Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E536/2012
U r t e i l v om 3 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien A._______, geboren am (…),
Tunesien,
Durchgangszentrum Regensbergstrasse,
Regensbergstrasse 243, 8050 Zürich 50 Oerlikon,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin
Verfahren);
Verfügung des BFM vom 19. Januar 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht,
in Anwendung
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30),
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101),
des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten
Asylantrags (DublinAssoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]),
der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist (DublinIIVO),
der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003
mit Durchführungsbestimmungen zur DublinIIVO (DVO Dublin),
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
(AsylV 1, SR 142.311),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32),
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des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG,
SR 173.110),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2),
stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat
anfangs März 2011 verliess und über Italien, Deutschland, Schweden, wo
er zum ersten Mal ein Asylgesuch gestellt habe, welches aber
abgewiesen worden sei, Dänemark und wieder Italien, wohin er von
Schweden weggewiesen worden sei, am 28. November 2011 schliesslich
in die Schweiz einreiste, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer zur Beurteilung seines (…)armes und des
(…)gelenkes am (…) Dezember 2011 im Kantonsspital B._______ in
ambulanter Behandlung war,
dass das BFM im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______
am 14. Dezember 2011 anlässlich der Kurzbefragung den
Beschwerdeführer summarisch zum Reiseweg befragte und ihm dabei
zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens, Deutschlands oder Schwedens
für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens gemäss der
DublinIIVO, zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid gemäss Art.
34 Abs. 2 Bst. d AsylG sowie zur allfälligen Wegweisung nach Italien,
Deutschland oder Schweden rechtliches Gehör gewährte,
dass der Beschwerdeführer hierzu geltend machte, gegen eine
Wegweisung nach Deutschland oder Schweden spreche nichts, in Italien
habe er dagegen Probleme u.a. mit seinen Landsleuten, ausserdem
würde dort sein Arm nicht behandelt,
dass ein Abgleich mit der europäischen Datenbank EURODAC ergab,
dass der Beschwerdeführer am 21. März 2011 in Italien erstmals um Asyl
nachgesucht hatte,
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dass das BFM die italienischen Behörden am 28. Dezember 2011 um
Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. c
DublinIIVO ersuchte,
dass die italienischen Behörden innerhalb der gesetzten Frist zum
Übernahmegesuch des BFM keine Stellung nahmen,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 19. Januar 2012 – eröffnet am 27. Januar 2012 – nicht eintrat, die
Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und dem
Beschwerdeführer unter Androhung von Zwangsmitteln im
Unterlassungsfall für die Ausreise Frist bis am Tag nach dem Ablauf der
Beschwerdefrist ansetzte, wobei es einer allfälligen Beschwerde die
aufschiebende Wirkung entzog,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, dass die
staatsvertragliche Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl
und Wegweisungsverfahrens aufgrund der Aussagen des
Beschwerdeführers und des EURODACTreffers feststehe,
dass Italien seine Zuständigkeit, das Asyl und Wegweisungsverfahren
durchzuführen, gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. c DublinIIVO am 12. Januar
2012 anerkannt habe, indem die italienischen Behörden innert Frist zum
Übernahmegesuch des BFM keine Stellung genommen hätten,
dass keine Gründe für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 3
Abs. 2 DublinIIVO beziehungsweise Art. 29a AsylV1 ersichtlich seien,
dass insbesondere dem ärztlichen Bericht des Spitals B._______ vom
4. Dezember 2011, wonach eine operative Sanierung der komplexen
Situation nötig sei, nicht zu entnehmen sei, dass diese Operation
zwingend in der Schweiz durchgeführt werden müsse, ausserdem müsse
offensichtlich auch nicht notfallmässig operiert werden,
dass es im Übrigen in den Akten keine Hinweise gebe, dass Italien im
Falle des Beschwerdeführers seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen
nicht nachkommen werde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Januar 2012 beim
Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob
und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die
Vorinstanz anzuweisen, ihr Recht auf Selbsteintritt auszuüben und sich
für vorliegendes Asylverfahren für zuständig zu erklären, im Sinne
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vorsorglicher Massnahmen sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen
und die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung nach
Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die
vorliegende Beschwerde entschieden habe, ferner sei auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren,
dass der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Anträge zwei Dokumente
beilegte, wobei es sich bei einem davon um eine ärztliche Mitteilung vom
26. Januar 2012 handelt, wonach für die Operation seines (…)armes am
9. Februar 2012 im (…)spital D._______ ein Termin angesetzt worden
und anschliessend eine fachärztliche Nachbehandlung während eines
halben Jahres nötig sei,
dass die vorinstanzlichen Akten am 1. Februar 2012 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass die zuständige Instruktionsrichterin am 1. Februar 2012 gemäss
Art. 56 VwVG die zuständige kantonale Behörde antragsgemäss anwies,
den Vollzug der Wegweisung bis auf weiteres auszusetzen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG] i. V. m. Art. 31 – 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über
prüfen (Art. 3235a AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen]
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1.
S. 240 f.),
dass der Beschwerdeführer die Zuständigkeit Italiens für die
Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens nicht in Frage stellt,
dass diese daher nicht zu prüfen ist, im Übrigen aber auf Grund der
einschlägigen Staatsverträge und Verordnungen der Europäischen
Gemeinschaft (insbesondere DAA, DublinIIVO und DVO Dublin)
feststeht,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht
diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese
Fragen – namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von
Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den
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zuständigen Staat) – in den DublinVerfahren bereits vor Erlass des
Nichteintretensentscheides stellen,
dass der Beschwerdeführer nach Italien ausreisen kann, welches für die
Prüfung seines Asylantrags, allenfalls seiner Beschwerde, zuständig ist,
dass, wie auch vom Beschwerdeführer beantragt, zu prüfen bleibt, ob
Gründe vorliegen, die das BFM hätten veranlassen müssen, sein – ihm
gemäss Art. 3 Abs. 2 Satz 1 DublinIIVO auch bei Zuständigkeit eines
anderen Signatarstaates zustehendes – Selbsteintrittsrecht auszuüben,
dass er auf Beschwerdeebene geltend macht, in Italien seien die
Aufnahmebedingungen selbst für anerkannte Flüchtlinge völlig
ungenügend und grossenteils menschenunwürdig, wobei er sich auf
Berichte von Hilfswerken bezieht, und dass seine Unterarmverletzung in
Italien nicht behandelt würde,
dass Italien unter anderem Signatarstaat der FK, der EMRK und der FoK
ist,
dass keine konkreten Hinweise dafür bestehen, Italien würde sich nicht
an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an
das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK
halten,
dass auch kein Grund zur Annahme besteht, Personen, die sich im
Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, würden aufgrund der
dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage versetzt,
dass Italien ferner die Mindestnormen der EU für die Aufnahme von
Asylsuchenden anwendet, demzufolge Aufnahmestrukturen zur
Verfügung stellt und die medizinische Grundversorgung dort
grundsätzlich gewährleistet ist,
dass er zudem gehalten ist, sich bei Schwierigkeiten, insbesondere auch
mit seinen Landsleuten, an die in Italien zuständigen staatlichen
Instanzen und namentlich auch an die dort vorhandenen privaten
Hilfsorganisationen zu wenden,
dass zwar das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende in der Kritik
steht, in den Aufenthalts und Verfahrensbedingungen für Personen,
welche sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, aber
insgesamt kein Vollzugshindernis zu erkennen ist,
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dass nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts Dublin
Rückkehrende bezüglich Unterbringung von den italienischen Behörden
bevorzugt behandelt werden und sich – neben den staatlichen Strukturen
– auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von
Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,
dass beispielsweise die Organisation "Arci con Fraternità" seit dem 1.
Januar 2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom)
organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung
anbietet, womit der Beschwerdeführerin auch die Möglichkeit offen steht,
allenfalls rechtliche Beratung zur Weiterführung ihres Asylverfahrens in
Italien zu erhalten,
dass nach Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts die medizinische
und psychotherapeutische Versorgung in Italien durchaus zureichend
gewährleistet ist,
dass der blosse Umstand einer in der Schweiz womöglich ebenso gut
oder besser verfügbaren Behandlung nicht gegen den
Wegweisungsvollzug spricht,
dass für das Bundesverwaltungsgericht weder angesichts der
Verhältnisse in Italien noch zufolge der individuellen Situation des
Beschwerdeführers Anlass zur Annahme einer existenziellen Notlage im
Falle einer Rückführung dorthin besteht,
dass auch die mit der Rechtsmittelschrift angerufenen Berichte nicht zu
einer anderen Betrachtungsweise zu führen vermögen,
dass vor diesem Hintergrund die allgemeine Kritik am italienischen
Asylverfahren sowie das pauschale Vorbringen, es fehle an staatlicher
Unterstützung und ausreichender medizinischer Versorgung, nicht zu
überzeugen vermögen,
dass somit für das Bundesverwaltungsgericht keine Gründe ersichtlich
sind, die das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz
(Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO) hätten veranlassen sollen,
dass hingegen der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers bei
der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen und
dementsprechend die auf den 9. Februar 2012 angesetzte Operation
abzuwarten ist,
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dass die erforderliche fachärztliche Nachbehandlung auch in Italien
durchgeführt werden kann, aber bei einer Überstellung des
Beschwerdeführers von der Schweiz nach Italien die zuständigen
italienischen Behörden über die Ankunft des Beschwerdeführers und
seinen Behandlungsbedarf präzise und umfassend zu informieren sind,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in Verfahren
nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und
Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs bereits Voraussetzung (und nicht
erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides und deshalb vorliegend
nicht zu prüfen ist (zur Frage der Prüfung individueller
Wegweisungsvollzugshindernisse vgl. BVGE 2010/45 E.10.2),
dass sich auch die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in
einem DublinVerfahren nicht unter dem Aspekt der vorläufigen
Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG stellt, sondern eine
entsprechende Prüfung, soweit notwendig, vielmehr bereits im Rahmen
der Entscheidfindung hinsichtlich der Ausübung des Selbsteintrittsrechts
stattfinden muss (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D645/2010
vom 1. März 2010 E. 8.2),
dass vorliegend – wie aufgezeigt – kein Anlass zur Ausübung des
Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO) besteht, weshalb der vom
BFM verfügte Vollzug der Wegweisung nach Italien zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG),
dass die Beschwerde daher abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.
(Art. 1 – 3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63
Abs. 1 Satz 1VwVG),
dass vorliegend auf Grund der besonderen Umstände
(Vollzugsmodalitäten) in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG
ausnahmsweise von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen
ist,
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dass dementsprechend das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gegenstandslos geworden ist,
dass mit vorliegendem Direktentscheid auch alle weiteren
Prozessanträge (Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und
Erteilung der aufschiebenden Wirkung) gegenstandslos geworden sind
(Dispositiv nächste Seite).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erweist sich als
gegenstandslos.
3.
Das BFM wird angewiesen, bei der Überstellung des Beschwerdeführers
nach Italien im Sinne der Erwägungen seiner gesundheitlichen Situation
Rechnung zu tragen und die italienischen Behörden darüber vorgehend
rechtzeitig zu informieren.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Simon Thurnheer