Abtei lung V
E-5353/2008/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . A u g u s t 2 0 0 8
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Contessina Theis.
A.________, geboren (...),
Guinea,
vertreten durch Felicity Oliver, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf das Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. August 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5353/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 21. Juni
2008 seine Heimat verliess und am 10. Juli 2008 in die Schweiz ein-
reiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Transitzentrum Altstätten vom
25. Juli 2008 sowie der direkten Anhörung vom 5. August 2008 zur Be-
gründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er stam-
me aus B._______, Guinea,
dass sein Vater stellvertretender (...) und sein Bruder Mitglied der
oppositionellen Union des Forces Democratiques de Guinée (UFDG)
seien, während er seinem Vater bei Vorbereitungen für Treffen der
UFDG behilflich, aber selbst kein Mitglied gewesen sei,
dass sein Vater und sein Bruder am 16. Juni 2008 im Lebensmittella-
den des Vaters verhaftet und die Waren des Ladens und das Geld kon-
fisziert worden seien,
dass der Mitarbeiter des Vaters ihn gewarnt habe, weshalb er mit sei-
nen beiden Schwestern von Zuhause habe fliehen können, während-
dessen seine Mutter festgenommen und sein Zuhause geplündert wor-
den sei,
dass er zu einem Cousin seines Vaters geflohen sei, welcher ihn
sodann zu einem befreundeten Zollbeamten nach Conakry geschickt
habe,
dass er mit Hilfe dieses Zollbeamten und eines unbekannten Weissen
im Laderaum eines Schiffs nach Italien gereist und in Neapel von ei-
nem Ivorer, den er auf der Strasse getroffen habe, im Auto nach Genf
in die Schweiz gebracht worden sei,
dass er nie Identitätspapiere besessen habe und auf seiner Reise in
die Schweiz nie kontrolliert und auch nie nach Papieren gefragt wor-
den sei,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfü-
gung vom 12. August 2008 – gleichentags eröffnet – in Anwendung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
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SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie
deren Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, dass keine
entschuldbaren Gründe vorliegen würden, welche es dem Beschwer-
deführer verunmöglichen würden Reise- oder Identitätspapiere einzu-
reichen,
dass die Schilderungen seiner Asylgründe und seines Reisewegs sub-
stanzlos und detailarm seien, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen
aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien,
dass daher auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides
darstelle und der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich
sei, da weder die im Heimatland des Beschwerdeführers herrschende
politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit eines
Wegweisungsvollzuges sprechen würden,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung
vom 12. August 2008 zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM vom 12. August
2008 durch seine mandatierte Rechtsvertreterin mit Beschwerde vom
19. August 2008 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten liess,
dass dabei die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die
Gutheissung des Asylgesuchs sowie eventualiter die Aufhebung der
Wegweisung und Anordnung der vorläufigen Aufnahme, beantragt und
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht wurde,
dass auf die Begründung der Beschwerde, soweit
entscheidwesentlich, im Folgenden eingegangen werden wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 20. August 2008 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
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dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist
und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutre-
ten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52
VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide die Beurtei-
lungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz auf die Überprüfung der
Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch
nicht eingetreten ist,
dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung
aufgehoben wird und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorin-
stanz zurückgewiesen wird (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1.
S. 240 f.),
dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen
Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb
von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitäts-
papiere abgeben,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
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dass mithin nach erfolgter Gesetzesrevision neu seit dem 1. Januar
2007 auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Be-
schwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prü-
fung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft und das of-
fenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurtei-
len ist (BVGE 2007 Nr. 8 E. 2.1),
dass demgegenüber die Asylgewährung nicht Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens ist und insoweit auf die Beschwerde nicht
einzutreten ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die vorinstanzlichen Erwägungen nach einer Prüfung der Akten
und unter Berücksichtigung der Beschwerdeeingabe im Ergebnis als
zutreffend zu erachten sind,
dass es der Beschwerdeführer im vorliegenden Asylverfahren unterlas-
sen hat, Reise- oder Identitätspapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst.
a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesu-
ches abzugeben,
dass die Vorinstanz anführte, angesichts der Tatsache, dass in Guinea
das Aufsichtragen von Identitätsausweisen gesetzlich vorgeschrieben
sei, seien die Ausführungen des Beschwerdeführers als Standard-
vorbingen und Schutzbehauptungen zu werten, wie sie viele
Gesuchsteller verwenden würden, die den Asylbehörden ihre Identität
nicht offen legen wollten,
dass diese Argumentation der Vorinstanz ausser Acht lässt, dass die
gesetzliche Vorschrift des Aufsichtragens von Identitätspapieren in
Guinea nicht grundsätzlich ausschliesst, dass – wie es der
Beschwerdeführer geltend macht – er als Person aus ruralem Umfeld
keinerlei Papiere besitzt,
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dass jedoch angesichts der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Be-
schwerdeführers hierauf nicht weiter eingegangen werden muss,
dass die Erklärungen des Beschwerdeführers, er habe nie irgendwel-
che Papiere gehabt und sei in seinem Heimatland wie auch auf seiner
gesamten Reise von Guinea bis in die Schweiz nie nach irgendwel-
chen Papieren gefragt worden, als stereotype Vorbringen zu qualifizie-
ren sind, die keine plausible Begründung für die Nichtabgabe von Rei-
se- oder Identitätspapieren zu liefern vermögen (A1, S. 3, 4 und 6; A9,
S. 3),
dass es insbesondere unglaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer
ohne irgendwelche Papiere von Guinea bis in die Schweiz reisen
konnte,
dass sich darüber hinaus auch die Ausführungen des Beschwerdefüh-
rers zu seinen Reiseumständen, insbesondere bezüglich der angebli-
chen Hilfe diverser fremder Personen, von welchen die einen ihn erst
im Schiff versteckt und verköstigt und ihm sogar Geld gegeben und die
anderen ihm in Neapel Geld gegeben und die Weiterreise in die
Schweiz organisiert haben sollen, als konstruiert, weltfremd und im Er-
gebnis unglaubhaft erweisen (A1, S. 6; A9, S. 8ff.),
dass in der Beschwerdeschrift hinsichtlich Identitätspapieren nichts
ausgeführt wird,
dass deshalb davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer sei in
Wirklichkeit im Besitz von Papieren, mit denen er gereist ist, und wolle
diese den Behörden nicht offenlegen,
dass der Beschwerdeführer somit insgesamt nicht glaubhaft darzule-
gen vermochte, er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände
an der unverzüglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren
im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (vgl. Art. 32
Abs. 3 Bst. a AsylG),
dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Verhaftung seines
Vaters, seiner Mutter und seines Bruders insgesamt unglaubhaft sind,
da sie unsubstantiiert, konstruiert und pauschal wirken,
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dass, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die diesbezüglich zutref-
fenden Ausführungen das BFM verwiesen werden kann (A12, S. 3,
Punkt 2)
dass weiter nicht zu überzeugen vermag, dass der Beschwerdeführer
keinerlei Ahnung von der UFDG hat, obwohl er geltend macht, sein
Bruder sei Mitglied, sein Vater gar (...) der UFDG und er habe jeweils
bei der Organisation von Veranstaltungen geholfen (A9, S. 5),
dass die Aussagen des Beschwerdeführers zur Gefährdung seines Va-
ters aufgrund seiner politischen Tätigkeit zudem widersprüchlich sind,
gibt der Beschwerdeführer doch erst an, sein Vater habe nie Ruhe ge-
habt, seit er für die UFDG gearbeitet habe; auf Nachfragen erwähnte
er jedoch, dass sein Vater ausser der Verhaftung am 16. Juni 2008 ei-
gentlich keine Probleme gehabt habe (A9, S. 4f.),
dass auch die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seiner Flucht
aus seinem Haus widersprüchlich sind, da er einerseits ausführte, aus
dem Haus geflohen zu sein, als er von der Verhaftung seiner Eltern
erfahren habe, während er später aussagte, dass er - zusammen mit
seiner Mutter - im Haus gewesen sei, als der Vater verhaftet worden
sei und er noch habe fliehen können, seine Mutter jedoch nicht (A9, S.
6f.),
dass auch aufgrund der pauschalen, knappen und oberflächlichen
Schilderung dieser angeblichen Flucht nicht geglaubt werden kann,
dass der Beschwerdeführer mit seinen Schwestern zwar aus dem
Haus hat flüchten können, die Mutter jedoch nicht,
dass in der Beschwerdeschrift nichts angeführt wird, was der Be-
schwerdeführer nicht bereits in den Befragungen angab, weshalb die
Beschwerde nicht geeignet ist, die Einschätzung der Unglaubhaftigkeit
seiner Vorbringen umzustossen,
dass das BFM demnach zu Recht feststellte, der Beschwerdeführer er-
fülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht und
zusätzliche Abklärungen diesbezüglich seien aufgrund der Aktenlage
nicht erforderlich,
dass dass BFM demnach gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art.
32 Abs. 3 AsylG zu Recht nicht auf das Asylgesuch des Beschwerde-
führers eingetreten ist,
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dass gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG die Ablehnung eines Asylgesuchs
oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Kanton keine Auf-
enthaltsbewilligung erteilt hat (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) und
sich der Beschwerdeführer auch nicht auf einen dahingehenden An-
spruch berufen kann (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ins Hei-
matland unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen
der Schweiz (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schut-
ze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [Europäische Menschen-
rechtskonvention, EMRK, SR 0.101], Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flüchtlings-
konvention, FK, SR 0.142.30]) und der Bestimmungen von Art. 5 Abs.
1 AsylG sowie Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) als zu-
lässig im Sinne von Art. 83 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. De-
zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR
142.20) erweist, da vor dem Hintergrund der vorstehenden Angaben
nicht von drohenden Menschenrechtsverletzungen auszugehen ist und
die Flüchtlingseigenschaft nicht besteht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
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dass die nicht näher ausgeführte Behauptung in der
Beschwerdeschrift, wonach die Lage in Guinea nicht so friedlich sei
wie von der Vorinstanz angeführt, nicht geeignet ist, die Einschätzung
der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs umzustürzen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf
Antrag hin von der Bezahlung von Verfahrenskosten befreit wird, so-
fern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG),
dass eine Beschwerde dann als aussichtslos gilt, wenn die Gewinn-
aussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und des-
halb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 125 II
265 E. 4b S. 275),
dass nach dem Gesagten die Beschwerdebegehren als aussichtslos
erscheinen, womit es an den materiellen Voraussetzungen zur Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
deshalb abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr 600.-
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65
Abs. 1 VwVG) wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
gen: Angefochtene Verfügung im Original, Einzahlungsschein)
- das BFM, Transitzentrum Altstätten (per Telefax zu den Akten Ref.-
Nr. N______)
- (...) (in Kopie)
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Contessina Theis
Versand:
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