B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5352/2017
Ur t e i l vom 1 2 . F e b r u a r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter David R. Wenger, Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Pakistan,
vertreten durch lic. iur. Claudia Zumtaugwald,
Rechtsanwältin,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 16. August 2017 / N (…).
E-5352/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess Pakistan eigenen Angaben zufolge am
26. Juni 2014. Am 27. Januar 2015 gelangte er in die Schweiz und stellte
gleichentags ein Asylgesuch. Am 6. Februar 2015 fand im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) (…) die Befragung zur Person (BzP) statt. Dabei
brachte der Beschwerdeführer vor, er habe religiöse Veranstaltungen or-
ganisiert. Eine Person aus seinem Dorf habe die Taliban über seine religi-
ösen Aktivitäten informiert, weshalb er von den Taliban angegriffen worden
sei. Am (…) 2014 habe er nach dem Gebet die Moschee verlassen, als
zwei Personen auf einem Motorrad ihn nach jemandem gefragt hätten. Er
sei mitgeschleppt und verprügelt worden. Weil er um Hilfe geschrien habe,
seien Leute, darunter sein Neffe, aus der Moschee gekommen. Am (…)
2014 sei er mit (…) unterwegs gewesen, als er von einem Lastwagen ab-
sichtlich von der Strasse gedrückt worden sei. (…) und sein Angestellter
seien dabei in den Strassengraben gestürzt. Am (…) 2014 sei er mit sei-
nem Cousin im Auto unterwegs gewesen, als auf sein Auto geschossen
worden sei. Das Auto sei gekippt und sein Cousin habe sich so schwer
verletzt, dass er dadurch gelähmt worden sei. Die Angreifer hätten gedacht,
sie seien tot und seien geflüchtet. Er habe das Land verlassen, da sein
Leben in Gefahr sei (SEM-Akte A7/13 Ziff. 7.01).
A.b Am 25. Juni 2015 wurde der Beschwerdeführer eingehend zu seinen
Asylgründen angehört. Er gab dabei im Wesentlichen an, er gehöre der
Minderheit der Schiiten an und sei Teil der Glaubensgemeinschaft
B._______. Seine Ehefrau sei bei Geburt Sunnitin gewesen und sei Shiitin
geworden, als sie ihn geheiratet habe. Ihr Vater sei zwar damit einverstan-
den gewesen, ihr Bruder aber nicht. Aufgrund dessen hätten danach auch
ihre Eltern den Kontakt zu ihr abgebrochen. Sein Vater habe die B._______
gegründet und sei (…) der Glaubensgemeinschaft gewesen. Im Jahr (…)
habe er an dessen Stelle dieses Amt übernommen. Sie hätten ein gutes
Leben gehabt. Er habe (…) und eine (…) besessen, sein Geschäft sei gut
gelaufen und er sei ein reicher Mann gewesen. In seiner Funktion als (…)
der Glaubensgemeinschaft habe er wiederholt Geisselungen veranstaltet,
an welchen tausende von Leuten teilgenommen hätten. Die Taliban seien
deswegen gegen ihn gewesen. Er habe dazu aufgerufen, dass Schiiten
und Sunniten zusammen beten. In der Nähe seines Heimatdorfes
C._______ (Distrikt D._______) befinde sich ein grosses Ausbildungslager
verschiedener Organisationen (Lashkar-e Taiba, Jamat-e Dawa, Sippa
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Sahaba). Mit der Zeit habe er Probleme erhalten. Er sei angegriffen worden
und habe zwei Mal Drohbriefe bekommen (SEM-Akte A17/24 F30).
Am (…) 2014 sei er nach dem Gebet in der Moschee angegriffen worden.
Diesen Vorfall habe er der Polizei gemeldet, welche einen Rapport erstellt
und ihn gefragt habe, wen er verdächtigen würde. Er habe E._______ ge-
nannt, der radikal islamistisch eingestellt sei. Seinen Schwager F._______
habe er im Verdacht, dass er als Spitzel tätig sei. Die Polizisten hätten ihm
gesagt, sie würden etwas unternehmen und versuchen, die Verantwortli-
chen festzunehmen (SEM-Akte A17/24 F30 S. 8).
Am (…) 2014 sei er mit einem Angestellten und seinem (…) auf der Haupt-
strasse unterwegs gewesen. Ein Lastwagen habe sie auf die Seite ge-
drängt und wenige Meter danach angehalten. Er sei zum Chauffeur gegan-
gen und habe wissen wollen, weshalb dieser sie bedrängt habe. Daraufhin
seien zwei Männer mit langen Bärten ausgestiegen, hätten ihn beschimpft,
verprügelt und ihn am Nacken mit einem Messer verletzt. Sein Angestellter
und (…) seien ebenfalls verletzt worden. Als ein Wächter der nahegelege-
nen Fabrik die Tür geöffnet habe, seien die Angreifer sofort geflüchtet
(SEM-Akte A17/24 F32).
Beim dritten Ereignis sei er in seinem Auto unterwegs gewesen, als er von
Personen aus einem schwarzen Jeep beschossen worden sei. Er habe
Vollgas gegeben. Die Luft sei noch nicht vollständig aus dem Rad entwi-
chen und er habe nach ungefähr zwei Minuten eine Tankstelle erreicht.
Dort habe er angehalten und sich den Schaden an seinem Auto angese-
hen. Zudem habe er den Tankwart über seine Situation informiert. Nach-
dem er im Spital behandelt worden sei, habe er den Vorfall auf dem Poli-
zeiposten gemeldet. Der Inspektor sei nicht anwesend gewesen. Ein „nied-
riger“ Beamter habe ihm gesagt, solche Vorfälle passierten tagtäglich und
es sei sinnlos, eine Anzeige zu erstatten. Am nächsten Tag habe er den
Vorfall der Ratsversammlung seiner Organisation gemeldet. Sie hätten ihm
gesagt, sie könnten auch nichts machen und dass es wohl besser wäre,
wenn er aufhörte, religiöse Veranstaltungen zu organisieren (SEM-Akte
A17/24 F32 f).
Der Unfall mit seinem Cousin sei ein anderes Ereignis gewesen und habe
vermutlich im Jahr (…) stattgefunden (SEM-Akte A17/24 F82 ff).
Er sei drei Mal attackiert worden. Danach habe er gedacht, es sei besser,
unterzutauchen. Er habe sein Geschäft verkauft und sei mit seiner Familie
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nach G._______ und danach nach H._______ gegangen. Dann habe er
erfahren, dass weil er sich öffentlich über E._______ beschwert habe, die-
ser überall erzählt habe, er würde ihn umbringen, falls er ins Dorf zurück-
kehren würde. Deshalb habe er seine Familie nach I._______ gebracht und
habe das Land verlassen.
A.c Am 17. März 2017 wurde der Beschwerdeführer ergänzend angehört.
Er führte dabei im Wesentlichen aus, sein Vater habe die Organisation
B._______ gegründet. Diese habe immer wieder Probleme mit Laskar-e
Taiba gehabt und es habe wiederholt Probleme zwischen Schiiten und
Sunniten gegeben. Schiiten seien bedroht und geschlagen worden. Im
Jahr (…) sei sein jüngerer und im Jahr (…) sein älterer Bruder verschollen.
Er sei drei Mal angegriffen worden. Beim ersten Angriff sei er mit seinem
Bruder und seinem Neffen von zu Hause aus auf dem Weg in die Moschee
gewesen. Es sei auf ihn geschossen worden, er sei jedoch nicht getroffen
worden. Die Angreifer hätten sie beschimpft und seien dann geflüchtet. Sie
seien daraufhin zur Polizei gegangen und hätten Anzeige erstattet (SEM-
Akte A25/14 F28 ff. sowie F57).
Beim zweiten Angriff sei er mit (…) und (…) unterwegs gewesen. Ein Last-
wagen hätte sie beinahe überfahren. Am Strassenrand habe es einen klei-
nen Bach gegeben und (…) sei dort reingefallen. Aus dem Lastwagen
seien bärtige Männer ausgestiegen, die sie geschlagen und ihn mit einem
Messer verletzt hätten (SEM-Akte A25/14 F43 ff.).
Beim dritten Angriff sei er mit dem Auto in der Nähe einer Tankstelle unter-
wegs gewesen, als er aus einem Auto beschossen worden sei. Bei der
Tankstelle habe er angehalten, die Angreifer seien vorbeigefahren, hätten
das ganze Magazin geleert und seien dann weggefahren. Der Wächter der
Tankstelle habe versucht, dem Auto nachzurennen. Danach sei er zu ihm
gekommen und habe ihn gefragt, ob er verletzt sei (SEM-Akte A25/14
F37ff. sowie F58).
Den Vorfall, als von einem Auto aus auf sein Auto geschossen worden sei,
habe er der Polizei nicht gemeldet. Dass er auf dem Weg zur Moschee
angegriffen worden sei und den Vorfall, als er und (…) von Angreifern mit
Bärten mit Messern verletzt worden seien, habe er hingegen angezeigt. Er
habe Pakistan am 14. Juni 2014 verlassen, am 26. Juni 2014 sei er im Iran
angekommen.
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Seite 5
B.
Mit am 21. August 2017 eröffneter Verfügung vom 16. August 2017 stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 20. September 2017 an das Bundesverwaltungsgericht
reichte der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 16. August 2017
Beschwerde ein. Er beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfü-
gung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des
Asyls. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumut-
barkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und als Folge davon
von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu verfügen. In prozessualer
Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
um Bestellung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin.
D.
D.a Mit Zwischenverfügung vom 25. September 2017 ersuchte die damals
zuständige Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer zunächst um Ein-
reichung des ausgefüllten Formulars „Gesuch um unentgeltliche Rechts-
pflege“.
D.b Das ausgefüllte Formular mit entsprechenden Beweismitteln traf am
11. Oktober 2017 bei Gericht ein.
D.c Mit Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2017 wies die Instruktions-
richterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
ab und forderte den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschus-
ses auf.
D.d Dieser traf fristgerecht am 24. Oktober 2017 bei der Gerichtskasse ein.
E.
Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdever-
fahren zur Behandlung auf Richterin Gabriela Freihofer übertragen.
E-5352/2017
Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gilt namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen uner-
träglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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Seite 7
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Aner-
kennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand.
5.2 Zur Begründung führte sie aus, die Vorbringen zur Verfolgungssituation
wiesen in zentralen Punkten Widersprüche auf. Den Vorfall, als der Be-
schwerdeführer am (…) 2014 frühmorgens nach dem Gebet in der Mo-
schee angegriffen worden sei, habe er an der BzP und der ergänzenden
Anhörung gänzlich unterschiedlich dargestellt. Darauf angesprochen, habe
er lediglich erwidert, er habe das Ereignis zuvor genau gleich erzählt. Damit
habe er die Widersprüche nicht zu entkräften vermocht.
Den Vorfall vom (…) 2014 habe er sogar drei Mal verschieden dargestellt.
Auf den Widerspruch angesprochen, habe er wiederum geantwortet, er
habe die Begebenheit genau gleich geschildert. Die Ausführungen des Be-
schwerdeführers wirkten stereotyp, wiesen keine individuelle Färbung auf
und beschränkten sich auf wenig plausible Abläufe.
5.3 Weiter habe der Beschwerdeführer von vier verschiedenen Gruppie-
rungen gesprochen, mit welchen er Probleme gehabt habe. Bei der BzP
habe er angegeben, die Taliban hätten ihn mehrmals angegriffen. An der
ersten Anhörung habe er Drohbriefe von Lashkar-e Taiba und Sipah-e-
Sahaba zu den Akten gereicht. Ferner habe er ausgeführt Lashkar-e Taiba,
Jamaat-ud-Dawa und Sippa-e-Sahaba seien alle die gleiche Gruppe mit
verschiedenen Namen, welche ein Ausbildungscamp in der Nähe seines
Heimatdorfes hätten. Als Verfolger habe er jedoch nur die Taliban genannt.
Während Jamat-Dawa und Lashkar-e Taiba als dieselbe Gruppe bezeich-
net werden könnten, handle es sich bei Sippa-e-Sahaba um eine separate
Gruppierung, auch wenn diese Verbindungen zu Lashkar-e Taiba aufwei-
sen möge. Im Übrigen handle es sich bei den Taliban und Lashkar-e Taiba
nicht um die gleiche Gruppierung. Bei der ergänzenden Anhörung habe er
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jedoch nur noch von Problemen mit Lashkar-e Taiba gesprochen. Es wäre
jedoch von ihm zu erwarten gewesen, dass er von Anfang an konsistente
Angaben dazu mache, ob von den Taliban, Lashkar-e Taiba oder weiteren
Gruppierungen Verfolgungsmassnahmen ausgegangen seien. Sein Aus-
sageverhalten erwecke den Eindruck, als gebe er wahllos verschiedene
extremistische Gruppierungen als Verfolger an.
Aufgrund dieser Ungereimtheiten und Widersprüche könne ihm die Verfol-
gungssituation nicht geglaubt werden, woran auch die eingereichten Be-
weismittel nichts zu ändern vermöchten. Es sei grundsätzlich an der Echt-
heit der eingereichten Dokumente zu zweifeln. Ausserdem sei allgemein
bekannt, dass in Pakistan Dokumente ohne Weiteres unrechtmässig er-
worben werden könnten, weshalb deren Beweiswert als gering einzustufen
sei.
Bei den eingereichten Drohbriefen handle es sich um Kopien handge-
schriebener Unterlagen mit Briefkopf. Sicherheitsmerkmale gebe es damit
keine, und nachdem er an der BzP noch eine Verfolgung durch die Taliban
geltend gemacht habe, erstaune die Einreichung von Drohbriefen, welche
von Lashkar-e Taiba und Sipah-e-Sahaba stammen sollten. Die einge-
reichte Anzeige, enthalte neben Nassstempeln, die nicht fälschungssicher
seien, ebenfalls keine Sicherheitsmerkmale. Hinzu komme, dass in der ein-
gereichten Anzeige lediglich seine eigenen Aussagen wiedergegeben wür-
den und die Anzeige den Vorfall vom (…) 2014 betreffe, zu welchem er
widersprüchliche Ausführungen gemacht habe. Darüber hinaus enthalte
sie weitere Angaben, die wiederum im Widerspruch zu seinen Aussagen
stünden. Die weiteren Beweismittel würden sich lediglich auf seine Aktivi-
täten beziehen und nicht auf die darauf basierende geltend gemachte Ver-
folgung.
5.4 Was das Verschwinden seiner Brüder in den Jahren (…) und (…) be-
treffe, bestehe kein genügender Kausalzusammenhang zwischen diesen
Ereignissen und seiner Ausreise im Jahr 2014. Zudem bestünden keine
Hinweise darauf, dass Lashkar-e Taiba tatsächlich in das Verschwinden
seiner Brüder involviert gewesen sei, wie er dies an der ergänzenden An-
hörung geltend gemacht habe. Hinzu komme, dass er sich bezüglich der
Jahre, in welchen die Brüder verschwunden seien, massiv abweichend ge-
äussert habe.
5.5 Insofern er vorbringe, er sei zehn Tage beziehungsweise drei Wochen
aufgrund falscher Anschuldigungen im Gefängnis gewesen, habe er selbst
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angegeben, dass sein Kautionsantrag bewilligt und der Fall später abge-
schlossen worden sei. Zudem habe die Haft rund ein halbes Jahr vor seiner
Ausreise stattgefunden, ohne dass es zu weiteren Vorkommnissen in die-
ser Sache gekommen sei. Da der Fall bei Gericht abgeschlossen worden
sei, sei auch nicht erkennbar, inwiefern er im heutigen Zeitpunkt in diesem
Zusammenhang weitere Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätte.
Dieses Vorbringen sei daher nicht asylrelevant. Daran vermöchten auch
die eingereichten Gerichtsunterlagen und das Schreiben seiner Frau, worin
sie bei der Polizei zwei gegen ihn ausgestellte Anzeigen verlange, nichts
zu ändern.
5.6 Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, er sei aufgrund seiner Tätig-
keiten für die Schia-Gemeinde von Seiten extremistischer Sunniten be-
droht, sei festzuhalten, dass die Glaubensgemeinschaft der Schiiten in Pa-
kistan staatlich anerkannt und deren freie Religionsausübung gewährleis-
tet sei. Angehörige dieser Glaubensgemeinschaft seien in Pakistan keiner
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt. Da rund ein Fünftel aller
in Pakistan lebenden Muslime Schiiten seien, würden sie einen bedeuten-
den Einfluss auf das politische, religiöse und gesellschaftliche Leben des
Landes haben. Die Gesetzesübertretungen, welche sunnitische und schii-
tische Fanatiker im Zusammenhang mit gegenseitigen Feindseligkeiten
begingen, würden von den Polizei- und Strafverfolgungsbehörden im Rah-
men der lokalen Gegebenheiten verfolgt und geahndet.
5.7 Da ihm die geltend gemachte Verfolgung nicht geglaubt werden könne,
bestünden keine konkreten Hinweise darauf, dass ihm bei einer Rückkehr
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrele-
vante Nachteile von Seiten der Taliban, Lashkar-e Taiba oder anderen ext-
remistischen Organisationen drohen würden. Dies zumal er angebe, kei-
nen Kontakt zu seiner Gemeinschaft B._______ mehr zu haben.
6.
6.1 In der Beschwerde wird an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Be-
schwerdeführers festgehalten. Die von der Vorinstanz aufgezeigten Wider-
sprüche würden sich nur auf unwesentliche Nebenpunkte beziehen oder
seien auf sein Trauma beziehungsweise seine Krankheit zurückzuführen.
6.2 Seine Ausführungen in den verschiedenen Anhörungen würden bei ge-
nauerer Betrachtung nur geringe, unwesentliche Abweichungen enthalten,
welche darauf zurückzuführen seien, dass der Vorfall am (…) 2014 den
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Beschwerdeführer traumatisiert habe. Es sei nicht ungewöhnlich, dass Op-
fer Sachverhaltsdarstellungen widersprüchlich wiedergäben, was in Fach-
kreisen als dissoziative Amnesie bekannt sei. Was das Ereignis vom (…)
2014 betreffe, habe der Beschwerdeführer entgegen der Ansicht der Vo-
rinstanz nicht drei unterschiedliche Darstellungen geschildert, sondern an-
lässlich der BzP den Autounfall mit seinem Cousin aus dem Jahr (…) be-
schrieben. Diese Verwechslung sei ebenfalls auf die dissoziative Amnesie
oder die Nervosität des Beschwerdeführers zurückzuführen. Entgegen der
Ansicht der Vorinstanz seien seine Aussagen zum Ereignis vom (…) 2014
nicht stereotyp gewesen. Er habe diesbezüglich stets identische Angaben
gemacht und sei sogar in der Lage gewesen, die Uhrzeit anzugeben. Seine
Darstellungen seien detailliert und sachlich, vollständig und plausibel.
Was die einzelnen Terrororganisationen betreffe, kenne sich der Beschwer-
deführer selbst nicht im Detail aus und wolle sich damit nicht auseinander-
setzen. Für ihn seien alle die „gleiche Gruppe mit verschiedenen Namen“.
Er mache keine Abgrenzung und in Realität würden alle zusammenarbei-
ten, was jedoch offiziell verheimlicht werde. Dass er alle extremistischen
Gruppierungen gleichsetze, dürfe ihm nicht angelastet werden.
Was den Vorhalt betreffe, er habe an der BzP eine Verfolgung durch die
Taliban geltend gemacht und Drohbriefe von Lashkar-e Taiba und Sipah-e
Sahaba eingereicht, sei ebenfalls darauf hinzuweisen, dass er diesbezüg-
lich keine Unterscheidung treffe. Bezüglich der Echtheit sei festzuhalten,
dass solche Briefe in verschiedenster Form vorkämen und es nicht nur eine
Variante davon gebe. Die Briefe seien daher als Beweismittel zu gewich-
ten. Ferner könne auch bei der eingereichten Anzeige nicht ausgeschlos-
sen werden, dass diese echt sei.
6.3 Weiter wird in der Rechtsmitteleingabe betreffend die Asylrelevanz vor-
gebracht, aufgrund der Ineffizienz des pakistanischen Regierungsappara-
tes werde bezweifelt, dass Gesetzesübertretungen, die durch sunnitische
Extremisten begangen würden, von den Polizeibehörden tatsächlich ver-
folgt und geahndet würden. Bezüglich des Verschwindens seiner Brüder
habe der Beschwerdeführer sich an die Polizei gewandt und den Verdacht
geäussert, dass Lashkar-e Taiba sie entführt hätten. Die Polizei habe je-
doch nichts unternommen, seine Brüder zu finden. Sein Leben wäre bei
einer Rückkehr gefährdet, da er mit einer Verfolgung durch diverse extre-
mistische Terrororganisationen rechnen müsste. Hinzu komme, dass
E._______ öffentlich angekündigt habe, ihn umbringen zu wollen, und dass
auch sein Schwager gegen ihn arbeite.
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Seite 11
7.
7.1 Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermögen das Gericht in
ihrer Gesamtheit nicht zu überzeugen. Der Vorfall, als der Beschwerdefüh-
rer mit (…) von der Strasse gedrängt worden sei, ist das einzige Ereignis,
welches der Beschwerdeführer konstant schilderte. Bei sämtlichen übrigen
Schilderungen verstrickte sich der Beschwerdeführer in diverse Widersprü-
che. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers betreffen die Wider-
sprüche denn auch in keiner Weise lediglich Nebensächliches. Für Einzel-
heiten kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen in
der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden. Die von der Vorinstanz
zutreffend aufgeführten inhaltlichen Ungereimtheiten und Widersprüche
können mit dem Hinweis auf eine nicht weiter substantiierte und nicht be-
legte Traumatisierung nicht erklärt werden. Es liegen keinerlei Hinweise
dafür vor, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörungen nicht in
der Lage gewesen wäre, die gestellten Fragen zu beantworten. Er hat sich
in keiner Weise dahingehend geäussert, dass er Probleme hätte, sich an
die Vorfälle zu erinnern oder diese wiederzugeben. Im Gegenteil, hat der
Beschwerdeführer die Fragen ausführlich und umschweifend beantwortet.
Es mag zutreffen, dass er aufgrund der Situation, in welcher sich seine
Frau und seine Kinder befinden, beunruhigt war, dies stellt jedoch keinen
Hinderungsgrund für eine klare und konsistente Schilderung seiner eige-
nen Erlebnisse dar. Die unterschiedlichen Angaben in der BzP und den
beiden Anhörungen sind nicht miteinander in Einklang zu bringen, weshalb
auch das Gericht starke Zweifel an deren Wahrheitsgehalt hegt.
7.2 Was die Erkrankung des Beschwerdeführers ([…]) betrifft, ist nicht er-
kennbar, weshalb er aufgrund dessen nicht in der Lage gewesen sein
sollte, konstant und widerspruchsfrei auszusagen. In den Protokollen fin-
den sich keinerlei Hinweise diesbezüglich. Auch die zur Beobachtung eines
fairen Verfahrens jeweils anwesende Hilfswerksvertretung hat bei beiden
Anhörungen keinerlei Anmerkungen gemacht. Im Übrigen wurden die Pro-
tokolle dem Beschwerdeführer in seine Muttersprache (…) rückübersetzt,
wobei er keinerlei Korrekturen vorgenommen hat. Damit hat er sich auf den
protokollierten Aussagen behaften zu lassen.
7.3 Ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen, stellt das
Bundesverwaltungsgericht zudem Folgendes fest:
7.3.1 Bei den geltend gemachten Übergriffen handelt es sich um solche
seitens Drittpersonen. Eine Verfolgung durch nicht-staatliche Akteure kann
dann flüchtlingsrechtlich relevant sein, wenn es der betroffenen Person
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Seite 12
nicht möglich ist, davor im Heimatstaat adäquaten Schutz zu finden. Die
Flüchtlingseigenschaft setzt jedoch auch dann voraus, dass der geltend
gemachten Verfolgung oder der staatlichen Schutzverweigerung ein flücht-
lingsrechtlich relevantes Motiv gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG (Rasse, Reli-
gion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, po-
litische Anschauungen) zugrunde liegt. Nach der sogenannten Schutzthe-
orie (vgl. hierzu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18) ist nicht-staatliche Verfol-
gung flüchtlingsrechtlich nur dann relevant, wenn der Staat unfähig oder
nicht willens ist, Schutz vor einer solchen Verfolgung zu bieten. Eine Ga-
rantie für langfristigen individuellen Schutz der von nicht-staatlicher Verfol-
gung bedrohten Person kann dabei nicht verlangt werden. So kann es kei-
nem Staat gelingen, jederzeit und überall die absolute Sicherheit seiner
Bürgerinnen und Bürger zu gewährleisten. Hingegen muss der Staat eine
funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung stellen. Zu
denken ist an funktionierende polizeiliche Einrichtungen und ein verlässli-
ches Rechts- und Justizsystem. Zudem muss die Inanspruchnahme des
Schutzsystems der betroffenen Person objektiv zugänglich und individuell
zumutbar sein, was jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Be-
rücksichtigung des länderspezifischen Kontextes zu beurteilen ist (vgl.
BVGE 2011/51 E. 7.3 f. m.w.H. und Urteil des BVGer E-4446/2018 vom
23. Januar 2018 E. 6.2.1).
7.3.2 Wie in gefestigter Rechtsprechung des Gerichts mehrfach bestätigt,
ist davon auszugehen, dass in Pakistan die Glaubensgemeinschaft der
Schiiten staatlich anerkannt, die Religionsausübung gewährleistet ist und
Angehörige dieser Glaubensgemeinschaft (rund ein Fünftel aller in Pakis-
tan lebenden Muslime mit bedeutendem Einfluss auf das öffentliche Leben)
dort grundsätzlich keinen staatlichen Verfolgungsmassnahmen im Sinn
von Art. 3 AsylG ausgesetzt sind. Es entspricht ebenso den Erkenntnissen
des Gerichts, dass die pakistanischen Behörden Gesetzesübertretungen
von religiösen Fanatikern im Zusammenhang mit gegenseitigen Feindse-
ligkeiten unabhängig von deren Konfession im Rahmen der lokalen Gege-
benheiten und der effektiv bestehenden Strafverfolgungsmöglichkeiten
auch tatsächlich strafrechtlich verfolgen und sanktionieren. Nach konstan-
ter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Staat Pakistan
fähig und willens, Schutz vor Verfolgung Dritter zu bieten und eine funktio-
nierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung zu stellen (vgl.
hierzu etwa die Urteile des BVGer E-2517/2018 vom 11. Mai 2018 E. 6,
E-1266/2016 vom 25. April 2017 E. 5.3 oder E-3844/2016 vom 11. Juli
2016 E. 5).
E-5352/2017
Seite 13
7.3.3 Vor dem Hintergrund dieser länderspezifischen Einschätzung und in
Berücksichtigung der vorliegenden Aktenlage kann der Beschwerdeführer
nicht überzeugend darlegen, dass er wegen fehlender Schutzfähigkeit und
fehlenden Schutzwillens der pakistanischen Behörden einer asylrelevan-
ten Verfolgungsgefahr durch Dritte ausgesetzt gewesen wäre und aus die-
sem Grund eine Gefährdung seiner Person im Falle einer Rückkehr nach
Pakistan anzunehmen sei.
7.3.4 Die gegenteilige Auffassung im Rechtsmittel, die Schutzfähigkeit und
der Schutzwille des pakistanischen Staates seien in Frage zu stellen, ver-
mag im Licht der gefestigten Rechtsprechung nicht durchzudringen. Viel-
mehr ist auch aufgrund der entsprechenden Schilderungen des Beschwer-
deführers von einer schutzwilligen Polizei auszugehen. So habe die Polizei
die Vorfälle, welche er gemeldet habe, aufgenommen und einen Rapport
erstellt. Der Beschwerdeführer hat zudem sogenannte „First Information
Reports“ zu den Akten gereicht, was mithin die Anhandnahme von polizei-
lichen Ermittlungen im Vorfeld eines allenfalls anschliessenden Strafver-
fahrens deutlich macht. Der Einwand, die pakistanische Polizei sei gegen
extremistische Organisationen nicht in der Lage, tatsächlichen Schutz an-
zubieten, vermag dabei – wie ausgeführt – nicht bereits zur grundsätzli-
chen Verneinung der Schutzfähigkeit der pakistanischen Sicherheitsbehör-
den zu führen.
7.3.5 Sodann wäre es dem Beschwerdeführer auch möglich gewesen, sich
an einem anderen Ort auf dem Staatsgebiet Pakistans niederzulassen, zu-
mal seien Familie gemäss eigenen Angaben, unbehelligt im Heimatstaat
lebt. Diese Möglichkeit würde ihm auch bei einer Rückkehr nach Pakistan
offen stehen. Dies schliesst einen notwendigen Schutz seitens eines Dritt-
staates aus.
7.4 Zusammenfassend stellt das Gericht fest, dass der Beschwerdeführer
nicht glaubhaft machen kann, dass er im Zeitpunkt der Ausreise aus Pakis-
tan ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war oder
in begründeter Weise befürchten müsste, solche Nachteile im Fall seiner
Rückkehr dorthin in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit
erleiden zu müssen.
7.5 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
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8.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die
Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den ge-
setzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
9.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AIG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen.
9.2.1 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist
das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Voll-
zuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völ-
kerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105];
Art. 3 EMRK).
9.2.2 Aus den Aussagen des Beschwerdeführers und den Akten ergeben
sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rück-
kehr nach Pakistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich folglich als zulässig.
9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.3.1 In Pakistan herrscht nach konstanter Rechtsprechung, trotz teilweise
angespannter Lage, keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt, die
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zur Annahme führen müsste, jede dorthin zurückkehrende Person sei mit
erheblicher Wahrscheinlichkeit konkret gefährdet. Der Wegweisungsvoll-
zug ist daher nicht generell unzumutbar (vgl. dazu zuletzt die Urteile des
BVGer E-4446/2018 vom 29. August 2018 E. 8.3.1 und D-7880/2015 vom
24. April 2018 E. 7.2).
9.3.2 Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, sind auch keine indivi-
duellen Vollzugshindernisse gegeben. Der Beschwerdeführer verfügt über
eine langjährige Schulbildung und einen (…)abschluss, spricht (…), (…)
und ein wenig (…). Gemäss eigenen Angaben, sei er ein reicher Mann ge-
wesen. Er verfügt in seinem Heimatland anerkanntermassen über ein brei-
tes Verwandtschafts- und Beziehungsnetz. Neben seiner Mutter und diver-
sen Geschwistern leben auch seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder
nach wie vor in Pakistan. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerde-
führer sich erneut eine Existenz wird aufbauen können, zumal er auch in
der Schweiz arbeitstätig ist.
9.3.3 Was die medizinische Versorgung in Pakistan betrifft, macht der Be-
schwerdeführer geltend, diese sei in weiten Landesteilen unzureichend
und entspreche medizinisch, hygienisch und organisatorisch nicht europä-
ischem Standard. Aufgrund seiner (…)-Erkrankung sei es für ihn von we-
sentlicher Bedeutung, dass ein uneingeschränkter Zugang zu ärztlicher
Betreuung und regelmässigen Kontrollen gewährleistet sei. Aufgrund sei-
ner guten finanziellen Situation habe er vor seiner Ausreise einen Spezia-
listen aufsuchen können. Seine finanzielle Situation habe sich in der Zwi-
schenzeit jedoch geändert. Es sei fraglich, ob er bei einer Rückkehr je wie-
der ein vergleichbares Einkommen erzielen könne. Da er nicht krankenver-
sichert sei, stelle die Behandlung bei einem Spezialisten eine hohe finan-
zielle Hürde dar. Bei einer Rückkehr bestehe damit die Gefahr einer ra-
schen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung seines Gesundheitszu-
standes.
9.3.4 Der Beschwerdeführer gab selbst an, in der Schweiz sei bei ihm eine
(…) diagnostiziert worden, indes habe ihm der Arzt bestätigt, dass die Er-
krankung sich nicht auf einem Niveau befinde, bei welchem eine Therapie
indiziert sei. Mit der Vorinstanz ist ferner festzustellen, dass die medizini-
sche Versorgung in Pakistan grundsätzlich und auch in Bezug auf die Be-
handlung einer (…) gewährleistet ist. Dass die medizinische Versorgung
dabei nicht dem schweizerischen Standard entspricht, stellt kein Vollzugs-
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hindernis dar. Der Beschwerdeführer hat ausserdem die Möglichkeit, zu-
sätzliche medizinische Hilfeleistungen im Rahmen der individuellen Rück-
kehrhilfe (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG) zu beantragen.
9.4 Nach dem Gesagten bestehen insgesamt keine konkreten Hinweise
dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Pakistan in eine
existenzielle Notlage geraten wird. Damit erweist sich der Wegweisungs-
vollzug als zumutbar.
9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur
Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Evelyn Heiniger
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