Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E5356/2011
U r t e i l v om 2 5 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Richter Kurt Gysi (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien A._______,
Syrien,
vertreten durch Michael Steiner, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
Gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin
Verfahren);
Verfügung des BFM vom 16. September 2011 / N (…).
E5356/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – gemäss eigenen Angaben ein aus B._______
stammender syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie – suchte am
30. Juli 2011 im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um
Asyl nach. Am 4. August 2011 fand im EVZ eine summarische Befragung
statt. Ein Fingerabdruckvergleich mit der EurodacDatenbank ergab, dass
der Beschwerdeführer am 13. Juli 2011 in Italien ein Asylgesuch
eingereicht hatte und in diesem Zusammenhang erkennungsdienstlich
erfasst worden war.
B.
Am 29. August 2011 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör
zu einer möglichen Zuständigkeit Italiens für das vorliegende Verfahren
sowie zu einer allfälligen Wegweisung dorthin gewährt. Dabei bestritt er
das Ergebnis des Fingerabdruckvergleichs und brachte vor, er habe sich
am 13. Juli 2011 in Istanbul aufgehalten, sei aber im Sommer 2010 auf
der Durchreise im Transitbereich in Rom daktyloskopisch erfasst worden.
C.
Am 31. August 2011 stellte das BFM in Anwendung von Art. 16 Abs. 1
Bst. c der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar
2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist (DublinIIVO), an die italienischen Behörden ein Ersuchen
um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers.
D.
Mit Eingabe vom 6. September 2011 reichte der Beschwerdeführer vier
Fotos im Original zu den Akten, welche seinen Aufenthalt in Istanbul am
13. Juli 2011 belegen sollen.
E.
Mit EMailSchreiben vom 15. September 2011 teilte die Vorinstanz den
italienischen Behörden mit, dass sie von der stillschweigenden
Zustimmung zur Wiederaufnahme des Asylsuchenden infolge Verfristung
Kenntnis genommen hätten und demnach gestützt auf Art. 20 Abs. 1 Bst.
c DublinIIVO von der Zuständigkeit Italiens für die Überprüfung des
Asylgesuchs ausgegangen werde.
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Seite 3
F.
Mit Verfügung vom 16. September 2011 – eröffnet am 20. September
2011 – trat das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung nach Italien
sowie deren sofortigen Vollzug an, stellte fest, einer allfälligen
Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende
Wirkung zu und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen
Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. Auf die Begründung wird – soweit
entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen.
G.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 27. September 2011 erhob der
Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen
die Verfügung des BFM und beantragte, diese sei aufzuheben, die Sache
sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und es sei auf
das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und es sei eine
schriftliche Zusicherung der italienischen Behörden bezüglich der
Einhaltung der völkerrechtlichen Verpflichtungen einzuholen. In formeller
Hinsicht beantragte er, der Vollzug der Wegweisung sei auszusetzen und
die zuständige Fremdenpolizeibehörde sei anzuweisen, einstweilen von
allfälligen Vollzugsmassnahmen abzusehen. Ferner sei ihm
vollumfängliche Einsicht in die Aktenstücke A3/1, A5/10, A6/1, A9/1,
A10/2, A11/3, A12/1, A19/5, A20/7, A22/2 sowie in die Antwort der
italienischen Behörden auf die Akte A21/1 und die von ihm eingereichten
Fotos, eventualiter das rechtliche Gehör zu diesen Akten zu gewähren
und eine Frist zur Beschwerdeergänzung einzuräumen. Schliesslich sei
seinem Rechtsvertreter vor einem Endentscheid eine angemessene Frist
zur Einreichung einer Kostennote einzuräumen. Auf die Begründung wird
– soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2011 hiess der Instruktionsrichter
das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde gut. Ferner
wurden dem Beschwerdeführer die Aktenstücke A3/1, A12/1 und A19/5
sowie die nicht paginierten Fotos offengelegt und ihm eine Frist zur
Beschwerdeergänzung eingeräumt. Zudem wurde auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses verzichtet.
E5356/2011
Seite 4
I.
Mit Eingabe vom 20. Oktober 2011 machte der Beschwerdeführer
ergänzende Ausführungen zu den ihm offengelegten Aktenstücken.
Zudem reichte er eine die bereits zuvor eingereichten Fotos enthaltende
Compact Disc (CD), Ausdrucke der auf einem Computer abgespeicherten
Aufnahmedaten dieser Fotos sowie eine Medienmitteilung der
Schweizerischen Beobachtungsstelle für Asyl und Ausländerrecht
(SBAA) vom November 2009 ein.
J.
In ihrer Vernehmlassung vom 11. November 2011 hielt die Vorinstanz an
ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
K.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 30. November 2011 machte der
Beschwerdeführer von dem ihm mit Instruktionsverfügung vom 15.
November 2011 gewährten Recht zur Replik Gebrauch und hielt
vollumfänglich an seinen Ausführungen in der Beschwerde sowie der
Beschwerdeergänzung fest. Zudem reichte er eine Kopie eines von ihm
am 8. Juni 2011 in Syrien abgeschlossenen Vertrages ein und ersuchte
um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Übersetzung dieses
Dokuments.
L.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 16. Dezember 2011 reichte der
Beschwerdeführer eine CD mit sechs im März und April 2010
aufgenommenen Fotos inklusive Ausdrucke der gespeicherten
Aufnahmedaten sowie eine Übersetzung des mit Eingabe vom 30.
November 2011 eingereichten Vertrages ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
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Seite 5
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1
sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt der
nachstehenden Erwägungen einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Im Falle von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit
denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin
zu überprüfen (Art. 32 – 35a AsylG), ist die Beurteilungskompetenz des
Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob
das BFM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. dazu
BVGE 2007/8 E. 2.1, mit weiterem Hinweis).
3.2. Die Frage, ob der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine
Heimat einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre, bildet damit
nicht Gegenstand des Verfahrens. Auch die Frage einer vorläufigen
Aufnahme aufgrund einer eventuellen Unzulässigkeit oder
Unzumutbarkeit der Wegweisung nach Art. 44 Abs. 2 AsylG ist im Falle
von DublinVerfahren nicht Prozessgegenstand (vgl. BVGE 2010/45 E.
10.2 S. 645). Zu prüfen ist hingegen, ob das BFM von seinem
Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO hätte Gebrauch
machen müssen (vgl. nachstehend E. 8).
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Seite 6
4.
4.1. Zur Begründung ihrer Verfügung führte die Vorinstanz im
Wesentlichen aus, aufgrund des Fingerabdruckvergleichs mit der
EurodacDatenbank stehe fest, dass der Beschwerdeführer am 13. Juli
2011 in Italien ein Asylgesuch gestellt habe. Das BFM habe gestützt auf
den EurodacTreffer an Italien ein Ersuchen um Übernahme des
Beschwerdeführers im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. e DublinIIVO
gestellt. Da Italien innerhalb der festgelegten Frist nicht geantwortet habe,
sei gestützt auf Art. 20 Abs. 1 Bst. c DublinIIVO die Zuständigkeit für die
Durchführung des Asylverfahrens auf Italien übergegangen. Somit sei
Italien gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in
der Schweiz gestellten Asylantrags (DublinAssoziierungsabkommen
[DAA, SR 0.142.392.68]), auf das Übereinkommen vom 17. Dezember
2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik
Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung
und Entwicklung des SchengenBesitzstands und über die Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines
in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags
(Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32) und in
Berücksichtigung der DublinIIVO sowie der Verordnung (EG) Nr.
1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit
Durchführungsbestimmungen zur DublinIIVO (DublinDVO) für die
Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Die Rückführung habe –
vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Frist
– bis spätestens am 15. März 2012 zu erfolgen.
Die vom Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen
Gehörs geltend gemachten Gründe seien nicht geeignet, seine
Rückführung nach Italien zu verhindern. Es gebe keinen Grund, an der
Richtigkeit des EurodacTreffers zu zweifeln, zumal die zu den Akten
gereichten Fotos aufgrund der leichten Manipulierbarkeit des darauf
abgedruckten Datums keinen wesentlichen Beweiswert hätten, der
Beschwerdeführer sein Asylgesuch in Italien bei der Kurzbefragung
verschwiegen und Italien der Rückübernahme stillschweigend
zugestimmt habe. Im Weiteren würden keine Hinweise auf eine mögliche
Verletzung des NonRefoulementGebots oder von Art. 3 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
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Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückführung der
Beschwerdeführerin nach Italien bestehen, und weder die dort
herrschende Situation noch andere Gründe würden gegen die
Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat sprechen.
4.2. Der Beschwerdeführer rügte zur Begründung seiner Beschwerde
zunächst, die Vorinstanz habe ihm zu Unrecht die Akteneinsicht in
verschiedene verfahrenswesentliche Aktenstücke verweigert. Dies sowie
der Umstand, dass das Bundesamt die von ihm am 6. September 2011
eingereichten Fotos und die Antwort der italienischen Behörden auf das
Verfristungsschreiben vom 15. September 2011 nicht paginiert habe,
stelle eine schwere Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar.
Ebenso sei eine Gehörsverletzung darin zu erblicken, dass der Umstand,
dass eine seiner Schwestern in der Schweiz lebe, in der angefochtenen
Verfügung nicht gewürdigt worden sei. Im Weiteren habe das BFM es
unterlassen, sich zur Frage des Zuganges zum Asylverfahren in Italien,
zur Qualität des dortigen Asylverfahrens und zur problematischen
Situation der Asylsuchenden in Italien zu äussern und damit die
Begründungspflicht in schwerwiegender Weise verletzt. Eine detaillierte
Prüfung der Situation in Italien sei zwingend notwendig. Es sei bekannt,
dass die Zusammenarbeit mit den italienischen Behörden in Bezug auf
die Rückübernahme von Asylsuchenden nur mangelhaft funktioniere.
Daraus und aus dem Umstand, dass vorliegend das
Rückübernahmeersuchen nicht beantwortet worden sei, sei zu
schliessen, dass sich die italienischen Behörden nicht um ihn kümmern
würden. Im Weiteren sei der Sachverhalt in mehrfacher Hinsicht
mangelhaft abgeklärt worden. So seien keine Abklärungen betreffend
seinen Aufenthalt in Italien im Jahre 2010, zum Stand seines dort
eingeleiteten Asylverfahrens sowie zur Frage, ob dieses im Falle einer
Rücküberstellung tatsächlich wieder aufgenommen würde, gemacht
worden. Es hätte zwingend eine Botschaftsanfrage in Syrien durchgeführt
werden sollen, mit welcher ohne Weiteres hätte in Erfahrung gebracht
werden können, ob er im Jahr 2010 tatsächlich aus seinem Heimatstaat
ausgereist und kurz darauf wieder eingereist sei. Schliesslich sei es als
Verletzung der Pflicht zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts
sowie des Grundsatzes des fairen Verfahrens zu werten, dass das
Rückübernahmeersuchen nach Einreichung der Fotos, welche seinen
Aufenthalt in Istanbul zum Zeitpunkt der angeblichen Daktyloskopierung
in Italien belegen würden, nicht nachgebessert worden sei. Der Vorhalt
des BFM, diese Aufnahmen seien manipulierbar, sei haltlos und
unlogisch. Die aus den ComputerAusdrucken ersichtlichen
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Seite 8
Aufnahmedaten könnten nicht nachträglich verändert werden. Zudem
stimmten die Erscheinungsbilder der Aufnahmen mit den angegebenen
Uhrzeiten der Aufnahme überein und der jeweilige Hintergrund weise auf
die Türkei hin. Das BFM habe das Formular für das
Rückübernahmeersuchen an Italien falsch und unvollständig ausgefüllt.
Es habe die Daten seiner Ausreise aus dem SchengenRaum und der
Rückreise im Jahr 2010 sowie die Länder, in welche er nach seinen
Angaben nach Verlassen des SchengenRaumes gereist sei, nicht
genannt. Zudem hätte angegeben werden müssen, dass er nach seinen
Angaben im Jahr 2011 nicht nach Italien zurückgekehrt sei. Wäre das
RückübernahmeFormular korrekt ausgefüllt worden, hätten die
italienischen Behörden die Richtigkeit des EurodacEintrags überprüft
und hätten erkennen können, dass ihre Zuständigkeit für das vorliegende
Verfahren erloschen sei. Ferner habe es das Bundesamt unterlassen, die
italienischen Behörden konkret anzufragen, ob der Beschwerdeführer
sich im Jahre 2011 in Italien aufgehalten habe. Das Vorgehen der
Vorinstanz stelle einen Verstoss gegen Treu und Glauben sowie den
Grundsatz des fairen Verfahrens dar. Die humanitäre Klausel von Art. 15
DublinIIVO gebiete ein Eintreten auf sein Asylgesuch durch die
Schweiz, da eine seiner Schwestern hier lebe und sie auf gegenseitige
Unterstützung angewiesen seien. Die Rücküberstellung an Italien
verstosse auch gegen Art. 16 Abs. 3 DublinIIVO, da er nach der
Einreise in Italien im Jahre 2010 das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten
für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten verlassen habe. Das
Stillschweigen der italienischen Behörden deute denn auch darauf hin,
dass sie sich als nicht zuständig für sein Asylgesuch erachten würden.
Zudem stelle die Rücküberstellung eine Verletzung von Art. 5 AsylG und
Art. 3 EMRK dar, da ihm in Italien der Zugang zum Asylverfahren
verweigert würde und eine Kettenabschiebung nach Syrien drohe. Es
müsse eine Zusicherung der italienischen Behörden eingeholt werden,
dass das Asylverfahren in Italien durchgeführt und das Völkerrecht
eingehalten werde. Die unterbliebene Antwort der italienischen Behörden
auf das Rückübernahmeersuchen sei ein Hinweis darauf, dass sein
Asylgesuch in Italien nicht weiterbehandelt würde. Es gebe begründete
Anhaltspunkte, dass in Italien kein faires Verfahren garantiert sei und
Asylsuchende keinen ausreichenden Zugang zu einem Asylverfahren
sowie zu Unterstützung hätten. Es sei bekannt, dass das Asylverfahren in
Italien mit schweren Mängeln behaftet sei und die zuständigen
Institutionen überlastet seien. Die Situation habe sich in der letzten Zeit
noch verschlechtert. Zudem sei er anlässlich seines Aufenthalts in Italien
im Jahre 2010 überfallen und mit einem Messer verletzt worden. Aus
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diesen Gründen sei eine Überstellung an die italienischen Behörden als
unzulässig und unzumutbar zu erachten.
4.3. Das Bundesamt stellte in seiner Vernehmlassung fest, dem
Beschwerdeführer seien aufgrund eines Kanzleiversehens nicht alle
editionspflichtigen Aktenstücke offengelegt worden. Dadurch sei ihm aber
das wirksame Erheben einer Beschwerde nicht verunmöglicht worden.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sei der
Begründungspflicht und der Pflicht zur Prüfung der Vorbringen
hinreichend nachgekommen worden. Aufgrund des EurodacEintrags
könnten die italienischen Behörden den Verfahrensstand eruieren, und
sie seien nicht verpflichtet, ein Übernahmeersuchen zu beantworten.
Gemäss Art. 20 Ziff. 1 Bst. d DublinIIVO werde durch das Unterlassen
einer Antwort stillschweigend die Verantwortung zur Übernahme
übernommen. Es werde daran festgehalten, dass die vom
Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel und Ausführungen nicht
geeignet seien, die Richtigkeit des EurodacTreffers in Frage zu stellen.
Es sei insbesondere zu berücksichtigen, dass er im Rahmen der
Kurzbefragung verschwiegen habe, sich in Italien aufgehalten zu haben,
und dass seine Ausführungen zu seiner Reise im Jahre 2010 und dem
angeblichen Aufenthalt in Rom unsubstanziiert und unplausibel seien. Es
liege am ersuchten Mitgliedstaat, die erforderlichen Überprüfungen zu
machen. Die Schweiz habe die italienischen Behörden darauf
hingewiesen, dass der Beschwerdeführer angebe, im Jahre 2010 in
Italien gewesen und danach in seinen Heimatstaat zurückgekehrt zu
sein. Es könne davon ausgegangen werden, dass Italien die nötigen
Abklärungen vorgenommen habe. Es würden keine Hinweise vorliegen,
dass Italien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkomme,
insbesondere dass das Asylverfahren nicht korrekt durchgeführt würde
und dem Beschwerdeführer eine Abschiebung nach Syrien drohe. Das
Einholen einer entsprechenden Bestätigung sei demnach nicht nötig. Der
Umstand, dass seine Schwester in der Schweiz lebe, vermöge
schliesslich nicht zu einer Zuständigkeit dieses Landes für das
Asylverfahren zu führen, da es sich bei ihr nicht um ein nahes
Familienmitglied handle.
4.4. In seiner Replik rügte der Beschwerdeführer namentlich, dass die
Vorinstanz den notwendigen Umfang der Begründungspflicht bezüglich
der Situation in Italien verkenne. Beim Vorhalt, die eingereichten Fotos
seien manipuliert, sowie bei den Ausführungen hinsichtlich der
Unglaubhaftigkeit der Reise im Jahre 2010 handle es sich um unbelegte
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Parteibehauptungen ohne genauere Begründung. Der Aufenthalt in
Syrien im Jahre 2010 könne durch die neu vorliegende
Anstellungsbestätigung belegt werden. Es werde daran festgehalten,
dass die italienischen Behörden hätten konkret angefragt werden
müssen, ob ein Fehler beim EurodacTreffer vorliege. Die Annahme, dass
die allgemeine Situation Asylsuchender in Italien zufriedenstellend sei,
entspreche nicht der Realität.
5.
Vorab ist zu den formellen Rügen des Beschwerdeführers Folgendes
festzustellen:
5.1. Antragsgemäss wurden dem Beschwerdeführer im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2011
mehrere Aktenstücke des erstinstanzlichen Verfahrens sowie die von ihm
eingereichten Beweismittel (Fotos) offengelegt, und es wurde ihm
Gelegenheit zur Beschwerdeergänzung eingeräumt. Soweit weitergehend
wurde das Gesuch um Akteneinsicht abgelehnt, da die betreffenden
Dokumente vom Bundesamt zu Recht als intern beziehungsweise
unwesentlich qualifiziert wurden und damit gemäss Art. 26 Abs. 1 VwVG
nicht dem Akteneinsichtsrecht unterliegen. Demnach sind die Verletzung
des Akteneinsichtsrechts des Beschwerdeführers sowie eine allfällige
Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die unterlassene Paginierung
bestimmter Aktenstücke, soweit diese zu Recht gerügt wurden, auf
Beschwerdeebene geheilt worden.
5.2.
5.2.1. Im Asylverfahren – wie im übrigen Verwaltungsverfahren – gilt der
Untersuchungsgrundsatz, das heisst, die Asylbehörde hat den
rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen
vollständig und richtig abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG, Art.
106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Dabei muss sie die für das Verfahren
erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die relevanten
Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen.
Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die
Pflicht und, unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von
Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101),
das Recht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. BVGE
2008/24 E. 7.2, BVGE 2007/21 E. 11.1.3 mit Hinweis auf Entscheidungen
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Seite 11
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2003 Nr. 13).
Weiter gebietet der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV,
Art. 29 VwVG) unter anderem, dass die verfügende Behörde die
Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft
und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der
Entscheidbegründung niederschlagen muss (Art. 32 Abs. 1 und Art. 35
Abs. 1 VwVG). Gemäss der Praxis des Bundesgerichts ist eine
Begründung grundsätzlich so abzufassen, dass der Betroffene diese
gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (BGE 122 II 363). Sowohl
die Betroffenen als auch die Rechtsmittelinstanz müssen sich von der
Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. Es müssen deshalb
wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die
Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE
122 IV 14 f.; EMARK 1995 Nr. 12 E. 12c S. 114 ff.). Dies bedeutet jedoch
nicht, dass sich die Behörde mit jeder tatbeständlichen Behauptung,
jedem rechtlichen Einwand und jedem Beweismittel auseinandersetzen
muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen
Gesichtspunkte beschränken (vgl. EMARK 1993 Nr. 3 E. 4b S. 16 ff., mit
Hinweisen; BGE 117 Ib 492). Im Übrigen richten sich die Anforderungen
an die Begründungsdichte nach dem Verfügungsgegenstand, den
Verfahrensumständen und den Interessen der Betroffenen. Bei
schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des
Betroffenen − und um solche kann es insbesondere bei der Frage der
Gewährung des Asyls gehen – verlangt die bundesgerichtliche
Rechtsprechung eine sorgfältige Begründung (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2
S. 674 f.; BGE 112 Ia 110).
5.2.2. Tatsächlich hat die Vorinstanz den Umstand, dass eine Schwester
des Beschwerdeführers in der Schweiz lebt, in der angefochtenen
Verfügung nicht gewürdigt. Bezüglich der Gewährleistung des Zugangs
zum Asylverfahren in Italien sowie der Situation Asylsuchender in diesem
Land hat sich das BFM lediglich in sehr knapper Form unter Verwendung
allgemeiner Textbausteine geäussert.
Nach dem Gesagten wird die Rüge der Verletzung der
Begründungspflicht im vorliegenden Verfahren zu Recht erhoben.
5.2.3. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgrund mangelhafter
Begründung kann im Beschwerdeverfahren geheilt werden, wenn die
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Seite 12
Rechtsmittelinstanz über die volle Kognition verfügt, die Begründung im
Beschwerdeverfahren nachgeschoben und die betroffene Partei dazu
angehört wird (vgl. EMARK 2006 Nr. 4 E. 5.2., 2004 Nr. 38 E. 7.1 S. 265).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, da das Gericht über volle
Kognition verfügt, sich das BFM in seiner Vernehmlassung vom 11.
November 2011 zu den genannten Punkten geäussert hat und dem
Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, von
welcher er Gebrauch gemacht hat. Die Ausführungen der Vorinstanz im
Rahmen der Vernehmlassung sind zwar wiederum recht knapp
ausgefallen. Es ist aber zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer
keine individuellen, besonders erschwerenden Umstände vorgebracht,
sondern sich ausschliesslich auf die allgemeine Situation Asylsuchender
in Italien berufen hat und demnach kein Anlass für eine besonders
eingehende Auseinandersetzung mit diesen Punkten bestand. Im Übrigen
zeigen die Beschwerdeeingabe vom 27. September 2011 sowie die
ergänzenden Eingaben des Beschwerdeführers, dass es ihm durchaus
möglich war, die Verfügung des BFM sachgerecht anzufechten und sich
mit dessen Würdigung auseinanderzusetzen. Demnach erscheint es
gerechtfertigt, die festgestellten Verfahrensmängel als durch das
Beschwerdeverfahren geheilt zu betrachten.
5.3. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz
den relevanten Sachverhalt hinreichend abgeklärt. Soweit er rügt, das
BFM habe keine Abklärungen hinsichtlich seines Aufenthalts in Italien im
Jahre 2010 getroffen, ist festzustellen, dass sich die angefochtene
Verfügung auf eine daktyloskopische Erfassung des Beschwerdeführers
in Italien am 13. Juli 2011 abstützt. Wie im Folgenden aufzuzeigen sein
wird, ist das Bundesamt zu Recht von der sich daraus ergebenden
Zuständigkeit der italienischen Behörden ausgegangen, und ein allfälliger
vorangegangener Aufenthalt des Beschwerdeführers in Italien im Jahre
2010 ist für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens demnach ohne
Relevanz (vgl. nachstehend E. 7). Der Verzicht der Vorinstanz auf
diesbezügliche Abklärungen ist somit nicht zu beanstanden. Aufgrund
dieser Sachlage ist auch der Antrag des Beschwerdeführers auf
Durchführung einer Botschaftsabklärung in Syrien zur Frage, ob er im
Jahr 2010 aus diesem Land aus und wieder eingereist ist, abzuweisen.
Ferner ergeben sich weder aus den Ausführungen des
Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren noch aus seinen
Beschwerdevorbringen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass ihm in Italien
der Zugang zu einem funktionierenden Asylverfahren nicht gewährleistet
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Seite 13
wäre; daher besteht kein Anlass für weitergehende Abklärungen zu
diesen Punkten (vgl. auch nachstehend E. 8).
5.4. Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung des Grundsatzes
des fairen Verfahrens und damit des rechtlichen Gehörs, weil die
Vorinstanz die von ihm zum Beleg seines angeblichen Aufenthalts in
Istanbul im Zeitpunkt seiner Registrierung in Italien eingereichten Fotos
den italienischen Behörden nicht übermittelt habe. Im
Rückübernahmeersuchen vom 31. August 2011 wurde den italienischen
Behörden mitgeteilt, der Beschwerdeführer bestreite das Ergebnis der
EurodacAbfrage und habe vorgebracht, er sei stattdessen im Jahre 2010
in Italien daktyloskopisch erfasst worden. Damit wurden die italienischen
Behörden hinreichend darauf hingewiesen, dass Anlass bestand, die
Korrektheit des EurodacTreffers zu überprüfen, eine Pflicht, welche
ihnen gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. b DublinIIVO i.V.m. Art. 4 DVO obliegt.
Eine ordnungsgemässe Überprüfung wurde dadurch, dass ihnen die vom
Beschwerdeführer den schweizerischen Asylbehörden vorgelegten Fotos
nicht übermittelt wurden, nicht vereitelt. Es war den italienischen
Behörden ohne Weiteres möglich, anhand der im
Rückübernahmeersuchen angegebenen Personalien des
Beschwerdeführers festzustellen, ob und wann dieser in Italien als
Asylsuchender erfasst wurde und ob der EurodacEintrag zutreffend ist.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann demnach im
Vorgehen des BFM keine Verletzung des rechtlichen Gehörs erblickt
werden.
5.5. Nachdem sich die den italienischen Behörden gelieferten
Informationen als hinreichend erwiesen haben und die angebliche Reise
des Beschwerdeführers im Jahre 2010 nicht verfahrenswesentlich ist,
kann auch seine Rüge, die Vorinstanz habe durch die unkorrekte und
unvollständige Ausfüllung des RückübernahmeFormulars gegen Treu
und Glauben sowie den Grundsatz des fairen Verfahrens verstossen,
nicht gefolgt werden.
6.
Gemäss der Bestimmung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG – auf welche
sich die angefochtene Verfügung stützt – wird auf Asylgesuche in der
Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
können, welcher für die Durchführung des Asyl und
Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist.
E5356/2011
Seite 14
7.
7.1. Ein Abgleich mit der EurodacDatenbank ergab eine Registrierung
des Beschwerdeführers als Asylsuchender in D._______, Italien, am
13. Juli 2011. Die italienischen Behörden haben auf das darauf gestützte
Rückübernahmeersuchen der schweizerischen Behörden vom 31. August
2011 innert Frist nicht geantwortet. Gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. c
DublinIIVO ist demnach davon auszugehen, dass die italienischen
Behörden die Rückübernahme des Beschwerdeführers akzeptieren. Dies
zieht die Verpflichtung nach sich, den Beschwerdeführer aufzunehmen
und angemessene Vorkehrungen für seine Ankunft zu treffen (vgl. die
analoge Bestimmung Art. 18 Abs. 7 DublinIIVO). In der Literatur wird die
Auffassung vertreten, dass, falls ein Rückübernahmeersuchen innert Frist
nicht beantwortet wird, der ersuchte Mitgliedsstaat für das Asylbegehren
ex lege zuständig wird, unabhängig davon, ob die Zuständigkeit gemäss
den Kriterien des dritten Kapitels der DublinVerordnung tatsächlich
gegeben ist (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, DublinII
Verordnung, 3., überarb. Aufl., Wien/Graz 2010, K5 zu Art. 20 mit
Verweis auf K16 zu Art. 18; MATHIAS HERMANN, Das Dublin System,
Zürich/Basel/Genf 2008, S. 140). Der Argumentation des
Beschwerdeführers, aus der unterbliebenen Antwort der italienischen
Behörden sei zu schliessen, dass diese nicht gewillt seien, die
Zuständigkeit für sein Asylgesuch zu übernehmen, kann angesichts der
gesetzlich ausdrücklich festgelegten Folgen der Verfristung nicht gefolgt
werden.
7.2. Jedenfalls ist festzustellen, dass die Ausführungen des
Beschwerdeführers und die von ihm eingereichten Beweismittel das
Ergebnis des Fingerabdruckvergleichs nicht in Frage zu stellen
vermögen. Eine eindeutige Identifizierung des Aufnahmeorts der Fotos,
welche in Istanbul zum Zeitpunkt der in der EurodacDatenbank
verzeichneten Registrierung aufgenommen worden sein sollen, ist nicht
möglich. Zudem können die Aufnahmedaten digitaler Aufnahmen ohne
Weiteres nachträglich verändert werden, so dass weder die auf den Fotos
aufgedruckten noch die im Computer verzeichneten Aufnahmedaten ein
beweiskräftiger Beleg für die tatsächlichen Aufnahmedaten der Fotos
sind.
7.3. Die Darstellung des Beschwerdeführers, er sei stattdessen im
Sommer 2010 auf der Durchreise in Italien als Asylsuchender registriert
worden und daraufhin wieder nach Syrien zurückgekehrt, erscheint
E5356/2011
Seite 15
angesichts des Fehlens eines entsprechenden Eintrags in der Eurodac
Datenbank zweifelhaft. Die Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen kann aber
letztlich offengelassen werden, da ein allfälliger früherer Aufenthalt in
Italien angesichts der daktyloskopischen Erfassung im Jahre 2011 für die
Festlegung der Zuständigkeit für das Asylbegehren des
Beschwerdeführers nicht relevant ist. Folglich ist auch seinem Vorhalt, die
Verfügung des BFM verletze Art. 16 Abs. 3 DublinIIVO, weil er nach
seiner Registrierung in Italien im Sommer 2010 das Hoheitsgebiet der
Mitgliedsstaaten für eine Dauer von mehr als drei Monaten verlassen
habe, die Grundlage entzogen. Aus den von ihm eingereichten
Beweismitteln, welche seinen Aufenthalt in Syrien im Zeitraum April bis
Juni 2010 belegen sollen (Fotos, Mietvertrag) kann der Beschwerdeführer
nichts zu seinen Gunsten ableiten, da seine Anwesenheit im Heimatstaat
in diesem Zeitraum unbestritten ist.
7.4. Im Weiteren vermag auch der Umstand, dass eine Schwester des
Beschwerdeführers sich in der Schweiz aufhält, nicht die Zuständigkeit
der schweizerischen Asylbehörden gemäss den Kriterien des Kapitels III
der DublinVerordnung zu begründen. Namentlich kann der volljährige
Beschwerdeführer sich nicht auf Art. 7 und Art. 8 DublinIIVO berufen, da
es sich bei seiner Schwester nicht um eine Familienangehörige im Sinne
der Definition von Art. 2 Bst. i DublinIIVO handelt. Eine entsprechende
Zuständigkeitsbegründung wurde denn auch im Beschwerdeverfahren zu
Recht nicht geltend gemacht.
7.5. Die vom Beschwerdeführer angerufene "Humanitäre Klausel" (Art. 15
DublinIIVO) ist nur auf Aufnahmeersuchen von Mitgliedsstaaten
anwendbar. Sie kommt vor allem in Situationen zum Tragen, wo
Asylsuchende sich in dem gemäss den Regeln der DublinIIVO
zuständigen Mitgliedsstaat aufhalten, humanitäre Gründe aber die
Führung des Asylverfahrens durch einen anderen Staat angezeigt
erschienen lassen (FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., K4 zu Artikel 15). Der
Beschwerdeführer hält sich indessen in der Schweiz und somit in einem
für das Asylverfahren nicht zuständigen Staat auf.
7.6. Nach dem Gesagten ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz von
der grundsätzlichen Zuständigkeit Italiens für das Asylbegehren des
Beschwerdeführers auszugehen.
8.
E5356/2011
Seite 16
8.1. Nach Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO kann die Schweiz ein Asylgesuch
materiell prüfen, auch wenn nach den in der Verordnung vorgesehenen
Kriterien ein anderer Staat zuständig ist (sog. Selbsteintrittsrecht). Diese
Bestimmung ist nicht unmittelbar anwendbar, sondern kann nur in
Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen
Rechts angerufen werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). Art. 29a Abs. 3 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1,
SR 142.311) sieht vor, dass das BFM aus humanitären Gründen ein
Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien der DublinIIVO
ein anderer Staat zuständig ist. Es handelt sich dabei um eine Kann
Bestimmung, die den Behörden einen gewissen Ermessensspielraum
lässt, grundsätzlich aber restriktiv auszulegen ist (vgl. BVGE 2010/45
E. 8.2.2.). Droht hingegen ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht,
namentlich gegen eine zwingende Norm des Völkerrechts, so besteht ein
einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts (vgl. BVGE
2010/45 E. 7.2.; FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., K8 zu Art. 3). Erweist sich
demnach im Einzelfall, dass durch die Überstellung nach den
Bestimmungen der DublinIIVO das RefoulementVerbot nach Art. 33
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), die Garantien nach der EMRK, des
Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (UNOPakt
II, SR 0.103.2) oder des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe (Folterkonvention; FoK, SR 0.105) verletzt
würden, so muss vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO
Gebrauch gemacht werden (vgl. zum Ganzen auch BVGE 2011/9, E.
4.1).
8.2. Aufgrund der DublinIIVO (vgl. Ziffer 2 der
Einleitungsbestimmungen) ist von der Vermutung auszugehen, dass
jeder Mitgliedstaat als sicher im Sinne der FK erachtet werden kann und
alle Staaten das Gebot des NonRefoulement (Art. 33 FK) sowie (kraft
ihrer Mitgliedschaft) Art. 3 EMRK beachten. Liegt keine systematische
(und über die Überstellungsfrist fortdauernde) Verletzung dieses
Grundsatzes durch den zuständigen Mitgliedstaat vor, so hat ein
Beschwerdeführer diese Vermutung umzustossen und damit
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass besondere, ausreichend
konkrete Gründe dafür vorliegen, dass bei einer Überstellung in den
zuständigen Staat für ihn die reale Gefahr eines fehlenden
Verfolgungsschutzes respektive die Gefahr eines Verstosses des
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Seite 17
zuständigen Mitgliedstaates gegen das NonRefoulementGebot oder
Art. 3 EMRK bestehen würde (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.5 und E. 7.7).
8.3. Italien ist – wie die Schweiz – unter anderem Signatarstaat der FK,
der EMRK und der FoK. Als nach Art. 3 Abs. 1 DublinIIVO zuständiger
Staat ist Italien zudem gehalten, unter anderem die Richtlinie 2005/85/EG
des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in
den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der
Flüchtlingseigenschaft (sog. Verfahrensrichtlinie) und die Richtlinie
2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von
Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in Mitgliedstaaten
(sog. Aufnahmerichtlinie) anzuwenden respektive umzusetzen. Es darf
demnach davon ausgegangen werden, dass Italien grundsätzlich als
sicher im Sinne der FK erachtet werden kann und das Gebot des Non
Refoulement (Art. 33 FK) sowie Art. 3 EMRK beachtet (vgl. BVGE
2010/45 E. 7.3. – 7.7.). Die Gefahr einer Kettenabschiebung im Falle
einer Überstellung an die italienischen Behörden kann somit in aller
Regel als ausgeschlossen gelten. Der Beschwerdeführer macht denn
auch keine entsprechenden konkreten Vorbringen geltend, die diesen
Überlegungen entgegenstehen würden. Mithin vermag er nicht darzutun,
es bestünde ein konkreter Grund zur Annahme, dass er von Italien ohne
korrekte Prüfung seiner Gesuchsgründe in die Heimat zurückgeführt
würde und dass ihm somit in Italien eine das Refoulementverbot
verletzende Rückschiebung ins Heimatland drohe. Aus dem Umstand,
dass Italien das Rückübernahmeersuchen der schweizerischen
Asylbehörden innert Frist nicht beantwortet hat, kann entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers nicht auf eine fehlende Bereitschaft
der italienischen Behörden, ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen
nachzukommen, geschlossen werden.
8.4. Das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende steht zwar derzeit
in der Kritik, nachdem es sich aufgrund einer starken Zunahme von
Asylsuchenden mit erheblichen Kapazitätsproblemen konfrontiert sieht
und Asylsuchende in Italien bei der Unterkunft, bei der Arbeit und beim
Zugang zur medizinischen Infrastruktur gewissen Schwierigkeiten
ausgesetzt sein können. Jedoch kann nach Auffassung des Gerichts
daraus nicht geschlossen werden, Italien verletze
nachgewiesenermassen in systematischer Weise die Richtlinie Nr.
2003/9/EG. In den Aufenthalts und Verfahrensbedingungen für
Personen, welche sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien
E5356/2011
Seite 18
aufhalten, ist daher insgesamt in der Regel kein Vollzugshindernis zu
sehen.
Namentlich werden DublinRückkehrende und verletzliche Personen
bezüglich Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt
behandelt und es nehmen sich – neben den staatlichen Strukturen – auch
zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden
und Flüchtlingen an. Beispielsweise organisiert die Organisation "Arci con
Fraternità" seit dem 1. Januar 2009 die Betreuung der Flüchtlinge im
Flughafen Fiumicino (Rom) und bietet dort den Asylsuchenden
kostenlose Rechtsberatung an (s. Urteil des BVGer D7654/2010 vom
20. April 2011). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei in Italien
überfallen worden, ist nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu
führen, da von der Schutzfähigkeit und –willigkeit der italienischen
Behörden auszugehen ist.
8.5. Den Akten können keine Hinweise auf eine besondere Verletzlichkeit
des Beschwerdeführers entnommen werden. Schliesslich sind auch keine
weiteren schwerwiegenden humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a
Abs. 3 AsylV 1 zu erkennen, welche einer Überstellung des
Beschwerdeführers nach Italien entgegenstehen und aus diesem Grunde
einen Selbsteintritt als angezeigt erscheinen lassen würden.
Insbesondere vermögen die familiären Verhältnisse des
Beschwerdeführers die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nicht zu
rechtfertigen. Gemäss Art. 8 EMRK fallen auch über die Kernfamilie
(Ehegatten und minderjährige Kinder) hinausgehende
verwandtschaftliche Bande unter den Schutz der Einheit der Familie,
sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung zwischen den
Angehörigen besteht (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.1). Die Berufung auf den
Grundsatz der Familieneinheit bei Verwandten ausserhalb der
Kernfamilie setzt jedoch ein darüber hinausgehendes besonderes
Abhängigkeitsverhältnis voraus (vgl. BVGE 2008/47; BGE 129 II 11 E. 2
S. 14: MARTINA CARONI, Schriften zum Europäischen Recht, Band 58,
Privat und Familienleben zwischen Menschenrecht und Migration, S. 25
und S. 35, mit Hinweisen). Konkrete Anhaltspunkte für ein solches
Verhältnis des Beschwerdeführers und seiner Schwester, welche am 2.
Januar 2008 in der Schweiz um Asyl ersuchte und über eine vorläufige
Aufnahme verfügt, liegen jedoch nicht vor. Die auf Beschwerdeebene
gemachte Behauptung, sie seien auf gegenseitige Unterstützung
E5356/2011
Seite 19
angewiesen, wird nicht weiter substanziiert, und es wird in keiner Weise
dargelegt, wie ihre Beziehung geartet ist und wie sie diese pflegen.
8.6. Angesichts dieser Sachlage besteht – entgegen anderslautender
Auffassung in der Beschwerde – keine Veranlassung, bei den
italienischen Behörden eine Zusicherung hinsichtlich der Durchführung
des Asylverfahrens und der Einhaltung des Völkerrechts einzuholen,
weshalb der entsprechende Verfahrensantrag abgewiesen wird.
9.
Nach dem Gesagten ist das BFM zu Recht in Anwendung von Art. 34
Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten.
10.
Die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs stellt sich in
Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von
Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), sondern vor der
Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der Ausübung des
Selbsteintrittsrechts (Art. 3 DublinIIVO) oder gegebenenfalls – wenn
sich Familienmitglieder in verschiedenen DublinMitgliedstaaten befinden
und zusammengeführt werden sollen – bei der Ausübung der
sogenannten Humanitären Klausel (Art. 15 DublinIIVO).
Nach dem Gesagten ist der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen.
11.
Der Beschwerdeführer vermag nicht darzutun, inwiefern die angefochtene
Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106
AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf
einzutreten ist.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Jedoch ist zu
berücksichtigen, dass er zu Recht eine nicht vollständige Offenlegung der
wesentlichen Verfahrensakten sowie eine Verletzung der
Begründungspflicht gerügt hat. Von einer Kassation der angefochtenen
Verfügung wurde lediglich deshalb abgesehen, weil die festgestellte
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Verletzung von Verfahrensrechten als nicht schwerwiegend beurteilt und
deshalb auf Beschwerdeebene geheilt wurde. Der Beschwerdeführer ist
nur durch das Ergreifen eines Rechtsmittels zu einem rechtskonformen
Entscheid gelangt, weshalb ihm ihm dadurch kein finanzieller Nachteil
erwachsen darf (vgl. BVGE 2008/47 E. 5 S. 680 f., BVGE 2007/9 E. 7.2
S. 109). Daher sind ihm in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG
i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. BVGE 2008/47
E. 5.1).
13.
Angesichts des soeben Gesagten ist dem Beschwerdeführer schliesslich
trotz des Umstandes, dass er im vorliegenden Beschwerdeverfahren
letztlich mit seinen Rechtsbegehren nicht durchgedrungen ist, eine
angemessene Parteientschädigung für die ihm aus der
Beschwerdeführung erwachsenen, notwendigen Kosten zuzusprechen.
Der Antrag des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers auf Ansetzung
einer Frist zur Nachreichung einer Kostennote ist abzuweisen. Gemäss
Art. 14 VGKE haben die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung
erheben, dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote
einzureichen, ansonsten das Gericht die Entschädigung aufgrund der
Akten festlegt. Die Präsidentenkonferenz des Bundesverwaltungsgerichts
hat im Jahr 2009 beschlossen, dass bei Anwältinnen und Anwälten und
anderen Rechtsvertreterinnen und vertretern, die ihren
Vertretungsaufwand nicht unaufgefordert und rechtzeitig ausweisen,
grundsätzlich keine Kostennote eingeholt, sondern der zu
entschädigende Parteiaufwand geschätzt wird (vgl. den auf der
Homepage des Bundesverwaltungsgerichts abgelegten Geschäftsbericht
2009 S. 75). Die angemessene Parteientschädigung ist aufgrund des
zuverlässig abschätzbaren Zeitaufwandes seines Rechtsvertreters und
der praxisgemässen Bemessungsfaktoren (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG
i.V.m. Art. 8, Art. 10 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 2 VGKE) auf insgesamt Fr.
2550.− (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung von Fr. 2550.− zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Nicholas Swain
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