B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5354/2014
Ur t e i l vom 1 . M ä r z 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Daniel Willisegger, Richter Markus König,
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch Munib Alsaid,
ACCESSZ Beratungsstelle für Migrantinnen und Migranten,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM)
(zuvor Bundesamt für Migration [BFM]),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 19. August 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Kurde mit letztem Wohnsitz in Aleppo, verliess
seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 1. April 2012, gelangte
auf dem Landweg nach Europa und suchte am 12. Juli 2012 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum Chiasso um Asyl nach.
Am 20. Juli 2012 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Am 17. Sep-
tember 2013 wurde der damals noch minderjährige Beschwerdeführer in
Anwesenheit einer Vertrauensperson eingehend zu seinen Asylgründen
angehört. Anlässlich der beiden Befragungen führte er zur Begründung sei-
nes Asylgesuchs insbesondere aus, er habe Syrien aufgrund des Bürger-
kriegs verlassen. Zudem habe er kurz vor der Einberufung in den obligato-
rischen Militärdienst gestanden. Er habe dem Regime aber nicht dienen
und sich an den Kämpfen nicht beteiligen wollen. Etwa einen Monat vor
der Ausreise sei er von mehreren Armeeangehörigen geohrfeigt worden,
weil er diese angeblich komisch angeschaut habe. Die Soldaten hätten ihm
gesagt, wenn er so etwas erneut tue, würden sie ihn erschiessen. Zudem
hätten sie seinen Ausweis kontrolliert und ihn gefragt, ob er an Demonst-
rationen teilgenommen habe, was er verneint habe. Daraufhin hätten sie
ihm gesagt, wenn sie von seiner Teilnahme an einer Demonstration erfah-
ren würden, könnten sie ihn verschwinden lassen.
Zum Beleg seiner Identität reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner
Identitätskarte, eine Geburtsurkunde sowie einen Auszug aus dem Zivilre-
gister zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 19. August 2014 – eröffnet am 21. August 2014 – stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, wies das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz an. Den Vollzug bezeichnete es als unzumutbar, weshalb die vor-
läufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet wurde.
C.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. September
2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
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Zum Beweis seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer den Scan ei-
ner Vorladung des syrischen Nachrichtendienstes vom Februar 2014 samt
deutscher Übersetzung zu den Akten.
D.
Mit Verfügung 24. September 2014 verzichtete das Bundesverwaltungsge-
richt einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, forderte den
Beschwerdeführer auf, die behauptete Fürsorgeabhängigkeit zu belegen,
und setzte ihm Frist zur Einreichung des Originals der beigebrachten Vor-
ladung.
E.
Am 2. Oktober 2014 reichte der Beschwerdeführer eine Übersicht seiner
finanziellen Verhältnisse sowie eine Bestätigung seiner Fürsorgeabhängig-
keit zu den Akten und ersuchte das Gericht um Verlängerung der Frist zur
Einreichung der militärischen Vorladung.
F.
Mit Verfügung vom 16. Oktober 2014 hiess das Bundesverwaltungsgericht
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut. Das
Gesuch um Verlängerung der Frist zur Einreichung der Vorladung wurde
gestützt auf Art. 110 Abs. 2 AsylG (SR 142.31) ab- und der Beschwerde-
führer auf Art. 32 Abs. 2 VwVG hingewiesen.
G.
Am 3. November 2014 reichte der Beschwerdeführer eine Vorladung zum
Anschluss an die syrische Armee zu den Akten, bei der es sich nach seinen
Angaben um ein "neues Original" handle, das denselben Inhalt habe wie
der eingereichte Scan.
H.
Mit Verfügung vom 23. Dezember 2015 lud das Bundesverwaltungsgericht
die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.
I.
Das SEM liess sich mit Eingabe vom 14. Januar 2016 vernehmen.
J.
Dem Beschwerdeführer wurde am 15. Januar 2016 Frist zur Einreichung
einer Replik angesetzt mit dem Vermerk, bei ungenutzter Frist werde Ver-
zicht angenommen. Die Verfügung wurde innerhalb der postalischen Zu-
stellfrist von seinem Rechtsvertreter nicht abgeholt.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – end-
gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das vorliegende Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und
dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese ist ein-
zutreten.
2.
Die Kognition und die Rügemöglichkeiten richten sich nach Art. 106 Abs. 1
AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken. (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
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Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids
im Wesentlichen aus, Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmass-
nahme ausgesetzt zu sein, seien nur dann asylrelevant, wenn begründeter
Anlass zur Annahme bestehe, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werde. Der
Beschwerdeführer habe gemäss eigenen Angaben den militärischen Rek-
rutierungsprozess noch nicht absolviert und bis zur Ausreise noch kein Auf-
gebot erhalten, sich beim Aushebungsamt zu melden. Ob er überhaupt mi-
litärdiensttauglich sei und auch tatsächlich rekrutiert würde, könne zu die-
sem Zeitpunkt nicht festgestellt werden. Somit liege kein konkreter Hinweis
vor, dass er künftig einer Verfolgungsmassnahme im Sinne von Art. 3 AsylG
ausgesetzt sein könnte.
Zudem stellten im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt
erlittene Nachteile keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar, soweit
sie nicht auf der Absicht beruhten, einen Menschen aus einem der in Art. 3
AsylG erwähnten Gründe zu treffen. Der Beschwerdeführer habe geltend
gemacht, aufgrund des Bürgerkrieges ausgereist zu sein. Er habe ausge-
führt, die Situation in Syrien sei desolat und es gebe nur wenige Lebens-
mittel, es gebe keinen Frieden und keine Sicherheit. Ausserdem habe er
erklärt, er sei von Soldaten angehalten und geschlagen worden. Es sei un-
bestritten, dass die Lage in Syrien angesichts des Bürgerkrieges ausge-
sprochen schwierig sei. Die beschriebenen Nachteile seien jedoch haupt-
sächlich auf die aktuell herrschende Situation und allgegenwärtige Gewalt
zurückzuführen. Hinweise auf eine gezielte Verfolgung habe der Be-
schwerdeführer nicht genannt und eine solche sei nicht ersichtlich.
Den Vorbringen des Beschwerdeführers komme mithin keine Asylrelevanz
zu, weshalb darauf verzichtet werden könne, auf allfällige Unglaubhaftig-
keitselemente in seinen Vorbringen einzugehen.
4.2 Dagegen wandte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift
insbesondere ein, er habe in der Zeit vor seiner Flucht unter enormer men-
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taler und emotionaler Belastung gestanden. Er sei jung und im militär-
dienstpflichtigen Alter. Er habe Angst vor der Einberufung ins Militär ge-
habt, wo er sein Leben hätte riskieren müssen. Diese Furcht sei berechtigt
gewesen, habe er doch im Februar 2014 die Einladung des Aushebungs-
amtes erhalten, weil er sich persönlich nicht gemeldet habe. Das Original
der Aufgebotsbestätigung sei ihm durch seine Familie zugeschickt worden.
Das Dokument zeige, dass er bei einer allfälligen Rückkehr nach Syrien
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sei, namentlich einer Gefährdung des
Leibes, des Lebens und der Freiheit, sowie Massnahmen, die einen uner-
träglichen psychischen Druck bewirken würden. Er befinde sich aufgrund
seiner ethnischen Abstammung und der ablehnenden Haltung gegenüber
dem Regime im Visier der syrischen Sicherheitskräfte. Bei einer allfälligen
Rückkehr nach Syrien würden ihm Folter und unverhältnismässige Frei-
heitsstrafen drohen. Die Sicherheitskräfte in Syrien hätten weitreichende
Vollmachten. Sie dürften all jene, die verdächtigt würden, die öffentliche
Sicherheit und Ordnung zu gefährden, festnehmen und auf unbestimmte
Dauer inhaftieren. Nach dem Gesagten erfülle er die Flüchtlingseigen-
schaft.
4.3 Vernehmlassend führte die Vorinstanz aus, die Beschwerde enthalte
keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Ände-
rung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Der beigebrachte Emp-
fangsschein zum Aufgebot zur Aushebung sei nicht geeignet, die geltend
gemachten Vorbringen zu belegen, handle es sich dabei doch um ein leicht
fälschbares Dokument, dem nur ein geringer Beweiswert beizumessen sei.
Zudem würde das Beweismittel auch bei unterstellter Echtheit nichts an
der Einschätzung ändern, da ein Empfangsschein zum Aufgebot zur Aus-
hebung als solcher keine Asylrelevanz entfalte. Es werde daher vollum-
fänglich an den Erwägungen der angefochtenen Verfügung festgehalten.
4.4 Der Beschwerdeführer reichte keine Replik ein.
5.
5.1 Hinsichtlich der durch den Beschwerdeführer bei den Befragungen dar-
gelegten Asylgründe ist der Vorinstanz beizupflichten, dass diese keine
Asylrelevanz entfalten. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die zutref-
fenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden,
denen auf Beschwerdeebene keine begründeten Einwände entgegenge-
halten werden. Der Beschwerdeführer kam vor seiner Einreise nicht in nä-
heren Kontakt mit den Behörden, verliess Syrien zwei Jahre vor Erreichung
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des Militärdienstalters legal mit seinem eigenen Pass und weist kein re-
gimekritisches Profil auf. Im Zeitpunkt der Ausreise drohte ihm daher offen-
sichtlich keine asylrelevante Verfolgung.
5.2 Mit der Einreichung der beiden Einberufungsbefehle auf Beschwerde-
ebene macht der Beschwerdeführer das Vorliegen von objektiven Nach-
fluchtgründen geltend. Solche sind gegeben, wenn äussere Umstände, auf
welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur dro-
henden Verfolgung führen.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat nach dem Ausbruch
des Bürgerkrieges. Dieser nach wie vor herrschende Konflikt, in welchem
immer wieder auch gegen die Zivilbevölkerung mit massivster Gewalt und
unter Einsatz von Kriegswaffen vorgegangen wird, hat bis Dezember 2014
mindestens 191'000 Menschen das Leben gekostet. Mehr als 3,2 Millionen
Menschen sind aus Syrien geflohen und 7,6 Millionen Menschen gelten als
intern vertrieben, wobei die Zahl der Flüchtlinge monatlich im Durchschnitt
um 100'000 Personen ansteigt. Sämtliche Bemühungen, eine friedliche
Beilegung des Konflikts zu erreichen, sind bislang gescheitert. Darüber hin-
aus lässt sich die Feststellung treffen, dass die Situation in Syrien anhal-
tend instabil und in stetiger Veränderung begriffen ist. Dabei ist als vollkom-
men offen zu bezeichnen, in welcher Weise ethnische, religiöse und/oder
politische Zugehörigkeiten im Rahmen einer künftigen Herrschaftsordnung
eine Rolle spielen werden. Trotz der bestehenden Unklarheiten bezüglich
der weiteren Entwicklung der relevanten Situation in Syrien ist es dem Bun-
desverwaltungsgericht als zuständige Instanz aufgetragen, die Flucht-
gründe von Asylsuchenden syrischer Herkunft im Rahmen hängiger Be-
schwerdeverfahren abschliessend zu beurteilen (vgl. dazu ausführlich das
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015
[als Referenzurteil publiziert], E. 5.3.1, 5.3.2 und 5.4.5).
Bei den eingereichten Dokumenten handelt es sich um mit einem Stempel
und handschriftlichen Anmerkungen versehene einseitige Schreiben in
arabischer Sprache, die beide vom Februar 2014 datieren. Der beige-
brachten Übersetzung, die sich auf den eingereichten Scan bezieht, ist zu
entnehmen, dass der wehrpflichtige Beschwerdeführer sich innerhalb ei-
nes Monats der syrischen Armee anschliessen müsse, ansonsten er mit
rechtlichen Schritten gegen ihn zu rechnen habe. Unterschrieben wurde
das Dokument durch den Aushebungskommandanten in B._______. An-
ders als durch die Vorinstanz angenommen, handelt es sich dabei nicht
bloss um einen Empfangsschein zum Aufgebot. Vielmehr ist das Dokument
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von seinem Inhalt her selbst als Aufgebot zu verstehen. Hingegen wendet
das SEM zu Recht ein, dass derartige Beweismittel leicht fälschbar und
gegen Bezahlung erhältlich sind. Die beigebrachten Dokumente vermögen
die tatsächliche Einberufung des Beschwerdeführers in den Militärdienst
mithin nicht zu belegen.
Wie die syrischen Behörden den Beschwerdeführer im Falle einer Rück-
kehr im jetzigen Zeitpunkt konkret behandeln würden, ist aufgrund der ak-
tuellen Lage in Syrien nicht abschliessend beurteilbar. Festgehalten wer-
den kann jedoch, dass aufgrund seines Profils (vgl. E. 5.1) mit überwiegen-
der Wahrscheinlichkeit nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer
würde als Regimegegner eingestuft und asylrelevant verfolgt. Daraus ist
nicht etwa zu schliessen, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeit-
punkt in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist die aus der ak-
tuellen Situation in Syrien resultierende Gefährdung ausschliesslich unter
dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) einzuordnen. Dieser ge-
nerellen Gefährdung wurde von der Vorinstanz mit der Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
Rechnung getragen (vgl. die Dispositivziffern 4–7 der angefochtenen Ver-
fügung).
5.3 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine er-
littene oder drohende asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht hat. Die
Vorinstanz hat daher zu Recht das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft
verneint und das Asylgesuch abgewiesen.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
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sowie vollständig feststellt (Art.106 Abs.1 AsylG). Die Beschwerde ist daher
abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf
deren Erhebung ist jedoch angesichts des mit Verfügung vom 16. Oktober
2014 gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi
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