B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5360/2018
Ur t e i l vom 5 . No vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
amtlich verbeiständet durch MLaw Cora Dubach,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 17. August 2018 / N (…).
E-5360/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer − ein aus B._______, Distrikt Jaffna stammender
Tamile − reiste am 12. Mai 2016 in die Schweiz ein und stellte am 17. Mai
2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ein Asylge-
such. Am 31. Mai 2016 fand die Kurzbefragung des Beschwerdeführers zur
Person (BzP) im EVZ und am 14. August 2018 eine Anhörung zu den Asyl-
gründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt.
B.
B.a Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs
vor, er habe bei den Parlamentswahlen vom (…) 2015 auf der unabhängi-
gen Liste "(…)" ([…]) im Wahlkreis D._______ kandidiert. Sie hätten sich
vor allem für die Interessen der Unterschicht einsetzen wollen. Da er ein
guter Redner sei, habe er im Wahlkampf viele Reden für seine Liste gehal-
ten und mit den Leuten gesprochen. Nachdem er im Wahlkampf Kritik an
anderem Parteien geübt habe, sei er vom Criminal Investigation Depart-
ment (CID) bedroht worden. Am 12. August 2015 sei er auf dem Heimweg
von einer Wahlkampfveranstaltung von einer Gruppe Unbekannter (mut-
masslich Angehörigen der Oppositionsparteien) angegriffen worden. Diese
Männer hätten ihn getreten und geschlagen und ihn aufgefordert, nicht
mehr weiter Wahlpropaganda zu betreiben, ansonsten sein Leben in Ge-
fahr sei. Zudem hätten sie ihn davor gewarnt, diese Übergriffe im Wahl-
kampf zu erwähnen oder Anzeige zu erstatten. Aus Angst habe er ihnen
versprochen, keine Propaganda mehr zu machen. Am nächsten Tag habe
er aber seinen Wahlkampf ungeachtet dieser Drohungen weitergeführt. Als
er an diesem Tag nach Hause zurückgekehrt sei, hätten ihn einige Dorfbe-
wohner gewarnt, dass vier Personen sich nach ihm erkundigt und ihn ge-
sucht hätten. In der darauffolgenden Nacht seien fünf oder sechs dunkel
gekleidete und bewaffnete Personen bei ihm zu Hause erschienen und hät-
ten gedroht, ihn zu erschiessen, wenn er ihre Forderungen nicht erfülle.
Gemäss ihren Aussagen hätten sie dem Geheimdienst angehört. Sein Va-
ter habe einen Schock erlitten und sei deswegen in Ohnmacht gefallen.
Seine Mutter habe hingegen angefangen, um Hilfe zu schreien. Deshalb
hätten andere Dorfbewohner ihre Lichter eingeschaltet und seien herbei-
gekommen, worauf die Angreifer sich zurückgezogen hätten. Er habe dann
bis zum Wahltag keine Propaganda mehr betrieben. Auf Anraten seiner El-
tern sei er am 18. August 2015 zu Verwandten nach E._______ gegangen.
Einige Tage später habe er von seiner Mutter telefonisch erfahren, dass
seine Verfolger sich aber weiterhin bei ihm zu Hause nach ihm erkundigt
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hätten. Sie habe ihm geraten, nicht in sein Heimatdorf zurückzukehren.
Seine Eltern und die Verwandten in E._______ hätten die Entscheidung
getroffen, dass er ausreisen solle, und für ihn einen Schlepper organisiert.
Er sei am (…) 2016 auf dem Luftweg von F._______ aus via G._______ in
die Türkei gereist, von wo ihn der Schlepper über Griechenland und weitere
ihm unbekannte Staaten in die Schweiz gebracht habe.
Im Weiteren hätten der vormalige Vorsitzende seiner Wahlliste und ein wei-
terer Kandidat, mit welchem zusammen er Wahlpropaganda gemacht
habe, Sri Lanka inzwischen ebenfalls verlassen und würden nun in Europa
leben. Vom Ex-Vorsitzenden habe er erfahren, dass ein weiterer Mitkandi-
dat für eine Befragung mitgenommen worden und dann verstorben sei.
Er gehe davon aus, dass er im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka getötet
und auch seiner Mutter etwas zustossen würde.
B.b Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer nebst
Identitätsdokumenten (Identitätskarte, Führerschein, Geburtsregisteraus-
zug inklusive Übersetzung, Dokument "Family Particulars" in Kopie), einen
Wahlkandidatenausweis vom (…) 2015, zwei Schreiben des Wahlbüros
("Elections Office, H._______") an die Wahlkandidaten vom (…) 2015 und
(…) 2015, ein Flugblatt seiner Liste sowie ein Unterstützungsschreiben ei-
nes sri-lankischen Parlamentariers vom 12. Juni 2016 ein.
C.
Mit Verfügung vom 17. August 2018 (eröffnet am 20. August 2018) stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an.
D.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung an das Bundesverwaltungsgericht
vom 19. September 2018 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfü-
gung der Vorinstanz Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben
und ihm sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls
die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die
vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Bei-
ordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin.
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Seite 4
E.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2018 hiess der Instruktionsrichter
die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG, um unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von aArt. 110a Abs. 1
AsylG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut
und ordnete dem Beschwerdeführer seine bisherige Rechtsvertreterin,
MLaw Cora Dubach, als amtliche Rechtsbeiständin bei. Ferner wurde die
Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 18. Oktober 2018 hielt die Vorinstanz an ihrer
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 22. Oktober 2018
zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
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Seite 5
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Zur Begründung ihrer Verfügung stellte die Vorinstanz sich auf den
Standpunkt, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine Flucht-
gründe glaubhaft zu machen. Seine Ausführungen seien vage, wider-
sprüchlich und unlogisch ausgefallen. Sie würden markante Realkennzei-
chen vermissen lassen und seien nicht plausibel. Den ersten Vorfall vom
12. August 2015 habe der Beschwerdeführer zwar ausführlich geschildert,
habe aber erst auf Nachfrage hin vorgebracht, dass die Angreifer ihm eine
Strafanzeige oder das Erwähnen dieses Ereignisses im Wahlkampf unter-
sagt hätten. Seine Erklärung für das nachträgliche Schildern dieses Sach-
verhaltselements vermöge nicht zu überzeugen. Irritierend sei zudem,
dass er gemäss seiner Darstellung den Vorfall über Nacht vergessen und
am nächsten Tag erneut Propaganda gemacht habe. Die Darlegungen des
Beschwerdeführers zum Übergriff vom 13. August 2015 würden seine per-
sönliche Rolle vermissen lassen; er habe fast ausschliesslich darüber be-
richtet, was seine Eltern gemacht hätten. Seine Darstellung sei wirr und
erlaube es nicht, sich ein klares Bild zu machen. Er habe widersprüchliche
Angaben zur Anzahl der Angreifer gemacht sowie zur Reihenfolge in wel-
cher er und die anderen Familienmitglieder zum Geschehen hinzugestos-
sen seien. Er habe diese Ungereimtheiten nicht überzeugend erklären kön-
nen. Es sei zu bezweifeln, dass dieser Vorfall stattgefunden habe; die Ant-
worten des Beschwerdeführers seien weder überzeugend noch plausibel
oder aufschlussreich, und es wäre zu erwarten gewesen, dass er in der
Lage wäre, detaillierter und mit mehr Realkennzeichen von einem solchen
Ereignis zu berichten.
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Seite 6
Im Weiteren habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen können,
dass er aufgrund seines politischen Engagements ins Visier anderer Per-
sonen geraten sei. Da er als Parteiloser kandidiert habe und chancenlos
gewesen sei, leuchte nicht ein, dass er in diesem Zusammenhang mit dem
Tod bedroht worden sein solle. Er habe nicht angeben können, um wen es
sich bei den Angreifern gehandelt habe. Aus dem Umstand, dass andere
Kandidaten derselben Liste ebenfalls ausgereist seien, könne er nichts zu
seinen Gunsten ableiten, da er keine genauen Angaben zu deren Prob-
leme habe machen können. Die eingereichten Beweismittel vermöchten
nur seine Kandidatur bei den Wahlen zu belegen, woran aber nicht gezwei-
felt werde. Das Schreiben eines Parlamentariers sei als Gefälligkeits-
schreiben zu bewerten.
Eine Prüfung anhand der vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Refe-
renzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren lasse
ebenfalls nicht auf eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor
asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen im Falle einer Rückkehr nach Sri
Lanka schliessen. Er habe nicht glaubhaft gemacht, vor seiner Ausreise
relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein; viel-
mehr habe er nach dem Kriegsende noch über sechs Jahre in seinem Hei-
matstaat gelebt. Allfällige im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehenden Risi-
kofaktoren vermöchten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-
lankischen Behörden auszulösen. Insgesamt würden die Vorbringen des
Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG standhalten.
Im Weiteren habe der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte
(EGMR) mehrfach festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei,
dass zurückkehrenden Tamilinnen und Tamilen in Sri Lanka eine un-
menschliche Behandlung drohe, sondern im Einzelfall eine Risikoeinschät-
zung vorgenommen werden müsse. Vorliegend würden sich weder aus
den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte
dafür ergeben, dass ihm eine durch Art. 3 EMRK verbotene Bestrafung
oder Behandlung drohe.
Schliesslich würden auch keine Gründe gegen die Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs sprechen. Der Vollzug von Wegweisungen in die Nord-
und in die Ostprovinz sei gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts grundsätzlich zumutbar, wenn individuelle Zumutbarkeitskri-
terien bejaht werden könnten. Der Beschwerdeführer verfüge über eine
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Seite 7
gute Schuldbildung und sei in der Lage gewesen, seinen Lebensunterhalt
zu bestreiten. Zudem würden mehrere Familienangehörige im Distrikt
Jaffna leben.
3.2
3.2.1 Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerdeschrift aus, die
Zweifel der Vorinstanz an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen würden
sich bei einer näheren Betrachtung als unbegründet erweisen. Die Rele-
vanz seiner Aussagen zu dem beim ersten Übergriff ausgesprochenen Ver-
bot, eine Strafanzeige zu erstatten, sei fraglich. Jedenfalls sei für ihn die
Drohung, nicht mehr an Wahlkampfveranstaltungen teilzunehmen, von
grösserer Bedeutung gewesen. Angesichts der Defizite in der Rechts-
staatlichkeit wäre eine Überführung der Täter ohnehin nicht gewährleistet
gewesen. Widersprüche in seinen Schilderungen dieses Ereignisses an-
lässlich der beiden Befragungen seien nicht erkennbar. Die Folgerung des
SEM, er habe diesen Vorfall über Nacht vergessen, sei nicht korrekt. Viel-
mehr sei seine Aussage so zu verstehen, dass er nicht mehr daran habe
denken und weiterhin für seine Überzeugungen habe einstehen wollen.
Zu den ihm vorgehaltenen Widersprüchen in seinen Aussagen betreffend
den Vorfall vom 13. August 2015 habe er sich bereits in der Anhörung aus-
führlich geäussert. Seine Ausführungen in der BzP zu diesem Sachverhalt-
selement seien nur summarisch und nicht sehr klar formuliert gewesen,
weshalb zur Feststellung von Widersprüchen nicht darauf abgestützt wer-
den dürfe. Es sei ihm nicht gelungen, seine Geschichte kurz und trotzdem
vollständig zusammenzufassen. Ohnehin sei es gemäss geltender Recht-
sprechung nicht rechtmässig, Widersprüche zwischen den Aussagen bei
der BzP und der vertieften Anhörung derart stark zu gewichten. Die Be-
hauptung der Vorinstanz müsse zurückgewiesen werden, seine Ausführun-
gen zum Übergriff vom 12. August 2015 seien wirr und würden kein klares
Bild erkennen lassen, sowie seine Aussagen seien detailarm und ohne Re-
alkennzeichen gewesen. Seine Schilderungen bei der Anhörung seien viel-
mehr logisch und verständlich. Er habe sehr ausführlich berichtet und alle
Fragen detailliert beantwortet. Insbesondere seien die starken Emotionen
zu berücksichtigen, die dieser Vorfall bei ihm immer noch hervorrufe.
Dass er diesen hauptsächlich aus der Perspektive seiner Eltern geschildert
habe, sei wenig erstaunlich, da er dieses Ereignis grösstenteils aus dem
Haus heraus beobachtet habe und erst später dazugestossen sei. Insge-
samt würden seine Aussagen ein kohärentes und detailliertes Bild seiner
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Verfolgungssituation ergeben. Sie seien als überwiegend wahrscheinlich
und damit glaubhaft zu bewerten.
3.2.2 Er sei bei den beiden Übergriffen brutal angegriffen und mit dem Tod
bedroht worden, weshalb die erforderliche Intensität der Verfolgung gege-
ben sei. Es habe sich um gezielte Angriffe auf sein Leben wegen seiner
politischen Aktivitäten gehandelt. Er sei wahrscheinlich wegen des Pro-
gramms seiner Wahlliste ins Visier der etablierten Gegenparteien geraten,
Er werde einerseits wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt und leide
andererseits wegen seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie unter der
immer noch verbreiteten Kultur der Straflosigkeit bei Straftaten gegen die
Tamilen. Bei den Angreifern habe es sich möglicherweise um Mitarbeiter
des CID, eventuell auch um Angehörige von Gegenparteien oder um Auf-
tragskiller gehandelt. Der Umstand alleine, dass er die Angreifer nicht
kenne, sei kein Grund, daran zu zweifeln, dass er verfolgt werde. Der vor-
malige Vorsitzende seiner unabhängigen Wahlliste sowie ein anderer Kan-
didat seien ebenfalls verfolgt worden und deshalb geflohen; ein weiterer
Kandidat sei nach einer Befragung tot aufgefunden worden. Diese Um-
stände seien als Indiz dafür zu erachten, dass er ebenfalls an Leib und
Leben bedroht sei; denn es gebe keinen Anhaltspunkt dafür, dass sich
seine Situation von derjenigen der genannten Personen abweiche.
Sri Lanka sei nicht in der Lage oder willens, Vorkehrungen zum Schutz von
Tamilen in seiner Situation zu treffen. Es sei bekannt, dass das Justiz- und
Polizeiwesen des sri-lankischen Staats nicht unabhängig sei und die Straf-
losigkeit bei Vergehen gegen Tamilen durch die Willkür der Sicherheitsbe-
hörden begünstigt werde. Das Bundesverwaltungsgericht habe im seinem
Urteil D-5453/2010 ausdrücklich festgestellt, dass die Angst der tamili-
schen Bevölkerung, die Behörden einzuschalten, nachvollziehbar sei, weil
der Staat seine Schutzpflicht nicht wahrnehme. Es müsse davon ausge-
gangen werden, dass die Aktivitäten paramilitärischer Gruppierungen in
den früheren Bürgerkriegsgebieten geduldet oder gar gefordert würden.
Aus diesen Gründen könne er nicht den Schutz der heimatlichen Behörden
gegen die befürchtete Verfolgung in Anspruch nehmen. Die drohende Ver-
folgung sei im Weiteren auch als aktuell zu qualifizieren. Es gebe keine
Hinweise dafür, dass sich seine Situation soweit gebessert habe, dass er
nicht mehr in Gefahr wäre. Seine Rückkehr würde nicht unbemerkt bleiben,
und es sei davon auszugehen, dass er sich wiederum politisch engagieren
würde. Seine Verfolger hätten ihn unter allen Umständen umbringen wol-
len, und er sei auch nach seiner Flucht immer noch zu Hause gesucht wor-
den.
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Die allgemeine Lage in Sri Lanka habe sich seit seiner Flucht nicht wesent-
lich gebessert. Namentlich setze sich die Militarisierung im Norden und Os-
ten des Landes trotz des Regierungswechsels fort. Es sei davon auszuge-
hen, dass seine Verfolger unbestraft bleiben würden und ihm mit hoher
Wahrscheinlichkeit ähnliche Verfolgung drohe. Schliesslich verfüge er nicht
über eine inländische Fluchtalternative, weshalb ihm Asyl zu gewähren sei.
Im Weiteren könne der Argumentation der Vorinstanz, wonach ihm keine
gemäss Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe, nicht ge-
folgt werden, da es Grund zur Annahme gebe, dass ihm der Tod drohe.
Er habe vor seiner Ausreise im Vanni-Gebiet gelebt und seine in Sri Lanka
verbliebene Familie halte sich immer noch dort auf. Da er immer noch ge-
sucht werde, sei seine Sicherheit im Vanni-Gebiet nicht gewährleistet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1
5.1.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie ge-
nügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich
nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht
widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen
oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Vorbringen sind substan-
ziiert, wenn sie sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilderungen
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stützen. Als schlüssig gelten Vorbringen, wenn sie innerhalb einer Anhö-
rung, zwischen Anhörungen oder im Vergleich zu Aussagen Dritter keine
Widersprüche aufweisen. Allerdings sollten kleine, marginale Widersprü-
che sowie solche, die nicht die zentralen Asylvorbringen betreffen, zwar in
die Gesamtbetrachtung einfliessen, jedoch nicht die alleinige Begründung
für die Verneinung der Glaubhaftigkeit darstellen. Darüber hinaus muss die
gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbe-
sondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt
oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen aus-
wechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwir-
kung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der
gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die
Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht.
Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5
E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3; Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1
S. 190 f.; ANNE KNEER / LINUS SONDEREGGER, Glaubhaftigkeitsprüfung
im Asylverfahren – Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts, in: ASYL 2/2015 S. 5).
5.1.2 Aussagewidersprüche zwischen den Protokollen der summarischen
ersten Befragung und der einlässlichen Anhörung dürfen für die Beurtei-
lung der Glaubhaftigkeit herangezogen werden, wenn klare Angaben bei
der Befragung zur Person in wesentlichen Punkten der Asylbegründung
von späteren Aussagen in der Anhörung zu den Asylgründen diametral ab-
weichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche
später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Emp-
fangsstelle zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. EMARK 1993
Nr. 3).
5.2 Der Einschätzung der Vorinstanz, wonach die Asylvorbringen des Be-
schwerdeführers als unglaubhaft zu qualifizieren seinen, kann sich das
Bundesverwaltungsgericht nicht anschliessen. Eine Durchsicht der Befra-
gungsprotokolle ergibt, dass er die gewaltsamen Übergriffe vom 12. und
13. August 2015 sehr ausführlich und detailliert beschrieben hat. Seine au-
thentisch und plausibel erscheinenden Ausführungen weisen zudem zahl-
reiche weitere Realkennzeichen auf, wie namentlich detaillierte Ausführun-
gen auch ausserhalb der Kernvorbringen, Schilderungen seiner eigenen
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Seite 11
Gefühle und Gedanken, sowie Wiedergabe von Aussagen von Drittperso-
nen (vgl. dazu REVITAL LUDEWIG, DAPHNA TAVOR, SONJA BAUMER: Wie kön-
nen aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und
Anwälten helfen?, Aktuelle Juristische Praxis 11/2011 S 1424 ff.). Der Vor-
halt, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien vage und widersprüch-
lich, ist nicht berechtigt; seine Aussagen anlässlich der beiden Befragun-
gen stimmen in den wesentlichen Punkten überein. Dass der Beschwerde-
führer die Warnung, keine Anzeige gegen die Angreifer einzureichen, erst
im Rahmen der Anhörung erwähnte, kann ihm in Anbetracht des summari-
schen Charakters der BzP nicht zum Vorwurf gemacht werden. Die unter-
schiedlichen Angaben zur Anzahl der Angreifer beim zweiten Übergriff hat
der Beschwerdeführer ebenso plausibel zu erklären vermocht (vgl. Pro-
tokoll Anhörung A18 F117 ff.) wie den Grund dafür, dass er dieses Ereignis
vorab aus der Perspektive seiner Eltern schilderte. Im Übrigen betreffen
die ihm von der Vorinstanz vorgehaltenen Ungereimtheiten Sachverhalts-
elemente, denen im Gesamtzusammenhang seiner Asylvorbringen keine
massgebliche Bedeutung beizumessen ist; sie sind demnach nicht geeig-
net, berechtigte Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu
wecken.
5.3 Schliesslich trifft es zwar zu, dass ein Motiv für die geschilderten Ver-
folgungsmassnahmen nicht klar erkennbar ist. Die Erklärung des Be-
schwerdeführers, dass diese im Zusammenhang mit der von seiner Wahl-
liste geäusserten Kritik an den etablierten Parteien gestanden hätten, er-
scheint aber nicht als abwegig.
5.4 Zusammenfassend erweisen sich die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers als überwiegend wahrscheinlich und damit als glaubhaft gemacht.
5.5
5.5.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person
die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile
von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, so-
fern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1
AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive
zugefügt zu werden drohen, und vor denen sie keinen ausreichenden staat-
lichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f. und 2008/4 E. 5.2,
je m.w.H.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft
ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung
oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des
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Seite 12
Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der
Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Si-
tuation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb
zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berück-
sichtigen (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/51 E. 6 S. 1016 f., 2011/50 E. 3.1.1
und 3.1.2 S. 996 ff., 2010/57 E. 2, 2008/34 E. 7.1 S. 507 f., 2008/12 E. 5.2
S. 154 f. und 2008/4 E. 5.2 S. 37, jeweils m.w.H.; WALTER STÖCKLI, Asyl,
in: Peter Uebersax / Beat Rudin / Thomas Hugi Yar / Thomas Geiser
[Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., 2009, Rz. 11.17 und 11.18). Die Anerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft setzt aufgrund der Subsidiarität des flücht-
lingsrechtlichen Schutzes voraus, dass die betroffene Person in ihrem Hei-
matstaat keinen adäquaten Schutz finden kann. Übergriffe durch Dritte
– oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein – sind nur dann
asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkommt oder
nicht in der Lage ist, Schutz zu gewähren. Gemäss Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts gilt der sri-lankische Staat sowohl als schutz-
fähig als auch schutzwillig (vgl. dazu statt vieler zuletzt Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts E-6427/2017 vom 29. Juli 2019 E. 5.1.2 und E-
557/2017 vom 17. Juli 2019 E. 6.2).
5.5.2 Es besteht Grund zur Annahme, dass die vom Beschwerdeführer vor-
gebrachten Übergriffe im Zusammenhang mit seiner Kandidatur und sei-
nen Wahlkampfbemühungen für die Parlamentswahlen im Jahr 2015 stan-
den. Gemäss Aktenlage hat er sich aber seither weder in seinem Heimat-
land noch im Exil weiter politisch engagiert. Zudem brachte er zwar vor,
kurz nach seinem Umzug nach E._______ zu Hause gesucht worden zu
sein; seinen Aussagen ist aber auch zu entnehmen, dass er sich vor seiner
Ausreise rund ein halbes Jahr in E._______ aufhielt, ohne dass er dort
irgendwelche Nachteile erlitten hätte. Er hat auch nicht geltend gemacht,
dass er nach seiner Ausreise noch gesucht worden wäre. Vor diesem Hin-
tergrund ist ein aktuelles Verfolgungsinteresse aufgrund seines Engage-
ments im Zusammenhang mit den rund vier Jahre zurückliegenden Parla-
mentswahlen zu verneinen. Der Beschwerdeführer vermochte im Weiteren
keine konkreten Angaben zu den Problemen zu machen, die den Ex-
Vorsitzenden seiner Wahlliste sowie einen Mitkandidaten ebenfalls zur
Flucht nach Europa bewogen hätten. Demnach ergeben sich auch aus die-
sem Vorbringen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er selber aktu-
ell mit asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen zu rechnen hat. Die von
ihm geäusserte Befürchtung, im Falle eines erneuten politischen Engage-
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Seite 13
ments nach seiner Rückkehr verfolgt zu werden, muss als blosse Mutmas-
sung bezeichnet werden, die für die Annahme einer konkreten Gefährdung
nicht ausreicht.
5.5.3 Insgesamt ergeben sich aus den Akten demnach keine hinreichen-
den Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im heutigen Zeit-
punkt begründete Furcht hat, im Zusammenhang mit der geschilderten Vor-
verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft
Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden.
5.5.4 Zu Recht hat die Vorinstanz ferner festgestellt, dass auch unter Be-
rücksichtigung der vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Referenz-
urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren keine
Anhaltspunkte für eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor asyl-
relevanter Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden zu erkennen sind.
Insbesondere besteht keinerlei Anlass anzunehmen, dass er befürchten
muss, die sri-lankischen Behörden könnten ihm eine Verbindung zu den
Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) unterstellen.
5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG nach-
zuweisen oder glaubhaft darzutun.
Das SEM hat demnach im Ergebnis zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft
verneint und sein Asylgesuch abgewiesen
6.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E-5360/2018
Seite 14
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
E-5360/2018
Seite 15
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.).
Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegwei-
sungsvollzug nach Auffassung des Gerichts nicht als unzulässig erschei-
nen (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015, a.a.O., E. 12.2).
7.2.4 Auch der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick
auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem
europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt be-
fasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013,
Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.; T.N. gegen
Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. ge-
gen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08;
Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom
11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichts-
hof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehren-
den Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung.
7.2.5 Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür,
dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen
sogenannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätig-
keiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich
gefährdet wäre.
7.2.6 Der Vollzug der Wegweisung ist bei dieser Aktenklage als zulässig zu
qualifizieren.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
E-5360/2018
Seite 16
7.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und
den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg
noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1).
Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 ist das Gericht nach einer
eingehenden Analyse der Sicherheitslage in Sri Lanka zum Schluss ge-
kommen, dass der Vollzug von Wegweisungen in die Nordprovinz grund-
sätzlich zumutbar ist (vgl. E. 13.2). Betreffend den Distrikt Jaffna hielt es
zusammenfassend fest, dass es den Wegweisungsvollzug dorthin als zu-
mutbar erachte, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskrite-
rien – insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen
Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und
Wohnsituation – bejaht werden könne (vgl. E. 13.3.3.). In einem weiteren
als Referenzurteil publizierten Entscheid qualifizierte das Bundesverwal-
tungsgericht auch den Vollzug von Wegweisungen ins "Vanni-Gebiet"
grundsätzlich als zumutbar (vgl. Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017
E. 9.5).
7.3.3 Nach Auffassung des Gerichts hat die Vorinstanz vorliegend zu Recht
auch das Bestehen individueller Wegweisungshindernisse verneint. Der
junge und gemäss Aktenlage gesunde Beschwerdeführer verfügt gemäss
Aktenlage sowohl in Jaffna als auch in E._______ über Bezugspersonen,
auf deren Unterstützung er mutmasslich zählen kann. Ferner hat er beruf-
liche Erfahrungen, welche es ihm ermöglichen werden, eine wirtschaftliche
Existenz für sich aufzubauen.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
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Seite 17
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist.
Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwi-
schenverfügung vom Instruktionsverfügung vom 16. Oktober 2018 sein
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG
gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich
seine finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist von der
Auflage von Verfahrenskosten abzusehen.
10.
Mit der Instruktionsverfügung vom 16. Oktober 2018 wurde auch das Ge-
such des Beschwerdeführers um amtliche Verbeiständung gutgeheissen
(aArt. 110a Abs. 1 VwVG) und seine Rechtsvertreterin als Rechtsbeistän-
din eingesetzt. Demnach ist dieser ein amtliches Honorar für ihre notwen-
digen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Die Rechts-
beiständin hat in ihrer Kostennote vom 19. September 2018 einen Zeitauf-
wand von total 18 Stunden ausgewiesen. Dieser Zeitaufwand erscheint in-
dessen als überhöht, weshalb er auf ein als angemessen zu erachtendes
Mass von 12 Stunden zu kürzen ist. Der Stundenansatz von Fr. 150.– liegt
im Kostenrahmen. Indes ist die Dossiereröffnungs-Pauschale zu kürzen;
generelle Pauschalen werden praxisgemäss nicht vergütet, sondern nur
effektiv ausgewiesene Kosten entschädigt. Demzufolge ist der amtlichen
Rechtsbeiständin ein Gesamtbetrag von Fr. 2046.– (inkl. Auslagen) vom
Bundesverwaltungsgericht auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 18
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin wird auf Fr. 2046.– bestimmt
und durch die Gerichtskasse vergütet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
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