf-
fung in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte
Nachteile in asylrechtlich relevantem Ausmass nach sich ziehen
würden. Es ist dabei davon auszugehen, dass sich die iranischen Ge-
heimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über
die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exil-
politischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Akti-
vitäten entwickelt haben, welche die jeweilige Person aus der Masse
der mit dem Regime Unzufriedener herausheben und als ernsthaften
und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Somit sind die
Mitgliedschaft in einer exilpolitischen Organisation, die Teilnahme an
regimekritischen Demonstrationen und das hierbei übliche Tragen von
Plakaten und Rufen von Parolen nicht für die Einschätzung einer Ver-
folgungsgefahr von Bedeutung, sondern Positionen, Form und Einfluss
von Aktionen (vgl. SFH-Bericht, a.a.O. S. 7).
4.4.3 Der Beschwerdeführer reicht zum Beleg seiner geltend gemach-
ten Mitgliedschaft zur DVF zwei Bestätigungsschreiben dieser Organi-
sation vom (...) 2005 sowie vom (...) 2006 zu den Akten. Es besteht
keine Veranlassung, an dieser allenfalls auch heute noch bestehenden
Mitgliedschaft sowie am geltend gemachten und (bis zum August
2006) umfassend dokumentierten Engagement zu zweifeln. Belegt ist,
dass er an zahlreichen Kundgebungen der DVF teilgenommen hat, an
welchen Fotografien (und eine Videoaufnahme) gemacht und ins
Internet gestellt wurden. An gewissen Veranstaltungen dürfte er sich –
wenn auch als blosser Kundgebungsteilnehmer – exponiert haben.
Zudem sind verschiedene Artikel unter seinem Namen und teilweise
mit Fotografie versehen erschienen. In der Beschwerde wird dazu im
Ergebnis ausgeführt, die Aktivitäten des Beschwerdeführers würden
ein Ausmass erreichen, welches geeignet sei, ein ernsthaftes
Vorgehen der iranischen Behörden zu bewirken beziehungsweise eine
konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr in den Iran zu
begründen.
4.4.4 Vorweg ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer – wie oben
dargelegt – eine Vorverfolgung nicht glaubhaft machen konnte. Somit
ist nicht davon auszugehen, dass er bereits vor der Ausreise die Auf-
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merksamkeit der iranischen Behörden in relevantem Ausmass auf sich
gezogen hat. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich der Schluss,
dass er vor seiner Absetzung in den Westen durch die iranischen Be-
hörden jedenfalls nicht als staatsgefährdender Politaktivist fichiert war.
4.4.5 Das Dossier des Beschwerdeführers zu seinen politischen
Aktivitäten in der Schweiz kann denn auch insofern mit denjenigen
einer Vielzahl seiner Landsleute in Übereinstimmung gebracht werden,
als sich seine politische Tätigkeit nicht von den üblichen Aktivitäten
anderer Iraner abhebt. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die
iranischen Behörden beim Beschwerdeführer von einer Bedrohung für
das Regime ausgehen würden. Offenbar hat der Beschwerdeführer
auch keine markanten Führungsaufgaben für die DVF wahrgenommen.
Den Akten kann jedenfalls nicht entnommen werden, dass er als
führendes Kadermitglied der DVF namentlich in der Öffentlichkeit
aufgetreten wäre. Seine Aktivitäten – sollten die iranischen Behörden
überhaupt davon Kenntnis erlangen – sind aufgrund der gesamten
Umstände jedenfalls nicht geeignet, den Beschwerdeführer als eine
Person mit klar definierten oppositionspolitischen Vorstellungen und
persönlichem Agitationspotenzial, welche zu einer Gefahr für das
Regime im Iran werden könnte, erscheinen zu lassen. Die durch den
Beschwerdeführer öffentlich vorgetragene Kritik am Regime weist
demnach insgesamt nicht den nötigen Exponierungsgrad auf, um bei
den iranischen Behörden den Eindruck zu erwecken, dass er zu einer
Gefahr für den Bestand ihres Regimes wird. Zudem weist nichts darauf
hin, dass in seinem Heimatstaat ein Strafverfahren oder andere be-
hördliche Massnahmen eingeleitet worden wären. Solche Massnah-
men scheinen auch im Falle der Rückkehr nicht überwiegend wahr-
scheinlich. Daran vermag auch das Bestätigungsschreiben der (...)-
gemeinde E._______, wonach der Beschwerdeführer wegen seiner
politischen Aktivitäten für die DVF in der Schweiz bei einer Rückkehr in
die Heimat mit Verfolgung zu rechnen habe, nichts an der Sachlage zu
ändern.
4.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass weder die dargelegte
Vorverfolgung noch die geltend gemachten subjektiven Nachflucht-
gründe geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungs-
furcht zu begründen, weshalb der Beschwerdeführer nicht als Flücht-
ling anerkannt werden kann. An dieser Einschätzung vermögen weder
die weiteren Ausführungen in den Eingaben noch die beigelegten Be-
weismittel etwas zu ändern, weshalb darauf verzichtet werden kann,
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auf diese weitergehend einzugehen. Unter Berücksichtigung der ge-
samten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe
nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vor-
instanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu
Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheits-
verhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflich-
tungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Aus-
länders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegen-
stehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
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(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch-
licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat/ Herkunfts-
staat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat/Herkunftsstaat dort mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis
des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie
jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer
eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen,
dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche
Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit wei-
teren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6.
Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch
die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat/ Herkunfts-
staat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarer-
weise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der
Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
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Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
6.5 Im Iran herrscht zur Zeit weder Krieg, Bürgerkrieg noch liegt eine
Situation allgemeiner Gewalt vor. Schliesslich sind keine individuellen
Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs sprechen würden. Beim Beschwerdeführer handelt es sich zu-
dem um einen mit 33 Jahren noch jungen, gemäss Aktenlage gesun-
den Mann, der von Geburt an und bis zur Ausreise in G._______
gelebt hat, wo (...) wohnen (A1 S. 3). Ein (...) lebe zudem in
H._______, Damit verfügt er bei einer Rückkehr über ein familiäres
Beziehungsnetz, ist mithin nicht auf sich allein gestellt. Darüber hinaus
besuchte er eigenen Angaben zufolge während (...) Jahren die Schule
und arbeitete danach als (...). Dazu kamen in der Schweiz berufliche
Erfahrungen als (...) und (...). Damit sollte die Fähigkeit geschaffen
sein, dass er sich bei einer Rückkehr (nach allfälliger Hilfe der Familie)
auch wirtschaftlich wieder integrieren kann. Nach dem Gesagten
erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
6.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art.
83 Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Die Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 2 und 3 des Regelements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 172.320.2) grundsätzlich dem Beschwerdeführer als unter-
Seite 20
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liegende Partei aufzuerlegen. Der Beschwerdeführer ersuchte jedoch
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG.
Die Beschwerdeinstanz kann eine bedürftige Partei, deren Begehren
nicht aussichtslos erscheinen, auf Gesuch davon befreien, Verfahren-
skosten zu bezahlen (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG).
Vorweg ist festzuhalten, dass mit Zwischenverfügung vom 6. Oktober
2006 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unter Vorbehalt der Veränderung der
finanziellen Lage des Beschwerdeführers gutgeheissen wurde.
Aus den vorliegenden Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer
seit April 2007 erwerbstätig ist, weshalb nicht mehr von dessen
Bedürftigkeit auszugehen ist. Das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist daher in
Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2006 abzu-
weisen. Dem Beschwerdeführer sind die Verfahrenskosten im Betrag
von Fr. 600.-- aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird in Wiedererwägung der Zwischenverfügung
vom 6. Oktober 2006 abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (...).
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
Versand:
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