B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5358/2015
U r t e i l v o m 2 . D e z e m b e r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richter Markus König,
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Advokaturbüro, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 29. Juli 2015 / N (…).
E-5358/2015
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Kurde aus B._______ mit letztem Wohnsitz in
C._______, verliess die Türkei nach eigenen Angaben am 12. September
2013. Am 15. September 2013 reiste er in die Schweiz ein und stellte am
19. September 2013 ein Asylgesuch. Am 11. November 2013 wurde er im
Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe zur Person befragt (BzP). Die
Vorinstanz hörte ihn am 30. Januar 2014 zu den Asylgründen an.
B.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei am 1. No-
vember 2012 in Ankara aufgrund einer Protestaktion verhaftet worden. Zu
dieser Zeit habe ein Hungerstreik politischer Häftlinge stattgefunden. Er
habe sich mit ihnen solidarisch zeigen wollen und sich deshalb in Ankara
vor dem Parlament mit einem Plakat aufgestellt. Sicherheitskräfte seien
auf ihn aufmerksam geworden. Da er einen Rucksack dabei gehabt habe,
sei er verdächtigt worden, eine Bombe auf sich zu tragen. Er habe sich
schnell ergeben. Wären keine Medien anwesend gewesen, wäre er von
den Sicherheitskräften sicherlich erschossen worden. Daraufhin sei er auf
der Antiterrorabteilung zwei bis drei Tage verhört worden. Im darauf fol-
genden Prozess sei er in der Hauptsache freigesprochen worden. Der
Staatsanwalt habe jedoch Berufung eingelegt. Diese sei noch hängig.
Zirka zwei Monate nach dem Urteil sei er wiederholt von Sicherheitskräf-
ten mitgenommen und bedroht worden. Man habe ihn überzeugen wol-
len, als Spitzel für die Regierung tätig zu werden. Auch Angehörige von
ihm seien belästigt worden.
C.
Mit Verfügung vom 29. Juli 2015 – eröffnet am 3. August 2015 – stellte die
Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung. Den zu-
ständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung.
D.
Mit Eingabe vom 2. September 2015 reichte der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein.
Er beantragte, die Verfügung des SEM vom 29. Juli 2015 sei wegen der
Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör aufzuheben und die
Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfü-
gung wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sa-
che sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung
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aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richti-
gen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an das
SEM zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und es
sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm in der Schweiz
Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung betreffend die Ziffern 4
und 5 des Dispositivs aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder zu-
mindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer folgende Dokumente zu
den Akten: Ein Rechtsgutachten von Walter Kälin vom 23. Februar 2014,
eine Medienmitteilung des SEM vom 26. Mai 2013, eine Übersetzung des
Urteils vom (…), eine Übersetzung der Rekursschrift vom (…), einen Be-
richt von Amnesty International vom 27. März 2015, einen Bericht von
Reporter ohne Grenzen vom 19. Februar 2015, drei Artikel vom Spiegel
Online vom 9. Oktober 2009, 28. Juli 2015 und 29. Juli 2015, einen Be-
richt von Human Rights Watch vom Januar 2015, zwei Artikel von Die
Welt vom 27. November 2014 und 25. Juli 2015, einen Artikel von WSWS
vom 13. August 2015, zwei Artikel der Zeit Online vom 7. Juni 2015 und
30. Juli 2015, einen Artikel von Alarabiya News vom 24. Juli 2015 sowie
einen Artikel von Civaka Azad vom Februar 2015.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2015 lud der Instruktionsrichter
die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. Zudem wurde dem Beschwerde-
führer das Spruchgremium bekanntgegeben.
F.
Innert verlängerter Frist reichte die Vorinstanz mit Schreiben vom
4. November 2015 die Vernehmlassung ein, welche dem Beschwerdefüh-
rer am 6. November 2015 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde. Die Vor-
instanz hält dabei vollumfänglich an den Erwägungen der angefochtenen
Verfügung fest.
G.
Mit Eingabe vom 11. November 2015 (vorab per Fax) ersuchte der Be-
schwerdeführer um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Replik.
E-5358/2015
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutre-
ten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung im
Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann die
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl.
BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Die Verfahrensleitung ist Sache des Gerichts. Gehen in einem Ge-
richtsverfahren Vernehmlassungen und Stellungnahmen von Parteien
und Behörden ein, so werden diese den übrigen Verfahrensbeteiligten im
Allgemeinen zur Kenntnisnahme zugestellt. Dabei entscheidet das Ge-
richt, ob die Zustellung mit der Anordnung eines zweiten Schriftenwech-
sels verbunden wird, die Zustellung unter förmlicher Fristansetzung zur
freigestellten Vernehmlassung ergeht oder die Zustellung ohne Hinweis
auf eine allfällig weitere Äusserungsmöglichkeit zur blossen Kenntnis-
nahme erfolgt. Wenn das Gericht eine neu eingegangene Eingabe ledig-
lich zur Kenntnisnahme zustellt, zeigt es damit an, dass es eine Replik für
nicht erforderlich erachtet und die Eingabe nichts Neues enthält.
3.2 Kommen Verfahrensbeteiligte, die eine Eingabe ohne Fristansetzung
erhalten haben, zum Schluss, sie möchten nochmals zur Sache Stellung
nehmen, so sollen sie dies aus Gründen des Zeitgewinns tun, ohne vor-
her darum nachzusuchen (BGE 133 I 98 E. 2.2 S. 99 f.).
3.3 Vorliegend hat der Beschwerdeführer keine Stellungnahme einge-
reicht, sondern um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Replik er-
sucht. Abgesehen davon, dass kein Anspruch auf einen zweiten Schrif-
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tenwechsel besteht, begründet der Beschwerdeführer nicht, weshalb er
eine Replikschrift für erforderlich hält. Solches ist auch nicht ersichtlich,
zumal ihm das Gericht durch die Zustellung der vorinstanzlichen Ver-
nehmlassung zur blossen Kenntnisnahme angezeigt hat, dass diese
nichts Relevantes enthält, das nicht bereits in der angefochtenen Verfü-
gung steht. Da kein Anspruch besteht und der Antrag nicht begründet
wird, ist er abzuweisen. Abschliessend bleibt festzustellen, dass der Be-
schwerdeführer mittlerweile mehr als drei Wochen hat verstreichen las-
sen, ohne eine inhaltliche Stellungnahme dazu abzugeben.
4.
Die Beschwerde enthält folgende Rügen: Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör (E. 5), der Begründungspflicht (E. 6), der vollständigen
und richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (E. 7) so-
wie verschiedene Bundesrechtsverletzungen (E. 8).
5.
5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Bewei-
se beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Be-
weisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Be-
weise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu
äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der
Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle
Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfah-
ren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl.
BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1).
5.2 Der Beschwerdeführer führt zunächst aus, die Vorinstanz habe das
rechtliche Gehör verletzt, indem sie ihn zur Übersetzung fremdsprachiger
Dokumente trotz finanzieller Probleme aufgefordert habe.
Die Behörden können von Asylsuchenden verlangen, für die Übersetzung
fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein (Art. 8
Abs. 2 AsylG) und eine Übersetzung wird nur angeordnet, wo dies nötig
ist (Art. 33a Abs. 4 VwVG). Die Aufforderung des Beschwerdeführers zur
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Übersetzung ist nicht zu beanstanden. Ebenso wenig, dass die nachträg-
liche Vergütung abgelehnt wurde. Die Vorinstanz geht nämlich zutreffend
davon aus, dass ein angebotenes Beweismittel nur dann abzunehmen ist,
wenn es beweistauglich ist. Die Frage, ob es zum Beweis tauglich und
eine Übersetzung nötig ist, lässt sich erst beantworten, wenn der Inhalt
bekannt ist. Dem Beschwerdeführer wurde denn auch korrekterweise
mitgeteilt, erforderlich sei zumindest eine genaue Inhaltsangabe unter
Angabe der Elemente, die durch das Dokument bewiesen werden sollen
(SEM-Akten, A18/3). Da dies nicht zutraf, war die Vorinstanz auch nicht
verpflichtet, dem Beschwerdeführer nachträglich die Übersetzungskosten
zu vergüten. Alle tauglichen Beweismittel (Anklageschrift, Urteil, Rekurs-
schrift) liegen mit Übersetzung in den vorinstanzlichen Akten (vgl. SEM-
Akten, A17/18, A27/3 und A28/11). Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor.
Der Beschwerdeführer rügt weiter, der Gehörsanspruch sei verletzt, weil
die letzte Anhörung eineinhalb Jahre zurückliege und sich die Lage in der
Türkei verändert habe.
Zeitliche Vorgaben ergeben sich aus dem Beschleunigungsgebot, wo-
nach jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsverfahren
Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist hat (Art. 29 Abs. 1
BV), nicht aber aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
BV). Die Rüge geht fehl. Soweit der Beschwerdeführer eine veränderte
Sachlage in der Türkei geltend macht, stand es ihm offen, sich zu rele-
vanten Fragen nochmals zu äussern. Die Frage allerdings, ob das Ver-
fahren in der Türkei nach wie vor hängig ist, erweist sich als nicht asylre-
levant (vgl. E. 7.4).
5.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör in Form des Äusserungsrechts,
des Akteneinsichtsrechts und des Rechts auf Beweis ist nicht verletzt.
6.
6.1 Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vor-
bringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheid-
findung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und frist-
gerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der kon-
kreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung
muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid ge-
gebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlich-
en Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen
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und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die
Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt
und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184
E. 2.2.1).
6.2 Der Beschwerdeführer rügt, die Begründung betreffend die Sicher-
heitsaufnahmen sei ein "reines Fantasieprodukt" und basiere nicht auf
den Akten (Beschwerde, S. 10). Tatsächlich spricht aber die Staatsan-
waltschaft in der Anklage davon, dass man über Sicherheitskameras auf
den Beschwerdeführer aufmerksam geworden sei (vgl. SEM-Akten,
A17/18 [Anklage] sowie A28/11 [Urteil]). Die Begründung ist durch die Ak-
ten fundiert. Weiter wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz vor, sie ha-
be die Protokolle nicht sorgfältig gelesen. So habe er an betreffender
Stelle kein Verfolgungsinteresse geltend gemacht, sondern vorgebracht,
die türkischen Sicherheitskräfte hätten ihn eingeschüchtert, um ihn anzu-
werben (Beschwerde, S. 12). Die Rüge ist schwer verständlich. Die Be-
schwerde verneint damit eine gezielte individuelle Verfolgung, die er im
Verfahren gerade glaubhaft zu machen hat.
6.3 Der Begründungspflicht ist nicht verletzt. Die Beschwerde selbst zeigt
denn auch, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war. Die übrigen
Vorbringen betreffen nicht die Begründungspflicht der Verfügung, sondern
die vorinstanzliche Beweiswürdigung. Darauf ist später einzugehen.
7.
7.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel
(Bstn. a-e). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mit-
wirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu
gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere ab-
zugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der
Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig
zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung
der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet
einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwid-
riger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt
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worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid
rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ /
HÄNER / BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege
des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
Das Bundesverwaltungsgericht kann den rechtserheblichen Sachverhalt,
wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat, uneingeschränkt überprüfen
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Es ist dazu in dem Masse verpflichtet, als die Be-
schwerdepartei die Sachverhaltsfeststellungen oder die ihr zugrunde lie-
gende Beweiswürdigung als fehlerhaft rügt und sich mit der angefochte-
nen Verfügung sachbezogen auseinandersetzt (vgl. CHRISTOPH AUER,
Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungs-
rechtlichen Prozessmaximen, Diss. Bern 1997, S. 79 f.; Urteil des BVGer
E-36/2008 vom 30. November 2011, E. 5.1).
7.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe das noch
hängige türkische Gerichtsverfahren, die drohende Verfolgung wegen
Nichtleisten des Militärdienstes, die veränderte Sicherheitslage in der
Türkei sowie seinen Gesundheitszustand nicht oder mangelhaft abge-
klärt.
Die Vorinstanz kommt zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in der
Türkei mit einem rechtsstaatlich korrekten Verfahren rechnen kann, zumal
er in erster Instanz vom Vorwurf der PKK-Propaganda freigesprochen
wurde und die Drohung mit einer Bombenattrappe ein gemeinrechtliches
Delikt darstellt. Da dieser Schluss Bundesrecht nicht verletzt (vgl. E. 7.4),
ist auf die entsprechenden Rügen nicht weiter einzugehen. Die Militär-
dienstverweigerung in der Türkei ist asylrechtlich nicht relevant (Art. 3
Abs. 3 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 2), weshalb der Sachverhalt
diesbezüglich auch nicht weiter abgeklärt werden muss. Was die Sicher-
heitslage anbelangt, ist erneut darauf hinzuweisen, dass es dem Be-
schwerdeführer möglich war, sich in das Verfahren einzubringen, wenn er
es für nötig hielt. Dass die Vorinstanz noch kurz vor der Änderung ihrer
Praxis verfügt habe, ist eine durch nichts belegte Unterstellung. Ferner
war die Vorinstanz nicht verpflichtet, Massnahmen anzuordnen, um den
Gesundheitszustand und eine allfällige Behandlungsmöglichkeit näher
abzuklären. Ein ärztlicher Bericht liegt bei den Akten (SEM-Akten, A26/2).
7.3 Der Sachverhalt ist, soweit erheblich, vollständig und richtig festge-
stellt. Der Beschwerdeführer hatte in genügendem Ausmass Gelegenheit,
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zu seinen Asylgründen und zu seiner Situation Stellung zu nehmen und
allfällige Beweismittel einzureichen; er hat sich denn auch im Beschwer-
deverfahren ausführlich geäussert und zahlreiche Beweismittel einge-
reicht. Das Einholen einer Botschaftsabklärung sowie eine Kontaktauf-
nahme mit dem türkischen Anwalt des Beschwerdeführers ist nach den
vorstehenden Ausführungen nicht angezeigt. Die Anträge, er sei erneut
anzuhören, es sei ihm eine ausreichende zusätzliche Beweismittelfrist zur
Beibringung eines Arztberichts zu seinem Gesundheitszustand anzuset-
zen, es sei eine Botschaftsabklärung vornehmen zu lassen und es sei mit
dem türkischen Anwalt des Beschwerdeführers Kontakt aufzunehmen,
sind daher abzuweisen.
8.
8.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen o-
der zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE
2010/57 E. 2.2 und 2.3).
8.2 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die türkischen Behörden hätten das Strafverfahren gegen den Beschwer-
deführer aus legitimen Motiven und mit rechtsstaatlich korrekten Metho-
den geführt. Es sei ihm zumutbar, den weiteren Verlauf des Strafverfah-
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rens in der Türkei abzuwarten, da er damit verbunden keine ausreichend
begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung habe geltend ma-
chen können. Die diesbezüglichen Vorbringen seien somit nicht asylbe-
achtlich. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Verfolgung durch Ge-
heimdienstangehörige in C._______ sei nicht glaubhaft. Das Vorbringen,
er wolle in der Türkei keinen Militärdienst leisten, sei nicht asylrelevant.
Gleiches gelte für seine Zugehörigkeit zum Alevitentum.
8.3 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, es sei in der momenta-
nen Situation in der Türkei sehr unwahrscheinlich, dass die Fortsetzung
des Verfahrens gegen ihn in einem rechtsstaatlichen Rahmen weiterge-
führt werde. Würden seine Schilderungen in ihrer Detailliertheit mit seinen
emotionalen Ausbrüchen kombiniert, so sei ohne weiteres von der Glaub-
haftigkeit seiner Vorbringen bezüglich des türkischen Geheimdienstes
auszugehen. Der Rekurs des Staatsanwaltes stelle ein ideales Druckmit-
tel dar, um ihn für den türkischen Geheimdienst als Spitzel zu gewinnen.
8.4 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind indes weder in tatsächli-
cher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen
Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb ein Grossteil der Aussa-
gen des Beschwerdeführers widersprüchlich und unglaubhaft bezie-
hungsweise nicht asylrelevant ist.
Die Vorinstanz führt zutreffend aus, dass das Gerichtsverfahren gegen
den Beschwerdeführer rechtsstaatlich korrekt durchgeführt wurde. Die
Beschwerde vermag dem nichts entgegenzusetzen. Aus der allgemein
schwierigen Situation, die zurzeit in der Türkei herrscht, kann der Be-
schwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dass die allgemeine
Lage Auswirkungen auf das weitere Verfahren habe, ist eine blosse Ver-
mutung, die durch nichts substantiiert oder belegt wird.
Mit der Vorinstanz ist die geltend gemachte Verfolgung – oder wie in der
Beschwerde genannt: ein Interesse, den Beschwerdeführer durch Druck-
ausübung für die Bespitzelung von kurdischen Aktivisten zu gewinnen –
als nicht glaubhaft einzustufen. Angesichts des milden erstinstanzlichen
Urteils zu 25 Tagen Haft wegen Vortäuschung eines gemeinrechtlichen
Delikts und des Vorlebens des Beschwerdeführers (keine Parteimitglied-
schaft, erste persönliche Protestaktion, keine Vorstrafen) ist nicht nach-
vollziehbar, warum die türkischen Behörden oder der türkische Geheim-
dienst ein Interesse an ihm haben sollten. Zudem fällt auf, dass, obwohl
in der BzP eine verhältnismässig ausführliche Befragung zu den Asyl-
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Seite 11
gründen stattgefunden hat, der Beschwerdeführer in der Anhörung erst-
mals erwähnt, dass er bei den "Entführungen" an abgelegene Orte durch
den Geheimdienst teilweise mit einer Pistole am Kopf bedroht worden sei.
Dass er solch gewichtige Vorwürfe gegen die türkischen Behörden nicht
bereits in der BzP vorbringt, ist nicht verständlich. Sie müssen deshalb als
nachgeschoben und somit als unglaubhaft qualifiziert werden. Ebenfalls
nicht nachvollziehbar ist die Tatsache, dass er trotz der angeblichen
Druckversuche des türkischen Geheimdienstes noch Monate in der Tür-
kei zugebracht hat. Dies entspricht nicht dem Verhalten einer verfolgten
Person. Finanzielle Probleme, die eine frühere Ausreise angeblich ver-
hindert hätten, sind nicht glaubhaft, zumal er bis zu seiner Ausreise gear-
beitet hat. Ausserdem ist davon auszugehen, dass er, wären die Druck-
versuche des Geheimdienstes tatsächlich so intensiv wie behauptet ge-
wesen, auch ohne eigenes Geld einen Weg gefunden hätte, das Land zu
verlassen. Aus den eingereichten Berichten zur Lage in der Türkei kann
der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die vorge-
brachte Verfolgung durch den türkischen Geheimdienst ist nicht glaub-
haft.
8.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Türkei be-
stehende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuwei-
sen oder glaubhaft zu machen.
9.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Auf-
enthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen
(vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän-
dern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG, [SR 142.20]).
10.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
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Seite 12
Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingsei-
genschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungs-
verbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht
anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach
den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen
(Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Weder aufgrund der Akten noch aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Der Vollzug ist demnach zulässig.
10.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzu-
mutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allge-
meiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.
In der Türkei herrscht keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt.
Sodann sind den Akten keine Hinweise zu entnehmen, wonach es dem
Beschwerdeführer aufgrund seiner persönlichen Situation nicht zumutbar
sein soll, in seinen Heimatstaat zurückzukehren. Beim Beschwerdeführer
handelt es sich um einen gut ausgebildeten jungen Mann, der bis zu sei-
ner Ausreise gearbeitet hat. Er verfügt in der Türkei über ein grosses fa-
miliäres und soziales Netz. Es ist somit nicht anzunehmen, dass der Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat in eine existen-
zielle Notlage geraten würde. Auch bestehen keine gesundheitlichen
Gründe, die einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen könnten. Dem
Beschwerdeführer, der psychische Probleme aufgrund des hängigen
Asylverfahrens geltend macht, ist es möglich und zumutbar, im Bedarfs-
fall die in seiner Heimat bestehenden medizinischen Strukturen in An-
spruch zu nehmen. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar.
10.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG
als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich
bei der zuständigen Vertretung seines Heimatlandes die für eine Rück-
kehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG;
BVGE 2008/34 E. 12).
E-5358/2015
Seite 13
10.5 Die Vorinstanz hat demnach Wegweisungsvollzugshindernisse zu
Recht verneint. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt ausser
Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für die Rückweisung der Sache an die Vor-
instanz besteht kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
Versand: