B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5356/2015
Ur t e i l vom 1 6 . S e p t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Tu-Binh Tschan.
Parteien
A._______, geboren (…), Eritrea,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver-
fahren); Verfügung des SEM vom 24. August 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 11. Juni 2015 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass das SEM mit Verfügung vom 24. August 2015 – eröffnet am 28. Au-
gust 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung des Beschwerdeführers
aus der Schweiz nach Italien verfügte und ihn aufforderte, die Schweiz spä-
testens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Be-
schwerdeführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. September 2015 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei sinngemäss beantragte, es sei die Verfügung vom 24. August 2015
aufzuheben und das SEM anzuweisen, sein Recht auf Selbsteintritt auszu-
üben und sich als für die Behandlung des vorliegenden Asylgesuchs zustän-
dig zu erklären,
dass in prozessualer Hinsicht um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs
für die Dauer des Beschwerdeverfahrens ersucht wurde,
dass mit Telefaxverfügung vom 3. September der Vollzug der Wegweisung
gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen ausgesetzt wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um
eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass den vorliegenden Akten zu entnehmen ist, dass sich der Beschwer-
deführer vor seiner Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten hatte,
dass ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank er-
gab, dass er am (…) in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staa-
ten eingereist war,
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dass der Beschwerdeführer anlässlich des ihm zur Zuständigkeit Italiens
zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährten recht-
lichen Gehörs sowie zur Überstellung nach Italien ausführte, die italieni-
sche Polizei habe ihn geschlagen und seine Fingerabdrücke gegen seinen
Willen genommen, und er wolle nicht nach Italien zurück,
dass er auf Nachfrage hin zu seinem Gesundheitszustand ausführte, er
leide an Epilepsie, die Häufigkeit der Anfälle – die Symptome seien jeweils
Zittern und eine halbstündige Ohnmacht – habe er in seinem Heimatstaat
durch die Einnahme traditioneller Medizin verringern können, seinen letz-
ten Anfall habe er in Italien gehabt, als man ihm die Fingerabdrücke abge-
nommen habe,
dass das SEM die italienischen Behörden am 22. Juni 2015 um Aufnahme
des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ersuchte,
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 22 Abs. 1 [und 6] Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet lies-
sen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7
Dublin-III-VO),
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist,
dass in der Eingabe vom 2. September 2015 die Zuständigkeit Italiens nicht
bestritten wird, der Beschwerdeführer aber gegen eine Überstellung ein-
wendet, die Zustände in Italien seien für Flüchtlinge menschenunwürdig,
er glaube nicht, dass er dort angesichts der herrschenden Zustände Aus-
sicht auf ein faires Asylverfahren habe, zumal sein Vertrauen in die italieni-
sche Justiz seit dem Vorfall mit den Turiner Sicherheitskräften zutiefst er-
schüttert sei,
dass er nach der schlimmen Reise und den üblen Vorfällen mit der italieni-
schen Polizei nur den Wunsch habe, hier in der Schweiz mit seinem Bru-
der, welcher ihn nach Kräften unterstütze, an einem sicheren Ort ein Leben
in Frieden zu führen, bis sich die Lage in Eritrea verbessert habe,
dass er überdies geltend macht, seit Jahren an epileptischen Anfällen zu
leiden und in Italien keinen Zugang zu medizinischer Versorgung zu haben,
dass indes keine Gründe ersichtlich sind, in rechtserheblicher Weise gegen
seine Überstellung nach Italien sprechen würden,
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dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in Italien weise systemische Schwach-
stellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf,
dass Italien Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom
31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völker-
rechtlichen Verpflichtungen nachkommt, zumal keine Anhaltspunkte beste-
hen, dass für den Beschwerdeführer in Italien eine derartige Gefährdung
bestehe,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen
und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln
der erwähnten Richtlinien zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Italien werde in seinem Fall das Refoulement-Verbot missachten und ihn
zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine
Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in
dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen
zu werden,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
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dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass der Beschwerdeführer implizit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dub-
lin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ein eigenes
Ermessen zukommt (vgl. Grundsatzurteil E-641/2014 vom 13. März 2015,
zur Publikation vorgesehen) und den Akten keine Hinweise auf eine geset-
zeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch
die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass der geltend gemachten Epilepsie vom SEM und der kantonalen Voll-
zugsbehörde insofern Rechnung zu tragen ist, als der Beschwerdeführer
vor seiner Überstellung den italienischen Behörden als sogenannter Medi-
zinalfall anzumelden ist (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO sowie der entspre-
chende Hinweis in der angefochtenen Verfügung E. III.2 Abs. 5),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungs-
bewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach
Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweist und der mit Telefaxverfügung vom 3. September
2015 angeordnete provisorische Vollzugsstopp aufzuheben ist,
dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der mit Telefaxverfügung vom 3. September angeordnete einstweilige Voll-
zugsstopp wird aufgehoben.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Tu-Binh Tschan
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