B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5362/2011
U r t e i l v o m 9 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Daniel Willisegger,
Gerichtsschreiber Tobias Meyer.
Parteien
A._______, geboren (…), Sri Lanka,
vertreten durch Emil Robert Meier, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme;
Verfügung des BFM vom 29. August 2011 / (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie, ersuchte am 4. Januar 2010 in der Schweiz um Asyl. Mit Verfü-
gung vom 4. März 2010 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfül-
le die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn
aus der Schweiz weg, schob den Vollzug der Wegweisung wegen Unzu-
mutbarkeit auf und verfügte die vorläufige Aufnahme des Beschwerdefüh-
rers. Der Entscheid des BFM trat in Rechtskraft.
B.
Mit Schreiben vom 20. Juli 2011 teilte das BFM dem Beschwerdeführer
mit, es erwäge, die vorläufige Aufnahme aufzuheben, und gab ihm Gele-
genheit, sich schriftlich dazu zu äussern. Der Beschwerdeführer nahm mit
Schreiben vom 27. Juli 2011 Stellung und brachte insbesondere vor, er
sei in der Schweiz gut integriert, weise eine stabile und erfolgreiche beruf-
liche Situation aus und habe auch stabile Wohnverhältnisse. Zudem habe
er nur gerade bis zum Ordinary Level die Schule besucht und danach oh-
ne Ausbildung in (…) gearbeitet. Er spreche weder Singhalesisch noch
Englisch.
C.
Mit Verfügung vom 29. August 2011 – am 31. August 2011 eröffnet – hob
das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf und beauf-
tragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
Zur Begründung führt das BFM aus, der bewaffnete Konflikt zwischen der
sri-lankischen Regierung und den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE)
sei im Mai 2009 zu Ende gegangen, seither befinde sich das ganze Land
wieder unter der Kontrolle der Regierung, und die allgemeine Sicherheits-
lage habe sich deutlich entspannt. Die Lebensbedingungen hätten sich
soweit verbessert, dass eine Rückkehr auch in den Norden und Osten
Sri Lankas grundsätzlich wieder zumutbar sei. Der Beschwerdeführer
stamme aus B._______ im Distrikt Jaffna. Dort herrsche ein weitgehend
normales Alltagsleben. Im vorliegenden Fall sprächen deshalb weder die
vor Ort herrschende Sicherheitslage noch individuelle Gründe gegen ei-
nen Wegweisungsvollzug. Der Beschwerdeführer verfüge mit seinen El-
tern und Geschwistern über ein Beziehungsnetz im Norden Sri Lankas
und aufgrund seiner Arbeitserfahrung in der Schweiz sei davon auszuge-
hen, dass er in der Lage sein werde, sich in seinem Heimatland eine wirt-
schaftliche Existenzgrundlage zu schaffen.
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D.
Mit Eingabe vom 27. September 2011 (Poststempel) erhob der Be-
schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die
Verfügung des BFM und beantragte deren Aufhebung. Eventualiter bean-
tragte er, die Sache sei zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und
neuem Entscheid an das BFM zurückzuweisen.
Er bringt in der Beschwerde vor, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka wür-
de er von der Armee gefoltert, da der "Prevention of Terrorism Act", der
Folter ermögliche und erleichtere, immer noch gelte. Auch wenn sich die
Verhältnisse leicht verbessert hätten, sei die Gefahr von Folter in den
vorwiegend von Tamilen bewohnten Gebieten weiterhin gegeben. Er habe
in der Vergangenheit wegen des Verdachts auf Zugehörigkeit zu den
LTTE Probleme mit den sri-lankischen Sicherheitskräften und der Eelam
People's Democratic Party (EPDP) gehabt. Seine Schwester sei für die
LTTE den Heldentod gestorben und ein Bruder habe aufgrund seines En-
gagements für die LTTE aus seinem Heimatort wegziehen müssen. Zu-
dem habe er auch in der Schweiz die Interessen der tamilischen Minder-
heit vertreten. So habe er an der 1. Mai-Demonstration im Jahr 2010 und
an einer Demonstration vor dem UNO-Gebäude in Genf teilgenommen.
Er würde deshalb unter den Verdacht geraten, vom Ausland aus die LTTE
unterstützt zu haben. Damit bestehe die konkrete Gefahr, bei einer Rück-
kehr von den heimatlichen Sicherheitskräften festgenommen und
Nachteile, namentlich Haft im Gefängnis in Negombo, zu erleiden.
E.
Mit Eingabe vom 29. September 2011 reichte der Beschwerdeführer ein
dreiseitiges ausgefülltes Formular auf Tamilisch (samt englischer Über-
setzung eines Teils des Textes) einer "Human Rights Organization of
Justice of Peace" und ein von der gleichen Organisation ausgestelltes
englisches Schreiben als Beweismittel ein.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Oktober 2011 erhob das Bundesverwal-
tungsgericht einen Kostenvorschuss, welcher fristgerecht bezahlt wurde.
G.
Das Bundesamt liess sich am 17. April 2012 zur Beschwerde vernehmen.
Mit Eingabe vom 7. Mai 2012 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehm-
lassung des Bundesamtes Stellung und beantragte, es sei das Asyldos-
sier des Bruders C._______ beizuziehen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichtes. Es ist keine Ausnahme betreffend das
Sachgebiet gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend die vorläufige
Aufnahme endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer ist durch die angefochtenen Verfügung besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 112 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] i.V.m. Art. 37 VGG,
Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m.
Art. 49 VwVG).
3.
Die vorläufige Aufnahme ist eine Ersatzmassnahme für den nicht durch-
führbaren Vollzug der Wegweisung. Gemäss Art. 83 Abs. 1 AuG ist die
vorläufige Aufnahme zu verfügen, wenn der Vollzug der Wegweisung
nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist.
3.1 Gemäss Art. 84 Abs. 1 AuG überprüft das BFM periodisch, ob die
Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind. Sind
die Voraussetzungen nicht mehr gegeben, hebt es die vorläufige Auf-
nahme auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an (Art. 84 Abs. 2
AuG). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr
gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung
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zulässig ist und es der ausländischen Person zumutbar und möglich ist,
sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen
Drittstaat zu begeben (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG).
3.2 Mit Verfügung vom 4. März 2010 stellte das BFM rechtskräftig fest,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Daher
findet das in Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) verankerte flüchtlingsrecht-
liche Refoulementverbot im vorliegenden Verfahren keine Anwendung.
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der
Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden. Gemäss Rechtsprechung des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) muss aufgrund der Gefahr einer
Kettenabschiebung in Verletzung des Refoulement-Verbotes dann von
der Abschiebung einer Person in einen Drittstaat abgesehen werden,
wenn gewichtige Gründe dafür vorliegen, dass eine tatsächliche Gefahr
("real risk") einer Verletzung von Art. 3 EMRK besteht (EGMR, Saadi ge-
gen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde-Nr. 37201/06,
§ 125). In diesen Fällen ist der Vollzug der Wegweisung unzulässig.
Der Beschwerdeführer konkretisiert in der Beschwerdeschrift nicht, inwie-
fern gerade er gefährdet sei, bei einer Rückkehr in sein Heimatland gefol-
tert oder unmenschlich behandelt zu werden. Der Umstand, dass seine
Schwester vor mehreren Jahren als LTTE-Kämpferin gestorben ist und
sein Bruder seinen Heimatort aufgrund seines Engagements für die LTTE
verlassen hat, vermögen vor allem insofern keine Gefahr für den Be-
schwerdeführer zu belegen, als dieser nicht geltend macht, seinerseits
vor seiner Ausreise aus Sri Lanka für die LTTE aktiv gewesen zu sein.
Daran vermögen auch die beiden eingereichten Schreiben der "Human
Rights Organization of Justice of Peace" nichts zu ändern. Diese legen
für den heutigen Zeitpunkt keine Gefährdung des Beschwerdeführers na-
he: Die Erklärung von D._______, einem Bruder des Beschwerdeführers,
dass der Bruder C._______ von Leuten der EPDP im Jahr 2008 entführt
und die Familie ein Lösegeld für seine Freilassung habe bezahlen müs-
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sen, und dass verschiedene Familienmitglieder in den Jahren 2009 bis
2011 ins Visier der EDPD geraten und von dieser Organisation erpresst
worden seien, sowie das Schreiben der genannten Menschenrechtsorga-
nisation, mit welchem der Erhalt der Erklärung von D._______ bestätigt
und mitgeteilt wird, dass die Organisation nicht helfen könne, vermögen
keine aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers glaubhaft zu machen.
Wohl findet sich die Geltendmachung der Entführung im April 2008 und
der Lösegeldzahlung auch im vom Gericht beigezogenen Dossier des
Bruders C._______ (N […]). Und dass die EPDP nach dem Krieg bis zum
heutigen Zeitpunkt immer wieder sowohl in politische wie auch in rein pe-
kuniär motivierte kriminelle Aktivitäten involviert sein dürfte, wird von un-
abhängigen Beobachtern bestätigt (vgl. u.a. International Crisis Group,
Sri Lanka's North I: The Denial of Minority Rights, Asia Report No 219, 16.
März 2012, S. 12 f.). Dennoch kann unter dem Aspekt der Zulässigkeit
nicht von einer ernsthaften Gefahr ("real risk") der Folter oder der un-
menschlichen beziehungsweise erniedrigenden Behandlung gesprochen
werden, zumal die Sicherheitskräfte und die EPDP gegenüber dem Be-
schwerdeführer keine LTTE-Kontakte als Grund oder Vorwand für Nach-
stellungen vorbringen können, da dieser eigenen Angaben zufolge seit
2003 keine Beziehungen zu den LTTE unterhalten hat und auch vor die-
sem Zeitpunkt nur einmal an einem Märtyrerfest an seiner Schule teilge-
nommen hatte (A6 S. 4). Auch die blosse Teilnahme an einer 1. Mai-
Demonstration in der Schweiz und an einer Demonstration vor dem UNO-
Gebäude in Genf vermögen keine Gefährdung des Beschwerdeführers zu
begründen. Schliesslich leben nach den Angaben des Beschwerdeführers
seine Eltern, ein älterer Bruder und eine jüngere Schwester immer noch
in seinem Heimatort, weshalb nicht von einer die ganze Familie betref-
fende Verfolgung durch die Sicherheitskräfte oder die EPDP auszugehen
ist. Insgesamt ist keine erhebliche Gefahr erkennbar, wonach ihm bei ei-
ner Rückkehr nach Sri Lanka Eingriffe i.S. von Art. 3 EMRK drohen.
Der Wegweisungsvollzug erweist sich damit als zulässig.
3.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumut-
bar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren
Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese Be-
stimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, die wegen
der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Ge-
walt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können, obwohl ihre Rück-
schaffung völkerrechtlich zulässig wäre. Im Weiteren findet die Bestim-
mung auf Personen Anwendung, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten
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Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische
Versorgung nicht erhalten könnten oder wegen der im Heimatstaat herr-
schenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völliger Armut
leben müssten und damit dem Hunger und einer ernsthaften Verschlech-
terung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod
ausgeliefert wären (BVGE 2009/52 E. 10.1, BVGE 2009/51 E. 5.5).
Das Bundesverwaltungsgericht nahm in BVGE 2011/24 eine umfassende
Analyse der Situation in Sri Lanka vor. Danach hat sich seit dem Ende
des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den
LTTE im Mai 2009 die Menschenrechts- und Sicherheitslage in Sri Lanka
wesentlich verbessert (BVGE 2011/24 E. 12). Die Lage präsentiert sich
allerdings nicht in allen Landesteilen gleich. Unterschieden werden muss
zwischen der Ostprovinz, in die der Wegweisungsvollzug grundsätzlich
zumutbar ist, und zwei verschiedenen Gebieten innerhalb der Nordpro-
vinz, in die der Wegweisungsvollzug nicht oder nur unter bestimmten
Voraussetzungen zumutbar ist: Der Wegweisungsvollzug ins sogenannte
Vanni-Gebiet ist unzumutbar, während der Vollzug in die übrigen Gebiete
der Nordprovinz nicht als generell unzumutbar eingestuft wird, sondern im
Einzelfall eine zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbar-
keitskriterien vorgenommen werden muss. Die Rückkehr in alle anderen
Landesteile, insbesondere in den Grossraum Colombo, ist grundsätzlich
zumutbar (BVGE 2011/24 E. 13).
Der Beschwerdeführer stammt aus B._______, das zum District Jaffna in
der Nordprovinz gehört und damit ausserhalb des Vanni-Gebietes liegt. Er
verbrachte sein ganzes Leben dort, und seine Eltern und einige seiner
Geschwister wohnen heute noch dort. Auch wenn dem Bericht des Bru-
ders D._______ vom Januar 2011 Glauben geschenkt wird, zeigt sich
doch, dass es der Familie mit Ausnahme der Entführung im Jahr 2008
stets gelungen ist, den Belästigungen und Forderungen der EPDP in ei-
ner Weise zu begegnen, die ein einigermassen normales Leben ermög-
lichte. Der Beschwerdeführer hat zwölf Jahre die Schule besucht und an-
schliessend bis zu seiner Ausreise 2009 sieben Jahre als (...) gearbeitet.
Auch in der Schweiz konnte er sich erfolgreich auf dem Arbeitsmarkt in-
tegrieren. Schliesslich macht er keine gesundheitlichen Beschwerden gel-
tend. Damit ist der Wegweisungsvollzug zumutbar.
3.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
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Reisedokumente zu beschaffen, womit der Vollzug der Wegweisung auch
als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
3.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet und die vorläufigen
Aufnahme aufgehoben.
4.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von ins-
gesamt Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem ge-
leisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu verrechnen (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG i.V.m. Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.– verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Tobias Meyer
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