B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5352/2015
Ur t e i l vom 1 6 . J u n i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer,
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren);
Verfügung des SEM vom 21. August 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 8. Juli 2015 in der Schweiz um Asyl.
Ein am 9. Juli 2015 vom SEM durchgeführter Abgleich seiner Daktylosko-
pierung mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass er bereits am 4. Juli 2015
in Ungarn ein Asylgesuch gestellt hatte.
Am 17. Juli 2015 wurde der Beschwerdeführer vom SEM zur Person be-
fragt. Dabei erhielt er insbesondere das rechtliche Gehör zu einem allfälli-
gen Nichteintretensentscheid aufgrund der mutmasslichen Verfahrenszu-
ständigkeit Ungarns gemäss der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem
Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(ABl. L180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend Dublin-III-VO) sowie zur Über-
stellung in diesen Staat. Hierbei machte er geltend, in Ungarn gebe es
keine Menschenrechte. Er sei dort zur Abgabe seiner Fingerabdrücke ge-
zwungen worden. Sein Zielland sei von Beginn weg die Schweiz gewesen.
B.
Am 3. August 2015 ersuchte das SEM die ungarischen Behörden um Rück-
übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dub-
lin-III-VO (Verfahrenszuständigkeit und Rücknahmepflicht jenes Staates, in
dem bereits ein Asylgesuch hängig ist). Dieses Gesuch blieb innert der in
Art. 25 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist von zwei Wochen unbeantwortet.
C.
Mit Verfügung vom 21. August 2015 – eröffnet am 26. August 2015 – trat
das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf
das Asylgesuch nicht ein. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des
Beschwerdeführers aus der Schweiz nach Ungarn an und forderte ihn auf,
die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu ver-
lassen. Das SEM stellte ferner fest, einer allfälligen Beschwerde gegen
diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu.
D.
Mit Eingabe vom 1. September 2015 erhob der Beschwerdeführer gegen
diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin be-
antragt er deren Aufhebung sowie die Anweisung an die Vorinstanz zur
Ausübung des Selbsteintrittsrechts gestützt auf Art. 29a Abs. 3 AsylVO1
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und zur Erklärung ihrer Zuständigkeit. In prozessualer Hinsicht beantragte
er die Erteilung aufschiebender Wirkung unter Anordnung vollzugshem-
mender vorsorglicher Massnahmen und die unentgeltliche Prozessführung
unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
Das Bundesverwaltungsgericht setzte den Vollzug der Überstellung nach
Ungarn mittels superprovisorischer Massnahme vom 3. September 2015
gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus.
F.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. September
2015 wurden die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung
und um Gewährung der unentgeltliche Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1
VwVG gutgeheissen und die Vorinstanz wurde zur Einreichung einer Ver-
nehmlassung bis zum 18. September 2015 eingeladen.
G.
Mit Vernehmlassung vom 16. September 2015 beantragt das SEM sinnge-
mäss die Abweisung der Beschwerde.
H.
Mit innert erstreckter Frist eingegangener Replik vom 5. Oktober 2015 hält
der Beschwerdeführer an seinen Begehren fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet
sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Die vorliegende
Beschwerde erweist sich – insbesondere aufgrund der neu ergangenen
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil D-7853/2015 vom
31. Mai 2017, vorgesehen zur Publikation als Referenzurteil) – im Urteils-
zeitpunkt als solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch
zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
3.
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2015/41 E. 3.1).
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3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation
im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE
2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4
zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung
nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.).
Kann kein Mitgliedstaat gemäss den aufgeführten Kriterien bestimmt wer-
den, ist derjenige Staat zuständig, in welchem das erste Asylgesuch ge-
stellt wurde (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO).
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zustän-
digen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die An-
nahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für An-
tragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen,
die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung
im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
(2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist
zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zu-
ständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zustän-
dig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat
zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen
Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen
Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines
anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der
Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-
III-VO).
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Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen
bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten An-
trag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser
Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
4.
4.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das SEM aus,
gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen (unter
anderem: Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asyl-
antrags [Dublin-Assoziierungsabkommen, DAA, SR 0.142.392.68]; Dublin-
III-VO; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September
2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003
des Rates [DVO Dublin]) sei Ungarn für die Durchführung des Asylverfah-
rens (nach Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO) zuständig, zumal der Be-
schwerdeführer dort gemäss Eurodac am 4. Juli 2015 ein Asylgesuch ge-
stellt habe und die ungarischen Behörden auf das Übernahmeersuchen
des SEM nicht reagiert hätten. Es sei nicht Sache der betroffenen Person,
den für ihr Asylverfahren wünschbar zuständigen Staat selber zu bestim-
men. Ungarn sei Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105). Es lägen keine konkreten Anhaltspunkte vor, wonach das Land
sich nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen (insb. das Non-Re-
foulement-Gebot) halte und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht
korrekt durchführen würde. Ferner lägen keine vorab humanitären Gründe
gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylVO1 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO (Sou-
veränitätsklausel) vor, die einen Selbsteintritt der Schweiz rechtfertigten.
Die Wegweisung stelle die Regelfolge des Nichteintretensentscheides dar
und der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. Die im
Rahmen des rechtlichen Gehörs vom Beschwerdeführer gemachten Ein-
wände begründeten keine andere Sichtweise. Eine konkrete Gefährdung
aufgrund der Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen
in Ungarn sei nicht ersichtlich.
4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe bekräftigt der Beschwerdeführer, dass er
in Ungarn nach zwölf Stunden Nahrungs- und Flüssigkeitsverweigerung
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zur Abgabe seiner Fingerabdrücke gezwungen worden sei, er mangels An-
wesenheit eines Übersetzers kein Asylgesuch habe stellen können und er
zum Verlassen des Landes innert drei Tagen aufgefordert worden sei. Ein
Selbsteintritt der Schweiz sei in seinem Fall nicht nur angemessen, son-
dern unter dem humanitären Aspekt erforderlich. Asylsuchende seien in
Ungarn unmenschlicher und erniedrigender Behandlung, insbesondere
rechtswidriger Inhaftierung, Misshandlungen in Haft und der Gefahr von
Kettenabschiebungen ausgesetzt. Das dortige Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen seien gemäss verschiedenen Berichten von systemi-
schen Mängeln geprägt; die Asylgesuche von Dublin-Rückkehrenden wür-
den von den überforderten Behörden kaum fair und fristgerecht behandelt
und die Asylheime seien überfüllt. Seit einer am 1. August 2015 in Kraft
getretenen und im Widerspruch zu internationalen Verpflichtungen stehen-
den Gesetzesänderung würden Asylgesuche in einem Schnellverfahren
und ohne eingehende individuelle Prüfung abgewiesen. Zudem habe Un-
garn Serbien, aus welchem Land er nach Ungarn gelangt sei, neu als si-
cheres Drittland eingestuft, was vom UNHCR, Amnesty International und
Human Rights Watch scharf kritisiert werde. Es dürfe somit entgegen der
Auffassung des SEM keinesfalls davon ausgegangen werden, Ungarn
komme seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach.
4.3 In der Vernehmlassung sowie der Replik halten sowohl die Vorinstanz
als auch der Beschwerdeführer im Ergebnis an ihren Standpunkten fest,
wobei betreffend ihre detaillierten Ausführungen auf die Akten zu verwei-
sen ist.
5.
5.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eu-
rodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 4. Juli 2015 in Ungarn ein Asyl-
gesuch eingereicht hatte. Die ungarischen Behörden liessen das Übernah-
meersuchen des SEM innert der in Art. 25 Dublin-III-VO vorgesehenen
Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Ungarns implizit aner-
kannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO). Dies wird vom Beschwerdeführer
auch nicht grundsätzlich bestritten, zumal der Beschwerdeinhalt substan-
ziell auf die Geltendmachung eines Selbsteintritts beschränkt ist. Die Zu-
ständigkeit Ungarns wäre somit insoweit gegeben.
5.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebe-
dingungen für Asylsuchende in Ungarn würden systemische Schwachstel-
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len aufweisen, welche eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdi-
genden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit
sich bringen und folglich die grundsätzliche Zuständigkeit Ungarns im
Sinne von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO durchbrechen würden.
Das Bundesverwaltungsgericht hat im bereits erwähnten Urteil
D-7853/2015 vom 31. Mai 2017 eingehend die Entwicklung der Situation
für Asylsuchende in Ungarn, insbesondere für jene, die in Anwendung der
Dublin-III-VO nach Ungarn überstellt werden, analysiert, unter Berücksich-
tigung des bedeutenden Migrationsstroms, welchen das Land im Sommer
2015 zu gewärtigen hatte. Es hat das Vorhandensein zahlreicher Unzu-
länglichkeiten im ungarischen System festgestellt, welche namentlich den
Zugang zum Asylverfahren sowie die Unterbringung der Asylsuchenden in
den Transitzonen betreffen. Das Gericht hat sich insbesondere mit dem am
28. März 2017 in Kraft getretenen ungarischen Rechtsakt T/13976 über
„die Änderung mehrerer Gesetze zur Verschärfung des Asylverfahrens in
der Überwachungszone der ungarischen Grenze“ befasst. Es hat festge-
stellt, dass die Umsetzung dieses Aktes, welcher rückwirkend auf sämtli-
che laufende Asylverfahren anwendbar ist und eine wesentliche Verschär-
fung der ungarischen Gesetzgebung mit sich bringt, zahlreiche Unsicher-
heiten und Fragen nach sich zieht. Es könne daher namentlich nicht mit
Sicherheit ermittelt werden, ob Asylsuchende, die nach Ungarn überstellt
werden, als nicht aufenthaltsberechtigte Personen angesehen und deshalb
in sogenannte „Prätransit“-Zonen abgeschoben werden, oder ob sie als
asylsuchende Personen betrachtet werden, deren Gesuche in den Transit-
zonen zu behandeln sind. Angesichts der zahlreichen Unsicherheiten, die
diese neue Gesetzesänderung hinsichtlich des Verfahrenszugangs und
der Aufnahmebedingungen mit sich gebracht hat, sei es dem Bundesver-
waltungsgericht gemäss dem derzeitigen Stand der Dinge nicht möglich,
das Vorliegen systemischer Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der
Dublin-III-Verordnung sowie die Fragen im Zusammenhang mit tatsächli-
chen Gefahren („real risk“), denen Asylsuchende bei einer Überstellung
nach Ungarn ausgesetzt sein könnten, abschliessend zu beurteilen. Folg-
lich hat es die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur
neuen Entscheidung an das Staatssekretariat für Migration zurückgewie-
sen. Es obliege der erstinstanzlichen Behörde, sämtliche Sachverhaltsele-
mente zusammenzutragen, die zur Beurteilung dieser wesentlichen Fra-
gen erforderlich seien, und es sei nicht die Aufgabe der Beschwer-
deinstanz, komplexe ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Das Bun-
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desverwaltungsgericht würde sonst mit einem Sachentscheid seine Zu-
ständigkeit überschreiten und die betroffene Partei um den gesetzlich vor-
gesehenen Instanzenzug bringen (vgl. insb. E. 13 des Urteils).
Mit derselben Begründung ist es dem Gericht auch im vorliegenden Fall
nicht möglich, die Vorbringen in der Beschwerde zu beurteilen. Die ange-
fochtene Verfügung ist folglich aufzuheben und die Sache zur vollständigen
Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Die Beschwerdeakten bilden dabei ebenfalls Prozessstoff
des wieder aufzunehmenden vorinstanzlichen Verfahrens. Die Beschwer-
de ist daher hinsichtlich des Kassationsantrages gutzuheissen. Es erübrigt
sich, auf die weiteren Inhalte der Beschwerde, Vernehmlassung oder Rep-
lik näher einzugehen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 sowie Art. 65 Abs. 1 VwVG).
Dem Beschwerdeführer wäre angesichts seines Obsiegens in Anwendung
von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm er-
wachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzuspre-
chen. Solche Kosten sind jedoch weder ersichtlich noch wird eine Partei-
entschädigung vom (nicht rechtsvertretenen) Beschwerdeführer geltend
gemacht. Es ist daher keine Parteientschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Beschwerde inso-
weit gutgeheissen.
2.
Die Sache geht im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vor-
instanz zurück.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David