B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5357/2014
U r t e i l v o m 2 . D e z e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Esther Karpathakis,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Lea Graber.
Parteien
A._______,
Eritrea,
vertreten durch Hansjörg Trüb, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des BFM vom 18. Au-
gust 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen An-
gaben im Mai 2003, hielt sich anschliessend in Khartum auf und verliess
den Sudan am 2. Februar 2012. Am 31. Mai 2012 reiste er illegal in die
Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen.
Am 18. Juni 2012 wurde der Beschwerdeführer im EVZ Kreuzlingen zur
Person sowie summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das
Verlassen seines Heimatlandes befragt (BzP; Protokoll in den BFM-
Akten: A6/11). Am 20. März 2014 hörte ihn das BFM zu den Asylgründen
an (Protokoll in den BFM-Akten: A18/15).
B.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer gel-
tend, er sei ethnischer B._______ (...) Glaubens und im C._______ gebo-
ren, nachdem seine Eltern aufgrund des Krieges dorthin gezogen seien.
Dort habe er gelebt, bis er (…) zusammen mit seiner Familie nach Eritrea
zurückgekehrt sei. (…) habe er erstmals eine Vorladung für den Militär-
dienst erhalten; sie sei seinem Vater übergeben worden. Nachdem er der
Vorladung nicht gefolgt sei, habe er sich auf dem Land versteckt, nur
abends sei er jeweils nach Hause zurückgekehrt. Während dieser Zeit
hätten die eritreischen Behörden mehrmals seinen Vater aufgesucht und
nach dem Beschwerdeführer gefragt. Etwa nach (…) Monaten sei er ein
zweites Mal vorgeladen worden und hätte sich bei der Polizei melden
müssen. (…) sei er auf dem Land verhaftet und in ein Militärcamp in
D._______ gebracht worden, wo er drei Tage lang festgehalten, misshan-
delt und befragt worden sei. Man habe ihm vorgeworfen, der Vorladung
nicht gefolgt zu sein und sich als (…) betätigt zu haben. Am vierten Tag
habe eine Verlegung stattgefunden und er habe die Gelegenheit wahrge-
nommen, vom Lastwagen zu springen und zu fliehen, dabei sei noch auf
ihn geschossen worden. Er sei zu Fuss losgerannt und habe nach unge-
fähr vier Stunden die Grenze in den Sudan überquert. Während (…) Jah-
ren habe er dann in Khartum gelebt, weil er kein Geld für eine sofortige
Weiterreise gehabt habe.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten und, soweit für
den Entscheid wesentlich, auf die nachstehenden Erwägungen verwie-
sen.
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Am 25. Juli 2012 reichte der Beschwerdeführer seine eritreische Identi-
tätskarte im Original mit einer Übersetzung vom 18. Juni 2012 ins Deut-
sche zu den Akten.
C.
Mit am 20. August 2014 eröffneter Verfügung vom 18. August 2014 stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft,
lehnte sein Asylgesuch vom 31. Mai 2012, ab, wies ihn aus der Schweiz
weg und ordnete gleichzeitig, anstelle des unzulässigen Vollzugs der
Wegweisung, die vorläufige Aufnahme an. Es begründete seinen Ent-
scheid damit, dass die Vorbringen bezüglich der geltend gemachten Ver-
folgung durch die Militärbehörden nicht glaubhaft seien. Auf Grund der
Aktenlage sei allerdings davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
Eritrea illegal und im militärdienstpflichtigen Alter verlassen habe, wes-
halb er begründete Furcht habe, bei einer Rückkehr nach Eritrea ernst-
haften Nachteilen ausgesetzt zu werden. Deshalb erfülle er die Flücht-
lingseigenschaft, sei jedoch von der Asylgewährung auszuschliessen und
somit als Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
D.
Mit Eingabe vom 19. September 2014 liess der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde erheben und beantragte, die Ziffern zwei bis sieben
seien aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtli-
cher Hinsicht beantragte er den Verzicht auf die Erhebung von Verfah-
renskosten und eines Kostenvorschusses. Er reichte unter anderem eine
Bestätigung seiner Fürsorgeabhängigkeit vom 16. September 2014 zu
den Akten. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentli-
chen aus, die ihm vom BFM entgegengehaltenen Unstimmigkeiten seien
spitzfindig und die Anforderungen an die Glaubhaftmachung seien erfüllt.
E.
Am 3. November 2014 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem
Rechtsvertreter den Eingang seiner Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
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den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht (in
der Folge: das Gericht) ist daher zuständig für die Beurteilung der vorlie-
genden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig,
ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor wel-
chem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR
142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Behandlung des Gesuches um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses ist mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache obsolet
geworden.
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weite-
rungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a
Abs. 1 und 2 AsylG).
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5.
5.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifi-
schen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
Die Vorinstanz führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus,
die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Verfolgung durch die Militär-
behörden, zur Haft und zu seiner Wehrdienstverweigerung seien aus ver-
schiedenen Gründen nicht glaubhaft.
So habe der Beschwerdeführer zum Beispiel geltend gemacht, (…) seien
mehrere Bewohner aus seinem Dorf von den Militärs mitgenommen wor-
den, sein Vater und er jedoch nicht, weil sein Vater zu alt und er selbst mit
(…) Jahren zu jung für das Militär gewesen seien. Ein Jahr später habe er
jedoch die erste und im Jahr darauf die zweite Vorladung erhalten, wel-
chen er nicht Folge geleistet habe. Es erscheine unlogisch, dass die erit-
reischen Behörden fast alle Personen in seinem Dorf rekrutiert, ihn je-
doch ausgeschlossen hätten, um ihn ein Jahr später doch einzuberufen.
Die Begründung des Beschwerdeführers, der Krieg sei der Grund für wei-
tere Rekrutierungsversuche im darauffolgenden Jahr gewesen, erscheine
nicht logisch, habe dieser doch bereits 1998 begonnen.
Die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend die Versetzung in
ein anderes Militärcamp widersprächen ferner der Logik des Handelns.
So hätten vier bewaffnete Militärs ihn und weitere Gefangene zunächst
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drei Tage lang festgehalten und dann in einem offenen Wagen ohne Si-
cherheitsvorkehrungen in das Trainingslager in E._______ fahren wollen.
Während der Fahrt sei er aus der Mitte des Wagens gesprungen und als
einziger vor den Militärs geflüchtet. Die Militärs hätten ein oder zweimal
auf ihn geschossen, seien ihm jedoch nicht nachgerannt, um die anderen
Gefangenen nicht entkommen zu lassen. Es sei unlogisch, dass die Mili-
tärs ihn zunächst drei Tage lang angekettet festgehalten, ihn jedoch am
vierten Tag ohne Fesseln in einem offenen Wagen nach E._______
transportiert hätten.
Schliesslich würden die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen
durch die widersprüchlichen Angaben zu seiner Flucht vor den Militärs
verstärkt. So habe er zunächst in der BzP angegeben, von den Militärs
kontrolliert und ins Militärtrainingslager gebracht worden zu sein, von wo
aus er geflüchtet sei. Anschliessend sowie anlässlich der Anhörung habe
er zu Protokoll gegeben, drei Tage lang in Haft gewesen zu sein und auf
dem Weg nach E._______ geflüchtet zu sein. Weiter habe er in der Anhö-
rung zunächst angegeben, aus dem Militärauto geflüchtet zu sein als die-
ses angehalten habe. Danach habe er hingegen erzählt, aus dem Wagen
gesprungen zu sein, als dieser im Schritttempo gefahren sei.
Aufgrund der Aktenlage sei allerdings davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer Eritrea illegal im militärdienstpflichtigen Alter verlassen
habe. Die eritreischen Behörden unterstellten solchen Personen grund-
sätzlich eine regierungsfeindliche Haltung und würden diese bei einer
Rückkehr sehr streng bestrafen, wobei die vorgesehenen Strafmassnah-
men ein hohes Mass an Brutalität hätten. Angesichts dieser Sachlage ha-
be der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Eritrea begründete
Furcht, ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden. Allerdings sei ihm
kein Asyl zu gewähren, weil er erst durch seine illegale Ausreise Flücht-
ling geworden sei. Der Vollzug der Wegweisung sei im gegenwärtigen
Zeitpunkt unzulässig, weshalb er vorläufig aufzunehmen sei.
7.
7.1. Das Gericht stellt in Übereinstimmung mit dem BFM fest, dass die
Vorbringen des Beschwerdeführers zur Desertion in der Tat realitätsfremd
und unstimmig ausgefallen sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen
kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochte-
nen Verfügung verwiesen werden. Ergänzend ist festzuhalten, dass sich
weitere Unstimmigkeiten aus den Protokollen ergeben, so ist beispiels-
weise nicht nachvollziehbar, weshalb die Militärbehörden des Beschwer-
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deführers nicht viel früher bereits habhaft geworden wären, hätten sie ihn
tatsächlich gesucht. Denn er gab zwar an, sich seit der ersten Vorladung,
also (…), versteckt auf dem Land aufgehalten zu haben. Gleichzeitig führ-
te er aber aus, er sei jeweils abends/nachts nach Hause gegangen (vgl.
A18/15 F28 S.5) und die Behörden hätten dies gar gewusst, weil sie ei-
nen Informanten aus der Gegend gehabt hätten (vgl. ebd. F52 S. 8). Vor
diesem Hintergrund ist völlig unverständlich, weshalb die Behörden (…)
Jahre zugewartet hätten mit der Verhaftung des Beschwerdeführers, hät-
ten sie seiner tatsächlich habhaft werden wollen.
7.2. Die Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe sind insgesamt nicht
geeignet, an den Feststellungen des Bundesamtes etwas zu ändern.
Zwar ist dem Beschwerdeführer insofern zuzustimmen, dass er sich be-
züglich Zeitpunkt seiner Flucht nicht eigentlich widersprochen hat, indem
er noch anlässlich der BzP seine Aussage "Von diesem Trainingslager bin
ich dann geflüchtet" dahingehend präzisierte, er sei unterwegs zum Trai-
ningslager gewesen und während der Reise geflüchtet, was er dann auch
im Rahmen der Anhörung stets sagte (vgl. A6/11 7.02 S. 8, A18/15, u.a.
F39 S. 6). Weder damit noch mit seinen weiteren Einwänden, die Beurtei-
lung des BFM zur Rekrutierung sei nicht stichhaltig, habe es doch auch
(…) in Eritrea eine untere Altersgrenze für die Einziehung ins Militär ge-
geben, die Nachlässigkeit der Militärs anlässlich seines Transportes seien
nicht ihm anzulasten und eine Fesselung sei während des Militärdienstes
nicht mehr möglich, vermag er aber den überzeugenden Erwägungen des
BFM etwas Entscheidendes entgegenzuhalten. Bezeichnenderweise sind
seine Vorbringen auch oberflächlich und unsubstanziiert ausgefallen und
vermögen nicht den Eindruck zu vermitteln, es handle sich um Schilde-
rungen tatsächlich erlebter Ereignisse. Die Oberflächlichkeit in den Schil-
derungen zieht sich dabei wie ein roter Faden nicht nur durch die Kurzbe-
fragung, sondern auch durch die einlässliche Anhörung zu den Asylgrün-
den und dies, obwohl seitens der befragenden Person immer wieder
Nachfragen gestellt und der Beschwerdeführer eingeladen wurde, so de-
tailliert wie möglich zu antworten. Diesbezüglich kann beispielhaft auf die
Schilderung, was sich (…) zwischen den beiden Vorladungen abgespielt
habe (A18/15 F49 S. 7) oder auf die Antwort, wie die Verhaftung vor sich
gegangen sei (ebd. F62 und 65 S. 9) verwiesen werden.
Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf die weiteren Entgegnungen in
der Beschwerde einzugehen, weil diese insgesamt nicht geeignet sind,
an der Schlussfolgerung des Gerichts, dem Beschwerdeführer sei es
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nicht gelungen, flüchtlingsrechtlich relevante Vorfluchtgründe darzutun,
etwas zu ändern vermögen.
7.3. Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM in der angefoch-
tenen Verfügung zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt
hat, die Aussagen zu den Vorfluchtgründen seien unglaubhaft, weshalb
das Asylgesuch abgelehnt werde.
8.
8.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
8.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
9.2. Mit Verfügung vom 18. August 2014 hat das BFM zufolge subjektiver
Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
festgestellt und ihn wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vor-
läufig aufgenommen. Somit erübrigen sich weitere Ausführungen zum
Wegweisungsvollzug.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Es verbleibt die
Behandlung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG. Dieses ist abzuweisen, weil sich die
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Beschwerdebegehren im massgeblichen Zeitpunkt angesichts der offen-
sichtlichen Unstimmigkeiten, denen in der Beschwerdeeingabe nichts
Entscheidendes entgegengesetzt wurde, als aussichtslos erwiesen ha-
ben. Der Beschwerdeführer hat demzufolge die Verfahrenskosten im Be-
trag von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) zu tragen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von
Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist in-
nert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu
überweisen
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Karpathakis Lea Graber
Versand: