B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5361/2010
U r t e i l v o m 2 7 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Russland,
vertreten durch lic. iur. Christian Wyss, Fürsprecher,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 23. Juni 2010 / N (…).
E-5361/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 2. März 2004 sein erstes Asylgesuch in
der Schweiz ein. Mit Verfügung vom 20. Mai 2005 lehnte das BFM das
Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug.
Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundes-
verwaltungsgericht mit Urteil vom 1. Juni 2007 ab. Am 14. Dezember
2007 verliess der Beschwerdeführer die Schweiz.
B.
Am 18. Juli 2008 reichte der Beschwerdeführer erneut ein Asylgesuch in
der Schweiz ein, zog dieses aber am 23. Juli 2008 wieder zurück, weil er
in seine Heimat zurückkehren wollte.
C.
Am 24. Mai 2010 reichte der Beschwerdeführer zum dritten Mal in der
Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 30. März 2010 wurde er summarisch be-
fragt, am 12. April 2010 und 17. Juni 2010 vertieft zu seinen Asylgründen
angehört.
D.
Mit Verfügung vom 23. Juni 2010 – eröffnet am 24. Juni 2010 – stellte das
BFM fest, dass der Gesuchsteller die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle,
lehnte das Asylgesuch ab, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz
weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Weg-
weisung.
E.
Der Beschwerdeführer erhob dagegen am 26. Juli 2010 (Poststempel)
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei die
angefochtene Verfügung aufzuheben und dem Beschwerdeführer Asyl zu
erteilen. Eventualiter seien die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfü-
gung aufzuheben und vom Vollzug der Wegweisung abzusehen. In pro-
zessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozess-
führung zu gewähren, der Unterzeichnende als amtlicher Anwalt beizu-
ordnen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ei-
ne Nachfrist zum Nachreichen von Beweismitteln einzuräumen.
F.
Am 4. August 2010 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel
ein.
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Seite 3
G.
Mit Zwischenverfügung vom 11. August 2010 stellte das Bundesverwal-
tungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfah-
rens in der Schweiz abwarten kann, hiess das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021)
gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter
forderte es den Beschwerdeführer auf, innert 30 Tagen die in Aussicht
gestellten Beweismittel nachzureichen, und teilte mit, dass bei ungenutz-
tem Ablauf der Frist das Verfahren aufgrund der Akten weitergeführt wer-
de. Am 10. September 2010 reichte der Beschwerdeführer weitere Be-
weismittel ein.
H.
Mit Schreiben vom 6. August 2012 teilte der Kanton B._______ dem BFM
mit, dass sich der Beschwerdeführer seit längerer Zeit nicht mehr in der
ihm zugewiesenen Unterkunft aufhalte und seinen Wohnsitz ohne Angabe
einer neuen Adresse verlassen habe. Das Bundesverwaltungsgericht for-
derte den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Zwischenverfügung
vom 15. August 2012 auf, dessen Wohnsitz sowie die Gründe für das Ver-
lassen der ihm zugewiesenen Unterkunft bis zum 5. September 2012 mit-
zuteilen.
I.
Mit Schreiben vom 4. September 2012 teilte der Rechtsvertreter mit, dass
er den Beschwerdeführer noch nicht habe auffinden können und bean-
tragt eine Fristerstreckung von 14 Tagen. Mit Zwischenverfügung vom
6. September 2012 lehnte das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um
Fristerstreckung ab, gewährte indes eine Notfrist bis zum 13. September
2012 zur Erbringung des eingeforderten Nachweises. Am 13. September
2012 teilte der Rechtsvertreter mit, der Beschwerdeführer sei wieder auf-
getaucht.
J.
Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde gestützt auf Art.
111a Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ver-
zichtet.
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Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 AsylG). Der Be-
schwerdeführer ist nach längerer Zeit unbekannten Aufenthalts wieder
aufgetaucht und hat sein Interesse an der Fortführung des Beschwerde-
verfahrens bekundet. Das schutzwürdige Interesse an der Aufhebung
oder Änderung der angefochtenen Verfügung ist deshalb zu bejahen. Er
ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108
Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz begründet die angefochtene Verfügung damit, dass
der Beschwerdeführer unglaubhafte Angaben mache. Er habe in der ers-
ten Anhörung angegeben, dass er vor (…) 2008 eine Auseinandersetzung
mit Kadyrovs Leuten gehabt habe. Dabei sei er mit einem Messer verletzt
worden. Weiter sei die Polizei einige Male in seinem Heimatdorf vor dem
Haus der Familie vorgefahren. Man habe zwar wegen der vielen anwe-
senden Leute nicht gewagt, ihn mitzunehmen, ihm aber mit der Ermor-
dung gedroht. Bei anderer Gelegenheit sei er zwar erwischt worden, doch
habe er die Leute bestochen, sodass sie ihn nicht mitgenommen hätten.
Schliesslich habe ihn das Militär Mitte (…) 2010 im Haus seiner Mutter in
Inguschetien gesucht, von einer Hausdurchsuchung indessen abgese-
hen. Demgegenüber habe der Beschwerdeführer bei der vertieften Anhö-
rung nur noch drei Ereignisse geltend gemacht. Die Frage nach dem
Zeitpunkt des letzten Vorfalls habe er nicht beantworten können. Im Wi-
derspruch zu seinen bisherigen Aussagen habe der Beschwerdeführer
trotz Nachfrage behauptet, es sei nie zu persönlichen Kontakten mit den
Behörden gekommen. Er habe sich immer versteckt.
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Weiter habe der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben über den
Zeitpunkt, als er erfahren habe, dass nach dem Tod von drei verwandten
(...) nach ihm gefahndet werde, gemacht. Einmal habe er zu Protokoll ge-
geben, Ende (...) 2009 davon erfahren zu haben, ein anderes Mal ange-
geben, dies bereits drei bis vier Tage nach dem Tod der drei (...) erfahren
zu haben. Zudem habe er auch die Art und Weise, wie die Behörden von
seinen Kontakten mit den drei Getöteten erfahren haben sollen, nicht
glaubhaft machen können. Es sei unglaubhaft, dass die Behörden Fotos
und Nachrichten auf dem Handy eines der Getöteten gefunden hätten. Es
sei nicht nachvollziehbar, dass der Getötete dies auf seinem Handy auf-
bewahrt habe, da er damit den Beschwerdeführer in grösste Gefahr ge-
bracht hätte. Schliesslich habe er widersprüchliche Angaben zu seinen
Aufenthaltsorten gemacht. Zunächst habe er angegeben von (…) 2010
bis (…) 2011 bei seiner Mutter in Inguschetien gelebt zu haben. Danach
habe er zur Antwort gegeben, er sei bis (…) 2010 bei seiner Mutter ge-
wesen, was unverständlich sei.
Die Vorinstanz kommt zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwer-
deführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhielten. Im
Übrigen seien die Vorbringen auch nicht asylrelevant. Der Beschwerde-
führer könne aus der geltend gemachten Situation der getöteten Angehö-
rigen der Familie C._______ sowie eines weiteren Neffen mit dessen vier-
jährigem Sohn keine Asylrelevanz herleiten.
3.2 Auf Beschwerdeebene bringt der Beschwerdeführer dagegen vor,
dass es nicht aussergewöhnlich sei, wenn der Widerstandskämpfer auf
seiner Flucht sein Handy mitgenommen habe. Mit den sich darauf befin-
denden Beweismitteln hätte er seine besondere Situation dokumentieren
können. Mit dem Handy habe er sich selbst in Gefahr gebracht; dass er
damit auch Dritte gefährde, sei nichts Ungewöhnliches. Im Übrigen seien
die Ausführungen in sich stimmig. Der Beschwerdeführer hat als Be-
weismittel drei Erklärungen, eine an die Mutter adressierte Aufforderung
des Ministeriums für innere Angelegenheiten ("Vorladung") sowie ein
Arztzeugnis eingereicht.
4.
4.1 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Glaubhaft
gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG, wenn
die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
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Seite 6
gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet, oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).
Nach Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft
erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von be-
stimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Fall einer
Rückkehr in den Heimatsaat befürchten muss. Die Nachteile müssen der
asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmoti-
ve drohen oder zugefügt worden sein. Ausgangspunkt für die Beurteilung
der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob im Zeitpunkt der Ausreise ei-
ne Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand.
Die Verfolgungsfurcht muss im Zeitpunkt des Asylentscheides noch be-
stehen, d.h. aktuell sein. Veränderungen der objektiven Situation im Hei-
matstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten
und zulasten der Asylsuchenden zu berücksichtigen. Die Anerkennung
der Flüchtlingseigenschaft setzt zudem voraus, dass die betroffene Per-
son einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem
anderen Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann (vgl. BVGE
2010/57 E. 2 und die dort genannten Zitate und Literaturhinweise).
Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt
vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich –
aus damaliger Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch
aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer
Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für
eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in
vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur
Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund
einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits
durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um
die Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits
staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Grün-
de für eine stärker ausgeprägte (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2010/57
E. 2.5).
4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er stamme aus einer Wider-
standsfamilie und werde insbesondere wegen der Unterstützung der Re-
bellen durch Lebensmittellieferungen von den tschetschenischen Behör-
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den verfolgt. (...) 2008 habe es eine Auseinandersetzung mit Kadyrov-
Leuten gegeben, in deren Verlauf er mit einem Messer verletzt worden
sei. Als er sich in seinem Heimatdorf aufgehalten habe, sei es zu weiteren
Konflikten gekommen, es seien immer wieder Polizisten vorgefahren und
hätten ihn mitnehmen wollen. Dank der anwesenden Verwandten und
Gäste hätten die Polizisten jedoch davon abgesehen. (...) 2009 habe ihn
die Polizei an einer Tankstelle in D._______ aufgegriffen und mitnehmen
wollen. Er habe sich jedoch mit einer Uhr, einem Mobiltelefon und Geld
freikaufen können. Ende (…) 2009 seien drei Verwandte des Beschwer-
deführers, zwei davon Widerstandskämpfer, ermordet worden. Auf dem
Mobiltelefon eines Widerstandskämpfers hätten die tschetschenischen
Behörden Fotos und Nachrichten gefunden, welche ihn mit diesen in Ver-
bindung gebracht habe. Sie hätten diese seinem Onkel gezeigt und ihn
darüber informiert, dass sie auf der Suche nach dem Beschwerdeführer
seien. Nachdem er dies erfahren habe, habe er sich bei seiner Mutter in
Inguschetien versteckt. Mitte (…) 2010 hätten sie ihn auch dort gesucht,
aber von einer Hausdurchsuchung abgelassen, nachdem sich die Ver-
wandten vor das Haus gestellt hätten. Danach sei er in die Schweiz ge-
flüchtet.
4.3 Vorliegend steht zwar unbestrittenermassen fest, dass der Beschwer-
deführer mit Widerstandskämpfern verwandt ist, was auch durch die Ak-
ten belegt ist (Gerichtsakten, act. 6 [dort erwähnte Beilage 11, im Original
nachgereicht]), und mehrere Verwandte deshalb getötet wurden. Auch ist
bekannt, dass in Tschetschenien gegen Widerstandskämpfer und Ver-
wandte zum Teil rigoros vorgegangen wird. Es bestehen jedoch aufgrund
zahlreicher Ungereimtheiten erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit
seiner Vorbringen. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die
Widersprüche in seinen Angaben korrekt aufgezeigt. Es kann vorab auf
die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (E. 3.1).
Ergänzend dazu ist festzuhalten, dass seine Ausführungen zu den Ver-
haftungsversuchen nur oberflächlich ausgefallen sind, nicht den Eindruck
des Selbsterlebten vermitteln und Realitätskennzeichen vermissen las-
sen. Es erscheint äusserst unrealistisch, dass er sich über den ganzen
Zeitraum immer wieder so knapp den zahlreichen Verhaftungsversuchen
hätte entziehen können. So ist es realitätsfremd, dass er sich beim Ver-
haftungsversuch an der Tankstelle in D._______ (…) 2009 mit einer Uhr,
einem Mobiltelefon und etwas Geld bei den Kadyrov-Leute hätte freikau-
fen können, wenn ihn diese tatsächlich einer Unterstützung der Rebellen
verdächtigt hätten.
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Aufgrund der Akten ist keine konkrete Verfolgungsgefahr auszumachen.
So lässt sich nicht annehmen, dass der Beschwerdeführer überhaupt in
das Visier der tschetschenischen Behörden geraten ist. Die Übergaben
der Lebensmittel an die Widerstandskämpfer sollen seinen Angaben zu-
folge im Wald in der Nähe (…) stattgefunden haben. Die Widerstands-
kämpfer hätten lediglich fünf Minuten gebraucht, um herunterzukommen,
den Einkauf abzuholen und wieder abzuziehen (BFM-Akten B12/16 S.
11). Die Gefahr, dass er dabei beobachtet wurde, ist als sehr gering ein-
zuschätzen und wird vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft dargelegt.
Weiter hat die Vorinstanz richtig festgestellt, dass es nicht glaubhaft ist,
ein Widerstandskämpfer habe Fotos und Nachrichten des Beschwerde-
führers auf seinem Handy gespeichert behalten, da er ihn damit nur un-
nötig in Gefahr gebracht hätte. Der diesbezüglichen Argumentation des
Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Es ist nicht nachvollzieh-
bar, inwiefern die Fotos und Nachrichten einen Beweiswert für ein etwai-
ges Asylverfahren des Widerstandskämpfers gehabt hätten. Ebenfalls er-
scheint es realitätsfremd, dass die tschetschenischen Behörden den On-
kel darüber informiert hätten und ihm so die Möglichkeit zur Flucht gebo-
ten haben sollen.
Ferner ist aufgrund des persönlichen Verhaltens nicht davon auszugehen,
dass eine ernsthafte Furcht vor Verfolgung bestand. Der Beschwerdefüh-
rer ist nämlich eigenen Angaben zufolge von (…) 2008 bis (…) 2009 aus
privaten und geschäftlichen Gründen regelmässig nach Tschetschenien
zurückgekehrt (BFM-Akten B12/16 S. 2f.). Die zahlreichen Heimreisen
sind als freiwillig anzusehen, zumal sich aus den Akten keine gegenteilige
Hinweise ergeben, der Beschwerdeführer in Moskau über eine eigene
Wohnung verfügte und als (…) ein Erwerbseinkommen erwirtschaften
konnte (BFM-Akten B12/16 S. 2 f.). Nach seiner Rückkehr aus der
Schweiz (...) 2008 plante er sogar ein Studium an der Hochschule für
Erdöl in Tschetschenien (BFM-Akten B12/16 S. 12). Das immer wieder
freiwillige Zurückkehren lässt sich mit dem Verhalten eines tatsächlich
Verfolgten nicht vereinbaren. Eine persönlich begründete Furcht vor Ver-
folgung lässt sich auch nicht für die Zeit ausmachen, als drei Verwandte
(…) 2009 den Tod fanden. Seine Ausführungen zum Aufenthalt bei der
Mutter und zur Hausdurchsuchung sind mit erheblichen Zweifeln behaftet.
Wenn er erfahren haben soll, dass er von den Behörden gesucht werde,
wäre es äusserst irrational, sich ausgerechnet bei seiner Mutter aufzuhal-
ten. Denn er musste davon ausgehen, dass die Polizei ihn auch dort su-
chen werde. Der Beschwerdeführer hielt sich zum Zeitpunkt der Tötung
der Verwandten in Moskau auf, wo er über eine eigene Wohnung verfügte
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Seite 9
und registriert war. Erst (…) 2009 soll er nach Inguschetien zu seiner Mut-
ter gegangen sein, obwohl es in Moskau für ihn zweifellos sicherer gewe-
sen wäre. Dieses irrationale Verhalten lässt mit dem eines tatsächlich
Verfolgten wiederum nicht vereinen.
Lediglich am Rand sei vermerkt, dass sich das Verhalten des Beschwer-
deführers mitnichten vergleichen lässt mit dem, was seinem Bruder wi-
derfahren ist. Der Bruder wurde von den tschetschenischen Behörden
(…) 2009 tatsächlich festgenommen, verhört und gefoltert. Er hatte die
Rebellen nicht nur unwesentlich unterstützt, sondern sie regelmässig be-
herbergt, was nicht unbemerkt blieb und die Aufmerksamkeit der Behör-
den auf sich zog. Sodann hielt sich der Bruder nachgewiesenermassen
nur kurz bei seiner Mutter auf, weil sie ihm riet, das Domizil zu verlassen,
nachdem sie erfahren hatte, dass dieser auch in Inguschetien gesucht
werde (vgl. das von heute datierende Urteil E-5358/2010). Von all dem
wusste der Beschwerdeführer nichts zu berichten (BFM-Akten B12/16 S.
5f.). Er kann aus den Folterungen des Bruders nichts zu seinen Gunsten
herleiten, weil die Flüchtlingseigenschaft auch im Fall einer sog. Reflex-
verfolgung in der jeweiligen Person nachgewiesen werden muss.
Nach dem Gesagten vermag der Beschwerdeführer weder eine konkrete
Verfolgungsgefahr noch eine begründete Furcht davor glaubhaft zu ma-
chen. An diesem Beweisergebnis vermögen die übrigen eingereichten
Beweismittel nichts zu ändern, zumal das Schreiben des Innenministeri-
ums keine persönliche Vorladung des Beschwerdeführers enthält und die
übrigen Beweismittel ohne Aussagekraft sind.
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass das Verhalten des Beschwerde-
führers auch während des laufenden Asylverfahrens gegen die Glaubhaf-
tigkeit seiner Vorbringen spricht. Der Beschwerdeführer hat seine ihm zu-
gewiesene Unterkunft ohne Angaben einer neuen Adresse verlassen und
war während längerer Zeit unauffindbar. Erst auf Aufforderung des Bun-
desverwaltungsgerichts und nach über einem Monat ist es dem Rechts-
vertreter gelungen, den Kontakt wieder herzustellen. In seiner Stellung-
nahme liess er jedoch die Fragen nach seinem Wohnsitz und den Grün-
den für das Verlassen der ihm zugewiesenen Unterkunft gänzlich unbe-
antwortet. Er hat damit seine Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG verletzt,
wobei offen bleiben kann, ob er unter diesen Umständen sich überhaupt
noch auf die Flüchtlingseigenschaft berufen kann, weil sich seine Vor-
bringen als unglaubhaft erwiesen haben.
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Seite 10
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbringen aufgrund der
überwiegenden Ungereimtheiten, der pauschalen Schilderungen und sei-
nes Verhaltens nicht glaubhaft sind. Er erfüllt die Flüchtlingseigenschaft
nicht. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
5.
Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das
Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer ver-
fügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch
über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E.
9). Das Bundesamt hat die Wegweisung zu Recht angeordnet.
6.
6.1 Gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG regelt das Bundesamt das Anwesen-
heitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme nach dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich.
6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist
das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des
Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und
völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR
101]; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR
0.101]). Aus den Aussage des Beschwerdeführers und den Akten erge-
ben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig.
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Seite 11
6.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund
von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet ist.
Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herrscht in
Tschetschenien keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb der Weg-
weisungsvollzug abgewiesener tschetschenischer Asylbewerber in der
Regel zumutbar ist. Der Vollzug der Wegweisung nach Tschetschenien ist
für bestimmte Personenkategorien indes, unabhängig davon, ob die Zu-
gehörigkeit zu einer dieser Kategorien einen Asylgrund oder die Unzuläs-
sigkeit des Wegweisungsvollzugs begründen kann, unzumutbar (vgl.
BVGE 2009/52 E. 10.2.3 und E. 10.2.5). Zu diesen Personen gehören un-
ter anderem Verwandte von Rebellen. Nachdem unbestrittenermassen
feststeht, dass der Beschwerdeführer mit Widerstandskämpfern verwandt
ist, erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Tschetschenien als
unzumutbar. Für Tschetschenen kommt jedoch innerhalb der Russischen
Föderation eine Fluchtalternative in Betracht. Da die Vorinstanz die Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs innerhalb der Russischen Föderati-
on nicht geprüft hat, ist der Sachverhalt nicht vollständig festgestellt,
weshalb sich das Verfahren als nicht spruchreif erweist.
6.4 Das Bundesverwaltungsgericht enthält sich bei dieser Sach- und
Rechtslage einer selbständigen Prüfung, weshalb die angefochtene Ver-
fügung aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorin-
stanz zurückzuweisen ist.
6.5 Nach der Rückweisung hat die Vorinstanz zu prüfen, ob der Wegwei-
sungsvollzug innerhalb der Russischen Föderation zumutbar ist und hat
dem Beschwerdeführer diesbezüglich das rechtliche Gehör zu gewähren.
Der Beschwerdeführer seinerseits hat im Rahmen der Mitwirkungspflicht
an der Sachverhaltsfeststellung aktiv mitzuwirken (Art. 8 Asyl; BVGE
2011/27, E. 4.2 S. 539), im Fall einer Befragung möglichst genaue Anga-
ben zu machen und die objektive Beweislast zu tragen.
7.
Zusammenfassend ist die Beschwerde betreffend Dispositivziffer 1
(Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft), Ziffer 2 (Ablehnung Asylge-
such) und Ziffer 3 (verfügte Wegweisung) der angefochtenen Verfügung
abzuweisen. Betreffend den Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffer 4
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Seite 12
und 5) ist sie demgegenüber gutzuheissen, weil die Aufhebung der Verfü-
gung beantragt wird.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem hälftigen Obsiegen
des Beschwerdeführers auszugehen. Er hätte die Hälfte der Kosten des
vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischen-
verfügung vom 11. August 2010 hat das Bundesverwaltungsgericht das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheis-
sen. Der Beschwerdeführer wird deshalb von der Bezahlung der Verfah-
renskosten befreit (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
8.2 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist abzuweisen,
weil die Bestellung eines amtlichen Anwaltes zur Wahrung der Parteirech-
te nicht notwendig war und in der Beschwerde auch nicht näher begrün-
det wird (Art. 65 Abs. 2 VwVG).
8.3 Obsiegende und teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf
eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten
(Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
Angesichts des teilweisen Obsiegens ist dem Beschwerdeführer eine re-
duzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 2 VGKE). Der
Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Aufgrund der Akten
(art. 14 Abs. 2 VGKE) ist die um die Hälfte gekürzte Parteientschädigung
unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art.
8 ff. VGKE) auf Fr. 1'200.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzu-
setzen. Die Vorinstanz ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 2 VwVG anzu-
weisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung
zu entrichten.
E-5361/2010
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 23. Juni
2010 werden aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen
zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.–
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Linda Rindlisbacher