B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5360/2014
U r t e i l v o m 4 . D e z e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn,
Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______, geboren am (.,..),
Syrien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen;
Verfügung des BFM vom 21. August 2014.
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Sachverhalt:
A.
Die Gäste des Beschwerdeführers, sein Bruder B._______ und dessen
Ehefrau C._______ sowie deren zwei Kinder, sein Bruder D._______ und
dessen Ehefrau E._______ und deren zwei Kinder sowie zwei weitere
Neffen, ersuchten am 6. Mai 2014 beim Schweizerischen Generalkonsu-
lat in Istanbul um Erteilung von Schengen-Visa.
B.
Das Generalkonsulat verweigerte am 12. Mai 2014 den Gesuchstellen-
den die beantragten Visa. Zur Begründung führte es aus, die vorgelegten
Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten
Aufenthalts seien nicht glaubhaft. Die Absicht, vor Ablauf der Visa aus
dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, habe nicht festge-
stellt werden können.
C.
Mit Eingabe vom 27. Mai 2014 reichte der Beschwerdeführer beim BFM
Einsprache gegen den Entscheid ein. Zur Begründung führte er aus, er
sei in der Lage, seine Familienangehörigen bei sich aufzunehmen und sie
finanziell zu unterstützen. Weitere hier in der Schweiz lebende Verwandte
und Freunde seien ebenfalls bereit, seine Angehörigen zu unterstützen.
D.
Mit Verfügung vom 21. August 2014 – eröffnet am 25. August 2014 – wies
das BFM die Einsprache vom 27. Mai 2014 ab und auferlegte dem Be-
schwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 150.–.
E.
Mit Eingabe vom 19. September 2014 an das Bundesverwaltungsgericht
reichte der Beschwerdeführer Beschwerde ein und beantragte sinnge-
mäss die Aufhebung der Verfügung vom 21. August 2014.
F.
Am 27. Oktober 2014 bestätigte das Gericht dem Beschwerdeführer den
Eingang der Beschwerde.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig. Dar-
unter fallen unter anderem Verfügungen beziehungsweise Einsprache-
entscheide des BFM, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert
wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht end-
gültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Gastgeber
der Gesuchstellenden zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. statt vieler
Urteil C-4524/2012 des BVGer vom 11. März 2014 E. 1.3.2). Auf die frist-
und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52
Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens, unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale
Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – Unangemessenheit hin
(Art. 49 VwVG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als zum vornherein unbegründet, wes-
halb auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet worden ist
(Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario).
3.
3.1 Angehörige von Drittstaaten (d.h. Staaten, die nicht Teil des Schen-
gen-Raumes sind), die in die Schweiz beziehungsweise den Schengen-
Raum einreisen wollen, müssen für einen Aufenthalt von höchstens drei
Monaten über ein für den Grenzübertritt gültiges Reisedokument, ein Vi-
sum und die notwendigen finanziellen Mittel verfügen. Ferner müssen sie
den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen
und für die fristgerechte Wiederausreise Gewähr bieten. Sie dürfen kei-
nem Einreiseverbot unterliegen und es darf keine Gefahr von ihnen für
die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit
oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats ausgehen (Art.
5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG [SR 142.20]; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom
22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumserteilung [VEV,
SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Euro-
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päischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Ge-
meinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen
[Schengener Grenzkodex], geändert durch die Verordnung (EU)
Nr. 610/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013; Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EG)
Nr. 810/209 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli
2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex]).
3.2 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten
Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann der betroffene Mit-
gliedstaat in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültig-
keit erteilen, namentlich aus humanitären Gründen, aus Gründen des na-
tionalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen (Art. 2
Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener
Grenzkodex; Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex).
3.3 Gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV können das Eidgenössische Departement
für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und das BFM im Rahmen ihrer
Zuständigkeit im Einzelfall eine Einreise für einen Aufenthalt von höchs-
tens 90 Tagen aus humanitären Gründen oder zur Wahrung nationaler
oder internationaler Verpflichtungen bewilligen (Art. 5 Abs. 4 Bst. c
Schengener Grenzkodex).
4.
4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Ge-
suchstellenden würden nicht unter die Weisung des BFM vom 4. Sep-
tember 2013 über die erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für syri-
sche Flüchtlingsfamilien fallen. Die fristgerechte Wiederausreise nach Ab-
lauf des Visums müsse als nicht hinreichend gesichert erachtet werden.
Sodann würden sich die Gesuchstellenden nicht mehr in ihrem Heimat-
saat Syrien, sondern in einem Drittstaat aufhalten. Eine zwangsweise
Rückführung in den Heimatstaat stehe ihnen nicht bevor. Es gebe keine
Hinweise, dass die Gesuchstellenden im Aufenthaltsstaat wegen der Her-
kunft von Verfolgung oder Schikanen betroffen wären. Es würden somit
keine besonderen, humanitären Gründe vorliegen, die eine Einreise in die
Schweiz als zwingend notwendig erscheinen liesse.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird vorab geltend gemacht, die Kontakt-
aufnahme mit dem Schweizerischen Generalkonsul habe vor der Aufhe-
bung der Weisung vom 4. September 2013 stattgefunden. Es sei indes
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nicht möglich gewesen, einen Termin vor der Aufhebung derselben zu re-
servieren.
Die Weisung vom 4. September 2013 über die erleichterte Erteilung von
Besucher-Visa für syrische Familienanagehörige wurde vom BFM per
29. November 2013 wieder aufgehoben. Entscheidend zur Bestimmung
der Anwendbarkeit dieser Weisung ist gemäss Ziffer 1 der Weisung des
BFM vom 29. November 2013 der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung. Als
massgeblicher Zeitpunkt gilt die Vorsprache, mithin die Anmeldungen für
Termine bei den Servicezentren.
Der Rechtsmitteleingabe ist kein Beweismittel für die geltend gemachte
Kontaktaufnahme vor dem 29. November 2013 beigelegt. Auch sind den
Akten keine Hinweise für eine Gesuchseinreichung vor diesem Zeitpunkt
zu entnehmen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, in vielen be-
kannten Fällen seien Visa erteilt worden, obwohl die Voraussetzungen
nicht erfüllt sind, ist dies eine durch nichts belegte Behauptung, aus wel-
cher er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. Die Vorinstanz hat
demnach zu Recht festgestellt, dass die Gesuchstellenden nicht unter die
Weisung über die erleichterte Erteilung von Besucher-Visa fallen würden.
4.3 Die Gesuchstellenden unterliegen als syrische Staatsangehörige der
Visumspflicht (Art. 4 VEV mit Verweis auf Anhang I der Verordnung [EG]
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der
Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengren-
zen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer,
deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind, ABl. L 81
vom 21. März 2001, zuletzt geändert durch Verordnung [EU] Nr.
610/2013, ABl. L 182 vom 29. Juni 2013).
Mit der blossen, nicht näher substantiierten Behauptung in der Rechtsmit-
teleingabe, seine Gäste würden fristgerecht ausreisen, vermag der Be-
schwerdeführer den vorinstanzlichen Schluss, die fristgerechte Ausreise
der Gesuchstellenden sei nicht gewährleistet, nicht in Frage zu ziehen.
Aufgrund der gesamten Umstände, namentlich des nicht absehbaren
Kriegsendes, kann mit der Vorinstanz nicht ausgeschlossen werden, dass
die Gesuchstellenden nach Ablauf der Visa nicht fristgerecht aus dem
Schengen-Raum ausreisen würden. Die Erteilung eines Visums mit Gül-
tigkeit für den gesamten Schengen-Raum fällt daher ausser Betracht. Es
ist somit zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die Erteilung eines Einrei-
sevisums in die Schweiz aus humanitären Gründen abgelehnt hat.
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4.4 Ein Visum aus humanitären Gründen kann erteilt werden, wenn bei ei-
ner Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon aus-
gegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmit-
telbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die betrof-
fene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein
behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung ei-
nes Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen
Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelba-
ren individuellen Gefährdung gegeben sein. Befindet sich die Person be-
reits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine
Gefährdung mehr besteht.
Die Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich die Gefährdungsla-
ge seines Bruders B._______ beziehen sich auf die Situation in Syrien.
Der Bruder und die weiteren Gesuchstellenden halten sich indes gemäss
den Akten in der Türkei und damit in einem Drittstaat auf. Eine asylrele-
vante Gefährdung der Gesuchstellenden in der Türkei wird nicht, auch
nicht auf Beschwerdestufe, geltend gemacht. Es ist daher davon auszu-
gehen, dass die Gesuchstellenden in der Türkei Schutz vor Verfolgung
gefunden haben. Auch bestehen keine Anzeichen dafür, dass sie eine
Ausschaffung nach Syrien zu befürchten hätten. Sie sind somit zur Zeit
nicht ernsthaft an Leib und Leben bedroht und befinden sich im Hinblick
auf die allgemeine Lage, mit der sich die syrischen Flüchtlinge in der Tür-
kei konfrontiert sehen, nicht in einer besonderen Notsituation, die ein be-
hördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde. Weitergehend
wiederholt der Beschwerdeführer den aktenkundigen Sachverhalt, mithin
legt er damit nicht dar, inwiefern die Vorinstanz vorliegend zu Unrecht
keine humanitären Visa erteilt hat.
4.5 Die Vorinstanz hat demnach den Gesuchstellenden zu Recht sowohl
die Erteilung von Schengen-Visa als auch von humanitären Visa verwei-
gert.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art.
1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
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schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR
173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das schwei-
zerische Generalkonsulat in Istanbul.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
Versand: