B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5353/2015
Ur t e i l vom 11 . M ä r z 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch lic. iur. Ariane Burkhardt,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 31. Juli 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 28. März 2015 um Asyl in der Schweiz
nach. Am 20. April 2015 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Basel zur Person befragt. Die Vorinstanz hörte ihn am 21. Juli 2015 zu den
Asylgründen an. Im Wesentlichen machte er geltend, er sei irakischer
Staatsangehöriger und ethnischer Kurde und habe seit seiner Geburt bis
zur Ausreise in B._______ in der (…) nordirakischen Kurdenprovinz gelebt,
wo er ein (…) betrieben habe. Eines Morgens sei er in einem Drohbrief der
C._______ aufgefordert worden, das Geschäft zu schliessen. Einige Zeit
später hätten (…) die Schaufenster des Geschäftes zerstört. Wenige Tage
vor der Ausreise sei er von Unbekannten zusammengeschlagen worden,
weshalb er medizinisch habe behandelt werden müssen. Er habe zudem
erneut Drohbriefe durch Unbekannte erhalten. Auf seine Anzeige hin hätten
ihm die Behörden der D._______ aufgrund der unbekannten Täterschaft
nicht helfen können. Während er sich für eine Hilfsorganisation engagiert
habe, sei auf deren Büro ein Sprengstoffanschlag verübt worden. Im Sep-
tember 2014 habe er daher den Irak verlassen und sei illegal in die Türkei
eingereist. Bei der Weiterreise durch Griechenland sei er aufgegriffen und
in die Türkei abgeschoben worden. Von dort sei er in einem LKW durch
unbekannte Länder gefahren und am 27. März 2015 illegal in die Schweiz
eingereist.
B.
Mit Verfügung vom 31. Juli 2015 – eröffnet am 4. August 2015 – stellte die
Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz
und ordnete den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 2. September 2015 reichte der Beschwerdeführer durch
seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein
und beantragte, die den Wegweisungsvollzug betreffenden Dispositivzif-
fern der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, es sei die Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Vorinstanz sei an-
zuweisen, ihn vorläufig aufzunehmen. Es sei ihm, unter Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses, die unentgeltliche Prozessführung zu
gewähren und ein amtlicher Rechtsbeistand in der Person seiner Rechts-
vertreterin zu bestellen.
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Zur Stützung seiner Vorbringen legte er die "Schnellrecherche der Schwei-
zerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 7. Oktober 2014 zu Irak: Sicherheits-
situation in und um die Provinz Sulaymaniyah" bei.
D.
Am 7. September 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestä-
tigung der Asyl Biel & Region vom 27. August 2015 zu den Akten.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 15. September 2015 stellte die Instruktions-
richterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung gut und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses. Sodann hiess sie das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gut und setzte die rubrizierte
Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ein.
F.
Die Vernehmlassung der Vorinstanz – datiert vom 28. September 2015 –
ging am 30. September 2015 beim Gericht ein.
G.
Mit Eingabe vom 20. Oktober 2015 replizierte der Beschwerdeführer. Er
legte die "Schnellrecherche der SHF-Länderanalyse vom 7. Oktober 2015
zu Irak: Sicherheitslage im Distrikt Zakho" bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Mit der Beschwerde kann im Asylpunkt eine Verletzung von Bundesrecht
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sowie eine unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG), im Übrigen rich-
ten sich die Rügen nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den Voll-
zug der Wegweisung. Die Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der Verfügung vom
31. Juli 2015 (betreffend Asyl, Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung als
solche) sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.
4.
4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
4.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
5.
5.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung im Vollzugspunkt
aus, der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG
könne nicht angewendet werden, und es würden sich aus den Akten keine
Anhaltspunkte ergeben, dass dem Beschwerdeführer in seinem Heimat-
staat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbo-
tene Strafe oder Behandlung drohe. Die gewaltsamen Konflikte im Irak
würden sich auf den Zentral- und den Südirak konzentrieren, während die
Autonome Region Kurdistan (Region des "Kurdistan Regional Govern-
ment"; nachfolgend: KRG) davon kaum betroffen sei. Die Auswirkungen
der Flüchtlingswelle, die durch die Einnahme Mosuls durch den "Islami-
schen Staat" (auch Islamischer Staat im Irak und in der Levante [ISIL] oder
Islamischer Staat im Irak und in Syrien [ISIS]; nachfolgend IS) ausgelöst
worden sei, auf den kurdischen Teil des Nordiraks seien nicht derart gra-
vierend, dass für die einheimische Bevölkerung von einer konkreten Ge-
fährdung im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgegangen werden müsse. Die
kurdischen Provinzen Iraks seien gegenwärtig auch nicht von einem kon-
kreten Angriff des IS bedroht. In Anbetracht der Sicherheits- und Men-
schenrechtslage im KRG-Gebiet herrsche dort keine Situation allgemeiner
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Gewalt. Diese Einschätzung stehe im Einklang mit der Wegweisungspraxis
diverser Staaten der Europäischen Union (EU).
5.2 Der Beschwerdeführer verwies zur Begründung seiner Beschwerde
darauf, gemäss SFH-Länderanalyse vom 7. Oktober 2014 werde die fragile
Situation in der Region Sulaymaniya vor knapp einem Jahr beschrieben.
Gemäss SFH-Update zur Sicherheitssituation im Nordirak vom 28. März
2015 habe sich die Lage seither nicht entspannt. Die Kämpfe zwischen
dem IS und den kurdischen Kräften könnten jederzeit eskalieren und die
unmittelbar hinter der aktuellen Frontlinie lebende Bevölkerung betreffen.
Die Lage im Nordirak sei prekär und die weitere Entwicklung nicht abseh-
bar. Die Wegweisung dorthin erscheine unzumutbar.
5.3 Die Vorinstanz führte in der Vernehmlassung aus, vor dem Hintergrund
der aktuellen Entwicklungen im Irak habe sie sich unter Berücksichtigung
der geänderten Umstände einlässlich mit der (Sicherheits-)Lage im KRG-
Gebiet auseinandergesetzt. Nach wie vor sei dies die sicherste Gegend
des Landes mit einer sehr tiefen Gewaltrate. Von einem Angriff des IS seien
die vier kurdischen Provinzen – trotz des Selbstmordattentats in Erbil am
19. November 2014 – nach gegenwärtigem Stand nicht bedroht. Zu
Kampfhandlungen innerhalb der KRG-Region sei es nicht gekommen.
5.4 In der Replik brachte der Beschwerdeführer vor, die zentrale Einschät-
zung des SEM, wonach nicht davon auszugehen sei, dass sich die Sicher-
heitslage in der KRG-Region in absehbarer Zeit drastisch verschlechtern
würde, bedürfe einer grundsätzlichen Überprüfung des Gerichts.
6.
6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
6.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
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6.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen.
6.2.1 Der Beschwerdeführer hat darauf verzichtet, die Ablehnung seines
Asylgesuchs anzufechten; offensichtlich geht es ihm beim vorliegenden
Beschwerdeverfahren ausschliesslich darum, die erneute Prüfung der
Durchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung herbeizuführen und eine
vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu erlangen.
6.2.2 Nachdem der Beschwerdeführer nicht Flüchtling ist, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in
den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmäs-
sig.
6.3
6.3.1 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtsho-
fes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschus-
ses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Fol-
ter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.). Dies gelingt ihm, wie nachfolgend ausgeführt wird, nicht.
6.3.2 Die allgemeine Menschenrechtslage in der Herkunftsregion des Be-
schwerdeführers lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
nicht als unzulässig erscheinen:
In seinem Urteil E-847/2014 vom 13. April 2015 hatte das Bundesverwal-
tungsgericht festgestellt, dass der Vollzug der Wegweisung eines Kurden
in die KRG-Region nicht generell unzulässig sei (die Unzumutbarkeit und
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Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs waren hier infolge Anwendung
der Ausschlussbestimmung von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG nicht zu prüfen);
das Gericht hielt dabei fest, dass die Hürde für die Annahme einer grund-
sätzlichen völkerrechtlichen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs
nach Lehre und Praxis höher liege als bei der Feststellung einer generellen
Unzumutbarkeit (vgl. E. 8.2.2). Wie nachfolgend (E. 7.3) dargelegt, hat das
Bundesverwaltungsgericht in der Zwischenzeit in einem Referenzurteil be-
gründet, dass betreffend die KRG-Region auch keine generelle Unzumut-
barkeit vorliege; auch hieraus ergibt sich, dass von einer generellen Unzu-
lässigkeit (erst recht) nicht die Rede sein kann.
6.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Be-
schwerdeführers als völkerrechtlich zulässig.
7.
7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.2 Der Beschwerdeführer kurdischer Ethnie stammt aus B._______, ge-
legen in (…) der KRG-Region, wo gemäss bisheriger Aktenlage auch seine
Familie (namentlich zwei verheiratete Schwestern, mehrere Onkel und
Tanten sowie die Grossmutter väterlicherseits) lebt. Er ist jung, verfügt über
eine ordentliche Schuldbildung und es sind den Akten keine gesundheitli-
chen Beeinträchtigungen zu entnehmen. Die Schlussfolgerung der Vo-
rinstanz, dass keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs sprechen, wurde auf Beschwerdeebene nicht bean-
standet und eine Veränderung der persönlichen Verhältnisse in der hier zu
beurteilenden Beschwerde nicht geltend gemacht. Es gibt bei dieser Ak-
tenlage keinen Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer würde bei sei-
ner Rückkehr zu den Angehörigen in eine existenzbedrohende Situation
geraten.
7.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sodann in seinem als Referenzur-
teil publizierten Urteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 darauf hinge-
wiesen, dass der anhaltende Konflikt in Syrien und der Vormarsch des IS
eine Flüchtlingswelle ausgelöst haben, wobei ein Grossteil der im Irak in-
tern vertriebenen Personen, aber auch zahlreiche Flüchtlinge aus Syrien,
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in den kurdischen Provinzen Nordiraks Zuflucht gefunden haben. Eigentli-
che militärische Auseinandersetzungen mit dem IS sind innerhalb der
KRG-Region nicht zu verzeichnen; der Rückzug der zentralirakischen Ar-
mee aus Gebieten, die an das KRG-Gebiet angrenzen, hat es den kurdi-
schen Peschmerga im Herbst 2014 sogar ermöglicht, ihr Herrschaftsgebiet
faktisch zu erweitern. Bei den Kämpfen entlang der Grenze zum KRG-Ge-
biet ist es den durch die Luftwaffe und Waffenlieferungen der alliierten
Truppen unterstützten Peschmerga bisher gelungen, einen Vormarsch des
IS in das KRG-Gebiet zu verhindern. Mitte November 2015 konnten sie
diesen aus der Region nordöstlich des kurdischen Autonomiegebiets ver-
treiben. Bei dieser Sachlage stellt das Gericht auch unter Berücksichtigung
der im Beschwerdeverfahren eingereichten Lageberichte fest, dass in den
vier Provinzen der Autonomen Kurdischen Region (das KRG-Gebiet wird
seit Anfang 2015 durch die Provinzen Dohuk, Erbil, Sulaymaniya sowie der
von Letzterer abgespalteten Provinz Halabja gebildet) heute nach wie vor
nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinn von Art. 83 Abs. 4
AuG auszugehen ist und keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme
vorliegen, dies werde sich in absehbarer Zeit massgeblich verändern.
7.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Be-
schwerdeführers auch weiterhin als zumutbar.
8.
Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen
Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da die unentgelt-
liche Prozessführung gewährt worden ist, sind keine Verfahrenskosten zu
erheben.
11.2 Nachdem dem Beschwerdeführer seine Rechtsvertreterin als amtli-
che Beiständin beigeordnet wurde, ist dieser ein angemessenes Honorar
auszurichten. Die Rechtsvertreterin hat, entgegen ihrer Verpflichtung ge-
mäss Art. 14 Abs. 1 VGKE, keine Kostennote eingereicht. Der Aufwand ist
deshalb aufgrund der Akten abzuschätzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). In An-
wendung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 12 i.V.m. Art.
8–11 VGKE) ist der Rechtsvertreterin für ihre Bemühungen zu Lasten des
Gerichts ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1000.– (inkl. Auslagen
und Mehrwertsteueranteil) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der unentgeltlichen Rechtsbeiständin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein
amtliches Honorar von Fr. 1000.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Jeannine Scherrer-Bänziger
Versand: