B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5358/2010
U r t e i l v o m 2 7 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
Russland,
alle vertreten durch lic. iur. Christian Wyss, Fürsprecher,
(…),
Beschwerdeführer 1-5,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 23. Juni 2010 / N (…).
E-5358/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerinnen 2-3, russische Staatsangehörige und Volks-
zugehörige der Tschetschenen aus (…), stellten am 10. Februar 2003 ein
erstes Asylgesuch in der Schweiz. Am (…) brachte die Beschwerdeführe-
rin 2 den Beschwerdeführer 4 zur Welt. Mit Verfügung vom 27. Juni 2003
lehnte das BFM das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 1. Juni 2007 ab. Am 10. Okto-
ber 2008 reisten die Beschwerdeführer 2-4 kontrolliert nach Mos-
kau/Russland ab.
B.
Am 7. Mai 2010 wurden die Beschwerdeführer bei der illegalen Einreise
von Österreich in die Schweiz vom schweizerischen Grenzwachtkorps mit
gefälschten spanischen Aufenthaltstiteln aufgegriffen.
C.
Am 10. Mai 2010 reichten die Beschwerdeführer in der Schweiz ein Asyl-
gesuch ein. Am 17. Mai 2010 wurden die Beschwerdeführer 1 und 2
summarisch befragt. Der Beschwerdeführer 1 wurde am 27. Mai 2010
und am 4. Juni 2010, die Beschwerdeführerin 2 am 4. Juni 2010 vertieft
zu den Asylgründen angehört.
D.
Mit Verfügung vom 23. Juni 2010 – eröffnet am 25. Juni 2010 – stellte das
BFM fest, dass die Gesuchsteller die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüll-
ten, lehnte das Asylgesuch ab, wies die Beschwerdeführer aus der
Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug
der Wegweisung.
E.
Die Beschwerdeführer erhoben dagegen am 26. Juli 2010 (Poststempel)
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, es sei die
angefochtene Verfügung aufzuheben. Eventualiter seien die Ziffern 4 und
5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und es sei vom Vollzug der
Wegweisung abzusehen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie, es sei
ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, der Unterzeich-
nende als amtlicher Anwalt beizuordnen, auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses zu verzichten und eine Nachfrist zum Nachreichen von Be-
weismitteln einzuräumen.
E-5358/2010
Seite 3
F.
Am (…) wurde der Beschwerdeführer 5 in der Schweiz geboren, welcher
in das Asylverfahren der Beschwerdeführer 1 bis 4 einbezogen wurde.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 11. August 2010 stellte das Bundesverwal-
tungsgericht fest, dass die Beschwerdeführer den Ausgang des Verfah-
rens in der Schweiz abwarten können, hiess das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021)
gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter
forderte es die Beschwerdeführer auf, innert 30 Tagen die in Aussicht ge-
stellten Beweismittel nachzureichen unter der Androhung, dass bei unge-
nutztem Ablauf der Frist das Verfahren aufgrund der Akten weitergeführt
werde. Am 10. September 2010 und am 7. September 2012 reichten die
Beschwerdeführer weitere Beweismittel ein.
H.
Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde gestützt auf Art.
111a Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ver-
zichtet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und ent-
scheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführer
sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108
Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E-5358/2010
Seite 4
3.
3.1 Die Vorinstanz begründet die angefochtene Verfügung damit, dass die
Vorbringen des Beschwerdeführers 1 nicht plausibel seien. Die Aussagen
würden nicht den Eindruck hinterlassen, dass er selbst und tatsächlich im
Zentrum des Geschehens gestanden habe. Die Schilderungen der Fest-
nahme Mitte (…) und der Folterungen seien stets pauschal und ober-
flächlich ausgefallen. Er habe sich in seiner Darstellung lediglich auf eine
chronologische Auflistung von äusseren Umständen beschränkt. Es sei
deshalb davon auszugehen, dass er die Asylgründe vor dem Hintergrund
allgemein bekannter Tatsachen aus Tschtschenien konstruiert und mit ei-
genen Erfahrungen während einem gewöhnlichen Strafverfahren ver-
mischt habe. Die gelten gemachten – im Übrigen reizlosen und sehr gut
verheilten – Narben änderten daran nichts. Diese könnten die behauptete
Ursache weder nachweisen noch glaubhaft machen. Die Zweifel würden
durch die ebenso vagen und pauschalen Schilderungen betreffend den
Angriff auf den Familienrat und die anschliessende Flucht erhärten.
Die Einschätzung konstruierter Vorbringen werde durch die Aussagen der
Beschwerdeführerin 2 bestätigt. Sie habe zu Protokoll gegeben, dass ih-
rer Schwiegermutter empfohlen worden sei, der Beschwerdeführer 1 solle
Inguschetien verlassen, weil die inguschetische Staatsanwaltschaft eine
Anfrage bezüglich dessen Festnahme erhalten habe. Weiter habe die Be-
schwerdeführerin 2 angegeben, dass es vielleicht möglich wäre, über die
Schwiegermutter an entsprechende Beweismittel zu gelangen. Dieses als
wesentlich einzustufende Vorbringen einer behördlichen Suche habe der
Beschwerdeführer 1 jedoch in keiner der Befragungen erwähnt, sondern
statt dessen ausgeführt, er habe keine Beweismittel.
Die Vorbringen der Beschwerdeführer hielten den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit nicht stand. Sie seien auch nicht asylrelevant. Aus dem
Umstand, dass die mit ihnen verwandten Angehörigen der Familie
F._______ sowie ein Neffe mit dessen vierjährigem Sohn getötet worden
seien, könnten die Beschwerdeführer keine Asylrelevanz herleiten.
3.2 In der Beschwerde wird dagegen vorgebracht, die Schilderungen des
Beschwerdeführers 1 seien konsistent, dicht und stimmig und würden mit
den Ausführungen der Beschwerdeführerin 2 im Wesentlichen überein-
stimmen. Er habe die Situation detailliert geschildert und äussere sich zu
den eigenartigen psychischen Reaktionen, wenn man plötzlich das eige-
ne Leben vor Augen sieht und nicht nur die grosse Bedrohung.
E-5358/2010
Seite 5
Nach dem Erlebten habe er Techniken entwickelt, um die Gefühle zu ver-
bergen oder zu verdrängen. Narben zeugten von der gewaltsamen Be-
handlung. Aus der Tatsache, dass er sich nach der Freilassung nicht in
Spitalpflege begeben habe, sondern sich möglichst weit entfernen wollte,
lasse sich nicht schliessen, die Verletzungen seien nicht anlässlich der
Festnahme und des Verhörs entstanden.
Da bei Treffen des Familienclans Widerstandskämpfer teilgenommen hät-
ten, seien vorsorglich Fluchtwege und Fluchtfahrzeuge vorbereitet wor-
den, weshalb es nicht unwahrscheinlich sei, dass viele Familienmitglieder
fliehen und in Sicherheit gebracht werden konnten.
4.
Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Das Bundesver-
waltungsgericht prüft in einem ersten Schritt die Glaubhaftigkeit der Vor-
bringen des Beschwerdeführers 1 (E. 5) und in einem zweiten Schritt de-
ren Asylrelevanz (E. 6).
5.
5.1 Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7
AsylG, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet, oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Vorbrin-
gen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig
und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöp-
fen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren
Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Er-
fahrung widersprechen. Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz
zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass. Eine Behauptung gilt
bereits als glaubhaft gemacht, wenn sie mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit dargetan ist. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber
nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdi-
gung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände
gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend
ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtig-
E-5358/2010
Seite 6
keit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei
ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. zum Ganzen BVGE
2010/57 E. 2.2 und 2.3 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-
859/2010 vom 10. Oktober 2011 E. 3.2).
5.2 Vorliegend steht unbestrittenermassen fest, dass der Beschwerdefüh-
rer 1 mit Widerstandskämpfern verwandt ist und mehrere Verwandte des-
halb getötet wurden. Es ist bekannt, dass in Tschetschenien gegen Wi-
derstandskämpfer und Verwandte zum Teil rigoros vorgegangen wird.
Weiter ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer 1 am Anfang der An-
hörung fragte, ob er sich "kurz und bündig ausdrücken" dürfe, weil es "ei-
ne grosse Geschichte gebe", wenn er alles erzählen soll. Vor diesem Hin-
tergrund dürfen an die Detailliertheit der Aussagen keine überspannten
Anforderungen gestellten werden.
Betreffend die Schilderung der Festnahme, Verhöre und Folterungen im
(…) hat der Beschwerdeführer 1 sich indes keineswegs auf eine chrono-
logische Auflistung äusserer Umständen beschränkt, wie die Vorinstanz
annimmt. Zwar trifft zu, dass die Ausführungen relativ nüchtern ausfielen.
Daraus allein lässt sich aber nicht schliessen, das Erzählte sei nicht
selbst erlebt, weil Betroffene auf prägende Erlebnisse sehr unterschied-
lich reagieren. Der Beschwerdeführer 1 führt zur Erklärung an, er habe
Techniken entwickelt, um Gefühle zu verbergen oder zu verdrängen, was
angesichts der mehrjährigen Gefangenschaft nicht weiter erstaunt.
Entgegen der Auffassung der Vorinstanz weisen die Schilderungen zahl-
reiche Realitätskennzeichen wie die direkte Wiedergabe von Gesprä-
chen, die Beschreibung innerer Vorgänge und nebensächlicher Einzelhei-
ten auf. So gab der Beschwerdeführer 1 an, dass ein Eimer mit Wasser
und ein leerer Eimer im Raum standen (BFM-Akten B11/12 A2 oben).
Weiter führt er aus, die Nische ("eine Art Käfig"; B10/10 A41) sei zuerst
mit chlorhaltigem Wasser übergossen worden, bevor die Peiniger ihn
nach dem ersten Verhör wieder dort hinein geworfen hätten (B11/12 A2
unten). Seine Vorbringen hinterlassen auch sonst einen durchaus echten,
lebensnahen und – unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse in
der Herkunftsregion – einen glaubhaften Eindruck. Die Aussagen sind dif-
ferenziert (z.B. B11/12 A7: "hier am Arm habe ich drei Narben, diese drei
unteren sind während der Verhaftung entstanden, die obere in der Haft")
und detailgenau, auch was die eigene Wahrnehmung anbelangt (z.B.
B11/12 A9: "ich erinnere mich daran, weil ich beim Anblick der Wunde die
darunterliegende Sehne gesehen habe, was mich damals beeindruckt
E-5358/2010
Seite 7
hat"). Die Ausführungen lassen sich nicht als pauschal bezeichnen, son-
dern der Beschwerdeführer 1 hat durchaus konkret, anschaulich und
bildhaft ausgesagt (B11/12 A18: "in diesem Moment, als mit der Pistole
auf mich gezielt wurde, lief mir mein bisheriges dreissigjähriges Leben
wie ein Fotofilm vor meinen Augen vorbei. Es war erstaunlich, dass man
sich an so vieles erinnern kann. Es lief ein Bild nach dem anderen vor
den Augen ab"). Für die Glaubhaftigkeit sprechen schliesslich die zahlrei-
chen körperlichen Folterspuren.
Schliesslich liegen keine unvereinbaren Widersprüche in den Ausführun-
gen des Beschwerdeführers 1 und der Beschwerdeführerin 2 vor. Der
Ehemann gab anlässlich der Anhörung nämlich zu Protokoll, man habe
seiner Mutter gesagt, sie solle dafür sorgen, dass er nicht in Inguschetien
bleibe (BFM-Akten 11/12 A40). Auch wenn er dabei nicht ausdrücklich auf
die Staatsanwaltschaft Bezug nimmt, stimmt die Aussage im Kern mit je-
ner der Beschwerdeführerin 2 überein. Diese sagte aus, der Schwieger-
mutter sei empfohlen worden, den Beschwerdeführer 1 (Sohn bzw. Ehe-
mann) ausserhalb Inguschetien zu bringen, weil die Staatsanwaltschaft
eine Anfrage bezüglich seiner Festnahme erhalten hatte (BFM-Akten 12/7
A3). Das habe ihr die Schwiegermutter erzählt, die es von (…), die im In-
nenministerium arbeiteten, erfahren habe (BFM-Akten 12/7 A18). Die Vor-
instanz stellt sodann zwar richtig fest, dass es nach Aussage der Frau
"vielleicht möglich wäre, über die Schwiegermutter an ein entsprechendes
Beweismittel zu gelangen" (angefochtene Verfügung, S. 4). Das steht je-
doch nicht im Widerspruch dazu, dass der Mann zu Beginn der Anhörung
auf die allgemeine Frage nach weiteren Dokumenten und Beweismitteln
zur Antwort gab: "Nein, ich habe keine weiteren [Beweismittel], ich konnte
nichts beschaffen" (BFM-Akten, A4). Vor Bundesverwaltungsgericht ist
das Vorbringen der behördlichen Suche durch einen Originalbeleg mit
Übersetzung bestätigt worden (Gerichtsakten, act. 7 [dort erwähnte Bei-
lage 4, im Original nachgereicht]).
5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz überspannte
Anforderungen an das Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 7 AsylG ge-
stellt, Realkennzeichen verkannt und damit Bundesrecht verletzt hat. Auf-
grund der glaubhaften Ausführungen des Beschwerdeführers erübrigt
sich, auf die ins Recht gelegte Beweismittel näher einzugehen.
E-5358/2010
Seite 8
6.
6.1 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person
ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungswei-
se solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat befürchten muss.
Die Nachteile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmoti-
ve drohen oder zugefügt worden sein. Ausgangspunkt für die Beurteilung
der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob im Zeitpunkt der Ausreise ei-
ne Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand.
Die Verfolgungsfurcht muss im Zeitpunkt des Asylentscheides noch be-
stehen, d.h. aktuell sein. Veränderungen der objektiven Situation im Hei-
matstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten
und zulasten der Asylsuchenden zu berücksichtigen. Die Anerkennung
der Flüchtlingseigenschaft setzt zudem voraus, dass die betroffene Per-
son einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem
anderen Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann. (vgl. BVGE
2010/57 E. 2 und die dort genannten Zitate und Literaturhinweise).
Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt
vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich –
aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – aus heutiger
Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft ver-
wirklichen. Es müssen somit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkre-
te Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer
Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervor-
rufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objekti-
vierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von
der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequen-
zen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfol-
gungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine stärker
ausgeprägte (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5).
6.2 Aufgrund der glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers 1 ist
von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Der Beschwerdeführer 1 wurde am (…) wegen Schädigung der Wirtschaft
zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt. Am (…) wurde er bedingt ent-
lassen. Danach baute er sich (…) in G._______ auf. Im (…) wurde er von
der ORB 2 (zweite operationelle Untersuchungsbehörde) festgenommen,
E-5358/2010
Seite 9
nachdem er verwandte Widerstandskämpfer in seinem Haus aufgenom-
men und verpflegt hatte. Er wurde während eines Tages befragt und ge-
foltert. Die Ältesten des Familienclans konnten seine Freilassung bewir-
ken. Danach begab er sich mit den Beschwerdeführern 2 bis 4 zunächst
nach H._______, Inguschetien, zu seiner Mutter. Aufgrund von Hinwei-
sen, dass er auch in Inguschetien gesucht werde, begab er sich in das
Gebiet von Moskau. Nachdem sein Vater und sein Onkel sich mit ORB-2-
Leuten unterhalten und diese ihnen zugesichert hatten, dass der Be-
schwerdeführer 1 nicht mehr behelligt würde, kehrte er in seine Heimat-
stadt zurück. Im (…) 2010 wurde ein Familientreffen organisiert. Ziel des
Treffens war es, die Familienangehörigen davon zu überzeugen, mit dem
Widerstandskampf aufzuhören. Im Verlauf des Gespräches wurde das
Haus gestürmt. Ein Cousin des Beschwerdeführers 1 wurde getötet, ihm
selbst gelang die Flucht.
Durch Folter hat der Beschwerdeführer 1 gezielte, flüchtlingsrechtlich re-
levante staatliche Verfolgungsmassnahmen erlitten, die angesichts ihrer
Intensität offensichtlich als erhebliche Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2
AsylG zu qualifizieren sind. Die Peinigungen wurden ihm zugefügt, weil er
verwandte Widerstandskämpfer unterstützt hat. Der Beschwerdeführer 1
erfüllte damit im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatstaat die Flücht-
lingseigenschaft. Letztlich ist der Zeitpunkt des Asylentscheides mass-
geblich, weshalb zu prüfen ist, ob die Furcht vor einer absehbaren Verfol-
gung (noch) begründet ist.
6.3 In Tschetschenien leben immer noch Verwandte des Beschwerdefüh-
rers 1, die sich im Widerstandskampf befinden. Nach seinen Aussagen
gelten Verwandte von Widerstandskämpfern, die umgekommen sind, als
potentielle Rächer. Die Verfolgungsgefahr zeigt sich auch darin, dass eine
Hausstürmung mit Todesfolgen stattfand, obschon der Beschwerdeführer
1 nach der ersten Inhaftierung freigelassen wurde und das ORB 2 seinem
Vater zugesichert hatte, es werde keine Behelligungen mehr geben. Unter
diesen Umständen muss von einer begründeten Verfolgungsfurcht aus-
gegangen werden, die nach wie vor aktuell ist.
6.4 Eine Fluchtalternative innerhalb der Russischen Föderation lässt sich
vorliegend nicht annehmen. Eine solche kann einem Asylsuchenden ent-
gegengehalten werden, wenn er am Zufluchtsort voraussichtlich wirksa-
men Schutz vor unmittelbarer und mittelbarer staatlicher Verfolgung fin-
det. In einer Einzelfallprüfung und unter Berücksichtigung des länderspe-
zifischen Kontextes ist zu beurteilen, ob einer betroffenen Person ange-
E-5358/2010
Seite 10
sichts der sich konkret abzeichnenden Lebenssituation am Zufluchtsort
zugemutet werden kann, sich dort niederzulassen und eine neue Existenz
aufzubauen (vgl. BVGE 2011/51 E. 8.5.1. S. 18 und E. 8.6. S. 20). Eine
wirksame Schutzgewährung erscheint insbesondere dann nicht gegeben,
wenn die betroffene Person in ihrer Heimatregion – wie hier – von Orga-
nen der Zentralgewalt und damit unmittelbar staatlich verfolgt worden ist,
da diesfalls ein Wegzug in einen anderen Landesteil solche Nachstellun-
gen regelmässig nicht effektiv zu unterbinden vermag (vgl. zum Ganzen
auch EMARK 1996 Nr. 1). Da dem Beschwerdeführer 1 keine sichere
Fluchtalternative zur Verfügung steht, erfüllt er die Flüchtlingseigenschaft
im Sinne von Art. 3 AsylG.
7.
7.1 Gemäss Art. 53 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie
wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind oder wenn sie die
innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder ge-
fährden. Unter den Begriff der «verwerflichen Handlungen» fallen nach
konstanter Praxis Straftaten, die dem Verbrechensbegriff des Strafrechts
entsprechen (vgl. BVGE 2011/10, E. 6 mit zahlreichen Hinweisen).
Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 des Schweizerischen Strafge-
setzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) sind Straftaten, die
mit einer Strafe von mehr als 3 Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind.
7.2 Der Beschwerdeführer 1 wurde wegen Schädigung der Wirtschaft am
(…) verurteilt. Sein Cousin und dessen Freund wurden in Moskau kontrol-
liert und die Behörden kamen zum Schluss, dass ein Teil des Geldes ge-
fälscht gewesen sei. Der Beschwerdeführer 1, dem die Beteiligung an ei-
nem Falschgeld-Schmuggel zur Last gelegt wurde, sagte aus, er sei in
die Sache hingezogen worden, ohne damit etwas zu tun zu haben (BFM-
Akten, B11/12 A12).
Aufgrund der Akten lässt sich nicht ausmachen, dass der Beschwerdefüh-
rer 1 wegen einer Fälschungshandlung verurteilt worden wäre. Die inkri-
minierte Tat ist unter schweizerischem Strafrecht nach Art. 242 StGB zu
würdigen ("In Umlaufsetzen falschen Geldes"). Da der Straftatbestand als
Vergehen ausgestaltet ist, brauchen die näheren Umstände der Verurtei-
lung nicht weiter untersucht werden, weil sie keine Asylunwürdigkeit im
Sinne von Art. 53 AsylG nach sich zieht. Dem Beschwerdeführer 1 ist
demnach in der Schweiz Asyl zu erteilen.
E-5358/2010
Seite 11
8.
Die Beschwerdeführerin 2 (Ehegattin) macht keine eigenen Fluchtgründe
geltend. Sie und die minderjährigen Kinder (Beschwerdeführer 2-5) sind
ohne Weiteres als Flüchtlinge anzuerkennen (Art. 51 Abs. 1 AsylG).
9.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen von Art. 3 und
7 AsylG in der Person des Beschwerdeführers 1 erfüllt sind. Die Be-
schwerde ist gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und
die Vorinstanz anzuweisen, den Beschwerdeführern 1-5 in der Schweiz
Asyl zu gewähren.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsver-
beiständung ist abzuweisen, weil die Bestellung eines amtlichen Anwaltes
zur Wahrung der Parteirechte nicht notwendig war und in der Beschwerde
auch nicht näher begründet wird (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Den obsiegen-
den Beschwerdeführern ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und
Art. 8 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)
eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Partei-
kosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote einge-
reicht. Aufgrund der Akten (Art. 14 Abs. 2 VGKE) ist die Parteientschädi-
gung unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren
(vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf Fr. 2'400.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)
festzusetzen. Die Vorinstanz ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 2 VwVG
anzuweisen, den Beschwerdeführern diesen Betrag als Parteientschädi-
gung zu entrichten.
E-5358/2010
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des BFM vom
17. März 2009 aufgehoben.
2.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern 1-5 Asyl zu gewäh-
ren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern für das Verfahren vor
Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'400.– (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Linda Rindlisbacher