Abtei lung V
E-5352/2006/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . A u g u s t 2 0 0 8
Richterin Gabriela Freihofer,
Richter Gérard Scherrer, Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
A._______ und ihre Tochter B._______,
Togo,
vertreten durch Annelise Gerber, (...)
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 31. August 2006 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5352/2006
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin ihren
Heimatstaat am 24. Mai 2004 und gelangte am 25. Mai 2004 in die
Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 3. Juni 2004
fand in Basel die Empfangsstellenbefragung statt und am 7. Juli 2004
erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen durch den Migrationsdienst
des Kantons Bern. Eine ergänzende Bundesanhörung erfolgte am 4.
Juli 2006. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin dabei
geltend, sie stamme aus C._______ (Togo) und sei römisch-katho-
lischen Glaubens. Nachdem ihr Vater der esoterischen Gruppe der
Voodoo beigetreten sei und als Priester in C._______ praktiziert habe,
hätten sich ihre Eltern im Jahr 1998 scheiden lassen. Darauf sei sie
mit ihrer Mutter und ihren zwei Brüdern nach Lomé gezogen. Im Jahr
2003 habe ihr Vater ihren Bruder D._______ umgebracht, da dieser
nicht der Gruppe der Voodoo habe angehören wollen und demnach
gegen die Regeln der Götter und deren Weltbilder verstossen habe.
Am 7. Mai 2004 sei ihr Vater zu ihr nach Lomé gefahren und habe sie
zwingen wollen, den Oberen, den grossen Fetisch-Priester der Voo-
doo's ('Amega'), zu heiraten, welcher ihrem Vater auch bereits eine
Aussteuer für sie bezahlt hätte. Da sie und ihre Mutter sich dem Willen
ihres Vaters widersetzt hätten, sei sie von ihrem Vater mit dem Tod
bedroht worden. Auf Anraten ihres Onkels, hätte sie auf dem Polizei-
posten in C._______ Strafanzeige gegen ihren Vater erhoben. Da ihr
Vater diese Polizeibeamten bestochen habe, hätten die Polizei-
behörden von einer weiteren Bearbeitung ihrer Anzeige abgesehen
und ihr mitgeteilt, sie solle ihre diesbezüglichen Probleme familien-
intern regeln. Einige Zeit später sei ihr Vater mit einer Machete be-
waffnet zu ihnen nach Lomé gefahren und habe sie sowie ihre Mutter
mit dem Tode bedroht, falls sie den 'Amega' nicht heiraten würde. Da
sie sich nicht habe fügen wollen, sei ein grosser Streit ausgebrochen,
woraufhin ihr Vater sie mit kochendem Wasser übergossen hätte.
Daraufhin habe sie die Flucht ergreifen können und in der nahe-
gelegenen Kirche 'E._______' Zuflucht gefunden. Da sie dort weiterhin
von ihrem Vater belästigt worden sei, habe der Pfarrer der Kirche
'E._______' für sie eine Unterkunft in einem Franziskanerkloster ge-
funden. Jedoch sei sie auch dort von ihrem Vater belästigt und mit
dem Tode bedroht worden, woraufhin der Pastor sowie die Ordens-
schwestern ihre Ausreise vorbereitet hätten. Vor diesem Hintergrund
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E-5352/2006
habe sie am 24. Mai 2004 ihr Heimatland auf dem Luftweg mit einem
gefälschten Pass verlassen.
B.
Am 27. Juli 2005 wurde die Beschwerdeführerin von der Polizei
F._______ wegen Diebstahls verzeigt.
C.
Mit Verfügung vom 31. August 2006 stellte das BFM fest, die Be-
schwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte
das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete den Vollzug an.
D.
Mit Eingabe vom 2. Oktober 2006 erhob die Beschwerdeführerin bei
der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK) Beschwerde und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung vom
31. August 2006 sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass sie die
Flüchtlingseigenschaft erfülle, und es sei ihr Asyl zu gewähren. Even-
tualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumut-
bar und unzulässig sei, und es sei daher die vorläufige Aufnahme in
der Schweiz anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte
sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art.
65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021).
E.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2006 verzichtete der damals
zuständige Instruktionsrichter der ehemaligen ARK auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses und verwies die Behandlung des Gesuchs
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren
Zeitpunkt. Zudem überwies er die Akten dem BFM zur Vernehm-
lassung.
F.
Am 13. Oktober 2006 reichte die Beschwerdeführerin die Fürsorge-
abhängigkeitsbestätigung zu den Akten.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 16. Oktober 2006 beantragte das BFM
die Abweisung der Beschwerde und hielt vollumfänglich an der ange-
fochtenen Verfügung fest.
Seite 3
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H.
Am (...) brachte die Beschwerdeführerin in (...) eine Tochter zur Welt.
I.
Am 20. Dezember 2007 übermittelte das Zivilstandesamt Kreis Bern-
Mittelland die im Original sichergestellten Ausweisdokumente der
Beschwerdeführerin sowie weitere Dokumente,(...).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundes-
verwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beur-
teilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das
neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50
und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Seite 4
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2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu
tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgebl-
ich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Im Wesentlichen hält die Vorinstanz zur Begründung ihres ableh-
nenden Asylentscheides fest, die Ausführungen der Beschwerde-
führerin vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit ge-
mäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen. Insbesondere sei darauf hinzu-
weisen, dass die Beschwerdeführerin – trotz wiederholter Aufforde-
rung – keine ihre Identität belegenden Dokumente zu den Akten
gereicht und sich auch nicht darum bemüht habe, solche zu beschaf-
fen. Zudem habe sie unglaubhafte Ausführungen zu ihren Identitäts-
papieren (insbesondere zu ihrer Geburtsurkunde) zu Protokoll gege-
ben.
Des Weiteren seien die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu
ihren geltend gemachten Umständen, einem Voodoo-Fetisch ver-
sprochen worden zu sein, nicht nachvollziehbar und den allgemeinen
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Lebenserfahrungen entgegenstehend ausgefallen. Darüber hinaus
seien die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach sie und ihre
Mutter die Polizeibehörden von C._______ vergebens um Hilfe ersucht
hätten widersprüchlich und unsubstanziiert.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird gerügt, das BFM habe zu Unrecht
auf Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen geschlossen und damit
Bundesrecht verletzt. Eine Prüfung der vorliegenden Akten lässt in-
dessen das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss kommen, dass
das BFM zu Recht und mit im Wesentlichen zutreffender Begründung
von der Unglaubhaftigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen ist.
So wiederholt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde im Wesent-
lichen lediglich ihre anlässlich der Befragung getätigten Ausführungen.
Darüber hinaus macht sie geltend, dass ihre Autobiographie sowie ihre
protokollierten Aussagen frei von nennenswerten Widersprüchen und
innerlich stimmig seien. Zudem würden sie der Realität entsprechen,
wenn auch in notgedrungener Weise wegen der erst kurzen Zeit seit
dem Erlebten etwas traumatisiert und ohne grosse Gemütsbewegung.
Dazu sei auszuführen, dass jeder Mensch verschieden über erlittene
Erlebnisse sprechen könne und sich alle erniedrigenden Erlebnisse
mit ihrem Vater und dessen Todesdrohungen erst kurze Zeit vor ihrer
Einreise in die Schweiz ereignet hätten, weshalb sie das Erlebte noch
nicht richtig habe verarbeiten können. Zudem sei anzumerken, dass
die Beschwerdeführerin noch nie im Ausland gewesen sei, weshalb sie
die europäische Kultur nicht habe kennen können. Zudem habe sie
sich emotional nicht öffnen können, weil sie vor den Polizeibehörden
habe aussagen müssen, in welche sie in ihrer Heimat überhaupt kein
Vertrauen gehabt habe.
Dem ist entgegenzuhalten, dass sich aus den Befragungsprotokollen
keine Anzeichen ergeben, die darauf schliessen lassen würden, dass
sich die Beschwerdeführerin nicht emotional hätte öffnen können.
Vielmehr wurde sie einlässlich zu ihren Fluchtgründen befragt und
hatte dabei durchaus die Gelegenheit, sich dazu auch emotional zu
äussern. Auch lassen sich keinerlei Hinweise finden, die darauf
schliessen liessen, dass sie kein Vertrauen in die Behörden gehabt
haben soll. So unterzeichnete sie das Befragungs- und Anhörungs-
protokoll, ohne jegliche Bemerkungen anzubringen, und auch die
Hilfswerkvertretein fand keinen Anlass für eine diesbezügliche
Bemerkung am Ende der kantonalen Anhörung vom 7. Juli 2004.
Schliesslich vermag die Beschwerdeführerin auch mit dem Einwand,
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sie sei noch nie im Ausland gewesen und mit der europäischen Kultur
nicht vertraut, die vom BFM festgestellten Ungereimtheiten nicht über-
zeugend zu erklären. Obwohl die Beschwerdeführerin mit der euro-
päischen Kultur nicht vertraut sein solle, kann von ihr erwartet werden,
wahrheitsgetreue und widerspruchsfreie Aussagen zu Protokoll zu
geben. Auch die Einwendung, dass sie auf einmal vor Polizeibehörden
habe aussagen müssen, in welche sie in ihrer Heimat kein Vertrauen
gehabt habe, ist nicht überzeugend. Vielmehr ist davon auszugehen,
dass sie Vertrauen in die togolesische Polizeibehörde gehabt haben
muss, was sich darin zeigt, dass sie mit ihrer Mutter zweimal nach
C._______ zur Polizei gegangen sei. Zudem ist sie bei den Anhö-
rungen nicht mit der Polizei in Kontakt gekommen, sondern vielmehr
mit den Asylbehörden des EVZ Basel respektive des BFM und wurde
dort auf ihre Mitwirkungspflichten sowie auf die Verschwiegen-
heitspflicht der Anwesenden aufmerksam gemacht. Demzufolge kann
nicht nachvollzogen werden, inwiefern sie Angst vor den schweize-
rischen Polizeibehörden gehabt haben sollte. Um Wiederholungen zu
vermeiden, kann im Übrigen vollumfänglich auf die zutreffenden
Erwägungen der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der
Vollständigkeit halber ist festzustellen dass die Beschwerdeführerin
ihrer Aufforderung zur Einreichung ihrer Identitätspapiere mit dem
Einwand, keine zu haben respektive besorgen zu können, nicht
nachgekommen ist, hingegen aber bei der Geburt ihrer Tochter dem
Zivilstandesamt G._______ ihre Identitätspapiere im Original zwecks
Geburtsregistereintrag ihrer Tochter einreichte. Aufgrund dieser Tat-
sache ist auch ihre persönliche Glaubwürdigkeit erheblich beeinträch-
tigt.
4.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die
weiteren Ausführungen in der Rechtsmittelschrift einzugehen, weil
diese am Ergebnis nichts ändern zu vermögen. Zusammenfassend ist
festzustellen, dass die Beschwerdeführerin keine Verfolgung glaubhaft
machen und daher nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Es
erübrigt sich bei dieser Sachlage insbesondere, auf die in der Be-
schwerde aufgeführten frauenspezifischen Fluchtgründe einzugehen.
5.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerdeführerin
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verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung
noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegwei-
sung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG;
EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
6.3 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Aus-
länder weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen
Drittstaat verbracht werden kann (Art 83 Abs. 2 AuG).
6.4 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Aus-
länders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegen-
stehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
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vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.5 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Togo ist demnach unter
dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-
führerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall
einer Ausschaffung in den Herkunftsstaat dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche
Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit
weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil
vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327
ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Togo lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen.
6.6
6.6.1 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher
Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung verzich-
tet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine
konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann ange-
sichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage,
die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemei-
ner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente,
wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, an-
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genommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das
Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668).
6.6.2 Zur allgemeinen Lage in Togo ist festzuhalten, dass trotz der Un-
ruhen, die seit der Wahlkampagne und insbesondere nach der Be-
kanntgabe der Resultate der Präsidentschaftswahlen am 24. April
2005 ergangen sind, das Land sich nicht in einer Situation des Kriegs,
Bürgerkriegs oder in einer Situation allgemeiner Gewalt befindet. So-
dann zeigte die Regierung eine gewisse Bereitschaft zur Versöhnung,
indem sie die Vertriebenen zur Rückkehr aufgerufen und am 25. Mai
2005 eine nationale, unabhängige Untersuchungskommission ge-
schaffen hat, die mit der Aufarbeitung der Gewalt- und Vandalenakte
im April 2005 beauftragt ist. Sie hat den Zweck, die erlittenen Schädi-
gungen festzustellen und eine gerichtliche Verfolgung der mutmassli-
chen Verantwortlichen sowie deren Gehilfen zu veranlassen. Fast alle
geflüchteten Personen sind bis Ende des Jahres 2005 nach Hause zu-
rückgekehrt. Weiter hat sich die Situation in Togo zusehends stabili-
siert. Namentlich unterzeichneten im August 2006 die Regierung und
sechs politische Parteien ein Übereinkommen zur Bildung einer Über-
gangsregierung, welche auch Oppositionsparteien zugelassen hat. Die
Parlamentswahlen im Oktober 2007, an der alle Oppositionsparteien
teilnahmen, wurden von internationalen Beobachtern als frei und fair
bezeichnet. Zeichen der politischen Entspannung in Togo ist auch,
dass der Anführer der 'Union des Forces de Changement' (UFC),
Gilchrist Olympio, am 12. Juni 2008 in Lomé eine regierungskritische
Rede hielt, ohne dass UFC-Anhänger Repressalien ausgesetzt
wurden. So nahm denn auch die Europäische Union im November
2007 nach 14 Jahren aufgrund der demokratischen Reformen und der
positiven Entwicklung die Zusammenarbeit mit Togo wieder auf (vgl.
Délégation de la Commission Européenne auprès de la République
Togolaise, Communiqué de presse, 30.11.2007, .
/fr/whatsnew/2007/07-20-Communique-Presse20-notifica-
tion-Reprise-Cooperation-Financement-Projets-UE-Togo 30-11-07.
pdf). Vor diesem Hintergrund kann die allgemeine Lage in Togo auch
heute nicht als dergestalt bezeichnet werden, als sie einer Gefährdung
im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG gleichkäme.
Auch weitergehend sind den Akten keine Anhaltspunkte für individuelle
Unzumutbarkeitsindizien zu entnehmen. Die Geburt ihrer Tochter und
die daraus erwachsenen postnatalen Umstände sprechen jedenfalls
nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs; solches hat
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die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Eingaben auch nicht
geltend gemacht. Die heute (...)-jährige und – soweit den Akten zu
entnehmen ist – gesunde Beschwerdeführerin hat bis zu ihrer
Ausreise in ihrem Heimatstaat gelebt, und dort zusammen mit ihrer
Mutter auf dem Markt gearbeitet. Es steht der Beschwerdeführerin frei,
sich um eine Arbeit zu bemühen. Sodann leben gemäss den eigenen
Angaben der Beschwerdeführerin ihre Mutter und ihr Bruder in Lomé.
Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass die Beschwerde-
führerin über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, welches ihr eine
Reintegration erleichtern kann. Blosse soziale und wirtschaftliche
Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allge-
meinen betroffen ist, genügen jedenfalls nach der Rechtsprechung der
ARK, welche auch für das Bundesverwaltungsgericht Gültigkeit hat,
nicht, um eine Gefahr im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen
(vgl. EMARK 1996 Nr. 2 S. 12 f. und 1994 Nr. 19 E. 6b S. 148 f.).
Schliesslich steht es der Beschwerdeführerin frei und ist ihr
zuzumuten, sich an einem anderen als ihrem bisherigen Wohnort
niederzulassen.
6.6.3 Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
ist zudem der Aspekt des Kindeswohls zu berücksichtigen (vgl. Über-
einkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
[KRK, SR 0.107]). Gemäss EMARK 2005 Nr. 6 können erschwerte
Reintegrationsmöglichkeiten im Heimatstaat infolge einer fortge-
schrittenen Assimilierung des Kindes in der Schweiz zur Feststellung
der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der ganzen Familie
führen. Vorliegend ist festzustellen, dass die (...) Tochter B._______
hier in der Schweiz zur Welt gekommen und somit noch stark von
ihrer Mutter abhängig ist. Zu berücksichtigen ist des Weiteren auch,
dass die Beschwerdeführerin in Togo – wie oben dargestellt – über ein
verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt, was sich auch positiv
auf die Eingliederung ihrer Tochter auswirken dürfte. Somit erweist sich
der Vollzug der Wegweisung auch unter dem Aspekt des Kindeswohls
als zumutbar.
6.6.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch
als zumutbar zu bezeichnen.
6.7 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
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halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.8 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das von der Beschwer-
deführerin gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist jedoch gutzuheissen,
zumal noch immer von ihrer Bedürftigkeit auszugehen ist und die
Begehren nicht als aussichtslos zu bezeichnen waren. Es sind somit
keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
Versand:
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