B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-535/2014
U r t e i l v o m 1 6 . J u l i 2 0 1 4
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Martina Stark.
Parteien
A._______,
vertreten durch Dr. iur. Jean-Pierre Menge, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aufhebung vorläufige Aufnahme;
Verfügung des BFM vom 20. Dezember 2013 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
I.
A.
Der aus Suleimaniya stammende kurdische Beschwerdeführer verliess
sein Heimatland gemäss seinen eigenen Angaben am 28. Juni 2003 und
gelangte am 16. Juli 2003 in die Schweiz. Gleichentags reichte er ein
Asylgesuch ein und wurde am 24. Juli 2003 summarisch und am
14. März 2005 einlässlich zu seinen Asylgründen befragt.
B.
Mit Verfügung vom 22. April 2005 lehnte das BFM das Asylgesuch ab und
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.
C.
Nachdem der Beschwerdeführer gegen diesen Asylentscheid mit Eingabe
vom 26. Mai 2005 bei der damaligen Schweizerischen Asylrekurskom-
mission (ARK) Beschwerde erhoben hatte, zog das BFM seine Asylverfü-
gung am 12. Januar 2006 im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens
teilweise in Wiedererwägung und ordnete die vorläufige Aufnahme des
Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
an.
D.
Mit Urteil E-4293/2006 vom 20. Oktober 2009 wies das – mittlerweile für
die Behandlung der Beschwerde zuständig gewordene – Bundesverwal-
tungsgericht die Beschwerde ab, soweit sie nicht gegenstandslos gewor-
den war.
II.
E.
Das BFM teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. Oktober
2013 mit, dass es die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und Anord-
nung des Vollzugs der Wegweisung in Erwägung ziehe, und gab ihm Ge-
legenheit, sich hierzu zu äussern. Es führte aus, die Lebensbedingungen
im Nordirak hätten sich verbessert und auch der Wirtschaftsaufschwung
habe sich positiv auf den Arbeitsmarkt ausgewirkt. Deshalb sei eine
Rückkehr in den vom Kurdistan Regional Government (KRG) beherrsch-
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ten Teil des Nordiraks für junge, gesunde und alleinstehende Männer zu-
mutbar. Der Beschwerdeführer, der den grössten Teil seines Lebens in
der KRG-Region verbracht habe, habe offensichtlich Mühe, sich an die in
der Schweiz geltende Rechtsordnung zu halten.
F.
In seiner Stellungnahme vom 8. November 2013 liess der Beschwerde-
führer durch seinen Rechtsvertreter ausführen, dass er sich seit mehr als
zehn Jahren in der Schweiz aufhalte und hier seine prägenden Jahre
verbracht habe. Er sei beruflich und gesellschaftlich völlig integriert und
verfüge in seinem Heimatland über keine nennenswerten persönlichen
Beziehungen mehr. Deshalb würde eine Rückkehr in den Nordirak für ihn
eine grosse Härte bedeuten. Er empfinde es als stossend, dass das BFM
erst sechs Jahre, nachdem die Rechtsprechung in Bezug auf die Zumut-
barkeit des Vollzugs der Wegweisung in den Nordirak geändert worden
sei, die vorläufige Aufnahme aufheben wolle. Bei den vorgeworfenen Ver-
stössen gegen die Schweizerische Rechtsordnung handle es sich um ei-
ne blosse Behauptung. Aktuell sei nur ein einziges Strafverfahren hängig,
welches voraussichtlich eingestellt werde. Ausserdem sei ein Ehevorbe-
reitungsverfahren in der Schweiz eingeleitet. Aus diesen Gründen gebe
es keine Veranlassung, im jetzigen Zeitpunkt die vorläufige Aufnahme
aufzuheben. In Bezug auf die geplante Eheschliessung reichte der Be-
schwerdeführer eine Quittung des Zivilstandsamts B._______ zu den Ak-
ten.
G.
Mit Verfügung vom 20. Dezember 2013 hob das BFM die mit Verfügung
vom 12. Januar 2006 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerde-
führers auf und verfügte den Vollzug der Wegweisung.
H.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. Januar 2014
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz sowie die Weiterfüh-
rung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers. In prozessualer
Hinsicht ersuchte er um aufschiebende Wirkung der Beschwerde. Zur Un-
termauerung seiner Vorbringen reichte er mehrere Internetbeiträge, die er
als freier Journalist verfasst habe, Fotografien sowie Bestätigungen des
(…)amts von Suleimaniya und der (…)-Bewegung Schweiz zu den Akten.
E-535/2014
Seite 4
I.
In der Zwischenverfügung vom 26. Februar 2014 stellte der Instruktions-
richter fest, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende
Wirkung zukommt. Gleichzeitig wurde das BFM zur Einreichung einer
Vernehmlassung eingeladen.
J.
Mit Eingabe vom 28. Februar 2014 legte der Beschwerdeführer eine Auf-
stellung über den Verbleib seiner Familienmitglieder ins Recht.
K.
Das BFM reichte am 6. März 2014 eine Vernehmlassung und am 7. März
2014 eine Ergänzung der Vernehmlassung beim Bundesverwaltungsge-
richt zu den Akten. In den Eingaben wird ausgeführt, der Beschwerdefüh-
rer mache in seinem Rechtsmittel – erstmals überhaupt – exilpolitische
Aktivitäten geltend, die im Rahmen eines neuen Asylgesuchs zu prüfen
seien. Das BFM beantragte die Sistierung des Beschwerdeverfahrens
betreffend Aufhebung der vorläufigen Aufnahme, bis über die neuen Asyl-
gründe abschliessend befunden worden sei. Aus dem Ersuchen des Be-
schwerdeführers beim BFM um Aushändigung seiner hinterlegten Reise-
dokumente sei ausserdem aufgefallen, dass er mit der heimatlichen Bot-
schaft in Kontakt getreten sei. Diese Verhalten sei gemäss Rechtspre-
chung als Unterstellung unter den Schutz des Heimatlandes zu werten,
weshalb nicht von einer begründeten Furcht vor Verfolgung auszugehen
sei.
L.
Am 27. März 2014 reichte der Beschwerdeführer eine Replik und mehre-
re Beweismittel zu seinen politischen Tätigkeiten sowie ein Schreiben des
Zivilstandsamts B._______ betreffend den für das Ehevorbereitungsver-
fahren verlangten Nachweis der Identität des Bräutigams zu den Akten.
Er beantragte ebenfalls die Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis
zum Vorliegen eines neuen Asylentscheids.
M.
Am 24. April 2014 ging eine durch den Instruktionsrichter erbetene Auflis-
tung des Migrationsamts C._______ zur den strafrechtlichen Verurteilun-
gen und den abgeschlossenen sowie laufenden Strafermittlungs- und
Strafuntersuchungsverfahren des Beschwerdeführers beim Bundesver-
waltungsgericht ein.
E-535/2014
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet im Bereich der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme endgül-
tig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der
Bundesrechtspflege (Art. 37 VGG und Art. 112 AuG [SR 142.20]).
1.3 Die Beschwerde ist formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer
hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die ange-
fochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Inte-
resse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52
VwVG).
1.4 Vorliegend handelt es sich um ein ausländerrechtliches Verfahren
nach Art. 84 AuG. Somit findet Art. 17 Abs. 1 AsylG, wonach die Bestim-
mungen des VwVG über den Fristenstillstand für das Asylverfahren nicht
anwendbar sind, keine Anwendung. Der in Art. 112 Abs. 2 AuG enthaltene
Ausschluss der Fristenstillstandsregeln ist gemäss klarem Wortlaut auf
das vorliegende Verfahren ebenfalls nicht anwendbar. Unter Berücksich-
tigung des Fristenstillstands über Weihnachten (vgl. Art. 22a Abs. 1 Bst. c
VwVG) ist die Beschwerde damit fristgereicht eingereicht.
1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
3.
Die durch das Bundesverwaltungsgericht zu beurteilende Beschwerde
richtet sich gegen die Verfügung des BFM vom 20. Dezember 2013, mit
welcher die Aufhebung der im Jahr 2006 angeordneten vorläufigen Auf-
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nahme verfügt worden ist. Dass der Beschwerdeführer nicht Flüchtling
und nicht asylberechtigt ist, wurde mit dem Urteil E-4293/2006 vom
20. Oktober 2009 rechtskräftig festgestellt. Soweit in der Beschwerde
erstmals exilpolitische Aktivitäten und damit neue Sachverhaltselemente
erwähnt werden, die im Rahmen eines neuen Asylgesuchs zu prüfen wä-
ren, können diese im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens
nicht behandelt werden: Dieses ist durch das Anfechtungsobjekt (Verfü-
gung vom 20. Dezember 2013) definiert und kann vom Beschwerdeführer
lediglich eingeschränkt (Teilanfechtung), nicht aber erweitert werden.
Es steht dem Beschwerdeführer frei, beim BFM nach Abschluss des vor-
liegenden Verfahrens ein neues Asylgesuch (allenfalls ein Revisionsge-
such) zu stellen und seine Vorbringen in diesem Rahmen geltend zu ma-
chen. In diesem Verfahren wäre gegebenenfalls auch die vom BFM (in
der Ergänzung zur Vernehmlassung) aufgeworfene Frage zu prüfen, ob
der Beschwerdeführer sich unter den Schutz seines Heimatstaates ge-
stellt habe.
Für die von beiden Parteien beantragte Sistierung des Beschwerdever-
fahrens besteht keine Veranlassung. Dieser Antrag ist abzuweisen.
4.
4.1 Die Verfügung vom 20. Dezember 2013 begründete das BFM damit,
dass in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleimaniya und Erbil ak-
tuell keine Situation allgemeiner Gewalt mehr herrsche und sich folglich
die Lage entspannt habe. Der Beschwerdeführer halte sich zwar seit rund
zehn Jahren in der Schweiz auf; er habe aber seine Jugend und sein jun-
ges Erwachsenenalter in der Heimat verbracht. In der Schweiz sei er we-
der beruflich noch sozial besonders gut integriert, sei er doch grössten-
teils arbeitslos gewesen. Da sich die ursprünglichen Vorbringen im Rah-
men seines Asylverfahrens als unglaubhaft herausgestellt hätten, sei oh-
ne weitere diesbezügliche Abklärungen von einem tragfähigen Bezie-
hungsnetz auszugehen. Im Übrigen würde auch das strafbare Verhalten
des Beschwerdeführers gegen eine erfolgreiche Integration sprechen.
Dessen Heiratswunsch sei dem BFM seit 2011 bekannt; doch das hängi-
ge Eheschliessungsverfahren könne gemäss Auskunft des Zivilstands-
amts in näherer Zukunft wohl nicht abgeschlossen werden. Der Be-
schwerdeführer könne schliesslich auch ein Einreisevisum zwecks Heirat
beantragen. Insgesamt bestünden keine Gründe, welche gegen eine
Reintegration in seinem Heimatland sprechen würden.
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Seite 7
4.2 Der Beschwerdeführer begründete seine Beschwerde damit, dass er
sich seit über zehn Jahren in der Schweiz aufhalte und seine prägenden
Jahre hier verbracht habe. In dieser Zeit habe er sich gut integriert und im
Gegensatz dazu habe er keine nennenswerten persönlichen Beziehun-
gen mehr zu seinem Heimatland. Die Situation im Nordirak habe sich
nicht derart grundlegend verbessert, dass eine Reintegration ohne solche
Beziehungen unproblematisch wäre. Es sei zudem unter dem Aspekt des
Vertrauensschutzes unangemessen, wenn erst sechs Jahre nach einer
Praxisänderung die vorläufige Aufnahme aufgehoben werde. Der Be-
schwerdeführer sei entgegen der Darstellung des BFM kein strafrechtli-
cher Wiederholungstäter. Auch in Bezug auf das Ehevorbereitungsverfah-
ren sei die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme unhaltbar, zumal er eine
langjährige und gefestigte Beziehung mit seiner Verlobten unterhalte.
4.3 Das BFM führte in seiner Vernehmlassung vom 6. März 2014 aus, der
Beschwerdeführer habe nicht darlegen können, welche Verwandte sich
nicht mehr im Irak aufhalten würden, weshalb von einem tragfähigen Be-
ziehungsnetz auszugehen sei. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes
sei schon deshalb nicht verletzt, weil mit der Anordnung der vorläufigen
Aufnahme auf deren provisorischen Charakter hingewiesen worden sei.
In Bezug auf die Frage der Straffälligkeit habe das Bundesamt lediglich
auf die bei den Akten liegenden Anzeigen sowie einen Strafbefehl und
damit auf die Tatsache verwiesen, dass der Beschwerdeführer strafrecht-
lich in Erscheinung getreten sei. Die auf Beschwerdeebene neu vorge-
brachten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers seien bereits
vor der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme verwirklicht worden und im
Rahmen eines neuen Asylverfahrens zu behandeln.
4.4 In der Replik vom 27. März 2014 brachte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen vor, er habe keine Veranlassung gehabt, seine politischen
und journalistischen Tätigkeiten mitzuteilen und ein neues Asylgesuch zu
stellen, zumal er seit über zehn Jahren in der Schweiz vorläufig aufge-
nommen sei und er nach dieser Zeit nicht mit einer Aufhebung gerechnet
habe. Die eingereichten Beweismittel würden zudem bestätigen, dass er
auch während des Beschwerdeverfahrens politisch aktiv gewesen sei.
Schliesslich habe er die irakische Botschaft in der Schweiz nur kontak-
tiert, um die geplante Eheschliessung vollziehen zu können.
E-535/2014
Seite 8
5.
5.1 Der Beschwerdeführer war im Jahr 2006 gestützt auf die einschlägi-
gen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Auf-
enthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, AS 1999 1111) vorläufig
aufgenommen worden. Am 1. Januar 2008 ist das ANAG aufgehoben
worden und das AuG in Kraft getreten (vgl. Art. 125 i.V.m. Anhang Ziff. I
AuG).
Gemäss der Übergangsbestimmung von Art. 126a Abs. 4 AuG gilt für
Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung des Asylge-
setzes vom 16. Dezember 2005, mithin am 1. Januar 2008, vorläufig auf-
genommen waren, neues Recht. Vorliegend sind für die Frage der Aufhe-
bung der am 6. Januar 2006 verfügten vorläufigen Aufnahme somit die
Bestimmungen des AuG anwendbar.
5.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
länderinnen und Ausländern (Art. 83 Abs. 1 AuG). Das BFM überprüft
nach erfolgter Anordnung einer vorläufigen Aufnahme periodisch, ob die
Voraussetzungen dafür noch gegeben sind (Art. 84 Abs. 1 AuG). Gemäss
Art. 84 Abs. 2 AuG hebt es die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den
Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht
mehr gegeben sind, das heisst, wenn der Vollzug der rechtskräftig ange-
ordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländi-
schen Person möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4
AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, Herkunfts- oder einen Dritt-
staat zu begeben.
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstan-
dard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, in: Übersax / Rudin / Hugi Yar / Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
5.3 Die drei in vorangegangener Erwägung genannten Bedingungen sind
alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der
Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesen-
heit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme zu regeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK
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Seite 9
[EMARK] 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f., EMARK 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2). Im
Verfahren betreffend Aufhebung der vorläufigen Aufnahme ist der Weg-
weisungsvollzug von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeit-
punkt herrschenden Verhältnisse zu beurteilen (vgl. EMARK 1997 Nr. 27
S. 205 ff.).
5.4 Nachdem die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers seinerzeit
wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet worden
war, steht dieser Aspekt vorliegend im Vordergrund.
Der Vollzug der Wegweisung kann für Ausländerinnen und Ausländer
gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie
Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im
Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. Diese Bestimmung
findet unter anderem Anwendung auf Personen, die mangels persönlicher
Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch
jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch
nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie
die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten
oder wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrschein-
lichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger
und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszu-
stands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE
2009/28 E. 9.3.1 mit Hinweisen).
5.5 Bei der Beurteilung der Aufhebung einer vorläufigen Aufnahme ist das
Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten, das einen allgemeinen Grund-
satz staatlichen Handelns bildet (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV). Art. 96 Abs. 1 AuG
sieht vor, dass die zuständigen Behörden bei der Ermessensausübung
die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den
Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer berücksichtigen.
Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss eine In-
teressenabwägung vorgenommen werden, wobei auf Seiten der auslän-
dischen Person folgende private Interessen zu beachten sind: die Dauer
der Anwesenheit in der Schweiz sowie Grad seiner Integration, die mit
dem Vollzug der Wegweisung allenfalls drohenden persönlichen und fa-
miliären Nachteile, bei Straffälligkeit die Schwere begangener Delikte be-
ziehungsweise die Art der verletzten Rechtsgüter, das Verschulden des
Betroffenen und das Verhalten des Ausländers in dieser Periode (vgl. zum
Ganzen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7342/2010 vom
5. März 2013 E. 6.5.1 m.w.H.).
E-535/2014
Seite 10
6.
6.1 Es trifft zu, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Grundsatz-
urteil vom 14. März 2008 aufgrund einer umfassenden Beurteilung der Si-
tuation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleimaniya und Erbil
festgestellt hat, dass dort keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche
und die politische Lage nicht dermassen angespannt sei, dass eine Rück-
führung dorthin generell als unzumutbar betrachtet werden müsse. Viel-
mehr erweise sich die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung für al-
leinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus
den genannten Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein sozia-
les Beziehungsnetz oder Parteibeziehungen verfügen würden, in der Re-
gel als zumutbar. Dennoch bestünden gewisse Spannungen und auch in
Bezug auf die Menschenrechtslage sei eine gewisse Zurückhaltung an-
gezeigt (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5).
6.2 Grundsätzlich besteht ein legitimes öffentliches Interesse der Schwei-
zerischen Behörden, bei einem nachträglichen Wegfall eines zuvor be-
standenen Vollzugshindernisses (Unzumutbarkeit der Rückkehr in den
Heimatstaat wegen der allgemeinen Sicherheitslage) den Vollzug einer in
Rechtskraft erwachsenen Wegweisung anzuordnen.
Bei der zur Beurteilung der Verhältnismässigkeit vorzunehmenden Inte-
ressenabwägung fallen vorliegend allerdings gewichtige private Interes-
sen ins Gewicht:
6.2.1 Der Beschwerdeführer reiste im Juni 2003 in die Schweiz ein und
hält sich somit seit gut elf Jahren hier auf. Hinsichtlich der sozialen und
beruflichen Integration in der Schweiz kann der Argumentation der Vorin-
stanz nicht gefolgt werden, zumal sie ihre Haltung lediglich damit begrün-
det, dass der Beschwerdeführer grösstenteils arbeitslos gewesen sei.
Zunächst hat der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2006 mehrere Sprach-
und Weiterbildungskurse besucht (vgl. zehn eingereichte Kursbestätigun-
gen als Beilage zum BFM-Aktenstück B9). Darüber hinaus war er wäh-
rend immerhin rund einem Drittel seiner Aufenthaltsdauer in der Schweiz
erwerbstätig.
Die soziale Integration wurde durch die Vorinstanz ebenfalls ungenügend
berücksichtigt. Gemäss Akten lebt der Beschwerdeführer in einer langjäh-
rigen gefestigten Beziehung zu einer Schweizer Bürgerin, und sie haben
bereits im Jahr 2012 – mithin deutlich vor Beginn des Verfahrens betref-
fend Aufhebung der vorläufigen Aufnahme – ein Ehevorbereitungsverfah-
E-535/2014
Seite 11
ren eingeleitet. Gemäss der eingereichten Bestätigung des zuständigen
Zivilstandsamts scheiterte das Eheschliessungsverfahren schliesslich an
fehlenden authentischen Identitätsdokumenten des Beschwerdeführers
und nicht etwa an der Auflösung der Beziehung. Gemäss Akten ist von
einer eheähnlichen Konkubinatsbeziehung des Beschwerdeführers mit
seiner Schweizer Partnerin auszugehen.
6.2.2 Die Aufstellung des Migrationsamts des Kantons C._______ vom
24. April 2014 zur Frage der Straffälligkeit des Beschwerdeführers ergibt
die folgenden (offenbar rechtskräftigen) Verurteilungen:
- Strafbefehl vom (…) September 2013 wegen "mehrfacher Fälschung
von Ausweisen und Täuschung der Behörden (50 Tagessätze zu je
Fr. 30.– bedingt plus Fr. 300.– Busse)";
- Strafbefehl aus dem Jahr 2011 wegen "Verletzung Verkehrsregeln
(Busse Fr. 300.–)";
- Strafmandat aus dem Jahr 2008 wegen einer Übertretung ("ANAG-
Übertretung [Busse Fr. 50.–]").
Daneben ist die Rede von drei Polizeirapporten ohne offensichtlichen Zu-
sammenhang mit den Verurteilungen:
- Rapport vom 9. September 2013 betreffend "AuG-Übertretung Stel-
lenwechsel ohne Bewilligung";
- Rapport aus dem Jahr 2008 betreffend "Nötigung";
- Rapport aus dem Jahr 2004 betreffend "einfache Körperverletzung,
Tätlichkeiten".
Das hinter diesen Daten stehende Verhalten des Beschwerdeführers ist
nicht zu bagatellisieren. Sämtliche Einträge lassen aber nicht auf eine
ausgeprägte kriminelle Energie schliessen. Zumindest die Polizeirapporte
aus den Jahren 2004 und 2008 blieben ohne strafrechtliche Folgen, wo-
mit die Unschuldsvermutung greift. Es ist offensichtlich kein Ausschluss-
grund im Sinn von Art. 83 Abs. 7 AuG gesetzt, welcher der vorläufigen
Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz entgegenstehen wür-
de.
6.2.3 Der Beschwerdeführer legt in seiner Eingabe vom 28. Februar 2014
mit einer Aufstellung über den Verbleib seiner Familienmitglieder dar,
dass ein Teil seiner nahen Angehörigen getötet worden sei und die übri-
gen Geschwister sowie seine Mutter und sein Sohn Kurdistan mittlerweile
verlassen hätten. Die Richtigkeit dieser unbelegten Vorbringen steht nicht
E-535/2014
Seite 12
fest. Die Existenz eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes in der
KRG-Region ergibt sich aus den Akten nicht mit hinreichender Sicherheit.
6.3 Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände erscheint eine Rück-
kehr in den Nordirak für den Beschwerdeführer weiterhin nicht als zumut-
bar. Das private Interesse, das in erster Linie durch die elfjährige Aufent-
haltsdauer in der Schweiz, den Grad der Integration sowie seine langjäh-
rige Beziehung zu einer Schweizer Bürgerin bestimmt ist, überwiegt nach
Ansicht des Gerichts – trotz der Straffälligkeit des Beschwerdeführers –
das öffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung. Immerhin kann an
dieser Stelle festgehalten werden, dass diese Interessenabwägung im
Fall einer Fortsetzung der Straffälligkeit durchaus auch anders ausfallen
könnte. Das BFM hat bei der heutigen Aktenlage zu Unrecht die vorläufi-
ge Aufnahme des Beschwerdeführers aufgehoben. Nachdem weiterhin
keine Ausschlussgründe im Sinn von Art. 83 Abs. 7 AuG vorliegen, ist die
vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu bestätigen.
6.4 Die Frage nach dem Vorliegen anderer Vollzugshindernisse (Unzu-
lässigkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs) kann bei dieser
Sachlage offen bleiben.
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die vorinstanzli-
che Verfügung vom 20. Dezember 2013 ist aufzuheben. Der Beschwer-
deführer bleibt vorläufig aufgenommen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in
Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für
ihm notwendigerweise erwachsene Parteikosten zuzusprechen. Es liegt
keine Kostennote vor, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund
der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf
die massgebenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 9–13 VGKE) ist dem
Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von
insgesamt Fr. 1000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
E-535/2014
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Der Antrag auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens wird abgewiesen.
2.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
3.
Die Verfügung des BFM vom 20. Dezember 2013 wird aufgehoben. Der
Beschwerdeführer bleibt vorläufig aufgenommen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1000.–
auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Martina Stark
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