B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-535/2017
Ur t e i l vom 1 4 . J u n i 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richterin Constance Leisinger, Richterin Barbara Balmelli,
Gerichtsschreiberin Regina Derrer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 30. Dezember 2016 / N (…).
E-535/2017
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger mit letztem
Wohnsitz in B._______, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge (…) 2015. Er reiste am 19. April 2015 in die Schweiz ein, wo er am
Tag darauf im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso ein Asyl-
gesuch stellte. Am 24. April 2015 fand die Befragung zur Person (BzP)
statt, am 24. März 2016 wurde der Beschwerdeführer einlässlich zu seinen
Asylgründen angehört. Dabei trug er im Wesentlichen Folgendes vor:
A.b Er sei in Eritrea geboren und habe dort die Schule absolviert. In den
1980er und 1990er Jahren habe er in C._______ gelebt und gearbeitet.
Nach seiner Rückkehr nach Eritrea, das heisst ungefähr im Jahr 1999, sei
er im Rahmen einer Razzia in D._______ aufgegriffen und in den eritrei-
schen Militärdienst eingezogen worden. Nach einem Monat sei ihm aber
die Flucht gelungen. Da er zu jenem Zeitpunkt nirgends registriert gewesen
sei, hätten ihn die eritreischen Behörden nicht weiter gesucht. Als er sich
habe registrieren lassen, sei er bereits älter als 40 Jahre gewesen, weshalb
er keine Vorladung für den eritreischen Militärdienst mehr erhalten habe.
Ende 2014 habe er eine schriftliche Vorladung für den Dienst in den Miliz-
einheiten erhalten. Darauf sei vermerkt gewesen, dass er sich irgendwann
im Dezember 2014 bei der Verwaltung melden müsse. Aufgrund seiner ge-
sundheitlichen Probleme und weil er Angst davor gehabt habe, plötzlich in
einen unerwarteten Krieg einrücken zu müssen, habe er sich sofort nach
Erhalt dieses Schreibens entschieden, Eritrea zu verlassen, und habe
schon am Tag darauf die Flucht ergriffen. Er sei mit dem Auto über
D._______ nach Tesseney gefahren, von wo aus er nach einer 15-minüti-
gen Reise mit einem Traktor zusammen mit einem Schlepper, den er von
früher gekannt habe, zu Fuss die Grenze in den Sudan überquert habe.
Bei einer Rückkehr nach Eritrea drohe ihm wegen der Verweigerung des
Milizdienstes und seiner illegalen Ausreise eine asylrelevante Verfolgung.
A.c Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer
eine Kopie seiner eritreischen Identitätskarte, eine Kopie seines (…) Füh-
rerscheins sowie eine Fotografie seiner Geschäftslizenz in Eritrea ein.
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A.d Da der Beschwerdeführer anlässlich der BzP zu Protokoll gab, er sei
im April 2015 auf dem Seeweg in Italien eingereist und von den dortigen
Behörden registriert worden, ersuchte das SEM Italien am 12. Mai 2015
um seine Übernahme im Sinne von Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen
oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Dieses Gesuch
blieb innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeant-
wortet, weshalb das SEM mit Verfügung vom 22. Juli 2015 gestützt auf
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht eintrat und ihn nach Italien wegwies.
A.e Mit Schreiben vom 16. September 2015 zog das SEM die Verfügung
vom 22. Juli 2015 in Wiedererwägung, hob sie auf und nahm das den Be-
schwerdeführer betreffende Asylverfahren in der Schweiz wieder auf.
B.
B.a Mit Verfügung vom 30. Dezember 2016 – eröffnet am 3. Januar 2017 –
verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers,
lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seines Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an.
B.b Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass Teile der Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit ge-
mäss Art. 7 AsylG nicht genügten. Seine Angaben zum Aufgebot für den
Milizdienst seien widersprüchlich ausgefallen. Anlässlich der BzP habe er
zu Protokoll gegeben, dass die Vorladung seiner Ehefrau ausgehändigt
worden sei, da er selbst nicht zu Hause gewesen sei. Im Rahmen der An-
hörung habe er dagegen ausgeführt, die Vorladung sei ihm übergeben wor-
den und er habe diese unterschrieben. Auf diese Ungereimtheit angespro-
chen, habe er sich nicht plausibel erklären können. Vielmehr habe er wie-
derum vorgetragen, das Schreiben sei von seiner Ehefrau entgegenge-
nommen worden. Ferner habe er bei der BzP geltend gemacht, auf der
Vorladung sei gestanden, er müsse sich am nächsten Morgen melden. An-
lässlich der Anhörung habe er hingegen vorgetragen, dass er nicht mehr
genau wisse, wann er zur Verwaltung hätte gehen müssen. Da es sich
beim Aufgebot für den Milizdienst um sein Kernvorbringen handle, erweck-
ten diese Widersprüche Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorflucht-
gründe. Hinzu komme, dass seine Antworten auf die Fragen zum Erhalt
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der Vorladung – trotz mehrfacher Aufforderung, darüber zu berichten –
knapp, ausweichend und vage gewesen seien. Ebenso seien seine Schil-
derungen zum Milizdienst nur kurz und oberflächlich ausgefallen und ver-
möchten seine Furcht vor diesem nicht greifbar zu machen. Abgesehen
von den Schilderungen seiner Asylgründe enthielten seine Ausführungen
zahlreiche weitere Ungereimtheiten, die die Zweifel an der Glaubwürdigkeit
seiner Person erhärteten. Hinsichtlich seiner Identitätsdokumente habe er
sich beispielsweise in diverse Widersprüche verstrickt. Bei der BzP habe
er angegeben, er habe seinen Pass vor fünf Jahren verloren, um anlässlich
der Anhörung dazu auszuführen, sein Pass sei bei seiner Ehefrau. Auf die-
sen Widerspruch angesprochen habe er erklärt, dass er dies nicht gesagt
habe, sondern vor fünf Jahren seine Identitätskarte verloren habe. Bei der
BzP habe er mit Bezug zu seiner Identitätskarte aber noch angegeben,
dass er diese in Libyen verloren habe, während er bei der Anhörung aus-
geführt habe, diese sei bei seiner [Verwandten] in Eritrea, weshalb sie ihm
eine Kopie davon habe senden können. Auch diesen Widerspruch habe er
auf Vorhalt in der Anhörung hin nicht ausräumen können und habe statt-
dessen nochmals vorgetragen, er habe seine Identitätskarte eben verloren.
Nicht nachvollziehbar sei jedoch, wie er eine Kopie dieses Dokuments
habe erhalten können, wenn er dieses auf der Flucht verloren haben will.
Die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant.
Der Festnahme im Rahmen der Razzia im Jahr 1999 zwecks Einziehung
in den eritreischen Militärdienst und der anschliessenden Flucht des Be-
schwerdeführers fehle es am zeitlichen Kausalzusammenhang zur Aus-
reise aus dem Heimatland im Jahr 2015. Überdies habe der Beschwerde-
führer angegeben, nach seiner Desertion keine weiteren Probleme mit den
Behörden mehr gehabt zu haben und danach weiterhin in Eritrea gelebt
und gearbeitet zu haben. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen,
dass der Staat im Anschluss an seine Flucht kein Verfolgungsinteresse an
ihm mehr gehabt habe. Eine Prüfung der Glaubhaftigkeit dieses Vorbrin-
gens erübrige sich somit, wobei darauf hinzuweisen sei, dass auch diese
– angesichts der Ungereimtheiten im Lebenslauf des Beschwerdeführers
– zweifelhaft sei. Ferner sei auch die von ihm geltend gemachte illegale
Ausreise – wenn sie denn überhaupt glaubhaft sei – nicht asylrelevant. Die
vom SEM konsultierten Quellen deuteten darauf hin, dass der National-
dienststatus das wichtigste Kriterium für den Umgang der eritreischen Be-
hörden mit zwangsweisen Rückkehrern darstelle. Der Beschwerdeführer
sei während 15 Jahren weder zum Militärdienst aufgeboten worden, noch
habe er je Militärdienst geleistet. Seine Vorladung zum Milizdienst sei – wie
zuvor begründet – unglaubhaft. Bei einer Rückkehr nach Eritrea bestehe
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für ihn deshalb, selbst bei illegaler Ausreise aus dem Heimstaat, keine be-
gründete Furcht vor asylbeachtlichen Massnahmen der eritreischen Behör-
den wegen Dienstverweigerung oder Desertion. Ausserdem seien Perso-
nen, die älter als 50 Jahre seien, gemäss den Erkenntnissen des SEM vom
eritreischen Militärdienst befreit. Folglich müsse der Beschwerdeführer
auch nicht befürchten, in Zukunft zum Militärdienst aufgeboten zu werden.
B.c Zur Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs hielt das SEM fest, dass
der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht
angewendet werden könne, da der Beschwerdeführer die Flüchtlingsei-
genschaft nicht erfülle. Aus den Akten ergäben sich zudem keinerlei An-
haltspunkte dafür, dass ihm im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe
oder Behandlung drohe.
Zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führte das SEM aus, dass we-
der die in Eritrea vorherrschende politische Situation noch andere Gründe
gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat sprächen. Der
Beschwerdeführer habe in Eritrea Verwandte, namentlich eine [Ver-
wandte]. Zudem sei er gesund und arbeitsfähig. Er verfüge über mehrjäh-
rige Arbeitserfahrung als [Beruf] in Eritrea und im Ausland und spreche
mehrere Sprachen. Somit lägen begünstigende Umstände vor, die den
Schluss nahe legten, der Vollzug der Wegweisung nach Eritrea sei zumut-
bar, zumal er auch in der Vergangenheit in der Lage gewesen sei, seinen
Lebensunterhalt zu finanzieren. Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug
auch technisch möglich und praktisch durchführbar.
C.
C.a Mit Eingabe vom 25. Januar 2017 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid des SEM Beschwerde
und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihm
die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, eventua-
liter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sa-
che zwecks vollständiger Erhebung des Sachverhalts sowie zwecks Neu-
beurteilung ans SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte
er ferner, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
C.b Zur Begründung trug der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er
sei illegal aus Eritrea ausgereist, um sich dem Milizdienst zu entziehen,
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weshalb ihm bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat – entgegen der An-
sicht des SEM auch heute noch – ein Strafverfahren wegen Landesverrat
mit Gefängnis und Folter sowie die Einziehung in den Milizdienst drohe.
Seine illegale Ausreise werde vom SEM nicht bestritten. Bezüglich der
Konsequenzen einer illegalen Ausreise aus Eritrea vermöge der vom SEM
herangezogene Focus-Bericht keine Praxisänderung zu begründen. Per-
sonen, die Eritrea illegal verliessen, seien weiterhin als Flüchtlinge anzuer-
kennen. Ferner weigere er sich, die Diasporasteuer zu bezahlen und das
Reueformular zu unterschreiben. Dies sei Ausdruck seiner Ablehnung ge-
genüber dem eritreischen Nationaldienst und gegenüber der von den Be-
hörden praktizierten Bestrafung wegen illegaler Ausreise und manifestiere
somit seine regimekritische Haltung, die zu subjektiven Nachfluchtgründen
führe.
Seine Ausführungen zum Erhalt der Vorladung seien zudem – anders als
vom SEM in der angefochtenen Verfügung argumentiert – nicht wider-
sprüchlich. Ein Beamter habe das Dokument bei ihnen zu Hause vorbeige-
bracht und seine Ehefrau habe ihm, dem Beschwerdeführer, dieses in die
Hand gedrückt. Ebenso wenig könne ihm vorgeworfen werden, dass er
nicht mehr genau angeben könne, wann er sich gemäss der Vorladung bei
der Verwaltung hätte melden müssen. Es sei normal, dass beim Nacher-
zählen einer Geschichte gewisse Elemente vergessen gingen. Gerade
eine exakte Wiedergabe einer Geschichte deute darauf hin, dass sie kon-
struiert sei. Bezüglich des Vorwurfs, er habe nicht genügend detailliert ge-
schildert, was passiert sei, sei darauf hinzuweisen, dass er über seine Tä-
tigkeit als [Beruf] in Eritrea ausführlich berichtet habe. Zudem habe er die
Bilder aus Eritrea, die ihm seitens des SEM vorgelegt worden seien, exakt
beschrieben. Die weiteren vom SEM angeführten Widersprüche hätten
nichts mit dem Milizdienst zu tun.
D.
Mit Schreiben vom 27. Januar 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsge-
richt dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Rechtsmitteleingabe vom
25. Januar 2017.
E.
In seiner Zwischenverfügung vom 1. Februar 2017 hielt das Bundesver-
waltungsgericht fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Ver-
fahrens in der Schweiz abwarten. Ferner hiess die Instruktionsrichterin das
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Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und ver-
zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
F.
Am 18. Mai 2017 ging beim Bundesverwaltungsgericht ein ärztlicher Be-
richt von Dr. med. E._______ ein, wonach der Beschwerdeführer an [Be-
schwerden] ohne Veränderung leide.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin
einzutreten.
1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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Seite 8
3.
Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von
bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr
die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG auf-
gezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu
werden drohen. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor
zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die
Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im
Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Die Furcht vor künftiger
Verfolgung umfasst allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beru-
hendes objektives Element einerseits sowie die persönliche Furchtempfin-
dung der betroffenen Person als subjektives Element andererseits. Be-
gründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach,
wer gute – d.h. von Dritten nachvollziehbare – Gründe (objektives Element)
für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrschein-
lichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden
(vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2011/50 E. 3.1.1; 2011/51 E. 6; 2008/4 E. 5.2,
je m.w.H.).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Gleiches gilt für die Person,
die subjektive Nachfluchtgründe behauptet. Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbeson-
dere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen respektive
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt wer-
den. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in BVGE 2010/57 (E. 2.2 und 2.3) dargelegt
und folgt dabei ständiger Praxis; darauf kann hier verwiesen werden.
4.
4.1 Vor dem Hintergrund der von der vormaligen Schweizerischen Asylre-
kurskommission (ARK) begründeten und vom Bundesverwaltungsgericht
weitergeführten Rechtsprechung (Entscheidungen und Mitteilungen der
ARK [EMARK] 2006 Nr. 3) ist festzustellen, dass Dienstverweigerung und
Desertion in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft werden. Die Furcht
vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann
begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den
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Seite 9
Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen,
wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Dar-
über hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem er-
kennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte (z.B. Er-
halt eines Marschbefehls). In diesen Fällen droht grundsätzlich nicht allein
eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedin-
gungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorge-
setzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden
als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind Perso-
nen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu
werden, als Flüchtlinge im Sinne von Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30] und
Art. 3 Abs. 1-3 AsylG anzuerkennen.
4.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, im Jahr 1999 im Rahmen einer
Razzia in den eritreischen Militärdienst eingezogen worden zu sein, kurz
darauf aber erfolgreich die Flucht ergriffen zu haben und danach wegen
des Nationaldienstes keinerlei Probleme mehr mit den eritreischen Behör-
den gehabt zu haben, da er sich erst mit über 40 Jahren in seinem Heimat-
land habe registrieren lassen. Wie vom SEM in der angefochtenen Verfü-
gung zutreffend argumentiert, fehlt es diesem Ereignis am zeitlichen Kau-
salzusammenhang zur Ausreise des Beschwerdeführers aus Eritrea im
Jahr 2015. Auch ist angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer
während mehr als zehn Jahren unbehelligt in seinem Heimatstaat leben
konnte, ist nicht mehr von einem Verfolgungsinteresse seitens der eritrei-
schen Behörden auszugehen. In der Rechtsmitteleingabe wurde denn
auch nichts Entsprechendes geltend gemacht.
4.3 Der Beschwerdeführer trug ferner vor, Ende 2014 für die eritreische
Volksarmee (people’s army, people’s militia) aufgeboten worden zu sein.
Anfang der 2010er Jahre führte Eritrea tatsächlich eine entsprechende Mi-
lizeinheit ein, die sich aus demobilisierten und aus dem Nationaldienst ent-
lassenen sowie über 50-jährigen, nicht mehr der Reserve angehörende
Personen, zusammensetzt. Die Mitglieder dieser Miliz durchlaufen eine
Ausbildung und werden anschliessend in der Regel für zivile Aufgaben ein-
gesetzt (vgl. Landinfo, National Service, 20. Mai 2016). Ob das Nichtbefol-
gen der Einberufung in die eritreische Volksarmee – wie eine Verweigerung
des eritreischen Nationaldienstes – zu einer asylrelevanten Bestrafung
führt, kann vorliegend offenbleiben, da es dem Beschwerdeführer nicht ge-
lungen ist, glaubhaft zu machen, je für die Miliz aufgeboten worden zu sein.
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Seite 10
So hat er sich bezüglich des Erhalts der Vorladung tatsächlich in unauflös-
barer Weise widersprochen, indem er bei der BzP angegeben hat, das Do-
kument sei seiner Ehefrau ausgehändigt worden (vgl. A6/12, Rz. 7.02,
S. 8), während er bei der Anhörung vortrug, er habe dieses selbst entge-
gengenommen und unterschrieben (vgl. A21/22, F79 ff.). Seine in der
Rechtsmitteleingabe vorgetragene Erklärung, es handle sich dabei nicht
um einen Widerspruch, weil seine Ehefrau die Vorladung entgegengenom-
men und unmittelbar an ihn weitergegeben habe, vermag insofern nicht zu
überzeugen, als er bei der BzP noch zu Protokoll gab, seine Ehefrau habe
die Vorladung entgegengenommen, weil er nicht zu Hause gewesen sei,
und er habe erst am Abend nach seiner Rückkehr nach Hause davon
Kenntnis erhalten (vgl. A6/12, Rz. 7.02, S. 8). Unter diesen Umständen war
es ihm somit gar nicht möglich, die Vorladung zu unterschreiben. Dieser
Widerspruch wiegt deshalb schwer, weil die Vorladung für den Milizdienst
das zentrale und fluchtauslösende Vorbringen des Beschwerdeführers ist,
zumal er unmittelbar darauf gleich ausgereist sein will und es damit zu kei-
nen weiteren Vorfällen in diesem Zusammenhang kommen konnte. Ange-
sichts dessen wäre – entgegen seiner in der Rechtsmitteleingabe geäus-
serten Ansicht – auch zu erwarten gewesen, dass er noch weiss, bis wann
er genau bei der Verwaltung hätte vorsprechen müssen. So macht denn
auch die vorgetragene sofortige Ausreise (am Tag nach Erhalt der Vorla-
dung [vgl. A21/22, F85]) – wenn überhaupt – nur dann Sinn, wenn er sich
innert kürzester Zeit bei der Verwaltung hätte melden müssen. In diesem
Zusammenhang erscheint es ferner unlogisch, dass der Beschwerdeführer
seine Ausreise, wie von ihm in der BzP vorgetragen, erst im (…) 2015 in
Angriff genommen hat (vgl. A6/12, Rz. 5.01), wenn er bereits einen Tag
nach Erhalt der Vorladung Ende 2014 aufgebrochen sein will (vgl. A6/12,
Rz. 7.02, S. 8; A21/22, F84).
Zudem sind die Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich seiner
Beweggründe, dem Milizdienst zu entfliehen, ausweichend und vage aus-
gefallen. Neben seinen nicht näher bekannten gesundheitlichen Proble-
men argumentierte er wiederholt mit den Konsequenzen eines Einzugs in
den eritreischen Militärdienst, ohne auf den Milizdienst selbst einzugehen
(vgl. A21/22, F76 und 87f.). Dies erweckt den Anschein, dass er sich kaum
mit den Folgen des geltend gemachten Aufgebots auseinandergesetzt hat,
was bei der Annahme, dass dies tatsächlich die Motivation für die Flucht
gewesen war, doch sehr erstaunt. Zusammen mit dem überstürzten Auf-
bruch nur einen Tag nach Erhalt der Vorladung und seiner Äusserung, man
müsse sich nur für eine Flucht nach Europa entscheiden, Vorbereitungen
brauche es keine (vgl. A21/22, F92), entsteht vielmehr der Eindruck, er sei
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Seite 11
aus einem anderem Grund ausgereist. Dass er – wie von ihm in seiner
Rechtsmitteleingabe geltend gemacht – über seine Tätigkeit als [Beruf] in
Eritrea ausführlich berichtet und die Bilder aus seinem Heimatstaat, die ihm
vom SEM vorgelegt worden seien, exakt beschrieben habe, ist mit Blick
auf die Glaubhaftigkeit seiner Asylgründe im Übrigen unbehelflich. Seine
Geschäftstätigkeit und sein Länderwissen stehen nicht in direktem Zusam-
menhang mit seinen Asylgründen, weshalb seine Ausführungen dazu diese
nicht zu stützten vermögen. Die detaillierten Schilderungen in diesen Be-
reichen lassen es im Gegenteil zusätzlich merkwürdig erscheinen, dass er
sich zu seinen Asylgründen lediglich vage geäussert hat.
4.4 Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen werden durch die
seiner Glaubwürdigkeit abträglichen Ausführungen zu seinen Identitätsdo-
kumenten erhärtet. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die angefoch-
tene Verfügung verwiesen werden (vgl. Bst. B.b). Kommt dazu, dass er
anlässlich des Informationsgesprächs vom 12. Januar 2017 beim kantona-
len Amt angab, etwa 20 Tage zuvor das Original seiner Identitätskarte er-
halten zu haben, dieses indes nicht zu den Akten reichte.
4.5 Nach dem Gesagten ist eine zum Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea
objektiv begründete Furcht des Beschwerdeführers, asylrechtlich relevan-
ten Nachteilen ausgesetzt zu werden, zu verneinen. Seine Vorbringen zum
Einzug in den Milizdienst sind unglaubhaft. Sein Kontakt mit den eritrei-
schen Behörden wegen des Nationaldienstes liegt ferner derart lange zu-
rück, dass nicht mehr von einem Verfolgungsinteresse seines Heimatstaa-
tes auszugehen ist.
5.
5.1 Somit ist in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer
wegen seiner Ausreise aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin – mithin we-
gen subjektiver Nachfluchtgründe – befürchten müsste, ernsthaften Nach-
teilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
5.2 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss
Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenom-
men. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale
Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines
Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Ge-
fahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum
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Seite 12
Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaa-
tes befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (BVGE 2009/29).
Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe Eritrea illegal verlassen und
sei deswegen im Falle einer Rückkehr dorthin an Leib und Leben sowie in
seiner Freiheit gefährdet.
5.3 Gemäss langjähriger bisheriger Praxis der schweizerischen Asylbehör-
den begründete bereits eine (glaubhaft gemachte) illegale Ausreise aus
Eritrea ohne weiteres die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM verschärfte
diese Praxis im Sommer 2016, wovon auch der Beschwerdeführer betrof-
fen war.
Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des Urteils
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) mit der
Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben,
allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Das
Gericht kam dabei zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr
aufrechterhalten lasse und vom SEM zu Recht angepasst worden sei. Für
die Entscheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache von Bedeutung,
dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora für kurze Auf-
enthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren und sich unter ihnen auch Per-
sonen befinden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten. Es sei mithin
nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer un-
erlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfol-
gung droht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlings-
rechtlich begründeten Nachteilen sei nur dann auszugehen, wenn zur ille-
galen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende
Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person er-
scheinen lassen (a.a.O., E. 5).
5.4 Die Aussagen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Rek-
rutierung in die eritreische Volksarmee sind – wie in E. 4.3 ausgeführt –
unglaubhaft. Die geltend gemachte Desertion aus dem Nationaldienst im
Jahr 1999 hatte für ihn zudem während über zehn Jahren keine Konse-
quenzen. Vielmehr konnte er während dieser Zeit unbehelligt und mit einer
offiziellen Lizenz [seiner beruflichen Tätigkeit] nachgehen (vgl. A21/22,
F133 und 144). Ferner war es ihm möglich, sich auch nach 1999 registrie-
ren und Identitätsdokumente ausstellen zu lassen (vgl. A6/12, Rz. 4.02 und
E-535/2017
Seite 13
4.03; A21/22, F141). Es ist mithin nicht davon auszugehen, dass die erit-
reischen Behörden wegen der geltend gemachten Desertion im Jahr 1999
im heutigen Zeitpunkt ein Interesse am (…)-jährigen Beschwerdeführer ha-
ben. Zusammenfassend ist es demnach unwahrscheinlich, dass er wegen
eines Aufgebots für die eritreische Volksarmee respektive wegen der Er-
eignisse im Jahr 1999 im Visier der eritreischen Behörden ist beziehungs-
weise in deren Visier geraten könnte, weshalb er auch sein Verhältnis zu
seinem Heimatstaat nicht mittels der 2%-Steuer respektive der Unterzeich-
nung eines Reuebriefes neu regeln muss. Andere Anknüpfungspunkte,
welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person
erscheinen lassen könnten, beziehungsweise zu einer Schärfung seines
Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsge-
fahr führen könnten, sind aus den Akten nicht ersichtlich.
5.5 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine
relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 respektive Art. 54 AsylG
darzutun. Das SEM hat seine Flüchtlingseigenschaft demnach zu Recht
verneint.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
E-535/2017
Seite 14
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hingewie-
sen, dass das flüchtlingsrechtliche Gebot des Non-Refoulements nur Per-
sonen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden.
7.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und Art. 3 EMRK darf
niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung unterworfen werden. Nach der Praxis des Europäischen Ge-
richtshofs für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr („real risk“) nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Falle einer Rückschiebung in seinen Heimatstaat Folter oder unmensch-
liche Behandlung drohen würde.
Im Zusammenhang mit der Frage einer drohenden Verletzung von Art. 3
EMRK und somit der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea
ist insbesondere in Erwägung zu ziehen, ob die betroffene Person bei ihrer
Rückkehr mit einem Einzug in den eritreischen Nationaldienst respektive
einer Bestrafung wegen Desertion oder Refraktion rechnen muss (vgl. Ur-
teil D-2311/2016 des BVGer vom 17. August 2017 E. 12 f. [als Referenzur-
teil publiziert]). Dies ist im Fall des Beschwerdeführers, aus den in E. 5.4
genannten Gründen, zu verneinen.
7.2.3 Zusammenfassend ist die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung
im vorliegenden Fall folglich zu bejahen. Zum einen findet der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung keine Anwendung
(E. 7.2.1). Zum anderen ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwer-
deführer im Fall seiner Ausschaffung nach Eritrea mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe
oder Behandlung droht (E. 7.2.2). Da ein Einzug des Beschwerdeführers
in den Nationaldienst unwahrscheinlich ist, kommt bei einer Rückkehr nach
Eritrea auch eine Verletzung von Art. 4 EMRK (Zwangsarbeit resp. Sklave-
rei) nicht in Frage.
E-535/2017
Seite 15
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.3.2 Zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea
hat das Bundesverwaltungsgericht jüngst im Rahmen des bereits erwähn-
ten länderspezifischen Koordinationsentscheids auch zu dieser Frage eine
aktualisierte Lageanalyse vorgenommen (Urteil D-2311/2016 vom 17. Au-
gust 2017 E. 16 f. [als Referenzurteil publiziert]). Zusammenfassend ge-
langte das Gericht dabei zum Schluss, dass in Bezug auf Eritrea zum heu-
tigen Zeitpunkt weder von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation
allgemeiner Gewalt auszugehen ist, noch sonstige Gründe für eine gene-
relle Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorliegen (ebd., E. 17.2).
Die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG
rechtfertigt sich in der Regel nicht schon deshalb, weil die wirtschaftliche
Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im betreffenden
Staat prekär sind und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeits-
losigkeit herrschen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.6). Zwar ist die wirtschaftliche
Lage in Eritrea nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung,
die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und auch der Zugang der
Bevölkerung zu Bildung haben sich aber stabilisiert. Der kriegerische Kon-
flikt mit dem Nachbarland Äthiopien ist seit vielen Jahren beendet, und
auch im Inneren sind keine ernsthaften ethnischen oder religiösen Konflikte
zu verzeichnen. Zu erwähnen sind des Weiteren die umfangreichen Zah-
lungen aus der eritreischen Diaspora im Ausland, von denen ein grosser
Teil der Bevölkerung profitiert. Das Bundesverwaltungsgericht zieht aus
diesen Umständen den Schluss, dass die erhöhten Anforderungen an den
Wegweisungsvollzug, wie sie gemäss der früheren Praxis vor dem Hinter-
grund der damaligen wirtschaftlich und gesellschaftlich prekären Lage in
Eritrea Bedingung waren (vgl. EMARK 2005 Nr. 12), nicht mehr gerecht-
fertigt sind. Dabei vermag auch die Situation in Bezug auf die anhaltende
Überwachung der Bevölkerung nicht zur Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs zu führen. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage
des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen.
Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bleibt im Einzelfall zu prüfen.
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7.3.3 Somit ist danach zu fragen, ob im vorliegenden Fall besondere Um-
stände vorliegen, aufgrund derer von einer Existenzbedrohung ausgegan-
gen werden müsste. Es ist dem SEM beizupflichten, dass beim Beschwer-
deführer im Gegenteil insofern begünstigende Umstände vorliegen, als er
in Eritrea über mehrjährige Erfahrung als [Beruf] verfügt und vor diesem
Hintergrund wohl auch noch auf einige Geschäftskontakte zurückgreifen
kann. In jedem Fall ist aber davon auszugehen, dass er in seinem Heimat-
staat eine [Verwandte] hat, bei der er nach seiner Rückkehr nötigenfalls
unterkommen und auf deren Hilfe er zählen kann. Ferner leidet der Be-
schwerdeführer gemäss dem auf Beschwerdeebene eingereichten Arzt-
zeugnis (vgl. Bst. F) nicht unter gravierenden gesundheitlichen Problemen.
Sollte er wegen der vor über einem Jahr diagnostizierten [Beschwerden]
weiterhin auf Medikamente angewiesen sein, sei er auf die Möglichkeit zur
Inanspruchnahme von medizinischer Rückkehrhilfe verwiesen. Auch sonst
sind keine persönlichen Gründe ersichtlich, die es als wahrscheinlich er-
scheinen liessen, der Beschwerdeführer könnte im Falle seiner Rückkehr
nach Eritrea in eine existentiell bedrohliche Situation geraten. Gemäss der
aktualisierten Lagebeurteilung des Bundesverwaltungsgerichts erweist
sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Eritrea so-
mit als zumutbar.
7.4 Mit Blick auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne
von Art. 83 Abs. 2 AuG ist zwar einzuräumen, dass zwangsweise Rückfüh-
rungen nach Eritrea derzeit generell nicht möglich sind. Jedoch steht es
dem Beschwerdeführer offen, freiwillig in seinen Heimatstaat zurückzukeh-
ren, was praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegwei-
sungsvollzugs entgegensteht. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei
der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch
BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist folglich auch als
möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Die durch das SEM verfügte Wegweisung und deren Vollzug stehen
somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und
sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufi-
gen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Ver-
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fügung Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachver-
halt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG). Die
Beschwerde ist folglich abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen wurde der
mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenver-
fügung vom 1. Februar 2017 gutgeheissen. Die finanziellen Verhältnisse
des Beschwerdeführers haben sich gemäss der Aktenlage bisher nicht
massgeblich verändert. Somit hat der Beschwerdeführer keine Verfahrens-
kosten zu tragen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Regina Derrer