B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5358/2018
Hä,
Ur t e i l vom 2 6 . F e b r u a r 2 0 2 0
Besetzung
Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler,
Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Ursina Bernhard,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 17. August 2018.
E-5358/2018
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer reiste am 15. November 2015 in die Schweiz
ein und suchte am 17. November 2015 um Asyl nach. Am 1. Dezember
2015 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Dabei führte der Be-
schwerdeführer aus, er sei seit dem Jahr 2013 syrischer Staatsangehöri-
ger, kurdischer Ethnie und stamme aus B._______. Dort habe er mit seinen
Eltern und drei Schwestern gelebt. Sein Bruder halte sich im C._______
auf. Er habe die Grundschule absolviert und keinen Beruf erlernt. In (…)
und auf dem (…) habe er als (…) gearbeitet. Die Kurden seien in Syrien
benachteiligt. Die Verhältnisse in Syrien und die wirtschaftliche Lage der
Familie seien schlecht. Konkrete Probleme mit den syrischen Behörden
habe er nicht gehabt. Er sei nie in Haft gewesen. Im (…) 2013 habe er
Syrien verlassen und sei zum Arbeiten in den Nordirak gereist, um die Fa-
milie finanziell zu unterstützen. Vor der Ausreise in den Nordirak habe er
sich noch nie im Ausland aufgehalten. Im Oktober 2015 habe er sich vom
Nordirak auf den Weg nach Europa gemacht.
A.b Am 26. Januar 2018 führte die Vorinstanz die vertiefte Anhörung zu
den Asylgründen durch. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer
geltend, seine Familie gehöre den Ajnabi an. Im Jahr 2011 hätten sich er
und seine Familie infolge eines Dekrets von Präsident Bashar Al-Assad
einbürgern lassen können. Zwei Onkel, die in D._______ auf dem (…) ge-
arbeitet hätten, hätten ihm im gleichen Jahr im Sommer eine Ausbildung
und Arbeit in D._______ auf dem (…) angeboten. Ende (…) 2011 habe er
in E._______, D._______, seine neu erhaltene (…) verloren. Er sei mit ei-
nem Onkel zum Polizeiposten gegangen, um den Verlust der (…) zu mel-
den. Ihm sei mitgeteilt worden, er müsse 24 Stunden dort bleiben, damit
ein Rapport geschrieben werden könne. Als sein Name im System einge-
geben worden sei, seien die Namen seines Vaters und seines Grossvaters
erschienen. Die beiden seien wegen ihres politischen Engagements im
System erfasst gewesen. Deshalb hätten die Polizisten ihn – den Be-
schwerdeführer – länger als die angegebenen 24 Stunden festgehalten,
um ihn zu verhören. Sein Vater sei darüber informiert worden, woraufhin er
zum Polizeiposten gekommen sei. Er habe seinen Vater aber nicht sehen
dürfen. Insgesamt sei er während (…) Monaten inhaftiert gewesen und ver-
hört sowie geschlagen worden. Ein Offizier habe seinem Vater schliesslich
angeboten, ihn gegen die Bezahlung von 200'000 Syrische Lira (SYP) aus
der Haft zu entlassen. Sein Vater habe das Geld organisiert, woraufhin er
freigelassen worden sei. Die Behörden hätten nicht seinen Vater statt ihn
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festnehmen können, da sie gegen seinen Vater nichts in der Hand gehabt
hätten. Nach der Freilassung sei er nach B._______ zurückgekehrt und
habe sich in F._______ gegen Bezahlung von nochmals 200'000 SYP eine
neue (…) ausstellen lassen können. Im Jahr 2012 sei er Mitglied der Kur-
dischen Yekiti Partei in Syrien (P.Y.K.S.; Kurdische Einheitspartei Syrien)
geworden. Sein Vater und sein Grossvater seien ebenfalls Mitglieder der
Partei. Seinem Grossvater sei die Staatsbürgerschaft nach einer früheren
Inhaftierung entzogen worden. Er selbst habe jeweils an Parteisitzungen
teilgenommen. Da es ihm nach der Haftentlassung psychisch schlecht ge-
gangen sei, habe sein Vater ihm vorgeschlagen, zur Erholung zu seinem
G._______ zu gehen, der sich im H._______ aufgehalten habe. Für zehn
Monate beziehungsweise nach der Newroz-Feier 2012 bis (…) 2013 sei er
im H._______ gewesen. Bei der Rückkehr nach Syrien seien er und vier
weitere Personen an der Grenze von syrischen Offizieren angehalten wor-
den. Ihnen sei gesagt worden, sie müssten entweder 5'000 SYP bezahlen
oder in den Militärdienst einrücken. Nachdem sie nach der Bezahlung des
entsprechenden Betrags hätten weiterfahren dürfen, seien sie von Ange-
hörigen der (…) festgehalten und mitgenommen worden. Als sie diese da-
von überzeugt hätten, Muslime zu sein, seien sie freigelassen worden.
Nach der Rückkehr habe er sich vor einer Rekrutierung durch die Apojis
(Anmerkung Gericht: Anhänger des Kurdenführers "Apo" Abdullah Öcalan,
also Mitglieder der Partei der Demokratischen Union [PYD] und deren mi-
litärischen Arm, die Volksverteidigungseinheiten [YPG]) gefürchtet. Im (…)
2013 habe er Syrien endgültig verlassen und sei legal in den Nordirak aus-
gereist. Seine Familie lebe nach wie vor in B._______. Im Nordirak habe
er sich an Neujahr 2015 den (…) angeschlossen. Zu Beginn des Jahres
2015 habe seine Familie einen ihn betreffenden Marschbefehl der syri-
schen Armee erhalten. In Folge des Nichtbeachtens des Marschbefehls sei
ein Haftbefehl gegen ihn ausgestellt worden. Die Behörden hätten seinen
Vater zweimal wegen des Einrückens in den Militärdienst kontaktiert. Da-
nach sei nichts mehr vorgefallen.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung
folgende Dokumente ein: Kopie Marschbefehl vom (…) 2015, Kopie Pas-
sierscheine vom 15. Juli 2015 und 2. August 2015, Kopie Iraq/Kurdistan
Immigration Card, Kopie syrische ID, Parteibestätigung P.Y.K.S, Schweizer
Sektion, vom 24. Januar 2018 im Original.
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Seite 4
B.
Mit Verfügung vom 17. August 2018 stellte die Vorinstanz fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylge-
such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und schob den Vollzug
wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
C.
Mit Eingabe vom 18. September 2018 reichte der Beschwerdeführer gegen
diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er be-
antragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben. Die Flüchtlingsei-
genschaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Es sei die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzuset-
zen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2018 hiess die Instruktionsrichte-
rin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut,
verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ersuchte den
Beschwerdeführer, eine Rechtsvertretung zu bezeichnen und zu bevoll-
mächtigen, welche ihm als amtlichen Rechtsbeistand beigeordnet werden
soll.
E.
Am 25. Oktober 2018 zeigte die rubrizierte Rechtsvertreterin ihr Mandat an
und ersuchte um Einsetzung als amtliche Rechtsvertretung.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2018 bestellte die Instruktions-
richterin dem Beschwerdeführer eine amtliche Rechtsvertreterin in der Per-
son der rubrizierten Rechtsvertreterin. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz
zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.
G.
In der Vernehmlassung vom 2. November 2018 schloss die Vorinstanz auf
Abweisung der Beschwerde.
H.
Mit Schreiben vom 22. Juli 2019 erkundigte sich der Beschwerdeführer
nach dem Stand des Verfahrens.
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Seite 5
I.
Am 24. Juli 2019 äusserte sich die Instruktionsrichterin zum Stand des Ver-
fahrens. Zudem liess sie dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der
Vorinstanz zur Kenntnisnahme zukommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS
2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren
gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Än-
derung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Ge-
setzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernom-
men worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeich-
nung verwenden wird.
2.
2.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
2.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
2.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
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daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
4.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Flüchtlingseigen-
schaft, der Asylpunkt sowie die Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist
nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer in
der Schweiz vorläufig aufgenommen hat.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
6.
6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten einerseits den Anforderun-
gen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG und andererseits jenen
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Seite 7
an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Die unter-
schiedlichen Darstellungen anlässlich der BzP und der Anhörung liessen
den Wahrheitsgehalt der Vorbringen in einem zweifelhaften Licht erschei-
nen. Bei der BzP habe er gesagt, in Syrien keine Probleme mit den Behör-
den gehabt zu haben sowie nie in Haft und im Ausland gewesen zu sein.
Anlässlich der Anhörung habe er berichtet, inhaftiert gewesen zu sein,
nach der Rückkehr aus dem H._______ festgehalten worden zu sein und
ihn betreffend liege ein Marsch- sowie Haftbefehl vor. Als Erklärung für die
abweichenden Angaben habe er ausgeführt, Freunde aus dem Flüchtlings-
zentrum hätten ihm gesagt, ohne Beweismittel werde er zurückgeschickt.
Daraus müsse resultiert haben, dass er sich im Zeitraum zwischen der BzP
und der Anhörung eine Geschichte zu den Asylgründen ausgedacht habe.
Daran ändere die Kopie des Marschbefehls nichts, da solche Dokumente
leicht käuflich erwerbbar seien. Betreffend die nach der Anhörung einge-
reichte Mitgliederbestätigung der P.Y.K.S. sei unter dem Blickwinkel von
subjektiven Nachfluchtgründen festzuhalten, dass er anlässlich der Anhö-
rung erklärt habe, lediglich an Sitzungen teilzunehmen und in keine ande-
ren Aktivitäten involviert zu sein. Die mit diesem Schreiben vorgebrachten
subjektiven Nachfluchtgründe seien als nachgeschoben und daher un-
glaubhaft zu beurteilen. Deshalb könne die Tatsache, dass bei der einge-
reichten Iraq/Kurdistan Immigration ID-Card eine Passnummer vermerkt
sei, obwohl er angegeben habe, nie einen Pass besessen zu haben, un-
geprüft bleiben. Die blosse Befürchtung, eines Tages von den Apojis rekru-
tiert zu werden, reiche nicht aus, eine asylrelevante Furcht zu begründen.
Es bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, er werde bei einer
Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehba-
rer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt. Schliess-
lich müssten die im Irak geltend gemachten Probleme nicht geprüft werden,
da der Beschwerdeführer betreffend Syrien die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfülle und die Verfolgung in einem Drittstaat nur dann asylrelevant
sei, wenn die betroffene Person in ihrem Heimatstaat Flüchtling sei.
6.2 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer sinngemäss
geltend, die Vorinstanz habe seine Vorbringen zu Unrecht als unglaubhaft
beurteilt, mithin Art. 7 AsylG verletzt.
Er habe bei der Anhörung versucht zu erklären, weshalb er anlässlich der
BzP nicht alle Fluchtgründe genannt habe. Bekannte im Flüchtlingszent-
rum hätten ihm gesagt, er werde nach Syrien geschickt, wenn er seine
Gründe nicht mit Dokumenten belegen könne. Deshalb habe er nicht von
der Inhaftierung und der Festhaltung durch die Behörden berichtet. Er sei
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damals erst seit Kurzem in der Schweiz und verängstigt gewesen. Nach
Rücksprache mit der Beratungsstelle I._______ habe er sich dazu ent-
schieden, bei der Anhörung die Wahrheit zu erzählen. Entgegen der Auf-
fassung der Vorinstanz seien die an der Anhörung vorgebrachten Gründe
nicht nachgeschoben. Er habe sich keine Geschichte ausgedacht. Zudem
habe die Vorinstanz bei der Begründung der Verfügung nicht alle seine
Vorbringen genügend berücksichtigt, insbesondere die (…) Haft im Jahr
2011, die Probleme beim Grenzübertritt im (…) 2013, der Marschbefehl
vom (…) 2015, der Haftbefehl, die drohende Rekrutierung durch die Apojis
sowie die Erlebnisse bei den (…) im Irak. Beim eingereichten Marschbefehl
handle es sich nicht um eine Fälschung, sondern um das Original. Mit der
Mitgliederbestätigung der P.K.Y.S. wolle er seine Mitgliedschaft sowie jener
seiner Familie bei der Partei beweisen. Mit 15 Jahren sei er der Partei bei-
getreten. Mitglieder dieser Partei würden in Syrien verfolgt. Die auf der Im-
migration Card festgehaltene Nummer sei keine Passnummer, sondern die
nationale Nummer der syrischen Identitätskarte.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer verneinte anlässlich der BzP explizit, vor der
Ausreise aus Syrien im Ausland und jemals in Haft gewesen zu sein sowie
konkrete Probleme mit den Behörden gehabt zu haben (vgl. SEM-Akte
A9/10 Ziff. 2.04 und 7.01). Diese Angaben stehen offensichtlich im Wider-
spruch zu den Vorbringen an der Anhörung, als er ausführte, inhaftiert ge-
wesen zu sein und nach der Rückkehr aus dem H._______ nach Syrien
Probleme beim Grenzübertritt gehabt zu haben. Die Erklärung, weshalb er
bei den Befragungen grundsätzlich divergierende Darlegungen gemacht
hat, vermag nicht zu überzeugen. Die Kernvorbringen kann er – abgese-
hen vom eingereichten Marschbefehl – nach wie vor nicht belegen. Zudem
war ihm bereits zum Zeitpunkt der BzP die Mitwirkungspflicht gemäss Art.
8 AsylG bekannt. Insofern sind hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der neuen
Vorbringen in der Anhörung – wie auch von der Vorinstanz entsprechend
festgestellt – grundsätzlich Zweifel angebracht. Letztlich kann die Glaub-
haftigkeit der geltend gemachten Asylgründe in Anbetracht der nachste-
henden Erwägungen aber offenbleiben.
7.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist nicht an die Begründung der
Vorinstanz gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG); es kann die Beschwerde
auch aus anderen Überlegungen als jenen der Vorinstanz abweisen (sog.
Motivsubstitution; vgl. MADELEINE CAMPRUBI in: Auer/Müller/Schindler
[Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren,
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2. Aufl. 2019, N. 16 zu Art. 62 VwVG; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungs-
verfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 398,
Rz. 1136).
7.2.1 Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt voraus, dass zwi-
schen Verfolgung und Flucht in zeitlicher und sachlicher Hinsicht ein genü-
gend enger Kausalzusammenhang besteht (vgl. u.a. Urteil des BVGer
D-3989/2016 vom 12. Februar 2018 E. 5.2.1, m.w.H.).
Der Beschwerdeführer machte geltend, von Ende (…) 2011 an für (…) Mo-
nate in D._______ inhaftiert und währenddessen geschlagen worden zu
sein. Rund vier Monate nach der Haftentlassung respektive nach dem Fei-
ertag Newroz 2012 sei er in den H._______ gegangen. (…) 2013 sei er
nach Syrien zurückgekehrt und im (…) 2013 endgültig ausgereist, mithin
hielt er sich erneut rund ein halbes Jahr in seinem Heimatstaat auf. Kon-
krete Probleme mit den syrischen Behörden im Zusammenhang mit der
Inhaftierung machte er weder vor der Ausreise in den H._______ noch ins-
besondere nach der Rückkehr aus dem H._______ geltend. Zudem ist er
gemäss seinen Angaben nicht wegen Furcht vor weiteren Massnahmen
durch die syrischen Behörden in den H._______ gegangen, sondern um
sich von seinen psychischen Problemen als Folge der Erlebnisse während
der Haft erholen zu können (vgl. SEM-Akte A24/19 F50). Somit fehlt es
zwischen der Inhaftierung und der endgültigen Ausreise aus Syrien am
flüchtlingsrechtlich erforderlichen Kausalzusammenhang.
7.2.2 Der Beschwerdeführer gab hinsichtlich der Festhaltung an der
Grenze anlässlich der Rückkehr (…) 2013 an, gegen die Bezahlung von
5'000 SYP hätten die syrischen Grenzbeamten ihn und die weiteren Passa-
giere gehen lassen (vgl. SEM-Akte A24/19 F51). Bezüglich der Mitnahme
durch Angehörige der (…) führte er aus, diese hätten ihn freigelassen,
nachdem er ihnen habe glaubhaftmachen können, Muslim zu sein (vgl.
a.a.O.). Konkret erlittene Nachteile und deswegen entstandene Probleme
aus einem Grund nach Art. 3 AsylG machte er in diesem Zusammenhang
nicht geltend. Diese Vorkommnisse sind demnach nicht asylrelevant.
7.2.3 Weiter hat das Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzurteil BVGE
2015/3 (siehe E. 5) festgestellt, dass auch nach der Einführung von Art. 3
Abs. 3 AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr
Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimat-
staat begründen, weiterhin gültig bleibt. Entsprechend vermag eine Wehr-
dienstverweigerung oder Desertion nicht allein, sondern nur verbunden mit
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einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG, die Flüchtlingseigen-
schaft zu begründen. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus
den in dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweige-
rung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaf-
ten Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. In Bezug auf die
spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht, die staatlichen syrischen
Sicherheitskräfte würden seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011
gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutali-
tät und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die sich dem Dienst in der
staatlichen syrischen Armee entzogen haben – etwa, weil sie sich den Auf-
ständischen anschliessen wollten oder in der gegebenen Bürgerkriegssitu-
ation als Staatsfeinde und als potentielle gegnerische Kombattanten auf-
gefasst werden –, seien seit dem Jahr 2011 in grosser Zahl nicht nur von
Inhaftierung, sondern auch von Folter und aussergerichtlicher Hinrichtung
betroffen (BVGE 2015/3, E. 6.7.2 m.w.H.). In BVGE 2015/3 ging das Ge-
richt davon aus, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines sy-
rischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer
oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit
die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich ge-
zogen habe (a.a.O. E. 6.7.3).
Aus den in der Folge ergangenen nicht publizierten Urteilen des Bundes-
verwaltungsgerichts geht hervor, dass bei Wehrdienstverweigerung im sy-
rischen Kontext nur dann eine asylrelevante Strafe zu befürchten ist, wenn
zusätzliche exponierende Faktoren gegeben sind. Hingegen ist nicht da-
von auszugehen, dass herkömmlichen Wehrdienstverweigerern, das
heisst solchen, die nicht zusätzlich politisch exponiert sind, mit genügender
Wahrscheinlichkeit eine die Schwelle der Asylrelevanz erreichende Strafe
droht (vgl. u.a. Urteil BVGer E-5262/2018 vom 19. Dezember 2018, E. 6.1).
Den Akten lassen sich vorliegend keine Anhaltspunkte für gezielte Verfol-
gungsmassnahmen der syrischen Behörden im Sinne von Art. 3 AsylG ge-
gen den Beschwerdeführer entnehmen. Selbst wenn von der Glaubhaf-
tigkeit der vorgebrachten Dienstverweigerung ausgegangen würde, kann
aus diesem Umstand allein nicht auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Ge-
fährdung geschlossen werden. Die vorgebrachte zweimonatige Inhaftie-
rung hatte keine weiteren Folgen für den Beschwerdeführer. Er hat denn
auch in diesem Zusammenhang bei der Ausreise in den H._______ im Jahr
2012, bei der Rückkehr nach Syrien im (…) 2013 sowie bis zum endgülti-
gen Verlassen Syriens im (…) 2013 keine weiteren Probleme geltend ge-
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macht. Die Bestechung am Grenzübergang verleiht dem Beschwerdefüh-
rer kein Profil eines Regimegegners. Die blosse Teilnahme an Parteiver-
sammlungen in B._______ ohne politische Exponierung begründet eben-
falls kein zusätzliches Motiv (vgl. SEM-Akte A24/19 F19). Dem Anhörungs-
protokoll lassen sich auch keine Hinweise dafür entnehmen, dass die Fa-
milie des Beschwerdeführers während der letzten Jahre oppositionell aktiv
gewesen ist und Probleme mit der syrischen Regierung hatte. Damit sind
zusammenfassend keine zusätzlichen exponierenden Faktoren zu erken-
nen.
7.3 Weiter hat die Vorinstanz entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers
die geltend gemachte mögliche Einziehung durch die Apojis in der ange-
fochtenen Verfügung geprüft. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist
festzustellen, dass diese gemäss Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts asylrechtlich nicht relevant ist (vgl. Referenzurteil BVGer
D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3 sowie dazu auch Urteile BVGer
E-6558/2019 vom 9. Januar 2020 E. 7.2, D-4838/2019 vom 30. Dezember
2019 E. 7.4.2 und D-7460/2016 vom 12. Dezember 2019 E. 5.2).
7.4 Schliesslich nahm die Vorinstanz ebenfalls entgegen den Ausführun-
gen in der Beschwerde Bezug auf die Erlebnisse im Irak und stellte fest,
diese seien nicht asylrelevant. Ein näheres Eingehen auf das Verlassen
der (…) und allfälliger dadurch entstehender Probleme im Irak erübrigt sich,
da die Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf den Heimatstaat, mithin Syrien,
zu prüfen ist.
7.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer zum
Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllte.
8.
8.1 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie
erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen
ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG
wurden (subjektive Nachfluchtgründe).
8.2 Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Anhörung an, in der Schweiz
an Versammlungen der P.K.Y.S. teilzunehmen, wobei er aufgrund der
Schule und der Arbeit meistens nicht dabei sein könne (vgl. SEM-Akte
A24/19 F19). Weitere Aktivitäten für die Partei, namentlich Teilnahmen an
Demonstrationen, machte er nicht geltend. Insofern ist die Mitgliederbestä-
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tigung der Yekiti Schweiz vom 24. Januar 2018, welche entsprechende Tä-
tigkeiten aufführt, als Gefälligkeit zu werten. Die blosse Teilnahme an Par-
teiversammlungen verleiht dem Beschwerdeführer kein exponiertes Profil
und ist nicht geeignet, subjektive Nachfluchtgründe zu begründen.
9.
Insgesamt gelingt es dem Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen in
der Rechtsmitteleingabe nicht, eine Bundesrechtsverletzung durch die
Vorinstanz darzulegen. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt.
10.
10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
10.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän-
derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht
angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
12.
12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm indes
mit Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2018 die unentgeltliche Prozess-
führung gewährt wurde und den Akten nicht zu entnehmen ist, dass er nicht
mehr bedürftig wäre, sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1–3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
12.2 Mit Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2018 hat die Instruktions-
richterin lic. iur. Ursina Bernhard als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt.
Der Mandatsanzeige vom 25. Oktober 2018 legte sie eine Honorarnote bei.
In dieser weist sie einen Aufwand von drei Stunden à Fr. 200.– sowie eine
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Spesenpauschale von Fr. 50.- aus. Der zeitliche Aufwand erscheint ange-
messen. Da es sich um eine nichtanwaltliche Rechtsvertreterin handelt,
ist von einem Stundenansatz von Fr. 150.– auszugehen (vgl. Art. 12 i.V.m.
Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Die Spesenpauschale wird praxisgemäss nicht vergütet.
Aufgrund der beiden von der Rechtsvertreterin gemachten Eingaben ist
von Versandkosten im Betrag von Fr. 10.60 auszugehen. Der amtlich ein-
gesetzten Rechtsvertreterin ist vom Bundesverwaltungsgericht eine Ent-
schädigung von Fr. 463.– auszurichten (inkl. Auslagen und ohne Mehrwert-
steuerzuschlag).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der amtlichen Rechtsvertreterin wird durch das Bundesverwaltungsgericht
eine Entschädigung von Fr. 463.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef