B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5359/2015
Ur t e i l vom 1 0 . No vembe r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
1. A._______, geboren am (…),
und ihre Kinder
2. B._______, geboren am (…),
sowie
3. C._______, geboren am (…),
alle Sri Lanka,
p.A. Schweizer Botschaft in Colombo,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen;
Verfügung des SEM vom 19. Juni 2013 /
Verfahrensnummern (…), (…) und (…)
(N […]).
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Sachverhalt:
I.
A.
Der Ehemann der Beschwerdeführerin 1, D._______, reichte am 8. August
2008 für sich ein Asylgesuch bei der Schweizer Vertretung ein (Verfahrens-
nummer N […]) und machte geltend, er sei während rund vierzehn Jahren
ein ranghohes Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewe-
sen. Das BFM lehnte sein Asylgesuch mit Verfügung vom 22. Januar 2010
infolge Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen ab. Die gegen diese Verfü-
gung erhobene Beschwerde wurde mit Urteil D2577/2010 des Bundes-
verwaltungsgerichts vom 22. November 2011 abgewiesen.
II.
B.
Mit Eingabe vom 1. Juni 2009 und Ergänzungsschreiben vom 20. Juni
2009 suchte die Beschwerdeführerin 1 – eine Tamilin aus E._______ – bei
der Schweizer Vertretung in Colombo um Asyl nach. Das Asylgesuch
wurde an das BFM zur Behandlung weitergeleitet und dort unter der Ver-
fahrensnummer N (…) registriert.
Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen eine Reflexverfolgung
geltend. So hätten sie Angehörige der sri-lankischen Sicherheitskräfte wie-
derholt zu Hause aufgesucht und sie zum Aufenthaltsort ihres Ehemannes
befragt. Dieser habe das Land wegen der behördlichen Verfolgung inzwi-
schen verlassen und befinde sich in F._______.
C.
Das BFM bot der Beschwerdeführerin 1 mit Schreiben vom 25. Januar
2011 Gelegenheit, zur voraussichtlichen Abweisung des Gesuchs Stellung
zu nehmen. Die Beschwerdeführerin liess die Frist zur Stellungnahme un-
genutzt verstreichen.
D.
Mit Verfügung vom 19. Juni 2013 verweigerte das BFM der Beschwerde-
führerin 1 die Einreise in die Schweiz und lehnte ihr Asylgesuch ab. Zur
Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin sei in
E-5359/2015
Seite 3
ihrer Heimat nicht von einer akuten Gefährdung betroffen und deshalb nicht
schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes.
Der Ablehnungsentscheid des BFM erwuchs unangefochten in Rechts-
kraft.
III.
E.
E.a Am (…) April 2015 begab sich die Beschwerdeführerin 1 zu einem Ge-
spräch in die Schweizer Botschaft in Colombo. Gleichentags registrierte
die Botschaft die Einreichung eines Visumsgesuchs der Beschwerdeführe-
rin für sich und ihre Kinder (vgl. act. 1 S. 80 f.).
E.b Anlässlich des Botschaftsgesprächs machte die Beschwerdeführerin 1
im Wesentlichen Folgendes geltend:
Im (…) 2013 sei ihr Bruder verstorben. An dessen Beerdigung sei ihrer
Mutter eine Vorladung zu einer Befragung durch das Criminal Investigation
Division (CID) "hingestreckt" worden, welche an ihren (Beschwerdeführer-
in 1) Ehemann adressiert gewesen sei. Dieser habe der Aufforderung keine
Folge geleistet und sich versteckt.
Am (…) 2014 sei der Ehemann der Beschwerdeführerin 1 dann ganz un-
tergetaucht, nachdem ein Gerichtsverfahren unter seinem LTTE-Namen
eröffnet worden sei. Frühere Verfahren gegen ihn seien demgegenüber un-
ter seinem richtigen Namen geführt worden. Sie habe nun seit (…) Jahren
keinen Kontakt mehr zu ihrem Mann.
Am (…) Dezember 2015 (recte: 2014) seien Unbekannte zu ihrem Haus
gekommen und hätten sie in gebrochenem Tamilisch nach ihrem Ehemann
gefragt. Als sie sich geweigert habe, Auskunft zu geben, sei sie von diesen
Männern geschlagen worden, wobei sie ihn in Ohnmacht gefallen sei. Seit
diesem Vorfall lebe sie bei Verwandten des Ehemannes der Schwägerin in
G._______.
Am (…) April 2015 hätten sich Unbekannte vor dem Haus ihrer Mutter auf-
gehalten und diese habe gehört, dass sich jene über "H._______" (LTTE-
Name des Ehemannes der Beschwerdeführerin 1), unterhalten hätten.
Seither besuche die Beschwerdeführerin ihre Mutter nicht mehr.
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Seite 4
E.c Die Beschwerdeführerin legte anlässlich des Termins auf der Botschaft
folgende Beweismittel ins Recht:
ein Kärtchen der "Human Rights Commission Regional Office
E._______" mit dem Vermerk: Drohung gegenüber Herrn I._______, da-
tierend vom (…) 2014 (vgl. act. 1 S. 81);
eine handschriftlich verfasste Wohnsitzbestätigung vom (…) April 2015
des J._______ von K._______ (vgl. act. 1 S. 56);
ein Schreiben des Anwalts der Beschwerdeführerin, datierend vom
(…) April 2015, zu ihrer Verfolgungssituation (vgl. act. 1 S. 68).
F.
Mit Entscheid vom 25. Mai 2015 wies die Schweizer Botschaft in Colombo
das Visums-Gesuch der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder ab. Zur Be-
gründung führte sie an, der Zweck sowie die Bedingungen des beabsich-
tigten Aufenthalts in der Schweiz seien nicht nachgewiesen worden und die
Absicht der Gesuchstellenden zur Wiederausreise aus dem Hoheitsgebiet
der Mitgliedstaaten vor Ablauf des Visums habe nicht festgestellt werden
können. Zudem hielt das Konsulat fest, der Nachweis einer unmittelbaren
Gefährdung der Gesuchstellenden sei nicht erbracht.
G.
Mit drei vom 23. Juni 2015 datierten Visumsantragsformularen für die Be-
schwerdeführerin und ihre beiden Kinder mit der Bemerkung "as a refugee"
ersuchte die Beschwerdeführerin die Schweizer Botschaft um Bewilligung
der Einreise in die Schweiz.
H.
Mit Eingabe vom 24. Juni 2015 erhob die Beschwerdeführerin Einsprache
gegen die Visumsverweigerung der Schweizer Botschaft und führte aus,
sie sei seit dem Verschwinden ihres Ehemannes in einer kritischen Situa-
tion. Sie könne immer noch nicht in ihr Heimatdorf K._______ zurückkeh-
ren, da sie dort von Angehörigen unbekannter Gruppierungen bedroht
würde. Ihre Mutter sei am (…) Mai 2015 durch Unbekannte zu Hause auf-
gesucht worden und man habe sie nach ihrer Tochter (Beschwerdeführe-
rin 1) gefragt. Als ihre Mutter vorgegeben habe, nichts über deren Aufent-
haltsort zu wissen, hätten diese Personen sie und ihre Familie mit dem
Tode bedroht. Nachdem sie (Beschwerdeführerin 1) von diesem Vorfall er-
fahren gehabt habe, habe sie (…) Mai 2015 eine Anzeige gegen Unbe-
kannt bei der E._______ Police Station eingereicht. Aus Furcht vor Nach-
teilen sei sie von L._______ nach E._______ gezogen und müsse wegen
der anhaltenden Unsicherheit häufig ihren Aufenthaltsort wechseln.
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Seite 5
Des Weiteren machte sie geltend, dass die Situation in Sri Lanka sich all-
gemein verschlimmert habe, da in jüngster Zeit vermehrt gewaltsame be-
ziehungsweise terroristische Akte gegenüber unschuldigen Menschen
durch unbekannte Gruppen ausgeübt würden.
I.
Die Einsprache wurde vom BFM mit Verfügung vom 10. Juli 2015 abge-
wiesen. Diese Verfügung wurde der Beschwerdeführerin 1 über die
Schweizer Botschaft in Colombo übermittelt und ihr am (…) Juli 2015 pos-
talisch eröffnet (vgl. act. 3 S. 88 f.).
Der negative Einspracheentscheid wurde im Wesentlichen damit begrün-
det, dass die für die Visumserteilung erforderlichen Bedingungen des be-
absichtigten Aufenthaltes, nicht erfüllt seien. Insbesondere seien auch die
Voraussetzungen für die Erteilung eines sogenannten Visums aus huma-
nitären Gründen nicht gegeben, da eine Einreise in diesem Rahmen nur
erfolgen könne, wenn bei einer Person offensichtlich davon auszugehen
sei, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und kon-
kret an Leib und Leben gefährdet sei. Den Akten sei zu entnehmen, dass
die Beschwerdeführenden bei Verwandten in einem anderen Dorf als ihrem
bisherigen Aufenthaltsort leben würden, weshalb keine unmittelbare Ge-
fährdung für sie bestehe. Es lägen damit keine besonderen, humanitären
Gründe vor, die eine Einreise in die Schweiz trotzdem als zwingend not-
wendig erscheinen liessen.
Ferner seien auch die erforderlichen Einreisevoraussetzungen für ein or-
dentliches Schengen-Visum nicht erfüllt. Vorliegend würden die Beschwer-
deführenden beabsichtigen, dauerhaft in der Schweiz zu bleiben; eine frist-
gerechte Rückkehr nach Ablauf der Gültigkeit des Visums sei demnach
nicht gewährleistet.
J.
Mit Eingabe vom 25. August 2015 an die Schweizer Botschaft fochten die
Beschwerdeführenden die Verfügung des SEM an und beantragten sinn-
gemäss, diese sei aufzuheben und es sei ihnen humanitäre Visa auszu-
stellen. Die Beschwerde wurde mit Begleitschreiben der Botschaft vom
27. August 2015 an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt, wo sie am
3. September 2015 einging.
In ihrer Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen die-
selben Gründe vor wie im vorinstanzlichen Verfahren. Ergänzend machte
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sie neue Vorfälle geltend, wonach unbekannte Personen am (…) August
2015 ihre Schwiegermutter heimgesucht hätten und sie zur Bekanntgabe
des Aufenthaltsorts der Beschwerdeführerin angehalten hätten. Daraufhin
sei sie am (…) August 2015, zirka um (…), von diesen Unbekannten an
ihrem derzeitigen Wohnort aufgesucht worden, wobei sie sich geweigert
habe, die Türe zu öffnen. Als ihre Nachbarn wegen dieses Lärms die Lich-
ter angezündet hätten, seien die Unbekannten geflohen. Aus Angst sei sie
von E._______ weggezogen. Niemand wolle sie und ihre Kinder bei sich
aufnehmen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG auf-
geführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfü-
gungen beziehungsweise Einspracheentscheide der Vorinstanz, mit denen
die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet
das Bundesverwaltungsgericht endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
1.2 Sofern das VGG oder die jeweilige Spezialgesetzgebung nichts ande-
res bestimmt, richtet sich das Verfahren nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführenden sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt.
1.4 Die Beschwerde wurde in englischer Sprache und somit nicht einer
Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Be-
schwerdeverbesserung oder auf die Einholung einer Übersetzung kann in-
dessen aus prozessökonomischen Gründen praxisgemäss verzichtet wer-
den, da der Eingabe der Beschwerdeführerin genügend klare, sinnge-
mässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und
ohne Weiteres – die zu beurteilende Sachlage ist rechtsgenüglich erstellt
– darüber befunden werden kann.
1.5 Auf die frist- und nach dem Gesagten auch formgerecht eingereichte
Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
E-5359/2015
Seite 7
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gemäss Art. 49
VwVG die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung
oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kan-
tonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessen-
heit gerügt werden (vgl. BVGE 2015/5, E.2 S. 84 m.w.H.).
3.
Im vorliegenden Verfahren wurde in Anwendung von Art. 57 Abs. 1 VwVG
(e contrario) auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 S. 342
m.w.H.).
4.2 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch von sri-lankischen
Staatsangehörigen um Erteilung von humanitären Visa zugrunde. Die im
Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder (AuG, SR 142.20) und seinen Ausführungsbestimmungen enthalte-
nen Regelungen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise
gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsab-
kommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2
Abs. 2–5 AuG).
4.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind
(sog. Drittstaaten), benötigen zur Einreise in die Schweiz beziehungsweise
den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gül-
tige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum,
sofern dieses erforderlich ist; die Visumspflicht beantwortet sich gemäss
Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und
die Visumerteilung [VEV, SR 142.204]) nach Massgabe der Verordnung
(EG) Nr. 529/2001 (Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März
2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige
beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müs-
sen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser
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Visumspflicht befreit sind, ABl. L 81 vom 21. März 2001, zuletzt geändert
durch Verordnung [EU] Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29. Juni 2013). Im
Weiteren müssen Drittstaatsangehörige für den Erhalt eines sogenannten
Schengen-Visums den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Auf-
enthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen.
Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ab-
lauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen bezie-
hungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner
dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem
(SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für
die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit
oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl.
zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5
Abs. 1 Schengener Grenzkodex [Verordnung {EG} Nr. 562/2006 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Ge-
meinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen,
ABl. L 105 vom 13. April 2006, zuletzt geändert durch Verordnung {EU} Nr.
610/2013, ABl. L 182 vom 29. Juni 2013], vgl. auch BVGE 2009/27 E. 5
und 6).
4.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten
Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann gemäss Art. 5 Abs. 4
Bst. c Schengener Grenzkodex ein Visum mit räumlich beschränkter Gül-
tigkeit erteilt werden, indem der Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen
die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen oder Gründen
des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen
gestattet; im schweizerischen Recht wurde diese Möglichkeit in Art. 2
Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV verankert.
5.
5.1 Die Möglichkeit der Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen
hat insbesondere angesichts der Aufhebung der Möglichkeit, bei einer
Schweizer Vertretung im Ausland ein Asylgesuch einzureichen, an Bedeu-
tung gewonnen. In seiner Botschaft zur entsprechenden Gesetzesände-
rung hat der Bundesrat auf die Möglichkeit der Visumserteilung aus huma-
nitären Gründen verschiedentlich Bezug genommen; am 28. September
2012 hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) in
Absprache mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angele-
genheiten (EDA) die Weisung Nr. 322.126 "Visumsantrag aus humanitären
Gründen" erlassen.
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Seite 9
5.2 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September
2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden
unter anderem die Bestimmungen betreffend das Stellen von Asylgesu-
chen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht ausge-
schlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtlicher Ver-
folgung geltend machen, bei den schweizerischen Vertretungen vorspre-
chen und um die Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde die Möglichkeit
geschaffen, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung des BFM ein
Einreisevisum zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV [in Kraft getreten am 1. Ok-
tober 2012]).
In der Botschaft vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes (BBl
2010 4455) hielt der Bundesrat, unter Hinweis auf die Wahrung der huma-
nitären Tradition der Schweiz, wiederholt fest, auch in Zukunft sollten ge-
fährdete Personen weiterhin den Schutz der Schweiz erhalten können, in-
dem die Einreise in die Schweiz durch eine Visumserteilung für Personen,
die im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret gefährdet seien,
bewilligt werde (BBl, a.a.O., S. 4468, 4472, 4490). Einfachere Verfahrens-
abläufe im Vergleich zum aufgehobenen Asylverfahren bei einem Asyl-
gesuch im Ausland bestünden insbesondere aus dem Grund, dass keine
asylverfahrensrechtliche Befragung der gesuchstellenden Person stattzu-
finden habe (vgl. Botschaft vom 26. Mai 2010, BBl 2010 S. 4490, 4519 f.).
5.3 Gemäss der Weisung vom 28. September 2012 kann ein Visum aus
humanitären Gründen erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des
konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss,
dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret
an Leib und Leben gefährdet ist; die betroffene Person muss sich in einer
besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwin-
gend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt.
Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer auf-
grund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung ge-
geben sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefähr-
dung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im
Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person
bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine
Gefährdung mehr besteht.
Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumverfahren noch rest-
riktiver als bei den (ehemals zulässigen) Auslandgesuchen, bei denen Ein-
reisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden beziehungsweise
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Seite 10
(bei den derzeit noch hängigen Verfahren) werden (vgl. zur entsprechen-
den Praxis BVGE 2011/10 E. 3.3). Auf diesen Umstand hatte auch der Bun-
desrat in der Botschaft vom 26. Mai 2010 hingewiesen (vgl. BBl 2010
S. 4468, 4490); seiner Einschätzung zufolge werde sich die Zahl bewilligter
Einreisen in die Schweiz, die gestützt auf die Bestimmungen betreffend
Asylgesuche aus dem Ausland in den Jahren von 2000 bis 2009 im Durch-
schnitt jährlich 100 Personen umfasst habe, aufgrund der restriktiveren Vo-
raussetzungen bei der Erteilung eines humanitären Visums jährlich rund
um 20 Personen reduzieren (BBl 2010 S. 4520).
5.4 Es versteht sich von selbst, dass bei einem durch das Vorliegen einer
beachtlichen unmittelbaren und ernsthaften konkreten Gefahr gerechtfer-
tigten humanitären Visum die in Erwägung 4.3 genannte Einreisevoraus-
setzung entfällt, wonach die betroffene Person die rechtzeitige (vor Ablauf
der 90-tägigen Visumsdauer) Wiederausreise aus der Schweiz zu belegen
hat. Bei einer auf einer diesbezüglichen Gefahr gründenden Erteilung ei-
nes humanitären Visums wird vielmehr davon ausgegangen, dass der be-
treffende Visumsinhaber ein Asylgesuch einreicht, sobald er sich in der
Schweiz befindet, ansonsten er die Schweiz innert 90 Tagen zu verlassen
hat.
6.
6.1 In ihrem Gesuch vom 29. April 2015 resp. 24. Juni 2015, ihrer Einspra-
che vom 24. Juni 2015 sowie in ihrer Beschwerde vom 25. August 2015
ersucht die Beschwerdeführerin 1 um Erteilung eines humanitären Visums
für sich und ihre Kinder. Sie macht dazu geltend, sie würden durch unbe-
kannte Personen bedroht. Man habe sie wiederholt zu Hause und bei ihrer
Schwiegermutter gesucht. Sie seien aus Furcht von ihrem Wohnort weg-
gezogen, aber niemand sei bereit, sie andernorts zu beherbergen. Sie
müssten in ständiger Angst leben.
6.2 Die Beschwerdeführenden unterliegen als sri-lankischer Staatsange-
hörige der Visumspflicht gemäss Art. 4 VEV bzw. der Verordnung (EG)
Nr. 539/2001 (vgl. oben, E. 4.3).
6.3 Im Beschwerdeverfahren wird nicht bestritten, dass die vom BFM in
seinem Einspracheentscheid dargelegten Voraussetzungen für die Ertei-
lung eines Schengen-Visums nicht gegeben sind; namentlich werden keine
stichhaltigen Argumente dargelegt, die die Einschätzung in Frage stellen
würden, eine Wiederausreise der Beschwerdeführenden aus dem
Schengen-Raum vor Ablauf der Visumsfrist wäre nicht gewährleistet. Im
E-5359/2015
Seite 11
Gegenteil ersuchen die Beschwerdeführenden ja um Schutz vor Gefähr-
dungen in ihrem Heimatland.
6.4 Hingegen fechten die Beschwerdeführenden die Verweigerung eines
Visums aus humanitären Gründen an und bestreiten die vorinstanzliche
Einschätzung, sie hätten keine akute Gefährdung ihrer Person aufzuzeigen
vermocht. Dies ist im Folgenden zu prüfen.
7.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht sämtlicher Ver-
fahrensakten zum Schluss, dass das SEM vorliegend das Gesuch um Er-
teilung eines humanitären Visums zu Recht abgelehnt hat.
7.2 Zunächst ist der Frage nachzugehen, ob die Beschwerdeführerin 1 für
sich und ihre Kinder eine Reflexverfolgung geltend macht, namentlich ihre
Verfolgung von der derjenigen ihres Ehemannes ableitet (vgl. oben Sach-
verhalt I. und II.) oder aber eigene Verfolgungsgründe vorliegen.
Aus den Botschaftsakten hervor, dass die Beschwerdeführerin sich am
(…) April 2015 zu einem Gespräch in die Räumlichkeiten der Schweizer
Botschaft in Colombo begeben hatte und dabei im Wesentlichen eine Re-
flexverfolgung geltend machte. So gab sie auch explizit zu Protokoll, Un-
bekannte hätten sie am (…) Dezember 2014 zu Hause aufgesucht und sich
nach ihrem Ehemann erkundigt. Als sie keine Antwort gegeben habe, sei
sie ohnmächtig geschlagen worden. Weiter habe ihre Mutter mitgehört, wie
sich Unbekannte vor ihrem Haus über den Ehemann der Beschwerdefüh-
rerin unterhalten hätten.
Den darauffolgenden schriftlichen Eingaben (Einsprache und Beschwerde)
der Beschwerdeführerin 1 können dagegen keine klaren Hinweise zum
Verfolgungsgrund entnommen werden. Auch bleibt eine aus ihrer Sicht
mögliche Erklärung der Verfolgung aus. Sie beschränkt sich in ihren
Schreiben im Wesentlichen auf eine kurze Beschreibung der Drohungen
durch die unbekannten Gruppen. Ihre Aussagen zu Beginn dieses Verfah-
rens lassen aber darauf schliessen, dass sie sich nach wie vor auf eine
Reflexverfolgung beruft. Immerhin behauptet sie sowohl in ihrer Einspra-
che als auch in ihrer Beschwerde, seit dem Verschwinden ihres Eheman-
nes bedroht zu werden. Hinzu kommt, dass ihre Schwiegermutter im Be-
schwerdeschreiben Erwähnung findet und diese ebenso von unbekannten
E-5359/2015
Seite 12
Personen behelligt worden sei. Damit sind an sich genügend Anhalts-
punkte vorhanden, um von Geltendmachung einer Reflexverfolgung aus-
zugehen.
7.3 Hinsichtlich der Verfolgung des Ehemannes – der seinerseits im Jahr
2008 ein Asylgesuch aus dem Ausland gestellt hatte (vgl. oben Sachverhalt
Ziff. I) – ist festzuhalten, dass das BFM seine Vorbringen als unglaubhaft
qualifiziert und das Bundesverwaltungsgericht die gegen den Asylent-
scheid erhobene Beschwerde am 22. November 2011 abgewiesen hat.
In den dem Gericht vorliegenden und beigezogenen Verfahrensakten des
Ehemannes sind seit dem besagten Urteil keine neuen Ereignisse oder
Eingaben aktenkundig.
7.4 Die Beschwerdeführerin knüpft mit ihren Vorbringen damit unmittelbar
an den Verfolgungsgrund ihres Ehemannes an, dessen Asylgesuch aller-
dings rechtskräftig abgewiesen wurde. Als Folge davon erweisen sich die
Vorbringen, soweit die Beschwerdeführerin eine Reflexverfolgung geltend
macht, als unglaubhaft.
7.5 Bei Durchsicht der Akten ihres früheren Auslandsverfahrens (vgl. oben
Sachverhalt Ziff. II) – bei der im Wesentlichen dieselbe Reflexverfolgung
wie vorliegend geltend gemacht wurde – fällt auf, dass sich die Beschwer-
deführerin 1 während des gesamten damaligen Verfahrens lediglich zwei
Mal zu Wort gemeldet hatte (anlässlich der Einreichung ihres Botschafts-
gesuchs und einer kurz darauf eingegangenen ergänzenden Eingabe mit
knapper Wiederholung ihrer Gesuchsgründe). Danach folgten keine weite-
ren Meldungen von ihrer Seite bis zum Abschluss des Verfahrens im 2013;
dies auch dann nicht, als die Botschaft sie zur Beantwortung weiterer Fra-
gen aufforderte. Nun gelangte sie im Jahr 2015 im Wesentlichen mit den-
selben Kernvorbringen wieder an die Botschaft, was erhebliche Zweifel an
der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen aufkommen lässt. Die geschilderte Ak-
tenlage ist vielmehr ein Hinweis darauf, dass sie während dieser Zeit un-
behelligt leben konnte und eine allfällige früher bestehende Verfolgungssi-
tuation an Aktualität verloren hat. Vor diesem Hintergrund erscheinen ihre
Vorbringen zur Reflexverfolgung als umso unglaubhafter.
7.6 Schliesslich kann auch unabhängig vom Geltendmachen einer Re-
flexverfolgung den Vorbringen der Beschwerdeführerin kein Glauben ge-
schenkt werden, da sie sich wie nachfolgend aufgezeigt als unsubstanziiert
und realitätsfern erweisen.
E-5359/2015
Seite 13
7.6.1 Die Beschwerdeführerin hat sich im vorliegenden Visumsgesuchs-
verfahren insgesamt dreimal mit Eingaben zu Wort gemeldet. So zunächst
bei der Einreichung der drei ausgefüllten Antragsformulare des Schengen-
Visums und danach mittels Einsprache und Beschwerde. Bei letzteren bei-
den Eingaben handelt es sich um äusserst kurz gefasste Schreiben, die
teilweise identische Textteile aufweisen. Aus diesen Schreiben geht nicht
ansatzweise hervor, um wen es sich bei den unbekannten Verfolgern han-
deln könnte, ausser dass sie allenfalls mit der Verfolgungsgeschichte ihres
Ehemannes zu tun haben könnten. Weiter wird aus ihren Eingaben auch
keineswegs klar, welches das Motiv der Verfolgung sein könnte. Die Vor-
bringen der Beschwerdeführerin fallen somit in verschiedener Hinsicht äus-
serst unsubstanziiert aus.
7.6.2 Weiter ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin, insgesamt drei
Ereignisse geltend macht, wonach jeweils sie ([…] August 2015), ihre Mut-
ter ([…] Mai 2015) und ihre Schwiegermutter ([…] August 2015) von den
Unbekannten aufgesucht und belästigt worden seien. Ihre Mutter und
Schwiegermutter seien unter Androhung ernsthafter Nachteile nach dem
Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin 1 befragt worden. Diese selbst sei
ebenfalls einmal von ihnen heimgesucht worden. Die diesbezüglichen
Schilderungen sind allerdings einerseits sehr oberflächlich; andererseits
lassen sie sich auch kaum mit der allgemeinen Lebenserfahrung in Ein-
klang bringen. So führte Beschwerdeführerin 1 aus, die Angehörigen der
unbekannten Gruppe hätten am (…) August 2015 vehement an ihre Türe
geklopft. Als aber ihre Nachbarn aufgrund dieses Lärms das Licht bei sich
angezündet hätten, seien die Verfolger geflohen. Es ist üblicherweise nicht
davon auszugehen, dass mehrere Täter, die tatsächlich und ernsthaft je-
manden verfolgen wollen, bei Erhellen der Räume im Nachbarshaus derart
schnell die Flucht ergreifen würden; dies umso weniger, wenn es sich bei
ihrer Zielperson um eine Frau mit Kindern gehandelt hätte. Letztlich ist da-
von auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihren angeblichen Behelli-
gern bei einem ernsthaften Verfolgungsinteresse wohl längstens in die
Hände gefallen wäre.
7.7 Die im vorinstanzlichen Verfahren zu den Akten gereichten Beweismit-
tel (Wohnsitzbestätigung, Schreiben des Anwalts der Beschwerdeführerin,
Kärtchen der Human Rights Commission) sind bei genauer Betrachtung
nicht geeignet, die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu stützen. Es han-
delt sich – mit Ausnahme der Wohnsitzbestätigung, welche mit Bezug auf
die Verfolgungssituation beweisrechtlich nicht erheblich ist – bei diesen
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Schreiben im Wesentlichen um die Wiedergabe der von der Beschwerde-
führerin geschilderten angeblichen Verfolgungssituation, weshalb diesen
Dokumenten ein höchst geringer Beweiswert zuzuerkennen ist. Gleich ver-
hält es sich mit dem Polizeirapport vom (…) 2015 (vgl. act. 1 S. 62 f.), den
die Vorinstanz in ihrer Verfügung unerwähnt liess. Auch hier handelt es sich
letztlich nur um die Wiedergabe eines von der Beschwerdeführerin gemel-
deten Vorfalls (vom […] Mai 2015) und nicht um die Schilderung der Wahr-
nehmung eines Dritten.
7.8 Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwer-
deführerin in ihrem Heimatstaat einer unmittelbaren, ernsthaften und kon-
kreten Gefährdung von Leib und Leben ausgesetzt ist.
7.9 Demnach hat die Einreise der Beschwerdeführenden in die Schweiz zu
Recht verweigert und die Erteilung eines humanitären Visums abgelehnt.
8.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung kein
Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und voll-
ständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuwei-
sen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist aus verwaltungsökonomischen
Gründen in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) praxisge-
mäss auf die Erhebung von Kosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die Schwei-
zerische Vertretung in Sri Lanka.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Lhazom Pünkang